Nachmittagssitzung.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich sprach vor der Pause über die Tatsache, daß die Einheiten der Kriegsmarine in territorialen Fragen der Seekriegsleitung nicht unterstellt waren.

Dieser Befehlsweg für territoriale Aufgaben erklärt auch die völlige Unkenntnis des Großadmirals und seiner Mitarbeiter in der Seekriegsleitung über die Abgabe der Besatzung des norwegischen Torpedobootes MTB 345 an den Sicherheitsdienst nach ihrer Gefangennahme durch Einheiten des Admirals von Schrader. Wie sich aus den Zeugenaussagen und den Protokollen des Kriegsverbrechergerichts von Oslo ergibt, erhielt die Seekriegsleitung lediglich einen Gefechtsbericht über die Aufbringung des Bootes und die Zahl der Gefangenen. Alles weitere, die Entdeckung von Sabotagematerial und Zivilanzügen an Bord, die Feststellung von Sabotageaufträgen und die Behandlung der Besatzung als Saboteure nach dem Kommandobefehl wurde als territoriale Angelegenheit zwischen dem Admiral von Schrader und dem Wehrmachtbefehlshaber Norwegen behandelt. Die Entscheidung über das Schicksal der Besatzung kam auf Anfrage des Gauleiters Terboven aus dem Führerhauptquartier. Es ist nicht nur kein Nachweis vorhanden, daß die Seekriegsleitung in diese territorialen Fragen eingeschaltet worden wäre, sondern man muß das nach den vorgelegten Beweisen und nach der dargelegten Befehlsgliederung als widerlegt ansehen.

Den zweiten Versuch der Anklage, eine Teilnahme an der angeblichen Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen herzustellen, erblicke ich in dem vorgelegten Protokoll des Admirals Wagner über die Frage des Austritts aus der Genfer Konvention im Frühjahr 1945. Die näheren Umstände ergeben sich aus den Zeugenaussagen Wagners. Danach wurde in einer Lagebesprechung am 17. Februar vom Führer darauf hingewiesen, daß die feindliche Propaganda über die gute Behandlung der Kriegsgefangenen auf die im Westen eingesetzten Truppen offensichtlich Eindruck mache und viele Fälle von Überlaufen gemeldet wurden. Er befahl, die Frage des Austritts aus der Genfer Konvention zu prüfen. Damit wollte er die eigenen Soldaten davon überzeugen, daß sie nicht mehr auf gute Behandlung als Kriegsgefangene rechnen könnten und so eine Gegenwirkung gegen die feindliche Propaganda schaffen. Zwei Tage später kam Hitler auf diesen Gedanken zurück, aber jetzt stand eine andere Begründung im Vordergrund. Er bezeichnete die feindliche Kriegführung im Osten und die Bombenangriffe auf die deutsche Zivilbevölkerung als völlige Absage an das Völkerrecht auf der Gegenseite und wollte sich nun auch seinerseits durch den Austritt aus der Genfer Konvention von allen Bindungen lösen. Er ersuchte erneut die Wehrmacht um Stellungnahme und wandte sich dabei direkt an den Großadmiral. Dieser gab keine Antwort. [397] Die Auffassung der militärischen Führer zu diesem Gedanken war einhellig ablehnend. Vor der Lage am nächsten Tage fand eine etwa zehn Minuten lange Besprechung zwischen Großadmiral Dönitz, Generaloberst Jodl und dem Botschafter Hewel statt, in der Dönitz seine ablehnende Haltung bekundete. Dabei äußerte er nach dem Vermerk von Admiral Wagner »es sei besser, die für notwendig gehaltenen Maßnahmen ohne Ankündigung zu treffen und nach außen hin auf alle Fälle das Gesicht zu wahren«.

Die Anklage erblickt darin die Bereitschaft und den Willen, Hunderttausende alliierter Kriegsgefangener willkürlicher Ermordung auszusetzen.

Admiral Dönitz selbst hat an diesen Satz keine Erinnerung. Das ist nicht verwunderlich, denn es handelt sich nicht um ein Protokoll, sondern um die Zusammenfassung eines längeren Gespräches in vier Sätzen; die Formulierung geschah erst einen Tag nach dem Gespräch und sie stammt von Admiral Wagner. Diese gibt selbst die Erklärung, der Großadmiral habe alle »wilden Sachen« mißbilligt, die uns von vornherein ins Unrecht setzten, und nur solche Maßnahmen als berechtigt angesehen, die nach dem Verhalten der Gegenseite im Einzelfall sachlich geboten gewesen seien. Da Wagner als Verfasser der Niederschrift am besten wissen muß, was er damit ausdrücken wollte, kann ich von mir aus dieser Erklärung nichts hinzufügen. Die Auslegung der Anklage findet auch keine Stütze in den sonstigen Umständen. Eine Geheimhaltung irgendwelcher Maßnahmen kam überhaupt nicht in Betracht. Sie hätten vielmehr bekanntgegeben werden müssen, einerlei ob sie nun zur Abschreckung eigener Überläufer oder als Repressalie gedacht gewesen wären. In dem Vermerk von Wagner ist aber von irgendwelchen konkreten Maßnahmen, die getroffen werden sollten, überhaupt nicht die Rede, und alle Zeugen, die an der betreffenden Führerlage teilgenommen haben, bekunden, daß darüber auch kein Wort gesprochen wurde. Der Gedanke an die Ermordung von Kriegsgefangenen konnte daher bei keinem der Teilnehmer des von Wagner notierten Gespräches vorliegen.

Nun hat sich hier herausgestellt durch die Aussagen der Angeklagten von Ribbentrop und Fritzsche, daß Hitler offenbar damals neben der Aktion bei den Generalen eine andere vorbereitet hatte, an der lediglich Goebbels und Himmler beteiligt werden sollten und die durch Zufall auch zur Kenntnis von Ribbentrop kam. Bei dieser Aktion scheint die Erschießung Tausender von Kriegsgefangenen als Repressalie für den Luftangriff auf Dresden erwogen worden zu sein. Von derartigen Gedanken hat Hitler den Generalen gegenüber jedoch wohlweislich nicht die leiseste Andeutung gemacht. Die Aktion ist nicht weiter verfolgt, Repressalien sind nicht durchgeführt worden.

[398] Und damit komme ich wieder zu den Tatsachen. Tatsache ist, daß Admiral Dönitz den Austritt aus der Genfer Konvention mißbilligt hat, und daß Hitler infolge der offensichtlich ablehnenden Stellung aller militärischen Führer den Gedanken überhaupt nicht weiter verfolgt hat. Tatsache ist, daß keinerlei völkerrechtswidrige Maßnahmen von deutscher Seite auf Grund der von der Anklage beanstandeten Bemerkung getroffen worden sind, und Tatsache ist schließlich, daß die gefangenen feindlichen Seeleute, die in einem Kriegsgefangenenlager der Marine zusammengefaßt waren, bis zum letzten Tage des Krieges vorbildlich behandelt worden sind.

Wer sich in seinem eigenen Bereich derartig verhält, wie Admiral Dönitz das bei den Gefangenen der Kriegsmarine getan hat, dem kann vernünftigerweise nicht unterschoben werden, daß er alle rechtlichen und moralischen Bindungen gegenüber den Kriegsgefangenen über Bord geworfen habe. Nach Zeugnis eines englischen Kommandeurs haben bei der Übernahme des Gefangenenlagers der Kriegsmarine durch britische Truppen alle Gefangenen ohne Ausnahme berichtet, daß sie mit »fairneß and consideration« behandelt worden seien. Das Tribunal wird eine derartige einmütige Äußerung zu würdigen wissen nach dem, was in diesem Verfahren sonst über Versager in der Kriegsgefangenenbehandlung, und zwar nicht nur auf deutscher Seite, bekanntgeworden ist.

Wenn ich mich nunmehr mit der Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen die Humanität befasse, so möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß Admiral Dönitz nach Punkt 4 der Anklage wegen direkter Begehung von Humanitätsverbrechen nicht angeklagt ist. In der Einzelanklage wird nicht einmal Teilnahme an der Verschwörung zur Begehung von Humanitätsverbrechen behauptet. Das bedeutet wohl das Zugeständnis, daß tatsächlich keine Beziehungen zwischen seiner Tätigkeit und den von der Anklage vorgebrachten Humanitätsverbrechen bestehen. Trotzdem hat die Anklage einige Dokumente vorgelegt, die anscheinend eine Mitverantwortung für gewisse Humanitätsverbrechen begründen sollen.

Bei der Beurteilung dieser Dokumente spielt immer wieder die Frage die Hauptrolle, was Admiral Dönitz von den behaupteten Verbrechen wußte. Dazu möchte ich eines klarstellen: Während des ganzen Krieges hat er gewohnt und gelebt in seinem Stabsquartier, und zwar zunächst an der Nordsee, seit 1940 in Frank reich, 1943 kurze Zeit in Berlin und dann im Lager »Koralle« bei Berlin. Wenn er im Führerhauptquartier war, wohnte er bei dem dortigen Marinestab. Sein außerdienstlicher Verkehr bestand also fast ausschließlich aus Marineoffizieren. Das mag eine Schwäche gewesen sein, aber es ist eine Tatsache, die für die Unkenntnis mancher Vorgänge eine zusätzliche Erklärung gibt. Die Weiterleitung eines [399] Vorschlags des Rüstungsministeriums, 12000 Mann aus Konzentrationslagern als Werftarbeiter einzusetzen, ist für die Anklage ein Beweis dafür, daß Admiral Dönitz die Verhaftung unzähliger Unschuldiger, ihre Mißhandlung und ihre Tötung in den Konzentrationslagern gekannt und gebilligt habe.

Tatsächlich wußte er natürlich, daß es Konzentrationslager gab, und er wußte auch, daß in den Lagern außer den Berufsverbrechern politische Häftlinge verwahrt wurden. Wie hier schon dargelegt worden ist, ist die Verwahrung politischer Gegner aus Sicherheitsgründen, zumindest in den Zeiten der Not, eine in allen Staaten durchgeführte Maßnahme. Die Kenntnis einer solchen Einrichtung kann also keinen Menschen belasten. Allerdings kann – gemessen an der Bevölkerungszahl – eine unverhältnismäßig hohe Anzahl politischer Häftlinge ein Regime zum Terrorregime stempeln. Bei einer Bevölkerung von 80 Millionen und im fünften Jahr eines harten Krieges würde je doch auch das Doppelte oder das Dreifache der von Admiral Dönitz erwähnten 12000 Mann noch kein Zeichen eines Terrorregimes sein. Das wird auch die Anklage kaum behaupten wollen. Daß dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine ebenso wie seinen Mitarbeitern und dem überwältigenden Teil des deutschen Volkes die in den Konzentrationslagern vorgekommenen Mißhandlungen und Tötungen unbekannt waren, hat er hier bezeugt. Alles, was die Anklage dagegen vorgebracht hat, sind Vermutungen, aber keine Beweise.

Ich will daher zu diesem Punkt nur noch auf die Aussage des damaligen Rüstungsministers Speer hinweisen, wonach die Insassen der Konzentrationslager durch eine Beschäftigung in der Industrie wesentlich besser standen als im Lager und mit allen Mitteln nach einer solchen Beschäftigung strebten. Der weitergeleitete Vorschlag bedeutete also nichts Unmenschliches, sondern eher das Gegenteil.

In dem gleichen Antrag befindet sich eine Anregung, energische Maßnahmen gegen die Sabotage auf norwegischen und dänischen Werften zu treffen, der sieben von acht Neubauten zum Opfer gefallen waren; notfalls solle die Belegschaft ganz oder zum Teil als »KZ-Arbeiter« eingesetzt werden; denn, so heißt es, eine Sabotage dieses Ausmaßes sei nur mit stillschweigender Duldung der ganzen Arbeiterschaft möglich. Hier handelt es sich also um den Vorschlag zu einer Sicherungsmaßnahme dadurch, daß die aktiv oder passiv an der Sabotage beteiligten Arbeiter in einem Lager bei der Werft untergebracht werden und damit ihre Verbindung zu Sabotageagenten abgeschnitten werden sollte. Ich glaube nicht, daß gegen solche Sicherungsmaßnahmen rechtlich etwas einzuwenden ist. Nach der Praxis aller Okkupationstruppen wären in derartigen Fällen sogar kollektive Strafmaßnahmen berechtigt.1

[400] Tatsächlich ist es zu den angeregten Maßnahmen nicht gekommen, und die Anklage bringt sie wohl auch nur vor, um Admiral Dönitz damit allgemein eine brutale Einstellung gegenüber den Einwohnern der besetzten Gebiete vorzuwerfen. Zu diesem Zweck bezieht sie sich sogar auf eine Äußerung des Führers in einer militärischen Lagebesprechung vom Sommer 1944, wonach man den Terror in Dänemark durch Gegenterror bekämpfen müsse. Die einzige Mitwirkung des Admirals Dönitz an dieser Äußerung besteht darin, daß er sie gehört hat und daß sein Begleiter, Admiral Wagner, sie niedergeschrieben hat. Die Marine war an ihr weder beteiligt, noch hat sie daraufhin etwas veranlaßt.

Gegenüber dieser Art der Beweisführung der Anklage möchte ich die Einstellung hervorheben, die Admiral Dönitz tatsächlich den Landeseinwohnern der besetzten Gebiete gegenüber gezeigt hat. Dem Tribunal liegt ein Überblick über die Rechtsprechung der Marinegerichte zum Schutze der Landeseinwohner der besetzten Gebiete vor Übergriffen von Angehörigen der Kriegsmarine vor. Der Überblick beruht auf der Prüfung von etwa 2000 Strafakten, und ein Teil der ergangenen Urteile ist mit Sachverhalt und Begründung wiedergegeben. Danach kann man wohl sagen, daß die Gerichte der Kriegsmarine die Landeseinwohner im Westen wie im Osten mit Gerechtigkeit und Strenge geschützt haben, und zwar ihr Leben sowohl wie ihr Eigentum und die Ehre ihrer Frauen. Diese Rechtsprechung wurde von dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine als Obersten Gerichtsherrn ständig überwacht. Für die Bestätigung, der gegen deutsche Soldaten ergangenen Todesurteile war er nach der Prozeßordnung zuständig.

Die Knappheit der Zeit erlaubt es nicht, näher auf einzelne dieser Urteile einzugehen. Für alle gilt, was in einem von ihnen so formuliert wird: Alle Soldaten müssen wissen, daß auch im besetzten Gebiet Leben und Eigentum anderer Menschen voll gewährleistet wird. Diese Einstellung galt in der Kriegsmarine allgemein, und die Härte der verhängten Strafen beweist, wie ernst sie genommen wurde.

Ich brauche nur wenige Worte zu sagen über den Befehl vom Frühjahr 1945, in dem ein kriegsgefangener deutscher Unteroffizier als vorbildlich hingestellt wurde, weil er in einem Gefangenenlager sich bemerkbar machende Kommunisten unauffällig und planvoll habe umlegen lassen. Tatsächlich handelte es sich nach der Erinnerung von Admiral Wagner um die Beseitigung eines Spitzels. Der Sachverhalt wurde aber in der genannten Art verschleiert, um dem feindlichen Nachrichtendienst keinen Anhalt über das Lager und die Person des Unteroffiziers zu geben. Daß der Befehl nach seinen wahren Grundlagen zu rechtfertigen war, kann niemand bezweifeln angesichts der ungeheueren Zahl von politischen Morden,[401] die mit Duldung oder Unterstützung der am Kriege beteiligten Regierungen begangen worden sind und deren Täter man heute als Helden feiert. Daß aber die verunglückte getarnte Fassung Beweis für einen allgemeinen Plan sein könne, Kommunisten umzulegen, kann ich nicht als ernst betrachten. Ein zum Schutze von Kommunisten ergangenes Urteil soll die wirklichen Verhältnisse zeigen. Ein Feldwebel hatte in einem Lazarett Decken unterschlagen, die für sowjetische Kriegsgefangene bestimmt waren und hatte einem verstorbenen Gefangenen Goldzähne herausgebrochen. Dieser Feldwebel wurde von einem Marinegericht zum Tode verurteilt und nach Bestätigung des Spruches durch den Oberbefehlshaber hingerichtet.

