Vormittagssitzung.

[102] VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird heute nachmittag in geschlossener Sitzung tagen; nach 13.00 Uhr wird keine offene Sitzung stattfinden.

DR. THOMA: Hohes Gericht, Herr Präsident! Ich möchte in der Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnungen über den Arbeitseinsatz der Bewohner der Ostgebiete fortfahren; Seite 33:

Es ergibt sich also folgender völkerrechtlich anerkannter Grundsatz: Maßnahmen des Okkupanten im besetzten Gebiet sind insoweit rechtmäßig, als nicht ein nachweisbarer Rechtssatz des Kriegsvölkerrechts entgegensteht. Die Vermutung spricht also für die Befugnis des Okkupanten zur unbeschränkten Ausübung aller aus der Gebietshoheit fließenden Befugnisse. Nach einheitlicher Auffassung der Völkerrechtsgelehrten handelt der Okkupant kraft originären, allein durch das Völkerrecht gewährleisteten und inhaltlich bestimmten eigenen Rechts im Interesse seiner eigenen Kriegführung, sowie zum Schutz der im besetzten Gebiet befindlichen Zivilbevölkerung. Ich zitiere Heyland im »Handbuch des Völkerrechts«:

»Die Einwohner des besetzten Gebietes haben nur dem Okkupanten, nicht mehr dem feindlichen Souverän gegenüber Gehorsamspflicht, der Wille des Okkupanten ist im besetzten Gebiet herrschend und ausschlaggebend, der Okkupant ist Vollstrecker seines eigenen Willens; für die Ausübung seines Hoheitsrechts sind für ihn lediglich seine eigenen Interessen maßgebend, er darf daher auch den Interessen des feindlichen Staates zuwiderhandeln.«

– Heyland siehe oben –

Die Zulässigkeit der zwangsweisen Erfassung von Arbeitern im besetzten Gebiet wird im Hinblick auf Artikel 52 der Haager Landkriegsordnung vereint. Hier wird bestimmt, daß unter den Einwohnern des besetzten Gebietes Dienstleistungen gefordert werden dürfen; die Inanspruchnahme muß sich auf die Bedürfnisse des Besatzungsheeres beschränken, im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthält, an Kriegsunternehmen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Ich kann aus dieser Bestimmung durchaus nicht ein Verbot der zwangsweisen Erfassung von Arbeitskräften in den besetzten Gebieten entnehmen, ich glaube im [102] Gegenteil, daß die Zulässigkeit einer Arbeitsdienstpflicht daraus ohne weiteres entnommen werden kann. Die Einsetzung in die Kriegswirtschaft entspricht zweifellos den Bedürfnissen des Besatzungsheeres und bedeutet meines Erachtens ebenso zweifellos nicht einen Einsatz zu Kriegsunternehmungen. Ob die Dienstleistungen nur im eigenen Heimatland gefordert werden dürfen oder ob die Verpflichteten auch zum Zweck der Dienstleistungen in das Heimatgebiet der Besatzungsmacht transportiert werden dürfen, darüber enthält die Landkriegsordnung keine Bestimmung. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, daß die Vermutung für die Befugnis des Okkupanten zur unbeschränkten Ausübung aller aus der Gebietshoheit fließenden Befugnisse spricht.

Wenn man sich auf den richtigen Standpunkt stellt, daß das Kriegsvölkerrecht die Tendenz zur Humanisierung des Krieges und zur Beschränkung der Rechte der Kriegführenden haben soll und in dieser Richtung weiter zu entwickeln ist, so muß man andererseits beachten, daß die rauhe Wirklichkeit des Krieges die entgegengesetzte Tendenz hat.

VORSITZENDER: Herr Dr. Thoma! Der Gerichtshof möchte wissen, ob Sie die Behauptung aufstellen wollen, daß die Haager Bestimmungen die Deportation von Männern, Frauen oder Kindern zum Arbeitsdienst in ein anderes Land gestatten?

DR. THOMA: Herr Präsident! Ich möchte über die Auslegung der Haager Landkriegsordnung sprechen und behandle hier die Frage, ob es zulässig ist, daß für Bedürfnisse des Besatzungsheeres auch Bewohner des Landes transportiert werden dürfen. Ich habe hier den Standpunkt vertreten, daß Arbeiter auch in das Land des Okkupanten transportiert werden dürfen. Über Kinder habe ich natürlich nichts gesagt. Über Juden habe ich auch nichts gesagt, sondern ich habe nur gesprochen von arbeitsfähigen Menschen, die verpflichtet sind, für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres zu arbeiten, und vertrete, wie gesagt, den Standpunkt, daß es zulässig ist, daß sie in das Heimatland des Okkupanten transportiert werden können. Ich stelle diese Frage in das Ermessen des Gerichts.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof würde gern Zitate irgendwelcher Autoritäten im Völkerrecht zu dieser Behauptung von Ihnen hören.


DR. THOMA: Herr Präsident! Ich werde später noch Zitate nennen. Ich werde noch ausführliche, wissenschaftliche Zitate zu dieser Frage nennen. Ich habe auch schon diesbezüglich Heyland im »Handbuch des Völkerrechts«, herausgegeben von Stier-Somlo, wiederholt zitiert und werde weitere Zitate machen. Der heutige Krieg ist keineswegs mehr der Krieg, wie man ihn sich 1907...


VORSITZENDER: Wollen Sie mir bitte sagen, in welcher Sprache dieses Buch ist?

[103] DR. THOMA: In deutscher Sprache, Herr Präsident, und zwar im »Handbuch des Völkerrechts«, herausgegeben von Stier-Somlo 1923.

Der heutige Krieg ist keineswegs mehr der Krieg, wie man ihn sich 1907 vorgestellt hat; der Krieg hat sich zu einem totalen Krieg, zu einem Vernichtungskampf auf Leben und Tod entwickelt, in welchem die letzten und entlegensten physischen und seelischen Kräfte des Volkes mobilisiert werden und dessen Verlust, wie das Beispiel Deutschlands zeigt, totale Kapitulation und völlige Vernichtung seiner staatlichen Existenz bedeutet.

Kann man da behaupten, daß dem Deutschen Reich in diesem Kampf auf Leben und Tod nicht das völkerrechtlich anerkannte Grundrecht der Selbsterhaltung zuzubilligen war.

Siehe Strupp im »Handbuch des Völkerrechts«, herausgegeben von Stier-Somlo, Stuttgart 1920, 3. Abteilung: »Das völkerrechtliche Delikt«, Seite 128 folgende.

Es stand zweifellos die Existenz des Staates auf dem Spiel, es lag also ein Notstand vor, der zum Zwangseinsatz von Arbeitskräften berechtigte, selbst wenn es völkerrechtlich nicht gestattet gewesen wäre. Es liegt im Wesen jener großen Anomalie, die sich Krieg nennt, begründet, daß im weitesten Umfang, sobald der Kriegszustand hergestellt ist, im Interesse des Kriegsziels, der Niederringung des Gegners, Völkerrecht außer Kurs gesetzt wird.

Ich zitiere Strupp, siehe oben Seite 172:

»Mit den Fortschritten der Kultur ist zwar in ständig wachsendem Maße eine Milderung der Auffassung eingetreten, wonach alles im Krieg bis zur Vernichtung des Gegners erlaubt sei, immerhin stellt das Kriegsrecht noch heute einen Kompromiß zwischen den Erfordernissen der militärischen Notwendigkeit mit ihrer prinzipiellen Schrankenlosigkeit und geläuterten Humanitäts- und Zivilisationsanschauungen dar. Und eines steht jedenfalls fest, daß echter Notstand auch gegenüber den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung geltend gemacht werden kann. In den Verhandlungen, die der Schaffung des Artikels 46 der Landkriegsordnung vorangingen, wurde im Plenum der Konferenz wörtlich ohne Widerspruch erklärt:«Les restrictions sauraient entraver la liberté d'actions des belligérants dans certaines eventualités extremes», es wird also für die äußersten Notfälle die Berufung auf Notstand zugelassen. Daß eine Berufung auf Notstand im Falle der unmittelbaren Existenzgefährdung auch dem Angreifer nicht versagt werden darf, ist anerkanntes Völkerrecht.« (Strupp Seite 170.)

Einschaltend möchte ich zu dem Kapitel Ostverwaltung noch erwähnen, ohne ausdrücklich auf all das hinzuweisen, was der [104] Angeklagte zu den Beschuldigungen der Sowjet-Anklagebehörde, besonders zu den Berichten der staatlichen Kommissionen und zu den Molotow-Berichten in der Beweisaufnahme erklärt hat – Dokument USSR-39, 41, 51, 89, Protokoll vom 16. April 1946 –, daß ich bitte, der Hoffnung Ausdruck geben zu dürfen, daß die sachliche Richtigstellung des Angeklagten vom Gericht entsprechend gewertet wird.

Ich komme nun zu einem neuen Thema:

Entgegen der Annahme der Anklage ist Rosenberg in keinem Fall der Inspirator einer Judenverfolgung gewesen, wie überhaupt nicht einer der Führer und Schöpfer der von der Partei und vom Deutschen Reich verfolgten Politik, wie die Anklage sagt (Walsh am 13. Dezember 1945, Protokoll Band III, Seite 601). Rosenberg war sicher ein überzeugter Antisemit, der seiner Überzeugung und ihrer Begründung in Schrift und Rede Ausdruck gegeben hat. Der Antisemitismus steht bei ihm jedoch nicht im Vordergrund seines Wirkens. In seinem Buch »Blut und Ehre«, Reden und Aufsätze 1919 bis 1933, hat von 64 Aufsätzen zum Beispiel nur ein einziger eine Überschrift mit dem Hinweis auf das Judentum. Das gleiche gilt für die beiden anderen Bände seiner Reden. Er fühlte als seine geistigen Ahnen den Mystiker Meister Ekkehard, Goethe, Lagarde, Houston Stewart Chamberlain; das Antijüdische war für ihn ein negatives Moment, sein hauptsächliches und positives Streben ging auf Verkündung einer neuen deutschen Geisteshaltung und einer neuen deutschen Kultur. Weil er diese nach 1918 gefährdet sah, wurde er Gegner des Judentums. Selbst so verschiedene Persönlichkeiten wie von Papen, von Neurath, Raeder bekannten sich auch jetzt zur Anschauung, daß die Überfremdung durch das jüdische Element im ganzen öffentlichen Leben derart war, daß hier eine Änderung herbeigeführt werden mußte. Als besonders wichtig aber erscheint mir, daß die Art seines Antisemitismus eine geistige war; auf dem Parteitag 1933 zum Beispiel sprach er ausdrücklich von einer ritterlichen Lösung der Judenfrage. Äußerungen wie »Wir müssen die Juden vernichten, wo wir sie finden; wir werden Eingriffe vornehmen, die zu einem sicheren Erfolg führen; wir müssen uns allen Mitgefühls entledigen«, haben wir von Rosenberg nie gehört. Die Anklage selbst zitiert folgendes als programmatische Äußerung Rosenbergs:

»Die Judenfrage wird nach der selbstverständlichen Ausscheidung der Juden aus allen öffentlichen Stellen eine entscheidende Lösung erfahren durch die ›Errichtung von Ghettos‹...« (Walsh, Protokoll Band III, Seite 590).


GENERAL R. A. RUDENKO, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: Herr Vorsitzender! Ich unterbreche ungern den [105] Verteidiger und nehme die Zeit des Gerichtshofs nicht gern in Anspruch, aber das, was ich soeben gehört habe, spottet jeder Beschreibung. Als die hier auf der Anklagebank sitzenden faschistischen Verschwörer ihre faschistischen Ansichten hier auszudrücken versuchten, wurden diese Äußerungen als unangebracht erachtet und vom Gerichtshof unterbunden. Um so mehr ist es unzulässig, daß ein Verteidiger den Gerichtssaal für menschenhassende Propaganda benutzt. Wie soll man denn anders die Behauptung des Verteidigers Thoma bewerten, wenn er sagt, daß es angeblich einen edlen, geistigen Antisemitismus gibt, dessen Vertreter Rosenberg sein soll, wenn er behauptet, daß Rosenbergs Vorschlag, alle Juden in einem Ghetto zu sammeln, ein ritterlicher sei. Bitte beachten Sie, daß der Verteidiger dabei keine Äußerungen der Nazi-Führer zitiert, sondern seine eigene Meinung ausspricht.

Ich sehe es als meine Pflicht an, einen entschiedenen Protest dagegen zu erheben, daß ein Verteidiger die Bühne des Internationalen Militärgerichtshofs für faschistische Propaganda mißbraucht. Ich bitte den Gerichtshof, meine Erklärung zu erwägen und das Erforderliche zu veranlassen.


DR. THOMA: Hohes Gericht! Darf ich darauf etwas erwidern?


VORSITZENDER: Dr. Thoma! Wir glauben nicht, daß es notwendig ist, daß Sie sich damit aufhalten. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß natürlich verschiedene Ansichten über die Ausdrücke, die Sie im Laufe Ihrer Argumentation anwandten, bestehen können; aber das ist noch kein Grund, Sie in Ihren Ausführungen zu unterbrechen, die Sie gerade dem Gerichtshof vortragen.


DR. THOMA: Ich danke, Mylord!

Hohes Gericht! Ich möchte im Anschluß an Herrn General Rudenko die einzige Erklärung abgeben, daß ich mich bei meinem Plädoyer bemüht habe, mich mit den fortgesetzten Erklärungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, mit nichts anderem. Und ich möchte noch etwas sagen: Dieses Wort »ritterliche Lösung der Judenfrage« ist kein Wort von mir, sondern ich habe es als einen Ausspruch Rosenbergs, längst bevor er hier auf der Gerichtsbank saß, zitiert. Die Anklage selbst zitiert folgendes als programmatische Äußerung Rosenbergs »Die Judenfrage...« und so weiter. Das war das, was ich eben vorgetragen habe.

Es ist kein Zufall, daß Rosenberg nicht beteiligt war am Judenboykott 1933, nicht herangezogen wurde zur Bearbeitung der Judengesetze 1933, 1934, 1935 und so weiter – Ausbürgerung, Eheverbot, Entziehung des Wahlrechts, Ausschließung aus allen bedeutenden Stellen und Ämtern. Er war vor allem auch nicht beteiligt an der Judenaktion von 1938, nicht an Synagogenzerstörungen und antisemitischen Demonstrationen. Er ist auch nicht Drahtzieher im [106] Hintergrund gewesen, der etwa die kleinen Leute zu Aktionen vorgeschickt oder befohlen hätte. Rosenberg ist allerdings der getreue Jünger Hitlers gewesen, der die von Hitler ausgegebenen Parolen auffängt und weitergibt. Etwa die Parole: »Die Judenfrage wird erst dann gelöst sein, wenn der letzte Jude Deutschland und den europäischen Kontinent verlassen hat«, oder einmal die Parole von der »Ausrottung des Judentums«.

Übertriebene Worte gehörten seit je zum Propagandarüstzeug des Nationalsozialismus, eine Hitler-Rede ohne Beschimpfung seiner innen- und außenpolitischen Gegner, ohne Vernichtungsdrohungen war kaum denkbar. Nach jeder Rede Hitlers gab es ein millionenfaches Echo, angefangen von Goebbels bis zum letzten Redner der Partei in dem kleinen Dorfwirtshaus; es kehrten immer die gleichen Sätze und die gleichen Worte wieder, die Hitler gebraucht hatte; aber nicht nur in allen politischen Reden, auch in der deutschen Presse in allen Leitartikeln und Aufsätzen, bis nach Wochen und Monaten eine neue Rede kam, die ein neues Echo gleicher Art auslöste. Rosenberg hat hiervon keine Ausnahme gemacht. Er sprach, wie alle, die Parolen Hitlers nach, auch die von der »Lösung der Judenfrage«, einmal auch die von der »Ausrottung des Judentums«. Vermutlich hat er sich dabei so viel und so wenig Gedanken wie die meisten Anhänger Hitlers gemacht darüber, daß alle diese Worte eigentlich unklar sind und einen unheimlichen Doppelsinn haben, daß nämlich damit eine wirkliche Aussiedlung gemeint sein kann, aber auch die physische Vernichtung und der Judenmord.

Ich darf hier einschaltend daran erinnern, daß Rosenberg bei seiner Zeugenvernehmung die Äußerung des britischen Premierministers in seiner amtlichen Rede vor dem Unterhaus September 1943 zitiert hat, daß der preußische Militarismus und der Nationalsozialismus mit Stumpf und Stil auszurotten sei. Kein Deutscher hat dies so ausgelegt – und ich glaube nicht, daß er sich darin getäuscht hat –, daß die deutschen Soldaten und Nationalsozialisten physisch zu vernichten sind.

Abseits vom Wissen und Willen des deutschen Volkes, aber auch abseits vom Wissen und Willen des allergrößten Teils der Führerschaft, nämlich nur in Kenntnis von Bormann, Himmler und Eichmann, wurde seit dem Jahre 1941 ein Massenverbrechen ausgebrütet und zur Ausführung gebracht, das alle menschlichen Verstandes- und Moralbegriffe hinter sich läßt. Die »Judenfrage« entwickelte sich weiter und wurde nun einer sogenannten »Endlösung« zugeführt. Das Gericht wird die Frage entscheiden müssen: Ist auch Rosenberg, der besonders markante Exponent der Partei, der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete, für die Judenmorde, insbesondere die Judenmorde im Osten verantwortlich? Ist er also ein Judenmörder? Oder muß man erkennen und ihm zugestehen, daß er zwar haarscharf [107] am Abgrund steht, daß aber doch ausschließlich äußere Umstände zu dem allen geführt haben, Umstände, die außerhalb seiner Verantwortung und seiner Schuld liegen?

