[96] ANKLAGE: Verletzung der Nichtangriffserklärung, die zwischen Deutschland und Polen am 26. Januar 1934 abgeschlossen wurde.
BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 zum Zwecke einer Entscheidung zu Gewaltmitteln gegriffen und entlang der deutsch-polnischen Grenze Polen an verschiedenen Stellen mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und andere Angriffsakte gegen Polen begangen.