Vormittagssitzung.

[7] OBERST CHARLES W. MAYS, GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Die Angeklagten Heß und Fritzsche sind abwesend.

DER VORSITZENDE, LORD JUSTICE SIR GEOFFREY LAWRENCE: Ich habe eine Anordnung mitzuteilen.

Der Gerichtshof ordnet an:

  • 1. Anträge auf Zeugen für die Organisationen, die vom Gerichtshof gemäß Paragraph 5 der Anordnung des Gerichtshofs vom 13. März 1946 in öffentlicher Sitzung gehört werden sollen, müssen dem Generalsekretär sobald als möglich unterbreitet werden, und zwar spätestens bis zum 20. Juli.

  • 2. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß bereits so viel Beweismaterial entgegengenommen und ein so weites Gebiet behandelt worden ist, daß für jede Organisation nur sehr wenige Zeugen aufgerufen zu werden brauchen.

Das ist alles.

DR. OTTO NELTE, VERTEIDIGER DES ANGE KLAGTEN KEITEL: Herr Präsident! Meine Herren Richter!

Ich behandelte gestern zuletzt das Problem Keitel und den Rußlandfeldzug. Hier erinnere ich an das, was der Angeklagte Keitel auf dem Zeugenstand zu den sogenannten weltanschaulichen Befehlen gesagt hat:

»Ich kannte ihren Inhalt, ich habe sie, trotz innerer Ablehnung weitergegeben, ohne mich durch die Möglichkeit der schweren Folgen beirren zu lassen.«

Ich wollte das vorausschicken, um das, was ich jetzt zu sagen habe, verständlich zu machen, vor allen Dingen in seiner Ausdehnung.

Es entstand im Laufe der Zeit die Meinung und wurde in der ganzen Armee verbreitet, Feldmarschall Keitel sei ein »Ja-Sager«, ein Werkzeug Hitlers, er verrate die Interessen der Wehrmacht. Daß dieser Mann Tag um Tag bei allen möglichen Problemen im steten Kampf mit Hitler und den Kräften lag, die von allen Seiten auf ihn einwirkten, sahen diese Generale nicht, interessierte sie auch nicht.

Dieses Bild, das, wie hier eingehend dargelegt worden ist, besonders auf dem Gebiete der strategischen Operationen – Planung und Ausführung – auf Keitel durchaus nicht zutraf, wurde ein Zerrbild, das bis in diesen Prozeß seine Wirkung behalten hat. Vielleicht nicht ohne Schuld des Angeklagten Keitel. Über die[7] Berechtigung seiner Dienstauffassung läßt sich grundsätzlich nicht streiten, sie ist hier von dem Admiral Schulte-Mönting auch für den Angeklagten Großadmiral Raeder geltend bestätigt worden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auch die übrigen Admirale und Generale grundsätzlich denselben Standpunkt vertraten, daß es im militärischen Bereich unmöglich ist, die Entscheidung eines Vorgesetzten, die in einem Befehl Ausdruck findet, vor Untergebenen zu kritisieren, auch wenn man selbst Bedenken gegen den Befehl geltend gemacht hat. Man wird sagen können, daß jedes Prinzip, jeder Grundsatz vernünftig ausgelegt und angewandt werden müsse, daß jede Überspannung eines guten Prinzips seine Entwertung bedeutet. Diese Einwendung rührt im Falle Keitel an das Problem seiner Verantwortung und Schuld überhaupt:

Ist das Nichterkennen des Punktes, an dem ein an sich richtiges Prinzip überspannt wird und dadurch die Güter gefährdet, zu deren Schutz es aufgestellt ist, eine Schuld? Im Falle Keitel müssen wir diesen Kernsatz für den soldatischen Sektor betrachten. Die Gedanken und Vorstellungen, die der Angeklagte Keitel in dieser Beziehung hatte, waren folgende:

Es ist unbestritten, daß für jede Wehrmacht das Prinzip des Gehorsams notwendig ist; man darf sagen, daß der Gehorsam – im zivilen Leben eine Tugend und deshalb in ihrer Anwendung mehr oder weniger labil – das essentielle Element des soldatischen Charakters sein muß, und zwar deshalb, weil ohne diesen Gehorsamsgrundsatz der Zweck, der durch die Wehrmacht erreicht werden soll, nicht erreicht werden könnte.

Dieser Zweck – die Sicherheit des Landes, der Schutz des Volkes, die Erhaltung der höchsten nationalen Güter – ist so heilig, daß man die Bedeutung des Gehorsamsgrundsatzes nicht hoch genug einschätzen kann. Hieraus erwächst für diejenigen, die berufen sind, das nationale Instrument der Wehrmacht im Sinne seiner höheren Aufgabe zu erhalten, die Pflicht, auf die Bedeutung des Gehorsams hinzuweisen. Was der General aber von dem Soldaten verlangt, weil es unerläßlich ist, muß er selbst auch für sich gelten lassen. Es gilt dies auch für den Grundsatz des Gehorsams.

Nun wäre es gefährlich, einen Befehl oder gar einen wesentlichen Grundsatz dadurch zu lockern, daß man etwa von vornherein auf Überspannungen hinweist und sie in Betracht zieht. Eine solche Lockerung würde den Grundsatz der Entscheidung des einzelnen, also seinem Ermessen überlassen. Es kann solche Fälle geben, wenn die Entscheidung von tatsächlichen Gegebenheiten abhängt oder abhängig gemacht werden muß. Im Prinzipiellen würde eine solche Lockerung zur Entwertung, ja zur Aufhebung des Grundsatzes führen. Um dieser Gefahr vorzubeugen und jeden Zweifel an der [8] absoluten Bedeutung auszuschalten, hat man den Grundsatz des Gehorsams im Soldatischen zu einem »unbedingten Gehorsam« ausgestaltet und in den Fahneneid aufgenommen. Auch das gilt für den General wie für den einfachen Soldaten.

Der Angeklagte Keitel ist nicht nur in diesen Gedankengängen aufgewachsen, er war bis 1938 in 37 Jahren seiner militärischen Dienstzeit, darunter im ersten Weltkrieg, zu der Überzeugung gekommen, daß dieser Grundsatz des Gehorsams die stärkste Säule ist, auf der die Wehrmacht und somit die Sicherheit des Landes ruht.

Tief durchdrungen von der Bedeutung seines Berufes hatte er nach diesem Grundsatz dem Kaiser, Ebert und von Hindenburg gedient. Während diese aber als die Repräsentanten des Staates für Keitel gewissermaßen unpersönlich und symbolhaft wirkten, trat ab 1934 Hitler zunächst anscheinend in gleicher Weise ihm gegenüber, das heißt auch ohne persönliche Berührung – trotz der Namensnennung im Fahneneid –, nur als Repräsentant des Staates. 1938 trat Keitel als Chef OKW in unmittelbare Umgebung und in den persönlichen Wirkungskreis Hitlers. Es erscheint für die weitere Entwicklung und für die Beurteilung des Angeklagten Keitel bedeutsam, sich zu vergegenwärtigen, daß Keitel infolge der dargelegten, bei ihm besonders entwickelten soldatischen Pflichtauffassung und bei dem ausgeprägten Gefühl für soldatischen Gehorsam, nunmehr den unmittelbaren Einwirkungen der Persönlichkeit Hitlers ausgesetzt war. Ich neige zu der Annahme, daß Hitler in den Vorbesprechungen mit Keitel, die zu dem Führererlaß vom 4. Februar 1938 führten, klar erkannt hat, daß Keitel eine Persönlichkeit war, wie er sie in seine Berechnung eingesetzt hatte:

Ein Mann, auf den er als Soldat jederzeit rechnen konnte, der ihm in überzeugter soldatischer Treue ergeben war, der die Wehrmacht in seiner Umgebung äußerlich, das heißt zu Repräsentationszwecken würdig vertreten konnte, der auf Grund seiner bisherigen Beurteilung – nach Bericht des Feldmarschalls von Blomberg – eine außerordentliche Arbeitskraft in organisatorischer Beziehung war... Daß Hitler diesen Mann, der ihn ehrlich bewunderte, in der Folge stark beeinflußte und ihn völlig in seinen Bann zog, ist eine Tatsache, die Keitel selbst zugegeben hat.

Man muß sich dies vor Augen halten, wenn man verstehen will, wie es kommen konnte, daß Keitel Befehle Hitlers ausfertigte und weitergab, die mit der traditionellen Auffassung eines deutschen Offiziers unvereinbar waren, wie zum Beispiel die von der sowjetrussischen Anklagebehörde vorgetragenen Befehle C-50, 447-PS und andere.

Hitler hat es verstanden, unter Ausnutzung der bei allen Generalen selbstverständlich vorausgesetzten Einsatzbereitschaft für Deutschland seine parteipolitisch bedingte Zielsetzung mit der [9] Verteidigung nationaler Interessen zu tarnen und den bevorstehenden Kampf mit der Sowjetunion als eine unabwendbare Auseinandersetzung hinzustellen, noch dazu als einen durch positive Nachrichtenangaben aufgezwungenen Verteidigungskrieg, bei dem es sich um Sein oder Nichtsein Deutschlands handelte. Hitler stellte damit die Schicksalsfrage. Daß trotzdem bei Keitel das Gewissen des alten Offiziers schlug, indem er wiederholt, wenn auch ohne Erfolg, gegen die Befehlsentwürfe Einwendungen und Gegenvorstellungen erhob, hat Generaloberst Jodl hier auf dem Zeugenstand bestätigt. Der Angeklagte Keitel hat im Kreuzverhör mit dem Herrn amerikanischen Anklagevertreter offen erklärt, daß er sich des rechtswidrigen Charakters dieser Befehle bewußt gewesen sei, aber geglaubt habe, sich den Anweisungen des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht und im besonderen des Staatsoberhauptes nicht entziehen zu können, dessen letztes Wort gegenüber allen Einwendungen war: »Ich weiß nicht, warum Sie sich Gedanken machen und sich sträuben, Sie haben doch keine Verantwortung. Diese trage ich allein gegenüber dem deutschen Volk.«

Das ist die Analyse für Keitels Verhalten gegenüber den sogenannten weltanschaulich bedingten Befehlen Hitlers.

Keitels letzte und in vielen Fällen begründete Erwartung war, daß die Oberbefehlshaber und nachgeordneten Befehlshaber der Wehrmacht im Rahmen ihres Ermessens und ihrer Verantwortung diese harten, ja unmenschlichen Befehle in der Praxis überhaupt nicht oder maßvoll zur Anwendung bringen würden. Keitel hatte in dieser Stellung nur die Wahl des militärischen Ungehorsams durch Verweigerung der Weitergabe oder der Ausführung der Anweisung, die Befehle weiterzugeben. Ob und was er sonst hätte tun können oder sollen, werde ich in anderem Zusammenhang untersuchen. Hier handelt es sich darum, klarzustellen, wie es dahin gekommen ist, daß Keitel Befehle, die unbestreitbar gegen das Kriegsrecht und gegen die Menschlichkeit verstießen, weitergegeben hat und daß er den Punkt, an dem auch die streng auszulegende Gehorsamspflicht des Soldaten ein Ende finden muß, nicht erkannt hat: auf Grund seiner Gehorsamspflicht, seiner beschworenen Treue zum Obersten Befehlshaber und der Tatsache, daß er in dem Befehl des Staatsoberhauptes eine Freistellung von eigener Verantwortung sah.

Alle Soldaten, die hier als Angeklagte oder als Zeugen aufgetreten sind, haben sich auf die Treuepflicht berufen. Sie alle, auch soweit sie früher oder später zu der Erkenntnis gekommen sind, daß Hitler sie selbst und die Wehrmacht in sein egozentrisches Vabanquespiel hereingezogen hat, haben den Treueid als ihrem Land gegeben angesehen und geglaubt, auch ihre Pflicht unter Umständen weiter erfüllen zu müssen, die uns und ihnen selbst nach Kenntnis [10] des entstandenen Unheils unbegreiflich erscheinen muß. Nicht nur Soldaten wie Raeder, Dönitz und Jodl, auch Paulus haben ihre Stellungen behalten und sind auf ihrem Posten geblieben, auch von anderen Angeklagten haben wir das gleiche gehört. Erschütternd war die Darstellung der Angeklagten Speer und Jodl zu diesem Punkt.

Es wird zu prüfen sein, ob diese Tatsache den Angeklagten Keitel hier von einer strafbaren Verantwortung freistellen wird.

Keitel bestreitet nicht, daß ihn eine schwere moralische Verantwortung trifft. Er hat erkannt, daß, wer in diesem furchtbaren Drama auch eine noch so kleine Rolle gespielt hat, sich nicht von der moralischen Schuld freifühlen kann, in die er verstrickt wurde.

Wenn ich dennoch auf rechtliche Gesichtspunkte hinweise, so geschieht dies, weil Justice Jackson in seiner Anklagerede sich ausdrücklich auf das Recht als Grundlage Ihres Urteilsspruches berufen hat – das Völkerrecht, das Recht der Einzelstaaten und das Recht, das die Siegermächte in dem Statut gesetzt haben.

Ich unterstelle hierbei, daß der Angeklagte Keitel erkannt hat, daß Befehle Hitlers gegen das Völkerrecht verstießen. Das Statut hat bestimmt, daß ein Soldat sich nicht auf einen Befehl eines Vorgesetzten oder einer Regierung zu seiner Freistellung berufen kann. Ich habe zu Beginn meiner Ausführungen gebeten nachzuprüfen, ob unabhängig von den Bestimmungen des Statuts der Grundsatz unantastbar ist, daß der Maßstab für das, was Recht oder Unrecht ist, nur national bedingt sein kann.

VORSITZENDER: Herr Dr. Nelte! Ich sehe, daß Sie auf den nächsten Seiten auf das Gebiet der Metaphysik übergehen. Glauben Sie nicht, daß Sie es dem Gerichtshof überlassen können, das allein zu lesen?

Sie müssen bedenken, daß Sie Ihre Rede bereits gestern vor der Vormittagspause begonnen und noch 70 Seiten Ihrer Rede zu verlesen haben.


DR. NELTE: Ich habe sie beschränkt und werde bis zum Mittag fertig sein.


VORSITZENDER: Gut. Glauben Sie, daß es nötig ist, diese Seiten über Metaphysik vorzulesen?


DR. NELTE: Ich will mit diesen Seiten darlegen, daß es eben nicht metaphysische Kräfte sind und daß der einzelne sich nicht durch metaphysische Kräfte freistellen kann. Ich werde auf Seite 121 wieder beginnen, nachdem ich mich gerade vorher auf das Charakterbild Hitlers bezogen habe. Ich darf vielleicht gerade von der Seite 120 unten noch sagen...


VORSITZENDER: Gut, wenn Sie dem Gerichtshof erklären, daß Sie Ihre Rede gekürzt haben – ich glaube, Sie begannen gestern [11] um 12.15 Uhr –, fahren Sie fort, wie Sie es für richtig erachten, aber beschränken Sie sich soweit wie möglich, und wenden Sie sich jetzt Seite 120 zu.


DR. NELTE: Der französische Herr Anklagevertreter de Menthon hat auf das »dämonische« Unternehmen Hitlers hingewiesen und damit ein Wort ausgesprochen, das zwangsläufig in einer Erörterung fallen mußte, die der Nachprüfung von Geschehnissen gewidmet ist, die Hintergrund dieses Prozesses sind. Es ist das natürliche Bestreben denkender Menschen, die letzten Gründe aufzuklären für Ereignisse, die das Schicksal der Menschen dieser Tage tief berührt haben. Wenn diese Ereignisse von dem normalen Geschehen und dem natürlichen Ablauf der Dinge soweit abweichen, daß sie über unser Vorstellungsvermögen herausgehen, so nehmen wir unsere Zuflucht zu übersinnlichen Kräften. Ich bitte, den Hinweis auf solche metaphysischen Kräfte nicht als den Versuch einer Flucht aus der Verantwortung aufzufassen. Wir alle stehen noch unter dem Eindruck des Versuchs eines Mannes, die Welt aus den Angeln zu heben. Ich möchte nicht mißverstanden werden: »Das Dämonische« ist eine unfaßbare, aber doch äußerst reale Macht. Viele nennen es »Schicksal«. Wenn ich von schicksalsmäßigen, metaphysischen Kräften spreche, so meine ich nicht das Schicksal der Antike und des vorchristlichen Germanentums, dem selbst die Götter zwingend ausgeliefert sind.

Ich möchte ganz klar machen: Das Dämonische, von dem ich in diesem Zusammenhang spreche, schaltet nicht die innere Freiheit des Menschen aus, das Böse zu erkennen; allerdings glaube ich, daß das Dämonische, wenn es wirksam werden kann, die Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt. Principiis obsta. Im Germanentum heißt es: »Den Anfängen sollst du begegnen, zu spät wird bereitet der Heiltrunk.«

Schicksal und Schuld sind nicht Pole, deren Wirkung sich gegenseitig ausschließt, es sind vielmehr Kreise, die sich überschneiden, so daß es Lebensbezirke gibt, in denen die beiden Kräftegruppen wirksam sind. Es kann hier nur mit kurzen Worten angedeutet werden, welche Kräfte individuell als schicksalsmäßig anzusehen sind: die Volkszugehörigkeit, ihre historischen und traditionellen Gegebenheiten, die individuelle Abstammung, das Milieu des Berufs.

Die jetzige Menschheit kann den Unterschied zwischen den schicksalsmäßigen als metaphysischen Kräften, die wirksam geworden sind, und den Personen, die vielleicht als Werkzeug dieser Kräfte in Erscheinung getreten sind, noch nicht erkennen. Deshalb sind für sie die Menschen, die als handelnde Akteure auf der Bühne dieses furchtbaren Dramas auftraten, »Schuldige«. Je weiter sich die Menschheit von den Geschehnissen entfernt, je weniger sie die folgen sieht oder fühlt, um so mehr wird die Beurteilung – der Aktualität und den subjektiven Trieben entkleidet – im Rahmen der Entwicklungsgeschichte der Menschheit objektiviert. Damit werden die tragenden Gestalten und ihr Anteil an dem Geschehen richtiger erkannt. Solange wir aber noch unter dem frischen Eindruck der Geschehnisse stehen, fühlen wir zwar die Grenzscheide zwischen »Schuld« und »Schicksal«, aber wir können sie noch nicht klar erkennen.

Kein Geringerer als Marschall Stalin hat im Februar 1946 darauf hingewiesen, daß dieser zweite Weltkrieg nicht so sehr das Ergebnis von Fehlern einzelner Staatsmänner als vielmehr die Folge der Entwicklung wirtschaftlicher und politischer Spannungen auf der Grundlage des bestehenden kapitalistischen Wirtschaftssystems gewesen sei.

Ich beginne auf Seite 120 mit Absatz 3:

Hitler war Exponent einer Idee. Er war nicht nur der Vertreter eines parteipolitischen Programms, sondern einer Weltanschauung, die ihn und das deutsche Volk von der Ideologie der übrigen Welt trennte. Überzeugter Feind der parlamentarischen Demokratie, besessen von der Richtigkeit seiner Weltanschauung, war ihm jede Toleranz, jeder Kompromiß fremd. Dies führte zu einer egozentrischen Weltanschauung, die nur seine eigene Idee und seinen [12] eigenen Entschluß als richtig anerkannte. Sie führte zum »Führerstaat«, in welchem er als die Inkarnation dieses Glaubens auf einsamer Höhe thronte, unnahbar für alle Bedenken und Einwände, mißtrauisch gegenüber allen, von denen er annahm, daß sie seiner Macht gefährlich werden konnten, und brutal, wenn etwas seinen weltanschaulichen Weg kreuzte.

Dieses, durch die Beweisaufnahme belegte Charakterbild steht in unvereinbarem Widerspruch zu der Annahme der Anklagebehörde, daß zwischen Hitler und dem Angeklagten eine Gemeinschaft bestanden haben könnte. Es gab zwischen Hitler und den Männern, die seine Berater hätten sein sollen, keine Gemeinschaft und kein gemeinsames Planen. Die Hierarchie des Führerstaates in Verbindung mit dem Führerbefehl Nummer 1, der die Arbeitstrennung in ihrer krassesten Form zum Ausdruck bringt, läßt nur den Schluß zu, daß die sogenannten Mitarbeiter lediglich ausführende Organe oder Werkzeuge eines übermächtigen Willens waren, nicht aber Menschen, die einen eigenen Willen in die Tat umsetzten. Es kann daher nur die Frage aufgeworfen werden, ob diese Menschen sich damit schuldig machten, daß sie sich einem solchen System zur Verfügung stellten und sich dem Machtwillen eines Menschen wie Hitler beugten.

Dieses Problem bedarf für die Soldaten einer besonderen Prüfung; denn »dieses sich beugen unter einen Willen«, das dem freien Menschen fernliegt, ist bei dem Soldaten das grundlegende Element seines Berufes: des Gehorsams und der Treuepflicht, die für den Soldaten in allen politischen Systemen besteht.

Das Rechtsproblem der Conspiracy im Sinne der Anklage ist von Herrn Kollegen Dr. Stahmer und auch von Herrn Dr. Horn behandelt. Ich möchte nur für den speziellen Fall des Angeklagten Keitel auf zwei Sätze des Vortrags als Ausgangspunkt meiner Ausführungen hinweisen:

  • 1. Es genügt nicht, daß der Plan ihnen allen gemein ist, sie müssen Kenntnis haben von dieser Gemeinsamkeit und jeder muß den Plan freiwillig als den seinigen akzeptieren.