Ich glaube, sagen zu können, daß Rosenberg niemals offen oder versteckt auf die physische Vernichtung der Juden hingewirkt hat. Sicherlich ist seine Zurückhaltung und Mäßigung keine bloße Taktik gewesen. Das Abgleiten des Antisemitismus ins Verbrecherische geschah ohne sein Wissen und Wollen. Die Tatsache allein, daß er Antisemitismus gepredigt hat, rechtfertigt so wenig seine Bestrafung als Judenmörder, als man Rousseau und Mirabeau für die späteren Greuel der französischen Revolution verantwortlich machen darf. So sehr der erste Anschein dazu verleiten möchte, kann eine verbrecherische Schuld auch nicht aus seiner Stellung als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete abgeleitet werden. Wie schon ausgeführt, kann der »verantwortliche Minister« nicht ohne weiteres für strafbare Handlungen in seinem Geschäftsbereich oder Territorium verantwortlich gemacht werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nach dem deutschen Strafgesetzbuch, Paragraph 357, dann, wenn ein Amtsvorgesetzter eine strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt und wenn – diese Ergänzung geben die Kommentare – der Vorgesetzte in der Lage ist, die Tat zu verhindern.

Ich möchte an Hand der hierfür vorgelegten Dokumente die Frage seiner Verantwortlichkeit erörtern:

1. Die Judenaktion Sluzk (Dokument 1104-PS).

Am 27. Oktober 1941 wurde durch ein Polizeibataillon in Stärke von vier Kompanien in Sluzk unter den dortigen Juden ein furchtbares Blutbad angerichtet, weil der Kommandeur von seiner vorgesetzten Stelle einen Auftrag erhalten hatte, die Stadt ohne Ausnahme von Juden freizumachen. Der Gebietskommissar erhob sofort schärfsten Protest dagegen, verlangte, die Aktion, sofort einzustellen und hielt die Polizeibeamten, soweit er konnte, mit gezogenem Revolver in Schach; er berichtete an den Generalkommissar Kube in Weißruthenien in Minsk, der wegen der »bodenlosen Schweinerei« gegen die beteiligten Offiziere Strafanträge beim Reichskommissar Ostland, Lohse, stellte. Dieser berichtete an das Reichsministerium Ost mit der Bitte, es mögen von höherer Stelle Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete schickte den gesamten Bericht an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung.

Infolge des raffinierten Systems, eine dem zuständigen Verwaltungschef nicht verantwortliche und nicht einmal zum Bericht verpflichtete Polizei zu etablieren, war Rosenberg in diesem wie in anderen derartigen Fällen zu irgendwelchen weiteren Maßnahmen[108] nicht imstande. Er war nicht Vorgesetzter der Polizei und konnte hoffen, daß die Weitergabe der Meldung an Heydrich genügen würde, solche nach seiner Auffassung regionalen Exzesse der Polizei abzustellen. Aus der Empörung aller Verwaltungsstellen über die gemeldeten Vorfälle ergibt sich, daß sie keine Ahnung davon hatten, daß es kein Exzeß war, sondern eine von Heydrich und Himmler befohlene Aktion. Bei aller Ablehnung Heydrichs und Himmlers konnte auch Rosenberg etwas Derartiges nicht vermuten.

2. Ebenfalls aus dem Oktober 1941 stammt das Dokument Nummer 3663-PS, in welchem der »Reichsminister für die besetzten Ostgebiete«, unterzeichnet »im Auftrag Dr. Leibbrandt«, den Reichskommissar Ostland zum Bericht darüber auffordert, daß seitens des Reichssicherheitshauptamtes Beschwerde darüber geführt wird, daß der Reichskommissar Ostland Judenexekutionen in Libau untersagt habe, worauf der Adressat geantwortet hat:

»Ich habe die Judenexekution in Libau untersagt, weil sie in der Art ihrer Durchführung nicht zu verantworten war.«

Es folgt eine Bitte um weitere Weisungen. Zu diesem Dokument, das vom Abteilungsleiter Leibbrandt unterzeichnet ist und in keiner Hinsicht auf ein Wissen des Angeklagten Rosenberg hinweist, ist vorsorglich kurz folgendes zu sagen: Es hat nicht den Sinn eines Vorwurfes des Reichsministers Ost, daß die Judenexekutionen nicht fortgesetzt worden seien, sondern bedeutet lediglich die Weitergabe einer Beschwerde des Reichssicherheitshauptamtes mit der Aufforderung zum Bericht. Vermutlich war die Beschwerde damit begründet, daß der Reichskommissar Ostland in die Zuständigkeit des Reichssicherheitshauptamtes eingegriffen habe, und vermutlich ist die Aufforderung zum Bericht in diesem Sinn ergangen. In dem Schreiben vom 18. Dezember 1941 hat ja auch der Reichsminister Ost, gezeichnet »Im Auftrag: Bräutigam«, den Reichskommissar Ostland gebeten, auftauchende Fragen unmittelbar mit den Höheren SS- und Polizeiführern zu regeln.

Die Abzeichnung »R« als Rosenbergs Initiale in diesem Dokument identifizieren zu wollen, weil dem Ankläger offenbar Rosenbergs Kenntnis der Dinge selbst mehr als zweifelhaft war, ist ebenfalls mißlungen. Dieses »R« stammt nicht von Rosenberg.

3. Das Dokument Nummer 3428-PS betrifft ein Schreiben des Generalkommissars für Weißruthenien an den Reichskommissar für das Ostland. Es ist ein erschütterndes Dokument über Massenausrottungen von Juden in Weißruthenien; für die Anklage gegen Rosenberg ist aber daraus nichts zu entnehmen; denn die entsetzlichen Vorkommnisse können ihm ja nur dann zur Last gelegt werden, wenn er davon Kenntnis hatte und es pflichtwidrig unterlassen hat, dagegen einzuschreiten. Für eine solche Kenntnis ergibt sich auch hier kein Anhaltspunkt.

[109] Die Behauptung, diese Dokumente seien ja bei Rosenberg gefunden worden, kann den Tatsachen nicht entsprechen, da sie ja den Reichskommissar in Riga als Adressaten haben.

4. In der »Aktennotiz für den Führer vom 18. Dezember 1941« (Dokument Nummer 001-PS) hat der Angeklagte folgendes vorgeschlagen, was ich wörtlich zitieren muß:

»Die Attentate auf deutsche Wehrmachtsangehörige haben nicht aufgehört, sondern werden fortgesetzt. Es tritt hier ein eindeutiger Plan in Erscheinung, die deutsch-französische Zusammenarbeit zu stören, Deutschland zu Vergeltungsmaßnahmen zu zwingen und damit eine neue Abwehr seitens der Franzosen Deutschland gegenüber hervorzurufen. Ich rege beim Führer an, doch an Stelle von 100 Franzosen jeweilig 100 oder mehr jüdische Bankiers, Rechtsanwälte usw. erschießen zu lassen.«

Es ist nicht meine Aufgabe, hier über die Zulässigkeit von Geiselerschießungen zu sprechen; sicher ist aber wohl eines, daß Rosenberg von der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme überzeugt war. Dann aber muß diese Anregung in diesem Rahmen aufgefaßt werden und kann sicherlich nicht als selbständige Aufforderung zum Mord gewertet werden. Die Anregung ist übrigens ohne jede Folge geblieben; in seinem Antwortschreiben vom 31. Dezember 1941 ist Lammers im Auftrag des Führers nur auf den Vorschlag betreffend Verwertung jüdischer Wohnungseinrichtungen, nicht aber auf die Geiselerschießungen überhaupt zurückgekommen, ebenso auch nicht mehr Rosenberg.

Ich möchte hier folgendes einschalten:

Der Herr französische Anklagevertreter hat Rosenberg, als er im Zeugenstand saß, vorgeworfen, das sei Mord.

Meine Herren Richter! Ein Mord war es deshalb nicht, weil ja keine Ausführungshandlung erfolgt ist. Es war aber auch keine Anstiftung zum Mord. Angestiftet kann nur einer werden, der noch zu überzeugen ist. Wenn aber der Haupttäter ein zu allem bereits Entschlossener ist, ein omni modo facturus, dann kann er nicht mehr angestiftet werden, und es kommt lediglich das Vergehen einer Aufforderung zu einer strafbaren Handlung in Frage, die, wenigstens nach deutschem Recht, als ein Vergehen zu beurteilen ist, das nur gering bestraft wird, weil sie nämlich keine Folgen hatte.

Ich möchte gerade an dieser Stelle daran erinnern, daß Rosenberg als Zeuge bekundet hat, das Gericht habe einmal einen Gebietskommissar im Osten deshalb zum Tode verurteilt, weil er bei einer jüdischen Familie sich Wertsachen erpreßt hatte, und das Urteil sei auch vollstreckt worden. Ich bitte, es nicht als abwegige Verteidigerargumentation zu betrachten, wenn ich sage: Erhellt nicht [110] daraus zur Evidenz, daß Rosenberg verbrecherische Aktionen gegen die Juden verabscheut hat?

5. Das Dokument R-135, USSR-289, betrifft den Bericht des Generalkommissars in Weißruthenien in Minsk vom 1. Juni 1943 über die Vorgänge im Gefängnis von Minsk betreffend Goldplomben an den Reichskommissar für das Ostland, der den Bericht am 18. Juni 1943 mit stärkster Entrüstung weitergegeben hat.

Bei seinem Verhör vor dem Hohen Gericht am 16. April 1946 hat der Angeklagte sich hierzu schon erklärt. Ich möchte dies in Kürze wiederholen:

Er war am 22. Juni 1943 von einer Dienstreise aus der Ukraine zurückgekehrt und fand eine Menge von Vormerkungen über Besprechungen, viele Briefe und vor allen Dingen den Führererlaß von Mitte Juni 1943 vor, in welchem Rosenberg angewiesen wurde, sich nur auf das Grundsätzliche in der Gesetzgebung zu beschränken und sich nicht um Einzelheiten zu kümmern. Herr Rosenberg hat den Brief nicht gelesen, er muß aber annehmen – erinnern kann er sich daran nicht –, daß der Brief ihm von seinem Büro vorgetragen worden ist, vermutlich wurde ihm im Laufe des Vertrags über viele Schriftstücke mitgeteilt, daß wieder eine große Beschwerde zwischen Polizei-und Zivilverwaltung vorliege, und vermutlich hat Rosenberg gesagt: Geben Sie das dem Gauleiter Meyer, oder geben Sie das dem Verbindungsmann, um diese Dinge zu prüfen. Die furchtbaren Einzelheiten wären Rosenberg sonst sicherlich im Gedächtnis geblieben.

Niemand ist darüber irgendeinen Augenblick im Zweifel, daß die furchtbaren Verbrechen, die aus diesen Dokumenten hervorgehen, und all das viele sonstige Fürchterliche, was mit keinem Dokument belegt werden kann und doch geschehen ist, nach Sühne verlangt. Niemand ist darüber im Zweifel, daß nicht nur die kleinen Henkersknechte, die auf höheren Befehl handelten, bestraft werden sollen, sondern auch und vor allem diejenigen, die Befehle gegeben haben und diejenigen, die für die Missetaten verantwortlich sind. Rosenberg hat keinen Judenmordbefehl gegeben, so viel steht wohl fest. Ist er aber dennoch verantwortlich für die fürchterlichen Morde?

Kein handschriftliches Zeichen des Angeklagten ist auf einem der Morddokumente festzustellen. Es war aber auch in keinem Fall festzustellen, daß er von den Vorgängen überhaupt Kenntnis gehabt hat. Können wir aber auf vermutete, wahrscheinliche Kenntnis hin über Rosenberg den Stab brechen? Rosenberg hat keineswegs die Absicht, ein feiges und falsches Versteckspiel hinter seinen Referenten und Beamten zu treiben; aber erinnern wir uns, mit welch raffiniertem System die sogenannten Judenexekutionen nicht nur vor der Öffentlichkeit, sondern sogar vor den höchsten Mitarbeitern Hitlers geheimgehalten wurden! Ist es nicht möglich, ja sogar [111] glaubhaft, daß man sogar und gerade vor Rosenberg ein Versteckspiel getrieben hat? Die Gedanken und Absichten keines Führers der NSDAP lagen wohl so offen und klar vor aller Welt zutage, wie gerade die des Schriftstellers Rosenberg, bei keinem wußte man so genau, daß er das Unmenschliche, Verbrecherische mit Empörung ablehnen werde.

Gehen wir aber noch einen Schritt weiter und nehmen zweitens den Fall an, daß Rosenberg volle Kenntnis gehabt hat von diesem größten Verbrechen – es ist das nicht bewiesen, aber man könnte es annehmen, vermuten –, ist er dann auch verantwortlich? Eigenartig, ja raffiniert war ja auch, wie wir wissen, die ressortmäßige Zuständigkeit und damit die Verantwortlichkeit in den Oststaaten gestaltet. Der gesamte Komplex der Polizei war aus dem Einflußbe reich Rosenbergs herausgezogen, die oberste Spitze war Himmler und unter ihm Heydrich. Von ihren Befehlen und Maßnahmen hatte Rosenberg regelmäßig keine Kenntnis und keine Ahnung. Die nachgeordneten Polizeiführer und Polizeiorgane waren sachlich ihren polizeilichen Vorgesetzten und sonst niemandem unterstellt und verantwortlich. Es war ganz gleich, ob Rosenberg von den Maßnahmen der Polizei etwas wußte oder nicht, er konnte daran so wenig ändern wie irgendein anderer Volksgenosse im Dritten Reich. Man könnte einwenden: Doch, er hätte Gegenvorstellungen bei Hitler oder bei Himmler erheben können, er hätte zurücktreten können. Sicherlich hätte er das tun können. Das entscheidende Moment ist aber nicht, ob er das hätte tun können, sondern entscheidend ist, ob er wahrscheinlich damit Erfolg gehabt hätte. Also, ob er damit die Exekution hätte verhindern können. Denn nur in einem solchen Fall könnte seine Verantwortlichkeit auf Grund seines Unterlassens bejaht werden, und nur in einem solchen Fall könnte man von Kausalität sprechen, ohne welche eine strafrechtliche Schuld nicht denkbar ist. Man kann weiter sagen, immer unter der Fiktion des Wissens Rosenbergs um diese Dinge: Dann hätte Rosenberg wenigstens gegen die Reichskommissare einschreiten können, die offenbar in diese Dinge verstrickt waren. Wir wissen, daß die Verwaltungsorganisation, die Verteilung der endgültigen Zuständigkeit im Osten mindestens unklar war. Die Reichskommissare waren souveräne Herren ihres Gebietes, die über Geiselerschießungen und sonstige Vergeltungsmaßnahmen von größter Tragweite selber in letzter Instanz entschieden. Und wie waren die tatsächlichen Machtbefugnisse? Wenn der Reichskommissar mit Rosenberg nicht zufrieden war – und er war es meistens nicht –, dann ging er zu Hitler. Glaubt jemand ernsthaft, daß Rosenberg bei einer Meinungsverschiedenheit mit Koch wegen der Judenexekution bei einer Vorsprache bei Hitler Recht bekommen hätte? Es fehlt also wiederum an der Kausalität, die zu einer rechtmäßigen Verurteilung unbedingt erforderlich wäre.

[112] Ich komme zum Einsatzstab Rosenberg. Nicht weniger als drei Ankläger sind gegen Rosenberg in diesem Prozeß aufgetreten mit der Anschuldigung, Dinge der Kunst und Wissenschaft in Ost und West in größtem Umfang systematisch gestohlen zu haben (Storey am 18. Dezember 1945, Gerthoffer am 6. Februar 1946, Smirnow am 15. Februar 1946). Ich muß mich zunächst gegen einige offensichtliche Übertreibungen und Ungerechtigkeiten wenden, so die Behauptung, daß sich die Tätigkeit des Sonderstabes im Westen auf öffentliches und privates Eigentum ohne Unterschied erstreckte (Protokoll vom 6. Februar 1946, vormittag, Band VII, Seite 69), daß das, was Deutschland an Kunstgegenständen sich aneignete, die Schätze des Metropolitan-Museums in Neuyork, des Britischen Museums in London, des Louvre in Paris und der Tretjakow-Galerie zusammen übertrifft. Als unrichtig muß ich ferner die Behauptung bezeichnen, daß das »Plünderungsprogramm« Rosenbergs den Zweck hatte, die besetzten Länder um den ganzen Bestand von Jahrhunderten an Kunst und Wissenschaft zu berauben. Schließlich setzt die Anklage die Aktion Rosenbergs in Gegensatz zu den Kunstplünderungen in früheren Kriegen; sonst sei Eigenliebe, Eitelkeit, Geschmack und persönliche Neigung des Eroberers das Motiv zu solchen Plünderungen gewesen, während die Nationalsozialisten in erster Linie die verbrecherische Absicht gehabt hätten, Wertreserven aufzuspeichern (Protokoll vom 6. Februar 1946, vormittag, Band VII, Seite 79). Ich glaube, daß es nicht notwendig ist, auf die Kunstplünderung früherer Zeiten bis herauf zu Napoleon einzugehen, weil sich die völkerrechtlichen Auffassungen und Regeln inzwischen geändert haben, aber ein Doppeltes möchte ich doch bemerken: 1. Wie viele der berühmtesten Kunstwerke in den berühmtesten Galerien der Welt sind wohl auf kriegerischem und wie viele auf friedlichem Wege dorthin gekommen? 2. Ich kann es ruhig hinnehmen, wenn die Ankläger dem Angeklagten Rosenberg die Freude an der Kunst, die Leidenschaft des Kunstbesitzes als mögliches Motiv seiner Handlungen absprechen; denn Rosenberg war überhaupt kein Kunsträuber, kein Kunstplünderer. Er hatte nicht die Absicht, die Kunstwerke sich oder einem anderen zuzueignen.

