Erklärung

der französischen Anklagevertretung

zu dem Antrag für den Angeklagten

Gustav Krupp v. Bohlen

[154] Nürnberg, den 13. November 1945.


MEMORANDUM


Die Französische Delegation, die Angelegenheit Krupp, die in der Sitzung vom 12. November 1945 besprochen wurde, betreffend.

Frankreich erhebt formell Widerspruch, das Verfahren gegen die Firma Krupp fallen zu lassen, da die anderen Ankläger keine Möglichkeit sehen, zu diesem Zeitpunkt ein zweites Verfahren gegen die großen deutschen Industriellen vorzubereiten.

Frankreich erhebt deswegen Einspruch gegen eine einfache Abtrennung.

Die verbleibenden Möglichkeiten sind, entweder das Verfahren gegen Krupp senior in seiner Abwesenheit zu führen oder ihn durch Krupp junior zu ersetzen.

Das Verfahren gegen einen alten Mann, der bald verscheiden und nicht vor Gericht erscheinen kann, ist an sich schwierig.

Frankreich würde es vorziehen, seinen Sohn, gegen den schwere Anschuldigungen vorliegen, an seine Stelle zu setzen.

Aus einfachen Zweckmäßigkeitsgründen bittet Frankreich, keinen weiteren Aufschub eintreten zu lassen, als den, der sich wahrscheinlich durch die Anträge der Verteidigung ergeben wird.

Wenn der Gerichtshof diese Anträge der Verteidigung ablehnt, dann sollte das Verfahren gegen Krupp senior in seiner Abwesenheit stattfinden.

Dies ist jedoch unserer Meinung nach das kleinere von zwei Übeln.


Unterschrift: DUBOST


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 154-155.
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