  • 2. Darum ist eine Verschwörung mit einem Diktator an der Spitze ein Widerspruch in sich selbst. Der Diktator verschwört sich nicht mit seinen Gefolgsleuten, er schließt kein Agreement mit ihnen, er diktiert.

Dr. Stahmer hat darauf hingewiesen, daß der unter oder auf Druck Handelnde deshalb kein Konspirant sein könnte. Ich möchte dies für den Bereich, dem der Angeklagte Keitel angehört hat, modifizieren. Es würde den wirklichen Sachverhalt nicht zutreffend wiedergeben, wenn man sagen wollte, die dem militärischen Sektor angehörenden Angeklagten hätten auf Druck oder unter Druck gehandelt. Richtig ist es zu sagen, Soldaten handeln nicht freiwillig, [13] das heißt aus freiem Willen. Sie müssen tun, was ihnen befohlen wird, ohne daß es darauf ankommt, ob sie es billigen oder nicht. Danach ist bei dem, was Soldaten tun, ihre Willensbildung oder jedenfalls die Berücksichtigung einer Willensbildung ausgeschaltet; sie wird nach der Natur militärischer Berufsausübung stets und überall ausgeschaltet sein und kann bei Anwendung des absoluten Führerprinzips in der Wehrmacht als kausaler Faktor der Befehlsentstehung und Befehlsausführung nicht in Erscheinung treten. Es handelt sich in diesem militärischen Bereich also nicht um eine begriffliche und damit theoretische Deduktion, sondern um eine sich aus dem Wesen und aus der Praxis der militärischen Betätigung ergebende zwingende Schlußfolgerung, wenn ich sage:

Die Tätigkeit des Angeklagten Keitel beruhte auf der militärischen Befehlsgrundlage.

Die Tätigkeit des Angeklagten Keitel in Bezug auf die Entstehung der Befehle, Anordnungen und sonstigen Maßnahmen Hitlers, auch soweit diese verbrecherisch sind, kann deshalb nicht als Gemeinschaftsarbeit, das heißt als Ergebnis einer gemeinsamen Planung im Sinne der Conspiracy angesehen werden. Die Tätigkeit Keitels in Bezug auf die Verwirklichung der Befehle ist im Kriegführungssektor befehlsmäßige Weiterleitung, in der Kriegsverwaltung, das heißt im sogenannten ministeriellen Sektor, befehlsmäßige Durchführungstätigkeit.

Wie auch immer diese Tätigkeit an sich strafrechtlich zu qualifizieren ist, es ist, wie ich glaube, von der Anklagebehörde bisher nichts vorgetragen worden, was diese Überlegung hinsichtlich der Conspiracy widerlegen könnte.

Dieses Prinzip ist soldatisch und gilt überall dort, wo das militärische Befehlssystem gilt. Die Bedeutung dieser Feststellung ist besonders im Fall des Angeklagten Keitel wichtig. Man könnte nämlich einer solchen Beweisführung entgegenhalten, daß der Angeklagte Keitel nicht als Soldat oder jedenfalls nicht als Nur-Soldat tätig gewesen ist, und daß demgemäß die aus dem reinen Befehlssystem sich ergebenden Folgerungen nicht von ihm in Anspruch genommen werden können. Die unglückliche Struktur der Stellung und die vielfältigen, wenn auch nicht immer systematisch erfaßbaren Aufgaben des Chefs OKW trüben die Erkenntnis der primären, für den Angeklagten Keitel geltenden Feststellungen, nämlich: was Keitel auch immer tat, mit welcher Dienststelle oder Organisation er auch immer verhandelte oder in Berührung kam, immer war es seine Funktion als Soldat, war es der allgemein geltende oder speziell ausgesprochene Befehl Hitlers, der ihn in Erscheinung treten und tätig werden ließ.

[14] Es scheint mir, daß der Tatbestand der Conspiracy begrifflich und logisch mit den Aufgaben eines Soldaten und der Stellung Keitels als Chef OKW unvereinbar ist.

In allen Fällen, die in den Ausführungen der Anklagebehörde über Conspiracy als Präjudiz erwähnt sind, handelt es sich bei dem Zweck der Conspiracy um eine Tätigkeit, die die Mitglieder der Verschwörung übernehmen, um Handlungen zu begehen, die von ihrer normalen privaten Tätigkeit abweichen. Daraus ergibt sich e contrario, daß wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die er kraft seines Berufs, seiner Dienststellung ausüben muß, diese Tätigkeit keine Verschwörertätigkeit sein kann. Bei einem Soldaten kommt hinzu, daß er nicht frei handelt, sondern auf Befehl. Ein Soldat kann also wohl einer Verschwörung angehören, die sich gegen seine Pflichten richtet, die er als Soldat übernommen hat, niemals aber kann man seine Tätigkeit im Rahmen seiner soldatischen Funktion als eine Verschwörertätigkeit bezeichnen.

Die Führung des Krieges im Osten berührte das OKW einschließlich des Wehrmachtführungsstabes verhältnismäßig wenig. Wenn ich hier OKW sage, meine ich den Stab OKW. Daß Hitler selbst als OKW, das heißt als Oberkommandierender der Wehrmacht sich mit allen Dingen der Führung dieses, seines weltanschaulichen Krieges befaßte und darin eingriff, ist bekannt. Das Heer führte Hitler, stand aber laufend in enger Zusammenarbeit mit dem Oberbefehlshaber des Heeres und seinem Generalstabschef, bis er nach seiner Übernahme des Oberbefehls über das Heer im Dezember 1941 auch die unmittelbare Führung übernahm.

Aus dieser Personalunion des Oberkommandierenden der Wehrmacht mit dem Oberbefehlshaber des Heeres sind offenbar die vielen Irrtümer entstanden, die zu einer schweren Belastung des OKW als Stab OKW und seines Stabschefs Keitel geführt haben.

Keitel fühlt sich durch das, was er auf dem Zeugenstand zu dem ganzen Komplex des Rußlandkrieges offen ausgesagt hat, schwer genug belastet. Es ist daher nicht nur verständlich, sondern auch Pflicht der Verteidigung, in diesem Gesamttatbestand schrecklichster Greuel und unvorstellbarer Entartung die Verantwortlichkeit Keitels klarzustellen.

Zur Erleichterung des Verständnisses der oft nicht einfachen Zuständigkeiten nehme ich Bezug auf das dem Tribunal überreichte Affidavit Keitel Nummer K-10. Als wesentlich erscheint mir nur, darauf hinzuweisen, daß der Krieg gegen die Sowjetunion von Anfang an unter drei Wirkungsfaktoren lag:

  • 1. operativ und befehlsführend: OKH,

  • 2. wirtschaftlich: Vierjahresplan,

  • 3. weltanschaulich: SS-Organisationen.

[15] Das OKW (Keitel) hatte auf diese drei Faktoren keinen zuständigkeitsgemäßen Einfluß und keine Befehlsgewalt. Daß nichtsdestoweniger bei der früher schon erwähnten, geradezu anarchischen Arbeitsweise Hitlers, in dessen Person letzten Endes alle Fäden zusammenliefen, das OKW und Keitel auch hie und da zur Weitergabe von Weisungen Hitlers benutzt wurden, kann nicht bestritten werden, ist aber auch nicht geeignet, die grundsätzliche Verantwortung zu ändern. Bei dem sehr großen Umfang des Materials, das die Sowjetrussische Anklagebehörde vorgelegt hat, kann ich im Rahmen dieses Vortrags nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Dokumente behandeln und werde die auf Seite 126 bis 133 einzeln behandelten und belegten Dokumente wie folgt kurz zusammenfassen:

Ich habe zunächst auf die Einzeldokumente USSR-90, 386, 364, 366, 106 und 407 hingewiesen und im einzelnen nachzuweisen versucht, daß die Anklagen gegen OKW und Keitel als Schuldige in diesen Dokumenten keine Beweiskraft finden kann. Ich habe dann auf Seite 130 auf eine Kategorie von Beweisdokumenten verwiesen, mit denen ich mich schon früher im Teil 2 meines Vortrags über die amtlichen Dokumente befaßt habe. Wenn ich in diesem Zusammenhang über die amtlichen Berichte der Untersuchungskommission spreche, so geschieht dies nicht wegen ihres sachlichen Inhalts, sondern weil sie zur Belastung Keitels vorgelegt sind, tatsächlich aber aus sich den Nachweis erbringen, daß die Beschuldigungen Keitels und des OKW als Stab in diesen schwerwiegenden Anklagetatbeständen nicht begründet sind. Aus der großen Anzahl der hierauf bezüglichen Urkunden habe ich behandelt USSR-40, 35 und 38. Es fehlt in diesen amtlichen Berichten, die das Oberkommando der Wehrmacht belasten, jede konkrete Angabe, die auf den Stab OKW und Keitel als Täter oder Urheber der Verbrechen hinweisen. Ich nehme zu dem sachlichen Inhalt der Urkunden keine Stellung, es wird lediglich darauf hingewiesen, daß Keitel in seiner Dienststellung weder die Befugnis noch die Möglichkeit hatte, Befehle zu erteilen, die zu den festgestellten Verbrechen geführt haben.

Ich will zunächst die Dokumente USSR-90, 386, 364, 366, 106, 407 behandeln, die von der Anklagebehörde ausdrücklich zum Beweis für die Verantwortlichkeit Keitels vorgelegt worden sind.

Es wird sich zeigen, daß es sich in keinem einzigen Fall um Befehle, Anweisungen und Richtlinien des OKW (Keitel) handelt, daß dieses aber auch nicht einmal nachweislich nachrichtlich unterrichtet wurde.

  • 1. Das Dokument USSR-90 ist ein Kriegsgerichtsurteil gegen die deutschen Generale Bernhard und Hamann und enthält folgenden Satz:

»Während der zeitweiligen Besetzung des Orlover-Gebietes... haben die deutsch-faschistischen Eindringlinge auf direkte Anweisung der räuberischen Hitler-Regierung und des deutschen Wehrmachtskommandos die durch das Internationale Recht festgesetzten Regeln der Kriegführung verletzenden massenhaften bestialischen Gewalttaten an der friedlichen Bevölkerung und an Kriegsgefangenen verübt...«

[16] In der Begründung des Urteils befindet sich kein Beweis für die Feststellung, daß das »Deutsche Wehrmachtskommando«, wenn damit OKW und der Angeklagte Keitel gemeint sein sollten, Befehle zu den Verbrechen gegeben hat, die in dem kriegsgerichtlichen Urteil behandelt werden. Es ist wiederum eine der häufigen Verwechslungen und die irrige Gleichstellung des Oberkommandos des Heeres mit dem Oberkommando der Wehrmacht. Das scheint sich aus den Ausführungen auf Seite 2 des Urteils zu ergeben, wo es heißt:

»Der Angeklagte Generalleutnant Bernhard... haben nach Plänen und Anweisungen des Ob.d.H. gehandelt...«

Dieses Dokument kann daher nicht Anspruch auf Beweiskraft für die Behauptung der Anklage erheben, daß der Angeklagte Keitel in einer Beziehung zu dem Verbrechen steht, das den Gegenstand des Dokuments USSR-90 bildet.

  • 2. Zur Belastung Keitels mit dem Tatbestand »Zwangsarbeit« hat die Anklagebehörde das Dokument USSR-36 vorgelegt, einen Brief des Reichsmarschalls Göring, der für diesen sachlichen Bereich – Unternehmen Barbarossa-Oldenburg – die allgemeine Vollmacht Hitlers im Rahmen des Vierjahresplanes hatte, wie aus der »Grünen Mappe« hervorgeht.

  • 3. Auch das Protokoll über die Besprechung des Wirtschaftsstabes-Ost vom 7. November 1941 (USSR-386) berührt die Zuständigkeit und Verantwortung des OKW nicht; denn der Wirtschaftsstab-Ost hatte mit dem OKW und dem Angeklagten Keitel nichts zu tun. Auch dies ergibt sich aus der »Grünen Mappe«, aus dem Thomas-Dokument 2353-PS und aus dem Affidavit Keitel, Dokumentenbuch 2, Exhibit K-11.

Die Schlußfolgerung der Sowjetrussischen Anklagebehörde

»Die Rolle des Befehlshabers OKW ist erwiesen als Hauptverantwortlicher für die Mobilisation der Arbeitskräfte für das Reich«,

ist damit irrig, wenn damit eine Verantwortung des Angeklagten Keitel behauptet werden soll. Sollte dagegen mit dem Befehlshaber Hitler gemeint sein, so kann dem nicht widersprochen werden.

4. Das Dokument USSR-364 ist eine Urkunde des OKH und unterzeichnet von dem Generalquartiermeister des Heeres Wagner. Aus dem Verteiler zu dieser Urkunde ergibt sich, daß das OKW nicht einmal nachrichtlich unterrichtet wurde.

5. In dem vorgelegten Dokument USSR-366 ist der Name des Angeklagten erwähnt, daß er sich darüber beschwert habe:

»daß die OT-Einheiten in der Umgebung von Lemberg an ortsansässige Arbeiter einen Tageslohn von 25 Rubel auszahlten und daß die OT einheimische Fabriken in Anspruch nähmen«.

Die Anklagebehörde hat ausgeführt: »Keitel schreibt an Minister Todt...« Aus der vorgelegten Urkunde ist dies nicht zu entnehmen, denn die Urkunde enthält keine Bezugnahme auf ein solches Schreiben. Beim OKW gab es keine sachbearbeitende Stelle für diesen Fragenkomplex, nachdem die gesamte Wirtschaftsführung und die Ausnützung der Ostgebiete dem Vierjahresplan übertragen worden waren. Dies ergibt sich aus der eben erwähnten »Grünen Mappe«: aus dem Führerbefehl zum Plan Barbarossa-Oldenburg.

Es besteht die Möglichkeit, daß Keitel, nachdem die zugrunde liegende Frage bei der Lagebesprechung erörtert worden war, wieder einmal von Hitler den Befehl erhielt, sich mit dem Reichsminister Todt in Verbindung zu setzen. Es war das einer der Fälle, in welchem der Angeklagte lediglich dazu benutzt wurde, einen Befehl Hitlers der zuständigen Stelle zu übermitteln, ohne daß es sich um ein Sachgebiet des OKW handelte.

Im übrigen ist aus der in der Urkunde enthaltenen Mitteilung nicht zu ersehen, inwieweit diese eine Belastung Keitels für diesen Fragenkomplex sein soll.

6. Die Urkunde USSR-106 ist ein Führerbefehl vom 8. September 1942 und betrifft den Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen und die Durchführung von Stellungsarbeiten hinter der Front.

Der Kopf dieses Führerbefehls lautet: »›Der Führer‹ OKH. Gen. Stab des Heeres – op. Abt. I«.

Der Befehl ist von dem Generalstab des Heeres gezeichnet und von Halder herausgegeben. Es ergibt sich also eindeutig, daß der Angeklagte Keitel oder das OKW nicht beteiligt sind.

7. Ebensowenig kann das Dokument USSR-407 zum Beweis für eine Beteiligung des Angeklagten herangezogen werden. Es handelt sich in diesem Dokument [17] um den Befehl eines Ortskommandanten, der sich darin auf angebliche OKW-Bestimmungen bezieht.

Es ist schon mehrfach betont, daß OKW nicht Keitel bedeutet. Es ist aber auch, da in der Urkunde USSR-407 ein Datum der angeblichen OKW-Bestimmung nicht erwähnt ist, leicht möglich, daß hier eine der zahlreichen Verwechslungen vorliegt, zumal selbst in Wehrmachtskreisen die exakte Begriffsbestimmung OKW nicht bekannt war.

Jedenfalls ist die abschließende Feststellung der Sowjetrussischen Anklagebehörde nach Vorlage dieser Urkunde;

»OKW und Keitel haben nicht nur die Mobilisierung der Arbeitskräfte aus dem besetzten Rußland angeordnet, sondern unmittelbar an der Durchführung gearbeitet«

nicht richtig, auch nicht bewiesen.

Nun gibt es noch eine Kategorie von Beweisdokumenten, die amtlichen Mitteilungen der außerordentlichen Kommission zur Feststellung und Untersuchung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ich habe schon früher die Bedeutung der amtlichen Dokumente in der Beweisführung behandelt und auf den begrenzten Beweiswert hingewiesen.

Wenn ich in diesem Zusammenhang über die amtlichen Berichte der Untersuchungskommission spreche, so geschieht dies, weil sie zur Belastung Keitels vorgelegt sind, tatsächlich aber aus sich den Nachweis erbringen, daß die Beschuldigung Keitels und des OKW (Stab) in diesen sehr schwerwiegenden Anklagetatbeständen nicht begründet ist.

Aus der großen Anzahl der hierauf bezüglichen Dokumente nehme ich auf folgende Bezug:

Das Dokument USSR-4 ist zum Beweis dafür vorgelegt worden, daß die sowjetrussische Bevölkerung durch absichtliche Ansteckung mit Flecktyphus ausgerottet wurde und daß es sich um eine planmäßige Ausbreitung von Typhusepidemien unter der Sowjetbevölkerung gehandelt hat.

Hierfür werden als Schuldige (Seite 10 des Dokuments) unter anderem bezeichnet: »Die Hitler-Regierung und das Oberste Kommando der Wehrmacht.«

Auch hier ist wiederum aus der Urkunde selbst nicht zu erkennen, auf welche konkreten Tatsachen die Kommission die Schuld des »Obersten Kommandos der Deutschen Wehrmacht« stützt und welche militärische Dienststelle mit den Worten »Oberstes Kommando der Deutschen Wehrmacht« gemeint ist. Auf keiner Stelle dieses langen Dokuments werden Befehle des »Obersten Kommandos der Deutschen Wehrmacht« erwähnt. Da aber die Anklagebehörde diese Urkunde zum Nachweis einer Schuld des Angeklagten Keitel und des OKW vorgelegt hat, stelle ich fest, daß dieses Dokument nicht als Beweismittel für >den Angeklagten Keitel in diesem furchtbaren Tatbestand gelten kann.

Das Dokument USSR-9 trägt die Überschrift:

»Mitteilung der Außerordentlichen staatlichen Kommission zur Feststellung und Untersuchung der Schandtaten der faschistischen deutschen Eindringlinge und des Schadens, den sie Bürgern, Kollektivwirtschaften, gesellschaftlichen Organisationen, Staatsbetrieben und Institutionen der Sowjetunion zugefügt haben.

Über die Zerstörung und Bestialitäten, die die faschistischen deutschen Eindringlinge in Kiew begangen haben.«

Auf Seite 4 heißt es:

»Auf Befehl des deutschen Oberkommandos plünderten, sprengten und zerstörten deutsche Heeresabteilungen das alte Kulturdenkmal, die Lavra von Kiew.«

Als verantwortlich werden bezeichnet: »Die Deutsche Regierung und das deutsche Oberkommando und alle namentlich aufgeführten Offiziere und Beamten.«

Aus dem Vortrag des Anklagevertreters und auch aus der Zusammenstellung: »Die Deutsche Regierung und das deutsche Oberkommando« ergibt sich, daß das Oberkommando der Wehrmacht und Keitel als verantwortlich beschuldigt werden sollen.

Es fehlt jede tatsächliche Angabe in dieser Urkunde, worauf die Untersuchungskommission dieses Urteil stützt.

[18] Es ergibt sich auch hier, daß das Urteil der Untersuchungskommission – jedenfalls bezüglich des Angeklagten Keitel – sachlich nicht begründet ist.

Das Dokument USSR-35 ist ein Bericht über den Materialschaden, den die faschistischen deutschen Eindringlinge Staatsbetrieben und Institutionen, Kollektivwirtschaften und Bürgern der Sowjetunion zufügten.

Es heißt in diesem Dokument:

»Die deutschen Armeen und Besatzungsbehörden, die die Direktiven der verbrecherischen Hitler-Regierung und des Oberkommandos der Wehrmacht durchführten, zerstörten und plünderten die von ihnen besetzten Sowjetstädte...«

Hierzu ist zu sagen:

  • 1. Der Inhalt dieses Dokuments enthält keine einzige konkrete »Direktive« des OKW oder Keitels.

  • 2. Das OKW (Keitel) hatte keine Befehlsgewalt, konnte also auch keine Direktiven geben.

  • 3. Deshalb kann das Urteil der Staatlichen Untersuchungskommission, das aus formellen Gründen für das Tribunal nicht bindend wäre, auch nicht als gerechtfertigt angesehen werden, soweit das OKW und Keitel in Betracht kommen.

  • 4. Damit wird zu dem sonstigen Inhalt der Berichte keine Stellung genommen.

Das Dokument USSR-38 ist bezeichnet:

»Mitteilung der Außerordentlichen staatlichen Kommission zur Feststellung und Untersuchung der Schandtaten der faschistisch-deutschen Eindringlinge und ihrer Helfershelfer. Über die Schandtaten der faschistisch-deutschen Eindringlinge in der Stadt Minsk.«

In diesem Dokument heißt es auf Seite 1:

»Instruktionen befolgend, die direkt von der Deutschen Regierung herausgegeben wurden, zerstörten die hitlerischen Militärbehörden schonungslos wissenschaftliche Forschungs-Institute usw.... sie rotteten Tausende von sowjetischen friedliebenden Bürgern und auch Kriegsgefangene aus.«

Auf Seite 13 wird gesagt:

»Verantwortlich für die von den Deutschen in Minsk begangenen Verbrechen... ist die Hitler-Regierung und das Oberkommando der Wehrmacht.«

An keiner Stelle dieses Dokuments sind konkrete, nachprüfbare Instruktionen oder Befehle des Angeklagten Keitel oder des OKW angeführt.