Wie war der Sachverhalt?

Rosenbergs Einsatzstab wurde im Westen und im Osten tätig, er hatte zwei Aufgaben: 1. Bibliotheken, Archive und so weiter nach Material zu untersuchen, das für die geplante »Hohe Schule« der Partei geeignet war, dieses Material zu beschlagnahmen und zwecks Erforschung abzutransportieren; 2. solche Kulturgüter zu erfassen, die im Besitz oder Eigentum von Juden waren, oder herrenlos oder nicht einwandfrei zu klärender Herkunft. Die Anklage sagt: Das wahre und einzige Motiv, der wahre und einzige Zweck dieser [113] »Erfassung« war Raub und Plünderung, von einer beabsichtigten bloßen »Sicherstellung« könne keine Rede sein.

Am 20. August 1941 schreibt Rosenberg an den Reichskommissar Ostland, er wolle ausdrücklich untersagen, daß irgendwelche Kulturgüter ohne Genehmigung des Reichskommissars von irgendwelchen Stellen fortgeführt werden (Dokument 1015c-PS). Das Oberkommando des Heeres hat im Einvernehmen mit Rosenberg am 30. September 1942 einen Befehl erlassen (Dokument 1015n-PS), in dem es heißt:

»Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen die Sicherung gefährdeter Kulturgüter dringlich ist, wird deren vorläufiger Verbleib an Ort und Stelle angestrebt.«

Später heißt es: Die Truppen und alle im Operationsgebiet eingesetzten militärischen Dienststellen sind unverändert angewiesen, wertvolle Kulturdenkmäler nach Möglichkeit zu schonen und vor Zerstörungen und Beschädigungen zu bewahren.

In dem Bericht »Sonderstab Bildende Kunst« (Arbeitsbericht über die Zeit vom Oktober 1940 bis 1944, 1015b-PS) heißt es, daß sich in den besetzten Ostgebieten die Tätigkeit des Sonderstabes »Bildende Kunst« auf die wissenschaftliche und photographische Erfassung der öffentlichen Sammlungen beschränke und ihre Sicherung und Betreuung in Zusammenarbeit mit den militärischen und zivilen Dienststellen geschehen sei. Es heißt dort weiter, daß im Zuge der Räumung der Gebiete einige hundert wertvolle Ikone und Gemälde und so weiter in Zusammenarbeit mit einzelnen Heeresgruppen geborgen und in ein Bergungslager ins Reich gebracht worden seien. – Schließlich hat am 12. Juni 1942 Rosenberg ein Rundschreiben an die Obersten Reichsbehörden erlassen, in dem es heißt:

»In den besetzten Ostgebieten ist eine Reihe von Dienststellen und Einzelpersonen mit der Bergung von Kulturgütern befaßt; sie arbeiten nach verschiedenen Gesichtspunkten und unabhängig voneinander. Es ist zur Verwaltung dieser Gebiete unbedingt erforderlich, daß ein Überblick über die vorhandenen Kulturgüter geschaffen wird. Außerdem muß angestrebt werden, daß sie in der Regel vorläufig an Ort und Stelle verbleiben. Ich habe deshalb eine Zentralstelle zur Erfassung und Bergung von Kulturgütern im Osten als Sonderdezernat in meinem Ministerium errichtet.«

Rosenberg stand also nachweislich auf dem Standpunkt, daß die Kulturgüter im Lande bleiben müssen, und nur wegen des Rückmarsches der deutschen Armeen sind einige hundert wertvolle Ikone und Bilder nach Deutschland gebracht worden.

Kulturgüter, bewegliche wie unbewegliche, sind im Kriege ebenso der Gefahr der Vernichtung ausgesetzt wie alle anderen Werte. [114] Rosenberg hat gegen unnötige Zerstörungen, Diebstähle und Verschleppungen einen Riegel vorgeschoben, er hat die Sicherstellung der Kulturwerte zentralisiert und durch seinen Einsatzstab im Osten und Westen das Erforderliche vornehmen lassen (so zum Beispiel den Bericht Abels über die Bibliothek in Minsk, 076-PS). Es entspricht durchaus völkerrechtlichen Rechtsanschauungen (ich zitiere Scholz, Privateigentum im besetzten und unbesetzten Feindesland, Berlin 1919, Seite 36), daß nicht nur für Schonung, sondern auch für Sicherung und Bergung von Kulturschutzgegenständen seitens der Okkupanten gesorgt wird, soweit dies nach Kriegslage möglich ist; ja, es wird sogar als Kulturpflicht des Besetzenden angesehen, besonders wertvolle Kunstgegenstände aus der Feuerzone zu retten und so gesichert wie möglich unterzubringen; unter Umständen kann es nach völkerrechtlicher Auffassung Recht und Pflicht des Okkupanten werden, Gegenstände von besonders wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert im Bergungsinteresse in sein eigenes Heimatland abzuführen. Eine unzulässige »saisie« (Artikel 56, Absatz 2, Landkriegsordnung) ist dies nicht, denn darunter sind nur kulturfeindliche, nicht kulturfreundliche Handlungen zu verstehen. (Siehe Scholz, am angeführten Ort, Seite 37.)

Schließlich verweise ich auf das Dokument Nummer 1109-PS, einen Bericht, wonach gerettete wissenschaftliche Institute bereitstünden, beim erhofften neuen Einmarsch sofort wieder in die Ukraine zurückgeführt zu werden. Auch aus diesem klaren Wortlaut eine Plünderung herauszulesen, halte ich für gänzlich unmöglich.

Sicherlich sind im Osten große Mengen und bedeutende Werte an Kulturgütern durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch mutwillige Zerstörungen, Plünderungen vernichtet worden. Es wäre eine grundsätzliche Verkennung der wahren Sachlage und eine große Ungerechtigkeit, wenn man diese Verluste auf das Konto des Einsatzstabes und seines Chefs schreiben würde, denn sein Wirken ging gerade in gegenteiliger Richtung.

Im Westen (siehe die Aussage des Zeugen Robert Scholz vom 29. Mai 1946, Dokument Nummer Ro-41) war der Sachverhalt anders gelagert, aber auch hier kann meines Erachtens dem Angeklagten nicht Plünderung und Kunstraub vorgeworfen werden. Als im Sommer 1940 die Pariser mit Ausnahme der Juden wieder zurückgekehrt waren, kam man auf den Gedanken, die nunmehr herrenlosen Wohnungen, Häuser und Schlösser nach Büchern und Bibliotheken zu durchforschen und dieses wissenschaftliche Material, soweit von Interesse, nach Deutschland zu bringen. Von verschiedenen Wehrmachtsstellen kam die Meldung, daß besonders in jüdischen Schlössern Kunstsammlungen vorhanden seien, deren unversehrten Bestand man bei einer längeren Besetzung nicht garantieren könne. Darauf hat Rosenberg den Vorschlag gemacht, [115] daß sein Einsatzstab auch auf die Kunstgegenstände sein Augenmerk richten und sich ihrer annehmen dürfe, was von Hitler dann angeordnet wurde. Was hat der Einsatzstab mit diesen Kunstwerken getan? Er hat eine genaue Kartothek mit Vermerk des jeweiligen Eigentümers jedes Bildes hergestellt, die Kunstwerke photographiert, wissenschaftlich begutachtet, soweit notwendig, fachmännisch repariert, sorgfältig verpackt und nach den bayerischen Schlössern Neuschwanstein und Chiemsee transportiert. Aus Gründen der Luftgefahr wurden sie dann in einem alten österreichischen Bergwerk untergebracht. Rosenberg hat besonderen Wert darauf gelegt, daß die vom Einsatzstab betreuten Gegenstände geschlossen aufbewahrt und nicht vermischt werden mit den großen Einkäufen, die Hitler für die beabsichtigte Linzer Galerie gemacht hat.

War das Plünderung, Raub, Diebstahl? Plünderung ist die wahllose und mutwillige Wegnahme von Gegenständen in Situationen allgemeiner Not und Gefahr, Raub die Wegnahme mit Gewalt, Diebstahl die Wegnahme ohne Gewalt. Immer muß die Absicht vorhanden gewesen sein, den Gegenstand sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. Welche Absicht hatte Rosenberg? Er hat nie geleugnet, daß er und seine Mitarbeiter die Hoffnung hatten, daß die Bilder in Deutschland bleiben würden, vielleicht als Kompensation oder als Pfand für die Friedensverhandlungen. Seine Absicht aber ging lediglich dahin, die Gegenstände zu beschlagnahmen und sicherzustellen, und nachgewiesenermaßen ist es bis zum Schluß offengeblieben und keine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen worden, was mit den beschlagnahmten Sachen geschehen solle. Ganz be stimmt hatte Rosenberg nicht die Absicht, die Sachen sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. Wenn Rosenberg ein Kunstplünderer gewesen wäre, hätte er sicherlich nicht genaue Aufzeichnungen über Datum und Ort der Beschlagnahme und über den Namen des Besitzers gemacht. Vorsorglich möchte ich aber noch darauf hinweisen, daß die Sachen infolge Flucht ihrer Eigentümer herrenlos waren und daß die Frage der Herrenlosigkeit und die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Inbesitznahme durch Rosenberg nicht nach normalen Verhältnissen, sondern nach Maßnahme der außergewöhnlichen Kriegsverhältnisse zu beurteilen ist. Wenn die Anklage behauptet, daß wahllos öffentliches und privates Kunstgut geraubt worden ist, so möchte ich hierauf erwidern, daß nur jüdischer Besitz, und zwar, wie bemerkt, herrenlose Gegenstände beschlagnahmt wurden. Vor allem ist es nicht richtig, daß auch staatlicher Besitz angegriffen worden sei. Schließlich hat er nicht auf eigene Faust gehandelt, sondern in Durchführung eines Staatsbefehls; und letztlich bitte ich, es nicht unbeachtet zu lassen, daß Rosenberg ohne jegliches egoistisches Motiv gehandelt hat. Nicht ein einziges Bild ging in seinen Privatbesitz über, nicht eine einzige [116] Mark hatte er Gewinn bei dieser Transaktion von Millionenwerten, und sämtliche Kunst- und Kulturgüter sind ja auch wieder aufgefunden worden. Ich möchte der Französischen Anklage den Dank aussprechen, daß sie dies öffentlich hier auch anerkannt hat.

Göring hat die Arbeit des Einsatzstabes unterstützt und, wie er angibt, mit Zustimmung des Führers einiges für seine Zwecke »abgezweigt«.

Rosenberg hat dies beunruhigt, weil der Einsatzstab auf seinen Namen ging und hat erklärt, daß er grundsätzlich nichts auch den Museen abgeben will. Seine Aufgabe sei lediglich zu registrieren und sicherzustellen; am Ende solle der Führer über diese Kunstwerke bestimmen. Gegen Göring hat Rosenberg nichts unternehmen können. Er hat aber seinem Beauftragten Robert Scholz den Auftrag gegeben, wenigstens genau zu registrieren, was an Göring abgegeben worden ist und diesen über den Empfang quittieren zu lassen, was dieser auch getan hat. Ganz bestimmt ist also Rosenberg nicht die Absicht nachzuweisen, die Kunstgegenstände sich oder einem anderen zuzueignen. Robert Scholz hat ferner bestätigt, daß Rosenberg auch allen seinen Mitarbeitern verboten hat, irgendein Kunst- und Kulturgut, selbst nicht auf Grund einer amtlichen Taxation, zu erwerben (Dokument Ro-41).

Die Anklagebehörde sagt, daß mit dem Einsatzstab Rosenberg eine Bande von Vandalen in das Kunsthaus Europas eingebrochen sei, um hier in barbarischer Weise zu plündern. Denkt man an die gewaltige Arbeit der Inventarisierung, Katalogisierung, der Restaurierung und wissenschaftlichen Zuschreibung, und hält man sich schließlich vor Augen, daß diese Kostbarkeiten sorgfältigst aufbewahrt und den Krieg sicher besser überstanden haben, als es der Fall gewesen wäre, wenn sich die deutschen Behörden nicht darum gekümmert hätten, dann glaube ich, daß man bei objektiver Betrachtung von allem eher als von »Vandalismus« sprechen kann. Ich komme zur Möbelaktion...

VORSITZENDER: Ich glaube, jetzt wäre ein geeigneter Zeitpunkt für eine Pause.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. THOMA: Rosenberg wird noch besonders die Plünderung von Mobiliar zur Last gelegt. Er habe 79000 jüdische Wohnungen, darunter in Paris 38000, ihres Inhalts beraubt und nach Deutschland gebracht. Unstreitig erfolgten diese Maßnahmen zugunsten von Bombengeschädigten; in den durch Luftkrieg zerstörten Städten wurden für die Obdachlosen neue Wohnungen eingerichtet. Es entsprach der nationalsozialistischen Mentalität, und es ist sicherlich moralisch zu verurteilen, daß sich die Beschlagnahme [117] auf jüdisches Eigentum beschränkt hat. Wesentlich ist indes die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung überhaupt. Ich habe es in meinen gesamten Ausführungen vermieden und möchte es auch an dieser Stelle nicht tun, eine schwache Rechtsposition mit Kriegsnotstand entschuldigen zu wollen; denn wie ein Völkerrechtler sagt, der »Notstand ist der Hebel, mittels dessen man das gesamte Kriegsrecht aus den Angeln heben kann«. Ist aber nicht in diesem Fall doch der Rechtfertigungsgrund der Staats- und Kriegsnotwendigkeit gegeben, brachte nicht der Bombenkrieg eine »hochgradige und allgemeine Not« nach Deutschland? Man könnte einwenden: Die Not hätte behoben werden können durch bedingungslose Kapitulation.

Meines Erachtens kann aber durch diesen Hinweis auf bedingungslose Kapitulation, Preisgabe der eigenen Existenz und Unabhängigkeit des Reiches und seiner eigenen Lebensinteressen dem Angeklagten dieser Rechtfertigungsgrund nicht wieder genommen werden. Die Inanspruchnahme feindlichen Privateigentums geschah in Ausübung eines über die Rechtssätze des Kriegsrechts erweiterten, durch Notstand gerechtfertigten Requisitionsrechtes. Ich wage zu behaupten, daß dieses Verfahren der Möbelbeschlagnahme im Hinblick auf die verheerenden Wirkungen des Bombenkrieges gegen Deutschland nicht widersprochen hat – ich zitiere – »den Gebräuchen unter gesitteten Völkern«, »den Gesetzen der Menschlichkeit« und »den Forderungen des öffentlichen Gewissens« (Martensche Klausel in der Präambel des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, siehe Scholz, angeführt am angegebenen Ort, Seite 173).

Hohes Gericht! Ich gehe über zum Norwegen-Unternehmen.

Die Anklage bezeichnet Rosenberg und Raeder als die tatkräftigsten Verschwörer beim Norwegen-Unternehmen und später in der gleichen Sache Rosenberg als einen »Händler in Hochverrat«. Die Auffassung der Anklage und auch die Vermutung der jetzigen Norwegischen Regierung (Norwegischer Bericht vom 13. Oktober 1945, TC-56) gehen offenbar dahin, daß das Außenpolitische Amt der Partei, an dessen Spitze Rosenberg stand, und Quisling in gegenseitiger Konspiration den Krieg gegen Norwegen angezettelt hätten. Ich glaube, daß von den bisher behandelten Anklagen gegen Rosenberg keine weniger begründet ist als diese Anklage. Auf Grund der wenigen Urkunden, die dem Gericht vorgelegt worden sind, konnte der Fall meines Erachtens ganz zweifelsfrei zugunsten des Angeklagten aufgeklärt werden.

Es bestand ein »Außenpolitisches Amt« der Partei, APA, das die Aufgabe hatte, ausländische Besucher über die nationalsozialistische Bewegung zu unterrichten, eventuelle Anregungen an die amtlichen Stellen weiterzuleiten und im übrigen als eine [118] Zentrale der Partei für außenpolitische Fragen zu fungieren. Das besondere Interesse, ich darf wohl sagen, die besondere Sympathie der führenden Männer von Partei und Staat galt den nordischen Staaten; gerade in dieser Richtung legte das APA den Hauptakzent auf kulturpolitische Gebiete. Die schon bestehende Nordische Gesellschaft wurde ausgebaut, es wurden die Gedenktage großer nordischer Forscher und Künstler in Deutschland festlich begangen, es wurde ein großes nordisches Musikfest abgehalten und so weiter. Eine eigentliche politische Note erhielten die Beziehungen erst durch das Erscheinen Quislings, den Rosenberg im Jahre 1933 erstmals gesehen hatte und der dann im Jahre 1939 – also sechs Jahre später – nach der Tagung der Nordischen Gesellschaft in Lübeck Rosenberg wiederum aufsuchte; er sprach von der Gefahr europäischer Verwicklungen und äußerte die Befürchtung, daß Norwegen in Gefahr schwebe, hineingezogen zu werden. Er befürchte dann vor allem eine Aufteilung seines Landes dergestalt, daß die Sowjetunion den Norden, England Südnorwegen besetzen würde.

