VI. Urteil und Strafe.

Artikel 26:

[18] Das Urteil des Gerichtshofes über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten soll die Gründe, auf die es sich stützt, enthalten. Es ist endgültig und nicht anfechtbar.


Artikel 27:

Der Gerichtshof hat das Recht, den schuldigbefundenen Angeklagten zum Tode oder zu einer anderen ihm gerecht erscheinenden Strafe zu verurteilen.


Artikel 28:

Zusätzlich zu jeder auferlegten Strafe kann der Gerichtshof alles gestohlene Besitztum eines Verurteilten einziehen und die Ablieferung an den Kontrollrat für Deutschland anordnen.


Artikel 29:

Urteilssprüche werden entsprechend den Anordnungen des Kontrollrates für Deutschland vollzogen. Dieser kann das Urteil jederzeit mildern oder in anderer Weise abändern; eine Verschärfung der Strafe ist nicht zulässig.

Falls der Kontrollrat für Deutschland nach der Verurteilung eines Angeklagten in den Besitz von neuem Beweismaterial gelangt, welches nach seiner Meinung die Grundlage für eine neue Anklage bildet, soll er dementsprechend an das nach Artikel 14 dieses Statuts errichtete Komitee berichten, damit es die ihm im Interesse der Gerechtigkeit geeignet erscheinenden Schritte ergreifen kann.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 18.
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