Nachmittagssitzung.

[600] DR. NELTE: Herr Präsident! Die bereits heute morgen erwähnten Dokumente, erstens Nummer 3 des Dokumentenbuches Nummer 2, welches lautet: »Die Befehlsverhältnisse im Osten«, erhält die Nummer 10 der Dokumente Keitels.

VORSITZENDER: Ist es datiert vom 14. März 1946?


DR. NELTE: Ja, 14. März 1946.


VORSITZENDER: Das Dokument, das ich habe, ist überschrieben 23. Februar 1946 und trägt am Ende das Datum vom 14. März 1946. Ist das das Dokument?


DR. NELTE: Das Dokument ist zuerst niedergeschrieben und später beschworen worden. Es ist daher in den beiden Daten ein Unterschied.


VORSITZENDER: Ich möchte nur feststellen, welches Dokument es ist.


DR. NELTE: Es ist das Dokument vom 14. März 1946.


VORSITZENDER: Ja.


DR. NELTE: Die eidesstattliche Versicherung stammt vom 14. März.


VORSITZENDER: Und welche Nummer geben Sie diesem Dokument?


DR. NELTE: Ich gebe diesem Dokument die Nummer K-10. Das zweite Dokument, welches im Dokumentenbuch an fünfter Stelle angeführt ist, trägt am oberen Kopf das Datum vom 18. März 1946 und hat am Ende die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom 29. März 1946. Dieses Dokument erhält die Nummer K-12.

Gestatten Sie, Herr Präsident, daß ich aus diesem letzten Dokument zusammenfassend einige Punkte auf Seite 11 und 12 der deutschen Ausgabe verlese. Es ist eine, wie mir scheint, sehr wichtige Feststellung für diesen Prozeß.


VORSITZENDER: Auf welches Dokument beziehen Sie sich?


DR. NELTE: Auf das Dokument Nummer 12.


VORSITZENDER: Ja.


DR. NELTE: Die Fragestellung in diesem Dokument...


VORSITZENDER: Einen Moment, bitte, ich glaube die Dolmetscher haben das Dokument noch nicht gefunden, nicht wahr? Es kommt gleich nach der Bestätigung von Catherine Bedford, und ich glaube, es ist ungefähr in der Mitte des Buches, obgleich die [600] Seiten nicht fortlaufend numeriert sind, trägt es augenscheinlich die Nummer 51.


DR. NELTE: Ich beginne da, wo es heißt: »Zusammenfassend ist festzustellen.« Das sind die letzten drei Seiten dieses Dokuments.

»1.) Neben der Wehrmacht als dem rechtmäßigen Schutz des Reiches nach innen und außen (wie in jedem Staate) ist« – ich füge ein: in den SS-Organisationen- »ein eigener völlig unabhängiger Machtfaktor entstanden und legalisiert worden, der politisch, biologisch, polizeilich und verwaltungsrechtlich die Staatsgewalt tatsächlich an sich gezogen hatte.

2.) Schon mit dem Beginn kriegerischer Verwicklungen und Auseinandersetzungen wurde die SS zum eigentlichen Vorkämpfer und Bannerträger einer Eroberungs- und Machtpolitik.

3.) Nach Eintritt der militärischen Aktionen trat der Reichsführer-SS in jeweils geeignet erscheinender, zunächst versteckter, wenigstens äußerlich wenig sichtbarer Form, auf den Plan, um die angeschlossenen oder besetzten Gebiete vor politischen Gegnern zu schützen, in Wirklichkeit, seine Macht aufzurichten.

4.) Von der Besetzung der Sudetengebiete an, beginnend mit der Organisierung von politischen Unruhen, das heißt, sogenannten Befreiungsaktionen und ›Zwischenfällen‹, führt der gerade Weg über Polen und die Westgebiete in steiler Kurve in den russischen Raum.

5.) Mit den Richtlinien zu ›Barbarossa‹ für Verwaltung und Ausnützung der eroberten Ostgebiete ist die Wehrmacht, wenn auch gegen ihre Absichten, ohne Kenntnis der Voraussetzungen in die Folgeerscheinungen und Handlungen in steigendem Maße mit hineingezogen worden.

6.) Ich, (Keitel) und meine Mitarbeiter hatten keine tiefere Einsicht in die Auswirkungen der Vollmachten Himmlers und keine Vorstellung von den möglichen Auswirkungen dieser Vollmachten.

Das gleiche nehme ich auch ohne weiteres für das OKH an, das gemäß Führerbefehl die Vereinbarungen mit Himmlers Organen getroffen und die Befehle an die nachgeordneten Befehlshaber des Heeres gegeben hat.

7.) Nicht der Oberbefehlshaber des Heeres hatte aber in Wirklichkeit die ihm übertragene vollziehende Gewalt und die Macht der Rechtsetzung und Rechtswahrung in den besetzten Gebieten, sondern Himmler oder Heydrich entschieden eigenmächtig über Leben und Tod der Bevölkerung [601] und der Gefangenen, einschließlich der Kriegsgefangenen, in deren Lagern sie die Exekutive wahrnahmen.

8.) Die traditionelle Erziehung und Pflichtauffas sung des deutschen Offiziers zum bedingungslosen Gehorsam und die Verantwortlichkeit der Vorgesetzten hat zu einer (rückschauend bedauerlichen) Haltung geführt, die trotz Erkenntnis der Gesetzlosigkeit und inneren Ablehnens doch vor Auflehnung gegen diese Befehle und Methode zurückschreckte.

9.) Der Führer, Hitler, hat seine Autorität und seinen grundsätzlichen Befehl Nummer 1 in unverantwortlicher Weise uns gegenüber mißbraucht. Dieser Befehl Nummer 1 lautete etwa:

›1) Niemand soll Kenntnis haben von geheimen Dingen, die nicht in seinen eigenen Aufgabenbereich gehören.

2) Niemand soll mehr erfahren, als er zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben wissen muß.

3) Niemand soll früher Kenntnis erhalten, als es für die ihm zufallenden Obliegenheiten notwendig ist.

4) Niemand darf mehr oder früher geheimzuhaltende Aufträge an nachgeordnete Stellen weitergeben, als dies zur Erreichung des Zweckes unvermeidlich ist.‹

10.) Wäre der gesamte Komplex, der aus der Ermächtigung Himmlers im Osten sich entwickelte, vorher bekanntgewesen, so hätte in diesem Falle erstmalig die führende Generalität dagegen eindeutig Protest erhoben, das ist meine Überzeugung.

Indem sich diese Ungeheuerlichkeiten, die eine aus der anderen schrittweise und ohne vorherige Erkenntnis der Folgen entwickelten, nahm das Verhängnis seinen tragischen Verlauf mit seinen verhängnisvollen Folgen.«

Angeklagter Keitel, haben Sie diese Erklärung, so wie ich sie zusammenfassend, abschließend verlesen habe, selbst geschrieben, das heißt diktiert? Kennen Sie genau den Inhalt und haben Sie ihn eidesstattlich versichert?

KEITEL: Ja.

DR. NELTE: Ich werde das Dokument im Original überreichen.


[Zum Zeugen gewandt:]


Wir waren zuletzt bei dem Dokument C-50, welches die Aufhebung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet »Barbarossa« betrifft. Ich weiß nicht, ob Sie hierzu, nach dem, was inzwischen verlesen worden ist, noch Stellung nehmen wollen, oder ob das dadurch überholt ist?

KEITEL: Ich möchte nur noch dazu sagen, daß diese Dokumente C-50, 884-PS, ab Blatt 4 der Niederschlag der Direktiven ist, [602] die am 14. Juni in jener Generalstabsbesprechung, gegeben wurden und die im Sinne des militärischen Ordnungsdienstes in schriftliche Befehlsform umgesetzt worden sind und dann an die nachgeordneten Stellen des Heeres ausgegeben wurden.

DR. NELTE: Ich habe noch einige kurze Fragen bezüglich des Krieges gegen Amerika: Die Anklage behauptet, daß Japan von deutscher Seite zum Krieg gegen Amerika beeinflußt worden sei und hat auch im Verlauf der Anklagevorträge Sie der Mitarbeit und Mitbeteiligung hieran beschuldigt. Können Sie mir dazu etwas sagen?