Endlich hat die Anklage auch noch eine Verbindung mit der Judenfrage hergestellt durch eine Äußerung, in der der Großadmiral vom »schleichenden Gift des Judentums« spricht. Dazu stelle ich fest:

Der Plan zur Vernichtung des Judentums war Dönitz ebenso unbekannt wie dessen Ausführung. Bekannt war ihm die Umsiedlung der in Deutschland ansässigen Juden nach dem Generalgouvernement. Ich glaube nicht, daß man eine solche Umsiedlung verdammen kann in einer Zeit, wo in noch viel größerem Ausmaße Austreibungen von Deutschen stattfinden vor den Augen einer ruhig zuschauenden Welt. Auch hier verweise ich auf ein Urteil, in dem gegen zwei deutsche Seeleute hohe Zuchthausstrafen verhängt wurden. Sie hatten gemeinsam mit Franzosen bei französischen Juden geplündert. Aus der Begründung zitiere ich wieder einen Satz, der die allgemeine Haltung kennzeichnet: »Daß sich die Taten gegen Juden richteten, kann die Angeklagten in keiner Weise entschuldigen.«

Ebenso scheinen mir die Bemühungen der Anklage gescheitert zu sein, Admiral Dönitz auf dem Wege über den sogenannten fanatischen Nazi in ihre Konstruktion der Conspiracy einzubeziehen Er war weder Mitglied der Partei, noch ist er bis zu seiner Ernennung zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine politisch irgendwie hervorgetreten. Die Behauptung der Anklage, er sei wegen seiner politischen Haltung zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine ernannt worden, entbehrt jeder Grundlage. Als aktiver Offizier, dem nach dem Wehrgesetz jede politische Betätigung verboten war, hatte er keinen Anlaß, sich näher mit dem Nationalsozialismus zu befassen. Wie Millionen anderer Deutscher anerkannte er jedoch die einmaligen Erfolge der Führung Hitlers auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, wie selbstverständlich auch in der Befreiung von den Bindungen von Versailles, die ihn als Soldaten besonders berührten. Er stand also ohne jeden politischen Aktivismus, aber in loyaler Weise auf dem Boden des [402] nationalsozialistischen Staates, als er die Ernennung zum Oberbefehlshaber erhielt.

Damit kamen in sein Verhältnis zum Nationalsozialismus zwei neue Elemente. Das war zunächst die persönliche Berührung mit Adolf Hitler. Wie fast alle, die mit diesem Mann persönlich zu tun hatten, war er aufs tiefste von ihm beeindruckt. Zu der dem Berufsoffizier anerzogenen Achtung vor dem Staatsoberhaupt und Treue zu dem Obersten Befehlshaber kam die Bewunderung für den Staatsmann und den Feldherrn. Es ist schwer, nach den Kenntnissen, die dieses Verfahren vermittelt hat, eine derartige Einstellung ganz zu verstehen. Ich fühle mich weder berufen noch imstande, eine Persönlichkeit wie Adolf Hitler zu beurteilen. Aber eins scheint mir sicher, daß er nämlich mit vollendeter Kunst der Tarnung die menschlich abstoßenden Züge seines Charakters meisterhaft vor denjenigen seiner Mitarbeiter verborgen hat, denen er diesen Teil seines Wesens nicht zu offenbaren wagte. Der Hitler, den der neue Oberbefehlshaber der Kriegsmarine damals kennenlernte und den er verehrte, war also ein völlig anderer als der, den die Welt – zu Recht oder zu Unrecht – heute sieht.

Das zweite neue Element im Verhältnis des Großadmirals zum Nationalsozialismus lag darin, daß die Erfüllung seiner militärischen Aufgabe ihn notwendig mit den politischen Stellen des Reiches in Berührung brachte. Ob er mehr Menschen, mehr Schiffe oder mehr Waffen brauchte, immer waren es letzten Endes politische Stellen, mit denen er sich auseinanderzusetzen hatte. Um bei seinen Forderungen Erfolg haben zu können, mußte er daher von vornherein einmal jedes politische Mißtrauen ausschalten. Das hat er bewußt getan und auch von seinen Untergebenen gefordert. Die Partei war für ihn nicht ein ideologischer Faktor, sondern der tatsächliche Träger der politischen Macht. Mit ihr verband ihn das gemeinsame Ziel, den Krieg zu gewinnen. Zur Erreichung dieses Ziels betrachtete er sie als seinen Bundesgenossen. Einem Bundesgenossen muß man aber für die Vorteile, die man von ihm erwartet, auch gewisse Opfer bringen, insbesondere auch Opfer im Übersehen von Fehlern und im Verschweigen von Gegensätzen.

Die durch die Stellung und die Aufgaben als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine geschaffene Bindung an den Führer und Berührung mit der Partei hat den Großadmiral jedoch niemals dazu veranlaßt, etwas mitzumachen, was er nicht vor seinem Gewissen verantworten konnte. Gerade einige Punkte der Anklage beweisen das. Der Führer forderte die Bekämpfung von Schiffbrüchigen; Admiral Dönitz lehnte sie ab. Der Führer wünschte den Austritt aus der Genfer Konvention; Admiral Dönitz lehnte ihn ab. Dem Einfluß der Partei auf die Wehrmacht hat er sich hartnäckig und mit Erfolg widersetzt. Seinem Widerstand ist es zu danken, daß die [403] nationalsozialistischen Führungsoffiziere nicht politische Kommissare wurden, sondern als echte Offiziere lediglich Berater ihres Kommandeurs waren, der die alleinige Verantwortung für die Führung seiner Truppe behielt. Die von der Partei betriebene Abgabe der politischen Strafsachen gegen Soldaten von den Kriegsgerichten an den Volksgerichtshof hat Großadmiral Dönitz bis zum Winter 1944/1945 verhindert und dann entgegen einer Verordnung des Führers in der Kriegsmarine nicht durchgeführt. Er hat sich also niemals mit der Partei identifiziert und kann daher gewiß nicht für deren weltanschauliche Bestrebungen oder sogar Exzesse verantwortlich gemacht werden, genau so wenig, wie in der auswärtigen Politik eine Regierung die Verantwortung für diese Dinge bei einem Bundesgenossen zu übernehmen bereit wäre.

Ich will nun keinesfalls den Eindruck erwecken, Admiral Dönitz sei kein Nationalsozialist gewesen.

Im Gegenteil. Ich möchte gerade an seinem Beispiel die Unrichtigkeit der These beweisen, daß jeder Nationalsozialist als solcher ein Verbrecher sein müsse. Dieses Tribunal ist die einzige Instanz, in der sich autoritative Persönlichkeiten der alliierten Hauptmächte eingehend und unmittelbar mit der deutschen Vergangenheit der letzten zwölf Jahre befassen. Es bildet daher die einzige Hoffnung sehr vieler Deutscher, einen verhängnisvollen Irrtum zu beseitigen, der die schwachen Charaktere unseres Volkes zur Heuchelei veranlaßt und so der politischen Gesundung entscheidend im Wege steht.

Wenn ich nach diesen Ausführungen noch auf den Vorwurf eingehe, Admiral Dönitz habe im Februar 1945 aus politischem Fanatismus die unausbleibliche Kapitulation hinausgezögert, so tue ich das aus einem besonderen Grund. Dieser Vorwurf, der mit der Anklage vor einem internationalen Gericht kaum etwas zu tun zu haben scheint, wiegt besonders schwer in den Augen des deutschen Volkes; denn dieses Volk weiß, welche Zerstörungen und welche Verluste es in den Monaten vom Februar bis zum Mai 1945 noch erlitten hat. Ich habe Erklärungen von Darlan, Chamberlain und Churchill aus dem Jahre 1940 vorgelegt, in denen diese Staatsmänner in einer kritischen Stunde ihres Landes zu verzweifeltem Widerstand, zur Verteidigung von jedem Dorf und von jedem Haus aufriefen. Niemand wird daraus den Schluß ziehen, daß diese Männer fanatische Nationalsozialisten gewesen sind. In der Tat ist die Frage einer bedingungslosen Kapitulation von so ungeheurer Tragweite für ein Volk, daß man eigentlich erst nach den Ereignissen darüber urteilen kann, ob ein Staatsmann, der vor diese Frage gestellt war, richtig gehandelt hat oder nicht.

Admiral Dönitz war aber im Februar 1945 kein Staatsmann, sondern Oberbefehlshaber der Kriegsmarine. Sollte er etwa seine [404] Untergebenen auffordern, die Waffen niederzulegen zu einem Zeitpunkt, wo die politische Führung des Staates den militärischen Widerstand noch für zweckmäßig und notwendig hielt? Das kann niemand im Ernst fordern.

Wesentlich schwieriger erscheint mir die Frage, ob er nicht auf Grund seines hohen Ansehens bei Hitler dazu verpflichtet war, diesen auf die Aussichtslosigkeit weiteren Widerstandes mit aller Deutlichkeit hinzuweisen. Ich würde persönlich eine solche Pflicht gegenüber seinem Volk bejahen, wenn er selbst eine Kapitulation zu diesem Zeitpunkt für richtig erachtet hätte. Er hat es nicht getan und die Gründe dafür dargelegt. Kapitulation bedeutet Stehenbleiben der Armeen und Stehenbleiben der Bevölkerung. Die im Februar 1945 noch über zwei Millionen Mann starke deutsche Armee an der Ostfront und die gesamte Zivilbevölkerung der deutschen Ostprovinzen wäre also in die Hand der Sowjetarmeen gefallen, und zwar in einem Wintermonat mit grimmiger Kälte. Admiral Dönitz war daher der Auffassung, die auch der Generaloberst Jodl teilte, daß die auf diese Weise eintretenden Menschenverluste ungleich höher gewesen wären als die, die durch eine Hinauszögerung der Kapitulation bis zu einer wärmeren Jahreszeit noch entstehen mußten. Erst eine spätere Zeit, der genauere Unterlagen zur Verfügung stehen über die Verluste an Soldaten und an Zivilbevölkerung, die vor und nach der Kapitulation im Osten und im Westen eingetreten sind, wird über die objektive Richtigkeit dieser Auffassung einmal urteilen können. Schon heute läßt sich aber sagen, daß diese Überlegungen allein getragen waren von ernstem Verantwortungsbewußtsein für das Leben deutscher Menschen.

Das gleiche Verantwortungsbewußtsein veranlaßte ihn, nach Übernahme der Geschäfte des Staatsoberhauptes am 1. Mai 1945 die Kampfhandlungen nach dem Westen einzustellen, die Kapitulation nach dem Osten dagegen noch um einige Tage hinauszuzögern, Tage, in denen es Hunderttausenden gelang, nach dem Westen zu entkommen. Von dem Augenblick an, wo er – für ihn selbst völlig überraschend – eine politische Aufgabe bekam, hat er mit vernünftiger Hand ein drohendes Chaos verhütet, Verzweiflungstaten führerlos gewordener Massen verhindert und vor dem deutschen Volk die Verantwortung für den schwersten Schritt übernommen, den ein Staatsmann wohl überhaupt unternehmen kann.

Er hat also, um auf den Ausgangspunkt der Anklage zurückzukommen, nichts getan, um diesen Krieg anzufangen, aber das Entscheidende, um ihn zu beenden.

Das deutsche Volk hat seit diesem Zeitpunkt vieles erfahren, was es nicht erwartet hatte, und es ist mehr als einmal hingewiesen [405] worden auf die bedingungslose Kapitulation, die das letzte Staatsoberhaupt vollzogen hat. Dieses Tribunal wird es in der Hand haben, ob dieses Volk in Zukunft auf die bindende Kraft der Unterschrift eines Mannes verwiesen werden soll, der von seinen Vertragspartnern als Verbrecher vor der ganzen Welt geächtet ist.

Ich habe zu Beginn meines Vortrags hingewiesen auf die Zweifel, die jedes Kriegsverbrecherverfahren in der Brust eines Juristen notwendig auslösen muß. Sie lasten auf jedem, der eine Mitverantwortung an einem solchen Verfahren trägt. Ich könnte die Aufgabe aller Verantwortlichen nicht besser kennzeichnen als mit den Worten, die ein englischer Anwalt über die Prozesse vor dem deutschen Reichsgericht im Jahre 1921 geprägt hat; ich zitiere:

»Die Kriegsverbrecherprozesse waren eher von einem erzürnten Publikum gefordert als von Staatsmännern oder der kämpfenden Truppe. Hätte die öffentliche Meinung von 1919 ihren Lauf genommen, so könnten die Verfahren ein grimmiges Schauspiel geboten haben, dessen sich künftige Geschlechter geschämt hätten. Aber dank den Staatsmännern und den Juristen wurde ein allgemeiner Schrei nach Rache verwandelt in eine wahre Demonstration der Majestät des Rechts und der Macht des Gesetzes.«2

Möge der Spruch dieses Tribunals in ähnlicher Weise Bestand haben vor dem Urteil der Geschichte.

VORSITZENDER: Ich erteile Herrn Dr. Siemers für den Angeklagten Raeder das Wort.

DR. WALTER SIEMERS, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN RAEDER: Hoher Gerichtshof!

In meinem Plädoyer für den Angeklagten Großadmiral Dr. Raeder möchte ich mich in der Disposition an die gleiche Reihenfolge halten, die ich in meinen Dokumentenbüchern und in der gesamten Beweisführung gewählt habe. Ich glaube damit die Übersicht über den gesamten Fall zu erleichtern.

Raeder, der jetzt vor kurzem sein 70. Lebensjahr vollendete, war von seinem 18. Lebensjahr an, also ungefähr ein halbes Jahrhundert, in einer ereignisreichen Zeit Soldat, und zwar ausschließlich und mit Leib und Seele. Obwohl er stets nur seine soldatischen Pflichten kannte, hat ihn die Anklagebehörde in diesem großen gegen den Nationalsozialismus gerichteten Prozeß nicht nur als Soldaten, nämlich als Oberbefehlshaber der deutschen Kriegsmarine, angeklagt, sondern – und das ist das Eigenartige und [406] Entscheidende – als Politiker, als politischen Verschwörer und als Regierungsmitglied; alles drei Dinge, die er in Wirklichkeit gar nicht war. Ich stehe daher vor der eigenartigen Aufgabe, Raeder als Politiker zu verteidigen, obwohl es – wie ich zeigen werde – gerade sein Lebensgrundsatz war, ein völlig unpolitischer Offizier zu sein und ein Offizierkorps und eine Marine zu führen, die ebenfalls völlig unpolitisch bleiben sollten. Wenn die Anklagebehörde gegen Raeder so vielseitige und schwere Vorwürfe erhebt, so liegt dies im wesentlichen daran, daß sie eine der deutschen Wehrmacht völlig fremde Konstruktion aufstellte, nämlich die Idee des für die Außenpolitik und für die Entstehung eines Krieges verantwortlichen Admirals. Gegen diese Konstruktion werde ich mich wenden und zeigen, daß diese Konstruktion auch in dem nationalsozialistischen Staate Hitlers keine Berechtigung und keine Grundlage findet. Zwar hat Hitler immer wieder im Volke das Politische in den Vordergrund gestellt und versucht, das Volk politisch einseitig zu erziehen. Dem Auslande ist dies bekannt, und es mag daher dem Auslande überraschend sein, wenn Hitler diese politische Durchdringung in einem einzigen Punkt außer acht ließ. Jede Behörde, jede Organisation und jegliche Polizeieinrichtung wurde von Hitler nach politischen Grundsätzen geführt mit der einzigen Ausnahme der Wehrmacht. Die Wehrmacht, und zwar speziell die Marine, blieb lange Zeit bis tief in den Krieg hinein absolut unpolitisch, und dies sicherte Hitler nicht nur Raeder zu, sondern hatte das gleiche auch Hindenburg als Reichspräsidenten zugesagt. Daraus ist die Tatsache zu verstehen, die auch in diesem Prozeß klar wurde, daß bis 1944 kein Offizier Mitglied der Partei sein durfte, beziehungsweise seine Mitgliedschaft ruhte, wenn er in der Partei war.

Wenn ich diese Gedanken vorausschicke, so wird man es verstehen, warum Raeder – wie seine Vernehmung zeigte – diesen Vorwürfen, die letzten Endes politisch waren, befremdet und erstaunt gegenüberstand. Ein Mensch, der ganz Soldat ist, kann es nicht begreifen, wenn er plötzlich ohne Zusammenhang mit seinen militärischen Pflichten für Dinge verantwortlich gemacht wird, die zu keiner Zeit in den Bereich seiner Tätigkeit fielen.

Selbstverständlich werde ich auch die militärischen Vorwürfe behandeln mit Ausnahme der U-Bootkriegführung, die bereits im Interesse der Einheitlichkeit von Dr. Kranzbühler für Raeder mitbehandelt worden ist. Bei den sonstigen militärischen Vorwürfen wird sich zeigen – wie zum Beispiel in den Fällen Norwegen und Griechenland –, daß es immer wieder die Diskrepanz zwischen den Gesichtspunkten von Politik und Militär ist: Raeder handelte als Oberbefehlshaber auf Grund militärischer Überlegungen, und die Anklagebehörde zieht ihn zur Rechenschaft auf Grund politischer [407] Überlegungen, indem sie die militärischen Handlungen als politische bewertet.

