Nachmittagssitzung.

[638] RA. PELCKMANN: Ich habe gesagt, meine Herren Richter, die Umwelt tat leider nichts, um diesen Glauben an Adolf Hitler zu erschüttern.

Und was ich jetzt erörtern werde, dient nicht dazu, andere als schuldig zu erklären und von eigener Schuld – wenn sie vorhanden ist – abzulenken, nein, diese Feststellungen sollen dazu dienen, klarzustellen, wie wir alle, die ganze Welt, etwas taten – teils ebenfalls getäuscht über die wahre Gefahr, teils in der Hoffnung, so am besten dieser Gefahr Herr zu werden, – was in seinen Auswirkungen auf das deutsche Volk von Hitlers Anhängern und seinen SS-Leuten gerade als Bestärkung aufgefaßt werden mußte für die Richtigkeit, die Legalität seines Wollens und Tuns.

Ich verstehe es, wenn dieser Beweis für unerheblich erklärt worden ist zur Verteidigung mancher Einzelangeklagten, denn ihnen wirft man ja gerade vor, daß sie die Welt bewußt getäuscht hätten. Dann kann man das Verhalten der Welt nicht als Indiz werten für ihre Gutgläubigkeit. Bei den Organisationen liegt aber dieses Problem anders.

Der Masse ihrer Mitglieder, ja auch der Masse ihrer Führerschaft wird die Anklage ernsthaft nicht vorwerfen und erst recht nicht beweisen können, daß sie die verbrecherischen Ziele und Absichten Hitlers gekannt habe. Ich habe eben erst nachgewiesen, wie sich die Ereignisse bis etwa 1934/1935 dem SS-Mann darstellen mußten. Damit fällt der für die Hauptangeklagten beachtliche Einwand der Anklage, sie hätten nicht im Irrtum bestärkt werden können, für die von mir verteidigte Organisation weg.

Wie war damals die Situation? – Ich zitiere im wesentlichen aus der Schrift Jaspers »Die Schuldfrage«, Seite 82 bis 83:

Im Frühsommer 1933 schloß der Vatikan ein Konkordat mit Hitler. Papen führte die Verhandlungen. Es war die erste große Bestätigung des Hitler-Regimes, ein gewaltiger Prestigegewinn für Hitler.

Alle Staaten erkannten das Hitler-Regime an. Man hörte Stimmen der Bewunderung.

1935 schloß England durch Ribbentrop den Flottenpakt mit Hitler.

1936 wurde in Berlin die Olympiade gefeiert. Die ganze Welt strömte dahin.

1936 wurde das Rheinland von Hitler besetzt. Frankreich duldete es.

Im Frühjahr 1938 zog Hitler unter dem auch heute noch unbestreitbaren Jubel des überwiegenden Teils der Bevölkerung in Österreich ein.

[638] 1938 stand ein offener Brief Churchills an Hitler in der »Times«, in dem Sätze vorkamen wie dieser:

»Sollte England in ein nationales Unglück kommen, das dem Unglück Deutschlands 1918 vergleichbar wäre, so werde ich Gott bitten, uns einen Mann zu senden von Ihrer Kraft des Willens und des Geistes.«

Wie ist es möglich, daß in allen diesen Jahren Diplomaten und führende Männer des Auslandes – von SS-Männern achtungsvoll und in vertraulichen Gesprächen begleitet – auf Parteitagen, in Reichskanzlei und Ministerien die Hand von Mördern und Brandstiftern drückten? Wie mußte das auf das Bewußtsein des SS-Mannes wirken, der diese Hände doch für rein und sauber hielt?

Die Gesamtsituation der Jahre 1933 bis 1939 ist von Röpke in seinem in der Schweiz erschienenen Buch »Die deutsche Frage« charakterisiert. – Ich versage es mir aus Zeitmangel, dieses Zitat zu bringen und bitte das Hohe Gericht, es nachzulesen.

»Die heutige Weltkatastrophe ist der gigantische Preis, den die Welt dafür zahlen muß, daß sie sich taub gestellt hat gegenüber allen Alarmsignalen, die von 1930 bis 1939 in immer schrilleren Tönen die Hölle ankündigten, die die satanischen Kräfte des Nationalsozialismus loslassen sollten, zuerst gegen Deutschland selbst und dann gegen die übrige Welt. Die Schrecken dieses Krieges entsprechen genau den anderen, die die Welt in Deutschland hingehen ließ, während sie sogar normale Beziehungen mit dem Nationalsozialismus aufrecht erhielt und mit ihnen internationale Feste und Kongresse organisierte.«

Damals sah die Welt noch das, was in einem anderen Staate geschah, als eine sie nicht betreffende Sache an. Erst infolge der Erfahrungen mit dem Hitler-Regime und diesem zweiten Weltbrand wacht die Solidarität der großen Staaten und hoffentlich einmal die der United Nations darüber, daß die Diktaturen und undemokratischen Methoden in allen Ländern nicht den Grundstein legen zu neuen Weltkonflikten. Ich erinnere an die Vorstellungen der Vereinigten Staaten wegen der internen Regierungsverhältnisse in Argentinien vor einigen Monaten.

Bevor ich mich nun den von der Anklage aufgeführten besonderen verbrecherischen Tätigkeiten der SS zuwende, möchte ich die Fülle der Materialbetrachtung und Wertung durch einige Ausführungen zum Recht des Statuts und zum Verfahrensrecht unterbrechen. Ich wollte damit das Hohe Gericht nicht gleich zu Anfang langweilen, sondern zunächst eine tatsächliche Atmosphäre schaffen, in der das rechtliche Argument Leuchtkraft gewinnt. Meine Argumente werden möglichst kurz sein, denn viel ist schon in dieser Hinsicht von meinen Herren Kollegen gesagt worden; ich fürchte, es wird noch mehr gesagt werden, und auch die Denkschrift des Herrn Kollegen Klefisch ist dem Tribunal bekannt. Mögen meine Ausführungen nachträglich klärend wirken für das, was ich schon tatsächlich erörtert habe, und mögen sie Richtung und Übersicht [639] geben im Gestrüpp des kleinen Ausschnitts aus dem ungeheueren Tatsachenmaterial, das ich im Rest der mir zugebilligten dreistündigen Redezeit noch bieten kann.

Zu klären ist die Rechtsnatur der Anklage gegen die Organisationen und der möglichen Feststellung einer Organisation als verbrecherisch. Die allgemeinen Ausführungen der Verteidigung über die Deliktsfähigkeit der Verbände sind dem Hohen Gericht bekannt. Ich halte sie für gut und richtig. Und doch muß man die Frage stellen: Wer ist mit dem Ziele einer Erklärung nach Artikel 9 des Statuts eigentlich wirklich angeklagt? Sind dies wirklich die Verbände als frühere Rechtspersönlichkeiten, oder sind es nicht vielmehr in Wirklichkeit die Millionen der einzelnen Mitglieder, die lediglich vertreten durch einen der Hauptangeklagten und repräsentiert durch die toten Verbände auf der Anklagebank sitzen? Es sind eben doch die einzelnen Mitglieder angeklagt. Dies folgt aus allen Überlegungen, die über den ganzen Fragenkreis überhaupt angestellt werden. Der Prozeß entscheidet nicht über das Schicksal der früheren Verbände, die weder leben noch jemals gefährlich werden können, sondern über das Schicksal der vielen Mitglieder. Ein Blick auf das Gesetz Nummer 10 und die verheerenden Folgen der Verbrechenserklärung bestätigt dies. Die Ver brechenserklärung schafft eine Schuldkonstitutive, nicht mehr angreifbare Vorentscheidung für die möglichen Anklagen nach dem Gesetz Nummer 10.