KEITEL: Das Dokument C-75 ist eine Weisung vom OKW, die die Zusammenarbeit mit Japan enthält. Selbstverständlich bin ich an dieser Weisung beteiligt worden und habe sie auch im Auftrage unterschrieben. Das andere Dokument, 1881-PS, Unterredung Führer-Matsuoka, kenne ich nicht. Ich habe davon nichts gewußt. Ich kann nur folgendes für uns Soldaten sagen:

Zwei Gesichtspunkte sind im Laufe der ganzen Zeit bis zum Eintritt Japans in den Krieg gegen Amerika für uns die Richtlinien gewesen oder die Prinzipien, die Hitler uns gegenüber betonte:

Das eine war, unter allen Umständen verhindern, daß Amerika in den Krieg eintritt; dementsprechend auch Versagen militärischer Operationen in den Gewässern, soweit es die Kriegsmarine betraf, und der zweite Gedanke, der uns Soldaten begleitete, war die Hoffnung, daß Japan in den Krieg gegen Rußland eintreten würde, und ich erinnere mich, daß in der Zeit des November, Anfang Dezember 1941, als das Vorgehen der deutschen Armeen westlich Moskau zum Stehen kam, mir bei Frontbesuchen, wo ich Hitler begleitete, mehrfach die Frage der Generale gestellt wurde: »Wann tritt Japan in den Krieg ein?« Begründet wurde das von der Generalität damit, daß fortlaufend nacheinander über Moskau Fernost-Divisionen in den Kampf geworfen wurden, also frische Kräfte aus dem Fernen Osten auftraten. Ich will mich nicht festlegen, es handelt sich etwa um achtzehn bis zwanzig Divisionen.

Den Besuch von Herrn Matsuoka habe ich in Berlin erlebt, habe ihn auch bei einer gesellschaftlichen Veranstaltung gesehen, aber eine Unterhaltung mit ihm nicht gehabt. Alle die Kombinationen, die sich vielleicht an die Weisung 24, C-75 knüpften, wie ich aus der Voruntersuchung entnommen habe bei meinem Verhör, sind für uns Soldaten ohne jede Unterlage. Es ist ohne jede Berechtigung, zu glauben, daß damals Gedanken geherrscht hätten, einen Krieg zwischen Japan und Amerika zu begünstigen, oder in diesem Sinne etwas zu unternehmen.

Abschließend darf ich nur sagen, daß dieser Befehl notwendig war insofern, als die Wehrmachtsteile sich damals dagegen wehrten, [603] den Japanern gewisse Dinge, Entwicklungsdinge geheimer Art, in der Waffenentwicklung zu geben, falls sie nicht in Kriege kommen.


DR. NELTE: Es war noch ein Brief von der Anklagebehörde vorgelegt worden, und zwar von Major von Falkenstein an den Luftwaffenführungsstab. Reichsmarschall Göring hat bei seiner Vernehmung davon gesprochen. Ich wollte Sie nur fragen, kannten Sie diesen Brief, oder haben Sie irgend etwas zu den Äußerungen des Reichsmarschalls Göring hinzuzufügen?


KEITEL: Ich kann nichts hinzufügen, denn ich habe diesen Brief des Majors von Falkenstein nie gesehen, sondern erst hier im Verhör.


DR. NELTE: Wir kommen nun zu den einzelnen Tatbeständen, die Ihnen von der Anklagebehörde beziehungsweise dem OKW zur Last gelegt wurden. Bei der Unmasse der diesbezüglichen Anklagepunkte kann ich naturgemäß nur einzelne, und zwar die schwerwiegendsten Gruppen herausnehmen, um klarzustellen, ob und in welcher Weise Sie daran beteiligt waren, ob und in welcher Weise Sie zu den Auswirkungen, die eingetreten sind, sich verhalten haben. In den meisten Fällen handelt es sich um Befehle Adolf Hitlers; aber Sie hatten ja in Ihrer Erklärung aus den tatsächlichen Begebenheiten gewisse Beteiligung, Wissenschaft, Ausführung auf sich genommen, so daß wir über diese Punkte sprechen müssen. Einer der schwerwiegendsten dieser Punkte ist die Geiselfrage. Ich lasse Ihnen zu diesem Komplex das Dokument C-128 zugehen. Es handelt sich hier um Anweisungen für Operationen im Westen. Vorweg möchte ich Sie aber folgendes fragen: Welches ist die Grundlage für die Geiselnahme, wie sie von der Deutschen Wehrmacht in der Praxis gehandhabt werden sollte?


KEITEL: Es ist die Druckvorschrift »Geheim G-2«, H. Dv. G-2, genannt und nennt sich hier nach dem Befehl »Dienstanweisung für die Einheiten des Kriegsheeres«.


DR. NELTE: Herr Präsident! Ich bitte Sie, im Dokumentenbuch 1 unter Nummer 7, also auf Seite 65 meines Dokumentenbuches, festzustellen, daß es sich hier um eine Abschrift aus der genannten Druckvorschrift handelt, und zwar ist es der Abschnitt 9, der die Geiselfrage behandelt. Es ist dies das Dokument K-7 und hat folgenden Wortlaut:

»Geiseln dürfen nur auf Befehl eines Regiments-, selbständigen Bataillonskommandeurs oder eines gleichgestellten Kommandeurs festgenommen werden. Bei Unterbringung und Verpflegung ist trotz strengster Bewachung zu beachten, daß es sich nicht um Strafgefangene handelt. Im weiteren ent scheiden nur Vorgesetzte, mindestens in der Stellung eines Divisionskommandeurs, über das Los von Geiseln.«

[604] Das ist also, wenn Sie wollen, das Geiselgesetz der Deutschen Wehrmacht gewesen.

KEITEL: Ich darf hierzu noch sagen, daß in dem Dokument C-128, das ist der vorbereitende Operationsbefehl des Heeres für den Kampf im Westen, dies besonders aufgeführt ist unter dem Abschnitt 3a: »Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Bevölkerung im besetzten Gebiet. A) Geiseln.«

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Legen Sie dieses als Beweisstück K-7 vor?


DR. NELTE: Als K-7 bitte ich diese Heeres-Druckvorschrift als Beweisstück annehmen zu wollen.


VORSITZENDER: Würden Sie bitte jedesmal sagen, als was Sie es vorlegen, sonst könnten Irrtümer entstehen, wenn Sie nur »Sieben« sagen.


DR. NELTE: K-7.


[Zum Zeugen gewandt:]


Dokument C-128 war also die Bestimmung des Oberkommandos des Heeres beim Einmarsch in Frankreich?

KEITEL: Jawohl.

DR. NELTE: Nun habe ich hier noch ein Dokument, 1585-PS, das eine Stellungnahme des OKW enthält. Es ist ein Brief an den Herrn Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, und in diesem Brief sind, so nehme ich an, die Überzeugungen der Dienststelle, der Sie vorgestanden haben, enthalten?


KEITEL: Jawohl.


DR. NELTE: Was sagen Sie heute zu diesem Schreiben?


KEITEL: Ich kann nur sagen, daß das genau derselbe Standpunkt ist von damals, der auch heute für mich noch gilt; denn es steht auch unter Hinweisung auf die gesamte Vorschrift ein besonderer Absatz darin, der mit den Worten beginnt: »Zur Sicherung gegen jeden Mißbrauch...« und so weiter, und es wird dann hingewiesen auf die Vorschrift.


DR. NELTE: Auf die Vorschrift G-2, und ferner, daß die »Entscheidung über das Los von Geiseln...«


KEITEL: Es steht darin: »... wonach die Entscheidung über das Los von Geiseln Vorgesetzten, mindestens in der Stellung eines Divisionskommandeurs, vorbehalten ist«.

DR. NELTE: Ist es richtig, wenn ich sage, daß dieses Schreiben von dem OKW, Abteilung Rechtswesen, ausgefertigt wurde und nach Prüfung der völkerrechtlichen Lage und völkerrechtlichen Bedenken ergangen ist?


[605] KEITEL: Jawohl. Das geht auch aus dem Schreiben an sich hervor, daß es eine Prüfung von diesem Gesichtspunkte aus gewesen ist.


DR. NELTE: Haben Sie in der Geiselfrage, als OKW, irgendwelche generellen Anordnungen erlassen, außer dem, was wir bisher gehabt haben?