Der erste Fall dieser eben geschilderten Diskrepanz liegt in den Vorwürfen, die gegen Raeder schon für die Zeit vor 1933, also vor dem Nationalsozialismus, erhoben werden. Für diese Zeit kommt noch die Besonderheit hinzu, daß Hitler, das Haupt der angeblichen Verschwörung zur Führung von Angriffskriegen, noch gar nicht in Deutschland herrscht und trotzdem schon eine Gesamtverschwörung zwischen Hitler und einem Teil der Angeklagten bestehen soll. Dies ist um so überraschender, als Raeder zu dieser Zeit als Seeoffizier und ab 1928 als Chef der Marineleitung nichts, aber auch gar nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun hat, ja sogar Hitler und seine Mitarbeiter in der Partei überhaupt nicht kennt. Die Vorwürfe bezüglich der Verstöße gegen den Versailler Vertrag werden von der Anklage in die Verschwörung mit einbezogen, obwohl die Verstöße nicht unter der Führung von Hitler, sondern unter Führung oder Billigung der damaligen demokratischen Regierungen in Deutschland vorgenommen wurden. Dies zeigt, daß die Anklage mit dieser Prozeßführung nicht nur, wie während des Krieges und nach dem Zusammenbruch immer wieder betont, den Nationalsozialismus treffen will, sondern darüber hinaus weite Kreise in Deutschland trifft, die nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun hatten und die zum Teil sogar direkte Gegner des Nationalsozialismus waren.

Gerade deshalb war es mir so außerordentlich wichtig, in der Beweisführung des Falles Raeder die Frage des Verstoßes gegen den Versailler Vertrag bis ins kleinste aufzuklären, und ich habe dies unter Billigung des Gerichts versucht. Ich bin der festen Meinung, daß es mir gelungen ist. Ich brauche im einzelnen auf die genau behandelten Verstöße, die von der Anklage in der Urkunde C-32 gebracht waren, nicht einzugehen. Es dürfte genügen, wenn ich auf die umfangreiche Beweisführung verweise, sowie auf folgende Tatsachen:

Jeder einzelne Punkt war eine Bagatelle oder war eine militärische Maßnahme, die ausschließlich, wie zum Beispiel die Flakbatterien und ähnliches, auf Verteidigungsgedanken beruhte. Raeder hat unumwunden zugegeben, daß Vertragsverstöße vorgekommen sind, wobei aber schon die Kleinheit der Verstöße zeigte, daß diese Maßnahmen unmöglich mit einer Absicht, Angriffskriege zu führen, verbunden sein konnten. Darüber hinaus brauche ich juristisch nur hinzuzufügen, daß ein Vertragsverstoß nicht ipso jure ein Verbrechen sein kann. Sicherlich ist die Verletzung eines Vertrags zwischen mehreren Völkern ebensowenig erlaubt wie die Verletzung eines Vertrags im Handelsrecht zwischen Privatfirmen. Eine solche Verletzung ist aber keine strafbare Handlung, geschweige denn ein Verbrechen. Auch nach der Argumentation [408] der Anklage wäre eine strafbare Handlung nur gegeben, wenn die Verletzung in verbrecherischer Absicht erfolgte, also entgegen dem Kellogg-Pakt auf einen Angriffskrieg gerichtet war. Das aber wird selbst die Anklagebehörde nicht mehr behaupten können und hat es indirekt damit zu erkennen gegeben, daß sie alle diese Punkte im Kreuzverhör der Zeugen nicht mehr behandelte.

Etwas anders liegt es bei dem erst im Kreuzverhör von der Anklage eingehend behandelten Vorwurf hinsichtlich der Beteiligung der deutschen Marine an U-Bootbauten in Holland, wofür sich die Anklage auf Dokument C-156, das Buch von Kapitän zur See Schüssler »Der Kampf der Marine gegen Versailles« gestützt hat, sowie auf die Ausführungen in den Notizen des Marinegeschichtsschreibers, nämlich des Admirals Aßmann, im Dokument D-854.

Diese Unterlagen beweisen, daß sich die deutsche Marine an einem U-Bootkonstruktionsbüro in Holland, nämlich an der Firma N. V. Ingenieurskantoor voor Scheepsbouw, beteiligt hat. Diese Beteiligung fällt bereits in die Zeit, bevor die Marine von Raeder geleitet wurde; das Gericht wird sich erinnern, daß Raeder erst am 1. Oktober 1928 Chef der Marineleitung wurde, während die Beteiligung an dem holländischen Büro schon in den Jahren 1923 und folgende vor sich ging. Ich bitte aber zu beachten, daß in keinem einzigen Falle ein U-Boot für die deutsche Marine gebaut wurde und daß dementsprechend die deutsche Marine auch kein U-Boot erworben oder in Dienst gestellt hat. Ich beziehe mich in diesem Zusammenhang auf den Versailler Vertrag, Raeder-Exhibit Nummer 1. In Artikel 188 und folgenden des Versailler Vertrags finden sich die Bestimmungen über die Marine. Nach Artikel 188 hatte Deutschland die Verpflichtung übernommen, seine U-Boote an die alliierten Länder abzuliefern oder abzubrechen. Diese Verpflichtung hat Deutschland voll erfüllt. Darüber hinaus ist in Artikel 191 wörtlich bestimmt, ich zitiere:

»Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Deutsch land untersagt.«

Aus dieser klaren Vertragsbestimmung ergibt sich, daß die Beteiligung an der holländischen Firma kein Verstoß gegen den Versailler Vertrag gewesen ist. Nach Artikel 191 war Deutschland lediglich der Bau und der Erwerb von U-Booten verboten, überdies – streng genommen – auch nur in Deutschland. Tatsächlich ist in Deutschland kein U-Boot entgegen dem Vertrage gebaut. Tatsächlich ist aber auch für Deutschland kein U-Boot im Ausland gebaut. Die Beteiligung an einem ausländischen Konstruktionsbüro war nicht verboten, und es war auch nicht der Sinn des Versailler Vertrags. Das Entscheidende war lediglich, daß Deutschland sich keine [409] U-Bootwaffe schuf. Die Marine durfte sich aber an einem Konstruktionsbüro beteiligen, um auf diese Weise auf dem Gebiete des modernen U-Bootbaues orientiert zu bleiben und Erfahrungen für die Zukunft zu sammeln und dadurch eine Grundlage für einen eventuellen, später wieder erlaubten U-Bootbau zu schaffen unter Heranbildung eines fachlich gebildeten Stammpersonals. Siehe Raeder-Exhibit Nummer 2, Lohmann-Affidavit.

Die erwähnten von der Anklage vorgelegten Dokumente beweisen, daß die von der holländischen Firma konstruierten und im Auslande gebauten U-Boote vom Ausland in Dienst gestellt wurden, nämlich von der Türkei und von Finnland.

Selbst wenn man den Standpunkt vertreten wollte, daß auch Konstruktionsarbeiten verboten waren, so gilt das unter Ziffer 1 Gesagte auch hier; die Konstruktionsarbeiten erstreckten sich nur auf einige wenige U-Boote, so daß deren geringe Anzahl schon beweist, daß darin keine Absicht enthalten sein kann, Angriffskriege zu führen.

Auch wenn das Hohe Gericht meinen vorstehenden Gedankengängen nicht ohne weiteres folgen will, so ergibt sich darüber hinaus das Fehlen einer Angriffsabsicht aus der Tatsache, daß die geringfügigen Vertragsverstöße in gewisser Weise kompensiert sind. Ich darf auf das zweite Affidavit von Admiral Lohmann, Raeder-Exhibit Nummer 8, verweisen. Aus diesem Dokument ergibt sich, daß Deutschland nach dem Versailler Vertrag acht Panzerschiffe bauen durfte, jedoch nur drei Panzerschiffe gebaut hat; und es ergibt sich weiter, daß es an Stelle von acht Kreuzern bis 1935 nur sechs Kreuzer und an Stelle von 32 Zerstörern beziehungsweise Torpedobooten nur zwölf Zerstörer und keine Torpedoboote gebaut hat. Tatsächlich ist also die Marine in den wirklich wichtigen Waffen und gerade in denen, die als Offensivwaffen angesehen werden können, weit hinter dem zurückgeblieben, was nach dem Versailler Vertrag gestattet war, und zwar insoweit, daß dem gegenüber die geringfügigen Verletzungen auf dem Gebiete der Marine überhaupt nicht ins Gewicht fallen.

Nach der Weimarer Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Artikel 47 und 50, Raeder-Exhibit Nummer 3, hat der Reichspräsident den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht. Die Anordnungen des Reichspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister, also dem Reichswehrminister. Ich zitiere: »Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.«

Damit ist staatsrechtlich absolut klargestellt, daß die Verantwortung beim Reichswehrminister beziehungsweise bei der Reichsregierung und dem Reichspräsidenten liegt. Es ist nun allerdings richtig, daß die Marine vor 1928, also bevor Raeder verantwortlicher[410] Chef der Marineleitung wurde, einige Maßnahmen ohne Wissen der Reichsregierung getroffen hatte. In der Beweisführung ist aber klargestellt, und zwar besonders durch die Aussage des früheren Reichsministers Severing, daß von dem Zeitpunkt ab, wo Raeder Chef der Marineleitung wurde, entgegen den Ausführungen der Anklage keine heimlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Severing hat bestätigt, daß das Kabinett Müller-Stresemann-Severing in einer Kabinettssitzung vom 18. Oktober 1928 sich durch Vernehmung von Raeder als Chef der Marineleitung und von Heye als Chef der Heeresleitung Klarheit über die heimlichen Maßnahmen der Wehrmacht verschaffte.

Sowohl Raeder als auch Heye wurden vom Kabinett, nachdem sie Aufklärung gegeben hatten, verpflichtet, gemäß den oben zitierten Paragraphen der Reichsverfassung an Zukunft keine Maßnahmen ohne Wissen des Reichswehrministers beziehungsweise des Kabinetts zu treffen. Gleichzeitig stellte das parlamentarische Kabinett fest, daß es sich bei den heimlichen Maßnahmen aus der Zeit vor Raeder nur um Bagatellen gehandelt hat und übernahm daraufhin ausdrücklich die Verantwortung. Wenn aber das Kabinett in Übereinstimmung mit der Verfassung die Verantwortung übernahm, so ist dies ein juristisch und staatsrechtlich wirksamer Vorgang, der Raeder als Chef der Marineleitung entlastet und von der Verantwortung befreit. Es erscheint daher unzulässig, den nicht mehr verantwortlichen Angeklagten für Handlungen haftbar zu machen, deren Verantwortung vom Kabinett übernommen ist.

Das Verhalten des Kabinetts in der Kabinettssitzung vom 18. Oktober 1928 zeigt aber weiter, daß allen diesen Handlungen keine verbrecherische Absicht, Angriffskriege zu führen, zugrunde gelegen haben kann. Denn auch die Anklagebehörde wird nicht behaupten wollen, daß Männer wie Stresemann, Müller und Severing die Absicht hatten, Angriffskriege zu führen, sondern wird Severing glauben müssen, daß Stresemann, Müller und er nur deshalb für diese Verstöße die Verantwortung übernahmen, weil den Verstößen ausschließlich Verteidigungsgedanken zugrunde lagen. Man wird Severing auch darin glauben müssen, daß die Verteidigungsgedanken berechtigt waren, weil in den zwanziger Jahren tatsächlich die Gefahr bestand, daß Deutschland angegriffen würde, zum Beispiel von polnischer Seite, und dann nicht mehr in der Lage sein würde, mit den geringen Wehrmachtskräften des Versailler Vertrags sich zu verteidigen; eine Gefahr, die sich besonders eindringlich gezeigt hatte bei polnischen Grenzüberfällen in Ostpreußen und Schlesien, sowie bei der Besetzung von Wilna, und noch größer wurde, als alle Versuche von Stresemann und Müller fehlschlugen, die im Versailler Vertrag zugesagte Absicht der anderen Mächte, abzurüsten, zu verwirklichen.

[411] Wie schwierig Deutschlands Lage war und wie berechtigt Verteidigungsmaßnahmen waren, hat Justice Jackson selbst in seiner Einführungsrede zugegeben. Er sagt wörtlich – ich zitiere:

»Es mag sein, daß Deutschland in den zwanziger und dreißiger Jahren vor verzweifelt schwierigen Aufgaben stand, Aufgaben, die die kühnsten Maßnahmen gerechtfertigt hätten, nur nicht den Krieg.«

Ich will nicht einmal soweit gehen wie Justice Jackson, glaube aber, daß die behandelten Maßnahmen der Marine sicherlich von seinem eigenen Gedankengang über die »kühnsten Maßnahmen« vollauf gedeckt sind.

Der britische Anklagevertreter, Mr. Elwyn Jones, hat im Kreuzverhör von Severing den Versuch gemacht zu beweisen, daß Raeder die Verpflichtung aus der Kabinettssitzung vom 18. Oktober 1928 nicht eingehalten hat, und zwar deshalb nicht, weil Severing nach seiner Aussage über den Bau der kleinen U-Boote im Auslande für die Türkei und für Finnland nicht orientiert gewesen sei. Demgegenüber ist zweierlei zu berücksichtigen:

Punkt a: Severing hatte bei seiner Vernehmung keine Einzelheiten mehr im Kopf, sondern nur die grundlegenden und entscheidenden Fragen und hatte überdies naturgemäß bezüglich der Einzelheiten sich auf den zuständigen Fachminister, also den Reichswehrminister, verlassen.

Punkt b: Nach Severings Aussage war es am 18. Oktober 1928 ein Ausnahmefall, wenn der Chef der Marineleitung vor dem gesamten Kabinett erschien. Raeder wurde als Chef der Marineleitung nicht verpflichtet, allen Kabinettsmitgliedern jeweils zu berichten, sondern war entsprechend der Verfassung lediglich verpflichtet, den jeweiligen Reichswehrminister zu unterrichten. Das aber hat Raeder getan. Was dann seinerseits der Reichswehrminister den übrigen Mitgliedern des Kabinetts und dem Reichstag vorlegte, entzieht sich nicht nur der Kenntnis Raeders, sondern untersteht auch nicht seiner Verantwortung. Die Verantwortung hierfür trägt der Reichswehrminister und das Kabinett.

Abschließend darf ich nur noch auf folgendes hinweisen:

Wenn die Anklagevertretung trotz allem in den behandelten Verletzungen des Versailler Vertrags seitens der Marine eine Angriffsabsicht erkennen will, so trägt hierfür die damalige sozialdemokratische oder demokratische Regierung die Verantwortung. Damit bricht die Anklage in diesem Punkte zusammen. Denn diese damaligen Regierungen für die Absicht, Angriffskriege zu führen, zur Rechenschaft ziehen zu wollen, hieße, die Anklage in diesem Punkte ad absurdum führen.

Auch die Vertragsverletzungen in der Zeit von 1933 bis zum deutsch-englischen Flottenabkommen von 1935 ergeben das gleiche [412] tatsächliche und juristische Bild. Auch in diesen etwa zwei Jahren hat keine wesentliche Erweiterung der Marineaufrüstung stattgefunden. Der einzige in dieser Beziehung von der Anklage vorgebrachte diskutable Vorwurf befindet sich in dem Dokument D-855, das im Kreuzverhör vorgelegt wurde. Es handelt sich um den Vortrag des Flottenintendanten Thiele. Danach ging man im März 1935, also wenige Monate vor dem Flottenabkommen, dazu über, »Scharnhorst« und »Gneisenau« mit einem Deplacement von 27000 Tonnen zu planen, obwohl formal zu diesem Zeitpunkte noch drei Monate lang das im Versailler Vertrag vorgesehene Deplacement von 10000 Tonnen gültig war, im Gegensatz zu dem im Flottenabkommen von 1935 vorgesehenen Deplacement von 35000 Tonnen.

Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, daß Deutschland im März 1935 schon mit dem baldigen Abschluß eines deutsch-englischen Abkommens rechnen konnte, während von der Planung bis zur Fertigstellung eines Schlachtschiffes sehr viel längere Zeit vergeht, die nicht nach Monaten, sondern nach Jahren zu rechnen ist. Tatsächlich sind »Scharnhorst« und »Gneisenau« erst drei beziehungsweise vier Jahre nach dem Flottenabkommen, nämlich 1938 beziehungsweise 1939, in Dienst gestellt worden, siehe Raeder-Exhibit Nummer 2, Affidavit Lohmann.