Zwar gilt für die späteren Nachverfahren das Opportunitätsprinzip, das heißt, es bleibt der Anklagebehörde überlassen, ob sie es für zweckmäßig hält, das einzelne Mitglied anzuklagen; aber das ändert an dem Grundgedanken nichts.

Die Verbrechensfeststellung trägt also durchaus den Charakter einer präjudizierenden Schuldfeststellung für jedes einzelne Mitglied der Organisation. Wird der einzelne später nicht angeklagt, so trifft ihn zwar keine Strafe, er ist aber dennoch ein rechtskräftig festgestellter Verbrecher. Es wird durch den Verbrechenscharakter gar nicht die Organisation als solche betroffen, sondern in Wahrheit, da die Organisation nicht mehr besteht, ausschließlich deren frühere Mitglieder. Hier vor Ihnen, meine Herren Richter, läuft das Hauptverfahren gegen jedes einzelne dieser Mitglieder. Es geht um die Feststellung seiner Straftat »Mitgliedschaft«. Es wird hier die wichtigste Schuldfeststellung gegen jeden einzelnen getroffen. Der Begriff der Schuld knüpft aber in allen Kulturstaaten der Welt rechtsbegrifflich stets an die Einzeltat eines Menschen an. Schuld von Verbänden hat es nie gegeben. Niemand könnte etwas dagegen einwenden, Zwecke und Ziele einer Organisation für verbrecherisch zu erklären, wenn dadurch einzelne Menschen nicht getroffen würden. Sobald jedoch die Verbrechenserklärung der Verbände stellvertretende Verurteilung einzelner Menschen sein soll, muß man die[640] Einzeltatschuld jedes einzelnen von ihnen gewissenhaft prüfen und feststellen.

Zu diesem Schluß kommt man auch aus einem anderen Grunde: Was gehört zunächst zum Begriff der Organisation? Daß eine Organisation ein Zusammenschluß von Menschen ist, ist klar. Daß dieser Zusammenschluß wenigstens in großen Umrissen einheitliche Ziele und Zwecke verfolgt, also eine entsprechende Verfassung hat, dürfte auch klar sein. Ob das Merkmal der Freiwilligkeit dazu gehört, ist dagegen durchaus zweifelhaft. Niemand wird bestreiten, daß die deutsche Wehrmacht eine Organisation war, obwohl keineswegs, nicht einmal überwiegend, von Freiwilligkeit gesprochen werden kann. Man denke ferner an Berufsverbände, Schulen und Zwangsinnungen, bei denen eine Freiwilligkeit des Beitritts nicht besteht, die aber dennoch sicher Organisationen sind. Sowohl die Denkschrift Klefisch' wie der grundsätzliche Beweisbeschluß des Gerichtshofs vom 13. März 1946, Paragraph 6, Ziffer 2, führen in die Begriffsbestimmungen jedoch das Merkmal der Freiwilligkeit ein. Meines Erachtens völlig zu Recht. Aber warum eigentlich? Im Grunde genommen nur deshalb, weil andernfalls das Ergebnis der Erklärung der Organisationen als verbrecherisch im Hinblick auf die Folgen für die einzelnen Mitglieder ungerecht erscheint. Was folgt daraus? Sehr viel: Man sieht nämlich hier wieder sehr deutlich, daß es in Wirklichkeit gar nicht um die Organisationen geht, sondern um die Mitglieder. Der Beschluß vom 13. März 1946 hält nur die Frage für erheblich, ob die Mitgliedschaft im allgemeinen freiwillig war, nimmt also in Kauf, daß unfreiwillige Mitglieder betroffen werden. Im Hinblick aber auf die Folgen aus dem Gesetz Nummer 10 ist das mit dem Gedanken der Gerechtigkeit nicht vereinbar.

Verfassung, Ziele oder Zwecke und Tätigkeiten der Organisation – gleichgültig, ob auf freiwilliger Basis oder nicht – sind dann verbrecherisch, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllen, also gerichtet waren auf Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Anschluß an Ziffer 6 des Beweisbeschlusses vom 13. März 1946 sind hier die einzelnen Merkmale des Artikels 6 des Statuts sorgfältig zu prüfen. Es ist zum Beispiel zu fragen: Waren Verfassung, Ziel, Zweck oder Tätigkeit der SS auf das Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführen eines Angriffskrieges, auf die Verletzung der Kriegsrechte oder auf Mord, Ausrottung, Versklavung und so weiter gerichtet?

Diese letzteren Verbrechen des Absatzes 10 des Artikels 6 des Statuts sind aber nur strafbar, wenn sie begangen worden sind in Ausübung oder in Verbindung (im englischen Text: »in execution or in connection«) mit einem anderen nach dem Statut strafbaren Verbrechen, also in Verbindung mit Verbrechen gegen den Frieden [641] oder Kriegsverbrechen. So erläutert es auch der Schöpfer des Statuts Justice Jackson in seinem »statement«, das dem Wortlaut, des Statuts im »Department of State Bulletin« vom 12. August 1945 auf Seite 228 angefügt ist. Ich bitte, den englischen Text dort nachzuschlagen. Er heißt:

»We have taken another step forward in recognizing an international accountability for persecutions, exterminations, and crimes against humanity when associated with attacks on the peace of the international order.«

(»Wir haben einen weiteren Schritt vorwärts getan, indem wir eine internationale Verantwortlichkeit für Verfolgungen, Ausrottungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkennen, wenn sie gleichzeitig den Frieden der internationalen Ordnung stören.«)

Daß bei der Prüfung der Belastungsmomente der Anklage hinsichtlich Artikel 6 des Statuts die Beurteilung sich auf den jeweiligen Zeitpunkt des in Frage stehenden Programmpunktes oder der angeblich verbrecherischen Tätigkeit einstellen muß, hatte ich schon ausführlich dargestellt.

Nach Feststellung der zweifellos begangenen Verbrechen wird es für die Frage, ob damit die Organisation als solche als verbrecherisch zu bezeichnen ist, auf die Feststellung ankommen, wieviel oder – im Vergleich zu der Millionenzahl der Mitglieder – wie wenig SS-Angehörige an diesen Verbrechen beteiligt waren. Hat denn wirklich eine Organisation gehandelt, oder handelten nur relativ wenige Mitglieder, die vielleicht – um einmal das Paradoxe darzustellen – häufig nicht einmal freiwillig zur SS gekommen waren?

Daß bei diesen Feststellungen nicht übersehen werden darf, in welche Zeit die Einzelverbrechen fielen, hat das Hohe Gericht schon in seinem Beschluß vom 14. Januar 1946 bestätigt. Wenn überhaupt, dann ist es durchaus möglich, daß die Organisationen oder ein Teil nur in bestimmten Zeitabschnitten verbrecherisch gewesen sind. Formen, die einmal gegossen wurden, könnten also vielleicht erst durch späteren Mißbrauch verbrecherisch erscheinen, obwohl sie ursprünglich nicht dazu bestimmt waren. Eine Axt, die geschmiedet wird, weiß, wenn sie den Amboß verläßt, nie, ob sie der Menschheit nützliche Dienste leisten oder eines Tages als Mordinstrument mißbraucht wird, und sei es auch nur – um das Bild fortzuführen – mit ihrem losgelösten hölzernen Stiel.