KEITEL: Nein, außer der Mitwirkung beim Entwurf, bei der das OKW beteiligt war, sind grundlegende Befehle oder Richtlinien in dieser Frage überhaupt nicht mehr ergangen.


DR. NELTE: Haben Sie mit der Geiselfrage trotzdem in Einzelfällen zu tun gehabt? Nach dem Vortrag der Anklagebehörde sollen Sie beziehungsweise OKW bei den Rückfragen Stülpnagel-Falkenhausen sich irgendwie geäußert oder Stellung genommen haben. Ich überreiche Ihnen das Dokument 1594-PS.


KEITEL: Dieses Schriftstück 1594-PS ist ein Schreiben von dem Militärbefehlshaber Belgiens, von Falkenhausen, und ist gerichtet an das OKH, Generalstab, Generalquartiermeister, und ferner an den Oberbefehlshaber West, also den obersten Truppenbefehlshaber im Westen, und nachrichtlich Niederlande und Luftgau Belgien.

Dieses Schreiben kenne ich nicht und kann ich auch nicht kennen, denn es ist an das Heer gerichtet, und die Vermutung, die hier ausgesprochen wurde seitens des französischen Anklagevertreters, ich hätte einen Brief von Falkenhausen bekommen, trifft nicht zu. Diesen Brief kenne ich nicht und er ist auch nicht an meine Anschrift gesandt worden. Der Geschäftsverkehr zwischen den Militärbefehlshabern in Frankreich und in Belgien fand nur statt zwischen dem OKH und diesen beiden ihm unterstellten Militärbefehlshabern. Dem OKW oder mir waren diese Befehlshaber überhaupt nicht unterstellt.


DR. NELTE: Die Französische Anklagebehörde hat nun das Dokument UK-25 vorgelegt und hat behauptet, daß dieses Dokument die Grundlage für die Geiselgesetzgebung in Frankreich gewesen sei, daß also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von Ihnen gezeichneten Befehl vom 16. September 1941 und der Behandlung der Geiseln in Frankreich bestehe. Ich lasse Ihnen diese diesbezügliche Urkunde, außer UK-25, 1588-PS und 1587-PS übergeben und bitte um Ihre Äußerung.


KEITEL: Ich muß wohl noch die Frage beantworten, ob ich mit den Militärbefehlshabern irgendwie in Einzelfragen eine Erörterung gehabt habe über Geiselangelegenheiten. Ich glaube, eine solche Frage stellten Sie.


DR. NELTE: Bezüglich Stülpnagel und Falkenhausen?


KEITEL: Ja, bezüglich Stülpnagel und Falkenhausen. Es ist möglich und mir auch in einem Fall erinnerlich, daß Stülpnagel mich [606] in einer solchen Angelegenheit von Paris aus angerufen hat, weil er einen Befehl vom Heer aus gehabt hatte, eine bestimmte Anzahl von Geiseln für einen Mordanschlag auf deutsche Wehrmachtangehörige erschießen zu lassen. Er wollte sich bei mir noch eine Vergewisserung in diesen Dingen einholen. Das hatte sich ereignet, ist auch, glaube ich, durch ein Fernschreiben, das mir auch hier vorgelegt wurde, wohl bestätigt, und daß ich damals mit Stülpnagel ein Zusammentreffen in Berlin hatte. Im übrigen war der Verkehr zwischen mir persönlich und den beiden Militärbefehlshabern völlig auf ganz ausgefallene Dinge beschränkt, wo sie glaubten, mit meiner Hilfe eine gewisse Unterstützung zu haben gegenüber Dingen, die ihnen sehr unbequem waren; ich darf hinweisen, in Fragen von Arbeitseinsatz, also Arbeiter, die von Belgien, Frankreich nach Deutschland sollten, auch in einem Fall Konflikte der Militärbefehlshaber mit ihren Polizeidienststellen entstanden, in solchen Fällen bin ich dann wohl direkt angerufen worden, um zu vermitteln.

Ich darf hier die Dokumente erst ansehen.


DR. NELTE: Sie müssen beginnen mit dem 16. September 1941, UK-25.


KEITEL: Ja.


VORSITZENDER: Es ist dem Gerichtshof unmöglich, alle diese Dokumente nur nach ihren Nummern im Kopfe zu haben. Wir haben sie nicht vor uns und wir wissen nicht, mit welchem Dokument Sie sich hier befassen; es ist ganz unmöglich für uns.


DR. NELTE: Herr Präsident, aus diesen Gründen habe ich vor Beginn der Vernehmung mir erlaubt, dem Gerichtshof eine Liste von Dokumenten zu überreichen. Wenn dies nicht geschehen ist, bedauere ich das sehr. Ich konnte nur nicht die Dokumente selbst überreichen. Sie finden auf dieser Liste immer eine Nummernangabe links.


VORSITZENDER: Das sehe ich, aber alles, was ich hier finde, ist 1587-PS, es ist anscheinend nicht das, auf das Sie sich beziehen. Es ist als Bericht an das Oberkommando des Heeres bezeichnet. Das gibt uns keinen Aufschluß, um was es sich handelt. Das nächste ist 1594-PS, ein Brief an das OKH und das sagt uns auch nicht, wovon er handelt, außer, daß er mit der Geiselfrage zu tun hat.


DR. NELTE: Er hat mit der Geiselfrage zu tun, die soeben der Angeklagte Keitel beantworten wird; aber haben Sie nicht auch den Befehl mit Nummer C-128?


VORSITZENDER: Ja, den habe ich. Das ist die Anweisung für Operationen im Westen.


DR. NELTE: Und UK-25 auch?


[607] VORSITZENDER: Ja.


DR. NELTE: Und 1588-PS?


VORSITZENDER: Wir haben sie alle. Ich möchte Ihnen nur sagen, daß deren Beschreibung nicht genügt, um uns klarzumachen, was es für Urkunden sind und welche Bedeutung sie haben. Vielleicht können Sie, bevor Sie sich mit einem Dokument befassen, uns mit wenigen Worten andeuten, worum es sich handelt.


DR. NELTE: Das Dokument UK-25, worüber der Angeklagte Keitel soeben Auskunft geben wird, ist ein von ihm unterzeichneter Befehl vom 16. September 1941 betreffend »Kommunistische Aufstandsbewegung in den besetzten Gebieten«. Es enthält unter anderem den Satz: »Der Führer hat nunmehr angeordnet, daß überall mit den schärfsten Mitteln einzugreifen ist, um die Bewegung in kürzester Zeit niederzuschlagen.« Die Französische Anklagebehörde hat erklärt, daß auf Grund dieses Befehls in Frankreich eine Geiselgesetzgebung veröffentlicht worden ist, die in Dokument 1588-PS enthalten ist. Sie finden, wenn Sie das Dokument 1588-PS haben, auf der dritten Seite ein richtiges Gesetzbuch über Geiselnahme und Geiselbehandlung.

Der Angeklagte soll erklären, ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang besteht und wieweit das OKW und er überhaupt mit diesen Fragen zuständigkeitsgemäß zu tun hatte.


KEITEL: Das Dokument UK-25 ist also dieser Führerbefehl vom 16. September 1941 und behandelt, wie eben ausgeführt, kommunistische Aufstandsbewegungen in den besetzten Gebieten, und die Tatsache, daß es sich hier um einen Führerbefehl handelt, ist bereits verlesen. Ich muß klarstellen, daß dieser Befehl ausgesprochen auch seinem Inhalt nach für den Ostraum, insbesondere damals auf den Balkan, Bezug hat, was ich glaube, dadurch beweisen zu können, daß diesem Schreiben ein Verteiler, also ein Adressenverzeichnis beigegeben ist, das damit beginnt: »Wehrmachtbefehlshabern Süd-Ost für Serbien, südliches Griechenland und Kreta«, und dann allerdings auch anderen Wehrmachtbefehlshabern zugeleitet wurde und ebenso dem OKH mit der Möglichkeit, es weiter zugeben an die ihm nachgeordneten Stellen. Ich glaube, daß das Dokument, das wegen Zeitersparnis wohl nicht verlesen werden braucht, verschiedene Hinweise dafür enthält, daß die Vermutung der Französischen Anklagebehörde, dieses sei die Grundlage des Geiselgesetzes, Dokument 1588-PS, irrtümlich ist, und ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht. Das Datum dieser Geiselgesetzgebung ist zwar auch vom September, die Zahl ist schwer zu identifizieren, aber dem Inhalt nach hängen diese beiden Dinge nach meinem Dafürhalten nicht zusammen; und außerdem ist ja auch den beiden Militärbefehlshabern in Frankreich und Belgien dieser Befehl niemals vom OKW, [608] sondern über das OKH eventuell zugegangen, was ich nicht prüfen kann, weil ich das nicht weiß.

