D. Die Ermordung von Geiseln.

[58] In allen im Laufe ihrer Angriffskriege von den deutschen Streitkräften besetzten Ländern gingen die Angeklagten dazu über, in weitem Maße Geiseln aus der Zivilbevölkerung herauszugreifen und zu töten. Diese Taten waren im Widerspruch zu den internationalen Konventionen, insbesondere zu dem Artikel 50 der Haager Bestimmungen von 1907, Kriegsgesetzen und -bräuchen, den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechtes, wie sie sich aus den Strafgesetzen aller zivilisierten Nationen herleiten, zu den einheimischen Strafgesetzen der Länder, in denen die Verbrechen begangen wurden, und zu Artikel 6 (b) des Statuts.

[58] Einzelheiten, die als Beispiele dienen, jedoch das Recht zur Vorlage weiteren Beweismaterials nicht beeinträchtigen sollen, sind wie folgt:


1. In den westlichen Ländern:

In Frankreich wurden Geiseln einzeln oder zusammen hingerichtet; solche Hinrichtungen fanden in allen größeren Städten Frankreichs statt, unter anderem in Paris, Bordeaux und Nantes, ebenso wie in Chateaubriant.

In Holland wurden viele Hunderte von Geiseln in den folgenden, aus vielen anderen Orten herausgegriffenen Städten erschossen: Rotterdam, Apeldoorn, Amsterdam, Beuschop und Haarlem.

In Belgien wurden viele Hunderte von Geiseln in der Zeit von 1940 bis 1944 erschossen.


2. In den östlichen Ländern:

In Kragnevatz, in Jugoslawien, wurden im Oktober 1941 2300 Geiseln erschossen.

In Krajievo, in Jugoslawien, wurden 5000 Geiseln erschossen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 58-59.
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