Daß solche zeitlichen und personellen Einschränkungen notwendig sind, wird an folgendem Beispiel klar: Die Anklageschrift erwähnt auf Seite 5, daß zwischen 1933 und 1935 ungeeignete Mitglieder ausgeschieden wurden. Es waren, so füge ich hinzu, etwa 50000, also immerhin ein Sechstel des Mitgliederbestandes, die[642] – das ergibt sich aus den verschiedenen Aussagen und Affidavits – auf Grund ihrer bisherigen politischen Haltung lediglich eine Tarnung gesucht hatten, ferner Vorbestrafte und andere unzuverlässige Elemente.

Von der Anklage und den Folgen der Erklärung wären selbst diese Personen nicht ausgenommen. Ein solch groteskes Ergebnis kann unmöglich gewollt sein.

Schließlich wird entsprechend Ziffer 6a Absatz 3 des Beweisbeschlusses vom 13. März 1946 das Beweisergebnis daraufhin zu prüfen sein, wie weit die Kenntnis der einzelnen Mitglieder reichte. Nicht zuletzt wird diese Frage entscheidend für das Urteil über die Massen der SS sein.

Ich hatte vorhin gesagt, daß, wenn auch formell die Organisation SS – also die nicht mehr bestehende Organisation – angeklagt ist, die Anklage sich doch praktisch gegen jedes einzelne Mitglied richtet. Wenn nun der verbrecherische Charakter der Organisation bewiesen werden soll durch verbrecherische Taten der Mitglieder, dann muß das Mitglied, das diese speziellen Verbrechen begangen haben soll, vor Ihnen, meine Herren Richter, sich verantworten können. Wenn es das nicht kann, dann kann sich das Gericht kein objektives Bild darüber machen, ob die Beschuldigungen wahr sind. Wie wird denn das Verfahren nach dem angelsächsischen Verbandsstrafrecht durchgeführt? Der Vorstand und die Mitglieder werden eingehend zu den ihnen gemachten speziellen Vorwürfen gehört; das Gericht urteilt nicht etwa auf Grund belastender Aussagen von Zeugen, ohne daß die durch diese Aussagen persönlich belasteten Leiter und Mitglieder der Verbände dazu Stellung nehmen können. Wie wenig das Gericht – und dieses Hohe Gericht – sein Urteil nur auf die Aussagen von Zeugen stützen kann, ohne im konkreten Fall den oder die Beschuldigten ebenfalls zu hören, zeigt das erstaunliche Experiment, das ich mit dem Zeugen Israel Eisenberg am 7. August 1946 vorgenommen habe. Ich bitte, das Protokoll vom 7. August nachmittags zu vergleichen. Ich legte ihm aus einem von der Anklage in polnischer Sprache verfaßten Dokument, 867-PS, zwei Bilder vor, und zwar Exhibit SS-2 und 3, von denen ich die unter den Bildern stehenden Beschreibungen abgeschnitten hatte. Der Zeuge bezeichnete die beiden abgebildeten Männer als SS-Männer und nannte ihre SS-Dienstgrade. Diese Dienstgrade ermittelte er lediglich auf Grund der Schulterstücke und eines Abzeichens auf dem Ärmel. Der von mir am 8. August 1946 befragte Zeuge Morgen erkannte als Sachverständiger sofort, daß die abgebildeten Männer keine SS-Uniformen trugen, keine SS-Männer seien. Er wies darauf hin, daß diese Photos gerade die Schulterstücke der Polizei zeigten und auch am Ärmel das Abzeichen der Polizei. Auf der Photographie Exhibit SS-3, die dem Hohen Gericht überreicht wurde, ist auch [643] auf der Mütze das Polizeiabzeichen deutlich zu sehen: Der Adler, der ganz von einem ovalen Eichenlaubkranz umrahmt wird. Nirgends, meine Herren Richter, ist das SS-Zeichen zu sehen. Auch alle anderen Photos in diesem Buch zeigen nur Polizeiuniformen und Polizeiabzeichen. Aber alles das ist dem Zeugen nicht aufgefallen: Er sah diese Leute als »SS-Leute« an. Das war nur ein kleines Beispiel für die Beobachtungsfähigkeit der Zeugen hinsichtlich der Uniformen.

Bedenken Sie bitte weiter, wie gering der Unterschied in der Uniform des SD und der SS ist – nur ein kleines Rechteck »SD« auf dem Ärmel – wie auch Nichtmitglieder der SS diese Uniform trugen – vergleiche die Aussage Dr. Best und Reinecke vor der Kommission –, wie gerade im rückwärtigen Heeresgebiet die Polizei eingesetzt war, während die SS an den Fronten stand, wie nachträglich verfälschend die Massensuggestion von der Schuld der SS die Erinnerung der Zeugen trügt. Dann, meine Herren Richter, vermögen Sie den wahren Wert der Aussagen nichtdeutscher Zeugen zu erkennen, die als Täter irgendwelcher Verbrechen im besetzten Lande die »SS« schlechthin angeben.

Die Unvollkommenheit einer Kollektivanklage, wie sie erstmalig in der langen Geschichte des Rechts hier erhoben wird, beruht in besonderem Maße auf der Schwierigkeit, die Beweisaufnahme für die angeklagte Organisation fair durchführen zu können. Diese Schwierigkeit ergibt sich zwangsläufig aus der Eigenart des Verfahrens, insbesondere aus der Tatsache, daß es technisch kaum oder nur durch ein Jahre dauerndes Verfahren zu erreichen ist, jede konkrete Belastung durch Anhörung der dadurch speziell betroffenen Mitglieder der Organisation in befriedigender Weise aufzuklären und als berechtigt oder unberechtigt festzustellen.

Solange es in solchem Verfahren der Verteidigung nicht möglich ist, jedes einzelne von der Anklage durch Zeugenaussagen oder Urkunden belastete Mitglied der Organisation sofort herbeizuholen und konkret zur Stellungnahme zu veranlassen, einschließlich der Anhörung weiterer Zeugen zu diesem Fall, solange bleibt dieses Verfahren unvollkommen und für eine gerechte Rechtsfindung ungeeignet.

So kommt es zwangsläufig, daß in großen Teilen die Beweisaufnahme der Anklage und die der Verteidigung aneinander vorbeiliefen, ohne über große Gebiete der Beschuldigungen dem Gericht ein Bild des wahren Sachverhalts vermitteln zu können. Nur so konnte das groteske Bild entstehen, das wir immer wieder und wieder während der Beweisaufnahme der Verteidigung erlebten: Ein Zeuge der Verteidigung schilderte seine Tätigkeit und die der ihm unterstellten Einheiten und SS-Leute. Sie erstreckte sich auf sachlich und räumlich möglichst große Abschnitte, da ja vom Gericht [644] nur eine im Vergleich zur Gesamtzahl der Mitglieder minimale Anzahl von Zeugen gestattet und jede individuelle Bekundung eines kleinen Mannes nach dem Beschluß vom 13. März unzulässig war. Die Anklage hätte nun versuchen müssen, im Kreuzverhör die Angaben des Zeugen zu erschüttern. Die sicherste und einfachste Methode hierfür wäre gewesen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, zum Beispiel dadurch, daß er selbst ein Verbrechen begangen habe oder daß von Leuten unter seinem Befehl derartiges geschehen sei.