Die übrigen von der Anklage vorgebrachten Dinge sind wiederum Bagatellen, wie zum Beispiel das Aussuchen – nicht der Bau, wie die Anklage meint – von vier oder fünf Handelsschiffen, laut Urkunde C-166, oder der Bau von fünf Schnellbooten a 40 Tonnen, laut Urkunde C-151, die aus technischen Gründen an Stelle von zwölf Torpedobooten a 200 Tonnen gebaut wurden. Ernsthaft wird die Anklage hieraus keine schwerwiegenden Vorwürfe machen können, zumal die behandelten Abweichungen vom Versailler Vertrag auch den ausländischen Fachkreisen bekanntgewesen sind oder – wie der Zeuge Schulte-Mönting sich richtig ausgedrückt hat – ein »offenes Geheimnis« waren.

Und nun der entscheidende juristische Gesichtspunkt gegenüber allen Vorgängen bis zum Sommer 1935. Im zwischenstaatlichen Vertragsrecht gilt dasselbe wie im Handelsrecht jedes Landes:

Vertragsverletzungen sind als geheilt und erledigt anzusehen, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Dieser neue Vertrag ist im vorliegenden Falle das »Deutsch-englische Flottenabkommen vom 18. Juni 1935«, Raeder-Exhibit Nummer 11. Dieses Flottenabkommen enthält ein vollständiges Abweichen vom Versailler Vertrag, und zwar sowohl hinsichtlich der großen Schiffe als auch hinsichtlich der U-Boote. Das, was in diesem Abkommen Deutschland zugebilligt wurde, läßt erst klar erkennen, wie verschwindend klein die bisherigen, vertraglich nicht gebilligten Verletzungen [413] des Versailler Vertrags gewesen waren. An die Stelle von 10000-Tonnen-Kreuzern traten Schlachtschiffe mit 35000 Tonnen und an Stelle des verbotenen U-Bootbaues wurde die Gleichberechtigung in der U-Boottonnage vereinbart. Und dabei hatte Deutschland keine rücksichtslosen Forderungen gestellt, im Gegenteil: Die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich bestätigte ausdrücklich in der genannten Urkunde den deutschen Vorschlag. Ich zitiere:

»... als einen außerordentlichen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Seerüstungsbeschränkung.«

Dieses Abkommen zwischen England und Deutschland erledigt tatsächlich und juristisch die Debatte über den Versailler Vertrag, soweit es die Marine betrifft.

Das Flottenabkommen wurde seinerzeit von deutscher und englischer Seite allgemein begrüßt. Das Flottenabkommen wurde am 17. Juni 1937 durch ein neues Abkommen ergänzt, siehe Raeder-Exhibit Nummer 14.

Die Anklage hat zum Beweis dafür, daß die Marine auch das Flottenabkommen wiederum in Angriffsabsicht verletzt habe, zwei Vorwürfe erhoben:

Erstens: Im Abkommen von 1937 hatten sich beide vertragsschließenden Regierungen zu einem gegenseitigen Nachrichtenaustausch verpflichtet, und zwar insbesondere jährlich innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres, über die Einzelheiten des Bauprogramms. Laut Dokument C-23 hat die Marine gegen diese Verpflichtung insofern verstoßen, als sie das Deplacement und den Tiefgang der beiden in Bau gegebenen Schlachtschiffe »Bismarck« und »Tirpitz« Anfang 1938 zu gering angab, und zwar mit 35000 Tonnen statt 41700 Tonnen. Die Tatsache dieses vertraglichen Verstoßes ist offen von Raeder zugegeben. Auch hier handelt es sich aber wiederum um keinen so schwerwiegenden Verstoß, wie die Anklage ihn hinstellt, also um keinen Verstoß, der eine Grundlage für die Beweisführung hinsichtlich einer verbrecherischen Absicht ergibt. Dies zeigen die eingehenden Darlegungen meiner Beweisführung und in den Zeugenaussagen, die ich nicht zu wiederholen brauche. Es wird genügen, wenn ich mich auf das absolut überzeugende sachverständige Zeugnis des Schiffsbaudirektors Dr. h. c. Süchting beziehe, das ich als Raeder-Exhibit Nummer 15 vorgelegt habe. Die während des Baues von der Marine verlangten Tonnageerhöhungen dienten danach ausschließlich einem Defensivgedanken, nämlich dem Gedanken, die Panzerung der Schlachtschiffe zu erhöhen und die Schottenaufteilung so vorzunehmen, daß die Schlachtschiffe möglichst unsinkbar wurden, ein Defensivgedanke, der, wie Dr. Süchting hervorhebt, auch tatsächlich bei der Bekämpfung und dem Untergange des Schlachtschiffes »Bismarck« [414] sich als richtig erwiesen hat. Handelt es sich aber um Defensivgedanken, so kann aus diesem vertraglichen Verstoß keine Angriffsabsicht konstruiert werden.

In juristischer Beziehung kommt hinzu, daß im Flottenabkommen von 1937 den vertragschließenden Regierungen unter bestimmten Voraussetzungen in den Artikeln 24, 25 und 26 das Recht zugebilligt war, von den getroffenen Vereinbarungen abzuweichen, und zwar insbesondere von der Tonnagebegrenzung der Schlachtschiffe, wenn etwa andere Seemächte größere Schlachtschiffe bauen oder erwerben. Dieser Fall des Artikels 25 war eingetreten, und die Vertragsverletzung besteht daher lediglich darin, daß die Marine zwar das Recht hatte, nunmehr größere Schlachtschiffe zu bauen, aber England davon hätte Mitteilung machen müssen, daß Deutschland von seinem Rechte Gebrauch machen wollte. Es handelt sich also nur um die Verletzung der Verpflichtung zum Nachrichtenaustausch. Wie bedeutungslos diese Maßnahme war, beweist die Abänderung des deutsch-englischen Flottenabkommens auf Grund des Londoner Protokolls vom 30. Juni 1938, das ich in dem Dokument Raeder-Exhibit Nummer 16 vorgelegt habe.

Bereits am 31. März 1938, also nur sechs Wochen nach dem Datum der Urkunde C-23, hatte England seinerseits laut Londoner Protokoll vom 30. Juni 1938 mitgeteilt, daß es von dem erwähnten Recht gemäß Artikel 25 Gebrauch machen müsse und demzufolge vorschlage, daß die Schlachtschifftonnage von 35000 Tonnen auf 45000 Tonnen hinaufgesetzt wird. Dieses Abkommen wurde dann zwischen beiden Ländern am 30. Juni 1938 unterzeichnet, und damit war die Vertragsverletzung, die sich aus der Urkunde C-23 ergibt, illusorisch geworden.

Einen zweiten Vorwurf hat der britische Anklagevertreter im Kreuzverhör durch Vorlage der Urkunde D-854 erhoben. Es handelt sich um die von Admiral Aßmann für seine Geschichtsschreibung gemachten Notizen, wo er auf Blatt 15 ausführt, daß sich Deutschland auf dem Gebiet des U-Bootbaues am wenigsten an die Grenze des deutsch-englischen Flottenabkommens gehalten habe; es hätten 55 U-Boote bis 1938 vorgesehen werden können: tatsächlich wären aber 118 fertiggestellt beziehungsweise in Bau gegeben. Diese Ausführungen von Aßmann sind tatsächlich unrichtig. In Wirklichkeit hat sich Deutschland auf dem Gebiete des U-Bootbaues streng an die Bestimmungen des deutsch-englischen Abkommens gehalten. Im Abkommen von 1935 hatte sich Deutschland trotz der Zusicherung der Gleichberechtigung freiwillig auf 45 Prozent beschränkt, es war ihm aber das Recht vorbehalten worden, diesen Prozentsatz durch freundschaftliche Vereinbarung mit England jederzeit zu erhöhen.

Die Beweisführung hat ergeben – siehe Aussage Raeder und Schulte-Mönting –, daß im Dezember 1938 die entsprechenden [415] Verhandlungen zwischen dem britischen Admiral Lord Cunningham und Großadmiral Raeder stattgefunden haben, in denen Seiner Majestät Regierung die Erhöhung auf 100 Prozent zubilligte.

Zur Zeit der Beweisführung war noch nicht klar, ob diese Zubilligung auch schriftlich festgelegt worden ist, wie zu vermuten war. Inzwischen konnte ich feststellen, daß ein Schriftstück vorgelegen haben muß, und zwar gerade aus dem erwähnten Aßmann-Dokument D-854, wo auf Seite 169 – in Verbindung mit Seite 161 – der in Betracht kommende Brief vom 18. Januar 1939 erwähnt wird. Abschließend ist nur noch zu sagen, daß die von Aßmann erwähnte Zahl von 55 U-Booten dem Prozentsatz von 45 entspricht, während die Zahl von 118 U-Booten dem Prozentsatz von 100, demnach also Aßmann und folglich auch die Anklage-Vertretung irrt; tatsächlich liegt überhaupt keine Verletzung des Flottenabkommens hinsichtlich der U-Boote vor.

VORSITZENDER: Dr. Siemers! Da wir nun eine Übersetzung des Textes vorliegen haben, könnten Sie vielleicht ein wenig rascher lesen. Vielleicht können Sie das mit den Dolmetschern besprechen.

DR. SIEMERS: Selbstverständlich, Herr Präsident.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. SIEMERS: Ich komme nun zu dem Vorwurf seitens der Anklage, daß Großadmiral Raeder sich an einer Verschwörung zur Führung von Angriffskriegen beteiligte und insbesondere Hitler und den Nationalsozialismus unterstützte, obwohl er gewußt haben soll, daß Hitler von vorneherein die Absicht hatte, Angriffskriege zu führen.

Wie kam Raeder zu Hitler, und konnte beziehungsweise mußte er zu dieser Zeit mit einer Angriffsabsicht Hitlers rechnen?

Es ist, wie ich schon erwähnte, bewiesen, daß Raeder vor 1933 nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun hatte und weder Hitler noch die Parteimitarbeiter kannte; er hat Hitler am 2. Februar 1933 kennengelernt als er und die übrigen Befehlshaber durch Freiherrn von Hammerstein Hitler vorgestellt wurden. Für Raeder als Chef der Marineleitung gab es nur einen Vorgesetzten, nämlich den Reichspräsidenten Hindenburg, der nach der Verfassung und nach dem Wehrgesetz3 der Oberste Befehlshaber der gesamten Wehrmacht war. Hindenburg hatte als Reichspräsident Hitler zum Reichskanzler ernannt, und damit entstand zwangsläufig eine Verbindung zwischen Hitler und Wehrmacht. Irgendein Entschluß Raeders kam also gar nicht in Betracht. Als Untergebener von Hindenburg mußte er sich als Soldat mit der politischen Entscheidung, die Hindenburg als Reichspräsident getroffen hatte, [416] abfinden. Die verfassungsmäßige Grundlage hinsichtlich der Wehrmacht änderte sich dadurch, daß Hitler zur Macht kam, in keiner Weise. Raeder wurde als Chef der Marineleitung an dieser politischen Entscheidung nicht beteiligt, ebensowenig wie er in der Vergangenheit beteiligt worden war, wenn Müller von der Sozialdemokratischen Partei oder Brüning von der Zentrumspartei Reichskanzler wurden.

Es lag für Raeder auch keine Veranlassung vor, etwa anläßlich dieser innenpolitischen Entscheidung seinen Dienst zu quittieren, denn Hitler setzte bei der ersten Besprechung vom 2. Februar 1933 und besonders auch anläßlich des ersten Marinevortrags im gleichen Monat Raeder und den übrigen Militärs auseinander, daß an der Wehrmacht nichts geändert werde und daß die Wehrmacht entsprechend Verfassung und Wehrgesetz unpolitisch bleiben müsse. Bei dem Marinevortrag entwickelte Hitler, wie die Aussagen Raeders und Schulte-Möntings beweisen, seine Grundgedanken hinsichtlich einer friedlichen Politik, wozu es notwendig sei, trotz der von ihm erstrebten friedlichen Revision des Versailler Vertrags mit England zu einer vernünftigen vertraglichen Vereinbarung über den Ausbau der Marine im Zusammenhang mit den allgemeinen Seerüstungsbeschränkungen zu kommen. Bei dieser Unterhaltung gab Hitler klar zu erkennen, daß er kein Wettrüsten in der Marine veranstalten wolle und daß der Ausbau der Marine nur in freundschaftlicher Verständigung mit England erfolgen dürfe. Das war ein Gedanke, der absolut der grundlegenden Auffassung Raeders und der Marine entsprach. Es wäre eine Unmöglichkeit gewesen, wenn Raeder bei dieser Grundlage zu seinem Vorgesetzten Hindenburg gegangen wäre und erklärt hätte, er könne wegen Hitler nicht mehr die Marine leiten.

Nun meint allerdings die Anklage, daß die damaligen führenden Männer in Deutschland aus Hitlers Buch »Mein Kampf« die wahren Absichten Hitlers bereits gekannt hätten. Die Anklage hat, teilweise aus dem Zusammenhang gerissen, zum Beweise verschiedene Zitate aus Hitlers Propagandabuch aus dem Jahre 1924 zitiert. Diese Argumentation der Anklage erscheint nicht richtig, und zwar deshalb nicht, weil Hitler dieses Buch als Privatmann, als oppositioneller Parteimann, geschrieben hatte. Auch in diesem Prozeß ist mehrfach darauf hingewiesen worden, daß die Äußerungen ausländischer Privatmänner irrelevant sind, selbst wenn diese Ausländer einen noch so bekannten Namen haben und später – ebenso wie Hitler – eine Stellung in der Regierung erhalten haben. Raeder durfte wie jeder andere damit rechnen, daß Hitler als Reichskanzler nicht alle Parteidoktrinen aufrechterhalten werde, die er Jahre vorher als reiner oppositioneller Parteimann aufgestellt hatte, zumal dann nicht, wenn die Äußerungen Hitlers auf militärischem [417] Gebiet diesen früheren Parteiideen widersprachen. Überdies war für die Marine immer das Verhältnis zu England entscheidend, und gerade in dieser Beziehung hatte Hitler sogar in seinem Buche »Mein Kampf« auf Seite 154 wörtlich erklärt:

»Für eine solche Politik allerdings gab es in Europa nur einen einzigen Bundesgenossen: England.«4

Überdies muß man den von der Anklage gebrachten Zitaten entgegenhalten, daß sie sämtlich einer Auflage aus dem Jahre 1933 entnommen sind und das Generalsekretariat trotz großer Bemühungen eine frühere Auflage, insbesondere die erste Ausgabe aus den Jahren 1925 und 1927, nicht hat beschaffen können. Es ist bekannt, daß Hitler selbst an zahlreichen Stellen sein Buch in den späteren Jahren in vielen Punkten geändert hat; infolgedessen können die Zitate aus einer Auflage aus dem Jahre 1933 nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden.

Mußte Raeder in den folgenden Jahren erkennen, daß Hitler von dem geschilderten Grundgedanken einer Verständigungspolitik mit England abweichen wollte, und kann man mit der Anklage argumentieren, daß Raeder zu irgendeinem Zeitpunkt vor 1939 seine weitere Mitwirkung hätte verweigern müssen?

Ich bin der Meinung, daß diese Frage verneint werden muß und daß sich die Notwendigkeit der Verneinung ohne weiteres aus der Zusammenstellung verschiedener Tatsachen ergibt, die von der Anklage oder der Verteidigung im Rahmen der Beweisführung vorgebracht sind:

Am 2. August 1934 starb Hindenburg, und die Anklagevertretung macht Raeder zum Vorwurf, daß er daraufhin einen Eid geleistet habe und insbesondere, daß er in diesem Eid an die Stelle des Vaterlandes den Führer gesetzt habe.5

Der Fall ist in der Beweisführung genügend geklärt. Ich brauche daher nur noch darauf hinzuweisen, daß die Anklagebehörde sich in ihrer Behauptung geirrt hat; sie hat selbst das Dokument D-481 vorgelegt, aus dem sich der von Hitler verlangte Diensteid der Soldaten der Wehrmacht ergibt. Es handelt sich bei diesem Dokument um ein Gesetz, das von Hitler, Frick und Blomberg unterzeichnet ist. Demnach steht fest, daß nicht Raeder an die Stelle des Vaterlandes Hitler setzte, sondern daß Hitler diesen Eid auf sich als Oberbefehlshaber der Wehrmacht von allen Soldaten verlangt hat. Bevor dieser von Hitler geschickt erdachte und für die spätere Zeit verhängnisvolle Eid verlangt wurde, ist Raeder weder orientiert, noch gar über den Text des Eides befragt worden; er wurde einfach in die Reichskanzlei bestellt, ohne zu wissen, um was es sich handelte.