Seite 134, Absatz 1: In den bisher angeführten Dokumenten ist Keitel oder das OKW wenigstens als verantwortlich genannt. Es gibt aber auch viele solcher amtlichen Berichte, die im Vortrag der Anklagebehörde als Beweis für das Verschulden Keitels angeführt worden sind, in denen nicht einmal der Name des Angeklagten oder das OKW erwähnt sind.

Ich verweise diesbezüglich auf die Dokumente: USSR-8, 39, 45, 46 und 63. Ich kann das Tribunal nur bitten, auch die übrigen Dokumente daraufhin zu prüfen, ob sie im Zusammenhang mit Keitel und OKW vorgelegt, eine Schlußfolgerung zulassen auf seine Schuld oder ob dies, wie Ihnen vorgelegt, in den besprochenen Dokumenten nicht der Fall ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang noch sagen, daß ich die Bemerkungen von Seite 134 unten an (USSR-3) nicht verlese und nicht darauf Bezug nehme. Ich bitte, nun die Ausführungen über die wirtschaftliche Ausbeutung der besetzten Gebiete, Seite 137 bis 142, entgegenzunehmen, ohne daß ich sie vortrage. Nachdem die Verteidigung des Reichsmarschalls Göring dieses Problem schon behandelte und die Zuständigkeit und Verantwortung [19] klargestellt hat, würde es im wesentlichen eine Wiederholung sein, wenn ich auch darüber sprechen wollte. Ich nehme aber auf den Inhalt meiner Ausführungen Bezug und bitte auch Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Im Kriege gegen Polen, ebenso wie später im Westen (auf Grund der Erfahrungen in Polen noch erweitert), wurden den Heeresgruppen und Armeeoberkommandos wehrwirtschaftlich vorgebildete Fachkräfte aus der Wehrmachtswirtschaft in Form kleiner Stäbe und Kommandos zugewiesen, als Fachberater und Helfer in allen wehrwirtschaftlichen Fragen, die sich bei der Eroberung und Besetzung wirtschaftlich industriell wertvoller Gebiete ergaben.

Die Organisation dieser Fachgruppen und der technischen Kommandos bereitete das Wirtschafts-Rüstungsamt organisatorisch zusammen mit OKW vor.

Im großen bestand sie aus:

  • a) Fachberatern bei den Truppenstäben (zuerst Verbindungsoffizier des OKH-Wirtschafts-Rüstungsamts genannt),

  • b) Erkundungsstäbe für kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe und Rohstoffe,

  • c) technische Kommandos und Formationen für Sicherung und Instandsetzung und Schutz von Zerstörungen der kriegs- und lebenswichtigen Betriebe und Versorgungseinrichtungen.

Diese Organisationen wurden deshalb vom OKW (Wirtschafts-Rüstungsamt) vorbereitet, weil sie sich auf fachkundiges Personal aus allen drei Wehrmachtsteilen und der zivilen Wirtschaft, sowie der »technischen Nothilfe« stützte. Die Aufstellung selbst vollzog das Heer.

Die Organisation wurde den befehlsführenden Truppenbefehlshabern unterstellt. Der Einsatz erfolgte ausschließlich nach den Befehlen der Truppenführung, wofür die Fachberater bei den Truppenstäben die Vorschläge jeweils unterbreiteten (dem Generalstab Ib oder Oberquartiermeister).

Die Aufgaben dieser technischen Kommandos waren:

  • a) Beratung der Führung über die Wichtigkeit und Bedeutung von industriellen Betrieben und Versorgungsbetrieben (Kraft, Wasser, elektrischer Strom. Reparaturbetriebe, Bergwerke und so weiter),

  • b) Sicherung dieser Einrichtung vor Zerstörung durch Feind und eigene Truppe und Bevölkerung,

  • c) Nutzbarmachung für die Zwecke der eigenen Kriegführung, für die eigene Truppe und Bevölkerung,

  • d) Erkundung der kriegs- und lebenswichtigen Betriebe und Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit für eigene Nutzbarmachung,

  • e) Feststellung der Rohstoffvorräte an Metallen, Erzen, Kohlen, Treibstoffen et cetera für die Wiederinbetriebnahme oder zur eigenen Verwertung für die eigene Kriegführung.

Bis auf die unter d) und e) genannten Aufgaben dienten alle sonstigen Funktionen lediglich der Versorgung der kämpfenden Truppe, der Besatzungstruppe und der ansässigen Bevölkerung.

Die statistischen Erhebungen d) und e) wurden auf dem Truppendienstwege an die zuständigen Stellen der Heimat (Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft, Vierjahresplan, Rüstungsminister) berichtet, die über die Verwertung und Nutzbarmachung zu verfügen hatten. Die Wehrmacht selbst hatte kein selbständiges Zugriffsrecht.

Es trifft zu, daß (nach Buch Thomas 2353-PS) Rohstoffe und auch Maschinen für Kriegsgerätefertigung nach Deutschland abtransportiert worden sind, wie die Anklagebehörde vorbringt, da beide der feindlichen Kriegführung gedient hatten und die Fertigung hatten einstellen müssen.

Den Abtransport nach Deutschland hatte eine militärische Dienststelle nicht zu befehlen, weil sie gar kein Verfügungsrecht über »Beute« dieser Art hatte. Ganz allein die genannten drei Obersten Reichsbehörden konnten auf Grund einer allgemeinen Führerermächtigung oder eines speziellen Befehls Hitlers an den Obersten Befehlshaber des Heeres den Abtransport veranlassen. Das OKW und Chef OKW ebenso wie Wirtschafts-Rüstungsamt hatten außerhalb des eigenen Bereichs kein Verfügungs- und Befehlsrecht, ebensowenig bestand ein eigener [20] Befehlsweg des OKW-Wirtschafts-Rüstungsamts zu diesen Kommandos und so weiter.

Der Melde- und Berichtsweg ging über die Truppenstäbe an OKH-Generalquartiermeister, bei dem im Verwaltungsstabe die Obersten Reichsbehörden (Ernährungs-, Wirtschafts-, Rüstungs-Ministerium, Vierjahresplan) Vertreter hatten und ihren Ressortchefs berichteten.

Befehle des Angeklagten Keitel als Chef OKW über Ausnützung, Verwertung oder Beschlagnahme von Wirtschaftsgütern sind nicht gegeben worden; das geht aus Dokument 2353-PS hervor.

Durch den Führererlaß vom 16. Juni 1940 wurde dann die einheitliche Führung der gesamten Kriegswirtschaft in Frankreich und Belgien auf Reichsmarschall Göring als Beauftragten des Vierjahresplanes übertragen.

Für die Beurteilung der Verantwortlichkeit ist von Bedeutung, daß der Stab des Wirtschafts-Rüstungsamtes die Probleme, die die Rüstungswirtschaft und Ausnutzung der Wirtschaft in den besetzten Gebieten betrafen, geprüft hat. Die rechtlichen Gesichtspunkte, die hierfür als maßgebend angesehen wurden, sind in dem Dokument EC-344 zusammengestellt, und zwar vom Amt Ausland im OKW(Amtschef Admiral Canaris). Unter Bezugnahme auf die Artikel 52, 53, 54 und 56 des Haager Landkriegs-Abkommens ist mit Berufung auf die totale Kriegführung ausgeführt, daß die »wirtschaftliche Aufrüstung« als zur »Kriegsunternehmung« gehörend anzusehen sei und demgemäß alle industriellen Vorräte an Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, schließlich auch die Maschinen und so weiter als den Kriegsunternehmungen dienend anzusehen sind. Nach Ansicht des Verfassers dieses Gutachtens unterliegen daher alle diese Werte – gegen Entschädigung nach Friedensschluß – der Beschlagnahme und Verwertung.

Es wird ferner das Problem der Kriegsnotwendigkeit untersucht und schon – im damaligen Zeitpunkt – die wirtschaftliche Notstandslage Deutschlands bejaht.

Für die Beurteilung des Angeklagten Keitel ist dieses Gutachten insofern von Bedeutung, als das bekannte Amt Ausland unter der verantwortlichen Leitung des Admirals Canaris noch im November 1941 ein Gutachten praktisch begründet, das die wirtschaftliche Ausnutzung der besetzten Länder rechtfertigt. Das war das Amt, das im OKW die völkerrechtlichen Probleme bearbeitete und dem der Angeklagte Keitel sein Vertrauen entgegenbrachte.

Für Rußland ist auf Grund der Westerfahrung von Reichsmarschall Göring durch Generalvollmacht des Führers eine über die bisherige Organisation weit herausreichende Organisation für alle wirtschaftlichen Belange geschaffen worden.

Diese Organisation hat der Chef Wirtschafts-Rüstungsamt mit dem Staatssekretär Körner dem Reichsmarschall Göring vorbereitet – ohne Beteiligung des Chef OKW.

Chef OKW hat hierzu den General Thomas dem Reichsmarschall Göring zur Verfügung gestellt. Der Chef OKW hat auf diese Organisation keinerlei Einfluß gewonnen und das OKW und sich dabei ausgeschaltet, nachdem Reichsmarschall Göring Generalvollmacht erhalten hatte und das OKW Thomas zur Verfügung gestellt hatte.

General Thomas handelte also hier allein im Auftrage des Reichsmarschalls Göring. Das OKW und der Angeklagte Keitel unterstanden weder dem Reichsmarschall Göring, noch waren sie an seine Weisungen gebunden. Der Angeklagte Keitel war nicht im Wirtschafts-Stab Görings vertreten und hatte mit dem Wirtschafts-Stab OST nichts zu tun. (Siehe Buch Thomas Seite 366.)

Die Durchführung der Aufgabe wurde zentral von dem wirtschaftlichen Führungsstab in Berlin geleitet als Teil des Vierjahresplanes. Die örtliche Oberleitung im Ostgebiet unterstand dem Wirtschafts-Stab OST.

An dieser Organisation wurde auch die Sicherstellung der Truppenbedürfnisse angegliedert.

Das OKW und der Angeklagte Keitel als Chef OKW hat niemals Befehle oder Anordnungen über die Ausnützung, Verwaltung oder Beschlagnahme von Wirtschaftsgütern im besetzten Gebiet gegeben. Dies ergibt das von der Anklagebehörde vorgelegte Buch, Dokument 2353-PS. Thomas hat darin auf Seite 386 zusammenfassend richtig folgendes gesagt:

»Verantwortlich für die wirtschaftliche Gesamtleitung des Ostraumes war der Wirtschafts-Führungs- Stab OST unter dem Reichsmarschall, [21] beziehungsweise Staatssekretär Körner, verantwortlich für die Fachweisungen waren die Staatssekretäre, verantwortlich für den Aufbau der wirtschaftlichen Organisation das Wirtschafts-Rüstungsamt, verantwortlich für die Durchführung aller Maßnahmen der Wirtschafts-Führungs-Stab OST.«

Dasselbe ergibt sich auch aus dem Dokument USSR-10:

»Richtlinien« – des Reichsmarschalls Göring – »zur einheitlichen Leitung der Wirtschaftsverwaltung im Operationsgebiet und in später einzurichtenden politischen Verwaltungsgebieten.«

Damit dürfte erwiesen sein, daß das OKW und Keitel für die mit der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Unternehmung Barbarossa-Oldenburg eingetretenen Folgen keine Verantwortung trifft.

Auf Seite 143 ff.: Ich spreche nun über den von der Französischen Anklagebehörde behaupteten Anteil des OKW und Keitels an den Fällen Oradour und Tulle. Die Französische Anklagebehörde hat den Angeklagten Keitel persönlich mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit belastet. Es handelt sich insbesondere um die Beschuldigung der Tötung französischer Zivilpersonen ohne Urteil. Hierbei wurden die Fälle Oradour und Tulle besonders hervorgehoben. Sie sind in einem Bericht der Französischen Regierung (Dokument F-236) niedergelegt. Die Französische Anklagebehörde hat erklärt:

»Die Schuld Keitels in allen diesen Dingen ist gewiß.«

Es ist in diesem Zusammenhang nicht meine Aufgabe, die schrecklichen Geschehnisse von Oradour und Tulle zu behandeln. Als Verteidiger des Angeklagten Keitel habe ich zu prüfen, ob die Behauptung der Anklagebehörde begründet ist, daß den Angeklagten Keitel eine Schuld oder Verantwortung an diesen grausigen Ereignissen trifft.

Sie werden verstehen, daß der Angeklagte Keitel ein besonderes Gewicht darauf legt, den Nachweis zu führen, daß er für diese furchtbaren Ereignisse nicht verantwortlich ist und ferner, daß er, wenn ihm solche Dinge zur Kenntnis kamen, dafür Sorge getragen hat, daß sie aufgeklärt wurden, damit die tatsächlich Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden konnten.

Es ist unstreitig, daß Keitel an diesem Verbrechen unmittelbar nicht beteiligt war. Es kann also nur eine Verantwortlichkeit und Schuld des Angeklagten aus seiner Dienststellung abgeleitet werden.

Von der Anklagebehörde sind keinerlei Befehle vorgelegt worden, die Keitels Unterschrift tragen, so daß, wer auch immer der Schuldige ist, Keitel jedenfalls nicht zum Kreis der unmittelbar Verantwortlichen gehört.

Die schrecklichen Leiden, die eine große Anzahl französischer Dörfer erduldet haben, sind in den Noten des Generals Berard vom 6. Juli und 3. August 1944 enthalten. Ich habe schon bei Vorlage dieser Urkunde darauf hingewiesen, daß die Vorlage dieser Beschwerdenoten allein, das heißt ohne gleichzeitige Vorlage der auch im Besitz der Anklagebehörde befindlichen Antwortnoten, kein [22] objektives Bild des Tatbestandes zur Beurteilung der Schuld des Angeklagten Keitel ergeben können, denn da der Angeklagte Keitel mangels Befehlsbefugnis niemals als Urheber der Befehle in Betracht kommen kann, die zu den Beschwerden führten, kann eine Verantwortung und Schuld Keitels nur dadurch bewiesen werden, daß er nach Kenntniserlangung durch die deutsche Waffenstillstandskommission nicht die erforderlichen Schritte veranlaßt hat. Was Keitel getan oder unterlassen hat, kann sich nur aus Antwortnoten und Anordnungen des OKW an die deutsche Waffenstillstandskommission ergeben. Ich lasse den nächsten Satz aus. Der Gegenbeweis wäre für den Angeklagten Keitel auch in diesem Falle unmöglich, wenn nicht die Französische Anklagebehörde selbst eine Urkunde (F-673) vorgelegt hätte, die zum Nachweis der individuellen Schuld Keitels dienen sollte. Diese Urkunde ist schon von der Französischen Anklagebehörde in der Sitzung vom 31. Januar 1946 verlesen worden:

»Oberkommando der Wehrmacht

F.H.Qu., den 5. März 1945

WFSt./Qu.2 (I) Nr. 01487/45g

GEHEIM

Betr.: Angebliche Tötung französischer Staatsangehöriger ohne Urteil Deutsche Waffenstillstandskommission

1. Deutsche Waffenstillstandskommission

Gruppe Wa/Ib Nr. 5/45 g

2. Ob.West

Eingang 17. März 1945

Im August 1944 hat die französische Abordnung der deutschen Waffenstillstandskommission sich an die D.W.St.K. mit einer Note gewandt und in einer ausführlichen Schilderung Vorfälle über angebliche unrechtmäßige Erschießung von Franzosen in der Zeit vom 9.-23. Juni 1944 behauptet. Die Angaben der französischen Note waren zum größten Teil so eingehend, daß deutscherseits eine Nachprüfung ohne weiteres möglich war.

Das Oberkommando der Wehrmacht hat am 26. September 1944 die deutsche Waffenstillstandskommission mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragt. Die D.W.St.K. hat daraufhin Ob.West um Untersuchung der Vorfälle und Stellungnahme zu den in den französischen Noten gegebenen Sachdarstellungen gebeten.

Am 12. Februar 1945 erhielt die D.W.St.K. von der Heeresgruppe B. Heeresgruppenrichter, den Bescheid, daß sich der Vorgang seit November 1944 beim Pz.AOK 6/Armeerichter befände, sowie daß das Pz.AOK 6 und die 2. SS-Panzerdivision ›Das Reich‹ inzwischen aus der Heeresgruppe ausgeschieden seien.

Zu der Art der Bearbeitung dieser Angelegenheit ist zu bemerken:

Die Franzosen und die Abordnung der Vichy- Regierung hat mit dieser Note der deutschen Wehrmacht den schweren Vorwurf zahlreicher, durch die Kriegsgesetze nicht gerechtfertigter Tötungen französischer Staatsangehöriger, also Mord, gemacht. Es lag im deutschen Interesse, so bald als möglich auf diese Vorwürfe zu antworten. In der langen Zeit, die seit der französischen Note vergangen ist, hätte es auch bei dem weiteren Gang der militärischen Ereignisse und den damit verbundenen Truppenverlegungen möglich sein müssen, wenigstens einen Teil der vorwürfe herauszugreifen und durch tatsächliche Nachprüfung zu widerlegen. Wäre auch nur ein Teil dieser Vorwürfe alsbald widerlegt worden, hätte man den Franzosen zeigen können, daß ihre gesamten Angaben auf zweifelhaftem Material beruhen; dadurch aber, daß deutscherseits überhaupt nichts geschehen ist, muß auf der Gegenseite der Eindruck entstehen, daß wir nicht in der Lage sind, auf diese Vorwürfe zu antworten.

[23] Die Bearbeitung dieser Angelegenheit zeigt, daß über die Wichtigkeit, allen Vorwürfen gegen die deutsche Wehrmacht und jeder Feindpropaganda entgegenzuwirken und sofort angebliche deutsche Greueltaten zu widerlegen, vielleicht noch ein großes Unverständnis besteht.

Die deutsche Waffenstillstandskommission wird hiermit beauftragt, die Bearbeitung dieser Sache mit allem Nachdruck fortzusetzen. Es wird gebeten, ihr hierbei jede Unterstützung zuteil werden zu lassen, insbesondere nunmehr für die beschleunigte Bearbeitung im eigenen Bereich Sorge zu tragen. Die Tatsache, daß das Pz.AOK 6 aus dem Bereich des Ob.West ausgeschieden ist, ist keinerlei Hinderungsgrund, die notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung und Widerlegung der französischen Vorwürfe fortzusetzen.

gez. Keitel

Nachrichtlich:

Gen.St.d.H./Gen/Qu.Pz.AOK 6«

Aus diesem Dokument des OKW, unterschrieben von Keitel, ergibt sich:

  • 1. Das OKW hat nach Erhalt der französischen Beschwerdenote am 26. September 1944 die deutsche Waffenstillstandskommission mit der Prüfung und Bearbeitung dieser Angelegenheit beauftragt.

  • 2. Die deutsche Waffenstillstandskommission hat daraufhin den Oberbefehlshaber West um Untersuchung der Vorfälle ersucht.

  • 3. Das OKW hat nach Erhalt eines Schreibens der Heeresgruppe B zum Ausdruck gebracht:

»Es lag im deutschen Interesse, so bald als möglich auf diese Vorwürfe zu antworten. Die Bearbeitung dieser Angelegenheit zeigt, daß über die Wichtigkeit, allen Vorwürfen gegen die deutsche Wehrmacht und jeder Feindpropaganda entgegenzuwirken und sofort angebliche deutsche Greueltaten zu widerlegen, vielleicht noch großes Unverständnis besteht.

Die deutsche Waffenstillstandskommission wird hiermit beauftragt, die Bearbeitung dieser Sache mit allem Nachdruck fortzusetzen. Es wird gebeten, ihr hierbei jede Unterstützung zuteil werden zu lassen, insbesondere nunmehr für beschleunigte Bearbeitung im eigenen Bereich Sorge zu tragen. Die Tatsache, daß das Pz.AOK 6 aus dem Bereich des Oberbefehlshabers West ausgeschieden ist, ist keinerlei Hinderungsgrund, die notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung und Widerlegung der französischen Vorwürfe fortzusetzen.«

Es darf damit als bewiesen angesehen werden, daß der Angeklagte Keitel in diesem Falle nach Erlangung der Kenntnis mit allem Nachdruck das getan hat, was er als Chef OKW innerhalb seiner Zuständigkeit zu tun verpflichtet und wozu er in der Lage war.

Damit dürfte die Anklage, soweit sie eine Schuld des Angeklagten Keitel behauptet, entfallen.

Gleichzeitig kann aber auch aus der Behandlung dieses Falles durch den Angeklagten Keitel der Schluß gezogen werden, daß er auch nicht nur in diesem, sondern in anderen Fällen ähnlich gehandelt hat.

[24] Herr Präsident! Ich wollte nun, bevor ich die Geiselfrage bespreche, die ich mir eventuell für später vorbehalte, zunächst über den schwerwiegenden Tat bestand des »Nacht-und-Nebel« -Erlasses sprechen auf Seite 154:

Die Geiselfrage.

Der Krieg, furchtbar schon in seinen völkerrechtlich geordneten Bahnen, wird grauenhaft, wenn die letzten Hemmungen beseitigt werden.

Vieles Schreckliche ist in diesem Krieg geschehen; man weiß nicht, welches Kapitel dieses Buches der Leiden und Tränen das traurigste ist, jedenfalls ist eines der traurigsten Kapitel das der Geiselbehandlung.