Obwohl die Anklagebehörde viele Wochen zur Verfügung hatte, um ihre und aller Alliierten seit Monaten, ja seit Jahren bestehenden Karteien daraufhin zu überprüfen, und obwohl diese 29 Zeugen vor der Kommission und vor dem Tribunal in mittleren, hohen und höchsten Stellungen waren, konnte ihnen die Anklagebehörde derartiges nicht nachweisen. Ist diese Tatsache nicht schon die beste Widerlegung der Behauptung des verbrecherischen Charakters der SS? Ist es nicht symptomatisch, wenn es der Anklagebehörde nicht gelang, einen der höchsten Generale der kämpfenden Waffen-SS, einen sehr hohen Führer der Allgemeinen SS, zugleich Höheren SS- und Polizeiführer und Polizeipräsidenten – ein höchst seltener Fall – der drittgrößten deutschen Stadt, einen Stabsoffizier der Verwaltung der Waffen-SS, der wiederholt im Fronteinsatz war, und zwei hohe SS-Richter der Begehung oder Duldung von Verbrechen zu bezichtigen oder zu überführen? Auf den einzig anders gelagerten Fall des Zeugen Sievers komme ich später zu sprechen. So blieb also der Anklagebehörde nur eines übrig: Sie brachte bewußt Urkunden oder Affidavits, die beweisen sollten, daß Verbrechen begangen seien – mit denen aber auch nach Ansicht der Anklage gerade diese SS-Zeugen selbst gar nichts zu tun hatten. Dennoch fragte sie die Zeugen, ob ihnen die darin geschilderten Vorgänge bekannt seien. Diente sie mit solcher Methode der Erforschung der Wahrheit, für welche doch gerade diese Beweisaufnahme gedacht war, oder sollte auf diese Weise nur weiteres Belastungsmaterial eingeführt werden in einem Zeitpunkt, in dem der Beweisvortrag der Anklage an sich schon abgeschlossen war? Diese Urkunden sind zum größten Teil Regierungsberichte über Ermittlungen, die noch zu keinem Verfahren oder gar Urteil geführt haben – insbesondere in dem sehr schwierig zu beurteilenden Partisanenkampfgebiet in Jugoslawien. Ihr Beweiswert dürfte daher sehr gering sein.

Können die in so ungeheurem Umfang eingeführten neuen Urkunden und Affidavits dem Gericht eine objektive Beantwortung der Frage ermöglichen, ob die Taten wirklich geschehen sind und damit, ob die SS verbrecherisch ist? Müßte das Gericht nicht die Beschuldigten hören, das heißt die in den Urkunden namentlich [645] genannten SS-Männer oder die Angehörigen oder Offiziere der beschuldigten SS-Einheiten? Nach den Erfahrungen mit dem Unterscheidungsvermögen des Zeugen Eisenberg bei Uniformen frage ich: Ist es überzeugend, wenn diese Leute sagen »es waren SS-Leute«? Oder waren es Polizisten oder SD, oder Gestapo-Angehörige? Teilweise ergeben sich solche Irrtümer ganz offenkundig aus den Urkunden. Ich kann aber und will nicht abstreiten, daß nach einigen wenigen Urkunden furchtbare Verbrechen feststehen und daß sie auch zahlreich sind. Müßte nicht die Verteidigung ausreichend Gelegenheit haben, auch zu diesen Urkunden und Affidavits so vorbereitet Stellung zu nehmen wie zu dem Belastungsmaterial, das die Anklage im November, Dezember und Januar vor getragen hat? Müßten ihr also nicht einige Monate Zeit gegeben werden? Ich verkenne nicht, daß meine Forderung eine Verlängerung des Prozesses um Monate bedeuten würde – soweit es die Organisationsanklage betrifft. Aber wenn aus irgendwelchen Gründen...

VORSITZENDER: Herr Dr. Pelckmann! Der Gerichtshof hat bereits verfügt, daß der Prozeß jetzt beendigt werden muß, und deshalb sind irgendwelche Argumente, daß Sie noch drei weitere Monate benötigen, vollständig belanglos, und wir können uns solche Argumente nicht anhören. Das Statut legt fest, daß es Sache des Gerichtshofs ist, wie die einzelnen vertreten sein sollen, und wir haben das getan, so gut wir vermochten.

RA. PELCKMANN: Aber, wenn aus diesen Gründen das Urteil so lange nicht hinausgeschoben werden kann, dann muß es zwar jetzt gefällt werden, kann aber, da das neue Beweismaterial der Staatsanwaltschaft nach meiner Meinung mit diesem Vorbehalt nur verwertet werden darf, nur in einer Abweisung des Antrags der Anklage bestehen.

Ich muß noch etwas hinzufügen. Ich habe mich gefragt, ob ich mich überhaupt mit dem Affidavit Erhardt, D-973, aus dem Lager Neuengamme beschäftigen soll. Es ist aber notwendig, weil es typisch ist für die Beweisführung der Anklagebehörde in diesem letzten Stadium des Verfahrens. Es ist notwendig in letzter Minute, in der es der Verteidigung nicht mehr möglich ist, Erkundigungen an Ort und Stelle einzuziehen. Vergleiche den Gerichtsbeschluß vom 1. August 1946, der den Besuch der Lager nicht weiter zuläßt, im Gegensatz zu der Prosekution. Ihr Verwaltungsapparat...


VORSITZENDER: Herr Dr. Pelckmann! Wenn Sie sich jetzt mit den Bestimmungen befassen wollen, die der Gerichtshof über das Verhör von Einzelpersonen niedergelegt hat, werden wir das nicht anhören. Wir haben unser möglichstes getan, Einzelpersonen zu vernehmen, und der Gerichtshof wünscht nicht, Ihre Kritik an seiner Handlungsweise anzuhören.


[646] RA. PELCKMANN: Es ist, glaube ich, ein Mißverständnis. Ich übe keine Kritik. Ich beschäftige mich mit der Beweiswürdigung des Erhardt-Affidavits, mit der Würdigung dieser Aussage.


VORSITZENDER: Gut. Fahren Sie fort.


RA. PELCKMANN: Dieses Affidavit kann den Wert der Affidavits der SS-Mitglieder nicht erschüttern. Es bezieht sich nur auf den Fragebogen, der nicht von mir stammt, und dessen Antworten – es sind überhaupt nur 40000 – ich nicht verwertet habe. Ich habe dem Gericht 135000 detaillierte Affidavits vorgelegt und sie zusammengefaßt. Die von Erhardt beschriebenen Methoden konnten nicht angewendet werden. Zum Beweis dafür möchte ich Sie bitten, nicht nur die Zusammenfassung zu lesen, sondern auch einige der sehr gewissenhaften, anschaulichen Affidavits selbst. Das Affidavit Erhardts selbst ist voller Widersprüche, Unwahrscheinlichkeiten und Übertreibungen.

Erhardt war SS-Mann und ist jetzt im Dienst der britischen Behörden. Er will natürlich seine Stellung nicht verlieren. Er hat also allen Anlaß, sich beliebt zu machen. Kann ein einziges Affidavit über die angeblichen Zustände in nur einem Lager, dessen tatsächliche und psychologische Hintergründe so zweifelhaft sind, den Beweiswert von 135000 ausführlichen Erklärungen erschüttern? Nein, meine Herren Richter! Dieser Versuch der Anklagebehörde, den Beweiswert des ganzen vom Statut garantierten rechtlichen Gehörs zu erschüttern, kann nur ein Versuch bleiben. Es liegt in der Natur der Verteidigung in diesem Verfahren, daß sie ihrerseits leider nicht die Möglichkeit hat, solche Fehlerquellen bei der Erfassung des Massenmaterials durch die Anklagebehörde festzustellen und zu kritisieren.