[418] Die Frage, welchen Eid ein Soldat leistet, ist wiederum eine politische Frage, eine Frage der Gesetzgebung, auf die Raeder als Soldat und Oberbefehlshaber der Marine keinen Einfluß hatte.

Die Anklage wirft Raeder vor, daß er über zahlreiche politische Entscheidungen orientiert worden sei und als Oberbefehlshaber der Marine gelegentlich dieser politischen Maßnahmen strategische Planungen und Vorbereitungen getroffen habe. Es handelt sich um die Fälle des Austritts aus dem Völkerbund am 14. Oktober 1933, die Besetzung des Rheinlandes am 7. März 1936, den Anschluß von Österreich im März 1938, die Eingliederung des Sudetenlandes im Herbst 1938 und die Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren im März 1939.6

Es handelt sich im wesentlichen um die in der Anmerkung hier genau bezeichneten Urkunden, die ich in diesem Zusammenhange gemeinsam behandeln kann.

Allen diesen Entscheidungen ist das eine gemeinsam, daß nämlich Raeder an keiner der Entscheidungen politisch mitgewirkt hat. Raeder wurde niemals vorher gefragt, und er hatte als Oberbefehlshaber der Marine auch keine Befugnis, an derartigen Entschlüssen mitzuwirken. Raeder hat nichts weiter getan, als diese Urkunden und Mitteilungen entgegengenommen und hat daraufhin diejenigen Anordnungen getroffen, die militärisch von ihm vorsorglich für den Fall getroffen werden sollten, der etwa bei kriegerischen Komplikationen entstehen könnte. Es erscheint völlig unverständlich, wie einem Oberbefehlshaber eines Wehrmachtsteiles daraus ein Vorwurf gemacht werden soll, daß er strategische Vorbereitungen für den Fall einer politischen Komplikation traf. Ich glaube, daß es in der ganzen Welt immer das gleiche ist, daß ein Admiral an den politischen Entschlüssen nicht beteiligt wird, aber verpflichtet ist, gewisse vorsorgliche Vorbereitungen zu treffen, wenn die Staatsführung politische Entschlüsse gefaßt hat. Es handelt sich auch hier wieder um die von mir schon erwähnte Diskrepanz hinsichtlich der Stellung eines militärischen Befehlshabers, welche die Anklage als politisch ansieht, während es sich in Wirklichkeit um eine rein militärische Stellung handelt. Es dürfte kein Zweifel sein, daß zu genau den gleichen Zeiten in der militärischen Befehlsführung der ausländischen Staaten, die von den politischen Entscheidungen betroffen wurden oder an den politischen Entscheidungen interessiert waren, ebenfalls vorsorglich militärische Planungen getroffen wurden.

[419] Ob diese politischen Entschlüsse Hitlers ein Verbrechen waren oder auch nur ein völkerrechtlicher Verstoß, konnte ein militärischer Oberbefehlshaber nicht beurteilen, besonders dann nicht, wenn er in keinem Falle zur Beratung hinzugezogen wurde. Weder der Austritt aus dem Völkerbund infolge der mißglückten Versuche zur Abrüstung aller Länder im Sinne des Versailler Vertrags noch die Besetzung des Sudetenlandes oder die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren konnten als verbrecherische Handlungen im Sinne der Anklage für den unbeteiligten Oberbefehlshaber angesehen werden. Sicherlich waren es Abweichungen vom Versailler Vertrag, aber selbst der britische Hauptankläger, Sir Hartley Shawcross, erklärte am 4. Dezember 1945 in diesem Gerichtssaal, daß manche Einwendungen gegen Versailles vielleicht berechtigt waren.7

Und selbst Justice Jackson hat, wie oben zitiert, erklärt, daß zur Revision des Vertrags die kühnsten Maßnahmen gerechtfertigt gewesen wären, nur nicht der Krieg. Tatsächlich sind die erwähnten Maßnahmen Deutschlands sämtlich ohne Krieg durchgeführt, fallen also unter die von Justice Jackson als berechtigt angesehenen Maßnahmen, um so mehr, als alle diese Maßnahmen vom Auslande stillschweigend geduldet wurden beziehungsweise sogar, wie die Eingliederung des Sudetenlandes, durch vertragliche Vereinbarung, nämlich durch das Münchener Abkommen vom September 1938 oder aber durch Vereinbarung mit dem betroffenen Lande selbst, wie im Falle Österreich. Wenn nun die Anklage im Falle Österreich und im Falle der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren, objektiv und nachträglich gesehen, sicherlich mit Recht darauf hinweist, daß Hitler hierbei äußerst bedenkliche und vielleicht sogar strafbare Mittel angewandt hat, so hat dies für den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine keine Bedeutung, da feststeht, daß er über die Handlungen nicht orientiert wurde, geschweige denn über die angewandten Mittel. Insbesondere steht fest, daß Raeder weder die Einzelheiten bezüglich des Anschlusses von Österreich erfuhr noch gar die Art der Verhandlungen, die zu einem Abkommen mit dem Präsidenten Hácha führten. Die Verhandlungen mit Hácha kamen ihm nicht zur Kenntnis, ebensowenig wie die dabei ausgesprochene Drohung eines Bombardements von Prag, wobei ich auf die Aussagen der Zeugen Raeder und Schulte-Mönting Bezug nehmen darf. Für Raeder waren also alle diese Maßnahmen völkerrechtlich zulässige Handlungen beziehungsweise Verträge, die zu keinem Einschreiten und zu keiner Rückfrage bei Hitler veranlassen konnten, ganz abgesehen davon, daß dieses Recht einem militärischen Befehlshaber überhaupt nicht zusteht.

Überdies hätte es sich, selbst wenn Komplikationen entstanden wären, auch militärisch gesehen, ausschließlich um Operationen auf [420] dem Lande gehandelt, was sich ohne weiteres aus der Lage der betroffenen Länder ergibt. Es wäre eine Unmöglichkeit gewesen, wenn der fast überhaupt nicht interessierte Oberbefehlshaber der Kriegsmarine sich um diese Dinge gekümmert hätte, obwohl fast gar keine Vorbereitungen der Marine in Betracht kamen. Man denke nur an den Fall der Tschechoslowakei, wo in der Urkunde 388-PS für die Marine lediglich bestimmt ist, daß sie sich an den eventuellen Operationen des Heeres durch den Einsatz der Donauflottille beteiligt, welche zu diesem Zweck unter den Befehl des Oberkommandos des Heeres tritt; eine Flottille, die aus kleinsten Schiffen bestand, und zwar, wenn ich mich recht erinnere, aus wenigen Kanonenbooten.

Weiter zitiere ich zur Argumentation in diesem Zusammenhang die Worte von Sir Hartley Shawcross vom 4. Dezember 1945 zum deutsch-polnischen Nichtangriffspakt von 1934:

»Durch den Abschluß dieses Abkommens überzeugte er« – Hitler – »viele Leute, daß seine Absichten wirklich friedlich seien...«8

Demgemäß mußte auch Raeder überzeugt sein.

Es ist richtig, daß Raeder dem im Februar 1938 geschaffenen Geheimen Kabinettsrat angehörte. Ebenso richtig ist aber die inzwischen bewiesene Tatsache, daß der Geheime Kabinettsrat eine reine Farce gewesen ist. Es erübrigt sich daher, diesen von der Anklage anfangs so wichtig genommenen Punkt zu behandeln.

In gleicher Weise ist die Behauptung der Anklage widerlegt, daß Raeder Regierungsmitglied und Reichsminister gewesen sei. Die Behauptung der Anklage ist von vornherein unverständlich gewesen. Das von der Anklage vorgelegte Dokument 2098-PS sagt mit absoluter Deutlichkeit lediglich, daß der Oberbefehlshaber des Heeres von Brauchitsch und der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine – ich zitiere – »dem Reichsminister im Range gleichsteht«. Damit ist bewiesen, daß er kein Minister war, sondern nur aus Gründen der Etikette im Range einem Reichsminister gleichstand. Daraus folgt, daß Raeder auch durch diesen Erlaß Hitlers keine politische Aufgabe erhielt, wie die Anklage so gern möchte. Hinzu kommt, daß er durch diesen Erlaß nicht einmal das Recht erhält, an Kabinettssitzungen auf eigenen Wunsch teilzunehmen, sondern, wie in der genannten Urkunde von Hitler geschrieben ist, nur – ich zitiere – »nach meiner Anordnung«. Das bedeutet also nichts weiter, als daß Raeder auf Anordnung Hitlers zu einer Kabinettssitzung hätte hinzugezogen werden können, wenn es sich in der Kabinettssitzung um marinetechnische Angelegenheiten gehandelt hätte. Tatsächlich ist es zu diesem politisch gleichgültigen, hypothetischen Fall niemals gekommen.

[421] Ebensowenig kann die Zugehörigkeit zum Reichswehrverteidigungsrat auf Grund des Dokuments 2194-PS9 als belastend angesehen werden. Einerseits handelt es sich, wie der Wortlaut ergibt, nur um – ich zitiere – »Maßnahmen für die Vorbereitung der Reichsverteidigung«, also weder um eine politische Tätigkeit noch um eine Tätigkeit, die etwas mit Angriffskriegen in politischem Sinne zu tun hat. Außerdem gehörte Raeder entgegen der Behauptung der Anklage, laut Dokument 2018-PS, einem späteren Führererlaß vom 13. August. 1939 dem dann geschaffenen Ministerrat für die Reichsverteidigung überhaupt nicht an, und zwar einfach deshalb nicht, weil er kein Minister war. Andererseits kennen andere Länder ebenso die Einrichtung eines Reichsverteidigungsrates oder eines Reichsverteidigungsausschusses. Ich erinnere an die bekannte Tatsache, daß bei der Britischen Regierung schon lange vor dem ersten Weltkriege ein Reichsverteidigungsausschuß bestanden hat, dem eine sehr viel größere Bedeutung zukam10 als dem entsprechenden Institut in Deutschland.

Als letzten Einzelpunkt in diesem Zusammenhang möchte ich anführen, daß auch die Behauptung der Anklage, Raeder sei Parteimitglied gewesen, sich als unhaltbar erwies. Raeder hat zwar von Hitler das goldene Ehrenzeichen erhalten; es war aber nichts anderes als eine Ordensverleihung und konnte nichts anderes sein, weil ein Soldat der Partei nicht angehören kann. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 36 des Wehrgesetzes, wonach sich Soldaten politisch nicht betätigen dürfen und ihnen die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen verboten ist.11

Im übrigen verweise ich auf die Beweisführung, aus der sich zur Genüge ergab, daß Raeder niemals Beziehungen zur Partei gehabt hat, daß er vielmehr des öfteren Differenzen mit Parteikreisen hatte und wegen seiner politischen, besonders kirchlichen Einstellung von typischen Nationalsozialisten abgelehnt wurde; er wirkte zum Beispiel auf Goebbels wie ein rotes Tuch. Das war auch kein Wunder; denn einerseits hat er immer wieder verhindert, daß die Partei irgendeinen Einfluß auf das Offizierskorps der Marine erhielt, und andererseits hat er im Gegensatz zur Partei im weitesten Maße die Kirche unterstützt und dafür gesorgt, daß der Geist der Marine eine christliche Grundlage erhielt. Ich darf in diesem Zusammenhang auf den typisch nationalsozialistischen Satz von Bormann verweisen. Ich zitiere:

»Nationalsozialistische und christliche Auffassungen sind unvereinbar.«12

[422] In demselben Dokument hat Bormann wie so oft in kulturwidrigen Gedankengängen sich so stark gegen das Christentum ausgesprochen, so stark das Vernichten aller christlichen Gedanken propagiert, daß diese Parteieinstellung ausreichend beweist, daß Raeder als überzeugter Christ niemals zur Partei Verbindung aufnehmen konnte.13

Ich habe bereits dargelegt, daß Hitler 1933 gesagt hatte, daß es eine Grundlage seiner Politik sein würde, Deutschland auf friedlichem Wege wieder zu einem gesunden und kräftigen Staate zu machen, und daß es zu einer friedlichen Entwicklung unbedingt notwendig sei, die englische Vormachtstellung anzuerkennen und sich mit England über den Umfang der deutschen Flotte zu verständigen und möglichst sogar zu einem Bündnis zu kommen. Diese Gedanken deckten sich mit der Grundeinstellung Raeders, welche dieser bei seiner Vernehmung im einzelnen darlegte. Im Rahmen meiner Verteidigung mag es dahinstehen, ob und wann Hitler diesen Grundgedanken verlassen hat. Denn jedenfalls hat Hitler Raeder gegenüber immer wieder diesen Grundgedanken hervorgehoben und auch durch Taten bewiesen; der immer wiederkehrende Grundgedanke zieht sich wie ein roter Faden durch die ganzen Jahre bis zum Kriegsausbruch. Die Ausführung des Gedankens führte zum Abschluß des deutsch-englischen Flottenabkommens im Jahre 1935, des zweiten deutsch-englischen Flottenabkommens im Jahre 1937, zur Vereinbarung über die U-Boote mit Lord Cunningham im Jahre 1938 und zum Londoner Protokoll vom 30. Juni 1938 hinsichtlich der Schlachtschiffe; also die ganzen Jahre auf dem Gebiete des Ausbaues der deutschen Flotte immer die gleiche Idee, nämlich immer die Idee, mit England einig zu sein, Englands Vormachtstellung anzuerkennen und jede Differenz zu vermeiden, die zu einem Bruch mit England führen könnte. Nachträglich, in Kenntnis aller Dokumente und aller Tatsachen, die in diesem Prozeß bewiesen sind, mag es feststehen, daß Hitler zu irgendeiner Zeit, wahrscheinlich im Jahre 1938, seinen eigenen Gedanken untreu geworden ist, und daß er dadurch das tragische Schicksal Deutschlands verschuldet hat. Für die Beurteilung der gegen Raeder erhobenen Vorwürfe ist aber nicht entscheidend, was nachträglich in Kenntnis aller Tatsachen als objektiv richtig anzuerkennen ist, sondern es ist allein entscheidend, ob Raeder diese Abweichung Hitlers von seinen eigenen Ideen erkannt hat oder auch nur erkennen konnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Raeder konnte nicht ahnen, geschweige denn wissen, daß Hitler seinen eigenen politischen Ideen, die er immer wieder betont und bewiesen hatte, irgendwann untreu wurde und damit die entsetzliche Gefahr des zweiten Weltkrieges hervorrief und [423] verschuldete, Raeder konnte nicht ahnen und wissen, daß Hitler ihm gegenüber auch in der letzten Zeit vor Ausbruch des Krieges anders sprach als er dachte und auch anders sprach als er handelte. Gerade auf dem Gebiete der Marine zeigte der verhältnismäßig langsame Ausbau der deutschen Flotte, daß Hitler den geschilderten Gedankengängen treu bleiben wollte. Eine Sinnesänderung Hitlers auf diesem Gebiete ließ sich nicht erkennen; denn eine Sinnesänderung hätte zur Folge haben müssen, daß er gerade die Marine umfangreicher ausbaute, als er es getan hat. Er hätte zum mindesten die Möglichkeiten des deutsch-englischen Flottenabkommens vollständig ausnützen müssen. Nach dem Flottenabkommen durfte sich die deutsche Flotte auf 420595 Tonnen belaufen.14 Tatsächlich ist jedoch diese Höchstgrenze nicht ausgenutzt worden. Sogar hinsichtlich der Schlachtschiffe blieb Deutschland hinter dem Flottenabkommen zurück mit der Folge, daß die Schlachtschiffe »Bismarck« und »Tirpitz« im ersten Kriegsjahr und so auch bei der Besetzung Norwegens noch nicht zur Verfügung standen; »Bismarck« wurde erst im August 1940 und »Tirpitz« im Jahre 1941 fertig.15

Nach dem Flottenabkommen durfte Deutschland die gleiche U-Boottonnage haben wie England. Tatsächlich wurde jedoch der U-Bootbau so wenig forciert, daß, wie die Beweisführung ergeben hat, Deutschland zu Beginn des Krieges im Jahre 1939 nur die minimale Anzahl von 26 atlantikfähigen U-Booten zur Verfügung hatte. Und weiter: Noch Ende Mai 1939 wurde laut Dokument L-79, dem sogenannten »Kleinen Schmundt«, wörtlich festgelegt, daß – ich zitiere – »an dem Schiffsbauprogramm nichts geändert wird«.

