Gegenseitige Garantie-, Schieds- und Nichtangriffsverträge

Gegenseitige Garantie-, Schieds- und Nichtangriffsverträge.

[243] Es ist nicht nötig, die verschiedenen Verträge, die Deutschland mit anderen Mächten abschloß, im einzelnen zu erörtern. Gegenseitige Garantie-Verträge wurden von Deutschland im Jahre 1925 in Locarno mit Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien abgeschlossen, in denen die Aufrechterhaltung des territorialen Status quo zugesichert wurden. Außerdem wurden von Deutschland in Locarno Schieds-und Vergleichsverträge mit der Tschechoslowakei, Belgien und Polen unterzeichnet.

Typisch ist der Artikel I des letztgenannten Vertrages, welcher vorsieht:

»Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und Polen..., die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, sollen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden...«

Im Jahre 1926 wurden von Deutschland Schieds-und Vergleichsverträge mit den Niederlanden und Dänemark eingegangen, im Jahre 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg. Nicht-Angriffsverträge mit Dänemark und Rußland wurden von Deutschland im Jahre 1939 abgeschlossen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 243.
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