VII

[93] ANKLAGE: Verletzung des gegenseitigen Garantievertrages zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.


[93] BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich bewaffnete Kräfte in die entmilitarisierte Rheinlandzone Deutschlands gesandt und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

2. Deutschland hat im oder um den März 1936 und späterhin ungesetzlich bewaffnete Kräfte in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

3. Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich Befestigungen in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands errichtet und unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

4. Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt und dadurch Artikel 2 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

5. Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten, und dadurch Artikel 3 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 93-94.
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