Ich bin also der Auffassung, meine Herren Richter, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme der Anklage, soweit sie nach dem soeben Gesagten verwertet wer den kann, die Verteidigung zwar zu dem Schluß zwingt, daß Verbrechen, und zwar in beträchtlichem Umfange, von Angehörigen der SS begangen worden sind, aber nicht daß die gesamte Organisation »SS« schlechthin verbrecherisch ist.

Ist es nicht auffallend – und ich möchte dabei einen Anklagepunkt sogleich bei dieser Erörterung von Verfahrens- und Beweisfragen erledigen –, daß über die unmenschliche Kriegführung der SS, zum Beispiel auch durch Erschießung von Gefangenen, insgesamt erst zwei Urteile vorliegen, nämlich gegen den SS-General Kurt Meyer von der Normandiefront und SS-General Sepp Dietrich und 73 Offizieren und Soldaten seiner Armee. Das, meine Herren Richter, ist das Ergebnis eifrigster und im Interesse der Anklagebehauptungen verständlicher Bemühungen der Prosekution aller Alliierten [647] seit mehr als einem Jahr. Muß man nicht daraus schließen, daß es den Anklagebehörden der Alliierten trotz so langer Zeit nicht möglich war, mehr Verbrechen durch Urteil festzustellen? Das Todesurteil gegen Meyer, das ich kenne, ist im Gnadenwege umgewandelt worden. Das Verfahren gegen Sepp Dietrich und seine Leute, dessen Protokolle ich nicht erhalten konnte, endete zwar mit 43 Todesurteilen, aber es fällt auf, daß die obersten Führer diese Strafe nicht erhielten. Das zwingt zu dem Schluß, daß solche verbrecherischen Befehle von ihnen nicht vorlagen, also auch kein verbrecherisches System, und es werden von der Verteidigung beachtliche Einwendungen gegen die Untersuchungs- und Beweismethoden vorgebracht. Beachten Sie aber bitte ferner, meine Herren Richter: Diese Vorgänge liegen im letzten halben Jahr, im erbittertsten Teil des Krieges und betreffen nur ganz wenige der Waffen-SS-Mitglieder.

Denken Sie auch bitte im gleichen Augenblick an die umfassenden Gegenbeweise durch Zeugen und Affidavits, die die Verteidigung gerade auch zu diesem Punkte der Anklage herbeigeschafft hat: Erziehung und Durchführung fairer Kampfführung und Übergriffe der Gegenseite, die lediglich beweisen sollten, daß man aus solchen gelegentlichen Ausschreitungen im Kampf nicht auf ein verbrecherisches System schließen kann.

Lassen Sie mich bitte in diesem Zusammenhang noch eine Beweisregel entwickeln, die meines Erachtens der Beweiswürdigung in diesem Verfahren zugrunde gelegt werden muß: Wo auch nur Zweifel aufkommen können, ob die einzelnen Belastungsbehauptungen durch die Beweismittel bewiesen sind, deren Schwäche ich soeben dargestellt habe, insbesondere aber auch, wo Zweifel auftauchen, ob etwa bewiesene Einzelverbrechen als typisch bezeichnet und deshalb damit die ganze Organisation, das heißt also alle Mitglieder als verbrecherisch belastet werden können, wo also insbesondere etwa ein Gegenbeweis oder Indiz gegen 10 oder 100 Beweise oder Indizien der Anklage erbracht wird – da kann das Gericht nach meiner Überzeugung keine Feststellungen treffen, die für eine Verurteilung im Sinne der Anklage reichen. Das ist die logische faire Folgerung aus der Eigenart dieses Verfahrens. Die Anklage hat aus dem riesigen Beweismaterial, das ihr zur Verfügung steht, einige belastende Tatsachen herausgesucht und vorgetragen und dann die Behauptung aufgestellt, das seien typische Fälle, so sei es überall gewesen, dieses Handeln sei typisch für die SS und so weiter. Wie schon oben dargelegt, ist es allein Aufgabe der Verteidigung, die Entlastung zu bringen. Und hier beginnen die Schwierigkeiten der Verteidigung der Organisationen und auch der SS. Die Organisationen sind aufgelöst, sie bestehen nicht mehr. Zur Zeit unserer Beweiserhebung waren die meisten und noch immer sind viele ihrer Mitglieder und alle ihrer Führer in Haft. [648] Das gesamte Schriftmaterial, alle Akten mit Personalien, Schriftwechsel, Verfügungen und Befehlen sind von den Besatzungsbehörden sichergestellt. Gewiß, wir haben einen großen Teil der Inhaftierten sprechen können, aber die Informationen konnten nach so vielen Jahren und bei ins einzelne gehenden Fragen nur unvollkommen sein und erfolgen auch nur nach dem Stand des Prozesses etwa im April/Mai. Nicht immer konnten die zuständigen Leute erreicht werden. Dabei bitte ich, von Amts wegen zur Frage des rechtlichen Gehörs zu beachten, daß aus Österreich und dem sowjetrussisch besetzten Gebiet Deutschlands überhaupt keine Zuschriften von SS-Leuten vorliegen. Eine urkundlich zuverlässige Klarstellung, etwa durch Durchforschung der Dokumentenzentralen der Alliierten, in denen die beschlagnahmten Schriftstücke nach Sachgebieten geordnet liegen, konnte aus Sicherheitsgründen nicht gewährt werden. Diesem Mangel konnte auch nicht durch ungefähre Bezeichnung der Schriftstücke auf Grund gewisser Vermutungen begegnet werden. Wenn es bei dieser Sachlage aber der Verteidigung gelingt, nur den Schatten eines Beweises für ihre Gegenbehauptungen zu erbringen, dann müßte es genügen, um den Gegenbeweis als mit Erfolg geführt anzusehen.

Und nun, meine Herren Richter, überschlage ich aus Zeitmangel zwei Seiten – für die Dolmetscher 32 bis 33 – und beschäftige mich mit dem Vorwurf der Teilnahme der SS am Pogrom vom 9. November 1938. Darüber handeln die nächsten vier Seiten, die ich ebenfalls aus Zeitmangel überschlagen muß. Es ist Seite 33 bis 36. Ich bitte ergebenst, sie nachzulesen.

Bevor ich meine Betrachtungen zum Statut und Verfahrensrecht begann, habe ich versucht, den Vorwurf der Anklage zu widerlegen, daß die Mitglieder der SS durch die Vorgänge am 30. Juni 1934 belastet seien. Nicht einmal die wenigen unmittelbar beteiligten Mitglieder der Leibstandarte können das Bewußtsein gehabt haben, mit der Tötung von vermeintlichen Hoch- und Landesverrätern ein Verbrechen begangen zu haben.

In diesem Sinn war es eine weitere und endgültige Bestätigung der Legalität seiner Absichten in der meisterhaft irregeleiteten Meinung der Deutschen und der Masse der SS-Leute, wenn Hitler nach der Volksabstimmung im Sommer 1934 – von ihrer Fälschung wußte damals niemand etwas – erklärte, der Kampf um die Macht sei nun abgeschlossen (Dokument SS-106). So schien es auch. Selbst der Erlaß der Nürnberger Gesetze, die für die SS genauso überraschend kamen wie für die meisten Deutschen, schien lediglich eine Bestätigung des oben als zwar absurd, aber nicht verbrecherisch im Sinne des Statuts gekennzeichneten Parteiprogramms zu sein, eine Bestätigung insbesondere der schon von Frick im Jahre 1934 öffentlich angekündigten Politik, die insbesondere die Absicht einer zwangsweisen Aussiedlung bestritt (Dokument SS-93).