Völkerrechtlich ist die Frage der Geiselbehandlung umstritten. Die Geiselnahme wird fast allgemein als zulässig bejaht. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, daß, wenn man die Geiselnahme als völkerrechtlich zulässig annimmt, damit noch nichts über die Behandlung der genommenen Geiseln gesagt ist. Diese Behandlung muß mehr noch als die Geiselnahme unter dem Gesetz der absoluten, auf andere Weise nicht zu erfüllenden militärischen Notwendigkeit einerseits und der Einschaltung aller nur möglichen Sicherheiten andererseits stehen, um zu verhüten, daß Geiseln grundsätzlich ohne weiteres erschossen werden. Die primitiv rohe Handhabung gerade dieses völkerrechtlich zweifelhaften Instituts, die meist absolut Schuldlose erfaßt, muß abgelehnt werden.

Leider hat dieses Problem, das in früheren Kriegen der Kulturvölker nur selten auftrat, im ersten und zweiten Weltkrieg eine erhebliche Bedeutung erlangt. Die früher und wohl auch in der H.Dv. 2g (Dokumentenbuch 1 Keitel-Exhibit K-7) in Betracht gezogenen Fälle gingen aus von der militärischen Notwendigkeit der operierenden Truppe. Wie so vieles in diesem Kriege trat durch die lange Dauer, insbesondere aber auch durch die Veränderung der Anwendungsgebiete – Operationsgebiet wird Etappengebiet – eine Ausweitung und Entartung in der Anwendung eines in seinem Ursprung völkerrechtlich nicht anfechtbaren Grundsatzes.

Es fehlte die unmittelbare Verbindung mit der militärischen Notwendigkeit, das heißt mit Kriegshandlungen; an ihre Stelle war die Sicherung der Interessen getreten, wozu natürlich auch die Sicherung auf militärischem Gebiet, insbesondere der Verbindungswege zwischen Frontgebiet und Heimat gehörte.

Es muß gesagt werden, daß diese grundlegende Änderung hätte erkannt und bei der Handhabung der bestehenden Geiselordnung hätte berücksichtigt werden müssen.

Die Entartung in der Frage der Geiselbehandlung ist entscheidend dadurch beeinflußt worden, daß Zivilverwaltungs- und Polizeiorgane eines der äußersten Mittel der soldatischen Kriegführung für sich in Anspruch nahmen und häufig in willkürlicher Weise davon Gebrauch machten, um überall da, wo man Widerstand brechen wollte, Menschen ohne konkrete individuelle oder auch nur präsumtive Schuld festzunehmen und unter dem Gesichtspunkt der Repressalien zu behandeln. In dieselbe Kategorie fallen die Kollektiv-Verhaftungen wegen irgendwelcher Einzelverbrechen.

Alle diese Fälle haben mit den ursprünglichen Geiseltatbeständen nichts zu tun; da aber das Wort »Geisel« für alle diese Fälle gebraucht wird, hat die Anklagebehörde der Wehrmacht in vielen Fällen eine Verantwortung aufgelastet, die sie nicht zu tragen hat.

Ich bitte das Tribunal, bei der Beurteilung dieses Komplexes und bei der Prüfung der Verantwortung des Angeklagten Keitel zu berücksichtigen:

  • 1. Der Begriff Geiseln, die Voraussetzung zur Geiselnahme und ihre Behandlung war allen Kommandobehörden und ihren Dienststellen der Wehrmacht durch die Heeresdienstvorschrift H.Dv. 2g vor dem Kriege, insbesondere vor dem Feldzug im Westen, bekanntgegeben.

Die von der Anklagebehörde selbst vorgelegten Dokumente 1585-PS (Erörterungen über die Geiselfrage mit der Luftwaffe) und 877-PS (der Operationsbefehl des Heeres für den Fall »Gelb« und Angriff im Westen vom 29. 10. 39) lassen erkennen, daß für die Geiselnahme spezielle Vorschriften vorher gegeben waren. Ihre Anwendung war den Heeresdienststellen und später den Militärbefehlshabern, die dem Heer und niemals dem OKW unterstanden haben, verantwortlich.

  • [25] 2. Niemand konnte nach der Vorschrift (H.Dv. 2g) im Zweifel sein, welche Befugnisse die Befehlshaber des Heeres und wer die Entscheidung über eine eventuelle Erschießung von Geiseln zu treffen hatte.

Es ist niemals ein ergänzender Befehl oder eine ergänzende Vorschrift vom OKW erlassen worden. Der von der Anklagebehörde erwähnte Brief von Falkenhausen (Militärbefehlshaber in Belgien) vom 16. 9. 1942 (Dokument 1594-PS) und der Bericht desselben Militärbefehlshabers (1587-PS) sind nicht an Keitel gerichtet, sondern richtigerweise an die vorgesetzte Dienststelle: das OKH, Generalquartiermeister. Keitel hat weder den Brief noch den Bericht erhalten.

Ob sie Hitler erhalten hat in seiner Eigenschaft als Oberster Befehlshaber des Heeres und militärischer Vorgesetzter der Militärbefehlshaber, weiß Keitel nicht.

  • 3. Das OKW wurde über die Fälle der irrtümlich und fälschlich als Geisel bezeichneten und – ohne Gerichtsverfahren – behandelten Einwohner der besetzten Gebiete nicht unterrichtet.

  • 4. Wenn die Geisel ohne den Zusammenhang mit den Anschlägen und Terrorakten gegen die Besatzungsmacht, also ohne in lokaler und grundsätzlicher Beziehung dazu haftbar gemacht wurden, so steht das im Widerspruch zu den Dienstvorschriften.

  • 5. Soweit das OKW oder der Angeklagte Keitel in Einzelfällen von militärischen Stellen, die mit den Geiselfragen befaßt waren, befragt wurden, zum Beispiel von den Militärbefehlshabern in Frankreich und Belgien, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die »Geiseln«, die erschossen werden sollten, aus dem Kreise der Personen ausgewählt wurden, die schon rechtskräftig zum Tode verurteilt waren. Um aber nach außen hin – wegen der erstrebten Abschreckungswirkung – dies nicht erkennbar werden zu lassen, sollte bekanntgemacht werden, daß Geiseln erschossen worden seien.

Die Französische Anklagebehörde hat das OKW und Keitel durch das Dokument 389-PS gleich UK-25, ein vom Angeklagten Keitel ausgefertigter Führerbefehl vom 16. September 1941, zu diesem Komplex in Beziehung gebracht. Dieses Dokument, dessen Inhalt ungeheuerlich ist, hat aber mit der Frage der Geiselnahme und der Geiselbehandlung nichts zu tun. Im Text kommt das Wort »Geiseln« nicht vor. Aus dem Betreff und aus dem Inhalt ergibt sich, daß es sich hier um eine Anordnung im Zuge der Bandenbekämpfung der Widerstandsbewegung auf dem östlichen undsüdöstlichen Kriegsschauplatz handelt, also in Beziehung steht zu den an anderer Stelle schon behandelten und verurteilten Grundsätzen des sogenannten weltanschaulichen Krieges gegen die Sowjetunion. Als das Schreiben vom 16. September 1941 dem Militärbefehlshaber von Frankreich vom OKH nachrichtlich zuging, hatte dieser schon das sogenannte Geiselgesetz (Dokument 1588-PS) erlassen. Es bestand demgemäß kein Kausalzusammenhang, wie die Französische Anklagebehörde angenommen hat, zwischen den vom Angeklagten Keitel gezeichneten und von Hitler befohlenen Richtlinien im Dokument 389-PS gleich UK-25 mit der Geiselgesetzgebung im Westen. Diese waren ohne Mitwirkung oder Befragung des OKW erlassen. Die den Militärbefehlshabern Frankreich und Belgien übergeordnete Dienststelle war das OKH, also nicht das OKW, die sachbearbeitende Dienststelle war der Generalquartiermeister (im OKH). Es muß hierbei auch berücksichtigt werden, daß in diesem Zeitpunkt Hitler selbst Oberbefehlshaber des Heeres war, wodurch die schon erwähnten Rückfragen an das OKW zu erklären sind. In Wirklichkeit handelte es sich nicht um Rückfragen an das OKW, sondern an Hitler als Oberbefehlshaber der Wehrmacht und Oberbefehlshaber des Heeres, die teilweise über den Arbeitsstab Hitlers (OKW) liefen. Hierdurch wurde jedoch keine Zuständigkeit und damit auch keine Verantwortlichkeit des Angeklagten Keitel als Chef OKW geschaffen.

Abschließend bitte ich zu gestatten, daß ich eine Arbeit über den Stand der völkerrechtlichen Meinungen zur Geiselfrage dem Tribunal zur Berücksichtigung bei der Prüfung dieses Tatbestands überreiche. Ich beschränke mich, die Zusammenfassung der Lehrmeinung und der militärischen Praxis zu verlesen:

»Zusammenfassend ist zur Frage der Geiselnahme und Geiseltötung zu sagen, daß nach herrschender Praxis und wohl auch herrschender Völkerrechtslehre die Geiselnahme im besetzten Gebiet völkerrechtszulässig ist, sofern die Geiseln genommen werden, um das rechtmäßige Verhalten der feindlichen Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Nach dem für die deutsche Kriegführung maßgebenden Kommentar von Waltzog ist außerdem Formnotwendigkeit, daß bei der Geiselnahme nach ungeschriebenem Völkerrecht [26] (Gewohnheitsrecht) bekanntgemacht werden muß, daß und wofür Geiseln festgesetzt werden. Vor allem muß die Geiselnahme und die Tötungsandrohung zur Kenntnis derjenigen gebracht werden, für deren rechtmäßiges Verhalten die Geiseln bürgen sollen. Die Frage, ob Geiseln getötet werden dürfen, kann nicht eindeutig geklärt werden. Die deutschen Völkerrechtlehrer, wie Meurer, der Engländer Spaight und die Franzosen Sorel, Funck, halten sie im äußersten Notfall für erlaubt und daher nicht für völkerrechtwidrig.«

Es gibt wohl kaum einen Befehl, der stärker während der Verhandlung vor diesem Tribunal sich in das Gedächtnis eingeprägt hat, als der ›Nacht-und-Nebel‹-Befehl. Es handelt sich hierbei um eine Anordnung, die ihren Ursprung in der Bekämpfung der Sabotageakte und der Widerstandsbewegung in Frankreich hatte. Infolge des Abzugs von Truppen im Zusammenhang mit dem Feldzug gegen die Sowjetunion nahmen die Anschläge gegen die Sicherheit der in Frankreich verbleibenden deutschen Truppen, insbesondere auch die Anschläge gegen alle Verkehrsverbindungen von Tag zu Tag zu. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit erhöhter Tätigkeit der Abwehrstellen, die zu Verfahren und Urteilen der Militärgerichte gegen die Angehörigen der Widerstandsbewegung und deren Helfershelfer führten. Diese Urteile waren sehr streng. Neben einem großen Teil von Todesurteilen auch Freiheitsstrafen. Die fast täglichen Meldungen bei den Lagebesprechungen führten zu heftigen Auseinandersetzungen, bei welchen Hitler nach seiner Gewohnheit nach einem Schuldigen suchte, der in diesem Falle nach Hitlers Ansicht die viel zu umständliche Militärjustiz war. In seiner explosiv-spontanen Art befahl er, Richtlinien auszuarbeiten, die eine schnelle, wirksame und nachhaltige Abschreckung zur Folge haben sollten. Er erklärte, daß eine Freiheitsstrafe überhaupt nicht als wirksame Abschreckungs maßnahme anzusehen sei. Auf die Einwendungen Keitels, daß doch unmöglich alle Menschen zum Tode verurteilt werden könnten, dies auch die Militärgerichte nicht mitmachen würden, sagte er, daß es ihm darauf auch nicht ankomme. Diejenigen Fälle, bei denen eine so schwere Straftat erwiesen sei, daß die Todesstrafe ohne langes Verfahren verhängt werden müßte, sollten in der bisherigen Weise weiterbehandelt werden, also gerichtlich, in den anderen Fällen aber, in denen dies nicht so sei, befehle er, daß die Verdächtigen heimlich nach Deutschland gebracht und keinerlei Nachricht über ihren Verbleib gegeben werden sollte, da die Bekanntgabe von Freiheitsstrafen in den besetzten Gebieten nicht abschreckend wirke infolge der bei Kriegsende zu erwartenden Amnestie.

Der Angeklagte Keitel hatte darauf mit dem Chef des Wehrmachtsrechtsamtes und dem Chef des Amtes Ausland/Abwehr (Canaris), von dem auch das Schreiben vom 2. Februar 1942 (Dokument UK-35) stammt, Beratungen, was zu tun sei. Als wiederholte Vorstellungen bei Hitler, auf dieses Verfahren zu verzichten oder wenigstens die absolute Geheimhaltung zu lockern, kein Ergebnis [27] hatten, legte man schließlich einen Entwurf vor, wie er in dem bekannten Erlaß vom 7. Dezember 1941 hier vorliegt.

Die Sachbearbeiter und der Angeklagte Keitel hatten die Zuständigkeit der Reichsjustizverwaltung für die nach Deutschland Verbrachten durchgesetzt (letzter Satz der Richtlinien vom 7. Dezember 1941). Keitel hatte diese Bestimmungen noch durch die erste Durchführungsverordnung zu den Richtlinien sichergestellt, in dem er zu IV., Absatz 1, letzter Satz, klarstellte, daß, falls vom OKW nichts Gegenteiliges bestimmt würde, das Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 der Kriegsstrafverfahrensordnung an die zivile Gerichtsbarkeit abzugeben sei. Damit glaubte der Angeklagte Keitel wenigstens erreicht zu haben, daß die Betroffenen einem ordentlichen Strafverfahren zugeleitet wurden und daß nach den deutschen Vorschriften für Unterbringung und Behandlung von Untersuchungsgefangenen und auch Verurteilten eine Gefahr für Leib und Leben nicht bestehen könne. Keitel und seine Sachbearbeiter glaubten, sich damit trösten zu können, daß, so furchtbar auch die Qualen und die Ungewißheit für die Betroffenen seien, doch wenigstens das Leben der Überführten gerettet sei.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Wortlaut des Anschreibens vom 12. Dezember 1941 hingewiesen. Wie der Mitangeklagte Generaloberst Jodl bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, gab es eine gewisse Diktion, die gewählt wurde, wenn zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Unterzeichner mit dem übermittelten Befehl nicht übereinstimme. Dies Anschreiben beginnt mit den Worten:

»Es ist der lang erwogene Wille des Führers...«

und der Schlußsatz lautet:

»Die anliegenden Richtlinien... entsprechen dieser Auffassung des Führers.«

Die Empfänger solcher Schreiben wußten aus dieser Formulierung, daß es sich wieder einmal um einen Führerbefehl handelte, der nicht abzuwenden war und zogen daraus die Schlußfolgerung, diesen Befehl so milde als möglich zu handhaben.

Das Schreiben vom 2. Februar 1942 stammt vom Amt Ausland/Abwehr und muß in seinem Original, das Ihnen vorliegt, von Canaris unterzeichnet sein. Der Angeklagte war zu dieser Zeit nicht in Berlin, wo die Angelegenheit nach Ausfertigung des Erlasses vom 7. Dezember 1941 weiterbehandelt wurde. Keitel hatte von dem Inhalt dieses Schreibens im Führerhauptquartier keine Kenntnis erhalten. In Verbindung mit dem soeben Gesagten waren die aus der Diktion des Anschreibens abzuleitenden Möglichkeiten einer mildernden Handhabung dadurch gegeben, daß die Abwehrstellen »bewirken sollten, daß vor der Festnahme nach Möglichkeit ein für [28] die Überführung des Täters voll ausreichendes Beweismaterial vorliegen muß«. Auch sollte vor der Festnahme mit dem zuständigen Kriegsgericht Fühlung genommen werden, ob das Beweismaterial ausreichend sei. Die Übergabe in Deutschland mußte an die Reichsjustizverwaltung erfolgen. Daß diese Annahme des Angeklagten Keitel richtig ist, dürfte sich schon aus der Tatsache ergeben, daß Canaris bei der gerichtsbekannten Einstellung dieses Admirals niemals eine Überstellung an die Gestapo angeordnet haben würde. Wie schon gesagt, war dem Angeklagten Keitel das Schreiben vom 2. Februar 1942 nicht bekannt.

Obwohl der Angeklagte Keitel glaubte, zur Sicherstellung der Betroffenen erreicht zu haben, was erreicht werden konnte, blieb der Erlaß »Nacht und Nebel«, wie er in der Folge genannt wurde, für ihn eine schwere seelische Belastung. Keitel bestreitet nicht, daß dieser Erlaß völkerrechtlich nicht vertretbar und ihm dies bekannt war.

Was Keitel aber bestreitet, ist, daß er gewußt oder vor diesem Prozeß in Nürnberg erfahren hat, daß die Betroffenen nach Eintreffen im Reich in Polizeigewahrsam zurückgehalten und den Konzentrationslagern zugeführt wurden. Dies widersprach dem Sinn und Zweck dieses Erlasses. Der Angeklagte Keitel konnte hiervon nichts erfahren, weil mit der Abgabe der Betroffenen durch den zuständigen Gerichtsherrn des Militärgerichts an die Polizei zur Überführung nach Deutschland zwecks Auslieferung an die Justizverwaltung die Zuständigkeit der Wehrmacht aufhörte, sofern sie nicht ein Verfahren vor einem Wehr machtsgericht forderte. Wie es nun dazu gekommen ist, daß eine solche Menge von Menschen in die Konzentrationslager gebracht worden sind und unter der Bezeichnung »Nacht und Nebel« dort so behandelt wurden, wie es Zeugen hier geschildert haben, weiß der Angeklagte Keitel aus eigener Kenntnis nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof muß angenommen werden, daß die Polizeidienststellen – ohne Wissen der Militärbehörden – alle politisch Verdächtigen, die auf Grund politischer Maßnahmen aus den besetzten Gebieten nach Deutschland und dort in die Konzentrationslager gebracht wurden, als »N N-Gefangene« bezeichnet haben, denn nach den Aussagen handelt es sich bei den in den »N N-Lagern« Untergebrachten zum größten Teil um Menschen, die nicht in einem förmlichen Ermittlungsverfahren durch die Militärgerichte der besetzten Gebiete zur Verbringung nach Deutschland verurteilt worden waren.

Es ist daher erwiesen, daß die Polizei in den besetzten Gebieten diesen Erlaß in einer jedes vorstellbare Maß überschreitenden [29] Weise und ohne Rücksicht auf die alleinige Gerechtsame der militärischen Kommandostellen und auf die diesen auferlegten Verfahrungsvorschriften zum allgemeinen und hemmungslosen Freibrief für Deportationen gemacht hat.

Daß das ohne Kenntnis der Wehrmachtsdienststel len in den besetzten Gebieten überhaupt möglich gewesen ist, findet seine Erklärung allein in dem Umstand, daß die polizeiliche Exekutive durch die Einsetzung Höherer SS- und Polizeiführer den Militärbefehlshabern der besetzten Gebiete entzogen wurde und diese Höheren SS- und Polizeiführer ihre Befehle vom Reichsführer-SS erhielten.

Niemals ist dem Reichsführer-SS und Höheren SS-und Polizeiführern vom OKW das Recht zur Anwendung dieses nur auf die Wehrmacht zugeschnittenen Erlasses als polizeiliche Exekutivmaßnahme zuerkannt worden. Der Erlaß hatte nur für die Dienststellen der Wehrmacht mit gerichtsherrlichen Befugnissen Geltung und war eindeutig auf diese beschränkt und abgestellt. Daß das OKW tatsächlich keine Kenntnis von dieser mißbräuchlichen Anwendung des Erlasses vom 7. Dezember 1941 hatte, ergibt sich aus dem Schreiben der deutschen Waffenstillstandskommission vom 10. August 1944 (Dokument 834-PS). Dort heißt es:

»... daß die Grundlage der Verhaftungen sich insofern verändert zu haben scheint, als es sich ursprünglich um Einzelfälle von Angriffen gegen das Reich oder die Besatzungsmacht handelte, das heißt, es wurden Elemente erfaßt, die in bestimmten Fällen aktiv tätig geworden waren (und sich nach den Vorschriften der Haager Landkriegskonvention strafbar gemacht hatten), während jetzt... auch zahlreiche Personen nach Deutschland überführt werden, die aus Gründen deutschfeindlicher Einstellung präventiv aus Frankreich entfernt werden sollen...«

Es heißt unter 4 dieses Schreibens wie folgt:

»Die Voraussetzungen des oben angeführten Erlasses gehen davon aus, daß die Verhafteten einem Gerichtsverfahren unterworfen werden. Es erscheint glaubhaft, daß bei der Zahl der Fälle, insbesondere im Rahmen der Präventivmaßnahmen, solche Verfahren jetzt häufig nicht mehr stattfinden, und es werden die Gefangenen nicht mehr in den Untersuchungs- oder Vollzugsanstalten der deutschen Justizbehörden, sondern in Konzentrationslagern verwahrt. Auch insoweit ist gegenüber den ursprünglichen Voraussetzungen des Erlasses eine wesentliche Änderung eingetreten...«

Im Antwortschreiben des OKW vom 2. September 1944, gezeichnet von Dr. Lehmann, wird auf die Richtlinien des Führererlasses [30] vom 7. Dezember 1941, des sogenannten »Nacht-und-Nebel«-Erlasses, ausdrücklich Bezug genommen. Es ist darin nichts davon gesagt, daß die ursprünglichen Voraussetzungen für die Verbringung nach Deutschland vom OKW geändert worden seien.