All diese Dinge mußten bei dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine von seinem Standpunkt und von seinem Fachgebiete aus den festen Glauben erwecken, daß Hitler seine oft betonte Grundlinie, es zu keinem Kriege kommen zu lassen, beibehalten wollte.

Dieser feste Glaube von Raeder wurde – und das erscheint wichtig – in weiterem Umfange durch die Haltung des Auslandes bestärkt.

Winston Churchill hat im Jahre 1935 in seinem Buche »Große Zeitgenossen« geschrieben16 – ich zitiere:

»Es ist nicht möglich, ein gerechtes Urteil über eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die die enormen Ausmaße von Adolf Hitler erreicht hat, zu fällen, bevor ihr Lebenswerk als Ganzes vor uns steht... Wir können nicht sagen, ob Hitler der Mann sein wird, der noch einmal einen Weltkrieg entfesseln wird, in welchem die Zivilisation unwiderruflich untergehen wird, oder ob er in die Geschichte [424] eingehen wird als der Mann, der die Ehre und den Friedenssinn für die große deutsche Nation wieder hergestellt und sie heiter, hilfreich und stark in die erste Reihe der europäischen Völkerfamilie zurückgeführt hat.«

Ein Jahr später, bei den Olympischen Spielen in Berlin im Jahre 1936, erschienen die Vertretungen des Auslandes geschlossen und haben Hitler in einer Weise begrüßt, die in Zustimmung und teilweiser Begeisterung vielen skeptisch eingestellten Deutschen unverständlich war. In der Folgezeit haben die größten ausländischen Politiker und auch Regierungsmitglieder Hitler besucht und sich mit ihm vollauf verstanden und schließlich, im Herbst 1938, kam es unter Chamberlain und Lord Halifax wiederum zu einer Verständigung, die Hitler ungeheuer stärkte und durch die Hitler den Deutschen zu beweisen suchte, wie richtig alle seine Handlungen gewesen waren, da sie vom Auslande anerkannt wurden. Man kann und darf die Bedeutung der programmatischen Erklärung, die Chamberlain und Hitler in München am 30. September 1938 abgaben, gar nicht hoch genug einschätzen. Ich möchte deshalb aus dieser Erklärung die beiden ersten entscheidenden Sätze zitieren:

»Wir haben heute eine weitere Besprechung gehabt und sind uns in der Erkenntnis einig, daß die Frage der deutsch-englischen Beziehungen von allererster Bedeutung für beide Länder und für Europa ist.

Wir sehen das gestern abend unterzeichnete Abkommen und das deutsch-englische Flottenabkommen als symbolisch für den Wunsch unserer beiden Völker an, niemals wieder gegeneinander Krieg zu führen.«

Ich glaube, daß diese Hinweise genügen, und frage:

Kann man verlangen, daß ein Großadmiral, der nie Politiker und immer Soldat gewesen ist, in der Beurteilung Hitlers weiterschauend sein sollte als die großen britischen Staatsmänner Chamberlain und Churchill? Ich glaube, daß die Stellung der Frage bereits die Verneinung der Frage in sich trägt.

Die Anklagevertretung kann diesen zahlreichen Gesichtspunkten ernsthaft nur einige wenige Dokumente gegenüberstellen, die für eine Kenntnis Raeders von Angriffsplänen Hitlers sprechen könnten. Die Anklage hat zwar zahllose Dokumente vorgelegt, bei denen sie darauf hinwies, daß Raeder oder die Seekriegsleitung oder das Oberkommando der Kriegsmarine eine Ausfertigung erhielt. Bei einer ganz beträchtlichen Anzahl von Dokumenten konnte die Anklage aber nichts weiter vorbringen als die Tatsache, daß Raeder eine Ausfertigung bekam, während ein sachlicher Zusammenhang meist nicht bestand und auch nicht von der Anklage dargelegt wurde. Es ist selbstverständlich kein Wunder, daß militärische Dokumente [425] der Einheitlichkeit halber an alle Wehrmachtsteile gingen, auch wenn im Einzelfalle der eine Wehrmachtsteil nicht oder kaum daran beteiligt war. Wirklich belastend können von allen diesen Dokumenten im Fragenkomplex Raeder nur die vier Dokumente sein, welche die Anklage wegen ihrer Bedeutung als Schlüsseldokumente bezeichnete. Es handelt sich um die vier Reden Hitlers vor den Oberbefehlshabern vom 5. November 1937, 23. Mai 1939, 22. August 1939, 23. November 1939.17

Die Anklage behauptet, daß sich aus diesen Reden die Verschwörungsteilnahme ergibt und daß aus diesen Reden klar zu erkennen ist, daß Hitler Angriffskriege führen wollte. Ich möchte deshalb zu diesen Dokumenten im einzelnen Stellung nehmen und dabei zeigen, warum auch diese Dokumente das Gesamtbild, das ich gegeben habe, nicht beeinflussen können.

Zweifellos sind diese Schlüsseldokumente äußerst wichtig für die nachträgliche geschichtliche Feststellung, welche Gedankengänge Hitler geleitet haben; und zwar deshalb, weil es Meinungsäußerungen Hitlers sind und es sonst trotz des gewaltigen Umfanges des erbeuteten Dokumentenmaterials fast keine schriftlichen Aufzeichnungen Hitlers gibt. Zunächst ist auch der Gedanke bestechend, daß der Inhalt wahr sein muß, weil es sich um Meinungsäußerungen handelt, die nur vor einem kleinen Kreise vorgetragen sind, vor dem sich Hitler naturgemäß eher decouvrierte als in seinen öffentlichen Reden. Wenn ich auch den Wert der Urkunden keineswegs verkenne, so glaube ich trotzdem, daß die Anklagevertretung die Bedeutung dieser vier Urkunden weit überschätzt. Sicherlich sind es in gewissem Umfange Schlüsseldokumente, und zwar insofern, als sie den Schlüssel dafür geben, Hitler psychologisch zu erkennen und Hitlers Methoden zu erfassen. Die Dokumente sind aber keine Schlüssel für die wirklichen Planungen Hitlers und erst recht kein Maßstab für die Schlußfolgerungen, die der Zuhörer nach Ansicht der Anklage aus diesen Dokumenten hätte ziehen müssen. Um den Wert der Urkunden in dieser Richtung vollständig zu erfassen, möchte ich einige generelle Punkte vorweg zusammenstellen, die für jedes dieser vier Dokumente in gleicher Weise gelten. Alle diese Punkte geben eine Einschränkung des von der Anklage überschätzten Beweiswertes dieser Urkunden.

Keine dieser Reden ist stenographisch aufgenommen, von keiner Rede liegt also der wirkliche Wortlaut vor. Dementsprechend hat Hoßbach in der Niederschrift über den 5. November 1937 richtig die [426] indirekte Rede gewählt, ebenso wie Generaladmiral Boehm mit seiner Niederschrift über die Rede vom 22. August 1939.18 Überraschenderweise und nicht ganz korrekt hat Schmundt in der Niederschrift über den 23. Mai 1939 die direkte Rede gewählt, obwohl es keine wörtliche Aufzeichnung ist; er ist aber wenigstens vorsichtig gewesen und hat zu Beginn erklärt, daß die Ausführungen Hitlers »sinngemäß« wiedergegeben werden. Die schwächsten Urkunden, nämlich die beiden Fassungen über die Reden vom 22. August 1939, welche die Anklage vorlegte, haben die direkte Rede gewählt und die Urheber dieser Urkunden, deren Namen nicht bekannt sind, haben es nicht einmal für nötig gehalten, einen Hinweis zu gebrauchen, wie Schmundt es tat. Wie dem aber auch sei, es ist bei der Betrachtung der Urkunden festzuhalten, daß keine wörtliche Wiedergabe erfolgte und daher die Zuverlässigkeit der Wiedergabe von der Arbeitsweise und Einstellung des Urhebers der Urkunde abhängt, insbesondere davon, ob und wie viele Notizen der Betreffende sich während der Rede gemacht hat und wann er seine Niederschrift anfertigte. In dieser Beziehung erscheint wichtig, daß der Adjutant Hoßbach die Niederschrift, wie die Urkunde 386-PS zeigt, erst volle fünf Tage später vorgenommen hat, nämlich erst am 10. November, während die Rede schon am 5. November gehalten wurde. Im Falle Schmundt fehlt überhaupt ein Datum für die Niederschrift und ebenso in den beiden Anklagedokumenten über die Rede vom 22. August 1939. Bei den letzteren fehlt auch die Unterschrift, so daß hier nicht einmal gesagt werden kann, wer überhaupt die Verantwortung für die Niederschrift trägt. Das gleiche gilt für das Dokument über die Rede vom 23. November 1939, so viele formale Fehler, ebenso viele Bedenken gegen den Beweiswert und die Zuverlässigkeit der Urkunden.

Anders liegt es bei der Urkunde Boehm, der in seinem Affidavit eidesstattlich versichert, daß er die Rede Hitlers fortlaufend mitgeschrieben und an besonders wichtigen Stellen den Wortlaut aufgezeichnet hat und der ferner versichert, daß er noch am gleichen Abend die endgültige hier vorliegende Fassung niederschrieb. Wenn schon bei allen diesen Urkunden der Wortlaut nicht vorhanden ist, so liegt es auf der Hand, wie wichtig es ist, wenn wenigstens feststeht, daß die Niederschrift gleichzeitig mit der Rede beziehungsweise noch am selben Tage vorgenommen wurde und nicht wie im Falle Hoßbach fünf Tage später. Selbst beim besten Gedächtnis kann auch der beste Adjutant, an den täglich überaus viele Dinge neu herantreten, unmöglich nach fünf Tagen noch eine absolut zuverlässige Wiedergabe einer Rede anfertigen.

Ebenso wichtig ist der zweite Punkt, nämlich die Tatsache, daß es sich im Gegensatz zu sonstigen militärischen Dokumenten um [427] keine offiziellen Schriftstücke mit einem Verteiler handelt, also um keine Schriftstücke, welche den Beteiligten nachträglich zugingen. Daß die Schriftstücke Raeder nicht zugegangen sind, wurde in der Beweisaufnahme durch ihn und durch den Zeugen Schulte-Mönting festgestellt, abgesehen davon, daß es sich schon aus dem Fehlen eines Verteilers ergibt. Gerade dieser Punkt erscheint mir aber von großer Bedeutung. Das einmalige Anhören einer Rede – und Hitler sprach wie bekannt außerordentlich schnell – veranlaßt den Hörer nicht so sehr zu Schlußfolgerungen wie das Vorliegen eines Protokolls, an Hand dessen er sich nachträglich über den Inhalt der Rede immer wieder vergewissern kann. Wir, die wir diese Reden jetzt im Prozeß auf schriftlichem Wege kennenlernten und immer wieder von neuem wegen des Wortlautes zur Hand genommen haben, nehmen naturgemäß die einzelnen Worte und Sachwendungen wichtiger, als wir es von einer schnell gesprochenen Rede getan hätten. Hinzu kommt, daß wir alle leicht geneigt sind, die einzelnen Satzwendungen wichtiger zu nehmen, weil wir alles vom jetzigen Standpunkte und von unserer größeren Kenntnis nun besser übersehen können; denn wir haben nicht nur als Unterlagen eine Rede, sondern gleich alle Reden, und zur Ergänzung alle die vielen anderen Dokumente, die die geschichtliche Entwicklung zeigen. Bei der Diskussion über diese Dokumente wird man immer sich vor Augen halten müssen, wie verschieden der einzelne Zuhörer auf das gesprochene Wort reagiert und wie häufig schon nach wenigen Stunden die Berichte verschiedener Hörer voneinander abweichen.

Die Anklage sieht in diesen Reden Hitlers die Grundlage der Verschwörung und stellt es so dar, als hätte sich bei dieser Gelegenheit Hitler mit den Befehlshabern beraten und wäre dann mit ihnen zu einem bestimmten Verschwörungsplan und einem bestimmten Entschluß gekommen. Dies muß die Anklage behaupten, denn darin liegt die Grundlage einer Verschwörung, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn gemeinsam etwas geplant wird. In Wirklichkeit trat nicht, wie die Anklage sagt, eine einflußreiche Gruppe von Nazis zusammen, um die Lage zu prüfen und Beschlüsse zu fassen, sondern es war vielmehr eine einseitige Darstellung von Hitler, bei der keine Diskussion erfolgte und keine Beratung. Es wurde auch kein Beschluß gefaßt, sondern Hitler sprach vielmehr ganz allgemein, ich zitiere »über Entwicklungsmöglichkeiten«;19 soweit man überhaupt von Entschlüssen sprechen kann, handelte es sich lediglich um einen alleinigen Entschluß Hitlers. All dies widerspricht einer wirklichen Conspiracy. Überhaupt habe ich den Eindruck, daß die Anklage bei ihrer Konstruktion hinsichtlich einer Verschwörung zur Führung von Angriffskriegen sich ein absolut falsches Bild von den wirklichen Machtverhältnissen im national-sozialistischen Staate gemacht hat. Sie verkennt meines Erachtens [428] das Wesen einer Diktatur, und es mag auch tatsächlich schwer sein, die ungeheuere diktatorische Macht Hitlers zu verstehen, wenn man nicht selbst ständig die ganzen zwölf Jahre in Deutschland miterlebt hat, und zwar gerade auch in ihrer Entwicklung von den ersten Anfängen, bis sie schließlich zu einer Diktatur wurde, die mit dem schrecklichsten und grausamsten Terror arbeitete. Ein Diktator wie Hitler, der überdies offensichtlich eine ungeheuere suggestive und faszinierende Kraft ausübte, ist kein Präsident einer parlamentarischen Regierung. Ich habe den Eindruck, daß sich die Anklage bei der Beurteilung der Gesamtlage niemals ganz von den Ideen einer parlamentarischen Regierung freigemacht und niemals das kompromißlose Arbeiten eines Diktators in Rechnung gestellt hat. Wie sehr das Wesen Hitlers der Idee einer Verschwörung zwischen ihm und den Kabinettsmitgliedern oder zwischen ihm und den Befehlshabern widerspricht, zeigte sich im Laufe des Prozesses bei zahlreichen Zeugenvernehmungen. Ganz besonders prägnant wurde es aber bewiesen durch das Zeugnis des schwedischen Großindustriellen Dahlerus, der dank seiner gleich guten und gleich umfangreichen Beziehungen zu England und zu Deutschland sich im Laufe der Zeit ein objektives Bild über England und Deutschland machen konnte, und während seiner Verhandlungen mit Chamberlain und Halifax auf der einen Seite und Hitler und Göring auf der anderen Seite am besten den Unterschied der parlamentarischen Britischen Regierung und der deutschen Hitler-Diktatur erkannte. Aus der Schilderung von Dahlerus ergab sich überzeugend der unüberbrückbare Unterschied. Wenn er mit Chamberlain und Halifax gesprochen hatte, dann fand selbstverständlich vor endgültiger Entscheidung erst eine Besprechung mit dem Kabinett statt. Als Dahlerus hingegen in der Nacht vom 26. zum 27. August 193920 eine entscheidende Besprechung mit Hitler hatte, bei der lediglich Göring zugezogen war, hat Hitler sofort sechs Vorschläge gemacht, ohne auch nur mit irgendeinem Kabinettsmitglied oder irgendeinem militärischen Befehlshaber ein Wort zu sprechen, ja sogar ohne sich auch nur mit dem schweigend dabeisitzenden Göring zu beraten, überdies Vorschläge, die sich nicht genau mit dem deckten, was er selbst kurz vorher Sir Nevile Henderson gesagt hatte. Ein stärkeres Argument gegen eine Verschwörung mit Befehlshabern oder Kabinettsmitgliedern kann es kaum geben, es sei denn, die ebenso wichtige Tatsache, die der Zeuge Dahlerus hinzufügt, daß Göring die ganzen zweieinhalb Stunden kein Wort zu sagen gewagt habe und daß es beschämend gewesen sei, welche Unterwürfigkeit Hitler sogar von Göring als seinem engsten Mitarbeiter verlangte.21