Quisling erschien im Dezember 1939 nochmal bei Rosenberg in Berlin. Dieser vermittelte eine Unterredung beim Führer. Hitler erklärte, daß ihm eine völlig neutrale Haltung Norwegens am liebsten wäre und daß er nicht die Absicht habe, den Kriegsschauplatz zu erweitern und noch andere Nationen in den Konflikt hineinzuziehen; er werde aber gegen eine weitere Abschnürung und Bedrohung Deutschlands sich zu wappnen wissen. Um gegen die zunehmende feindliche Propagandatätigkeit ein Gegengewicht zu schaffen, wurde Quisling eine finanzielle Unterstützung seiner auf dem großgermanischen Gedanken fußenden Bewegung zugesagt.

Die militärische Bearbeitung der nunmehr aufgenommenen Fragen wurde einem militärischen Sonderstab übertragen. Die politische Bearbeitung sollte Rosenberg übernehmen, der zur Aufrechterhaltung der Verbindungen seinen Mitarbeiter Scheidt bestimmte. Hagelin, ein norwegischer Vertrauensmann Quislings, übermittelte im Januar 1940 an Rosenberg weitere beunruhigende Nachrichten über den befürchteten Neutralitätsbruch der Norwegischen Regierung, die Rosenberg an Hitler weitergab. Nach dem »Altmark«-Zwischenfall verschärfte der in norwegischen Regierungskreisen verkehrende Hagelin seine Warnungen.

Die Alliierten untersuchten schon die norwegischen Hafenstädte auf Lande- und Transportmöglichkeiten; die Norwegische Regierung würde sich auf jeden Fall mit papierenen Protesten begnügen, und Quisling ließe mitteilen, daß jede Verzögerung der deutschen Gegenaktion ein außerordentliches Risiko bedeute. Wiederum hat Rosenberg die Meldungen sofort an Hitler übergeben. Hätte er das nicht getan, so wäre das geradezu Verrat gegenüber seinem Lande [119] gewesen. Am 9. April 1940 erfolgte der deutsche Gegenschlag, den Rosenberg wie jeder gewöhnliche Staatsbürger aus dem Rundfunk und der Zeitung erfuhr. Weder an diplomatischen noch an amtlichen militärischen Vorbereitungen ist Rosenberg nach seinen erwähnten pflichtgemäßen Meldungen beteiligt gewesen.

Sollte noch ein Zweifel darüber bestehen, daß Rosenberg im Falle Norwegen nur ein Nachrichtenvermittler an Hitler gewesen ist, kein Inspirator, Verschwörer oder Verräter, so möchte ich auf zwei Dokumente verweisen. Zunächst auf das Dokument Nummer C-65, die Aktennotiz Rosenbergs betreffend den Besuch Quislings. Es ist offenbar die von Hitler bei Rosenberg angeforderte Auskunft über Quisling. Wäre Rosenberg in intimeren Beziehungen zu Quisling gestanden, dann hätte er Hitler sicherlich gern darüber berichtet. Gehört hatte Rosenberg lediglich von einem ebenso phantastischen wie praktisch undurchführbaren Putschplan Quislings – Besetzung wichtiger Zentralstellen in Oslo durch eine plötzliche Aktion, unterstützt durch besonders ausgesuchte und in Deutschland ausgebildete Norweger, dann Herbeirufung der deutschen Flotte durch eine neugebildete Norwegische Regierung. Weniger phantastisch war allerdings Rosenberg eine frühere Mitteilung Quislings erschienen, wonach – unter Angabe der Namen – Offiziere der Westmächte Norwegen als Konsularbeamte bereisten, die Wassertiefen bei Landungshäfen feststellten und sich nach Querschnitten und Höhen von Eisenbahntunnels erkundigten. Dies war der wahre und einzige Grund für alles, was Rosenberg in der Norwegenangelegenheit unternahm. Das zweite Dokument ist der Bericht betreffend »Die politische Vorbereitung der ›Norwegen-Aktion‹«. (Dokument Nummer 004-PS, GB-140), ein Bericht Rosenbergs an Heß vom 17. Juni 1940; auch in diesem internen Bericht findet sich nichts, was von der eigenen glaubwürdigen Darstellung Rosenbergs abwiche, was ihn als Kriegsanstifter und Hochverräter erscheinen ließe.

Rosenberg wurde zu keiner politischen oder militärischen Besprechung hinzugezogen, die Norwegen betraf. Was hat also Rosenberg Verbrecherisches getan? War es verbrecherisch, daß er versucht hat, »Einfluß in Norwegen zu gewinnen«, TC-56, oder daß in seiner Kenntnis Subsidien an Quisling durch das Auswärtige Amt gegeben wurden? Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß Rosenberg in der Folgezeit nach gelungener Operation in keiner Weise mit einem Amt oder einer Funktion in Bezug auf Norwegen betraut worden ist, ja daß die Bestellung eines Reichskommissars für Norwegen ohne eine Fühlungnahme mit ihm erfolgte. Ich möchte den Fall des Ministers Goga, den ich weiter ausgeführt habe, nicht vortragen, bitte aber das Gericht, ihn als vorgetragen zu betrachten.

[120] Ich komme zu dem Thema Kirchenverfolgung. Die Anklage behauptet, Rosenberg habe gemeinschaftlich mit Bormann die Verfügungen für die religiösen Verfolgungen erlassen und die anderen verleitet, an diesen Religionsverfolgungen teilzunehmen. Es ist indes keine einzige Verfügung dieser Art bekanntgeworden. Vorgelegt wurden lediglich Schreiben Bormanns, teils an Rosenberg, teils an andere Stellen, aus denen in keiner Weise eine Belastung Rosenbergs entnommen werden kann. Rosenberg erhielt vielmehr immer wieder Vorwürfe, so einmal, daß Rosenberg sich Hitler gegenüber lobend über ein Buch des Reichsbischofs Müller geäußert habe (Dokument 100-PS, US-691). Ein anderes Mal, daß Rosenberg dem Reichsbischof Müller den Auftrag erteilt habe, Richtlinien für die Gedanken des Religionsunterrichts in den Schulen auszuarbeiten (Dokument Nummer 098-PS, US-350). Wieder ein anderes Mal, daß Rosenberg eine stark christliche Schrift des Generals von Rabenau gefördert habe.

Rosenberg hat selbst als Zeuge bekundet (Protokoll vom 16. April 1946, Band XI, Seite 508), daß er eine Kirchenaustrittspropaganda abgelehnt und niemals staatlich-polizeiliche Machtmittel gegen seine theologischen und wissenschaftlichen Gegner aufgerufen habe. Er habe insbesondere niemals die Polizei zur Unterdrückung der Gegner gegen seinen »Mythus« benützt. Im Dezember 1941 hat er als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete ein Kirchentoleranzedikt erlassen (Dokument Nummer 1517-PS und 294-PS); mit Verhaftung, Deportierung von Pfarrern, Verfolgung der Kirchen hatte Rosenberg nichts zu tun. Er war auch weder an Verhandlungen über das Konkordat mit dem Vatikan noch bei der Einsetzung des protestantischen Reichsbischofs beteiligt worden, ebensowenig war er irgendwie beteiligt an den kirchenfeindlichen Maßnahmen, die von der Polizei später durchgeführt wurden. Niemals war er an den sonstigen Verwaltungs- und gesetzgeberischen Maßnahmen gegen die Kirchen beteiligt. Aus dem, was Rosenberg in religionsphilosophischer Hinsicht dachte und aussprach – was ich noch vortragen werde –, eine Verschwörung zur machtpolitischen Unterdrückung der Religion konstruieren zu wollen, ist mangels jeglicher Unterlagen meines Erachtens eine Unmöglichkeit. Das einzig dahin deutende Dokument (130-PS) wurde von der Amerikanischen Anklage selbst zurückgezogen, ehe ich mich genötigt sah, darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei um eine gegen Rosenberg fabrizierte Flugschrift handelte.

Sein Buch »Mythus des 20. Jahrhunderts«, das angeblich für die Umformung der Konfessionen im Sinne eines germanischen Christentums verfaßt ist, richtet sich im übrigen im hauptsächlichen an jene, die bereits mit den Kirchen gebrochen hatten. »Kein verantwortungsbewußter Deutscher«, sagt Rosenberg darin einmal, »darf die Forderung auf Verlassen der Kirchen an jene richten, [121] die noch gläubig an ihnen hängen« (Dokument Nummer Ro-7, Dokumentenbuch I, Seite 122). Ein anderes Mal: »Nie vermöge Wissenschaft echte Religion zu entthronen« (siehe vorstehendes, Seite 125).

Seine Schrift richtet sich nicht an das heutige kirchengläubige Geschlecht, um es etwa im Durchlaufen seiner eingeschlagenen inneren Lebensbahn zu hindern, wohl aber an jene, die mit dem Kirchenglauben schon gebrochen halben (Dokument Nummer Ro-7, Dokumentenbuch I, Seite 125). In seinen Reden ist er dafür eingetreten, daß die Partei nicht berechtigt sei, über metaphysische Dinge Normen aufstellen zu wollen, die die Unsterblichkeit in negativer Weise behandeln und so weiter. Nach seiner Beauftragung für die Überwachung der weltanschaulichen Erziehung hat er in seiner Berliner Rede am 22. Februar 1934 ausdrücklich erklärt:

»Keinem Nationalsozialisten ist es gestattet, religiöse Diskussionen in der Uniform seiner Bewe gung zu führen«

und gleichzeitig ausgesprochen, daß

»von allen Gutwilligen eine Befriedung des ganzen politischen und geistigen Lebens in Deutschland angestrebt werden müsse.« (Ro-7a, Dokumentenbuch I, Seite 130.)

Daß auch hier die Entwicklung in andere Richtung gegangen ist, entspringt nicht dem Willen und nicht dem Wirken Rosenbergs.

Im übrigen brauche ich nur kurz darauf hinzuweisen, daß es sich doch um ein tausendjähriges Problem des Verhältnisses der kirchlichen zu der sogenannten weltlichen Macht handelt. Kampf der Kaiser, Könige und Päpste im Mittelalter; französische Revolution und Priestererschießung; Bismarcks kirchliche Auseinandersetzungen; die laizistische Gesetzgebung der Französischen Republik unter Combes. Alles Dinge, die vom Standpunkt der Kirche...


[Der Vorsitzende gibt zu verstehen, daß er unterbrechen will.]


Herr Präsident! Darf ich eine Erklärung abgeben? Ich wollte nur erklären, daß ich mit diesem Thema am Ende bin, daß ich nämlich über dieses Thema Kirchenverfolgung nicht weiter sprechen werde; ich bin fertig. Ich komme zu dem Thema Weltanschauung und allgemeine Politik.

Weltanschauung und Erziehung seien bloß das Mittel gewesen, um zur Macht zu kommen und diese Macht zu festigen; Vereinheitlichung des Denkens sei ein wichtiger Teil im Programm der Verschwörung gewesen; der Aufbau der Wehrmacht sei nur möglich gewesen im Zusammenhang mit der weltanschaulichen Erziehung des Volkes und der Partei – so sagt die Anklage (Brudno am 9. Januar 1946). Und gegen Rosenberg gerichtet, sagt die Anklage [122] weiter: Rosenbergs Ideen bildeten den Grund der nationalsozialistischen Bewegung; Rosenbergs Beitrag durch Formulierung und Verbreitung nationalsozialistischer Weltanschauung war grundlegend für die Verschwörung und bildete ihre »philosophische Technik« aus.

Ich glaube, man wird sich hüten müssen, bei Beurteilung des Falles Rosenberg gewissen primitiven Denkweisen nachzugehen und ihnen zum Opfer zu fallen. Zunächst die Übertreibung des Begriffes Weltanschauung und die unklare Verwendung dieses Begriffes. Es war bestenfalls politische Philosophie, welche die politischen Maßnahmen Hitlers begleitete und die Hitler selbst in seinem Buch »Mein Kampf« verkündete, aber keine »Weltanschauung« in einem umfassenden Sinne. Der Nationalsozialismus war zwar bemüht, sich eine eigene Geistesphilosophie und eine eigene Weltanschauung zu schaffen, aber er hatte sie noch lange nicht ausgebildet.

Rosenbergs »Mythus des 20. Jahrhunderts« ist ein Versuch hierzu, ist ein persönliches Bekenntnis und nicht verpflichtend für politische Maßnahmen gewesen; seine Philosophie kann also auch nicht die weltanschauliche Grundlage des Nationalsozialismus gebildet haben. Es fehlt außerdem völlig der Beweis dafür, daß eine gerade geistige Linie, ein klarer geistiger Kausalzusammenhang zwischen Rosenbergs Auffassungen und den behaupteten und wirklichen Verbrechen besteht. Man wolle sich die Mühe nehmen und das Buch »Mythus« einmal durchblättern, um sofort zu erkennen, daß zwar hier im nationalsozialistischen Sinne philosophiert wird, daß es aber eine reine Fiktion wäre zu behaupten, in diesem Buch sei ein angreifbares Programm irgendwie dogmatisch formuliert, hier sei die Grundlage für die Tätigkeit der verantwortlichen Leiter des Deutschen Reiches in diesem Weltkriege gewesen. Ein weiterer Fehler des Nationalsozialismus war vielleicht die maßlose Vereinheitlichung; Menschen wurden uniformiert, das Denken wurde uniformiert, es gab nur noch einen Einheitstypus des Deutschen; es gab angeblich auch nur eine nationalsozialistische Idee und eine nationalsozialistische Weltanschauung. Und trotzdem waren sich doch, wie es heute klar ist, die Führer oft in wesentlichen Fragen nicht einig. Ich erinnere an die Ostpolitik. Auch hier besteht die Gefahr, diese Denkweise zu übernehmen, alles mit einer Einheitsbrille zu betrachten und zu sagen: Eine Idee, eine Philosophie, eine Verantwortung, ein Verbrechen, eine Strafe. Eine solche Vereinfachung wäre ganz gewiß neben ihrer Primitivität ein schweres Unrecht auch gegenüber dem Angeklagten Rosenberg.

Wenn man schließlich hört, wie die Anklagebehörde gegen »das germanische Christentum«, gegen »den heidnischen Blutmythus« sich wendet und die Äußerung Rosenbergs anprangert: »Das nordische Blut ist jenes Mysterium, welches die alten Sakramente ersetzt und überwunden hat«, dann schließt man einen Augenblick die [123] Augen und glaubt, ein mittelalterliches Inquisitionsgericht zu sehen, das Rosenberg als Ketzer zum Scheiterhaufen verdammen soll. Dem Gericht kann jedoch nichts ferner liegen, als Ideen der Intoleranz Raum zu geben, zumal hier, trotz aller Versuche einiger Ankläger, nicht Weltanschauungen, sondern Verbrechen zur Debatte stehen können.

Beim Angeklagten Rosenberg steht zur Debatte, ob er durch seine Lehre Verbrechen schuldhaft vorbereitet und gefördert hat. Die Anklage hat hierfür Argumente vorgebracht, aber es nicht bewiesen; ich kann das Gegenteil schon mit dem Hinweis auf das Wirken Rosenbergs im Osten beweisen. Wäre er Träger und Künder einer verbrecherischen Idee, dann wäre für ihn selbst eine Gelegenheit gegeben gewesen, wie viel leicht noch nie einem Verbrecher in der Weltgeschichte, sich verbrecherisch zu betätigen. Ich habe ausführlich dargelegt, daß das Gegenteil der Fall war. Hat sich aber der Träger und Künder der Idee selbst bei außerordentlicher Gelegenheit in praxi persönlich und moralisch bewährt, dann kann auch seine Lehre als solche nicht unmoralisch und verbrecherisch sein. Vor allem aber kann man ihn dann nicht wegen seiner Lehre als Verbrecher bestrafen. Was ins Verbrecherische ausgeartete Personen als angeblichen Nationalsozialismus praktiziert haben, dafür kann nicht Rosenberg haftbar gemacht werden. Im übrigen liegen Rosenbergs Reden als Anwendung seiner Lehre im Verlauf von acht Jahren in drei Bänden als Zeugnis eines ehrenhaften Strebens vor.

Gibt man also die falsche Einheitsvorstellung: Eine Partei, eine Philosophie, eine Weltanschauung, ein Verbrechen, auf – und man muß es angesichts der unbestreitbaren Tatsache, daß Rosenberg selbst keine Austilgungs-, Vernichtungs- und Versklavungspolitik im Osten betrieben hat –, dann wird man erkennen müssen: Die Tatsächlichkeit furchtbarer zentraler Exekutivbefehle und Rosenbergs Philosophie sind nicht identisch gewesen, und schon aus diesem Grund sind alle Schlußfolgerungen der Anklagebehörde hinfällig.

Karl Marx lehrt, daß das Geschehen der Geschichte, daß die politisch-soziale Wirklichkeit von dem mehr zufälligen Spiel materialistischer Kräfte bedingt sei. Ob Marx daneben das selbständige Wirken des Menschen und der Ideen in der Geschichte anerkennt, ist mindestens zweifelhaft. Rosenberg hingegen betont mit Nachdruck die Wirksamkeit und die Notwendigkeit höchster Ideen in der Geschichte der Völker. Rosenberg übersieht aber nicht, daß jede Erscheinung in der Geschichte das Resultat einer Gesamtheit auftretender Kräfte ist. Der Wille, die Leidenschaften und die Intelligenz der beteiligten Menschen wirken zusammen zu einem menschlich nicht berechenbaren historischen Prozeß. So wenig, wie schon einmal angedeutet, die Ideen von Voltaire und Rousseau als die Ursachen [124] der französischen Revolution und die Parolen von »Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit« als die Ursache des Jakobinerterrors erkannt werden können, so wenig man sagen kann, Mirabeau und Sieze hätten diesen Blutrausch gewollt oder verschwörerisch geplant, so wenig kann man Rosenberg als moralische oder gar kriminelle Schuld das zurechnen, was aus dem Nationalsozialismus durch seine jahrzehntelange Entwicklung schließlich geworden ist. Ich glaube also, es ist ebenso ungerecht wie ungeschichtlich, heute retrospektiv die mit dem furchtbaren Zusammenbruch verbunden gewesenen negativen Erscheinungen des Nationalsozialismus einem von vornherein gewollten Plan zuzuschreiben, der wiederum auf die Ideen Rosenbergs zurückgehe.