Es ist bezeichnend, daß abgesehen vom Konzentrationslagerwesen für die Zeit bis 1938 – also drei bis vier Jahre lang – die Anklagebehörde de konkrete Vorwürfe gegen die Allgemeine SS nicht erheben kann. Die etwa in der Partei selbst oder anderen Organisationen unter der Hand betriebenen antisemitischen Maßnahmen fanden in der Allgemeinen SS keinen Widerhall.

Erst im November 1938 bekam der Antisemitismus neue offizielle verbrecherische Impulse.

Die Anklage wirft der SS vor, bei der Planung und Durchführung der Aktionen gegen die Juden im Reich am 9. und 10. November 1938 beteiligt gewesen zu sein. Sie stützt sich zum Beweis auf die Dokumente US-240, 3051-PS [649] und 374-PS, die aber gerade in Verbindung mit den Zeugenbekundungen das Gegenteil beweisen. Sehr viele Deutsche wissen als empörte Augenzeugen der damaligen Vorgänge, daß gerade andere Parteiorganisationen – teilweise in Zivilkleidung – sich an diesen Ausschreitungen beteiligt haben. Deshalb liegt mir an der Feststellung der historischen Wahrheit: Am 9. November 1938 abends hielt Goebbels im Festsaal des alten Münchener Rathauses aus Anlaß der Ermordung des deutschen Legationssekretärs vom Rath eine aufreizende Rede gegen die Juden, die offensichtlich nicht nur spontan, sondern durch vorbereitete Maßnahmen des Reichspropagandaministers in den Nachtstunden im ganzen Reich zu antijüdischen Demonstrationen und Ausschreitungen führte, wie sie im Verlauf des Prozesses zu Tage getreten sind. Nach dem Affidavit SS-5, Schallermeier, in Verbindung mit der Zeugenaussage von Eberstein muß davon ausgegangen werden, daß weder Hitler noch Himmler die Rede Goebbels gehört hatten. Hitler hatte sich vorzeitig in seine Wohnung zurückgezogen, Himmler befand sich bei ihm. Mir erscheint es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unwahrscheinlich, daß mindestens Himmler von der Aktion selbst überrascht worden ist. Durch die Aussagen Eberstein und Schallermeier (Affidavit SS-5) steht fest, daß Heydrich erst gegen 23.15 Uhr durch die Staatspolizeistelle München von der in München bereits angelaufenen Aktion in Kenntnis gesetzt worden war, daß Himmler erst kurz vor Beginn der Vereidigungsfeier um Mitternacht verständigt werden konnte und daß Himmler erst nach deren Beendigung, also gegen 1 Uhr etwa, Entschließungen fassen konnte und gefaßt hat.

Wie war die Lage um diese Zeit? Die SS marschierte nach ihrer Feier in München und allen Standorten, wo Vereidigungen der SS-Leute stattgefunden hatten, ab und hatte – wie in jedem Jahr – die allgemeine Weisung, sich in Anbetracht der besonderen Feierlichkeit der vorangegangenen Veranstaltungen unmittelbar in ihre Wohnungen zu begeben. Währenddessen lief bereits seit Stunden die Judenaktion. Sie war ausgelöst worden – wie wir aus dem Dokument US-332, dem Bericht des Parteirichters Buch wissen – durch mündlich gegebene Weisungen des Reichspropagandaleiters, die sofort, also geraume Zeit vor Durchgabe des ersten Fernschreibens der Geheimen Staatspolizei und einem großen Teil der anwesenden Parteigenossen fernmündlich an die Dienststellen ihrer Gaue weitergegeben wurden. Die anwesenden Parteiführer haben die Weisungen Goebbels so verstanden, daß die Partei nach außen nicht als Urheber der Demonstrationen in Erscheinung treten, sie in Wirklichkeit aber organisieren und durchführen sollte. Es steht außer Zweifel, daß schon aus diesen rein zeitlichen Gründen die SS bis dahin an den widerwärtigen Vorkommnissen nicht beteiligt gewesen sein kann. Inzwischen war Himmler gegen 1 Uhr nachts im Hotel »Vier Jahreszeiten« in München eingetroffen. Nach dem bereits erwähnten Affidavit Schauermeter, das in seiner Richtigkeit auch durch andere Beweisurkunden bestätigt wird, zum Beispiel Affidavit von Bassewitz-Behr, Nummer SS-9, und Zeugenaussage von Eberstein, erteilte Himmler zwei Befehle. Der eine ging um 1.20 Uhr über Heydrich an alle Gestapo-Dienststellen. Er kam, nachdem das Unglück schon geschehen war, verlangte aber aus sicherheitspolizeilichen Gründen die sofortige Aufnahme der Verbindung mit den politischen Stellen über die Durchführung der Demonstrationen, forderte unbedingten Schutz deutschen Eigentums und Lebens und trat außerdem Vorkehrungen für Inhaftnahme von Juden. Klar zeigt sich aus dem Inhalt und den Adressaten des Befehls, daß es sich ausschließlich um polizeiliche Maßnahmen handelt, die hier angeordnet wurden. Auf jeden Fall sind die SS-Organisationen, die sich zu verteidigen haben, im Zusammenhang mit diesen polizeilichen Weisungen nicht belastet, da ihnen Heydrich, der weder in der Allgemeinen SS noch in der Verfügungstruppe Funktionen innehatte, überhaupt keine Befehle erteilen konnte (Zeuge Norbert Pohl). Der zweite Befehl Himmlers erging mündlich an die im Hotel »Vier Jahreszeiten« versammelten Oberabschnittsführer der Allgemeinen SS. Er enthielt die klare Weisung an die Dienststelle der Allgemeinen SS, im Bedarf die Stapo bei der Sicherung jüdischer Objekte gegen Plünderung aller Art zu unterstützen. Er trug also der offensichtlichen Auffassung Rechnung, daß es sich hier um ein unwürdiges und verächtliches Vorgehen handelte, aus dem die SS sich sogar auf ausdrückliche Weisung Hitlers hin grundsätzlich heraushalten sollte. Aufgabe der Allgemeinen SS war es nur, die Folgen dieser Aktion im Bedarfsfall zu mildern. Der Befehl wurde von den Oberabschnittsführern von München aus sofort telegraphisch an ihre Heimatstandorte durchgegeben. Dies ist eindeutig festgelegt im Affidavit Schallermeier, SS-5. Der [650] Inhalt des nachrichtlichen Vermerks, den Himmler nach dem Affidavit Schallermeiers über den Vorgang angefertigt hat, gewinnt unter diesem Aspekt sehr an Wahrscheinlichkeit. Auf keinen Fall kann aber die Behauptung der Anklage als bewiesen angesehen werden, Himmler und Heydrich hätten die SS bewußt für die Aktion vom 9. auf 10. November 1938 zur Verfügung gestellt. Das Gegenteil scheint mir richtig.

Werfen wir nun in diesem Zusammenhang einen Blick auf die tatsächliche Beteiligung der SS im Reich. Für den Münchener Bezirk hat der Zeuge von Eberstein die Vorgänge klar geschildert. Im gesamten Reichsgebiet wurde der SS weder die Teilnahme an den Ausschreitungen befohlen, noch beteiligten sich Einheiten der Allgemeinen SS aus eigenem Entschluß. Die Nichtbeteiligung wird für alle Reichsteile durch die zahlreichen Affidavits bewiesen, zum Beispiel von Roedern, Kaufmann, Lott, Enzner, Eschholdt, Fischer und Kampp-Franz, SS-7, 8, 104, 6, 105, 10 und 70.