Diese Antwort ist auch ohne Kenntnis des Angeklagten Keitel von Berlin aus erteilt worden, wohin auch offenbar das Schreiben der Waffenstillstandskommission gerichtet worden war; das Wehrmacht- Rechtsamt war in Berlin. Keitel selbst befand sich im Führerhauptquartier, und von dem Schriftwechsel hat er nichts erfahren.

Es muß hier gesagt werden, daß es eine schwere Unterlassung war, auf das Schreiben der deutschen Waffenstillstandskommission vom 10. August 1944 nicht sofort zu antworten, daß es sich hier um einen Mißbrauch des Erlasses vom 7. Dezember 1941 und der dafür ergangenen Durchführungsverordnung handele. Es hätte auch sofort eine Untersuchung angeordnet werden müssen, um die für diesen Mißbrauch Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Soweit der militärische Stab Hitlers seitens des Gerichts als belastet angesehen werden sollte, übernimmt der Angeklagte Keitel im Rahmen seiner Verantwortlichkeit als Chef OKW hierfür die Verantwortung.

VORSITZENDER: Vielleicht ist dies ein geeigneter Zeitpunkt für eine Pause.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. NELTE: Herr Präsident, meine Herren Richter!

Der Angeklagte Keitel ist von der Anklagebehörde beschuldigt, an den Deportationen zum Zweck des Arbeitseinsatzes beteiligt gewesen zu sein. Keitel hat hierzu ausgesagt, daß er zuständigkeitsgemäß mit der Beschaffung, Anwerbung, Aushebung der Menschen in den besetzten Gebieten nicht befaßt war, ebensowenig mit der Zuweisung der auf diese Weise beschafften Arbeitskräfte für die Kriegswirtschaft. Der Angeklagte Sauckel hat dies als Zeuge am 27. Mai 1946 bestätigt.

Herr Präsident, die nachfolgenden Ausführungen bitte ich ohne Vortrag zur Kenntnis zu nehmen. Herr Kollege Dr. Servatius wird gemäß unserer Vereinbarung den Zusammenhang zwischen Wehrmacht-Ersatzwirtschaft und Arbeiterbeschaffung durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz darlegen.

Der Mitangeklagte Sauckel hat hierzu ausgesagt:

Frage: Sie wollen damit sagen, daß das OKW und der Angeklagte Keitel für die Frage der Beschaffung, Anwerbung und Aushebung der Arbeitskräfte im besetzten Gebiet keinerlei zuständige Funktionen hatte?

Antwort: Er hatte für diese Frage keinerlei zuständige Funktion. Ich bin mit Feldmarschall Keitel dadurch in Verbindung gekommen, daß der Führer mich des öfteren beauftragte, den Feldmarschall Keitel zu bitten, die Vermittlung seiner Aufträge an die Heeresgruppen telephonisch oder durch Weisungen weiterzugeben.

[31] Frage (auszugsweise): Hatte das OKW und insbesondere Keitel als Chef OKW eine zuständige Funktion für die Frage des Arbeitseinsatzes in der Heimat?

Antwort: Nein; denn der Einsatz der Arbeiter erfolgte ja in den Wirtschaftszweigen, für die sie angefordert waren. Sie hatten mit dem OKW nichts zu tun.

Im Kreuzverhör durch den General Alexandrow sind nun Urkunden vorgelegt worden, die nach Ansicht der Anklagebehörde die Beteiligung Keitels und des OKW beweisen sollen. In diesem Zusammenhang muß geprüft werden, ob und in welcher Weise das OKW und Keitel an dem Arbeitsgebiet des Angeklagten Sauckel als Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz (GBA) mitbeteiligt waren.

Das von der Anklagebehörde vorgelegte Dokument USSR-365 enthält die grundlegenden Bestimmungen über Arbeitsgebiete und Vollmachten des GBA, den Erlaß vom 21. März 1942 über die Einsetzung Sauckels als GBA, die Anordnung Görings als Beauftragten für den Vierjahresplan vom 27. März 1942, das Programm für den Arbeitseinsatz, die Aufgabe und die Lösung, wie sie Sauckel sich dachte.

Diese Urkunden bringen die Beziehungen und die Berührungspunkte des GBA mit vielen Dienststellen zum Ausdruck. Diese Beziehungen und Berührungspunkte sind qualitativ verschieden.

Klar ist die Zuständigkeit und der Befehlsweg im Arbeitsgebiet des GBA: Er ist das Organ des Vierjahresplanes (Ziffer 3, Anordnung vom 27. März 1942) und er unterstand deshalb Reichsmarschall Göring und Hitler, der mit dem Vierjahresplan identisch war. Die Beziehungen und Berührungspunkte des OKW's beziehungsweise Keitels zum GBA und seinem Arbeitsbereich waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Aussagen Keitel, Sauckel und die Urkunden) folgende:

Dem Angeklagten Keitel unterstand als Chef des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht das Ersatzwesen für die gesamte Wehrmacht. Die Ausfälle an der Front wurden von jedem einzelnen Wehrmachtsteil dem OKW gemeldet und gleichzeitig auf Grund dieser Anforderungen legte Keitel dem Führer die Auflage vor, nach welcher seitens der Wehrkreiskommandos durch ihre Ersatzinspektionen zu bestimmten Terminen für die einzelnen Wehrmachtsteile Ersatz für die Truppe zu stellen war.

Die Ersatzinspektionen zogen daraufhin den Rekrutenjahrgang ein oder darüber hinaus bisher unabkömmlich (u. k.) gestellte Wehrpflichtige. Mit fortschreitendem Krieg ergab sich fast regelmäßig, daß zum Beispiel das Rüstungsministerium (für die u. k.-Gestellten der Rüstungsindustrie), das Landwirtschaftsministerium (für die u. k.-Gestellten der Landwirtschaft), das Verkehrsministerium (für die bei der Eisenbahn u. k.-Gestellten) und so weiter, den Anforderungen der Ersatzbehörden größte Schwierigkeiten machten und Vorstellungen erhoben.

Sie machten geltend, daß die Aufgaben der einzelnen Ressorts darunter bedenklich leiden müßten, wenn die u. k.-Gestellten ohne weiteres herausgezogen würden. Die zuständigen Minister verlangen, daß vor der Freigabe der u. k.-Gestellten neue Arbeitskräfte als Ausgleich für die Abgabe beschafft werden müßten.

Infolgedessen gelangte die Sache über die Arbeitsämter an den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (GBA), dessen Aufgabe es war, die für den in der Heimat erforderlichen Arbeitseinsatz notwendigen Arbeitskräfte zu beschaffen. Der Angeklagte Sauckel als GBA, dem selbst als Sonderbeauftragten eine eigene selbständige Organisation für die Anwerbung, Beschaffung und eventuelle Aushebung der Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stand, war dadurch gezwungen, sich zur Durchführung seiner Aufgabe mit den zuständigen Behörden in den besetzten Gebieten in Verbindung zu setzen.

  • a) In den besetzten Gebieten der Zivilverwaltung (Holland, Norwegen, Osten) waren es die Reichskommissare, die Sauckel Hilfe leisten mußten.

  • b) In den Militärbefehlshaber-Gebieten (Frankreich, Belgien, auf dem Balkan) war es der Generalquartiermeister des Heeres.

  • c) In Italien war es in oberster Instanz der dort akkreditierte Botschafter Rahn.

Dies ergibt sich aus der Anordnung vom 27. März 1942.

Der GBA Sauckel wandte sich, bevor er in den einzelnen Gebieten zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig wurde, regelmäßig an Hitler, dem er über den [32] Vierjahresplan unterstellt war, um durch dessen Anweisungen an die örtlich zuständigen Stellen den erforderlichen Rückhalt zu erhalten. Es geschah dies in der Weise, daß den örtlichen Stellen der Befehl übermittelt wurde, Sauckel die von diesem für erforderlich gehaltene Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgabe zu gewähren. Der Angeklagte Keitel war bei solchen Besprechungen zwischen Hitler und Sauckel nicht zugegen. Der Angeklagte Keitel hatte für diese Fragen keine Zuständigkeit und kein Ressort. Es mußte aber jemand den örtlichen Dienststellen Kenntnis von den Befehlen Hitlers geben. Die Folge war, daß Hitler, der keine Ressortschwierigkeiten kannte, dem Nächstbesten sagte, er möge bei den örtlichen Dienststellen Sauckel avisieren und auf den Wunsch Hitlers hinweisen, daß man ihm die erforderliche Hilfe gewähre. Diese »Nächstbesten« waren entweder Keitel für die Militärverwaltung der besetzten Gebiete oder Dr. Lammers für die zivilverwalteten Gebiete.

Das war die Berührung, die zwischen Keitel und Sauckel in dieser Angelegenheit bestand. Wie im einzelnen die Anwerbung oder sonstige Beschaffung der Arbeitskräfte vor sich ging, gehörte nicht zum Bereich des OKW. Dieses erhielt darüber auch keine Berichte. Das Interesse des OKW war ausschließlich darauf beschränkt, daß die erforderlichen Soldaten durch Einziehung seitens der Ersatzbehörden bereitgestellt wurden. Insbesondere hatte das OKW und der Angeklagte Keitel mit dem Arbeitseinsatz der vom GBA beschafften Arbeitskräfte in der Kriegswirtschaft nichts zu tun, vielmehr war dies lediglich die Sache der Arbeitsämter, bei denen die Bedarfsträger der Wirtschaft die für erforderlich gehaltenen Ersatzarbeitskräfte anforderten.

  • 1. Der Name Keitel steht am Anfang der Tätigkeit Sauckels, wie die Anklagebehörde vorgetragen hat, da Keitel den Führererlaß über den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (Dokument USSR-365) mit unterzeichnet hat. Aus dem mehrfachen Hinweis der Anklagebehörde auf diesen Umstand muß der Schluß gezogen werden, daß sie in dieser Mitzeichnung durch den Angeklagten Keitel offenbar den Beginn einer Kausalreihe sieht, an deren Ende so furchtbare Vorkommnisse stehen, wie sie hier vorgetragen worden sind.

Hierzu nehme ich Bezug auf die an anderer Stelle dargelegte Bedeutung der Mitzeichnung solcher Führererlasse durch Keitel als Chef OKW. Diese Tatsache, die strafrechtlich nicht als kausal angesehen werden kann, ist auch mangels Vorstellbarkeit der daraus im weiteren Verlauf entstandenen Ereignisse nicht schuldhaft.

  • 2. Steht der Führererlaß vom März 1942 am juristischen Beginn des Amtes GBA, so ist auch der erste Schritt für die Betätigung dieses Amtsträgers mit dem Namen Keitel als Chef OKW verbunden, da diesem das Mannschafts-Ersatzwesen unterstand und er bei den unterstellten Wehr-Ersatzdienststellen für die Ausfälle an der Front Ersatz anforderte. Auch hier gilt das gleiche wie zu 1., da weder eine zurechenbare Kausalreihe noch eine Schuld strafrechtlich vorliegt.

  • 3. Durch die Menschenmangellage wurde zwischen der militärischen Mannschaftsanforderung und der Arbeiter-Ersatzanforderung der Wirtschaft eine rein tatsächliche Verbindung hergestellt, ohne daß Keitel dadurch zum GBA in eine zuständigkeitsgemäße oder befehlsgemäße Berührung kam.

Sauckel hat die Einlassung Keitels bestätigt, daß das OKW mit der Anwerbung, Aushebung oder sonstigen Beschaffung der Arbeitskräfte nichts zu tun hatte, ebensowenig mit dem Einsatz der beschafften Arbeiter in der deutschen Wirtschaft (deutsches Protokoll vom 29. Mai 1946).

Ich muß jedoch auf einige Dokumente eingehen, die die Französische Anklagebehörde zur positiven Belastung des OKW und Keitels wegen aktiver Teilnahme an den Deportationen vorgelegt hat. Es sind dies die Dokumente 1292-PS, 3819-PS, F-814 und F-824. Das erste Dokument ist eine Aktennotiz des Chefs der Reichskanzlei, Dr. Lammers, über eine Konferenz bei Hitler, in der die Frage der Arbeiterbeschaffung für das Jahr 1944 besprochen wurde. An dieser Besprechung hat der Angeklagte Keitel teilgenommen. Im Anschluß an diese Aktennotiz ist ein Schreiben des Angeklagten Sauckel vom 5. Januar 1944 wiedergegeben, in dem dieser das [33] Ergebnis der Besprechung vom 4. Januar zusammenfaßt und einen Führererlaß in Vorschlag bringt.

Ich zitiere daraus folgende Stellen:

»5.) Der Führer wies darauf hin, daß es notwendig sei, alle deutschen Dienststellen in den besetzten Gebieten und in den verbündeten Ländern von der Notwendigkeit der Hereinnahme ausländischer Arbeitskräfte zu überzeugen, um den GBA bei der Durchführung der erforderlichen organisatorischen, propagandistischen und polizeilichen Maßnahmen einmütig unterstützen zu können.«

Ich zitiere weiter aus dem vorletzten Absatz:

»Folgende Stellen würden m. E. in erster Linie den Erlaß zu erhalten haben...«

Und nun kommt zu Ziffer 3.

»Der Chef OKW, Generalfeldmarschall Keitel zur Unterrichtung der Militärbefehlshaber in Frankreich und Belgien, des Militärbefehlshabers Süd- Ost, des Bevollmächtigten Generals bei der faschistisch-republikanischen Regierung Italiens, die Chefs der Heeresgruppen im Osten...«

Dieses Dokument beweist demnach:

  • a) daß Feldmarschall Keitel wohl an einer Besprechung teilgenommen hat, jedoch ohne zu dem Problem der Arbeiterbeschaffung Stellung zu nehmen,

  • b) daß der Führerbefehl dem Feldmarschall Keitel zum Zweck der Unterrichtung für die Militärbefehlshaber zur Kenntnis gebracht werden sollte.

Damit wird das bestätigt, was in dem nicht verlesenen Teil meines Vortrags der Angeklagte Keitel als seinen Berührungspunkt in dieser Frage zugegeben hat. Das zweite und dritte Dokument bezieht sich auf eine Besprechung in der Reichskanzlei am 11. Juli 1944, an der Feldmarschall Keitel nicht teilgenommen hat.

Nun hat der französische Anklagevertreter vorgetragen, daß das Fernschreiben eine Anordnung des Feldmarschalls Keitel an die Militärbefehlshaber sei, die Beschlüsse der Besprechung vom 11. Juli durchzuführen.

Herr Herzog hat hierbei gesagt, der Befehl Keitels datiere vom 15. Juli 1944. Eine kurze Prüfung des Dokuments – eine Photokopie – ergibt, daß es sich hier um ein Fernschreiben vom 9. Juli handelt, das eine Einladung des Chefs der Reichskanzlei, Dr. Lammers, zu einer Besprechung am 11. Juli enthält, die Keitel den Militärbefehlshabern übermittelte.

Das ist also ein Irrtum gewesen. Damit entfällt auch die Schlußfolgerung, die die Anklagebehörde auf Grund dieses Dokuments [34] gezogen hat. Aber dieses Dokument ist noch aus einem anderen Grunde interessant. Es heißt darin wörtlich:

»Für die Stellungnahme der Militärbefehlshaber oder ihrer Vertreter gelten folgende Richtlinien:

... Ich verweise auf meine Richtlinien für die Mitwirkung der Wehrmacht bei der Aufbringung von Arbeitskräften aus Frankreich (OKW/West/ku (Verw. 1 u. 2 West) Nr. 05210/44 geh.).«

Der Angeklagte Keitel hat mich gebeten, das Gericht aus folgendem Grunde auf diese Ausdrucksweise aufmerksam zu machen. Es sind hier zahllose Dokumente mit der Unterschrift »Keitel« vorgelegt worden. Entsprechend der schon erläuterten Stellung Keitels, die jede Befehlsbefugnis ausschloß, hat er niemals die Ich-Form bei seinen Mitteilungen oder Befehlsübermittlungen gebraucht. Es ist außer diesem Dokument nur noch ein Fernschreiben von der Anklagebehörde vorgelegt worden, in welchem die Ich-Form vorkommt. In Anbetracht der vielen Urkunden, die diese Einlassung Keitels bestätigten, wird man ihm glauben müssen, daß es sich hier um die Übermittlung eines Führerbefehls handelt, wie auch die ganze Diktion einem Führerbefehl entspricht.

Demgemäß hat auch General Warlimont – Dokument 3819-PS – in der Besprechung vom 11. Juli sich ausdrücklich auf einen »kürzlich erlassenen Führerbefehl«, den er inhaltlich genau so wiedergibt wie im Fernschreiben, mit der Unterschrift »Keitel«, bezogen. Wichtig und diese Beweisführung des Angeklagten Keitel bestätigend ist auch noch das neu vorgelegte Dokument F-824, RF-1515. Es ist dies ein Schreiben des Oberbefehlshabers West von Rundstedt vom 25. Juli 1944, der inzwischen Vorgesetzter der Militärbefehlshaber Frankreich und Belgien geworden war.

Hierin wird gesagt, daß

»auf Befehl des Führers die Forderungen des GBA von Speer durchzuführen seien«,

ferner Anordnungen bei Räumung des Kampfgebietes über Werbung von Flüchtlingen als Arbeitskräfte getroffen werden, und schließlich Meldung an das OKW über getroffene Maßnahmen befohlen wird.

Die Bezugnahme auf den Führerbefehl kurz nach dem 11. Juli 1944 zeigt ebenso wie die Äußerung Warlimonts, daß es keine Richtlinien Keitels oder des OKW gibt. Damit kann auch hier als bewiesen angesehen werden, daß Keitel selbst oder das OKW sich nicht an den Maßnahmen zur Anwerbung und Aushebung von Arbeitskräften beteiligt hat. Das OKW war die Stelle zur Übermittlung der Befehle, die Hitler als Vorgesetzter Sauckels den Militärbefehlshabern zukommen lassen wollte; es hatte keine Zuständigkeit und keine rechtliche Verantwortung.

[35] Es ist in diesem Komplex auch nicht so wie auf den Gebieten, die in den ministeriellen Bereich Keitels, des OKW, fallen; denn in diesem Bereich bestand wenigstens eine Sachbearbeiterfunktion, die die Möglichkeit in sich schloß, Bedenken geltend zu machen.

Auf dem Gebiete der Arbeiterbeschaffung und des Arbeitseinsatzes sind die Berührungspunkte mit der Tätigkeit Sauckels folgende:

a) Keitel hat den Führererlaß vom 21. März 1942 über die Einsetzung des GBA mit unterzeichnet.

b) Er hat die Befehle Hitlers, die Tätigkeit des GBA zu unterstützen, auf Grund besonderer Weisungen an die Befehlshaber der besetzten Gebiete weitergegeben.

Nun hat die Französische Anklagebehörde in der Sitzung vom 2. Februar 1946 zur Frage der Deportation der Juden im Rahmen der Verantwortlichkeit des Angeklagten Keitel folgendes ausgeführt:

»Ich werde nachher über den Befehl der Deportation der Juden sprechen und werde beweisen, daß dieser Befehl aus einer gemeinsamen Aktion hervorging, der Militärverwaltung, der diplomatischen Verwaltung und der Sicherheitspolizei im Fall Frankreich.

Daraus geht hervor, daß:

1. der Chef des Oberkommandos« und so weiter, »der Reichsaußenminister und

3. der Chef der Sicherheitspolizei und das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), daß die drei Personen notwendigerweise auf dem laufenden waren und notwendigerweise mit dieser Aktion einverstanden waren; denn es ist klar, daß sie durch ihre Dienste wissen mußten, daß ähnliche Maßnahmen, die sich mit wichtigen Sachen beschäftigen, getroffen wurden und daß auch die Beschlußfassungen jedesmal gemeinsam getroffen wurden zwischen den Staffeln von drei verschiedenen Verwaltungen.

Diese drei Personen sind also verantwortlich und schuldig.«

Wenn Sie die sehr eingehende Behandlung dieses Anklagepunktes nachprüfen, werden Sie feststellen, daß das Oberkommando der Wehrmacht nicht erwähnt und daß keine Urkunde vorgelegt ist, die vom OKW oder von dem Angeklagten Keitel stammt. Aus dem Affidavit Keitel, Dokumentenbuch 2, ergibt sich, daß der Militärbefehlshaber Frankreich, der mehrfach erwähnt ist, nicht dem OKW unterstand. Die Anklagebehörde hat nun bei der Behandlung dieser Frage die Zusammenarbeit der »Armee«, wie Herr Faure sagt, mit dem Auswärtigen Amt und der Polizei zu beweisen versucht, – diese Zusammenarbeit auf die obersten Stellen, also bei der »Armee« auf das OKW und damit auf Keitel übertragen zu können. Diese Beweisführung ist irrig. Um das klar zu machen, muß ich darauf hinweisen, daß in Frankreich ein Militärbefehlshaber war. Dieser [36] Militärbefehlshaber war Träger der zivilen und militärischen Gewalt, er vertrat die fehlende Staatsgewalt, er hatte also neben militärischen Aufgaben polizeiliche und politische Funktionen. Die Militärbefehlshaber waren vom OKH eingesetzt und empfingen von diesem ihre Befehle. Es bestanden, wie sich hieraus ergibt, keine unmittelbaren Beziehungen zum OKW in dieser Frage. Da der Angeklagte Keitel als Chef OKW dem OKH nicht übergeordnet war, besteht auch kein unmittelbares Unter-beziehungsweise Überordnungsverhältnis.

