Das Recht des Statuts.

[244] Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist im Londoner Abkommen und im Statut festgelegt und die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden Verbrechen, für die eine persönliche Verantwortlichkeit vorgesehen ist, sind in Artikel 6 des Statuts aufgeführt. Das Recht des Statuts ist maßgebend und für den Gerichtshof bindend.

Die Ausarbeitung des Statuts geschah in Ausübung der souveränen gesetzgebenden Gewalt jener Staaten, denen sich das Deutsche Reich bedingungslos ergeben hatte; und das zweifellose Recht jener Länder, für die besetzten Gebiete Gesetze zu erlassen, ist von der zivilisierten Welt anerkannt worden. Das Statut ist keine willkürliche Ausübung der Macht seitens der siegreichen Nationen, sondern ist nach Ansicht des Gerichts, wie gezeigt werden wird, der Ausdruck des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts; und insoweit ist das Statut selbst ein Beitrag zum Völkerrecht.

Die Signatarmächte errichteten diesen Gerichtshof, setzten das Recht fest, das er anzuwenden hat, und erließen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Führung des Prozesses. Damit haben sie gemeinsam das getan, was jede einzelne von ihnen allein hätte tun können; denn es kann nicht bezweifelt werden, daß jede Nation das Recht hat, besondere Gerichtshöfe zur Rechtsanwendung zu errichten. Was die Verfassung des Gerichts betrifft, so sind die Angeklagten nur befugt zu verlangen, daß ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ein gerechtes Verfahren zuteil werde.

Das Statut erklärt das Planen oder Führen eines Angriffskrieges oder eines internationale Verträge verletzenden Krieges zum Verbrechen; und es ist deshalb nicht unbedingt notwendig, zu untersuchen, ob und inwieweit ein Angriffskrieg vor der Ausführung der Londoner Übereinkommen ein Verbrechen war. Aber in Hinblick auf die große Bedeutung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat sich das Gericht die eingehenden Ausführungen der Anklagebehörde und der Verteidigung angehört und wird seine eigene Ansicht über diesen Gegenstand aussprechen.

Seitens der Angeklagten wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß es ein grundlegendes Prinzip allen Rechtes – des internationalen wie des nationalen – sei, daß es keine Bestrafung eines Verbrechens ohne vorher bestehendes Gesetz geben könne. »Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege«. Es ist ausgeführt worden, daß eine Bestrafung ex post facto dem Recht aller zivilisierten Nationen zuwiderläuft, daß seitens keiner souveränen Macht Angriffskriege zu jener Zeit, als die angeblich verbrecherischen Handlungen begangen wurden, zu Verbrechen erklärt worden waren, daß keine Rechtssatzung den Begriff des Angriffskrieges bestimmt hatte, daß keine Ahndung für ihre Begehung festgelegt, und daß kein [244] Gerichtshof geschaffen worden war, um die Übertreter abzuurteilen und zu bestrafen.

Zunächst muß bemerkt werden, daß der Rechtssatz nullum crimen sine lege keine Beschränkung der Souveränität darstellt; sondern allgemein ein Grundsatz der Gerechtigkeit ist. Zu behaupten, daß es ungerecht sei, jene zu strafen, die unter Verletzung von Verträgen und Versicherungen Nachbarstaaten ohne Warnung angegriffen haben, ist offenbar unrichtig, denn unter solchen Umständen muß der Angreifer wissen, daß er unrecht hat, und weit entfernt davon, daß es nicht ungerecht wäre, ihn zu strafen, wäre es vielmehr ungerecht, wenn man seine Freveltat straffrei ließe. Angesichts der Stellung, die die Angeklagten in der Regierung Deutschlands einnahmen, mußten sie, oder zumindest einige von ihnen, Kenntnis der durch Deutschland unterschriebenen Verträge haben, in denen der Krieg als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten für rechtswidrig erklärt wurde; sie mußten gewußt haben, daß sie allem Völkerrecht zum Trotz handelten, als sie mit vollem Vorbedacht ihre auf Invasion und Angriff gerichteten Absichten aus führten. Schon allein aus dem hier erörterten Fall würde hervorgehen, daß die Maxime auf die vorliegenden Tatbestände keine Anwendung findet.