Bei der Betrachtung des Wirkens Rosenbergs gesellt sich also zu dem Irrtum einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Vereinheitlichung der weitere Irrtum der Mechanisierung. Es gibt weder einen Maschinenmenschen noch eine mechanische Geschichte. Schließlich aber ist die Konstruktion der Anklage auch eine absolut negative, sie sieht den Angeklagten vom Standpunkt politischer Polemik und ist beeindruckt von den Aufregungen der Menschen in dieser aufgeregten Zeit. Gegen diese Verzerrung der geistigen Züge des Angeklagten muß ich mich noch kurz wenden.

Die geistige Situation der Zeit nach dem ersten Weltkrieg und schon der vorangehenden Zeit, aus der die Ideen des Angeklagten erwuchsen, sind uns allen nur zu gut bekannt: Die geistig-seelische Entwurzelung des Menschen durch das Zeitalter der Technik, sein Hunger und Durst nach neuem Geist und nach neuer Seele; »Freiheit« war die Parole und »neuer Anfang« der Willensimpuls der Jugend. Ihre Sehnsucht und ihre Begeisterung war die Natur. Die Gedanken und Wünsche dieser Generation gerieten ins Politische durch die Gegensätze von Reich und Arm, die von der Jugend als ungerecht empfunden wurden und die sie zu überbrücken suchte durch Sozialismus und Volksgemeinschaft. In Deutschland wurde die Entwicklung ins Politische noch potenziert durch das nationale Unglück von 1918 und 1919 und den Versailler Vertrag, der ebenfalls als ungerecht empfunden wurde. Die Idee, aus der Verbindung von Nationalismus und Sozialismus heraus die Geschichte Deutschlands weiterzubauen, glühte unbewußt in den Herzen von Millionen, wie der unbestrittene, ungeheure Erfolg des Nationalsozialismus beweist. Die seelische Grundlage war der Wille zur äußeren und inneren Selbstbehauptung und die Liebe zu den Genossen des eigenen Volkes und zu dem Volk selbst, das schon so viele Qualen und Leiden in der Geschichte hat erdulden müssen.

Der Wille zur Selbstbehauptung und die Liebe zum eigenen Volk und der ganze nationalsozialistische Ideenkomplex entwickelte sich dann in unerklärlicher Weise zu einem rasenden Brand. Primitivste [125] Überlegungen der Vernunft wurden wie im Fieberwahnsinn ausgeschaltet; es wurde in völliger Verblendung alles aufs Spiel gesetzt und alles verloren.

Die Gewissensfragen, die sich Rosenberg immer wieder vorgelegt, sind, ob er mehr für das hätte tun können, was er als gerecht und würdig angesehen und vertreten hat, wo er Wesentliches unterlassen hat, wo er unzulänglich gewesen ist, welchen negativen Erscheinungen, soweit er Kenntnis von ihnen hatte, er noch mehr hätte nachgehen können. Können solche Fragen, die sich jeder vom Unglück Niedergeschmetterte stellt, als Beweis seiner objektiven Schuld gelten? Ich glaube nicht. –

Der französische Hauptankläger, Herr de Menthon, hat am 17. Januar 1946 (Protokoll Band V, Seite 427) erklärt, ich zitiere:

»Wir befinden uns vielmehr einem systematischen Verbrechertum gegenüber, das direkt und zwangsläufig einer ungeheuerlichen Lehre entspringt, mit vollem Willen der Führer Nazi-Deutschlands. Aus der nationalsozialistischen Lehre leitet sich das Verbrechen gegen den Frieden, das sofort unternommen wurde, unmittelbar ab.«

Ich muß zur Widerlegung dieser Behauptung diese Lehre kurz vortragen.

Ich habe die nationalsozialistische Weltanschauung – übrigens wohl im Einklang mit wissenschaftlichen Begutachtungen – eingereiht in die sogenannte Neuromantik. Diese schicksalhafte und geschichtsnotwendige sogenannte Zeitströmung, die seit der Jahrhundertwende als Reaktion gegen den Rationalismus und das Maschinenzeitalter durch die ganze Kulturwelt geht, unterscheidet sich von der alten Romantik dadurch, daß sie die naturalistische und biologische Betrachtung des Menschen und der Geschichte in sich aufnimmt. Sie wird getragen von einem zuversichtlichen Glauben an Wert und Sinn des Lebens und der ganzen Wirklichkeit. Sie verherrlicht nicht das Gefühl und nicht den Verstand, sondern die innerste Aktivität des Menschen, das Herz, den Willen, den Glauben; Diese Philosophie bekommt ihren nationalsozialistischen Einschlag dadurch, daß hier die geheimnisvolle Bedeutung der Völker und Rassen für alles menschliche Erleben und Schaffen betont werden. Im Volk, in der Gemeinsamkeit des Blutes, der Geschichte, der Kultur liegen die alleinigen Wurzeln der Kraft. Nur durch die Teilnahme an der Bewegung des Volkes und seiner Kraft dient der einzelne seinem Geschlecht.

Rosenbergs wissenschaftlicher Beitrag zur völkischen Weltanschauung besteht in seiner Darstellung des Aufstiegs und des Untergangs der großen geschichtlichen Gestalten, deren Urheber Rassen und Völker sind, und auf allen Gebieten der Sprache, der Sitte, der Kunst, der Religion, der Philosophie und der Politik einen [126] bestimmten Lebensstil gegeben haben. Der Gestaltungskampf des 20. Jahrhunderts geht nach Rosenberg um die selbständige menschliche Persönlichkeit. Ihren Kern bildet nach Auffassung Rosenbergs das Bewußtsein der Ehre. Der Mythus der nationalen Ehre ist zugleich der Mythus des Blutes, der Rasse, die den Höchstwert der Ehre hervorbringt und trägt.

Der Kampf um den Höchstwert der Ehre ist daher zugleich ein geistiger Kampf mit anderen Systemen und ihren Höchstwerten. So entsteht Intuition gegen Intuition, Wille gegen Wille. Rosenberg drückt das so aus (»Mythus«, Einleitung Seite 1 und 2):

»Geschichte und Zukunftsaufgabe bedeuten nicht mehr Kampf von Klasse gegen Klasse, nicht mehr Ringen zwischen Kirchendogma und Dogma, sondern die Auseinandersetzung zwischen Blut und Blut, Rasse und Rasse, Volk und Volk. Und das bedeutet: Ringen von Seelenwert gegen Seelenwert.«

Also bei Rosenberg jedenfalls kein Genocid, wie Raphael Lemkin in »Axis Rule in Occupied Europe«, Seite 81, meint – und der dasselbe Zitat nach Rasse und Rasse, Volk und Volk abstoppt, sondern Ringen von Seelenwert gegen Seelenwert, also geistige Auseinandersetzung.

Ich erwähne diese geistige Strömung deshalb, um die eigenartige Tatsache im Nationalsozialismus zu erklären, daß verstandesmäßige politische Erwägungen oft zurückgestanden haben neben dem Pathos des Willens und des Glaubens. Bei Rosenberg ist diese Gefahr weniger in die Erscheinung getreten. Indem er nämlich den »Boden«, das heißt die Heimat und ihre Geschichte und das Bauerntum als Quellkraft des Volkstums in den Mittelpunkt stellt, bleibt er im Bereich der Wirklichkeiten des Lebens. Ihm selbst vielleicht unbewußt, wurde er trotzdem von dieser Strömung emporgetragen.

Es erhebt sich die Frage, welche Auswirkungen hatte diese Weltanschauung im politischen Leben?

Es ist deutlich, daß die Betonung des Willens und Glaubens den politischen Forderungen einen besonderen Nachdruck verlieh. Die deutsche politische Forderung ging nach dem Versailler Vertrag dahin, der gehemmten Großmacht Deutschland wieder die Freiheit und Gleichberechtigung unter den Völkern zu schaffen. Das war das Ziel der deutschen Staatsmänner schon vor Hitler. Die anderen Großmächte hatten gewisse Hemmungen, Deutschland wieder als Großmacht anzuerkennen. Rosenberg kämpfte dafür, diese Hemmungen zu beseitigen. Seine Waffe war die Feder. Das Hohe Gericht hat mir die Vorlage eines Auszugs über die Reden und Schriften Rosenbergs als Beweismittel bewilligt. Ich habe ihn in meinem Dokumentenbuch I, Band 2, vorgelegt. Bei der Fülle dieses Stoffes und bei meiner Absicht, nur das Wichtigste vorzutragen, bin ich [127] darauf angewiesen, daß das Gericht sich mit meinem Dokumentenbuch vertraut macht. Ich möchte in erster Linie auf die Wirkung dieser Werke auf die deutsche Jugend aufmerksam machen. Ich darf an die Bekundungen des Zeugen von Schirach erinnern. Ich wiederhole wörtlich:

»Auf Jugendführertagungen, auf denen Rosenberg einmal im Jahr gesprochen hat, hat er meistens erzieherische, charakterbildende Themen gewählt. Er hat über Einsamkeit und Kameradschaft zum Bei spiel gesprochen, erinnere ich mich, über die Persönlichkeit und Ehre und so weiter. Er hat auf diesen Führertagungen gegen Juden keine Vorträge gehalten. Er hat auch meiner Erinnerung nach das konfessionelle Problem bei der Jugend, jedenfalls nach meiner Erinnerung, nicht angeschnitten. Ich habe ihn meistens über solche Themen reden hören, wie ich eben einige nannte.«

Tatsächlich war auch die Haltung der deutschen Jugend besser als vor der Machtübernahme. Der Müßiggang, aller Laster Anfang, hatte aufgehört. Arbeit und Pflichterfüllung und ideale Bestrebungen, Vaterlandsliebe und der Wille, vorwärts zu kommen, waren an ihre Stelle getreten. Das Verhängnis war auch hier, daß durch die Hitlersche Politik diese Werte falsch eingesetzt wurden.

Die Vorwürfe der Anklage, daß Rosenberg eingetreten sei für eine Verschwörung gegen den Frieden, für Rassenhaß, für die Beseitigung der Menschenrechte, für Tyrannei, für eine Herrschaft des Schreckens, der Gewalttätigkeit und Rechtlosigkeit, für einen wilden Nationalismus und Militarismus und für eine deutsche Herrenrasse – lauter Begriffe der Anklage – könnte ich schon mit dem Hinweis auf die Auszüge aus dem »Mythus des 20. Jahrhunderts« widerlegen, die die Anklage selbst als Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgelegt hat. Demgegenüber weise ich zu der Widerlegung der Behauptung der Anklage im einzelnen auf folgende Tatbestände hin:

Zum Nachweis des ehrlichen Ringens Rosenbergs für ein friedliches Zusammenleben der Völker untereinander beziehe ich mich auf seine Romrede im November 1932 vor der Königlichen Akademie in Rom. (Abgedruckt in »Blut und Ehre«, Dokumentenbuch I. Seite 150.)

Rosenberg hat in seiner Romrede auf die schicksalbestimmende Bedeutung der vier Großmächte hingewiesen und ausgerufen – ich zitiere –:

»Wer also im Ernst Europa als organische Einheit einer starken Vielfachheit und nicht als rohe Summation erstrebt, der muß die vier großen Nationalismen als vom Schicksal uns gegeben anerkennen und deshalb bestrebt sein, der von ihrem [128] Kern ausstrahlenden Kraft Erfüllung zu geben. Die Zerstörung eines dieser Zentren durch irgendeine Macht würde kein ›Europa‹ zur Folge haben, sondern ein Chaos herbeiführen, in dem auch die anderen Mittelpunkte der Kultur untergehen müßten. Umgekehrt: Erst der Sieg der Ausstrahlungen nach jenen Seiten, wo die vier großen Kräfte nicht gegeneinanderstoßen, würde stärkste Dynamik des schöpferischen Daseins, organischen Frieden, nicht explosiven Zwangszustand wie heute bedeuten, den kleineren Nationen dabei aber mehr wahre Sicherheit gewährleisten, als es heute im Kampf gegen elementare Kräfte möglich erscheint.«

Dieser Linie ist Rosenberg als Leiter des Außenpolitischen Amtes der Partei treugeblieben. Er konnte sie leider nur durch sein Wort vertreten. Kein Zeuge in diesem Gerichtssaal konnte bestätigen, daß Rosenberg einen Einfluß auf die tatsächliche Außenpolitik, mag sie von Neurath, von Ribbentrop oder von Göring, oder von Hitler selbst geführt worden sein, gehabt hat. Weder im österreichischen noch im tschechischen, noch im polnischen, noch im russischen Komplex ist sein Name im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beteiligung an Angriffskriegen genannt worden. Überall wurde er vor vollendete Tatsachen gestellt. Im Krieg gegen die Sowjetunion bekam er seine Aufträge erst, als der Krieg gegen Rußland als eine akute Möglichkeit bereits festgestellt war. Zum Norwegenfeldzug hat er nicht geschürt, sondern persönliche Mitteilung pflichtgemäß weitergeleitet.

Was nun Rosenbergs Reden und Schriften zum Problem der allgemeinen Außenpolitik betrifft, so hat er den Anschluß der zwangsweise aus dem Reich ausgeschlossenen Österreicher als Forderung des von den Alliierten selbst verkündeten Selbstbestimmungsrechts der Völker vertreten. Die Revision von Versailles war ein Postulat der Gerechtigkeit gegen eine Verletzung des Vertrags vom 11. November 1918. Die Vertretung einer deutschen Wehrmacht war angesichts der Nichtabrüstung der anderen eine Verteidigung der feierlich zugesagten Gleichberechtigung.

Ich gehe über und greife den Vorwurf des Rassenhasses auf.

Die Ansichten Rosenbergs über die Rassenfrage waren das Ergebnis der Rasseforschungen internationaler Gelehrter. Rosenberg hatte wiederholt erklärt – ich nehme auch hier wieder Bezug auf Dokumentenbuch I, Band 2 –, daß das Ziel seiner rassepolitischen Forderungen nicht Rassenverachtung, sondern Rassenachtung war. Ich zitiere Seite 70:

»Der sittliche Leitgedanke einer erbgesetzlichen Auslegung der Weltgeschichte gilt unserer Zeit und unserem Geschlecht und steht im vollen Einklang mit dem wahren Geist der modernen eugenischen Bewegung im Hinblick auf die Vaterlandsliebe, das heißt die Erhaltung und Entfaltung der besten [129] Erbkräfte in geistiger, sittlicher, verstandesmäßiger und körperlicher Hinsicht für unser Vaterland: nur so können unsere Einrichtungen für alle Zukunft unversehrt erhalten werden.«

Diese Worte sind der Leitgedanke der Forderungen Rosenbergs, aber sie stammen nicht von ihm, sondern von Henry Fairfield Osborn, Professor an der Columbia-Universität, zum Werke seines wissenschaftlichen Kollegen Madison Grant: »Der Untergang der großen Rasse«. Diese Forschungen führten längst vor dem Dritten Reich zu eugenischen Gesetzgebungen in anderen Staaten, insbesondere auch zum amerikanischen Einwanderungsgesetz vom 26. Mai 1924, das auf eine starke Eindämmung der Einwanderung aus Süd- und Osteuropa abzielte, und dafür die Einwanderung aus Nord- und Westeuropa begünstigte.

Ich glaube, ich brauche dazu nicht zu sagen, daß hiermit der Ermordung der Geisteskranken in Deutschland als einer angeblichen eugenischen Maßnahme und so weiter nicht das Wort geredet werden soll. – Rosenberg hat auch mit dieser Maßnahme nicht das geringste zu tun.

Auch dem Angeklagten Rosenberg ging es um die geistige Erstarkung und die Festigung des deutschen Volkes, ja der arischen Rasse. In diesem Licht bittet er, seine Ideologie, vor allem die des »Mythus des 20. Jahrhunderts« zu sehen. Seine Verkündung von der Bedeutung der Rasse in der Geschichte zielte nicht – ich bemerke das nochmals – auf Rassenverachtung, sondern auf Rassenbeachtung und Rassenachtung ab, und er forderte die Anerkennung der rassischen Idee nur vom deutschen Volk, nicht von den anderen Völkern. Er hat die arischen Völker als die führenden in der Geschichte betrachtet. Und wenn er dabei auch die Bedeutung anderer Rassen, wie etwa die der semitischen, unterschätzt hat, so hat er doch bei seinem Lobpreis der arischen Rasse nicht etwa bloß an das deutsche Volk gedacht, sondern eben an die europäischen Völker überhaupt. Ich verweise auf seine Rom rede vom November 1932.

Ich bewege mich im Rahmen der geschichtlichen Wahrheit, wenn ich sage, daß der Antijudaismus keine Erfindung des Nationalsozialismus ist. Die Judenfrage ist seit Jahrtausenden das Fremdenproblem der Welt. Sie hat einen irrationalen Einschlag, der nur von der Bibel her einigermaßen begreifbar ist. Rosenberg war ein überzeugter Antisemit, der seiner Überzeugung und ihrer Begründung in Schrift und Rede Ausdruck gegeben hat. Ich habe schon hervorgehoben, daß selbst so verschiedene Persönlichkeiten wie von Papen, von Neurath, Raeder, sich auch jetzt zur Anschauung bekannten, daß die Überfremdung durch das jüdische Element im ganzen öffentlichen Leben derart war, daß hier eine Änderung herbeigeführt [130] werden mußte. Die konkreten Tatbestände dieser Überfremdung, die Tatsachen, daß die Juden in Deutschland auf Angriffe entsprechend heimzuzahlen wußten, verschärften vor der Machtübernahme den antisemitischen Kampf.