Zu diesem Befehl vom 16. September 1941 möchte ich nur noch sagen, daß seine erheblichen Schärfen auf die persönlichen Einflüsse des Führers zurückzuführen sind, und daß die Tatsache, daß es den Ostraum betrifft, aus dem Inhalt und aus der Einleitung schon hervorgeht und nicht mehr begründet zu werden braucht. Richtig ist, daß dieser Erlaß vom 16. September 1941 meine Unterschrift trägt.


DR. NELTE: Wir kommen zum zweiten Einzel-Tatbestand: »Nacht und Nebel«. Die Anklagebehörde erhebt gegen Sie Anklage wegen des von Adolf Hitler verfügten sogenannten »Nacht-und-Nebel«-Erlasses vom 12. Dezember 1941 – Dokument L-90 –...


KEITEL: Darf ich noch etwas nachholen von dem eben Vorgetragenen?


DR. NELTE: Bitte, wenn es notwendig erscheint. – In dem Anschreiben vom 2. Februar 1942 heißt es: »In der Anlage werden übersandt: 1) Ein Erlaß des Führers vom 7. Dezember 1941...« Sie wollten noch irgend etwas sagen; wenn es wichtig ist, bitte. – Haben Sie das Dokument L-90?


KEITEL: L-90, ja.


DR. NELTE: Was war der Anlaß zu diesem in seinen Folgen so furchtbaren Erlaß?


KEITEL: Ich muß erklären, daß es mir völlig klar ist, daß die Verbindung meines Namens auch mit diesem sogenannten »Nacht-und-Nebel«-Erlaß für mich eine schwere Belastung darstellt, Wenn auch aus den Dokumenten hervorgeht, daß es ein Führerbefehl ist. Ich möchte deswegen doch dazu die Gelegenheit haben, zu sagen, wie er entstanden ist:

Es mehrten sich seit Beginn des Ostfeldzuges und vollends dann im Spätherbst 1941 und im Winter bis zum Frühling 1942 außerordentlich stark die Aufstandsbewegungen, Sabotageakte und alles was damit zusammenhängt, in allen besetzten Gebieten; militärisch empfunden als Bindung und Fesselung der Si cherungstruppen, die dort durch die Beunruhigung festgehalten werden sollten. So habe ich es damals militärisch gesehen, und es kam nun durch die täglichen Lagevorträge laufend in einer besonderen Vortragsfolge zur Darstellung, was sich überall in den einzelnen Besatzungsgebieten ereignete, und es war nicht möglich, das summarisch zu behandeln, sondern Hitler verlangte jeden einzelnen Fall vorgetragen zu haben und war sehr unzufrieden, wenn solche Fälle ihm von der militärischen Dienststelle beim Vortrag verschwiegen wurden. Er erfuhr sie doch.

[609] In diesem Zusammenhang hat er mir gesagt, das sei ihm sehr unsympathisch und für die Befriedung sehr ungünstig, daß sich dadurch in den besetzten Gebieten die kriegsgerichtlichen Todesurteile gegen Saboteure und Hilfeleistende mehrten, und daß er wünsche, daß das nicht geschehe, da es von seinem Standpunkt aus gesehen die Befriedung des Landes und die Beziehungen zur Bevölkerung nur belastete. Und er sagte dann damals, es könne nur dadurch geschehen, daß das eingeschränkt würde und daß statt Todesurteile – um es kurz zu machen – die Betreffenden, wenn nicht in kürzester Frist – wie es hier in dem Erlaß auch heißt – ein klares Todesurteil zu erwarten und zu vollstrecken sei, daß dann, statt langwieriger kriegsgerichtlicher Verhandlungen unter großem Zeugenaufgebot, die betreffenden Verdächtigten beziehungsweise Beschuldigten – darf man das Wort sagen – ohne Kenntnis der Angehörigen nach Deutschland abgeführt würden und in Deutschland interniert beziehungsweise in Gewahrsam genommen würden.

Ich habe dagegen größte Bedenken geäußert und weiß genau, daß ich damals sagte, ich befürchtete von diesem Verfahren genau das Gegenteil von dem, was offensichtlich bezweckt würde. Ich habe dann eingehende Beratungen mit dem Rechtsberater der Wehrmacht gehabt, der gleiche Bedenken hatte, da man hier den ordnungsmäßigen Gerichtsweg ausschaltete, und ich habe erneut versucht, es zu verhindern oder abzubiegen. Es wurde mir das nicht anerkannt, es wurde mir gedroht, es würde der Justizminister beauftragt werden, einen entsprechenden Erlaß zu machen, wenn die Wehrmacht das nicht konnte. Nun darf ich auf die Einzelheiten nur insoweit hinweisen, als ja in diesem Erlaß L-90 die Möglichkeiten eingebaut wurden, die eine Willkür der Handhabung verhindern sollten, und das war in erster Linie folgendes:

Es wurde in diesem Erlaß, in den Richtlinien, ausdrücklich angeordnet, daß eine solche Deportation oder Entführung in das Reichsgebiet nur erfolgen dürfe nach vorhergehendem kriegsgerichtlichen Ermittlungsverfahren, und daß in jedem Falle der Gerichtsherr, also der Divisionskommandeur, gemeinsam mit seinem Rechtsberater diese Sache verfügen müßte auf Grund eines vorhergehenden Ermittlungsverfahrens auf die richtige Art.

Ich muß klar sagen, daß ich glaubte, daß damit jeder Willkür und jeder übermäßigen Anwendung dieser Richtlinien vorgebeugt sei, und dem dienten auch die hier erwähnten Worte, es ist »der lange erwogene Wille des Führers«, wo man mir vielleicht zubilligt, daß das nicht ohne Grund gesagt worden war und nicht ohne die Hoffnung, daß auch die empfangenden Militärbefehlshaber daraus erkennen sollten, daß dieses eine Methode war, die wir nicht billigten und nicht für richtig hielten.

[610] Schließlich haben wir in diesen Erlaß noch hineingebracht ein Nachprüfungsverfahren, so daß also auch von den höheren Beratungsstellen kriegsgerichtliche Verfahren – das war der Militärbefehlshaber in Frankreich und das Oberkommando des Heeres beziehungsweise der Oberbefehlshaber des Heeres – immer noch die Möglichkeit der gerichtlichen Behandlung des Falles im Nachprüfungsverfahren besaßen, wenn die Entscheidungen zum mindesten als auch im Sinne des Erlasses anfechtbar erschienen; und die ganze ungeheuerliche Tragik, die mir erst hier bekanntgeworden ist, ist die, daß dieser Erlaß, der nur für die Wehrmacht bestimmt war, und durch den lediglich entschieden werden konnte, ob ein solches Verschwindenlassen bei Nacht und Nebel von einem Täter, der mit Zuchthausstrafe zu rechnen hatte, daß dieses Verfahren offensichtlich und nach den Zeugenaussagen, die ich hier gehört habe und nach der Anklage, die ich hier auch gehört habe, eine Verallgemeinerung gefunden hat, offenbar durch die Organe der Polizei, so daß der ungeheuerliche Zustand hier unter Beweis gestellt werden sollte, daß es ganze Lager von sogenannten »Nacht-und-Nebel«-Importierten gegeben hat.

Das hat die Wehrmacht, wenigstens ich und die an diesem Befehl beteiligten Militärbefehlshaber der besetzten Gebiete, nach meinem Dafürhalten nicht gewußt. Mir ist es jedenfalls nie gemeldet worden, und damit hat dieser Erlaß, der an sich zweifellos äußerst gefährlich war und einen gewissen Standpunkt des Rechtes, wie wir ihn kannten, verlassen hat, sich zu einer solchen ungeheuerlichen Angelegenheit auswachsen können, wie es hier in der Anklage zur Sprache gekommen ist.