Diese Auffassung wird nachdrücklich erhärtet durch eine Betrachtung des Standes des Völkerrechts von 1939, soweit es sich um Angriffskrieg handelt. Der Allgemeine Vertrag zum Verzicht auf den Krieg vom 27. August 1928, der besser unter dem Namen Pariser Pakt oder Kellogg-Briand-Pakt bekannt ist, war bei Kriegsausbruch 1939 für 36 Nationen, darunter Deutschland, Italien und Japan, bindend. In der Präambel erklärten die Signatare, sie wären

»tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern, in der Überzeugung, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrecht zu erhalten..., daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden sollte.... daß sich so die zivilisierten Nationen der Welt in dem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer nationalen Politik zusammenfinden werden...«

Die ersten zwei Artikel lauten folgendermaßen:

»Artikel I: Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.«

[245] »Artikel II: Die Hohen Vertragschließenden Parteien vereinbaren, daß die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.«

Es fragt sich: Was war die rechtliche Auswirkung dieses Paktes?

Die Nationen, die den Pakt unterschrieben oder ihm beitraten, ächteten für die Zukunft den Krieg bedingungslos als Werkzeug der Politik und verzichteten ausdrücklich auf ihn. Nach der Unterzeichnung des Paktes machte sich jede Nation, die sich des Krieges als Werkzeug nationaler Politik bediente, des Vertragsbruches schuldig. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der feierliche Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik es notwendigerweise einbeschließt, daß solch ein Krieg völkerrechtswidrig ist und daß diejenigen, die einen solchen Krieg mit all seinen unvermeidbaren und schrecklichen folgen planen und führen, damit ein Verbrechen begehen. Ein Krieg, der als Werkzeug nationaler Politik zur Lösung internationaler Meinungsverschiedenheiten unternommen wird, bedeutet zweifellos einen Angriffskrieg, und darum ist solch ein Krieg durch den Pakt geächtet worden. Wie Mr. Henry S. Stimson, damals Außenminister der Vereinigten Staaten, 1932 sagte:

»Die Signatarmächte des Kellogg-Briand-Vertrages haben auf den Krieg zwischen den Nationen verzichtet. Das bedeutet, daß er praktisch in der ganzen Welt zu etwas Ungesetzlichem geworden ist... Wenn hiernach Nationen sich auf einen bewaffneten Konflikt einlassen, muß entweder einer oder müssen beide als Verletzer dieses allgemeinen Vertragsrechts bezeichnet werden... Wir brandmarken sie als Rechtsverbrecher.«

Es wird jedoch behauptet, daß der Pakt nicht ausdrücklich festlege, daß solche Kriege Verbrechen seien, oder Gerichtshöfe zur Aburteilung derjenigen einsetze, die solche Kriege herbeiführen. Dies trifft im gleichen Umfange auf die Kriegsregeln zu, die in der Haager Konvention enthalten sind. Die Haager Konvention von 1907 verbietet die Anwendung gewisser Methoden der Kriegsführung, z.B. die unmenschliche Behandlung von Gefangenen, die Verwendung von vergifteten Waffen, den Mißbrauch der Parlamentärfahne und ähnliches. Viele dieser Verbote wurden schon lange vor der Konvention durchgeführt. Aber seit 1907 stellte ihre Verletzung zweifelsohne ein Verbrechen dar, das als Verletzung des Kriegsrechtes strafbar war. Dennoch stellte die Haager Konvention nirgends fest, daß solche Handlungen verbrecherisch seien, noch ist irgendwo eine Strafe vorgeschrieben, noch wurde ein Gerichtshof erwähnt, der die Rechtsbrecher zur Verantwortung ziehen und bestrafen solle. Dennoch haben seit vielen Jahren Militärgerichtshöfe Personen, die [246] der Verletzung der in dieser Konvention festgelegten Regeln der Landkriegsordnung schuldig waren, zur Verantwortung gezogen und bestraft. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß diejenigen, die einen Angriffskrieg führen, etwas tun, was ebenso rechtswidrig und von viel größerer Bedeutung ist, als der Bruch einer Bestimmung des Haager Abkommens. Wenn man die Worte des Paktes auslegt, muß man sich bewußt bleiben, daß Völkerrecht nicht das Ergebnis einer internationalen Gesetzgebung ist und daß zwischenstaatliche Abkommen, wie der Pakt von Paris, sich mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen beschäftigen müssen und nicht mit verwaltungstechnischen Verfahrensregeln. Kriegsrecht findet sich nicht nur in Verträgen, sondern auch in solchen Gebräuchen und Gewohnheiten der Staaten, die allmählich allgemeine Anerkennung gefunden haben und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die von Juristen ausgearbeitet und von Militärgerichtshöfen angewendet werden. Dieses Recht ist nicht statisch, sondern folgt durch ständige Angleichung den Notwendigkeiten einer sich wandelnden Welt. Sicherlich vermögen in vielen Fällen Verträge nicht mehr als die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze zum Ausdruck zu bringen und sie genauer zu definieren.