Nach dem Affidavit Kampp-Franz wurden für den Nachweis der Nichtbeteiligung im ganzen Reichsgebiet im Camp 73 etwa 200 eidesstattliche Erklärungen zugrunde gelegt. Danach waren, wie in München, überall in Deutschland die Einheiten der Allgemeinen SS und die meisten Angehörigen der kasernierten SS zur Vereidigung angetreten. Übereinstimmend wird bekundet, daß die SS-Angehörigen nach der Feier nach Hause gingen, ohne irgend etwas von den Aktionen zu wissen. Soweit – ebenfalls nach dem Affidavit Kampp-Franz – die Aktion während des Vereidigungsaktes bekannt wurde, erfolgte ein ausdrückliches Teilnahmeverbot. Die Mehrzahl der SS-Angehörigen erfuhr erst am Morgen des 10. November 1938 auf dem Weg zur Arbeit oder durch eine Alarmierung von der Aktion. Die auf Befehl Himmlers an die Oberabschnittsführer alarmierten Teile der Allgemeinen SS wurden an einigen Orten im Laufe des 10. November zum Teil auch zur Sicherung von Synagogen, zum Beispiel Offenburg in Baden (Affidavit SS-104, Lott) eingesetzt, vergleiche auch 4407, eidesstattliche Versicherungen im Massenaffidavit Nummer 119 bis 122.

Mit diesen Affidavits ist bewiesen, daß die Allgemeine SS in vielen Fällen weitere Ausschreitungen verhindert hat und daß in den Reihen der SS die verwerfliche Aktion von Anfang an mißbilligt worden ist. Das Dokument US-332, der Bericht über das Parteigerichtsverfahren, in dem zirka vier bis sechs SS-Männer genannt werden, steht dem nicht entgegen. Denn bei solcher Massenausschreitung im ganzen Reich werden sich Beteiligungen einzelner entgegen höchstem Befehl nie ganz vermeiden lassen. Als symptomatisch für die Verbrecherischkeit der SS können sie aber ohne weitere Beweismittel nicht gewertet werden.


VORSITZENDER: Herr Dr. Pelckmann! Sagen Sie, daß Sie jetzt erst bis Seite 32 und 33 gekommen sind?


RA. PELCKMANN: Ich will jetzt anfangen auf Seite 36; aber soviel ich orientiert bin, Euer Lordschaft, ist das Exemplar, das Euer Lordschaft vorliegt, länger. Ich bin schon weiter.


VORSITZENDER: Ich habe überhaupt keine Abschrift. Aber ich verstehe nicht, wie Sie Ihre Rede beenden wollen, wenn diese, wie mir gesagt wird, ungefähr 100 Seiten lang ist. Ich habe vorhin schon versucht, Ihnen klar zu machen, daß Sie solche allgemeine Themen, die uns sehr vertraut sind, übergehen könnten, und Sie sagten: »Ich werde meine Rede etwas abkürzen; ich habe Schritte unternommen, sie abzukürzen.«

Jetzt müssen wir feststellen, daß Sie, nachdem Sie ungefähr zwei Stunden lang gesprochen haben, erst auf Seite 33 sind. Ich hoffe, Sie verstehen, daß Sie nicht mehr als einen halben Tag in Anspruch nehmen dürfen. Wollen Sie jetzt bitte fortfahren?


[651] RA. PELCKMANN: Ich hatte mich also in den überschlagenen Seiten beschäftigt mit den Vorgängen vom 9. November 1938. Ich sage daran anschließend, daß, wenn bei den Verhaftungen, die lediglich eine polizeiliche Aufgabe waren und der Gestapo oblagen, eventuell einige Beamte schwarze Uniformen angehabt haben mögen, dies die Aktion nun nicht zu einer SS-Aktion macht. Auch Gestapo-Beamte trugen schwarze Uniformen. Das wäre typisch eine der völlig irrigen Verallgemeinerungen, die auf die faszinierende Wirkung der schwarzen Uniform und des Bildes und des Tones des Zeichens »SS« zurückzuführen ist und deren Wahrheit und Erinnerung fälschende Bedeutung für den ganzen Prozeß gegen die SS nicht zu unterschätzen ist.

Dieses Zeichen in seiner optisch und akustisch impertinenten Aggressivität war nicht nur in der Vergangenheit durch seine werbende Kraft gefährlich, weil es nämlich durch die Verdoppelung einer germanischen Rune im Deutschen zugleich geschichtsromantische Ressentiments erweckte, sondern hat noch heute nach der Vernichtung aller es umrankenden Mythen die Eigenart, klare Begriffsbildungen zu verhindern. Dieses Wort »SS« spricht sich so leicht aus, ohne daß sich klare Vorstellungen damit verbinden, was denn tatsächlich unter ihm zu verstehen ist. Es besteht die Gefahr, daß ein Geschichtsmythus entsteht, der, wie jeder solcher Mythen, auf Unkenntnis der Tatsachen, noch schlimmer auf halber Kenntnis beruht. Wir, die wir den Hitler-Mythus bekämpfen, wo wir es können – wir haben es auch in der Beweisaufnahme vor dem Hohen Gericht getan –, wir wollen nicht, daß sich ein Mythus rankt um eine Vielzahl von Personen unter dem Schlagwort »SS«, um Schuldige und Unschuldige, wir wollen nicht dabei helfen, im Interesse einer neo-faschistischen Propaganda sogenannte »Märtyrer« zu schaffen.

Deshalb müssen wir ganz klar fragen und beantworten: Was alles bedeutet »SS«? Der entscheidende Irrtum der Anklage ist, daß alle oder wenigstens alle wesentlichen Tätigkeitskreise Himmlers als Tätigkeiten der SS angesehen werden. Ohne Rücksicht auf Entstehung oder Aufgaben der vielen Dienststellen und Einheiten, die Himmler unterstanden, ohne Rücksicht darauf, ob organisatorische Zusammenhänge je bestanden, faßt die Anklage Allgemeine SS, Waffen-SS, SD, Polizei, das Konzentrationslagerwesen, Geschäfte des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums, die Tätigkeit des Chefs des Kriegsgefangenenwesens und noch mehr in einer großen imaginären Einheit zusammen, in der »SS«. Sie muß von einer solchen Einheit ausgehen, um sich überhaupt erst die Grundlage für den Nachweis zu schaffen, daß im Rahmen einer angeblichen Verschwörung alle Sparten des öffentlichen Lebens im Staat, in der Partei und der Wehrmacht von dieser SS durchsetzt[652] worden seien, die sich wie ein Polyp über Deutschland und Europa gelegt hätte. Daß Himmlers Tätigkeit die Tätigkeit der SS gewesen sei, trifft nur bis 1933 oder 1934 zu. Nur bis dahin gab es eine einheitliche Organisation SS, und aus dieser Zeit hat die Anklage in Verkennung der wahren Entwicklung der Dinge den Gedanken der Einheitlichkeit alles dessen, was sie SS nennt, übernommen. Es war dies die SS als ein Teil der SA und damit einer Gliederung der NSDAP.

Mit der Machtübernahme kam dann aber die Zeit, in der ein großer Teil aller führenden und mittleren Staatsstellungen mit Parteiführern besetzt wurde. Von dieser Zeit an geht Himmler neben der SS seinen eigenen persönlichen Weg, zunächst – im Vergleich zu anderen Parteigrößen – noch völlig zurückhaltend, dann aber immer zielstrebiger.