Es ist leider richtig, was Herr Faure hier vorgetragen hat:

»In Frankreich zeigte sich eine Vielzahl von Ressorts mit voneinander abweichenden, ja sich widersprechenden Tendenzen, die ineinander übergriffen oder sich überschnitten in ihrer Zuständigkeit.«

In der Tat hat das OKW und der Angeklagte Keitel mit der Judenfrage in Frankreich, mit den Deportationen nach Auschwitz und anderen Lagern nichts zu tun; es bestand weder eine befehlsgebende noch eine kontrollierende Zuständigkeit und deshalb auch keine Verantwortung. Es ist für die von allen Anklagebehörden vertretene Auffassung der presumtiven Beteiligung des Angeklagten Keitel bezeichnend, daß man den Buchstaben »K«, der auf dem Telegramm vom 13. Mai 1942 im Dokument RF-1215 stand, in »Keitel« ergänzte.

Dankenswerterweise hat der französische Anklagevertreter dies berichtigt und den Irrtum klargestellt.

Die Frage der Kriegsgefangenen.

Das Schicksal der Kriegsgefangenen hat von jeher die Gemüter der Menschen bewegt. Es war das Bestreben aller zivilisierten Völker, den Soldaten, die in die Hände der Feinde fielen, die Erleichterung zu gewähren, die mit den Interessen der Kriegführung in Einklang zu bringen waren. Es galt als eine der wichtigsten Errungenschaften der Kultur, auf diesem Gebiet eine Einigung selbst für den Fall gefunden zu haben, daß sich die Völker auf Tod und Leben gegenübertraten. Die qualvolle Ungewißheit über das Schicksal dieser Soldaten erschien überbrückt, ihre menschliche Behandlung gewährleistet, die Würde des waffenlosen Gegners gesichert.

Wie so vieles ist auch unser Glaube an diese Errungenschaft der menschlichen Gesellschaft ins Wanken geraten. Wenn auch noch – erstmalig und einmalig durch den geschlossenen Widerstand der Generalität – formell aufrechterhalten, müssen wir doch gestehen, daß eine brutale und die Söhne des eigenen Volkes vergessende Einstellung – nichts anderes als das eigene Machtstreben – die Heiligkeit des Roten Kreuzes und die ungeschriebenen Gesetze der Menschlichkeit mißachtete. Die Behandlung der Verantwortlichkeit[37] des Angeklagten Keitel in dem allgemeinen Komplex des Kriegsgefangenenwesens umfaßt folgende Einzelfragen:

  • 1. die allgemeine Regelung der Kriegsgefangenenbehandlung, das heißt die deutsche Gesetzgebung des Kriegsgefangenenwesens;

  • 2. die Befehlsgewalt über die Kriegsgefangenenlager, die sich in Oflags, Stalags und Dulags teilen;

  • 3. die Überwachung und Kontrolle der Gesetzgebung und Handhabung;

  • 4. die Einzelfälle, die im Laufe der Anklage hier vorgebracht worden sind.

Da die Organisation des Kriegsgefangenenwesens im Laufe der Beweisführung dargelegt worden ist, kann ich mich darauf beschränken festzustellen, daß das OKW (Keitel) im Rahmen seiner kriegsministeriellen Aufgaben gemäß dem Erlaß vom 4. Februar 1938 im Auftrage Hitlers zuständig und insoweit verantwortlich war:

  • a) Für das materielle Verordnungsrecht im gesamten örtlichen und sachlichen Bereich, zum Teil beschränkt durch Mitarbeit und Mitverantwortung in der Frage des Arbeitseinsatzes der Kriegsgefangenen;

  • b) ohne Befehlsbefugnisse für die Kriegsgefangenenlager und die Kriegsgefangenen selbst; zuständig für die Verteilung der im Heimatbereich eintreffenden Kriegsgefangenen im großen auf die Wehrkreisbefehlshaber;

  • c) für die allgemeine Beaufsichtigung der Lager im OKW-Bereich (ausgeschlossen der Bereich der Operationsgebiete, der rückwärtigen Heeresgebiete, der Gebiete der Militärbefehlshaber, der Kriegsgefangenenlager der Marine und der Luftwaffe).

Die sachbearbeitende Dienststelle hierfür im OKW war der »Chef des Kriegsgefangenenwesens«, der von der Anklagebehörde häufig persönlich verantwortlich gemacht worden ist. Der Angeklagte Keitel legt Wert darauf festzustellen, daß der Chef des Kriegsgefangenenwesens ihm über das Allgemeine Wehrmachtsamt unterstellt war.

Daraus ergibt sich die selbstverständliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Keitel auf diesem Gebiet, selbst in den Fällen, in denen er Befehle und Anordnungen nicht persönlich unterschrieben haben sollte.

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen waren:

  • 1. Die im Rahmen der normalen Mobilmachungsvorbereitungen vom Chef OKW erlassenen Dienstvorschriften, niedergelegt in einer Reihe von Heeres-, Marine- und Luftwaffen-Druckschriften.

  • 2. Die Bestimmungen der Genfer Konvention, auf die in den Dienstvorschriften besonders hingewiesen war.

  • [38] 3. Die laufend erforderlich werdenden allgemeinen Anordnungen und Befehle.

Abgesehen von der Behandlung der Kriegsgefangenen der Sowjetunion, die einer grundsätzlich abweichenden Regelung unterworfen war, auf die ich noch besonders zurückkommen werde, waren die dem Völkerrecht, das heißt der Genfer Konvention entsprechenden Bestimmungen der Dienstvorschriften maßgebend. Das OKW beaufsichtigte die genaue Beachtung dieser Dienstvorschriften durch einen Inspekteur für das Kriegsgefangenenwesen und seit 1943 durch eine weitere Kontrollinstanz, den »Generalinspekteur für das Kriegsgefangenenwesen«.

Als weitere Kontrollinstanz können die Vertreter der Schutzmächte und das Internationale Rote Kreuz gelten, die den verschiedenen Regierungen zweifellos Berichte über die Ergebnisse ihrer Nachprüfungen und Besuche in den Lagern gemäß den Bestimmungen der Genfer Konvention erstattet haben. Von der Anklagebehörde sind hier solche Berichte nicht vorgelegt worden; auf die Beschwerden, die die Französische Anklagebehörde hier vorgetragen hat, komme ich noch zurück. Die Tatsache aber, daß zum Beispiel die Englische und die Amerikanische Anklagebehörde solche Berichte nicht vorgelegt haben, läßt wohl den Schluß zu, daß die Schutzmächte keine schwerwiegenden Verstöße bezüglich der Lagerkriegsgefangenen festgestellt haben.

Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die in den ersten Jahren des Krieges mit den Westmächten zu Beanstandungen wesentlicher Art – ich nehme Einzelfälle, wie den. Fall Dieppe aus – nicht geführt haben, wurde für das OKW von Jahr zu Jahr schwieriger, weil politische und wirtschaftliche Gesichtspunkte auf diesen Sektor stärksten Einfluß gewannen. Der Reichsführer-SS versuchte, das Kriegsgefangenenwesen in seine Hände zu bekommen. Die hierauf bezüglichen Machtkämpfe führten ab Oktober 1944 dazu, daß Hitler das Kriegsgefangenenwesen Himmler überantwortete, angeblich weil sich die Wehrmacht als zu schwach erwiesen habe und sich durch völkerrechtliche Bedenken beeinflussen lasse.

Ein anderer wesentlicher Faktor war der mit eintretendem Arbeitermangel immer stärker werdende Einfluß, der von dem Arbeitseinsatz und dem Rüstungssektor auf Hitler und über ihn auf das OKW ausgeübt wurde. Auch die Parteikanzlei, die Deutsche Arbeitsfront und das Propagandaministerium wurden in diese an sich rein militärische Frage eingeschaltet. Das OKW lag mit allen diesen Dienststellen, die meist stärkeren Einfluß hatten als das OKW, in ewigem Kampf.

Alle diese Umstände müssen berücksichtigt werden, wenn man die Einlassung des Angeklagten Keitel richtig verstehen und [39] würdigen will. Da er selbst die Funktionen »Im Auftrage« durchzuführen hatte, da Hitler das Problem des Kriegsgefangenenwesens aus den dargelegten Gründen stets unter persönlicher Kontrolle hielt, konnte der Angeklagte Keitel seinen eigenen, das heißt den militärischen Bedenken gegen Anordnungen und Befehle fast nie Geltung verschaffen.


Die Behandlung der französischen Kriegsgefangenen.

Infolge des Abkommens von Montoire war das Stichwort für das Verhältnis zu den französischen Kriegsgefangenen »Collaboration«. In der hierdurch vorgezeichneten Richtung bewegte sich ihre Behandlung, die durch Besprechungen mit Botschafter Scapini zu ganz wesentlichen Erleichterungen für sie führte. Ich nehme in diesem Zusammenhang auf die eidliche Beantwortung des Fragebogens durch Botschafter Scapini Bezug, der unter anderem aussagte:

»Es ist richtig, daß General Reinecke die vorliegenden Fragen objektiv und ohne Feindseligkeit prüfte und daß er versuchte, sie verständnisvoll zu regeln, wenn es von seiner Kompetenz allein abhing. Er nahm eine andere Stellung ein, wenn der auf das OKW vom Arbeitsdienst« – das heißt durch den Arbeitseinsatz – »und manchmal von der Partei ausgeübte Druck sich fühlbar machte.«

Die in der Arbeit eingesetzten Kriegsgefangenen wurden kaum überwacht. Die auf dem Lande eingesetzten Kriegsgefangenen hatten fast freie Bewegungsmöglichkeit. Auf Grund der unmittelbaren Verständigung mit der Vichy-Regierung bestanden erhebliche Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen der Genfer Konvention, nachdem die Rückführung auf Grund der Waffenstillstandsabmachungen die Zahl der ursprünglichen Kriegsgefangenen sehr erheblich gemindert hatte.

Um nur einiges zu erwähnen...

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Enthalten die nächsten Seiten etwas sehr Wichtiges, bis Sie auf Seite 183 gelangen?

DR. NELTE: Es ist die Behandlung des französischen und...


VORSITZENDER: Sie sollten sich damit nur ganz allgemein befassen. Ich habe nicht den Eindruck, daß Sie etwas besonders Wichtiges vorzutragen haben, bis Sie auf Seite 183 kommen, wo Sie sich mit der Anklage im Saganfall beschäftigen. Es ist schon 12.00 Uhr.


DR. NELTE: Ich glaube, bis 1.00 Uhr werde ich fertig werden. Oder habe ich Ihre Bemerkung so aufzufassen, daß Sie meine Redezeit auf eine gewisse Stunde beschränkt haben? Ich hatte in meinem Antrag gebeten, mich sieben Stunden sprechen zu lassen, und Sie...


[40] VORSITZENDER: So lautete die Verfügung des Gerichtshofs.


DR. NELTE: Ich hatte daraufhin dem Gericht meine Bitte unterbreitet und glaubte, annehmen zu dürfen, daß Sie diese Bitte in diesem besonderen Fall gewähren. Wenn das nicht der Fall ist, werde ich mich jetzt nach...


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird Ihnen im Hinblick auf einige Unterbrechungen, die ich verursacht haben mag, bis 12.30 Uhr Zeit geben. Ich weise Sie jedoch nochmals darauf hin, daß sich auf Seite 178 bis 183 nichts tatsächlich Wichtiges befindet.


DR. NELTE: Ich hoffe, Herr Präsident, daß das nicht bedeutet, daß diese Ausführungen als unerheblich angesehen werden sollen. Ich meine, ich darf meine subjektiven Ansichten...


VORSITZENDER: Ich sagte »nichts tatsächlich Wichtiges«.


DR. NELTE:

  • 1. Entlassung aller Kriegsgefangenen aus den Jahrgängen 1900 und älter in die Heimat.

  • 2. Entlassung der Väter aller kinderreichen Familien und der Witwer mit Kindern in die Heimat.

  • 3. erhebliche Erleichterung des Brief- und Paketverkehrs, gesteigerte deutsche Unterstützung in den Oflags und Stalags bei Schaffung von Einrichtungen zur geistigen Unterhaltung und körperlichen Gesundhaltung der Kriegsgefangenen.

  • 4. Für Offiziersaspiranten Ermöglichung der weiteren Ausbildung für ihren Zivilberuf und Betreuung durch einen französischen General (Didelet).

Wie Botschafter Scapini selbst ausgesagt hat, hatte er und die Mitglieder seiner Delegation Korrespondenz- und Bewegungsfreiheit mit und in alten Lagern und Arbeitskommandos, wenn nicht besondere militärische Gründe in Einzelfällen zu Einschränkungen zwangen. Die Angehörigen der Delegation konnten ohne Zeugen wie jeder Vertreter einer Schutzmacht mit ihren kriegsgefangenen Kameraden sprechen, insbesondere eingehende Erkundigungen über die Verhältnisse bei dem französischen Lagerältesten oder den durch die Kriegsgefangenen selbst gewählten Vertrauensleuten einziehen. Außerdem waren Offiziere, die von ihm selbst ausgewählt waren, als seine Organe zur Verfügung gestellt.

Die späteren bedauernswerten Vorkommnisse, die hier von der Französischen Anklagebehörde vorgetragen worden sind, standen im Zusammenhang mit der Zuspitzung der politischen und militärischen Lage. Eines dieser Ereignisse war die Flucht des Generals Giraud, die Hitler benutzte trotz aller vom OKW vorgetragenen Gegengründe, um verschärfte Maßnahmen gegen die französischen Generale und Offiziere anzuordnen. Das zweite entscheidende Ereignis war die Landung der Alliierten in Afrika, die zu einer allgemeinen Unruhe und zu zahlreichen Fluchtversuchen führte. Schließlich kam es in der Zeit des Endstadiums des Krieges zu Maßnahmen, die nur durch die – ich möchte sagen – Katastrophenstimmung erklärt werden können.

Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten Keitel muß berücksichtigt werden, daß er auf die Vorkommnisse in den Lagern und Arbeitsplätzen keinen unmittelbaren Einfluß hatte. Seine Verantwortlichkeit kann nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, daß er es an der erforderlichen Aufsicht hat fehlen lassen oder aber, daß er nach Kenntnis solcher Vorkommnisse nicht eingegriffen hat. In dieser Beziehung liegen aber Beweise für eine Schuld des OKW nicht vor.

Die Französische Anklagebehörde hat zur Belastung des Angeklagten Keitel unter der Sammelnummer F-668 eine Note des Botschafters Scapini an den Deutschen Botschafter Abetz vom 4. April 1941 vorgelegt. Diese betrifft die Zurückhaltung französischer Zivilpersonen in Deutschland als Kriegsgefangene. In diesem Dokument heißt es auf Seite 5:

»Um die Überprüfung der zu befreienden Kategorien Gefangener zu erleichtern, füge ich in der Anlage eine zusammenfassende Tabelle bei. Ich füge ebenfalls die Abschrift der Note der Deutschen Waffenstillstandskommission Nummer 178/41 vom 20. Januar 1941 bei, die die Entscheidung [41] des OKW betrifft, alle französischen Zivilpersonen, die als Kriegsgefangene behandelt werden, zu befreien.

Ich hoffe, daß die Ausführungen dieser Entscheidung durch diesen Bericht, den ich die Ehre habe, Ihnen zu unterbreiten, beschleunigt wird.«

Ich habe die Französische Anklagebehörde gebeten, mir die Note der deutschen Waffenstillstandskommission Nummer 178/41 vom 20. Januar 1941, in welcher diese Entscheidung des OKW erwähnt ist, zu überlassen. Ich glaube, daß die Abschrift dieser Note, die dem Schriftstück vom 4. April 1941 (Dokument F-668) beigefügt war, mit diesem Dokument hätte übergeben werden sollen; denn sie war ein Teil dieses Schriftstücks. Leider ist dies nicht geschehen.

Aus der Bezugnahme ergibt sich, daß das OKW und damit der Angeklagte Keitel die Ansicht vertreten, daß entsprechend den Vereinbarungen mit Frankreich in korrekter Weise gehandelt werden müsse und daß das OKW, das für diese grundsätzlichen Anordnungen bezüglich der Kriegsgefangenen zuständig war, entschieden hat, alle französischen Zivilpersonen, die als Kriegsgefangene behandelt wurden, zu befreien.

Es ist schwer zu erkennen, wie dieses Dokument für eine Schuld des Angeklagten Keitel dienen kann.

Man wird dieses Dokument vielleicht für ein Symptom dafür ansehen müssen, daß der Angeklagte Keitel, wenn ihm Verstöße gegen die bestehenden Abmachungen zur Kenntnis kamen, für deren Abhilfe Sorge getragen hat.

Die Behandlung sowjetrussischer Kriegsgefangener

Wenn Hitler schon das Kriegsgefangenenproblem als eine persönliche Domäne seiner Befehlsgebung ansah und es je länger, je mehr nicht unter völkerrechtlichen und militärischen, sondern unter politischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, so stand das Problem in der Behandlung der sowjetrussischen Kriegsgefangenen von Anfang an auch noch unter dem weltanschaulichen Gesichtspunkt, der für ihn das Leitmotiv im Kriege gegen die Sowjetunion war. Die Tatsache, daß die Sowjetunion der Genfer Konvention nicht angehörte, benutzte Hitler, um sich damit einen Freibrief bei der Behandlung sowjetrussischer Kriegsgefangener zu beschaffen. Den Generalen gegenüber unterstellte er, daß die Sowjetunion sich in gleicher Weise frei fühle von allen Bestimmungen, die durch die Genfer Konvention zum Schutze der Kriegsgefangenen geschaffen waren. Man muß die Anordnungen vom 8. September 1941 (EC-338, USSR-356) lesen, um die Einstellung Hitlers klar zu erkennen. In dem Dokument des Amtes Ausland/Abwehr vom 15, September 1941 sind die Erwägungen niedergelegt, die auf Grund des allgemeinen Völkerrechts über die Behandlung von Kriegsgefangenen maßgebend sein müssen, auch wenn die Genfer Konvention zwischen den Kriegsparteien nicht gilt.

Der Angeklagte Keitel hat auf dem Zeugenstand erklärt, daß er die in diesem Dokument niedergelegten Gesichtspunkte anerkannt und Hitler vorgetragen habe. Dieser habe es strikte abgelehnt, die Anordnungen vom 8. September 1941 aufzuheben. Er hat Keitel gesagt:

»Ihre Bedenken entspringen den soldatischen Auffassungen vom ritterlichen Krieg. Hier handelt es sich um die Vernichtung einer Weltanschauung.«

Diese Worte hat Keitel in einer handschriftlichen Notiz zu dem Schreiben vom 15. September 1941 wörtlich niedergelegt und hinzugefügt:

»Deshalb billige ich die Maßnahme und decke sie.«

Es war wie immer, wenn Keitel Bedenken vorgetragen und Hitler seine endgültige Entscheidung getroffen hatte. Er stellte sich hinter diese Entscheidung und gab den ihm nachgeordneten Instanzen nicht zu erkennen, daß er anderer Ansicht war. Das war seine Einstellung. Er übernimmt dafür auch die Verantwortung im Rahmen seiner Dienststellung.

Wie Keitel in Wirklichkeit dachte, ergibt sich aus dem als Dokument Keitel-Exhibit 6, Dokumentenbuch I, Überreichten Auszug aus dem Buch »Einsatzbedingungen der Ostarbeiter sowie der Sowjet russischen Kriegsgefangenen«. Auch der Mitangeklagte Speer hat im Kreuzverhör erklärt, daß er wiederholt mit dem Angeklagten Keitel gesprochen habe, daß jede Verwendung von Kriegsgefangenen aller Feindstaaten in den durch die Genfer Konvention verbotenen Betrieben ausgeschlossen sei. Speer hat ferner ausgesagt, daß Keitel mehrmals jeden Versuch abgelehnt habe, Kriegsgefangene aller westlichen Staaten in eigentlichen Rüstungsbetrieben zu beschäftigen.

[42] Im übrigen wird der Verteidiger des Angeklagten Speer diese Frage eingehend behandeln.

Ich möchte nur noch einzelne Fälle vortragen, die dem Angeklagten Keitel persönlich zur Last gelegt werden, das heißt, in welchen er nach Ansicht der Anklagebehörde einen, den Rahmen der allgemeinen Verantwortungskraft seiner Stellung übersteigenden Anteil haben soll.

Ich möchte den Fall nicht übergehen, der wieder holt und mit Recht Gegenstand der Beweiserhebung war: der Fall der 50 Royal-Air-Force-Flieger, der Fall der Schande, Sagan.

Er berührt uns Deutsche in einem besonderen Maße, weil sich hier die ganze Hemmungslosigkeit und Maßlosigkeit der Befehlsgebung und des Charakters Hitlers zeigt, der in keinem Augenblick sich durch den Gedanken an die Ehre der Deutschen Wehrmacht in seinen explosiven Entschlüssen beeinflussen ließ.

Das Kreuzverhör der Englischen Anklagevertretung mit dem Angeklagten Keitel hat klargestellt, wie weit auch sein Name durch diesen erschütternden Tatbestand in Mitleidenschaft gezogen ist.