Ich habe dem Gericht eine Blütenlese der jüdischen literarischen Angriffe auf das nationale Empfinden in dieser Zeit vorlegen wollen; das Gericht hat diesen Antrag als unerheblich abgelehnt. Da diese Äußerungen nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, kann ich nicht darüber sprechen. Man tut aber Rosenberg unrecht, wenn man behauptet, blinder Haß gegen das jüdische Volk habe ihn zu dieser Polemik gegen die Juden getrieben. Er hatte tatsächlich konkrete Tatbestände für eine zersetzende Tätigkeit von Juden vor Augen.

Es schien, als ob das Parteiprogramm, daß die Juden unter ein großzügiges Fremdenrecht gestellt werden sollten, Wirklichkeit werden sollte. Zwar hat Goebbels damals einen Tag lang den Boykott der Judengeschäfte betrieben. Rosenberg hat aber in seiner Rede vom 28. Juni 1933 zum Jahrestag des Vertrags von Versailles im Reichstagssitzungssaal in der Krolloper erklärt: Es sei nicht mehr nötig, daß in der Reichshauptstadt von allen Anwälten 74 Prozent Juden seien und daß die Krankenanstalten Berlins zu 80 bis 90 Prozent jüdische Ärzte hätten. Es würden etwa 30 Prozent jüdische Rechtsanwälte in Berlin auch genügen. In seiner Rede auf dem Parteitag im September 1933 hat Rosenberg dazu noch erklärt – ich zitiere:

»In ritterlichster Weise hat die Deutsche Regierung jene Juden aus der prozentualen Regelung ausgenommen, die für Deutschland an der Front gekämpft oder einen Sohn oder Vater im Kriege verloren haben.«

(Dokumentenbuch I, Seite 153a.)

In seiner Rede in der Krolloper hat Rosenberg zur Begründung dieser Maßnahme ausgeführt, daß damit nicht ein ganzes Volk diskriminiert werden solle, sondern daß es notwendig gewesen sei, daß unser deutscher Nachwuchs, der die Jahre über gehungert und gebettelt habe, nun auch zu Arbeit und Brot kommen sollte. Aber er hat trotz seines scharfen Gegensatzes zum Judentum nicht eine »Ausrottung« des Judentums gewollt, sondern er vertrat als Nahziel die politische Ausbürgerung des Judentums, das heißt die Stellung des Judentums unter Fremdenrecht und Fremdenschutz. Er hat dabei dem Judentum eine prozentuale Beteiligung an den nichtpolitischen Berufen zugestanden, die den Prozentsatz des jüdischen Volkes in der deutschen Bevölkerung immerhin noch um ein Mehrfaches überschritten hätte. Sein Fernziel war allerdings die Auswanderung des Judentums aus den arischen Völkern überhaupt. Er hatte kein Verständnis dafür, welchen großen Verlust eine solche [131] Auswanderung für die arischen Völker selbst in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Beziehung bedeuten würde. Aber man wird ihm immerhin zugestehen müssen, daß er meinte, eine solche Auswanderung des Judentums würde dem Judentum selbst nützlich sein. Einmal, weil es von allen antisemitischen Anfechtungen befreit würde, dann, weil es in einem eigenen Siedlungsraum vereinigt, erst ganz und ungehemmt seiner Eigenart leben könnte.

Die furchtbare Entwicklung, welche die Judenfrage unter Hitler genommen hat und welche dieser als Reaktion gegen die Emigrantenpolitik rechtfertigte, beklagt niemand mehr als Rosenberg selbst, der sich selbst den Vorwurf macht, daß er gegen die Haltung Hitlers, Himmlers und Goebbels nicht ebenso protestiert hat wie gegen Kochs Wirken in der Ukraine. Rosenberg steht auch nicht an zu erklären, daß seine Anregung bei Hitler, bei den dauernden Ermordungen deutscher Soldaten doch nicht 100 Franzosen, sondern 100 Juden zu erschießen, trotz seines Glaubens an die formale Zulässigkeit ein aus dem Augenblicksgefühl geborenes Unrecht war, weil rein menschlich gesehen die Voraussetzung eines solchen Vorschlages, nämlich eine aktive Mitbeteiligung der betreffenden Juden, fehlte.

Ich bin auf diesen Fall nochmals zurückgekommen, weil es meines Erachtens der einzige Fall ist, in dem Rosenberg eine Vergeltung durch den Tod von Juden wünschte. Dahingegen muß mit größter Entschiedenheit darauf hingewiesen werden, daß kein Nachweis vorliegt, daß Rosenberg von der Vernichtung von fünf Millionen Juden gewußt hat. Die Anklage wirft ihm vor, daß er noch im Jahre 1944 zu einem internationalen Antisemitenkongreß Vorbereitungen getroffen hat, der nur durch die Kriegsereignisse nicht mehr zustande kam. Was könnte ein solcher Kongreß für einen Sinn gehabt haben, wenn Rosenberg gewußt hätte, daß die Juden in Europa in ihrer Mehrzahl bereits vernichtet waren?

Rosenberg hatte kein Vertrauen zur Demokratie, weil sie in Deutschland eine große Zersplitterung in den Parteien, einen sehr häufigen Regierungswechsel brachte und schließlich eine arbeitsfähige Regierungsumbildung unmöglich machte. Er hatte auch deshalb kein Vertrauen zur Demokratie, weil außerdeutsche demokratische Mächte ihre demokratischen Prinzipien in manchen Fällen nicht durchführten, in denen sie Deutschland zugute gekommen wären, zum Beispiel 1919 beim Anschlußwillen Österreichs und später bei der Abstimmung in Oberschlesien. Aber Rosenberg wandte sich deswegen nicht der Tyrannis zu. Er hat zu Punkt 25 des Parteiprogramms in seiner Erläuterung Seite 46 dazu gesagt:

»Diese Zentralgewalt« – gemeint ist die des Führers – »soll Volksvertretungen sowohl als die dem organischen Leben entwachsenen Ständekammern als Berater erhalten.«

[132] (Dokumentenbuch III, Seite 6.) Und in seiner Rede auf der Marienburg am 30. April 1934 »Der Deutsche Ordensstaat« sagte er, der nationalsozialistische Staat solle »eine Monarchie auf republikanischer Grundlage sein..« Ich zitiere:

»Der Staat wird von diesem Gesichtspunkt aus nicht ein zu vergötternder Selbstzweck, ebensowenig wie der Leiter des Staates ein Cäsar, ein Gott oder ein Stellvertreter Gottes.«

(Dokumentenbuch I, Seite 131.)

In der Rede »Deutsches Recht« vom 18. Dezember 1934 betonte Rosenberg: »Der Führer ist in unseren Augen niemals tyrannischer Befehlshaber« (Dokumentenbuch I, Seite 135). Nur in solchen Äußerungen war ein Protest gegen die Entwicklung der Tyrannis möglich.

Die Entwicklung ist über Rosenberg hinweggegangen und entartet. Rosenberg hat das selbst als Ostminister erfahren. Rosenberg war eben ein Idealist, aber er war nicht der skrupellose Mann, der den Staat oder den Führer zu Verbrechen inspirierte. Deshalb glaube ich, daß auf ihn die Anklage von Herrn Oberrichter Jackson (Seite 8) nicht zutrifft, daß Rosenberg zu den Männern gehört habe, die in Deutschland »Sinnbilder des Rassenhasses, der Herrschaft des Schreckens und der Gewalttätigkeit, der Vermessenheit und Grausamkeit der Macht« gewesen seien.

Überschlägt man Rosenbergs Schriften, so finden sich vielmehr Äußerungen und Stimmungen, die einen durchaus toleranten Eindruck machen. Er sagt zum Beispiel in seinem »Mythus« von der völkischen Kirche, die er erstrebte:

»Die deutsche Kirche kann keine Zwangssätze verkünden, an die jeder ihr Angehörige gar bei Verlust der ewigen Seligkeit zu glauben gezwungen ist.«

Und in seiner Rede »Weltanschauung und Glaubenslehre« an der Universität Halle-Wittenberg forderte er gegenüber allen Konfessionen Toleranz mit der Forderung »Innere Achtung vor einem jeden echten Bekenntnis« und in seiner Rede »Um die deutsche Gottesfreiheit« vom 6. Juli 1935 trat er ebenso für die Gewissensfreiheit ein. Es ist kein Dokument vorgelegt worden, das einen Strafverfolgungsantrag Rosenbergs gegen einen seiner zahlreichen weltanschaulichen Gegner enthielt, obwohl ihn diese durch ihre scharfen Angriffe auf seine Absichten leicht dazu hätten verleiten können.

Es ist weiter gegen Rosenberg die Anklage des Militarismus und Soldatismus erhoben worden. Rosenberg war in der Tat ein Verehrer des Soldatentums und der soldatisch-heroischen Lebenshaltung, aber auch der bäuerlichen Lebenshaltung als Grundlage des Volkstums. Er unterstützte die Errichtung eines Volksheeres, einmal nach außen zwecks Bündnisfähigkeit Deutschlands und dann nach innen [133] zur Volksertüchtigung und Erziehung. Aber er bestreitet, an Welteroberungen gedacht zu haben. Ich kann dazu auf seine Rede »Um Deutschlands Weltgeltung« vom 30. Oktober 1933 verweisen. Dort hat er anläßlich des deutschen Austritts aus dem Völkerbund Sowjetrußland Frieden angeboten (Dokumentenbuch I, Seite 147). Ich zitiere diese Stelle, weil sie gleichzeitig beweist, daß der Nationalsozialismus sich nicht in die Verhältnisse anderer Staaten einmischen wollte:

»Wir sind jederzeit bereit, mit Sowjet-Rußland durchaus korrekte Beziehungen aufrecht zu erhalten, weil wir selbstverständlich nicht notwendig eine Weltanschauung außenpolitisch und außenstaatlich umwerten wollen.«

Und in derselben Rede betont er, daß das Bekenntnis zu einer Weltanschauung, die er Rassenkunde nennt, »nicht eine Predigt des Rassenhasses, sondern eine Predigt der Rassenachtung« sein soll. (»Blut und Ehre«, Seite 377.)

Herr Oberrichter Jackson hat Rosenbergs Nationalismus einen »wilden« genannt. Er war leidenschaftlich. Aber Rosenberg wollte gerade dadurch den lebenbedrohenden Klassenkampf im Volk überwinden, und außerdem darf zum Verständnis noch gesagt werden...

VORSITZENDER: Herr Dr. Thoma! Der Gerichtshof bittet Sie, Ihre Rede noch vor der Mittagspause zu beendigen. Vielleicht könnten Sie einige Teile zusammenfassen. Ich weiß nicht, ob das möglich ist.

DR. THOMA: Ich werde es versuchen, Herr Präsident! Ich komme noch einmal zu sprechen auf die Behauptung des Herrn Jackson, daß der Nationalismus... daß der Militarismus wild war. Daraufhin möchte ich nur darauf hinweisen, daß ein solcher Nationalismus als eine Kompensationserscheinung in einem besiegten Volke leicht auftritt. Über den Vorwurf des Anti-Christentums und Neu-Heidentums habe ich mich schon geäußert und kann darauf Bezug nehmen. Über das Wort »Herrenrasse« habe ich mich geäußert und habe darauf Bezug genommen, daß es in den Schriften Rosenbergs überhaupt nicht vorkommt. Über das Parteiprogramm habe ich mich dahin geäußert, daß Rosenberg es nicht entworfen hat, sondern daß er nur einen Kommentar dazu geschrieben hat und daß es nicht darauf ankommt, was in dem Parteiprogramm steht, sondern wie es sich ausgewirkt hat. Ich habe auf den Zeugen Funk hingewiesen, der erklärt hat, seine erste Handlung und sein erstes Programm als Wirtschaftsminister hat auf das Parteiprogramm in keiner Weise Bezug genommen, sondern war einfach demokratisch-liberal. Das Parteiprogramm wurde weder im positiven noch im negativen Sinne eingehalten. Es ist einfach regiert worden wie in anderen Staaten auch auf Grund der allgemeinen Notwendigkeiten.

[134] Hohes Gericht! Ich komme zu dem Vorwurf, daß Rosenberg der Beauftragte des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Erziehung und Schulung der NSDAP war. Ich habe darauf hingewiesen bei der Vorlesung des Affidavits von Dr. Eppe, daß Rosenberg, als Leiter dieses Amtes, keinerlei Exekutive hatte und daß Rosenberg dieses Amt so aufgefaßt hat, daß er Zeitschriften auf allen wissenschaftlichen und künstlerischen Gebieten herausgegeben hat, insbesondere die NS-Monatshefte, deren polemisch-politischer Inhalt nach 1933 immer mehr zugunsten der Behandlung historischer, kultureller und wissenschaftlicher Themen zurücktrat. Es entspricht auf Grund der ganzen Literatur, die uns vorliegt, nicht den Tatsachen, daß Rosenberg diesen Überwachungsauftrag dazu erklärt hat, Haß zu säen. Das Wesentliche seiner ganzen Arbeit nach 1933 galt einer Vertiefung und großzügigen Förderung auftretender positiver Talente. Ich habe dann noch weiter ausgeführt, daß gerade dieses außenpolitische Amt sich dahin konzentrierte, regulierend und ausrichtend auf alle edlen und kulturellen Werte, die in Erscheinung getreten sind, zu wirken.

Hohes Gericht! Ich komme zu dem Gebiet »Die Moral als eine Grundlage der Anklage«. Ich möchte das Gericht bitten, dieses Gebiet, auch wenn ich es nicht vortrage, als vorgetragen zu betrachten; es handelt sich um Seite 82a bis 82g. Ich bitte, ob es mir erlaubt ist, daß ich es nicht vortrage und doch in den Prozeß vollständig eingeführt habe. Ich komme zusammenfassend zum Schluß...


VORSITZENDER: Herr Dr. Thoma! Wir betrachten Ihre Rede, als ob Sie dem Gerichtshof vollständig vorgetragen worden wäre. Auch wenn Sie diese nur zusammenfassen, so wird sie doch vollständig in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Der Gerichtshof wird von der ganzen Rede Kenntnis nehmen.


DR. THOMA: Ich danke, Herr Präsident!

(Die von Dr. Thoma zusammengefaßten beziehungsweise nicht verlesenen Teile lauten wie folgt):

Dazu kam, daß Deutschland in der Mitte von Europa von jeher so vielen politischen und militärischen Gefahren ausgesetzt war, daß die soldatischen Kreise Deutschlands namentlich nach dem Ruhreinbruch 1923 national besonders empfindlich sein mußten. Als Deutsch-Balte war er in einem nationalen Fühlen erzogen worden, das von nationaler Selbstbetonung und Wehrhaftmachung mehr erwartete als von den Enttäuschungen der bisherigen internationalen Verhandlungen. Zu einer Verständigung auf der Grundlage gleichberechtigter Vertretung war er stets bereit (Dokument Nummer 003-PS, US-603).

Es ist Rosenberg weiterhin der Vorwurf des Antichristentums und Neuheidentums gemacht worden. Allerdings wurde diese Anklage nicht wegen seiner Theorie erhoben, sondern der daraus resultierenden Verfolgung der christlichen Religion in allen ihren Formen. Rosenberg war ein Gegner des Christentums in seinen – wie er meint – bisherigen geschichtlichen Formen, ebenso wie des Judentums. Er wollte an der Stelle des Christentums eine idealistische, rassisch und völkisch bestimmte Religiosität erstreben, eine Stimmungsreligion aus Blut und Boden.

Er hat dadurch ideell Christentum und Judentum angegriffen und gehofft, daß die christlichen Kirchen im deutschen Volk verkümmern würden, aber man wird [135] Rosenberg immer wieder zubilligen müssen, daß er nicht eine gewalttätige Verfolgung in Szene gesetzt hat.

Er hat diesen Kampf geistig geführt. Er ist auch hier, wie er für sich Gewissensfreiheit beanspruchte, auch für Gewissensfreiheit des anderen eingetreten und hat betont, daß er mit seinem »Mythus« und seiner neuen Religiosität nicht die Kirchengläubigen irremachen, sondern den nicht mehr Kirchengläubigen eine neue innere Bindung mit ermöglichen wollte.

Das Wort Herrenrasse kommt im Rosenbergschen Schrifttum meines Wissens überhaupt nicht vor, weil es auch in die Ideologie Rosenbergs, die ja von der Rasse als allgemeines Gesetz ausgeht, nicht hineinpaßt. Rosenberg spricht deshalb nur von der nordischen, mittelmeerländischen, dinarischen Rasse im Verhältnis zu biologisch anderen Rassen, also nicht im Sinne eines hochmütigen Werturteils, sondern im Sinne von Rassetatsachen, im Sinn einer Verehrung des gesamten europäischen Menschentums.

Was das Parteiprogramm anlangt, so hat es, entgegen den Behauptungen der Anklage, Rosenberg nicht entworfen. Wie so vieles andere sind auch die Bedeutung und Wirkung des Parteiprogramms überschätzt und übertrieben. Eine der ersten nationalsozialistischen Regierungstaten war es, ein Wiederaufbauprogramm zu entwerfen, von dem der Angeklagte Funk sagte, daß es so ziemlich jede andere liberale oder demokratische Regierung auch annehmen konnte. Statt Brechung der Zinsknechtschaft wird die Wiederherstellung einer gesunden Geld- und Kreditwirtschaft gefordert. Ich könnte noch eine Reihe von Beispielen anführen, zum Beispiel das Programm des Fremdenrechts für die Juden, das nicht durchgeführt wurde. Auch in der Folgezeit ist das Parteiprogramm weder im positiven noch negativen Sinn eingehalten worden. Es ist einfach regiert worden wie in anderen Staaten auch auf Grund der augenblicklichen Notwendigkeiten.