Beabsichtigt war, die nach Deutschland zu Überführenden auch deswegen aus ihrem Heimatlande fortzunehmen, weil Hitler die Auffassung hatte, daß eine Zuchthausstrafe im Kriege von den Betroffenen ja nicht als eine entehrende in dem Sinne, wenn es sich um Handlungen von sogenannten Patrioten handelte, angesehen würde, sondern daß man sie als eine kurze Haft ansehe, die mit Beendigung des Krieges ihr Ende fände.

Diese Erwägungen sind zum Teil in dem Anschreiben auch aufgeführt worden. Wenn Sie noch Fragen haben, bitte ich sie zu stellen.


DR. NELTE: Es ist schon erklärt worden, in dem Durchführungserlaß zum »Nacht-und-Nebel«-Erlaß ist die Rede davon, daß die Gestapo die Verbringung nach Deutschland übernehmen soll. Sie haben gesagt, daß die Leute, die nach Deutschland kamen, dem Justizminister übergeben werden sollten, also in normalen polizeilichen Gewahrsam kamen.

Sie werden verstehen, daß hier durch die Beziehung auf die Gestapo auch gewisse Bedenken geltend gemacht werden, daß man [611] von vornherein wußte, was mit diesen Menschen geschah. Können Sie mir darüber etwas Aufklärendes sagen?


KEITEL: Ja. Die Anordnung damals, die gegeben war, war die der Überstellung an die deutschen Justizbehörden. Dieses Anschreiben: »Im Auftrage, gezeichnet: Unterschrift«, ist, wie ich aus meinem dienstlichen Schriftverkehr sehe, vom Amt Ausland/Abwehr herausgegeben worden, sogar acht Wochen später wie der Erlaß selbst. Das kennzeichnet die Besprechungen beziehungsweise die Vereinbarungen, die damals wohl getroffen werden mußten über die Methode der Überführung aus dem Heimatgebiet in das Reichsgebiet; und die hat damals offenbar dieses Amt geführt und hat dann als die Begleitkommandos Polizeikommandos festgelegt. Das geht daraus hervor.

Ich darf dazu sagen, daß es mir damals – ich werde es auch gesehen haben – das nicht zu beanstanden schien, weil ich damals nicht der Auffassung sein kannte und sein mußte, daß ja hier eine Überstellung an die Gestapo im Sinne der Liquidierung – will ich es offen nennen – gedacht war, sondern daß es lediglich ein Transportkommando war, um es an Deutschland abzuliefern. Ich möchte das besonders betonen, damit darüber kein Zweifel herrscht, daß hier nicht die Absieht bestanden hat, in dieser Form die Leute verschwinden zu lassen, wie es nunmehr nachher in diesem »Nächt-und-Nebel«-Lager gewesen ist.


DR. NELTE: Wir kommen zu dem Komplex Fallschirmspringer, Sabotagetrupps, Kommandounternehmungen. Die Französische Anklagebehörde behandelt ausführlich die Entstehung und Auswirkung der beiden Führererlasse Hitlers vom 18. Oktober 1942 bezüglich der Behandlung von Kommandounternehmungen.

Liegt dem Gericht dieser Führererlaß vor, Herr Präsident? Es ist 498...


VORSITZENDER: Wir haben keine Abschrift des Befehles. Sie meinen 553-PS oder 498?

DR. NELTE: Das zweite ist 553-PS.


VORSITZENDER: Wir haben das auch nicht, »Bekämpfung einzelner Fallschirmspringer«, Erlaß vom

4. 8. 1942.

DR. NELTE: Ich bitte es nochmals zu wiederholen, Herr Präsident, es ist nicht durchgekommen, was Sie eben gesagt haben.


VORSITZENDER: 553-PS: »Bekämpfung einzelner Fallschirmspringer«, Erlaß vom 4. 8. 1942, das haben wir, sonst nichts. Sie haben auch 498...


DR. NELTE: 553-PS ist ein Merkblatt, das von dem Angeklagten Keitel unterzeichnet worden ist.

[612] Die Französische Anklagebehörde hat wohl mit Recht angenommen, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Dokument 553-PS und dem Führererlaß vom 18. Oktober 1942 besteht. Der Angeklagte will uns sagen, welches die Gründe waren, die zu diesem Merkblatt und zu diesem Führererlaß führten.


KEITEL: Zunächst Dokument 553-PS, das Merkblatt. Dieses Merkblatt ist im August 1942 von mir herausgegeben worden, nachdem in ähnlicher Form, wie ich es vorhin schon beim »Nacht-und-Nebel«-Erlaß schilderte, die Sabotageakte und das Abspringen einzelner Agenten, Abwurf von Waffen, Munition, Sprengmittel, Funkstationen und kleineren Sabo tagetrupps einen immer größeren Umfang annahmen, die aus Flugzeugen nachts meist in menschenleeren Räumen abgeworfen wurden. Es war über das ganze Gebiet, das unter deutschem Machtbereich stand, verteilt, ging von Westen bis in die Tschechoslowakei und Polen, und von Osten her bis in den Raum von Berlin. Es wurden natürlich eine große Zahl solcher Persönlichkeiten dabei gefaßt, beziehungsweise die Dinge sichergestellt. Dieses Merkblatt sollte alle Stellen, auch außerhalb der Wehrmacht, Polizei, Zivilbehörden mit einspannen in den Dienst gegen diese Methoden, eine nach unseren Begriffen neuartige, illegale Kriegsführung eines Krieges im Dunkeln hinter der Front; und dieses Merkblatt halte ich auch heute noch nach Durchsicht und Prüfung – ich habe es ja schon hier vorgelegt bekommen – für unantastbar, da es ausdrücklich bestimmt, daß Angehörige der feindlichen Wehrmacht, also Soldaten irgendeiner feindlichen Wehrmacht, wenn sie von Polizeiorganen ergriffen wurden, der nächsten Wehrmachtsdienststelle nach ihrer Identifizierung zu übergeben waren. Ich weiß, daß an dieser Tätigkeit zur Ergreifung und der Sicherstellung im französischen Raum die französische Polizei ihren vollen Anteil hatte. Sie hat dabei mitgewirkt, diese Sabotageakte zu verhindern, deren Umfang vielleicht dadurch erkenntlich wird, daß wir an einzelnen Tagen auf diesem Wege bis zu und über hundert Sprengungen von Eisenbahnlinien hatten, die auf diesem Wege getätigt waren. Das steht in dem Merkblatt.

Nun die Führererlasse vom 18. Oktober 1942, die ja schon sehr oft erwähnt worden sind, und die ich als eine Fortentwicklung dieser Anordnungen des Merkblattes insofern bezeichnen möchte, als diese Methoden, diese Art einer illegalen Kriegsführung immer mehr sich steigerten, und daß aus einzelnen Springern tatsächlich kleine Kommandos wurden, die aus größeren Maschinen abgesetzt wurden oder auf dem Fallschirmwege landeten, und die systematisch angesetzt wurden, nicht mehr allgemein, um irgendwo Unruhe oder Zerstörungen vorzunehmen, sondern ganz präzise lebenswichtige Objekte der Kriegsführung zum Ziele hatten, wie das in Norwegen war – in einem Fall mir erinnerlich –, das einzige Aluminiumwerk [613] zu sprengen und zu zerstören. In dieser Zeit, wohl mag das eigenartig klingen, waren täglich vielleicht einhalb bis dreiviertel Stunden der Lagebesprechungen nur auf die Erörterung dieser Vorfälle in allen Gebieten verwendet worden. Diese Vorfälle in allen Gebieten führten dazu, daß der Führer damals andere Methoden forderte, schärfstes Vorgehen dagegen, wie er sich ausdrückte, das sei »Terror«, und den könnte man nur mit Gegenmaßnahmen bekämpfen, und zwar mit scharfen. Und ich erinnere mich, daß auf die Einwürfe von uns Soldaten die Worte gefallen sind: »Solange lediglich der Fallschirmspringer oder Sabotagetrupp nur die Gefahr läuft, in Kriegsgefangenschaft überführt zu werden, hat er kein Risiko, unter normalen Verhältnissen riskiert er nichts; dagegen muß etwas geschehen.« Das waren die ursächlichsten Gedanken. Ich bin dann mehrfach ersucht worden, mich dazu auch zu äußern oder darüber etwas vorzulegen. Der General Jodl wird sich dessen auch entsinnen, und wir wußten nicht, was man tun sollte, von unserem Standpunkt aus als Soldaten. Wir konnten einen Vorschlag nicht machen.