[429] Alle diese Reden von Hitler enthalten sehr viele Widersprüche. Durch derartige Widersprüche leidet naturgemäß die Klarheit der Gedankenführung und sie nehmen dem einzeln hervorgehobenen Gedanken seine Bedeutung. Wenn man die Dokumente vollständig liest, so sieht man die Anzahl der Widersprüche, worauf der Zeuge Admiral Schulte-Mönting im Verhör und im Kreuzverhör zutreffend hingewiesen hat. Gerade die Widersprüche und die vielfach unlogischen Gedanken vermindern den Beweiswert der Urkunden. Denn es ist zu verstehen, daß es für einen militärischen Adjutanten wie Hoßbach oder Schmundt schwierig ist, unklare und widerspruchsvolle Gedankengänge aufzuzeichnen, und es ist weiter zu verstehen, daß ein militärischer Adjutant dann dazu neigt, eine möglichst klare Linie hineinzubringen und dadurch dazu verführt wird, bestimmte ihm klar gewordene Gedanken stärker herauszuarbeiten, als sie in Wirklichkeit bei der gesprochenen Rede in Erscheinung traten. Hinzu kommt die sehr treffende Bemerkung Raeders, der nicht nur auf die Widersprüche hinweist, sondern besonders auf die übertriebene Phantasie Hitlers und ihn im Zusammenhang damit einen »Meister des Bluffs« nannte.22

Darüber hinaus verfolgte Hitler bei jeder derartigen Rede eine bestimmte Tendenz; er hatte ein bestimmtes Ziel im Auge, und zwar die besondere Einwirkung auf alle oder einige der Zuhörer, indem er entweder bewußt übertrieb oder absichtlich Dinge harmlos hinstellte, je nachdem, welches Ziel er im Auge hatte. Hitler sprach aus dem Augenblick heraus. Er machte sich, wie Schulte-Mönting sagt, von seinem Konzept frei. Er dachte laut und wollte die Zuhörer mit sich reißen, aber nicht beim Wort genommen werden.23 Man wird mir zugeben, daß derartige Gewohnheiten und derartige zweckbetonte Reden absolut keinen sicheren Anhaltspunkt für die wirkliche Meinung Hitlers in diesem Augenblick abgeben. Darüber hinaus noch ein weiterer, generell diese Urkunden betreffender Gesichtspunkt:

Raeder hat mit Hitler im Anschluß an die Ansprache vom 23. Mai 1939 im sogenannten »Kleinen Schmundt« eine Unterredung unter vier Augen gehabt und ihn auf Widersprüche aufmerksam gemacht, die in dieser Ansprache lagen und andererseits auf den Widerspruch zu den Worten, die Hitler ihm sonst schon persönlich gesagt hatte, nämlich, daß er auch den Fall Polen unter allen Umständen friedlich bereinigen würde. Hitler hat daraufhin Raeder absolut beruhigt und ihm gesagt, er habe die Dinge politisch fest in der Hand. Dies hat der Zeuge Schulte-Mönting ausgeführt.24 und hinzugefügt, daß Hitler Raeder durch ein Beispiel über den [430] Widerspruch zwischen der Rede vom 23. Mai 1939 und seinen sonstigen Erklärungen beruhigte. Er sagte ihm, er, Hitler, habe drei Arten der Geheimhaltung; erstens das Gespräch unter vier Augen, zweitens die Gedanken, die er, Hitler, für sich selbst behalte, und drittens die Gedanken, die er selbst nicht einmal zu Ende denke. Ich glaube, daß diese Art des Denkens von Hitler am besten zeigt, wie wenig Verlaß letzten Endes demnach auf diejenigen Worte war, die Hitler in einem kleinen oder großen Kreise sprach. Es scheint mir daher verständlich, wenn Raeder sich bei seinen Überlegungen weder an die allgemeinen Reden Hitlers hielt noch an die hier behandelte Rede Hitlers vor den Oberbefehlshabern, sondern ausschließlich an dasjenige, was Hitler ihm unter vier Augen sagte. In der Beziehung ist aber übereinstimmend durch die Aussagen von Schulte-Mönting, Böhm und Albrecht25 bewiesen, daß Hitler unter vier Augen Raeder noch mehrfach im Jahre 1939 ausdrücklich zugesichert hat, daß es zu keinem Kriege kommen würde, und zwar immer dann, wenn Raeder aus irgendwelchen Gründen sorgenvoll war und Hitler auf Gefahren aufmerksam machte.

Ich glaube daher, zusammenfassend sagen zu können, daß die sogenannten Schlüsseldokumente äußerst interessant sind für die psychologische Beurteilung Hitlers, jedoch nur einen sehr bedingten und schwachen Beweiswert für die wirklichen Absichten Hitlers darstellen. Man kann nicht erwarten, daß Raeder sich von tendenziösen und zweckbestimmten Augenblicksreden Hitlers leiten ließ, sondern sich vielmehr ausschließlich auf das stützte, was Hitler ihm selbst zusicherte und darauf, daß diese Zusicherungen bis zum Sommer 1939, bis zum Ausbruch des Krieges, völlig im Einklang gestanden haben mit den Tatsachen und den Taten Hitlers, nämlich mit den vier Flottenabkommen und dem Münchener Abkommen. Es ist zu verstehen, wenn Raeder sich in dieser Grundeinstellung auch durch die zweifellos bedenklichen Reden vor den Oberbefehlshabern nicht erschüttern ließ, sondern fest daran glaubte, daß Hitler ihn nicht täuschen würde. Wenn wir jetzt nachträglich erkennen, daß Hitler Raeder letzten Endes in seinen Gesprächen unter vier Augen und auf Grund seines eben geschilderten speziellen zweiten und dritten Geheimhaltungsgrades doch getäuscht hat, so läßt sich daraus keine Schuld Raeders, sondern nur eine Schuld Hitlers konstruieren. Es kann darin angesichts des umfangreichen Beweismaterials auch im Jahre 1938/1939 keine völkerrechtswidrige Absicht Raeders zur Führung eines Angriffskrieges gesehen werden, sondern nur eine völkerrechtswidrige Absicht Hitlers zur Führung eines [431] Angriffskrieges. Nachdem ich die Schlüsseldokumente generell behandelt habe, darf ich mit Erlaubnis des Gerichts noch ein paar Punkte zu jedem einzelnen Dokument sagen, nachdem die Anklagevertretung immer und immer wieder diese Dokumente als Grundlage ihres Beweises für die Verschwörung hervorgehoben hat.

Hoßbach-Dokument, Besprechung vom 5. November 1937 in der Reichskanzlei:

Die bedenklichen Sätze dieser Urkunde sind nicht zu verkennen, und sie sind oft genug von der Anklage vorgebracht worden. Demgegenüber ist aber bei der Betrachtung der Urkunde zu berücksichtigen, daß Göring und Raeder übereinstimmend ausgesagt haben, daß Hitler vorher angekündigt hat, daß er mit einer bestimmten Tendenz sprechen wolle. Hitler war mit den Maßnahmen Feldmarschalls von Blomberg und besonders des Generalobersten von Fritsch, des Oberbefehlshabers des Heeres, nicht einverstanden und fand, daß die Rüstung im Heer zu langsam fortschreite. Hitler hat daher absichtlich übertrieben, eine Tatsache, die nur Göring und Raeder wußten, so daß es selbstverständlich erscheint, wenn die Rede auf Neurath, der nichts von dieser Tendenz ahnte, einen anderen absolut alarmierenden Eindruck hervorrief. Interessant ist, daß offenbar Hitler nicht ganz das erreichte, was er wollte; denn die beiden letzten Absätze der Urkunde zeigen, daß Blomberg und Fritsch Hitler in gewisser Weise durchschauten und sich durch seine Übertreibungen nicht täuschen ließen. Obwohl Hitler bei derartigen Gelegenheiten keine Diskussion zuließ, griffen in diesem Falle Blomberg und Fritsch ein und wiesen auf die Notwendigkeiten hin, daß England und Frankreich nicht als Gegner Deutschlands auftreten dürften. Blomberg begründete seinen Einspruch, und Fritsch machte im vorletzten Absatz der Urkunde seine Skepsis gegenüber den Worten Hitlers noch besonders deutlich, indem er darauf hinwies, daß er unter diesen Umständen seinen am 10. November beginnenden Auslandsurlaub nicht durchführen könne. Es ist weiter bezeichnend, daß Hitler daraufhin einlenkte und im Gegensatz zu seinen früheren Worten nunmehr erklärte, daß er von der Nichtbeteiligung Englands überzeugt sei und daher auch an eine kriegerische Aktion Frankreichs gegen Deutschland nicht glaube. Die Unhaltbarkeit der hitlerischen Gedanken in dieser Urkunde ergibt sich weiter daraus, daß er seinen Ausführungen eine absolut phantastische Idee zugrunde legte, nämlich einen italienisch-französisch-englischen Krieg beziehungsweise ebenso phantastisch, einen Bürgerkrieg in Frankreich. Widerspruchsvoll sprach Hitler in dieser Rede einerseits von Anwendung von Gewalt, andererseits von einem Vorgehen Polens gegen Ostpreußen, was nur einen Verteidigungsgedanken betreffen konnte und sagte bezüglich der Tschechoslowakei, daß wahrscheinlich England und Frankreich die Tschechoslowakei bereits im stillen [432] abgeschrieben hätten. Dieser Hinweis aber spricht dafür, daß Hitler verhandeln wollte, und dazu paßt die tatsächliche geschichtliche Entwicklung; er spricht vom Niederwerfen Österreichs und der Tschechoslowakei, hat aber im nächsten Jahre dann doch sowohl im März 1938 als auch im September 1938 verhandelt und beide Fragen ohne Krieg erledigt. Gerade diese Tatsache erscheint bedeutungsvoll, denn sie zeigte Raeder im Laufe der weiteren Entwicklung, daß er mit Recht den scharfen Worten Hitlers vom 5. November 1937 keinen übertriebenen Wert beigelegt hatte, da die tatsächlichen Verhandlungen Hitlers in der darauffolgenden Zeit hiermit nicht im Einklang standen.

Weiter hat Raeder bei seiner Vernehmung mit Recht darauf hingewiesen, daß gerade erst wenige Monate vorher das zweite umfangreiche Flottenabkommen mit England abgeschlossen war und er daher nicht annehmen konnte, daß Hitler ernsthaft die von ihm selbst eingeschlagene Linie verlassen wollte.

Und als letzten Gesichtspunkt noch diesen: Es handelt sich in der ganzen Urkunde auf der einen Seite um politische Fragen und auf der anderen Seite um eventuelle Operationen auf dem Lande.

Mit den politischen Fragen hatte Raeder nichts zu tun, da er kein Politiker ist, während Neurath naturgemäß diese politische Einstellung Hitlers als Außenminister wichtiger nehmen mußte. Ebenso wichtig ist, daß Neurath nach seiner Aussage Hitler auf Grund dieser Rede auch seinerseits nach seiner persönlichen Einstellung fragte und sein weiteres Verbleiben im Amte des Außenministers verweigerte, weil Hitler ihm gegenüber erklärte, daß dies seine wirklichen Absichten seien. Es scheint mir typisch für Hitler zu sein, daß er dem einen, Neurath, erklärte, er werde eventuell Krieg führen, während er dem anderen, nämlich Raeder, erklärte, er werde unter keinen Umständen Krieg führen. Diese verschiedenartige Stellungnahme beruhte offensichtlich darauf, daß er zu dieser Zeit Neurath als Außenminister nicht mehr schätzte, weil er wußte, daß Neurath ihm gegenüber in der Außenpolitik nicht so fügsam sein würde, wie der von ihm in Aussicht genommene Nachfolger Ribbentrop. Andererseits wollte er zu dieser Zeit Raeder noch unter allen Umständen als Oberbefehlshaber der Marine behalten. Auch hier wieder das zweckbestimmte Verhalten Hitlers, der stets ohne die geringste innere Hemmung dem Grundsatz huldigte: Der Zweck heiligt die Mittel.

Rede Hitlers am 23. Mai 1939, US-27, der sogenannte »Kleine Schmundt«:

Hitler sprach auch hier wieder in der bedenklichsten Weise, die man sich vorstellen kann. Er spricht vom Angriffsprogramm, von der Vorbereitung eines planmäßigen Angriffes und von dem Entschluß, Polen anzugreifen. Ich verkenne keineswegs, daß die [433] Anklagevertretung mit Recht dieses Dokument als besonders gutes Beweismittel ansieht. Ich glaube aber, man wird im Falle Raeder unter Berücksichtigung der zahlreichen, von mir angeführten Gesichtspunkte der Urkunde einen sehr viel geringeren Beweiswert zubilligen müssen, als die Anklage möchte und als es auf den ersten Anblick der Wortlaut in der Schmundt schen Fassung gestatten könnte. Schmundt hat sich offensichtlich bemüht, die widerspruchsvollen, phantasiereichen und durcheinandergehenden Erklärungen Hitlers entsprechend seinem exakten militärischen Denken klar zu formulieren. Dadurch hat die Urkunde eine Klarheit bekommen, die der Rede Hitlers nicht entspricht. Wir wissen nicht, wann Schmundt die Urkunde aufgesetzt hat, und Schmundt hat es versäumt, die von ihm angefertigte Niederschrift den übrigen Beteiligten zu zeigen. Der Zeuge Admiral Schulte-Mönting hat gerade für diese Urkunde im Verhör und im Kreuzverhör auf die in ihr enthaltenen Widersprüche hingewiesen, die ich nicht zu wiederholen brauche. Noch wichtiger ist der entscheidende Punkt, nämlich der Widerspruch zwischen diesen Worten und den Worten, die Hitler zu der gleichen Zeit immer wieder Raeder gegenüber sprach und die immer auf der gleichen alten Linie lagen, daß kein Krieg von ihm beabsichtigt sei und daß er keine übertriebenen Forderungen stellen würde. Raeder war über diese Rede entsetzt und ist nur durch die Unterhaltung beruhigt worden, die er im Anschluß an diese Rede mit Hitler allein gehabt hat. Er glaubte Hitler, wenn dieser ihm bei der persönlichen Unterhaltung versicherte, daß er auch den Fall Polen unter allen Umständen friedlich bereinigen würde und mußte annehmen, daß Hitler ihm bei einer so präzisen Frage die Wahrheit sagen würde. Ich erinnere an die präzise Aussage über diese Urkunde in der Vernehmung von Raeder und in der Vernehmung des Zeugen Schulte-Mönting.26 Ich verweise besonders auf den von Schulte-Mönting bezeugten Vergleich Hitlers, der darauf hinweist, daß man nicht zum Gericht gehen würde, wenn man 99 Pfennige erhalten hätte und sich um eine Mark streite und die Schlußfolgerung zog, daß er das bekommen habe, was er politisch hätte haben wollen und es daher wegen der letzten politischen Frage, nämlich wegen des polnischen Korridors, nicht zu einem Kriege kommen könne.

Daß Raeder selbst unter keinen Umständen einen Angriffskrieg wollte und daß er in dieser Beziehung sich auf Hitlers Zusicherungen verließ, beweisen alle von mir gebrachten Zeugenaussagen, nicht zuletzt die von Dönitz bekundete Aussage, daß Raeder anläßlich der U-Bootsübung auf der Ostsee im Juli 1939 seine feste Überzeugung zum Ausdruck brachte, daß kein Krieg entstehen würde. Hinzu kam, daß Raeder wußte, daß die Marine unmöglich einen Seekrieg [434] mit England führen könne, daß er dies Hitler immer wieder klargemacht hatte; er vertraute darauf, daß Hitler entsprechend seinen Worten auch in der polnischen Frage wieder verhandeln würde und – wie die Aussage des Zeugen Dahlerus zeigt – ist auch tatsächlich verhandelt worden, und zwar zunächst durchaus erfolgreich. Aus welchem Grunde der Versuch schließlich doch scheiterte und es zum zweiten Weltkriege kam, hat der Zeuge Dahlerus im einzelnen ausgeführt und damit die entsetzliche Tragik dieses Geschehens gezeigt. Es erscheint mir wichtig, daß noch im August 1939 nicht nur der Zeuge Dahlerus, sondern auch Chamberlain an den guten Willen Hitlers geglaubt haben. Auch hier deshalb wieder die gleiche Frage und die gleiche Antwort: Man kann nicht verlangen, daß Raeder als Soldat weiterschauend war und Hitlers gefährliche Ideen erkannte, wenn Männer wie Chamberlain, Halifax und Dahlerus selbst zu dieser Zeit Hitler noch nicht durchschaut haben.