Die ganze Ideologie des Journalisten und Schriftstellers Rosenberg erfährt nach der Anklage ihre Verschärfung und ihre Gefährdung des Friedens dadurch, daß Rosenberg der Beauftragte des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Erziehung und Schulung der NSDAP. war. Wie kam es zu diesem Auftrag, und welche Bewandtnis hatte es damit?

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen in der Schulungsarbeit der Partei fragte deren Organisationsleiter Rosenberg, ob er nicht eine gemeinsame geistige Ausrichtung übernehmen wolle. Rosenberg bejahte, wenn der Führer das wünsche. Darauf ernannte der Führer ihn am 24. Januar 1934 zum Leiter der bezeichneten Dienststelle. Es war ein Parteiamt und hatte nichts mit der Schule zu tun (wie irrtümlich angenommen wird). Die Dienststelle hatte keinerlei Weisungsrecht an die staatlichen Stellen, selbst ein eventueller Briefwechsel mit ihnen sollte nur über die Parteikanzlei gehen. Ein Verbotsrecht für Bücher und so weiter bestand ebenfalls nicht. Selbst ein Weisungsrecht an die Partei war nicht ausgesprochen, um so mehr als die Schulungsleiter der Gliederungen auch Reichsleitern (SA, SS, HJ) unterstanden. Rosenberg faßte seine Arbeit deshalb von vornherein nicht als geistige Polizei auf, sondern als ausrichtende, einigende auf, als ein Mittelpunkt der Aussprache und Auswirkung sachlicher und persönlicher Überzeugungskraft und Initiative.

In den Gauen hatte er keine Ämter, selbst keine gesonderten Vertreter; er akzeptierte den Gauschulungsleiter zugleich als seinen Beauftragten, um doch eine Verbindung in der praktischen Schulung im Land zu besitzen.

Die Dienststelle hatte im Laufe der Zeit vieles zu überblicken, blieb aber an Umfang doch begrenzt.

Sie gliederte sich in verschiedene Arbeitsgebiete; die eigentliche Schulung und Erziehung, dann Schrifttumspflege, Geisteswissenschaften, Kultur und allgemeine Probleme. Zum Zweck der Schulungserfahrungen berief Rosenberg etwa zweimal im Jahr die sogenannte »Arbeitsgemeinschaft für die Schulung der gesamten Bewegung«. In ihr waren die Schulungsbeauftragten der politischen Leitung und der Gliederungen vertreten. Diese berichteten über ihre Arbeit und sprachen Wünsche aus. Auf Grund dieser Wünsche hat Rosenberg dann viele Vorträge in den Gauen zu entsprechenden Themen gehalten, ebenfalls seine Mitarbeiter und die Behandlung dieser Fragen in allen Gliederungen veranlaßt. Das sind jene zwei Schulungszusammenkünfte, die von der Anklage in der Sitzung vom 9. Januar 1946, nachmittags (Band V, Seite 60) wegen ihres angeblichen »breiten Einflusses auf die Gemeinschaftsschulen« als ein Anzeichen verbrecherischer Tätigkeit [136] angeführt wurden. Die allgemein ausrichtende Arbeit kam besonders in den Zeitschritten der Ämter von Rosenbergs Dienststelle zum Ausdruck. In den »NS.-Monatsheften« zunächst, die nach 1933 immer mehr einen polemisch-politischen Inhalt zugunsten der Behandlung historischer, kultureller, wissenschaftlicher Themen enthielten. Besondere Bedeutung erlangte »Die Kunst im Deutschen Reich«, die ohne jede Auseinandersetzung einfach das Schönste zeitgenössischer bildender Kunst in bester Ausstattung brachte. Die »Bücherkunde« gab monatlich einen Querschnitt durch das Schrifttum und literarische Beiträge. Die Monatsschrift »Musik« widmete sich vor allem der ernsten Kunst, der Pflege deutscher Klassiker ohne jede Kleinlichkeit gegenüber auch neuen Erscheinungen. Die Zeitschrift »Germanisches Erbe« brachte Beiträge über die Forschungen der Frühgeschichte, die »Deutsche Volkskunde« widmete sich dem Spiel, dem Volkslied, dem bäuerlichen Brauchtum. »Deutsche Dramaturgie« schilderte Streben und Problematik des zeitgenössischen Theaters.

Daneben gab es Sonderausstellungen vom Lebenswerk großer Künstler in Rosenbergs Ausstellungsgebäude in Berlin, Buchausstellungen in verschiedenen Städten.

Es ist ja einfach unwahr, wenn hier von der Anklage erklärt wird, Rosenberg habe seinen Auftrag dazu verwendet, Haß zu säen. Das Wesentliche seiner ganzen Arbeit nach 1933 galt einer Vertiefung und großzügigen Förderung auftretender positiver Talente. Das Politisch-Polemische in diesen sieben Jahren ist fast ganz zurückgetreten. Wenn die Sprachschwierigkeiten nicht wären, müßte man im Überfliegen der Zeitschriften und dieser Reden ein ehrliches großes Bemühen feststellen, ob Rosenberg nun zur Jugend sprach oder zu den Technikern, Lehrern, Juristen, Arbeitern, Professoren, Frauen, zu Tagungen von Geschichtsforschern und vor der Nordischen Gesellschaft.

Leiter seiner Ämter veranlaßten die Herausgabe oder Förderung wertvoller Werke: Klassiker der Musik, Geschichte der deutschen Stämme, weltpolitische Bücherei, Entwicklung des deutschen Bauernhauses und anderes. In den heutigen leidenschaftlichen Tagen will man von dieser Seite einer Lebensarbeit nichts wissen, ich streife sie auch nur, aber betone, daß gerade sie Rosenberg seit 1933 steigend als das Wesentliche seines Wirkens erschienen ist, wie er für sein Alter sich dann ganz der wissenschaftlich-kulturellen Forschung und Lehre widmen wollte. Darüber später noch einige Worte.

Gegenüber manchen, zunächst notwendigen, dann in der Bewertung einzelner Persönlichkeiten vielleicht kleinlichen Beurteilungen ist Rosenberg in den Universitäten München und Halle sowohl für das Recht der Behandlung der neuen Probleme unserer Zeit als für die Unabhängigkeit des wissenschaftlichen Denkens eingetreten. Er erklärte, wir müßten uns »als Geistesbrüder aller jener empfinden, die einmal in einer mittelalterlichen Zeit die Fahne dieser freien Forschung erhoben« hätten (Dokumentenbuch I, Seite 134). Gegen Versuche, bestimmte wissenschaftliche physikalische Theorien mit der Partei zu identifizieren, ist er in einer amtlichen Deklaration aufgetreten, die diese Gefahr einer Sektiererei zurückwies. »Es sei nicht die Aufgabe der nationalsozialistischen Bewegung«, sagte er in einer Rede über Kopernikus und Kant am 19. Februar 1939, »der Forschung irgendwelche Vorschritten als mit unserer Weltanschauung notwendig verknüpft zu machen« (Dokumentenbuch I, Seite 173).

Als sich angesichts der sonst zu begrüßenden kulturellen Förderung durch die DAF Tendenzen zur Quantität, Zahlenrekorden von Besucherzahlen und so weiter bemerkbar machten, ist er eindeutig für eine Betonung des Persönlichen eingetreten. Mit den Worten: »Man kann Kunst und Kultur nicht wie in einem Warenhaus als Massenkonfektion geliefert erhalten« (Dokumentenbuch I, Seite 155), fertigte er diese Vermassung in einem Vortrag vor der Jugend ab. Wenn ihm hier eine Vergiftung dieser Jugend zugeschrieben wird, so fordert er im Gegenteil (Dokumentenbuch I, Seite 161) instruktives Verständnis eines jeden, unter dessen Obhut junge Menschen gestellt seien und weist hier Befehle auf geistigem Gebiet unzweideutig zurück.

Gegenüber jedem Kollektivismus schärft er der Jugend, wie schon erwähnt, neben der Kameradschaft die Betonung des Persönlichen und das Recht auf Einsamkeit ein.

Als sich auf Grund mancher Erlebnisse viele kritische Stimmen mit dem Lehrerstande befassen, befürchtet Rosenberg das Aufkommen einer allgemeinen Diskriminierung des Standes. An zwei Reden tritt er gegen diese Gefahr auf: auf einer großen Versammlung im Oktober 1934 in Leipzig, dann auf der Tagung [137] des NS-Lehrerbundes in Bayreuth (Dokumentenbuch I, Seite 162), auf der er erklärt, daß die nationalsozialistische Bewegung für die Achtung des Lehrerstandes genau so eintreten werde, wie sie es für alle Stände getan hätte.

Ich will mit diesen kurzen Hinweisen sagen, daß Rosenberg geistig regulierend und ausrichtend in einem, durch Haltung und Gründe überzeugend für edle kulturelle Werte und das Recht der Persönlichkeit eingetreten ist. Es war in der ganzen Partei kein Geheimnis, daß in dieser Wirksamkeit eine tiefe Gegnerschaft zum Propagandaminister beschlossen lag. Rosenberg hatte es von vorneherein als Unglück angesehen, Kultur und Propaganda in einem Ministerium zu vereinigen. Kunst war für ihn ein Bekennen, Propaganda eine Taktik des Lebens. Die Dinge waren nun zunächst nicht zu ändern, Rosenberg betonte nach außen hin seine Haltung dadurch, daß er keine einzige der Jahrestagungen der Reichskulturkammer mitgemacht hat, in der festen Hoffnung, daß später einmal eine andere Ansicht zum Siege kommen würde.

Vieles, was Rosenberg gesagt hat, hat seine Wirkung nicht verfehlt und sicher noch manche Fehlleitung verhindert, sehr vieles, ja das Wichtigste ist nicht zum Durchbruch gelangt, weil die Staatslegislative und Exekutive in ganz anderen Händen lagen, welche schließlich, durch den Krieg bedingt, – bei aller Opferkraft –, die Entwicklung nicht der nationalsozialistischen Idee, sondern die Entwicklung ihrer Entartung bestimmten. In einem Maße dazu, wie es Rosenberg nicht ahnen konnte.

Es zeigte sich, daß die Unterlagen für die geistige Schulung der Partei nicht ausreichten, so entstand schon etwa 1935 der Wunsch einer ernsten Forschungs- und Lehrstätte. Dies führte zum Gedanken, der dann »Hohe Schule« genannt wurde und die Form etwa einer Akademie annehmen sollte. Diese zu bilden sah Rosenberg als seine Altersaufgabe an. Da das Beschaffen von Lehrmitteln, das Auswählen von Persönlichkeiten eine Sache von Jahren sein mußte, bevollmächtigte der Führer Rosenberg Ende Januar 1940, die begonnenen Vorarbeiten nun im dienstlichen Auftrag weiterzuführen. Diese »Hohe Schule« hatte also mit dem damals überhaupt nicht geplanten Einsatzstab Rosenberg nichts zu tun, wie es die Anklage behauptet. – Protokoll vom 9. Januar 1946, nachmittags (Band V, Seite 60).

Herr Justice Jackson hat in seiner grundlegenden Rede vom 21. November 1945 den Wunsch ausgedrückt, daß dieser Prozeß der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge. Weiter hat Herr Jackson erklärt, daß er Anklage erhebe wegen eines Verhaltens, das nach Plan und Absicht im moralischen und im gesetzlichen Sinn Unrecht bedeutet. In seinem Bericht vom 7. Juni 1945 hat Herr Justice Jackson weiter angeführt, daß in diesem Prozeß die Taten bestraft werden sollen, die seit uralten Zeiten als Verbrechen gegolten haben und in jeder zivilisierten Gesetzesordnung als solche bezeichnet sind. Das schwierigste Problem, die größte Aufgabe und die gewaltigste Verantwortung für das Gericht liegt in diesem einen Punkt konzentriert: Was ist Gerechtigkeit in diesem Prozeß?

Wir haben keinen Gesetzeskodex, wir haben, so erstaunlich es klingen mag, nicht einmal feststehende Moralbegriffe für die friedlichen und kriegerischen Beziehungen der Völker untereinander. Die Anklage hat sich daher mit allgemeinen Worten begnügen müssen: »zivilisierte Rechtsanschauungen«, »überkommene Anschauungen von Rechtlichkeit«, »Rechtsauffassung aufgebaut auf gesundem Menschenverstand in Bezug auf Gerechtigkeit«; sie hat von »menschlichen und göttlichen Gesetzen« gesprochen (Mounier am 7. Februar 1946, Protokoll Band VII Seite 92); die Haager Landkriegsordnung beruft sich in ihren Eingangsworten auf die »Gesetze der Menschlichkeit« und auf die »Forderungen des öffentlichen Gewissens«.

Die Grundlage der Gerechtigkeit ist ohne Zweifel die Sittlichkeit, die Moral; wollen wir also feststellen, was Unrecht unter den Völkern ist, das was der Idee des Völkerrechts: Gerechtigkeit der Völker untereinander widerspricht, dann müssen wir die Frage nach der Sittlichkeit aufwerfen.

Man wird antworten: Sittlich ist, was uns das Gewissen als sittlich bezeichnet.

Aber was ist der Urgrund der sittlichen Unterscheidung: Lust und Glück des einzelnen oder Fortschritt, Vervollkommnung, Lebenserhaltung des einzelnen, eines Volkes, der Menschheit oder Tugend, oder Pflicht? Wie erkenne ich, was gut oder böse ist? Durch Intuition oder durch Erfahrung, oder durch autoritäre oder religiöse Belehrung? Was ist gut und böse bei den Handlungen des Staates, was ist gut und böse im Verkehr der Staaten und Völker untereinander? Gibt es einen Unterschied zwischen Staatsmoral und Privatmoral? Kann der Staat überhaupt Unrecht tun? Vom Hl. Augustinus über Machiavelli und Nietzsche bis Hegel, [138] Tolstoj und den pazifistischen Denkern hat die suchende Menschheit die verschiedensten Antworten hierauf erhalten. Und ferner: gibt es seit Urzeiten feststehende Sittengesetze, oder haben Veränderungen in den Idealen der Völker auch Änderungen der Moral herbeigeführt? Wie steht es heute damit?

Ich habe schon einmal gesagt, daß nach meiner Auffassung der Krieg selbst eine Bestialität und ein großes Verbrechen der Menschheit gegen sich selbst und gegen die Gesetze des Lebens ist. Eine wesentlich andere Frage ist, ob diese Überzeugung bereits in das Gewissen der Menschheit eingegangen ist. Wir fühlen uns hoch erhaben über die Moral anderer Völker und Zeitalter und wundern uns zum Beispiel, daß die höchsten Typen griechischer Sittlichkeit wie Plato, Aristoteles die Kindsaussetzung und die Sklaverei für durchaus in Ordnung halten oder daß heute noch in Teilen von Ostafrika Räuberei und Mord einem Mann erst den Stempel des Heldenhaften geben; andererseits ist es mit unserer heutigen Moralauffassung durchaus zu vereinbaren, daß im Krieg die Menschen zu Hunderttausenden getötet und daß die Güter der menschlichen Wohlfahrt und Kultur rücksichtslos vernichtet werden. Weder im moralischen noch im gesetzlichen Sinn gilt das als Unrecht.

Wenn die Anklage nunmehr dem Angeklagten ein Unrecht im moralischen oder gesetzlichen Sinne vorwirft, dann obliegt es ihr die Voraussetzungen für eine Bestrafung der Angeklagten wegen eines solchen Unrechts zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, denn nach bisheriger Völkermoral ist weder die Tötung im Krieg ein Mord im Sinne der Strafgesetzbücher der einzelnen Staaten, noch sind überhaupt die Maßnahmen eines souveränen Staates im Krieg oder im Frieden jemals als Delikt im Sinne dieser Strafgesetzbücher oder als strafbare Unmoral von der Rechtsüberzeugung der zivilisierten Menschheit aufgefaßt worden. Das Christentum lehrt: Böses mit Gutem zu vergelten und den Feind zu lieben; seit 2000 Jahren ist das Weltreligion, viele aber lächeln heute noch, wenn man diese Prinzipien für die Beziehungen der Völker untereinander verlangt. Die Anklagebehörde will dem Sehnen der Menschheit, endlich wenigstens schrittweise Fortschritte in dieser Richtung zu machen, dienen und sucht zu erreichen, daß »unverkennbare Regeln« aus diesem Prozeß hervorgehen; ihr Irrtum ist aber, daß sie die »überkommenen Anschauungen von Rechtlichkeit« und die zivilen Strafgesetze als Inhalt, eines öffentlichen Gewissens erklären will, das noch kaum existiert und dessen Beachtung den Angeklagten rückwirkend nicht zugemutet werden kann.

Ganz sicherlich ist richtig, daß heute im moralischen Denken der Menschheit ein Umschwung sich anbahnt, eine neue Genesis der Moral der Völker, und daß dieser Prozeß vor dem Hohen Tribunal einen Sprung in dieses Neuland bedeutet. Aber sehr zweifelhaft erscheint es mir, ob es gerecht ist, eine neue Gerechtigkeit dadurch in das Gewissen der Mensch heit einzuhämmern, daß man an den Angeklagten ein Exempel statuiert.