Die Ansicht des Gerichtshofes über die richtige Auslegung des Pakts wird durch seine internationale Vorgeschichte unterstützt. Im Jahre 1923 setzte sich der Völkerbund für den Entwurf eines Vertrages zu gegenseitiger Hilfeleistung ein. Der Vertrag erklärte in seinem ersten Artikel, »daß der Angriffskrieg ein internationales Verbrechen ist«, und daß die Vertragsparteien »sich verpflichten, daß keiner sich dessen schuldig machen werde«. Der Vertragsentwurf wurde 29 Staaten unterbreitet, von denen etwa die Hälfte für die Annahme des Textes waren. Der Haupteinwand lag in der Schwierigkeit, diejenigen Tatbestände zu definieren, die als »Angriffe« anzusehen waren, und nicht etwa in Zweifeln über den verbrecherischen Charakter des Angriffskrieges. Die Präambel des Völkerbundsprotokolls von 1924 für die friedliche Beilegung internationaler Streitfälle (Genfer Protokoll) erklärte, daß »nach der Feststellung der Solidarität aller Mitglieder der Völkerfamilie... ein Angriffskrieg eine Verletzung dieser Solidarität darstellt, und ein internationales Verbrechen ist«. Sie erklärt des weiteren, daß die vertragschließenden Parteien »den Wunsch haben, die vollkommene Anwendung des Verfahrens zu ermöglichen, das die Völkerbundssatzung für die friedliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten und für Maßnahmen zur Unterdrückung internationaler Verbrechen vorgesehen hat«. Durch einstimmigen Beschluß wurde dieses Protokoll in der Versammlung der 48 Mitglieder des Völkerbundes den Mitgliedern zur Annahme empfohlen. Unter diesen Mitgliedern befanden sich Italien und Japan, jedoch Deutschland war damals noch nicht Mitglied des Völkerbundes.

[247] Obschon dieses Protokoll nie ratifiziert wurde, wurde es doch von den führenden Staatsmännern der Welt unterzeichnet, die die große Mehrheit der Kulturstaaten und -völker vertraten, und es darf als ein starker Beweis der Absicht betrachtet werden, den Angriffskrieg als internationales Verbrechen zu brandmarken.

Auf der Sitzung des Völkerbundsrates am 24. September 1927 nahmen die anwesenden Delegationen, einschließlich der deutschen, der italienischen und japanischen, einstimmig eine Erklärung über Angriffskriege an. Die Präambel dieser Erklärung stellt fest:

»Die Vollversammlung! In Anerkennung der Solidarität, welche die Gemeinschaft der Nationen verbindet; Von dem tiefen Wunsch zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens getragen; In der Überzeugung, daß ein Angriffskrieg niemals ein Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten sein kann und infolgedessen ein internationales Verbrechen ist...«

Die von 21 amerikanischen Republiken auf der 6. Panamerikanischen Konferenz zu Havanna vom 18. Februar 1928 einstimmig angenommene Entschließung stellte fest, »daß der Angriffskrieg ein internationales Verbrechen gegen die Menschheit darstellt«.

All diese Meinungsäußerungen und andere, die angeführt werden könnten, und die in so feierlicher Weise gemacht wurden, unterstützen die Auslegung des Paktes von Paris durch den Gerichtshof, wonach ein Angriffskrieg nicht nur rechtswidrig, sondern verbrecherisch ist. Das Verbot des Angriffskrieges, das vom Gewissen der Welt gefordert wird, drückt sich in den verschiedenen Pakten und Verträgen aus, auf die sich der Gerichtshof soeben bezogen hat.