Wenn ich das kurzsagend zusammenfasse, so haben wir fast täglich die Temperamentsausbrüche Hitlers über diese Sache gehört, aber wir haben nichts gemacht, weil wir nicht wußten, wie wir es machen sollten. Während er erklärte, das sei gegen die Haager Landkriegsordnung, das sei illegal, das sei eine Methode, die auch in dieser Haager Landkriegsordnung gar nicht vorgesehen sei und nicht vorgesehen sein könne. Er sagte, daß es ein neuer Krieg sei, der neue Methoden erfordert, mit dem wir hier zu tun hätten. Und um es kurz zum Ende zu bringen, ist es dann so gewesen, wie auch von mir in der Voruntersuchung gesagt worden ist, daß diese Befehle – der Befehl selbst und die Erklärung mit der bekannten Anweisung, jeden bestrafen zu wollen, der diesen Befehl nicht ausführe – sind dann von Hitler direkt in sachlicher Form mit Unterschrift ausgefertigt worden, und dann, glaube ich, durch den Chef des Führungsstabes Jodl dann verteilt worden. Ich darf vielleicht noch hinzufügen, daß mehrfach die Befehlshaber, die diese Befehle bekamen, Rückfragen gestellt haben wegen der Form und der Art der Anwendung, im Hinblick auch auf diese Strafandrohung, daß aber uns ja nichts übrig blieb, als zu sagen, »Sie kennen ja das, was in den Erlassen drin steht«, denn abändern konnten wir diese unterschriebenen Befehle nicht.


DR. NELTE: Die Anklage hat nun Sie persönlich beschuldigt, den Befehl zur Tötung der bei den Kommandounternehmungen bei Stavanger ergriffenen Soldaten, und zwar englischer Sabotagetruppen gegeben zu haben. Hierzu gebe ich Ihnen die Dokumente 498-PS, 508-PS und 527-PS.


[Die Dokumente werden Keitel ausgehändigt.]


[614] Es handelt sich hierbei, Herr Präsident, um ein Kommandounternehmen bei Stavanger. Die Besatzung, die nämlich in deutsche Hände fiel, mußte nach dem Wortlaut des Führerbefehls getötet werden. Es bestand eine äußerste Möglichkeit, diese Leute zu verhören, wenn es aus militärischer Notwendigkeit geboten war. In diesem Falle wurde der Oberbefehlshaber Norwegens mit der Sache befaßt, General von Falkenhorst, und dieser wandte sich an das Oberkommando der Wehrmacht, wie er in einem Protokoll, in einer Vernehmung, zum Ausdruck gebracht hat.


[Zum Zeugen gewandt:]


Bitte, wollen Sie sich dazu äußern?

KEITEL: Ich bin zu diesem Fall verhört worden und bin auch im Verlaufe des Verhörs dem General von Falkenhorst gegenübergestellt worden. Meine Erinnerung war an diesen Vorfall, beziehungsweise an die Tatsache, daß er bei mir eine Rückfrage gestellt hatte, nicht mehr vorhanden. Ich wußte es nicht. Selbst der Vorfall war meinem Gedächtnis entschwunden und erst durch die Vorlage der Dokumente ist die Erinnerung an diesen Vorfall wiedergekommen. Ich habe bei dem Verhör dem mich verhörenden Richter schon gesagt, daß ich diesen Befehl gar nicht abzuändern berechtigt gewesen wäre und den Betreffenden nur auf den Befehl als solchen hätte verweisen können. Ich will über die Frage der Gegenüberstellung mit dem General von Falkenhorst nur das sagen, was hier als Protokoll festgelegt worden war: »Er entzog sich sichtlich den Antworten und änderte seine früheren Aussagen, aber schließlich zog er sie nicht zurück. Keitel leugnete die Unterhaltung nicht, bestritt jedoch den Gegenstand derselben.«

DR. NELTE: Herr Vorsitzender! Ich kann nur sagen, das ist die Übersicht des Verhörs des Generals von Falkenhorst. Eine Urkunde, die von der Anklagebehörde übergeben worden ist, ohne daß sie eine Dokumenten-Nummer hat.


[Zum Zeugen gewandt:]


Sind Sie fertig mit Ihrer Erklärung?

KEITEL: Ja, ich möchte glauben, daß das genügt.

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Die Anklagebehörde hat dieses Dokument nicht vorgelegt, nicht wahr? Sie hat es nicht als Beweis angeboten?


DR. NELTE: Ich glaube, ja.


VORSITZENDER: Ich glaube, es muß dann in einem Verhör des Angeklagten Keitel vorgelegt worden sein, nicht wahr? Stimmt das? Das bedeutet nicht, daß es hier als Beweis vorgelegt worden ist, denn das Verhör selbst braucht nicht als Beweis vorgelegt zu[615] werden. Sie müssen es jetzt vorlegen, wenn es in das Protokoll aufgenommen werden soll.


DR. NELTE: Herr Präsident! Das ist ein Irrtum. Dieses Dokument ist von der Anklagebehörde hier vorgelegt worden zur Begründung für die Behauptung, daß der Angeklagte Keitel den Befehl erteilt hätte, die Fallschirmspringer zu töten. Ich habe es hier in Empfang genommen.


VORSITZENDER: Die Anklagevertretung wird mir sagen, ob das stimmt. Ich glaube nicht, daß irgendein Dokument eingereicht worden ist, das keine Nummer hat.


MR. DODD: Wir erinnern uns nicht, daß es vorgelegt worden ist. Viele dieser Verhöre haben keine Dokumenten-Nummer. Wenn sie vorgelegt worden wären, würden sie eine US- oder GB-Beweisstücknummer haben.


VORSITZENDER: Vielleicht ist es das beste, wenn der Herr Anklagevertreter feststellt, ob es ins Protokoll verlesen wurde.


MR. DODD: Das würde einige Minuten in Anspruch nehmen.


VORSITZENDER: Ja, ich meine, Sie können es in Ihrer freien Zeit tun. Wäre es Ihnen jetzt angenehm, für zehn Minuten zu unterbrechen?


DR. NELTE: Ja.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird heute um 16.45 Uhr die Sitzung vertagen. Er wird dann in diesem Saal zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammentreten und wünscht die Anwesenheit sowohl der Anklagebehörde als auch der Verteidigung, um mit den Vertretern beider Seiten die Frage zu erörtern, wie am besten die Übersetzung unnötiger Dokumente vermieden werden könnte.

Wie Sie wissen, wurde eine große Anzahl von Dokumenten eingereicht, und diese stellen eine große Last für die Übersetzungsabteilungen dar. Dies ist die Frage, die der Gerichtshof in der nichtöffentlichen Sitzung mit den Vertretern der Anklagebehörde und der Verteidigung zu besprechen wünscht. Er wird daher, wie ich sage, in nichtöffentlicher Sitzung hier in diesem Saal tagen, da hier Platz für alle Verteidiger vorhanden ist, und zwar um 5.00 Uhr nachmittags.


DR. NELTE: Erinnern Sie sich an die Anfrage des Oberbefehlshabers West im Juni 1944 wegen der Behandlung von Sabotagetrupps im Hinterland der Invasionsfront? Es war eine neue Lage geschaffen worden durch die Invasion und damit auch durch die Frage der Kommandotrupps.


[616] KEITEL: Ja, ich erinnere mich, denn auch diese Dokumente sind mir hier vorgelegt worden, und zwar sind es mehrere Dokumente gewesen. Es ist richtig, daß der Oberbefehlshaber West nach der Landung der anglo-amerikanischen Kräfte in Nordfrankreich eine neue Lage sah, in Bezug auf diesen Führerbefehl vom 18. Oktober 1942, der sich gegen diese Fallschirmtrupps richtet.

Die Anfrage wurde wie üblich vorgetragen, und der General Jodl und ich vertraten die Auffassung des Oberbefehlshabers West, das heißt, daß dieser Befehl darauf nicht anwendbar sei. Hitler lehnte diesen Standpunkt ab, gab gewisse Direktiven für die Beantwortung, die dann nach den Dokumenten mindestens zwei Auflagen gehabt hatten, eine war gestrichen worden als unbrauchbar, und das Dokument 551-PS ist die endgültige Fassung, wie sie der Führer beim Vortrag gebilligt hat.

