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[96] ANKLAGE: Verletzung der Nichtangriffserklärung, die zwischen Deutschland und Polen am 26. Januar 1934 abgeschlossen wurde.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 zum Zwecke einer Entscheidung zu Gewaltmitteln gegriffen und entlang der deutsch-polnischen Grenze Polen an verschiedenen Stellen mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und andere Angriffsakte gegen Polen begangen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 96-97.
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