Es ist auch wichtig, daran zu erinnern, daß der Artikel 227 des Versailler Vertrages die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes vorsah, der aus Vertretern von fünf der alliierten und assoziierten Mächte, die im ersten Weltkrieg gegen Deutschland gekämpft hatten, bestehen, und über den früheren deutschen Kaiser wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge zu Gericht sitzen sollte. Als Zweck dieses Gerichtsverfahrens war angegeben »den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem internationalen Sittengesetze Achtung zu verschaffen«. In Artikel 228 des Vertrages räumte die Deutsche Regierung den alliierten Mächten ausdrücklich die Befugnis ein, »die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen«.

Es ist ausgeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsehe; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch die Doktrin von der Souveränität [248] des Staates geschützt seien. Nach der Meinung des Gerichtshofes müssen diese beiden Einwände zurückgewiesen werden. Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt. In dem kürzlich vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten behandelten Fall Ex Parte Quirin (1942, 317 US 1), waren Personen beschuldigt, während des Krieges in den Vereinigten Staaten zu Spionage- und Sabotagezwecken gelandet zu sein. Der verstorbene Oberlichter Stone sagte im Namen des Gerichtshofes:

»Vom Beginn seines Bestehens an hat dieser Gerichtshof das Kriegsrecht angewendet, da es jenen Teil des Völkerrechts enthält, der für die Kriegsführung den Status, die Rechte und Pflichten feindlicher Nationen als auch feindlicher Einzelpersonen vorschreibt.«

Er gab dann weiter eine Liste von durch die Gerichte abgeurteilten Fällen, in denen Einzelpersonen als Übertreter des Völkerrechts und insbesondere des Kriegsrechts angeklagt waren. Viele andere Autoritäten könnten angeführt werden, doch genug ist bereits gesagt worden, um zu zeigen, daß Einzelpersonen wegen Verletzung des Völkerrechtes bestraft werden können. Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung verschafft werden.

Die bereits erwähnten Bestimmungen des Artikels 228 des Versailler Vertrages veranschaulichen diese Auffassung von der persönlichen Verantwortlichkeit und verschaffen ihr Geltung.

Jener Grundsatz des Völkerrechts, der unter gewissen Umständen dem Repräsentanten eines Staates Schutz gewährt, kann nicht auf Taten Anwendung finden, die durch das Völkerrecht als verbrecherisch gebrandmarkt werden. Diejenigen, die solche Handlungen begangen haben, können sich nicht hinter ihrer Amtsstellung verstecken, um in geordneten Gerichtsverfahren der Bestrafung zu entgehen. Der Artikel 7 des Statuts stellt ausdrücklich fest:

»Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter einer Regierungsabteilung, soll weder als Ausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten.«

Es ist ja gerade der Wesenskern des Statuts, daß Einzelpersonen internationale Pflichten haben, die über die nationalen Gehorsamspflichten hinausgehen, die ihnen ein Einzelstaat auferlegt hat. Derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, kann nicht Straffreiheit deswegen erlangen, weil er auf Grund der Staatsautorität handelte, [249] wenn der Staat Handlungen gutheißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts bewegen.

Es wurde auch seitens der meisten dieser Angeklagten eingewandt, daß sie das, was sie taten, auf Befehl Hitlers taten und deshalb nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden können, die sie in Ausführung dieser Befehle begangen haben. Das Statut sieht in Artikel 8 ausdrücklich vor:

»Die Tatsache, daß ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten handelte, gilt nicht als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.«

Die Bestimmungen dieses Artikels stehen im Einklang mit dem Recht aller Nationen. Daß ein Soldat den Befehl erhalten hat, unter Verletzung des Völkerrechts zu töten oder zu martern, ist niemals als ein Entschuldigungsgrund für solche Handlungen der Brutalität anerkannt worden, wenn auch, wie es das Statut hier vorsieht, ein solcher Befehl als Milderungsgrund bei der Bestrafung berücksichtigt werden kann. Das wirklich entscheidende Moment, das sich in verschiedenen Abstufungen im Strafrecht der meisten Nationen findet, ist nicht das Bestehen eines solchen Befehls, sondern die Frage, ob eine dem Sittengesetz entsprechende Wahl tatsächlich möglich war.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 244-250.
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