Es ist leicht, von menschlichen und göttlichen Gesetzen zu sprechen oder von den Forderungen des öffentlichen Gewissens, aber wir kommen in größte Verlegenheit, wenn wir die Frage beantworten sollen: Was ist das Wesen und der Inhalt der privaten Sittlichkeit, wann ist ein Handeln unsittlich nach privater Moral? Die einen vertrauen sich in ihrer Gewissensnot darüber, was gut oder böse ist, der Religion an, andere sind durch Erfahrung und Erziehung gewitzigt, andere holen sich Aufschluß bei den Philosophen.

Im zunehmender Maße nimmt sich neuerdings der Staat der moralischen Erziehung seiner Bürger an, nicht nur durch Strafgesetze, sondern auch durch »politische Erziehung« oder wie das sonst genannt wird. Nicht nur der nationalsozialistische Staat, sondern alle autoritären Staaten der Welt haben hier ein gewaltiges Plus gegenüber den liberalen Staaten; Sie haben ihren Bürgern moralische Prinzipien eingehämmert, die privater und öffentlicher Natur sind. Sie haben moralische Höchstwerte wie Treue, Ehre und Gehorsam proklamiert. Dadurch wird den einzelnen Bürgern das Nachdenken über private und öffentliche Moral erleichtert, und sie werden zu diesen Höchstwerten in bestimmter Prägung zwingend verpflichtet. Das deutsche Volk, müde und resigniert geworden durch fortgesetzte kriegerische Auseinandersetzungen und religiöse Erschütterungen, ist dem Nationalsozialismus auch dann willig gefolgt, als dessen Ethos zu einem Glauben erhoben wurde; es machte diesen Sprung ins Ungewisse mit, nicht in der Vorstellung, dadurch gelehrt zu werden, die Menschen zu täuschen, zu versklaven, zu bestehlen, zu töten, zu foltern (siehe Mounier am 7. Februar 1946, Protokoll Band VII, Seite 92), sondern weil es nach einer moralischen Erhebung, nach autoritativer sittlicher Führung in seiner materiellen und in seiner seelischen Not [139] verlangte und ihm nichts anderes geboten wurde, vor allem nicht durch ein liberales Weltgewissen, das es nicht verstanden hat, den Grundsatz der Humanität Wirklichkeit werden zu lassen. Die nationalsozialistischen ethischen Konzeptionen wurden den Deutschen als summum bonum, als höchstes Gut gelehrt, und sie haben geglaubt, daß diese Idee moralisch und gut sei. Der Nationalsozialismus ist dann in Konflikt geraten, nicht nur mit den Ideologien, sondern auch mit den Machtmitteln anderer Staaten, weil er nicht die Formel finden konnte, die nicht nur die Vervollkommnung und das Leben des deutschen Volkes, sondern auch die Lebensinteressen und die Gerechtigkeit für alle Völker der Welt einschloß. Aus solcher Unzulänglichkeit einer nationalen ethischen Idee, mag diese vielleicht auch noch so fehlgegangen sein, eine strafbare Handlung, eine Verschwörung konstruieren zu wollen, geht meines Erachtens schon deshalb nicht an, weil eine irgendwie einheitlich anerkannte Völkermoral sich noch nicht entwickelt hatte, sondern der unbeschränkte nationale Egoismus noch keineswegs entthront war und heute noch nicht als oberste staatliche Moralinstanz entthront ist.

Man wird mir einwenden: Ihr Deutschen hättet bloß nach der Lehre Eures großen Philosophen Kant denken und handeln müssen, nach dem kategorischen Imperativ: Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zum Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung werden kann! Dann hättet Ihr die moralische Unhaltbarkeit der nationalsozialistischen Lehre erkennen können und müssen.... Darauf kann ich mit dem großen englischen Philosophen John Locke antworten, der über das, was Gut und Böse ist, folgendes sagt: (»Essay Concerning Human Understanding« Bk. II, ch. XXVIII Par. 6:)

»Gott hat es nun so eingerichtet, daß gewisse Handlungsweisen allgemeines Glück bewirken und die Gesellschaft erhalten und auch den Täter selbst belohnen. Der Mensch entdeckt dies und stellt es als praktische Regel auf. An diese Regel knüpfen sich bestimmte Belohnungen und Strafen, entweder seitens Gottes (Lohn und Strafe von unendlicher Größe und Dauer im Jenseits) oder seitens der Menschen (gesetzliche Strafen, gesellschaftliche Billigung oder Verurteilung, Ehrverlust), welche Güter und Übel nicht die natürliche Wirkung und Folge der Handlungen selbst sind. Die Menschen verweisen dann auf diese Regeln oder Gesetze, das heißt die göttlichen, staatlichen und die Gesetze des Herkommens oder der privaten Beurteilung und messen nach ihnen ihre Handlungen; sie beurteilen die sittliche Güte ihrer Handlungen, je nachdem diese mit den Regeln übereinstimmen oder nicht. Sittlich Gutes und Schlechtes ist also nur die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung unserer Willenshandlung mit einem Gesetze, welches uns durch den Willen und die Macht des Gesetzgebers Gutes und Böses verzeichnet.«

Gut und böse war also noch immer und ist heute noch das, was die Obrigkeit will oder nicht will. Durch das Christentum ist nicht nur den Deutschen, sondern allen Völkern der Welt seit Jahrhunderten eingeschärft worden: »Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat.« Und die Obrigkeit bewegt sich solange nicht außerhalb von Gewissen und Moral, als nicht klare Rechtssätze und Gebote und unzweifelhafte Rechtsüberzeugungen der Entfaltung des nationalen Egoismus entgegenstehen.

Das höchste Gut (summum bonum) in der internationalen Völkermoral ist noch nicht verpflichtend statuiert, es besteht keine autoritative Idee für die Völkergemeinschaft. Statt Überlegungen über private Sittlichkeit und private Kriminalität hätte die Anklage uns die von ihr angenommenen Prinzipien und Kriterien als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht darlegen müssen, was nicht geschehen ist.

So aber muß ich den Standpunkt der Anklagebehörde über die persönliche Verantwortlichkeit der handelnden Staatsmänner als völlig neue und in ihren Konsequenzen sehr gefährliche Philosophie bezeichnen.

Abgesehen von den Missetaten einzelner, die dem Minimum moralischer Vorstellungen nicht genügen, sind die ethischen Konzeptionen des Nationalsozialismus und die aus ihnen folgenden Taten, soweit diese ein Ausdruck des nationalsozialistischen Ethos sind, keine Angelegenheit, über die ein menschliches Forum richten könnte, sondern eine weltgeschichtliche Begebenheit. Und über »Schicksal und Schuld« des Angeklagten Rosenberg kann ebenfalls nicht im Rahmen dieses Prozesses abschließend geurteilt werden, über die Frage der kriminellen Schuld dieses Angeklagten zu befinden, ist die schwere Aufgabe des Hohen Gerichts, über seine etwaige geschichtliche Schuld kann und will das Hohe Tribunal nicht urteilen. Rosenberg hat, wie alle Menschen von geschichtlicher Wirkung, aus [140] seinem Charakter, aus seinem Pathos heraus gehandelt, und ist dadurch vielleicht vor der Geschichte schuldig geworden. Je mehr eine bestimmte Persönlichkeit in ihrem Willen Handlungsfreiheit hat, um so greller macht sich die Bedingtheit und die Einseitigkeit alles menschlichen Handelns geltend und aus unbedeutender Schuld wächst gerade bei geschichtlichen Persönlichkeiten oft eine furchtbare Macht heraus als Verhängnis für viele und als düsteres Schicksal für den Urheber.

Goethe sagt einmal: »Der Handelnde ist immer gewissenlos, es hat niemand Gewissen als der Betrachtende.« Diese Erkenntnis kann aber für niemand ein Verbot bedeuten, nach bestem Wissen und Gewissen sich zu regen und tatkräftig zu handeln, auch und besonders nicht, wenn es um sein Vaterland geht. Und wir alle wissen, daß niemand imstande ist, das Gute, das er will, auch wirklich zu erreichen; wie sein Wissen, so wird auch sein Handeln immer nur Stückwerk sein. Eine jede Handlung, die wir als freie Wesen vollziehen, ist ein Eingriff in das Wirken der Kräfte des Universums, das wir nicht zu übersehen vermögen.

In einer Epoche schwerer außenpolitischer Bedrückung und inneren Zwistes ist Rosenberg in das Schicksal seines Volkes hineingestellt worden. Er hat für kulturelle Sauberkeit, soziale Gerechtigkeit und nationale Würde gekämpft und alles das leidenschaftlich abgewehrt, was diese edlen Werte nicht gelten ließ oder sie bewußt pietätlos angriff. Er trat außenpolitisch ein für eine Verständigung, vor allem der vier zentralen Mächte des europäischen Kontinents unter Anerkennung schwerer Konsequenzen eines verlorenen Krieges.

Er wirkte in Loyalität und Verehrung gegenüber einer Persönlichkeit, welche diesen, seinen – ich schalte ein – idealen Gedanken eine politische Form und wachsende Kraft zu geben schien.

Nach dem innenpolitischen Siege ist Rosenberg eingetreten für die Überwindung der Polemik und der Formen der Kampfzeit, für eine ritterliche Lösung des nun einmal vorhandenen jüdischen Problems, für eine großzügige geistig-kulturelle Erziehung der Partei, und zwar entgegen der Anklage in Ablehnung irgendeiner Religionsverfolgung. Die Betonung einer bestimmten eigenen religions-philosophischen Überzeugung kann ihm wohl nicht verargt werden.

Die praktische Anwendung vieler seiner Anschauungen ist von maßgebenden Stellen der Partei akzeptiert worden, in steigendem Maße aber, vor allem nach Kriegsausbruch, wurden sie mißachtet. Schließlich sind sie, wie jetzt aufgedeckt worden ist, vielfach in das Gegenteil dessen verkehrt worden, wofür Rosenberg gekämpft hat.

Rosenberg ist bis zum 17. Juli 1941 von der Beteiligung an aller staatlichen Gesetzgebung ausgeschaltet gewesen. Unter dem Gesichtspunkt persönlicher Verantwortung betrachtet, fallen alle seine Reden und Aufsätze bis dahin in das Gebiet nichtamtlicher publizistischer Tätigkeit, die wohl für jeden Politiker und Schriftsteller freistehen muß, was das Gericht angesichts aller Äußerungen der Staatsmänner aller anderen Staaten für deren nichtamtliche Zeit grundsätzlich allgemein anerkannt hat. Um so mehr erscheint es von Bedeutung, daß Rosenberg auch als Privatmann weder zu einem Kriege noch zu irgendwelchen Unmenschlichkeiten oder Gewalttaten jemals aufgerufen hat.

[141] Als Ostminister verfocht er eine großzügige, alle verständlichen nationalen und kulturellen Wünsche der Völker Osteuropas berücksichtigende Lösung. Er kämpfte für die Konzeption, solange noch eine Aussicht dafür bestand. Als er endgültig erkannte, daß Hitler sich doch nicht überzeugen ließ, bat er um seinen Abschied. Daß Rosenberg vieles Furchtbare im Osten nicht verhindern konnte, kann ihm strafrechtlich nicht zur Last gelegt werden. Ihm unterstanden weder Wehrmacht noch Polizei, noch Arbeitseinsatz. Soweit ihm Mißstände oder Exzesse bekannt wurden, hat er dagegen getan, was er konnte. Rosenberg hat sich fast ein volles Jahr bemüht, die Freiwilligkeit der Arbeiterwerbung zu erhalten. Beim späteren Aufruf von einigen Jahrgängen hat er gegen jeden Mißbrauch der Exekutive protestiert und immer wieder Abhilfe gefordert. Seine Arbeitsgesetzgebung für die Ostgebiete war, ganz abgesehen von den berechtigten Bedürfnissen der Besatzungsmacht, notwendig, um eine Ordnung zu errichten und der Willkür ebenso zu steuern wie dem gefährlichen Nichtstun, der steigenden Sabotage und den zunehmenden Mordaktionen. Es waren Kriegszeiten und es war Kriegsgebiet, nicht eine Zeit nach abgeschlossenem Waffenstillstand oder gar nach endgültiger Kapitulation.

Rosenberg hat, soweit er Kenntnis von den Dingen hatte und über Einfluß verfügte, für seine gute Überzeugung gekämpft. Es kann ihm nicht zur Last gelegt werden, daß andere Kräfte gegenteiliger Natur stärker werden als er. Man kann nicht Vergehen bestrafen und zugleich jene, die sich dagegen aufgelehnt haben, mit. Angesichts der heute bekanntgewordenen furchtbaren Vernichtungsbefehle kann man gewiß fragen, ob Rosenberg sich nicht noch viel mehr hätte widersetzen können. Diese Forderung würde aber ein früheres Wissen über die Dinge voraussetzen, die ihm erst nach dem Zusammenbruch bekanntgeworden sind. Sollte man ihm irgendwelche Fahrlässigkeit zur Last legen können, so ist hierbei nicht zu vergessen, daß er sich in der Pflicht des Deutschen Reiches im Kampf um dessen Dasein fühlte und daß auch dem deutschen Volke furchtbare Wunden geschlagen wurden, die Rosenberg ebenfalls nicht als unbedingt durch den Krieg gefordert anzuerkennen vermochte.

Die staatlichen Aufträge, zum Beispiel die Aufgaben des Einsatzstabes in West und Ost, hat Rosenberg unter Wahrung strengster persönlicher Sauberkeit durchgeführt; er hat die Beschlagnahme von Kunst- und Kulturgütern unter Vorbehalt späterer endgültiger Entscheidung der höchsten Stelle und, soweit irgendwie möglich, unter Festlegung des Eigentümers getätigt. Auch bei der Verwertung herrenloser Wohnungseinrichtungen für die Bombenopfer in Deutschland war auf Grund genauer Aufzeichnungen eine spätere Entschädigung der Eigentümer vorgesehen.

[142] Rosenberg ist, als Gesamtpersönlichkeit betrachtet, mit gläubiger Liebe einem Ideal sozialer Gerechtigkeit, verbunden mit nationaler Würde, gefolgt. Er hat dafür offen und ehrlich gestritten, ist dafür ins Gefängnis gegangen und hat sein Leben dafür eingesetzt. Er ist nicht erst gekommen, als man mit dem Nationalsozialismus eine neue Karriere beginnen konnte, sondern als es gefährlich war und nur Opfer verlangt wurden. In seinen Reden nach 1933 ist er für vertiefte innere Gestaltung, neue kulturelle Formung, für Persönlichkeitswerte und Achtung aller ehrlichen Arbeit eingetreten. Dunkle Tage dieser Zeit hat er als leider unvermeidbare Begleiterscheinungen einer sonst freudig als blutlos angesehenen Revolution hingenommen, ohne auch hier die geheimgehaltenen Einzelheiten erfahren zu haben. Er hatte den vollen Glauben, daß die guten Ideen über diese anderen menschlichen Unzulänglichkeiten siegen würden. Im Kriege stand er dem Reiche pflichtgemäß zur Verfügung.

Durch Revolution und Kriegsgeschehen ist er während 25 Jahren persönlich sauber und unbefleckt hindurchgegangen. Er hat mit tiefem Schmerz erleben müssen, wie eine große Idee in machtgierigen Händen allmählich mißbraucht wurde und ist 1944 in Versammlungen der Partei gegen diesen Mißbrauch der anvertrauten Macht eingetreten. Er mußte die Entartung seines Lebensideals bei den Verhandlungen in diesem Prozeß zu seinem Entsetzen und Abscheu sich beweisen lassen. Aber er weiß, daß sein Streben und das Streben vieler anderer Millionen Deutscher ehrenvoll und anständig gewesen ist. Zu dieser seiner ehrenvollen, anständigen und menschlich einwandfreien Haltung bekennt er sich auch heute und jetzt und sieht voll Schmerz über die allen Völkern geschlagenen Wunden und über den Zusammenbruch des Reiches dem Spruch eines gerechten Gerichts entgegen.


[Das Gericht vertagt sich bis

11. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18, S. 102-144.
Lizenz:
Kategorien:

Buchempfehlung

Diderot, Denis

Die geschwätzigen Kleinode oder die Verräter. (Les Bijoux indiscrets)

Die geschwätzigen Kleinode oder die Verräter. (Les Bijoux indiscrets)

Die frivole Erzählung schildert die skandalösen Bekenntnisse der Damen am Hofe des gelangweilten Sultans Mangogul, der sie mit seinem Zauberring zur unfreiwilligen Preisgabe ihrer Liebesabenteuer nötigt.

180 Seiten, 9.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Geschichten aus dem Biedermeier III. Neun weitere Erzählungen

Geschichten aus dem Biedermeier III. Neun weitere Erzählungen

Biedermeier - das klingt in heutigen Ohren nach langweiligem Spießertum, nach geschmacklosen rosa Teetässchen in Wohnzimmern, die aussehen wie Puppenstuben und in denen es irgendwie nach »Omma« riecht. Zu Recht. Aber nicht nur. Biedermeier ist auch die Zeit einer zarten Literatur der Flucht ins Idyll, des Rückzuges ins private Glück und der Tugenden. Die Menschen im Europa nach Napoleon hatten die Nase voll von großen neuen Ideen, das aufstrebende Bürgertum forderte und entwickelte eine eigene Kunst und Kultur für sich, die unabhängig von feudaler Großmannssucht bestehen sollte. Für den dritten Band hat Michael Holzinger neun weitere Meistererzählungen aus dem Biedermeier zusammengefasst.

444 Seiten, 19.80 Euro

Ansehen bei Amazon