Wenn auch durch die Beweisaufnahme mit aller Klarheit festgestellt worden ist, daß Keitel den Mordbefehl Hitlers weder gehört noch weitergeleitet hat, auch er und die Wehrmacht mit der Durchführung dieses Befehls in keinem Zusammenhang stehen, schließlich, daß er sich gegen die Überstellung der geflüchteten Offiziere an Himmler mit allen Mitteln gewehrt und wenigstens erreicht hat, daß die ins Lager zurückgeschafften Offiziere gerettet wurden, so bleibt doch das ihn tief bedrückende Schuldbewußtsein, damals nicht erkannt zu haben, welch furchtbaren Stoß das deutsche militärische Ansehen durch eine solche Maßnahme in der Welt erhalten mußte.

Im Zusammenhang mit der Behandlung des Sagan-Falles wurde dem Angeklagten Keitel von der Französischen Anklagebehörde das Dokument 1650-PS vorgelegt, das die Behandlung geflüchteter Kriegsgefangener behandelt.

Es handelt sich hier, Herr Vorsitzender, um den sogenannten »Kugel-Erlaß«. Mit Rücksicht auf die Zeit möchte ich diesen Fall abkürzen. Ich muß ihn aber behandeln, weil er eine der bedeutendsten, der schlimmsten Beschuldigungen enthält und ich werde lediglich zusammenfassen.

Keitel hatte sich hier im Kreuzverhör wie folgt geäußert – dieses Dokument 1650-PS stammt von einer Polizeidienststelle und enthält die Bezugnahme auf das OKW mit den Worten: »Das OKW hat folgendes angeordnet«.

Keitel sagt:

»Ich habe bestimmt diesen Befehl nicht unterschrieben, nicht gesehen, darüber besteht kein Zweifel.«

Er könne es nicht aufklären, nur Vermutungen äußern, wie es zu diesem Befehl beim Reichssicherheitsamt gekommen sei.

[43] Er erwähnt dann in seiner Aussage die verschiedenen Möglichkeiten, auf denen ein solcher Befehl an die Stelle gekommen sein kann, die diesen Befehl herausgegeben hat.

Er hat dann Bezug genommen auf ein anderes Dokument 1514-PS, ein Dokument, welches sämtliche Befehle und Anordnungen für Kriegsgefangene enthält, aber nicht diesen Befehl, der sich auf die entflohenen kriegsgefangenen Offiziere und Unteroffiziere bezog. Der Zeuge Westhoff hat bestätigt, daß ihm und der Dienststelle OKW/Kriegsgefangenenwesen der Begriff »Stufe III« und seine Bedeutung unbekannt war; er erklärte auch, daß er bei Übernahme des Amtes einen Befehl dieser Art – auch einen Aktenvermerk – nicht vorgefunden habe.

Es war eine völlige Ungewißheit, was mit diesem Kugel-Erlaß überhaupt war. Diese Ungewißheit ist durch die Beweisaufnahme, wie ich glaube, aufgeklärt, und zwar durch den Mitangeklagten Kaltenbrunner, der seinerseits vorher mit dem Angeklagten Keitel über diese Frage nie gesprochen hat.

Ich gehe auf Seite 187 über, wo Kaltenbrunner gesagt hat:

»Ich habe, als ich ins Amt kam, den Namen Kugelbefehl nicht gehört, der für mich ein völlig fremder Begriff gewesen ist, weshalb ich fragte, was das sei. Er sagte mir, ein Führerbefehl, mehr wüßte er nicht... Mit dieser Auskunft gab ich mich nicht zufrieden und habe am selben Tage Himmler fernschriftlich angeschrieben, ich bäte ihn um Einsichtnahme in einen Befehl des Führers, der sich Kugel-Befehl nennt... Wieder einige Tage später erschien Müller bei mir im Auftrage Himmlers und gab mir Einsicht in einen Erlaß, der aber nicht von Hitler, sondern von Himmler stammte und in welchem Himmler erklärte, er gäbe mir einen mündlichen Führerbefehl weiter.«

Danach darf angenommen werden, daß Hitler ohne Rücksprache mit dem Angeklagten Keitel und ohne dessen Kenntnis an Himmler einen mündlichen Befehl gegeben haben muß, wie er in Dokument 1650-PS vorgelegt wurde.

Damit bestätigt sich die Vermutung, die der Angeklagte Keitel in seinem Verhör ausgesprochen hat, ohne daß Kaltenbrunner ihn bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Kenntnis des mündlichen Führerbefehls etwas gesagt hatte.

3. Auch in einem anderen Falle, dem der Brandmarkung sowjetrussischer Kriegsgefangener hat sich die von dem Angeklagten Keitel auf dem Zeugenstand gegebene Darstellung als wahr erwiesen.

Die Zeugin Römer hat in dem nachgereichten Affidavit bestätigt, daß der Befehl, sowjetrussische Kriegsgefangene durch Brandmarkung zu kennzeichnen, unmittelbar nach dem Erlaß widerrufen wurde. Es ist daher auch glaubhaft, wenn der Angeklagte Keitel bekundet hat, daß dieser Befehl ohne sein Wissen herausgegangen ist, wodurch selbstverständlich die Verantwortung Keitels für die sachbearbeitende Stelle nicht bestritten werden soll.

4. Schließlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf das hier auch zur Belastung des Angeklagten Keitel vorgelegte Dokument 744-PS vom 8. Juli 1943. Es handelt sich hier um das erweiterte Eisen-und Stahlprogramm, zu dessen [44] Durchführung eine Deckung des Kräftebedarfs an Bergleuten aus Kriegsgefangenen befohlen wurde. Das Dokument lautet in seinen beiden ersten Absätzen:

»Der Führer hat am 7. 7. für die erweiterte Durchführung des Eisen- und Stahlprogramms eine unbedingte Sicherstellung der nötigen Kohlenförderung und hierzu die Deckung des Kräftebedarfs aus Kriegsgefangenen befohlen.

Der Führer fordert, daß nachstehende Maßnahmen mit aller Beschleunigung getroffen werden, um im Endziel dem Kohlenbergbau 300000 zusätzliche Arbeitskräfte zuzuführen.«

Der letzte Absatz hat folgenden Wortlaut:

»Zum Vortrag beim Führer meldet Chef Kriegsgefangenen-Wesen 10-tägig den Ablauf der Aktion, erstmalig zum 25. 7. 43, mit Stichtag: 20. 7. 43.«

Ich lege dieses Dokument nicht so sehr wegen seines sachlichen Inhalts vor, auf den die Verteidigung des Angeklagten Speer eingehen wird, sondern weil dieses Dokument eine symptomatische Beweiskraft besitzt für die Einlassung des Angeklagten Keitel, daß Hitler sich in besonderem Maße um das Kriegsgefangenenwesen kümmerte und höchst persönlich die grundsätzlichen und ihm wichtig erscheinenden Anordnungen traf.

5. Die mit diesem Komplex auch im Zusammenhang stehenden Fälle: Terror-Flieger, Lynch-Justiz, Kommando-Unternehmen, Partisanen-Bekämpfung werden von anderen Verteidigern behandelt. Der Angeklagte Keitel hat sich bei seiner Vernehmung und im Kreuzverhör zu diesen einzelnen Tatbeständen geäußert.

Für den subjektiven Tatbestand der behaupteten Verbrechen ist ein Element von besonderer Bedeutung: das der Kenntnis. Nicht nur für den Schuldbegriff, sondern auch für die von der Anklagebehörde daraus gezogene Schlußfolgerung: der Zustimmung, der Duldung, sowie der unterlassenen Gegenwirkung. Der Tatbestand der Kenntnis umfaßt:

  • 1. Die Kenntnis der Dinge,

  • 2. die Erkenntnis der Zielsetzung,

  • 3. die Erkenntnis der Methoden, und

  • 4. die Vorstellung und Vorstellbarkeit der Folgen.

Ich habe schon bei der Betrachtung der Frage, inwieweit der Angeklagte Keitel aus der Kenntnis des Wortlauts des nationalsozialistischen Parteiprogramms und aus dem Buche Hitlers »Mein Kampf« auf die Absicht gewaltsamer Verwirklichung der Programmpunkte schließen konnte, vorgetragen, aus welchen Gründen Keitel die Erkenntnis einer gewaltsamen Verwirklichung nicht hatte.

Die Kenntnis der beabsichtigten Angriffskriege ist von dem Angeklagten Keitel, bestätigt von Großadmiral Raeder, bis zu dem Kriege mit Polen verneint worden. Diese Stellungnahme ist sicher subjektiv insofern wahr, als Keitel ernsthaft nicht an einen Krieg mit Polen glaubte, geschweige denn an einen Krieg, in den Frankreich und England eingreifen würden. Dieser Glaube stützte sich bei Keitel und auch den anderen Militärs auf die Tatsache, daß das militärische Potential nach den bisherigen Erfahrungen nicht ausreichte, mit Aussicht auf einen Erfolg einen Krieg zu wagen, zumal, wenn er ein Zweifrontenkrieg werden würde. Unterstützend wirkte hierbei auch der am 23. August abgeschlossene Nichtangriffspakt mit der Sowjetunion.

[45] Das ist aber nicht der Kern dieses Problems. Die Reden Hitlers vor der Generalität, beginnend mit der Ansprache vom 5. November 1937, an der Keitel nicht teilgenommen hat, ließen von Mal zu Mal klarer erkennen, daß Hitler gewillt sei, seine Ziele so oder so, das heißt, wenn nicht auf friedlichem Verhandlungswege, so durch Krieg oder jedenfalls unter Ausnützung der Wehrmacht als Druckmittel zu erreichen.

Darüber kann es keinen Zweifel geben: Man mag darüber streiten, ob der Wortlaut der Reden Hitlers, über die keine amtlichen Niederschriften oder Protokollaufnahmen vorliegen, mehr oder weniger richtig wiedergegeben ist. Worüber aber kein Zweifel bestehen kann, ist, daß sie die Absicht Hitlers erkennen ließen. Es ist demnach zu unterscheiden, ob man glauben konnte, daß ein bestimmter Plan zur Ausführung kommen würde oder ob man die Erkenntnis gewinnen mußte, daß die allgemeine Aggressionsabsicht bestand. Wenn diese Erkenntnis nicht bestand, so kann dies nur damit erklärt werden, daß die Generale aus grundsätzlicher Einstellung die Frage Krieg oder Frieden nicht in ihre Überlegungen aufnahmen. Nach ihrer Einstellung war dies eine politische Frage, für die sie sich nicht zuständig hielten, da ihnen, wie hier gesagt worden ist, die Gründe für einen solchen Entschluß nicht bekannt waren und, wie der Angeklagte Keitel bekundet hat, die Generalität zu der Staatsführung das Vertrauen haben müsse, daß sie nur aus zwingenden Gründen zu einem Krieg schreiten würde. Es ist dies die Folge des traditionellen Grundsatzes, daß die Wehrmacht wohl ein Instrument der Politik ist, aber nicht selbst Politik treiben dürfe. Ein Grundsatz, der von Hitler mit aller Schärfe übernommen war. Das Gericht mag entscheiden, ob dies als eine Entschuldigung anzusehen ist.

Keitel hat auf dem Zeugenstand erklärt, daß er die Befehle, Richtlinien und Anordnungen, die so furchtbare Auswirkungen hatten, kannte und daß er sie ausgefertigt und unterzeichnet hat, ohne sich durch die möglichen Folgen beirren zu lassen.

Diese Aussage läßt drei Fragen offen:

  • 1. die Frage der Methoden in der Durchführung der Befehle,

  • 2. die Frage der Vorstellung der tatsächlich eingetretenen Folgen,

  • 3. die Frage des Dolus eventualis.

In seinem Affidavit (Dokumentenbuch Nummer 12) hat der Angeklagte Keitel für den Komplex der sogenannten weltanschaulichen Befehle den Einfluß der SS-Polizeiorganisationen auf die Kriegführung und das Heranziehen der Wehrmacht in die Geschehnisse dargelegt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß zahlreiche Wehrmachtbefehlshaber die an sich schlimmen Befehle auf eigene Verantwortung zum Teil nicht, zum Teil in milderer Form angewandt[46] haben. Die Methoden der SS, die den Befehlen ihre furchtbare Wirkung gaben, waren dem in bestimmten Vorstellungen alt gewordenen Soldaten Keitel fremd und daher unvorstellbar. Nach seiner Aussage sind ihm diese Wirkungen auch nicht in ihren schrecklichen Ausmaßen bekanntgeworden.

Das gleiche gilt für den Führererlaß »Nacht und Nebel«, von dem ich eben gesprochen habe. Wenn er sich aber auch durch die »möglichen« Folgen nicht beirren ließ, als er diese Befehle weitergab, so kann doch der Dolus eventualis hinsichtlich der eingetretenen Folgen nicht bejaht werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß, wenn er die grauenhaften Wirkungen hätte erkennen können, er trotz des Verbots von Rücktrittsgesuchen eine Folgerung gezogen hätte, die ihn von der schweren Gewissensnot befreit und nicht in den Strudel des Geschehens von Monat zu Monat mehr hineingezogen hätte.

Es mag dies eine Hypothese sein: Die Beweisaufnahme hat aber für die Richtigkeit derselben gewisse Anhaltspunkte erbracht. Die fünfmaligen Versuche, aus seiner Stellung auszuscheiden, der Entschluß, seinem Leben ein Ende zu machen, der von Generaloberst Jodl bezeugt wurde, geben Ihnen die Möglichkeit, den ernsten Willen Keitels zu unterstellen.

Wenn es nicht zur Tat wurde, so liegt das an den Umständen, die ich schon dargelegt habe: die unbedingte und, wie Keitel sagt, unabdingbare Pflicht des Soldaten, seinem Fahneneid getreu gehorsam bis zum bitteren Ende seine Pflicht zu tun.

Diese Auffassung ist dann falsch, wenn sie derart übersteigert wird, daß sie zum Verbrechen führt. Es muß aber auch bei einem solchen Soldaten berücksichtigt werden, daß er im Kriege mit anderen Maßstäben zu messen gewohnt ist. Wenn alle hohen Offiziere – auch Feldmarschall Paulus – hier die gleiche Auffassung vertreten haben, so mag man das vielleicht nicht verstehen, aber man wird ihnen die Ehrlichkeit ihrer Überzeugung nicht versagen.

Der Angeklagte Keitel hat auf die Frage, die in diesem Verfahren so oft gestellt worden ist, warum er nicht:

  • a) den Gehorsam verweigert, oder

  • b) gegen Hitler sich aufgelehnt habe,

geantwortet, daß diese Fragen von ihm auch nicht einen Augenblick in Erwägung gezogen worden seien. Er ist nach seinen Worten und nach seinem Verhalten ein unabdingbarer Soldat.

Hat er mit dieser Haltung eine Schuld auf sich geladen?

Es ist ganz allgemein das Problem, ob ein General Hochverrat begehen darf oder muß, wenn er erkennt, daß die Durchführung eines Befehls oder einer Maßnahme gegen das Völkerrecht oder gegen die Menschlichkeit verstößt.

[47] Die Lösung dieses Problems setzt die Beantwortung der Vorfrage voraus, welche Stelle ist es, die den strafgesetzlichen Hochverrat »erlaubt oder befiehlt«. Diese Frage erscheint mir deshalb von Bedeutung, weil die Legitimation festzustellen wäre, wer dem General den Hochverrat erlauben oder befehlen kann, wer »binden und lösen« kann.

Da die derzeitige Staatsgewalt, die in diesem Falle durch das Staatsoberhaupt, identisch mit dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht, repräsentiert wurde, nicht in Frage kommt, fragt es sich nur, ob es über oder außerhalb der eigenen Staatsautorität eine Macht gibt, die »binden oder lösen« konnte. Da der das Mittelalter beherrschende Machtkampf »Papst und Kaiser« keine aktuelle Bedeutung im staatsrechtlichen Sinne mehr hat, kann diese Macht nur eine unpersönliche und moralische sein; das höchste Gebot des ungeschriebenen ewigen Rechts, das unser deutscher Dichter Schiller in die Worte faßt: »Doch eine Grenze hat Tyrannenmacht...«.

Es ist nur eine der in der Weltliteratur so vielfältigen dichterischen Offenbarungen, die die tiefste Sehnsucht aller Völker nach Freiheit zum Ausdruck bringt.

Wenn es ein ungeschriebenes Gesetz gibt, das unbestreitbar der Überzeugung aller Menschen entspricht, so dieses, daß es bei aller Anerkennung der Notwendigkeit staatlicher Ordnung eine Grenze für die Freiheitsbeschränkung gibt. Wird diese überschritten, so tritt der Kriegszustand der staatlichen Ordnung mit der überstaatlichen Macht des Weltgewissens ein.

Es ist nun wichtig festzustellen, daß es bisher einen Völkerrechtssatz dieser Art nicht gegeben hat. Dies ist verständlich; denn die Relativität des Begriffes der Freiheit in den verschiedenen Staaten, die Sorge aller Staaten um ihre Souveränität, stehen in unvereinbarem Gegensatz zu der Anerkennung einer überstaat lichen Macht.

Die Macht, »die bindet und löst«, die uns vor Gott und den Menschen freistellt von Schuld, es ist das Weltgewissen, das im Einzelnen lebendig wird. Danach muß er handeln.

Der Angeklagte Keitel hat die warnende Stimme des Weltgewissens nicht gehört. Die Grundsätze seines soldatischen Lebens waren so stark in ihm verwurzelt, beherrschten sein Denken und Handeln so ausschließlich, daß er taub war gegen alle Überlegungen, die ihn vom Wege des Gehorsams und der Treue, wie er sie verstand, hätten wegführen können. Das ist die wahrhaft tragische Rolle, die der Angeklagte Keitel in diesem furchtbarsten Drama aller Zeiten gespielt hat.

VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann?

Jawohl, fangen Sie an.


[48] DR. KURT KAUFFMANN, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN KALTENBRUNNER: Herr Präsident! Zunächst bemerke ich, daß ich einige wenige Veränderungen habe, die ich dann jeweils anzeigen werde. Ich werde insgesamt etwa zwei Stunden in Anspruch nehmen.

Herr Präsident, Hohes Tribunal!

Dieser Prozeß ist Weltgeschichte! Aber Weltgeschichte voll revolutionärer Spannungen: Die Geister, die die Menschheit rief, sind stärker als der Schrei der gequälten Völker nach Gerechtigkeit und Frieden. Seit der Vergottung des Menschen und der Erniedrigung Gottes sucht das Chaos als notwendige Folge und Strafe die Menschheit heim mit Kriegen, Revolutionen, Hungersnot und Verzweiflung. Hätte mein Vaterland auch die größte Schuld, die größte Sühne, die je ein Volk geleistet hat, leistet es permanent.

Die Mittel zur Wiederherstellung der so heißersehnten Wohlfahrt sind aber falsch, weil zweitrangig. Keiner meiner Zuhörer ist in der Lage, mich Lügen zu strafen, wenn ich behaupte, daß dieser Prozeß nicht am Ende einer Periode des Unrechts beginnt, um sie abzuschließen, sondern umbrandet wird von den Wogen eines rasenden Stromes, auf dessen Oberfläche die Trümmer einer jahrhundertelang behüteten Zivilisation hoffnungslos dahintreiben und auf dessen tiefem dämonischen Grund die Hasser des wahren Gottes, die Feinde der christlichen Religion und damit die Widersacher aller Gerechtigkeit lauern.

Die europäische Völkerordnung, darin mein Vaterland, das schon durch seine geographische Lage das Herzstück war, ist schwer krank. Sie leidet am Geiste der Verneinung und Erniedrigung der Würde der menschlichen Natur; Rousseau müßte seine Maximen verfluchen, wenn er die radikale Widerlegung seiner Thesen in diesen Jahren des 20. Jahrhunderts erlebt hätte. Die Völker hatten die »Freiheit« der großen Revolution verkündet, aber im Laufe von nur 150 Jahren haben sie im Namen eben dieser Freiheit jenes Ungeheuer der Unfreiheit, grausamer Versklavung und Gottlosigkeit gezeugt, das sich der irdischen Gerechtigkeit zu entziehen wußte, dem lebendigen Gott aber nicht entgangen ist.

Dieses Tribunal muß im Bewußtsein seiner Aufgabe und Sendung einst vor dem prüfenden Auge der Geschichte bestehen. Ich zweifle nicht daran, daß die erwählten Richter der Gerechtigkeit zu dienen bestrebt sind, die ihnen vorschwebt. Aber ist diese Aufgabe nicht dennoch unlösbar? Der Herr amerikanische Hauptankläger hat erklärt, daß in seinem Land Prozesse von Bedeutung selten vor Ablauf eines oder zweier Jahre begännen. Den tieferen Wahrheitskern dieser Praxis brauche ich nicht zu beleuchten. Ob es irdischen Menschen mit ihren Zwiespältigkeiten zwischen Liebe und Haß, Gerechtigkeit und Rache möglich ist, einen Prozeß unmittelbar nach [49] der größten bisher bekannten Katastrophe der Menschheit, und ständig getrieben von der statutarisch verankerten Forderung nach zeitsparender schneller Verhandlung so durchzuführen, daß sie auch dann noch den Dank der Völker verdienen, wenn die Wasser dieser zweiten Sintflut in ihr eigenes Bett zurückgetreten sein werden?

Hätte man nicht vielleicht gerade dieses Verfahren unter jenes oben erwähnte Gebot der Distanz zwischen Verbrechen und Sühne stellen sollen?