Wenn ich selbst auf die Bedenklichkeit dieser Urkunde und auf das Belastende hingewiesen habe, so bitte ich zu berücksichtigen, daß sich das Belastende, ebenso wie bei der Urkunde vom 5. November 1937, auf das Politische erstreckt. Ich habe als Verteidiger des Oberbefehlshabers der Marine den Tatbestand nicht politisch zu beurteilen, sondern militärisch. Vom militärischen Standpunkt aus kann man jedoch der Argumentation der Anklage unter keinen Umständen folgen, denn das Militär ist nicht berechtigt, sich an dar Entscheidung über Krieg und Frieden zu beteiligen, sondern ist lediglich verpflichtet, diejenigen militärischen Vorbereitungen zu treffen, welche die politische Führung für notwendig hält. Ein Admiral hat in keinem Lande der Welt ein Urteil darüber abzugeben, ob der eventuelle Krieg, für den er Planung treffen muß, ein Angriffskrieg oder ein Verteidigungskrieg ist. Die Entscheidung der Frage, ob ein Krieg geführt wird, liegt in keinem Lande der Welt beim Militär, sondern immer bei der politischen Führung beziehungsweise bei den gesetzgebenden Körperschaften. Dementsprechend ist in Artikel 45 der Reichsverfassung bestimmt, daß der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich vertritt und ferner bestimmt, ich zitiere:

»Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.«

Die Frage also, ob ein Krieg gegen Polen geführt werden sollte, lag beim Reichstag und nicht bei der militärischen Führung. Professor Jahrreiss hat bereits ausgeführt, daß in der staatsrechtlichen Entwicklung des nationalsozialistischen Staates diese Entscheidung schließlich allein bei Hitler gelegen hat. Von meinem Fall Raeder aus ist es gleichgültig, ob Hitler staatsrechtlich als berechtigt angesehen werden konnte, allein einen Krieg zu beginnen, wie er es tatsächlich dann im Herbst 1939 getan hat. Entscheidend ist nur, [435] daß jedenfalls die militärische Führung an diesem Entschluß weder tatsächlich noch verfassungsmäßig mitzuwirken hat. Es ist ein unhaltbarer Gedanke, wenn die Anklagevertretung jede militärische Planung, die auf deutscher Seite erfolgte, als Verbrechen ansehen will; denn die militärische Führung, die lediglich den Auftrag bekommt, einen bestimmten Plan auszuarbeiten, ist weder berechtigt, noch verpflichtet, darüber zu urteilen, ob es sich bei der Durchführung ihrer Pläne später einmal um einen Angriffskrieg oder Verteidigungskrieg handeln wird. Es ist bekannt, daß die militärische Führung der Alliierten mit Recht den gleichen Standpunkt vertritt. Kein Admiral oder General der Alliierten Streitkräfte würde es verstehen, wenn jemand einen Vorwurf gegen sie wegen derjenigen militärischen Planungen erheben wollte, die auf der alliierten Seite ebenfalls lange Zeit vor dem Kriege gemacht worden sind. Ich brauche dies nicht weiter anzuführen. Ich glaube, es genügt, wenn ich mich insoweit auf das Dokument Ribbentrop Nummer 221 beziehe. Es handelt sich dort um ein Geheimdokument, welches nach der Überschrift die »Zweite Phase der französisch-britischen Generalstabsbesprechungen« betrifft. Aus diesem Dokument ergibt sich, daß genaue Pläne hinsichtlich der alliierten Streitkräfte für einen viele Länder umfassenden Krieg bearbeitet worden sind, Pläne, die sich nach diesem Dokument auf einen Krieg in Europa und auf einen Krieg im Fernen Osten erstrecken. Es wird dort ausdrücklich gesagt, daß der französische und britische Oberkommandierende im Fernen Osten einen – ich zitiere – »gemeinsamen Aktionsplan ausgearbeitet« haben. Es wird dort ausdrücklich auf die Bedeutung des Besitzes des belgischen und holländischen Staatsgebietes als Ausgangsbasis für eine Aufnahme der Offensive gegen Deutschland gesprochen, und das Entscheidende für diesen militärischen Parallelfall scheint mir zu sein, daß dieses Dokument aus dem gleichen Monat stammt wie die behandelte Rede von Hitler vor den Oberbefehlshabern, nämlich aus dem Mai 1939. Das Dokument trägt die Aufschrift: »London, den 5. Mai 1939«.

Ich komme zu der Ansprache Hitlers vor den Oberbefehlshabern am 22. August 1939 auf dem Obersalzberg.27

Hinsichtlich des Beweiswertes der beiden von der Anklage vorgelegten Dokumente 1014-PS und 798-PS darf ich mich zur Abkürzung zunächst auf meine früheren Ausführungen beziehen, die ich in diesem Gerichtssaal gemacht habe, als ich den formalen Antrag stellte, das Dokument 1014-PS zu streichen. Wenn auch das Hohe Gericht diesem Antrage nicht gefolgt ist, so glaube ich doch, daß meine Ausführungen über diese Urkunde wenigstens in der Richtung von Bedeutung sind, daß diesen beiden Dokumenten, und [436] zwar besonders dem Dokument 1014-PS, nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommt. Der amerikanische Anklagevertreter hat seinerzeit bei Vorlage dieser Dokumente darauf hingewiesen,28 daß der Gerichtshof es berücksichtigen sollte, falls die Verteidigung eine genauere Fassung über diese Rede vorlegen kann. Demgemäß habe ich mit Raeder-Exhibit Nummer 2729 die von dem Zeugen Generaladmiral Boehm stammende Fassung vorgelegt und glaube, im Rahmen der Beweisführung gezeigt zu haben, daß es sich hier tatsächlich um eine genauere Fassung handelt als bei den Fassungen der Anklagedokumente. Sir David Maxwell-Fyfe hat daraufhin zwei Dokumente eingereicht, in denen in sorgfältiger Weise die Boehmsche Fassung den Fassungen 1014-PS und 798-PS gegenübergestellt wird, und hat damit uns allen die Bearbeitung des Vergleichs dieser Urkunden wesentlich erleichtert. Um auch meinerseits diese Gegenüberstellung dem Hohen Gericht und der Anklagevertretung zu erleichtern, habe ich inzwischen Generaladmiral Boehm gebeten, die vorliegenden Fassungen auch seinerseits zu vergleichen, und zwar unter Benutzung der eben erwähnten Zusammenstellungen der Britischen Anklagevertretung. Das Ergebnis findet sich in dem Affidavit von Boehm.

Überschaut man dieses gesamte Material, so ergibt sich, daß das Dokument 1014-PS äußerst unvollständig und ungenau ist, zumal es, abgesehen von seinen formalen Mängeln, nur eineinhalb Seiten lang ist und schon aus diesem Grunde keine hinreichende Darstellung einer zweieinhalbstündigen Rede sein kann.

Die Urkunde 798-PS ist zweifellos besser, hat aber, wie das Affidavit Boehm zeigt, ebenfalls zahlreiche Unrichtigkeiten. Es wird nicht auf jeden Satz ankommen. Es kommt aber darauf an, daß gerade einige der schwerwiegendsten Sätze, wodurch die Oberbefehlshaber am ehesten als belastet angesehen werden könnten, tatsächlich nach der eidlichen Erklärung von Boehm nicht gesprochen worden sind. Nach dem Affidavit Boehm ist es nicht wahr, daß Hitler erklärte, daß er sich bereits im Frühjahr 1939 entschlossen hätte, sich zunächst gegen den Westen und dann erst gegen den Osten zu wenden. Ebensowenig sind die Worte gebraucht: »Ich habe nur Angst, daß mir im letzten Moment ein Schweinehund einen Vermittlungsvorschlag vorlegt, die politische Zielsetzung geht weiter.« Und das Entscheidendste ist, die Worte – ich zitiere: »Vernichtung Polens im Vordergrund, Ziel ist Beseitigung der lebendigen Kräfte, nicht die Erreichung einer bestimmten Linie« – sind nicht gebraucht worden, sondern Hitler hat nur von dem Zerbrechen der militärischen Kräfte gesprochen.[437] Diese Unterschiede in einzelnen Worten und Satzwendungen sind von großer Bedeutung. Denn die Unterschiede liegen gerade in den von der Anklage mehrfach hervorgehobenen scharfen Redewendungen, aus denen die Absicht eines völkerrechtswidrigen Krieges, ja sogar die Absicht von Morden an Zivilpersonen, hergeleitet werden kann. Wären diese Sätze gesprochen, so würde man mit Recht den anwesenden Oberbefehlshabern den Vorwurf machen können, daß sie trotz einer derartigen verbrecherischen Zielsetzung den Krieg und Hitlers Befehle durchführten. Sind aber diese Sätze nicht gebraucht, sondern, wie Boehm unter Eid aussagt, lediglich Sätze gebraucht, die auf eine militärische Zielsetzung hinausgingen, so kann die Anklage keinem der anwesenden Oberbefehlshaber daraus einen Vorwurf machen, daß er in seiner Stellung geblieben ist. Niemand kann ernsthaft von einem Admiral verlangen, daß er wenige Tage vor Ausbruch eines Krieges seine Stellung aufgibt und damit die militärische Macht des eigenen Vaterlandes erschüttert. Ich bin mir absolut klar darüber, daß zum mindesten aus dem Verhalten Hitlers nach dem Abkommen in München bis zum Ausbruch des Krieges in Polen die allerschwersten Vorwürfe gemacht werden können, aber – und das ist für den Fall Raeder entscheidend – nicht gegen die militärische Führung, sondern ausschließlich gegen den politischen Führer. Wir wissen, daß Hitler dies auch selbst erkannt hat und sich deshalb durch Selbstmord der Verantwortung entzog, ohne auch nur in den Jahren des Krieges oder am Schlusse des Krieges die geringste Rücksicht auf das Leben und das Wohl des deutschen Volkes zu nehmen.

Ich komme dann zur Rede Hitlers vor den Oberbefehlshabern am 23. November 1939,30 über die ich nur kurz zu sprechen brauche.

Falls Herr Präsident es gestatten, werde ich diese kurze Ausführung noch machen, da dann ein größerer Abschnitt kommt.

VORSITZENDER: Jawohl.

DR. SIEMERS: Ich glaube, ich kann mich bezüglich dieses letzten Schlüsseldokuments verhältnismäßig kurz fassen. Es ist wiederum eine Urkunde ohne Unterschrift, wo also der Urheber nicht bekannt ist, und ohne Datum über den Zeitpunkt der Niederschrift. Es ist kein offizielles Protokoll; es verfolgt wiederum eine besondere Tendenz. Anfang November 1939 war eine starke Differenz zwischen Hitler und den Generalen entstanden; denn Hitler wollte sofort mit der Offensive im Westen beginnen, während die Generale anderer Ansicht waren und augenscheinlich darauf hofften, daß sich doch noch die Entstehung eines wirklichen Weltkrieges vermeiden ließe. Unzufriedenheit und Ärger Hitlers mit den Generalen zeigt sich klar. Infolgedessen bemüht er sich unter üblicher Wiederholung seiner vergangenen Taten zu zeigen, was er geleistet hat, [438] und weiter zu zeigen, daß er immer recht behalten hat. Es ist eine absolut typische Rede Hitlers, die seinen öffentlichen Reden entspricht, in denen er es ebenfalls liebte zu protzen und sich selbst als genial zu rühmen. Hitler gehörte nun einmal zu den Menschen, die immer glauben, im Recht zu sein und jede Gelegenheit benutzen, um dies zu beweisen. Er benutzte die Gelegenheit ferner dazu, um die ihm bekanntgewordenen Widerstände bei hohen Militärs durch Drohung im Keime zu ersticken und dadurch seine Diktatur zu festigen. Es ist absolut bezeichnend, wenn er in dieser Urkunde wörtlich sagt: »Ich werde vor nichts zurückschrecken und jeden vernichten, der gegen mich ist.« Dies ist auch von führenden und ausländischen Militärs erkannt. Ich verweise zum Beispiel auf den offiziellen Bericht von General Marshall,31 der von dem »Mangel an weitreichender Planung in militärischer Beziehung« spricht und davon, daß das deutsche Oberkommando keinen alles erfassenden strategischen Plan gehabt hat und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß »Hitlers Prestige zu einem Punkt kam, wo man nicht mehr wagte, seiner Ansicht zu widersprechen«.

Abschließend ist bei diesem letzten Schlüsseldokument nur noch darauf hinzuweisen, daß zu dieser Zeit der Krieg bereits im Gange war und daß man es den Militärs nicht verübeln kann, wenn sie im Kriege sich in allen Planungen bemühen, zum Siege zu kommen. Auch bei den Alliierten wurde gleichzeitig geplant. Ich verweise auf die Dokumente Ribbentrop-Exhibit Nummer 222 und Raeder-Exhibit Nummer 34.32 Das erstere Dokument, datiert vom 1. September 1939, ist ein Geheimschreiben von General Gamelin an Daladier und enthält den Grundgedanken, daß es notwendig ist, in Belgien einzudringen, um den Krieg außerhalb der französischen Grenze zu führen. Das zweite Dokument enthält in gleicher Weise militärische Planungen, und zwar in einem Geheimschreiben von General Gamelin an den Militär-Attaché der Französischen Botschaft in London, General Lelong, vom 13. November 1939 und betrifft ebenfalls das von den Alliierten in Holland und Belgien geplante Unternehmen.


VORSITZENDER: Wir vertagen nun die Verhandlung.


[Das Gericht vertagt sich bis

17. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


1 Vgl. Wheaton's International Law, 5. Ausgabe, Seite 543/5.


2 Claud Mullins, The Leipzig Trials, London 1921. »The War Criminals' Trials were demanded by an angry public rather than by statesmen or the fighting Services. Had the public opinion of 1919 had its way, the trials might have presented a grim spectacle of which future generations would be ashamed. But, thanks to the statesmen and the lawyers, a public yearning for revenge was converted into a real demonstration of the majesty of right and the power of law.«


3 Siehe Raeder-Exhibit Nummer 3 und 4, Dokumentenbuch I, Seite 9 folgende.


4 Raeder-Exhibit Nummer 20, Dokumentenbuch Raeder II, Seite 119.


5 Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 1946, Band V, Seite 298.


6 Es handelt sich im wesentlichen um folgende Urkunden:

C-140, US-51 vom 25. Oktober 1933,

C-159, US-54 vom 2. März 1936,

C-194, US-55 vom 6. März 1936,

C-175, US-69 vom 24. Juni 1937,

388-PS, US-26 vom 20. Mai 1938,

C-136, US-104, vom 21. Oktober 1938.


7 Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 1945, Band III, Seite 111.


8 Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 1945, Band III, Seite 128.


9 Reichsverteidigungsgesetz vom 4. September 1938.


10 Zum Beispiel unter Balfour und Churchill.


11 Raeder-Exhibit Nummer 4, Dokumentenbuch I, Seite 12.


12 Raeder-Exhibit Nummer 121, Dokumentenbuch VI. Seite 524


13 Siehe auch Affidavit Ronneberger, Raeder-Exhibit Nummer 126, Dokumentenbuch VI, Seite 543 und folgende, der auf die gleichen Zusammenhänge hinweist, Insbesondere auf das kräftige Christentum Raeders und darauf, daß Bormann der ausgesprochene Gegner des Christentums und der Kirche ist.


14 Zweites Lohmann-Affidavit, Raeder-Exhibit Nummer 8, Dokumentenbuch I, Seite 41.


15 Erstes Lohmann-Affidavit, Raeder-Exhibit Nummer 2, Dokumentenbuch I, Seite 8.


16 Raeder-Exhibit Nummer 18, Dokumentenbuch II, Seite 107.


17 Siehe die Dokumente:

386-PS, US-25,

L-79, US-27,

798-PS, US-29,

1014-PS, US-30.

789-PS, US-23.


18 Raeder-Exhibit Nummer 27, Dokumentenbuch II, Seite 144 und folgende.


19 Siehe Hoßbach-Dokument.


20 Sitzungsprotokoll vom 19. März 1946, Band IX, Seite 514.


21 Sitzungsprotokoll vom 19. März 1946, Band IX. Seite 534.


22 Sitzungsprotokoll vom 16. Mai 1946; Band XIV, Seite 44.


23 Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946; Band XIV, Seite 349.


24 Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 341.


25 Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946; Band XIV, Seite 341. Affidavit Generaladmiral Boehm, Raeder-Exhibit Nummer 129. Affidavit Generaladmiral Albrecht, Raeder-Exhibit Nummer 128.


26 Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946; Band XIV, Seite 341.


27 Siehe die Dokumente 798-PS, US-29, 1014-PS, US-30; Raeder-Exhibit Nummer 77, Dokumentenbuch II, Seite 144.


28 Sitzungsprotokoll vom 26. November 1945; Band II, Seite 327.


29 Dokumentenbuch Raeder II, Seite 144.


30 Siehe Dokument 789-PS, US-23.


31 Raeder-Exhibit Nummer 19, Dokumentenbuch II, Seite 116/117.


32 Raeder Dokumentenbuch II, Seite 180.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18.
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