Ich erinnere mich deswegen so genau daran, weil bei der Vorlage dieser Antwort anläßlich der betreffenden Lagebesprechung dieser handschriftliche Zusatz von General Jodl hinzugeschrieben wurde, hinsichtlich der Verwendung auch im italienischen Raum. Mit diesem Zusatz ist dann dieser von Hitler persönlich gebilligte und von ihm geforderte Befehl an den Oberbefehlshaber West abgegangen.


DR. NELTE: Wurde hierbei auch die Frage erörtert, wie die aktive Unterstützung solcher Sabotageakte durch die Bevölkerung völkerrechtlich zu beurteilen sei?


KEITEL: Jawohl, diese Frage ist mehrfach im Zusammenhang mit dem Befehl vom 18. Oktober 1942 und dem bekannten, vorher erörterten Merkblatt mehrfach erörtert worden, und ich bin der Auffassung, daß jede Unterstützung derartiger Sabotagehandlungen von Agenten und sonstigen Organen des Gegners ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung ist. Wenn die Bevölkerung sich an solchen Unternehmungen beteiligt, sie fördert, sie unterstützt und schließlich auch die Täter deckt, versteckt und ihnen behilflich ist in jeder Form – das wird durch die Haager Landkriegsordnung meiner Ansicht nach klar ausgedrückt, daß die Bevölkerung gehalten ist, solche Handlungen nicht zu begehen.


DR. NELTE: Die Französische Anklagebehörde hat dann noch ein Schreiben vom 30. Juli 1944, Dokument 537-PS vorgelegt. Dieses Dokument befaßt sich mit der Behandlung der bei Banden gefangenen Angehörigen ausländischer Militärmissionen. Kennen Sie diese Verordnung?


KEITEL: Jawohl. Zu diesem Dokument 537-PS bin ich auch in der Voruntersuchung hier verhört worden und habe dazu die Erklärung gegeben – ich kann sie hier wiederholen: Es war gemeldet worden, daß sich bei den Bandenstäben, insbesondere auch bei den Führern der serbisch-jugoslawischen Banden, militärische Missionen [617] befänden, die nach unserer Meinung gewiß Agenten und Agententrupps waren, um mit den uns gegenüber kriegführenden Staaten die Verbindung herzustellen. Es war mir gemeldet worden und ich bin gefragt worden, was zu geschehen hätte, wenn man eine solche Mission – wie sie genannt wurde – gefangennehmen würde, und auf den Vortrag hin beim Führer entschied dieser, daß der Vorschlag der betreffenden Militärstelle, sie als Kriegsgefangene anzusehen, von ihm abgelehnt werde, sie seien nach dem Erlaß vom 18. Oktober 1942 also als Saboteure anzusehen und nach diesem zu behandeln. Dieses Dokument ist dann die Weitergabe dieses Befehls, unter dem mein Name steht.


DR. NELTE: Nun zu dem Fragenbereich Terrorflieger und Lynchjustiz, der schon bei der Vernehmung des Reichsmarschalls Göring behandelt worden ist. Ich kann mich auf einige wenige Fragen beschränken, die Sie persönlich in diesem Komplex betreffen. Wissen Sie, um was es sich dabei handelt, betreffend Terrorflieger und ihre Behandlung? Wie war Ihre Einstellung zu dieser Frage?


KEITEL: Die Tatsache, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an im Sommer 1944 sich die Bordwaffenangriffe gegen die Bevölkerung, wie es hier schon er wähnt worden ist, erheblich vermehrten – an einzelnen Tagen wurden bis zu dreißig bis vierzig gemeldet, die auf diesem Wege ums Leben gekommen waren –, forderte Hitler kategorisch eine entsprechende Regelung für diese Frage. Wir Soldaten waren der Ansicht, daß die bestehenden Vorschriften ausreichen und daß neue Bestimmungen nicht notwendig seien. Es wurde aber in diesem Fragenkomplex die Frage der Lynchjustiz aufgeworfen und die Frage: Was ist ein Terrorflieger? Aus diesen beiden Fragenkomplexen ergaben sich die hier mir alle bekannten, diese erhebliche Anzahl von Dokumenten, die die Erörterung dieser Dinge beinhalteten.


DR NELTE: Ich glaube, Sie brauchen die Einzelheiten, die schon erörtert worden sind, nicht wiederholen. Es kommt mir in diesem Zusammenhang mit der Frage bezüglich Ihrer Verantwortlichkeit auf die Worte an, die Sie in diesem Dokument geschrieben haben, wollen Sie diese bitte erklären?


KEITEL: Ich wollte nur noch vorausschicken, daß ich vorgeschlagen hatte, nach dem Vorbild der Warnung im Falle der Fesselung der deutschen Kriegsgefangenen bei dem Unternehmen Dieppe, auch hier offiziell durch eine entsprechende Note eine Warnung zu erteilen, daß wir mit Repressalien vorgingen, wenn die gegnerischen Befehlsstellen das nicht von sich aus abstellten. Es wurde das abgelehnt, es sei kein geeigneter Vorschlag. Und nun zu den Dokumenten, die dadurch für mich eine Bedeutung haben.


DR. NELTE: 735-PS.


KEITEL: Einige handschriftliche Notizen befinden sich dort von Jodl und von mir. Das ist eine Vortragsnotiz am Rande, die ich [618] geschrieben habe, die lautet: »Kriegsgerichte, das klappt nicht«. Jedenfalls war das der Inhalt. Das habe ich damals aufgeschrieben, weil ja die Frage der Behandlung durch kriegsgerichtliche Aburteilung zur Diskussion stand, aus dem Grunde, weil gerade dieses Dokument zum erstenmal präzisierte, was ein Terrorflieger ist, und weil dort festgelegt wurde, daß ein Terrorangriff immer ein solcher ist, der als Tiefangriff erfolgt mit Maschinengewehr und Bordwaffe. Und weil meine Überlegung dahin führte, daß man Besatzungen, die im Tiefangriff angreifen, jedenfalls in der Regel und unter 99 Prozent nicht lebend bekommt, wenn sie abstürzen; weil es einen rettenden Absprung aus einem Tiefangriff nicht gibt. Infolgedessen schrieb ich das daneben, auch dachte ich daran, daß abgesehen davon, daß man gegen einen solchen Flieger kein Verfahren da machen könne, zweitens kein Verfahren zum Erfolge führen könnte oder zur Klärung, wenn der Angriff aus wesentlicher Höhe erfolge, weil es nach meiner Auffassung kein Gericht nachweisen konnte, daß dieser Mann die Absicht gehabt hatte, Objekte und Ziele anzugreifen, die eventuell getroffen wurden; und schließlich war noch ein Gedanke, das war der, daß ja nach den Bestimmungen kriegsgerichtliche Aburteilungen von Kriegsgefangenen über die Schutzmacht dem feindlichen Staat anzuzeigen wären, und daß eine Frist von drei Monaten einzuhalten war, innerhalb deren der Heimatstaat gegen das Urteil Einspruch erheben konnte. Es war also ausgeschlossen, auf diesem Wege in kurzer Zeit die verlangte abschreckende Wirkung zu erreichen. Das bedeutete das sachlich. Ich habe aber noch eine Bemerkung draufgeschrieben und die bezog sich auf die Lynchjustiz, sie lautete:

»Wenn man schon die Lynchjustiz freigeben will, so kann man schwer Regeln dafür aufstellen.«

Ich kann eigentlich nicht viel dazu sagen, weil es meine Überzeugung ist, daß es keine Möglichkeit gibt, zu sagen, unter welchen Umständen dann eine solche Methode durch Volksjustiz dann reglementiert oder als berechtigt erklärt werden soll, und ich bin auch heute noch der Auffassung, daß es dafür Regeln nicht geben kann, wenn man ein solches Verfahren zuläßt.

DR. NELTE: Wie war aber Ihre Einstellung zu der Frage der Lynchjustiz?