Recht kann nur gestaltet werden, wenn das Gericht jene innere Freiheit und Unabhängigkeit hat, die sich nichts anderem unterworfen fühlen, denn dem Gewissen und Gott selbst. In meinem Vaterland war dieses heilige Tun weithin, aber in erster Linie in der hohen politischen Schicht der Nation, in Vergessenheit geraten. Hitler hatte das Recht zur Dirne des Zweckes erniedrigt. Dieses Gericht will aber der Welt beweisen, daß der Nutzen der Völker allein im Recht selbst liegt. Und kein anderer Gedanke könnte bei allen gutgesinnten Menschen mehr Freude und Zuversicht auslösen, als der der uneigennützigen Gerechtigkeit.

Ich übe keine Kritik an dem Grundgesetz des Statuts, erhebe aber wohl die Frage, ob je in der Welt das Recht gefunden wurde, ja überhaupt gefunden werden konnte, wenn zwar die Macht der Vernunft den Tribut zollte, indem sie überhaupt ihrem Gegner ein geregeltes Prozeßverfahren gewährte, wenn aber die Macht sich nicht entschließen konnte, ihren Tribut an die Vernunft zu krönen durch die Einsetzung eines wahrhaft internationalen Tribunals; denn wenn auch 19 Nationen sich zu den Rechtsgedanken des Statuts bekannt haben: Das gesetzte Recht anwenden, ist weit schwieriger.

Der Herr amerikanische Hauptankläger hat mit Nachdruck erklärt, er denke nicht daran, das ganze deutsche Volk schuldig zu halten, aber die Protokolle dieses Tribunals, die die Geschichte einmal genau betrachten wird, enthalten doch für uns Deutsche sehr viel Falsches und deshalb Bitteres, enthalten leider auch wiederholt ausdrücklich Fragen der Französischen Anklage, inwieweit zum Beispiel gewisse Humanitätsverbrechen im deutschen und außerdeutschen Raum zur Kenntnis der Bevölkerung gekommen seien; ja, die Französische Anklage hat sogar ausdrücklich die Frage gestellt: »Konnten diese Greueltaten im allgemeinen unbekannt bleiben für das ganze deutsche Volk, oder sind sie zu seiner Kenntnis gekommen?«

Diese und ähnliche Fragestellungen sind nicht geeignet, ein so schweres und tragisches Problem auch nur im geringsten der Wahrheit entsprechend zu lösen: Insofern in einem Volk das Böse die Oberhand behält, das stets organisch wächst und sich ankündigt, insofern trägt jeder zur Vernunft gelangte Mensch für Katastrophen seines Volkes eine Schuld. Aber selbst diese, im metaphysischen [50] Bereich liegende Schuld könnte niemals zu einer Gesamtschuld eines Volkes werden, wenn nicht auch jeder einzelne aus diesem Volk eine Individualschuld auf sich geladen hätte. Wer würde aber berechtigt sein, eine solche ohne Prüfung der tausend Einzelumstände festzustellen?

Noch schwieriger aber wird das Problem, wollte man, worauf sie abzielt, die sogenannte Schuld des Volkes für die in den letzten Jahren seitens der Staatsomnipotenz, in welcher ihrer Formen auch immer, begangenen konkreten Verbrechen gegen Frieden, Menschlichkeit und so weiter festzustellen versuchen. Man müßte genauestens die Lage des Reiches vor 1933 ins Auge fassen. Das ist hinreichend geschehen, und ich spreche hierüber nicht.

Hitler nahm Begriffe von tiefer Bedeutung für sich allein in Anspruch, den sprichwörtlichen deutschen Fleiß, die Einfachheit, den Familiensinn, die Opferkraft, den Adel der Arbeit und hundert andere Dinge mehr. Millionen glaubten, Millionen glaubten nicht. Die besten Menschen gaben die Hoffnung nicht auf, die von ihnen erahnte Tragödie abwenden zu können. Sie warfen sich in den Strom der Ereignisse, sammelten die Guten und kämpften sichtbar oder unsichtbar gegen die Bösen. Kann man es dem einfachen Mann des Volkes übelnehmen, wenn er nicht geneigt war, Hitler sofort jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, der sich ja als Wahrheitssucher auszugeben verstand und den Friedliebenden immer wieder die hocherhobene Friedenspalme zeigte? Wer weiß, ob er nicht ganz am Anfang selbst der Überzeugung war, er könne das Reich starken ohne Krieg? Nach der Machtübernahme durften sich weite Kreise des deutschen Volkes im Einklang fühlen mit vielen anderen Völkern der Erde. So ist es nicht verwunderlich, daß Hitler mit Zustimmung oder Duldung des Auslandes allmählich den Nimbus des Säkularmenschen erlangte. Nur der Deutsche, der in den vergangenen Jahren in Deutschland wohnte und nicht vom Ausland her den deutschen Raum gleichsam mit dem Fernrohr absuchte, ist im letzten berechtigt, über die historischen Tatsachen einer fast undurchdringlichen Geheimhaltungsmethode, über die Psychose der Furcht und die faktische Unmöglichkeit zur Änderung des Regimes endgültig Aufschluß zu geben und damit die Forderung Rankes an den Historiker zu erfüllen, festzustellen »wie es war«.

Sollten die Handwerker oder Bauern oder Kaufleute oder Hausfrauen und so weiter von Hitler oder Himmler kategorisch Abänderung verlangt haben? Ich möchte den Anklägern ruhig die Antwort überlassen, glaube ich doch, daß in meinem Vaterland nicht weniger ideal gesinnte und heroische Menschen leben als in jedem anderen Lande.

Wie groß die Zahl der Deutschen war, die die Konzentrationslager und ihre Zahl, ihren Terror und so weiter kannten und zustimmten, wird sich niemals ermitteln lassen. Nur wenn Kenntnis und Zustimmung in der Seele jedes einzelnen Deutschen unter Berücksichtigung aller allgemeinen und besonderen Verhältnisse in Deutschland der letzten zwölf Jahre festgestellt werden könnten, die zu erörtern hier nicht der Augenblick ist, könnte man diese, aber auch nur diese insoweit für schuldig halten. Es ist also, glaube ich, nicht gerechtfertigt, an [51] Stelle der für alle Kulturnationen geltenden Grundsätze der Individualverantwortung den der Kollektivschuld in mehr oder minder großem Umfang zu setzen, der leider auch von dem nationalsozialistischen Regime auf ein Volk angewandt worden war und fast zu dessen völliger Ausrottung geführt hätte. Möchte der Artikel 231 des Versailler Vertrags, jenes folgenschwere Dokument des 20. Jahrhunderts, keine Wiederholung erfahren.

Lassen Sie mich einige Worte sprechen über diese Geheimhaltung. Dieser Prozeß hat mit eindeutiger Klarheit ergeben, daß der Staat selbst jedes Bekanntwerden solcher sein Ansehen und seine wahren Absichten diskreditierenden Vorgänge zu unterbinden wußte. Selbst die hier angeklagten Männer, die die Anklage als Verschwörer bezeichnet oder die meisten vielleicht von ihnen, sind dem ausgeklügelten System der Geheimhaltung mehr oder weniger zum Opfer gefallen. Einen besonderen Raum in diesem System der Geheimhaltung nimmt der von Hitler befohlene, von Himmler, Eichmann und einem Kreis von Eingeweihten durchgeführte Plan der biologischen Ausrottung des jüdischen Volkes ein, der jahrelang unter der zunächst nicht erkennbaren Bezeichnung einer »Endlösung« das schauerliche Vorhaben zu tarnen wußte. Das Volk hatte das Problem der Judenfrage...


VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann! Dem Gerichtshof erscheint die Einleitung sehr lang für die Verteidigung des Angeklagten Kaltenbrunner, der in Ihren bisherigen Ausführungen noch nicht erwähnt worden ist. Wäre es nicht an der Zeit, daß Sie den Fall des Angeklagten, den Sie hier vertreten, behandeln? Wir befassen uns nicht mit einer Anklage gegen das deutsche Volk, sondern mit der Anklage gegen den Angeklagten. Das ist alles, was wir jetzt verhandeln.


DR. KAUFFMANN: Ich würde sofort, Herr Präsident, mit den nächsten Sätzen damit aufgehört haben. Aber ich bitte zu verstehen, daß im Mittelpunkt der Anklage meines Falles das schwere und tiefe Wort der Humanität steht; ich glaube, ich bin der einzige der Verteidiger, der darüber etwas tiefergehende Ausführungen macht, und ich bitte, mir diese wenigen Ausführungen nicht abzuschneiden. Ich werde sofort auf den Fall Kaltenbrunner kommen.


VORSITZENDER: Auf Seite 8 haben Sie die Überschrift: »Die geistesgeschichtliche Entwicklung in Europa«. Das scheint etwas sehr weit von dem Thema entfernt, mit dem sich der Gerichtshof zu befassen hat.


DR. KAUFFMANN: Herr Präsident! Darf ich daran erinnern, daß auch seitens der Herren Hauptanklagevertreter, insbesondere des Herrn de Menthon diese Frage erörtert worden ist. Ich glaube nicht, meiner Aufgabe gerecht werden zu können, wenn ich diese ungeheuerlichen Verbrechen lediglich als empirische Tatsachen werte. Es muß einem Deutschen Gelegenheit gegeben sein, eine kurze Entwicklung – und sie ist ganz kurz – zu geben. Ich komme [52] mit wenigen Seiten bereits auf den Fall Kaltenbrunner, und mein Plädoyer wird sowieso das kürzeste sein, das wahrscheinlich hier gehalten wird.


VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann! Der Gerichtshof ist bestrebt, die Fälle, über die er zu Gericht sitzt, soweit wie möglich im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden und nicht auf Grund einer sehr allgemeinen, sehr unbestimmten und unklaren philosophischen Lehre, mit welcher Sie sich in den ersten zwölf Seiten Ihrer Rede zu befassen scheinen. Der Gerichtshof würde es daher entschieden vorziehen, wenn Sie diese Stellen nicht verlesen würden. Wenn Sie jedoch darauf bestehen... Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß dies für den Fall des Angeklagten Kaltenbrunner nicht erheblich ist. Der Gerichtshof würde es vorziehen, daß Sie auf Seite 13 beginnen, wo Sie wirklich auf den Fall des Angeklagten zu sprechen kommen.


DR. KAUFFMANN: Herr Präsident! Es ist natürlich sehr schwer für mich, nun ein Plädoyer, das an sich schon sehr zusammengedrängt ist, noch mehr auseinanderzureißen. Es ist wirklich schwer. Ich glaube, das Gericht wird das auch verstehen...


VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann! Was Sie bis jetzt vorgelesen haben, war nicht konzentriert. Es war alles sehr allgemein gehalten.


DR. KAUFFMANN: Dann darf ich wenigstens unter der Überschrift über die Verteidigung wenige Sätze vorlesen. Es beginnt mit den Worten...


VORSITZENDER: Können Sie das Allgemeine, was Sie zu sagen beabsichtigen, nicht zusammenfassen, bevor Sie auf den Angeklagten Kaltenbrunner zu sprechen kommen?


DR. KAUFFMANN: Ja, ich will es versuchen. In dem kurzen Kapitel, das sich mit der Aufgabe der Verteidigung befaßt, will ich wenige Sätze nur zum Verständnis herausgreifen. Ich sage, daß die Verteidigung eingerichtet ist durch das Statut, und ich lege mir die Frage vor, wie angesichts solcher Exzesse eine Verteidigung noch eine Aufgabe erkennen kann. Ich sage dann:

In diesem Prozeß sind Wahrheit und Irrtum geheimnisvoll vermischt, mehr als wohl je in einem großen Prozeßverfahren. Zu versuchen, die Wahrheit zu ermitteln, erhebt den Verteidiger zu der Würde des Gehilfen des Gerichts. Sie berechtigt den Verteidiger, nicht nur die Glaubwürdigkeit der Zeugen anzuzweifeln, sondern auch die der Dokumente, vor allem der Regierungsberichte. Sie berechtigt den Verteidiger zu erklären, daß solche Berichte, mögen sie auch im Statut als Beweismittel zugelassen sein, nur unter Bedenken entgegengenommen werden dürfen, denn kein Angeklagter und kein Verteidiger und kein neutraler Bevollmächtigter konnte [53] auf ihr Zustandekommen einwirken. Diese Aussagen vollzogen sich gewiß im Raume des Rechts, aber auch im Raume der Macht.

Indem das Volk oder ein großer Teil des Volkes in seinem Bestreben, Glück und Frieden zu finden, den Vertreter einer Irrlehre zum Führer erhob, und indem dieser Führer die Gutgläubigkeit seiner Anhänger mißbrauchte, indem dieses Volk dann nicht mehr die Kraft zum rechtzeitigen Widerstand fand und in einen riesengroßen Abgrund der Vernichtung seiner gesamten völkischen, politischen, seelischen und wirtschaftlichen Existenz stürzte: Das alles ist tragisch im echten Sinne des Wortes. Würde man den einzelnen Mann auf der Straße und die Mutter im Hause und ihre Söhne und Töchter gefragt haben, ob sie Frieden wollten oder Krieg, sie würden freiwillig niemals das Los des Krieges gezogen haben. Das Unbefriedigende an diesem Prozeß ist die Abwesenheit des Mannes...


VORSITZENDER: Lesen Sie jetzt irgendwo aus Ihrem Dokument vor?


DR. KAUFFMANN: Ich habe einige Sätze vorgelesen, Herr Präsident, jawohl. In meinem deutschen Exemplar auf Seite 7.


VORSITZENDER: Können Sie die Argumente, die Sie jetzt vortragen, nicht zusammenfassen?


DR. KAUFFMANN: Herr Präsident! Ich bitte, mir noch einmal vielleicht zu sagen, ob das Gericht in gar keiner Weise wünscht, daß ich diesen geistesgeschichtlichen Hintergrund etwas beleuchte, der hierzu erst das Verständnis gibt, für die Existenz, für die Humanitätsverbrechen, für den Friedensbruch. Wenn das Gericht mir erklärt, es wünscht diese Ausführungen überhaupt nicht, dann werde ich mich natürlich dem Wunsch des Gerichts keineswegs verschließen. Aber man kann ein solches Phänomen...


VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann! Wenn Sie die Verlesung dieser Stelle für nötig halten, so können Sie es tun. Wie ich Ihnen bereits angedeutet habe, ist der Gerichtshof der Ansicht, daß sie tatsächlich sehr weit vom Gegenstand der Verhandlung entfernt ist.


DR. KAUFFMANN: Ich danke sehr. Ich werde dann einige Seiten überspringen und nur einige vier bis fünf Seiten kurz zusammengedrängt vortragen, über das Thema, das ich soeben kurz berührt habe. Das beginnt mit der Überschrift: »Die geistesgeschichtliche Entwicklung«

Der Aufstieg und der in Ausmaß und Folgen einzigartige Niederbruch Hitlers mag von welcher Seite auch immer betrachtet werden: Aus der Perspektive der historischen...


VORSITZENDER: Auf welcher Seite lesen Sie?


[54] DR. KAUFFMANN: Herr Präsident! Nach meinem deutschen Exemplar auf Seite 8.

»Die geistesgeschichtliche Entwicklung in Europa.«


VORSITZENDER: Fahren Sie fort.


DR. KAUFFMANN: Aus der Perspektive der historischen Schau deutscher Geschichte oder der angeblichen Zwangsläufigkeit wirtschaftlicher Kräfte, aus der soziologischen Schichtung seiner Menschen, der völkischen und charaktermäßigen Bedingtheiten des deutschen Menschen, oder der Fehler, die die anderen, im gleichen Hause wohnenden Brüder und Schwestern der Völkerfamilie im politischen Raum begangen haben: Alles dies rundet gewiß das Bild der Analyse ab, fördert aber nur immer Teilerkenntnisse und Teilwahrheiten zutage. Der tiefste und zugleich verhängnisvollste Grund für das Phänomen Hitler liegt auf metaphysischem Gebiet.

Der zweite Weltkrieg ist im Endergebnis nicht vermeidbar gewesen. Wer freilich die Welt und ihre Erscheinungen nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Probleme sieht, der mag glauben, daß der Krieg, und zwar sowohl der erste als auch der zweite Weltkrieg, bei vernünftiger Verteilung der Güter dieser Erde hätte vermieden werden können. Isoliert für sich betrachtet, vermögen wirtschaftliche Voraussetzungen allein das Antlitz der Erde niemals umzugestalten; deshalb ist die Veränderung der äußeren Lebensbedingungen des deutschen Volkes, die Demoralisierung der nationalen Seele durch den Vertrag von Versailles, Inflation, Arbeitslosigkeit, der äußere Anlaß für Hitler geworden. Es ist wohl möglich, daß Katastrophen sich vielleicht um Jahre oder Jahrzehnte verschieben, wenn gewisse äußere Lebensbedingungen das Dasein der Völker und Menschen untereinander scheinbar glücklicher gestalten. Niemals kann jedoch eine kranke Idee durch wirtschaftliche Dispositionen allein ausgelöscht und ihrer Schädlichkeit für den einzelnen und für die Völker entkleidet werden, es sei denn, die Menschen überwinden und ersetzen diese Ideen im Geiste durch bessere.

In der Art und Weise, wie die Menschen und Völker den Namen Gottes aussprechen, sagt der berühmte Donoso Cortes, liegt die Lösung der gefürchtetsten Probleme. Hier haben wir die Erklärung für die providentielle Mission der einzelnen Völker, der Rassen, für die großen Wandlungen der Geschichte, für den Aufstieg und den Fall der Weltreiche, für die Eroberungen und Kriege, für die verschiedenen Charaktere der Völker, für die Physiognomie der Nationen, ja selbst für ihr Wechselvolles Glück.

Herr de Menthon hat den Versuch zu einer geistigen Analyse des Nationalsozialismus unternommen. Er sprach von der »Sünde wider den Geist« und sieht die tiefen Ursachen des Systems letzten Endes in der Abkehr vom Christentum.

[55] Hierzu einige wenige Worte. Hitler war nicht ein Meteor, dessen Niederfallen unberechenbar und unvoraussehbar war. Er war Exponent einer im letzten atheistischen und materialistischen Weltanschauung.

Es ist Grund genug, darüber nachzudenken, daß, obgleich der Nationalsozialismus durch den völligen Niederbruch des Deutschen Reiches ausgeschaltet, die Welt also von der von allen Völkern verkündeten deutschen Gefahr befreit ist, keine entscheidende Wendung zum Besseren eingetreten ist. Kein Friede hat die Herzen erfüllt. Keine Ruhe ist in irgendeinem Winkel des Daseins eingezogen. Gewiß wird stets der Niederbruch eines gewaltigen Staates mit all seinen Kräften physischer und seelischer Natur noch lange Zeit Wellen schlagen, wie der See in Bewegung gerät, wenn man einen großen Stein in die ruhigen Wasser schleudert. Was zur Zeit in Europa und in der Welt geschieht, ist aber weit mehr, ja etwas völlig anderes, als nur das Abebben eines solchen Ereignisses. Die Wellen des Sees dringen, um bei dem Vergleich zu bleiben, neu aus der Tiefe; sie werden gespeist aus geheimnisvollen, immer neu auftauchenden Kräften. Es sind dies jene unruhevollen und auf Völkerkatastrophen hinzielenden Ideen, von denen ich sprach, und nichts könnte mich Lügen strafen, wenn ich behaupte, daß alle, Sieger und Besiegte, mitten in der Krisis leben, die wie ein ungeheuerer, anscheinend unabwendbarer Alpdruck das Gewissen der einzelnen und der Völker beunruhigt und über die Strafe von schuldiggewordenen Einzelmenschen hinaus Ausschau halten läßt nach jenen Mitteln und Wegen, die der Menschheit eine noch größere Katastrophe zu ersparen vermöchten.

In seinen »Bekenntnissen eines Revolutionärs« hat Proudhon, der scharfsinnige Sozialist, die denkwürdigen Worte niedergeschrieben: »Jede große politische Frage schließt auch stets eine theologische in sich.« Diese Worte prägte er vor 100 Jahren. Es ist höchst aktuell, daß der amerikanische General Mac Arthur bei der Unterzeichnung des japanischen Kapitulationsvertrags jenes tiefe Wort sinngemäß wiederholt, indem er sagte: »Wenn wir nicht ein besseres und größeres System entstehen lassen, wird der Tod an unserer Türe stehen. Das Problem ist im Grunde genommen ein theologisches.«

Die Veränderungen der religiösen Werte machen die Geschichte. Sie sind die stärksten Triebfedern des Kulturprozesses der Menschheit. Lassen Sie mich in ganz wenigen, großen Strichen diese geistesgeschichtliche Vaterschaft des Nationalsozialismus aufzeigen.


VORSITZENDER: Herr Dr. Kauffmann! Es ist jetzt 13.00 Uhr. Ich muß sagen, daß die letzten zwei Seiten, die Sie verlesen haben, meiner Meinung nach absolut nichts mit Verbrechen gegen die Humanität oder mit anderen Fällen zu tun haben, mit welchen wir [56] uns hier zu beschäftigen haben. Ich möchte darauf nur hinweisen, daß die nächsten Seiten unter der Überschrift »Renaissance, Subjektivismus, Französische Revolution, Liberalismus, Nationalsozialismus«, wahrscheinlich ebenfalls ohne jeden Einfluß auf den Gerichtshof sein werden.

Der Gerichtshof vertagt sich nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18, S. 7-58.
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