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[99] ANKLAGE: Verletzung der am 6. Oktober 1939 gegebenen Zusicherung, die Neutralität und territoriale Integrität von Jugoslawien zu respektieren.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne vorherige Warnung am oder um den 6. April 1941 mit seiner Militärmacht das Königreich Jugoslawien angegriffen, überfallen und andere Angriffshandlungen gegen dasselbe begangen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 99-100.
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