KEITEL: Ich war der Auffassung, daß das eine für uns Soldaten völlig unmögliche Methode ist. Es ist ja auch vom Herrn Reichsmarschall ein Fall gemeldet worden, in dem jedes Einschreiten gegen einen Soldaten, der dieses zu verhindern gewußt hat, unterblieben ist. Ich kenne keinen Fall, wo Soldaten in Bezug auf ihre soldatische Pflicht, einem feindlichen Kriegsgefangenen gegenüber sich so zu verhalten, wie das die allgemeinen Bestimmungen vorschrieben, wo das überschritten worden wäre. Das ist mir nicht bekannt.

[619] Ich darf noch bemerken – das ist bisher nicht zur Sprache gekommen –, daß ich mit dem Reichsmarschall Göring auf dem Berghof eine Aussprache über diese ganze Frage hatte, der damals ganz eindeutig mit mir übereinstimmte: Lynchjustiz müßten wir Soldaten auf das schärfste ablehnen; dagegen bat ich ihn, in dieser unangenehmen Lage, in der wir uns befanden, Hitler nochmals von sich aus persönlich von diesem Gedanken abzubringen, uns auferlegen zu wollen, in diesen Dingen einen Befehl zu geben oder einen Befehl vorzulegen. Das war die Lage.


DR. NELTE: Wir kommen zum Kriegsgefangenenwesen.


KEITEL: Darf ich noch dabei abschließend bemerken, daß ein Befehl vom Oberkommando der Wehrmacht niemals vorgelegt worden ist und auch niemals herausgegeben worden ist.

DR. NELTE: Es gibt wohl kein Gebiet des Kriegsrechtes, an dem alle Völker und Menschen so leidenschaftlich interessiert sind, als das Kriegsgefangenenwesen. Deshalb ist auch hier von der Anklage mit besonderem Nachdruck auf diejenigen Fälle hingewiesen worden, die Verletzungen des Kriegsgefangenenrechtes, sei es nach der Genfer Konvention oder sei es nach allgemeinem Völkerrecht, gewesen sein sollen.

Da das OKW und Sie als Chef des OKW für dieses Kriegsgefangenenwesen in Deutschland verantwortlich zeichneten, möchte ich folgende Fragen an Sie richten: Was hatte man im Deutschen Reich getan, um alle Abteilungen und Dienststellen der Wehrmacht mit internationalen Abmachungen vertraut zu machen, die das Kriegsgefangenenwesen betreffen?


KEITEL: Es gab darüber eine besondere Dienstvorschrift, ich glaube, sie liegt auch vor, in der alle die Bestimmungen wie auch die Durchführungsbestimmungen enthalten waren, die aus den bestehenden internationalen Abmachungen abgeleitet wurden. Es ist die Vorschrift, ich glaube Nummer 38, die sowohl für das Heer wie für die Kriegsmarine und für die Luftwaffe als Dienstvorschrift bestand. Das war die Grundlage, der grundlegende Befehl.


DR. NELTE: Wie wurde das praktisch in die Tat umgesetzt? Wurden die Leute, die sich mit dieser Frage in der Praxis zu beschäftigen hatten, unterrichtet oder genügten die Hinweise auf die Heeresvorschriften?


KEITEL: Jede Dienststelle einschließlich der untersten Einheit hatte die Vorschrift in Händen und jeder Soldat war in gewissem Rahmen darüber belehrt. Sonst waren bei Beginn des Krieges keine weiteren Erläuterungen und Vorschriften erlassen.


DR. NELTE: Ich denke an die Wiener Kurse, die für diese Ausbildung eingerichtet waren. Ist Ihnen bekannt, daß diese in Wien stattgefunden haben?


[620] KEITEL: Es ist mir bekannt, daß über diese Dinge entsprechende Ausbildungskurse auch derjenigen Persönlichkeiten, die mit dem Kriegsgefangenenwesen praktisch zu tun hatten, in Form von Belehrungskursen – daß diese abgehalten worden sind.


DR. NELTE: Ist es ferner richtig, daß jeder Soldat ein Merkblatt in seinem Soldbuch hatte?


KEITEL: Jawohl, das ist schon bestätigt worden, neulich von General Milch, der es ja bei sich führte.


DR. NELTE: Wann wurden in unserem Fall die ersten Anordnungen für die Kriegsgefangenen getroffen?


KEITEL: Meines Wissens die ersten Anordnungen nach Beginn des Feldzugs gegen Polen im Osten, weil jede, ich möchte sagen, vorbereitende Maßnahme zur Bereitschaft für die Aufnahme von Kriegsgefangenen von Hitler abgelehnt war. Er hatte es verboten. Dann mußten die Dinge allerdings sehr kurzfristig improvisiert werden.


DR. NELTE: Was wurde angeordnet?


KEITEL: Es wurde angeordnet, daß die drei Wehrmachtsteile, das Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe – und diese letzte hatte ja nur in beschränktem Umfang damit zu rechnen – aber insbesondere das Heer, entsprechende Lagervorbereitungen, Bewachung bereitstellte und alles, was zu der Bereitstellung dieser Dinge notwendig ist und zu ihrer Organisation.


DR. NELTE: Sagen Sie uns, welche Funktionen im Bereich des OKW bezüglich der Behandlung und Betreuung der Kriegsgefangenen lagen?


KEITEL: Die grundsätzliche Instruktion war Behandlung nach der Vorschrift KGV 38, die sich auf die internationalen Abmachungen stützte und meines Erachtens erschöpfend alles enthielt, was die Betreffenden wissen mußten. Sonst sind zusätzlich keine Anordnungen damals gegeben, sondern es ist hiernach verfahren worden.


DR. NELTE: Ich wollte zunächst wissen, wofür das OKW überhaupt zuständig war in Bezug auf die Behandlung der Kriegsgefangenen.


KEITEL: Das OKW war die, ich möchte sagen, ministeriell leitende Stelle, die also alle grundlegenden Verordnungen und Richtlinien in diesen Dingen zu erlassen und vorzubereiten hatte, und ein Recht besaß, sich von der Beachtung dieser Vorschriften durch Inspizierungen, Stichproben zu überzeugen, also eine verordnungherausgebende, leitende Stelle und eine Berechtigung der Inspizierung ohne Kommandogewalt über die Lager selbst.


[621] DR. NELTE: Kommt nicht noch hinzu der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt?


KEITEL: Selbstverständlich, ich habe das vergessen. Eine der wesentlichen Aufgaben für die Gesamtwehrmacht, also auch für die Kriegsmarine und Luftwaffe, war der Verkehr über das Auswärtige Amt mit den Schutzmächten, der Verkehr mit dem Internationalen Roten Kreuz und allen den Stellen, die sich der Kriegsgefangenenfürsorge annahmen. Ich habe das vergessen.


DR. NELTE: Das OKW war also gesetzgebende Stelle, wenn ich das allgemein sagen soll, und Kontrollstelle.


KEITEL: Das ist richtig.

DR. NELTE: Was war nun bei den Wehrmachtsteilen?


KEITEL: Kriegsmarine und Luftwaffe haben in dem beschränkten Rahmen des Anteils von Kriegsgefangenen ihrer Waffengattung Lager gehabt unter ihrer Kommandogewalt, ebenso wie das Heer. Nur bei dem großen Umfang im Rahmen des Heeres waren die stellvertretenden kommandierenden Generale der Heimat, also die Wehrkreisbefehlshaber, diejenigen Kommandobehörden, denen die Lager in ihrem Bereiche unterstanden.


DR. NELTE: Wenn wir nun einmal die Kriegsgefangenenlager ansehen, wer stand an der Spitze eines solchen Lagers?


KEITEL: Beim Wehrkreiskommando befand sich ein Kommandeur oder General des Kriegsgefangenenwesens im Wehrkreis, und das Lager wurde von einem Lagerkommandanten geführt mit einem kleinen Offiziersstab, darunter auch der Abwehroffizier und ähnliche Persönlichkeiten, die dafür notwendig waren.


DR. NELTE: Wer war der Vorgesetzte des Generals der Kriegsgefangenen beim Wehrkreis?


KEITEL: Der Wehrkreisbefehlshaber war der Vorgesetzte des Kommandeurs der Kriegsgefangenen im Wehrkreis.


DR. NELTE: Und wer war der Vorgesetzte des Wehrkreiskommandeurs?


KEITEL: Die Wehrkreiskommandeure unterstanden dem Befehlshaber des Heimat- und Ersatzheeres und dieser wieder dem Oberbefehlshaber des Heeres.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

5. April 1946, 10.00 Uhr]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 10, S. 600-623.
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