Hier war es vornehmlich die Person Heydrichs, die Himmlers Interesse auf das staatliche Gebiet, auf das Gebiet der Machtpolitik lenkte. Himmler war, ebenso wie viele Führer der SA, 1933 Polizeipräsident geworden, und zwar von München. Bald wurde er auch Chef der Politischen Polizei in Bayern, dann in den anderen Ländern Deutschlands mit Ausnahme von Preußen. Hier war zunächst noch Göring Chef der Gestapo. Aber bald wurde Himmler dessen Vertreter und Heydrich damit der Leiter des Geheimen Staats polizeiamtes in Berlin. Himmlers Streben ging nun immer deutlicher nach Erweiterung seiner staatlichen Macht, die ihm die SS nicht bieten konnte. Sein Ziel war das Innenministerium. Bereits 1936 faßt er die gesamte Polizeigewalt des Reiches, die bis dahin eigene Angelegenheit der Länder gewesen war, als Chef der Deutschen Polizei in seiner Hand zusammen. Er war damit nicht nur oberster Vorgesetzter der Geheimen Staatspolizei und Kriminalpolizei geworden, die man als Sicherheitspolizei begrifflich zusammenfaßt, sondern auch der gesamten Ordnungspolizei innerhalb Deutschlands. Nun erst hatte er eine Machtposition von größter Bedeutung in die Hand gelegt bekommen, und zwar von Hitler und nicht von seiner SS oder auch nur durch sie oder wegen ihr. Diese Polizeien hatten, das bitte ich das Gericht zu bedenken, schon selbständig neben der SS bestanden, ehe Himmler ihr Chef geworden war. 1939 wurde er Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums und damit wieder mit einer neuen Reichsaufgabe, der Rücksiedelung und so weiter betraut. 1943 erfolgte dann tatsächlich seine Ernennung zum Innenminister des Reiches.

Durch persönliche Ergebenheit gegenüber Hitler und durch vorbehaltlose Annahme jeder, aber auch jeder neuen Aufgabe, erkämpfte er sich das persönliche Vertrauen Hitlers und vergrößerte damit immer weitergehend seine persönliche Machtstellung im Reich. Es war eine Eigentümlichkeit dieses Reiches, daß Hitler auf einer [653] Einzelperson- seines Vertrauens eine geradezu unübersehbare Zahl von Ämtern und Aufgaben vereinigte. Als Beispiel brauche ich nur auf die Persönlichkeit Görings hinweisen. In eben dem Maße, in dem Göring an Vertrauen bei Hitler einbüßte, stieg die Machtpersönlichkeit Himmlers meteorhaft empor. Aber diese Machtstellung hatte er ganz allein für seine Person und ohne seine SS erlangt, auch gänzlich unabhängig davon, daß er deren Reichsführer war. Das haben die Zeugen Grauert, Reinecke und Pohl eingehend auseinandergesetzt.

Tatsächlich hatte denn auch die SS, die ehedem mit Himmler eng verbunden war, im Laufe der Zeit in der Vielzahl der sie bildenden und voneinander wohl zu unterscheidenden Teile eine ganz eigene und selbständige Entwicklung genommen. Leider ist es mir bei der Kürze der verfügbaren Zeit nicht möglich, diese Entwicklung in der erforderlichen Ausführlichkeit hier vorzutragen, obwohl sie von größter Bedeutung für die Gesamtverteidigung ist.

Ich habe die notwendigen Darlegungen unter Würdigung der hierzu vorgetragenen Beweise meinem Plädoyer als Anlage beigefügt und bitte das Hohe Gericht, diese Ausführungen bei der Urteilsfindung berücksichtigen zu wollen.

Im April 1925 übernahmen acht SS-Männer unter der Führung des späteren Brigadeführers Julius Schreck die Aufgabe des Führerschutzes. Dies war die Gründung der zivilen. SS, die in den nächsten Jahren eine nur geringe Vergrößerung erfuhr. Am 6. Januar 1929 übertrug Hitler die Führung der SS Himmler und ernannte ihn zum Reichsführer-SS. Die SS war zu diesem Zeitpunkt etwa 270 Mann stark. Sie erreichte bis zur Machtübernahme eine Stärke von rund 25000 Mann und hatte schließlich bei Kriegsausbruch eine Mitgliederzahl von etwa 250000 Mann.

Diese Allgemeine SS hatte gemäß ihrem Namen – Schutzstaffel – einen rein defensiven Charakter und dementsprechende Aufgaben. Letztere bestanden von der Gründung der SS bis zur Machtübernahme in dem Rednerschutz durch Begleitung zu Wahlversammlungen und im Ordnungsdienst bei Versammlungen und Aufmärschen (Aussage Hinderfeld). In der Folgezeit hielt die Allgemeine SS. Insbesondere bei den Großveranstaltungen, vor allem bei den Reichsparteitagen, die Ordnung aufrecht.

Die Allgemeine SS war keine militärische Einrichtung. Sie war von Anfang an unbewaffnet. Letzteres wurde durch den Erlaß Hitlers vom 17. August 1938 nochmals ausdrücklich festgelegt. Der Dienst in ihr war kein Wehrdienst, vielmehr mußten ihre Mitglieder der Wehrpflicht in der Wehrmacht genügen. Nur aus organisations- und befehlstechnischen Gründen war die Allgemeine SS in Stürme, Sturmbanne und Standarten aufgegliedert. Das in der Allgemeinen SS betriebene Exerzieren ohne Waffe und die Marschübungen galten nur der reibungslosen Vollziehung des Ordnungsdienstes (Aussage Hirschfeld). Deshalb kann auch von einer militärischen Vorbereitung der Allgemeinen SS auf einen Angriffskrieg keine Rede sein. Ein solcher ist auch niemals Gegenstand von Schrifttum oder Schulung gewesen (Aussage Hirschfeld), so daß demnach auch eine entsprechende geistige Ausrichtung auf den Krieg nicht erfolgt ist.

Diese Barstellung der Allgemeinen SS kann nicht abgeschlossen werden ohne den Hinweis darauf, daß die Organisation etwa vom Jahre 1936 ab eine rücklaufende Entwicklung nahm, die auf Stimmung und Dienstelfer der Mitglieder nicht ohne Einfluß blieb. Es liegt auf der Hand, daß die SS-Angehörigen, je mehr sie infolge der Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Berufsleben zugeführt und von diesem beansprucht wurden, immer weniger dafür zu begeistern waren, ihre Freizeit jahrelang dem SS-Dienst zu widmen, der ihnen praktisch nichts anderes als Absperrdienst und Sport bot. Hinzu kam [654] die Erkenntnis, daß Himmler von obigem Zeitpunkt ab sein Interesse immer mehr von der Allgemeinen SS ab und seinen staatlichen Aufgaben zuwandte. Man übertreibt nicht, wenn man sagt, daß es im wesentlichen das Band der guten Kameradschaft unter den SS-Männern war, das diese Gliederung bis zum Kriegsausbruch zusammenhielt.

Die Übertragung der verschiedensten, insbesondere staatlichen Aufgaben an Himmler und die von ihm konsequent betriebene Vergrößerung seiner staatlichen Machtsphäre brachte es zwangsläufig mit sich, daß die Organisation der Schutz-Staffel in Einzelgliederungen auseinanderlief, die praktisch ihren eigenen Weg gingen und nur eine äußere Bindung zueinander hatten, nämlich die Person Himmlers.

Unabhängig von der zivilen SS entwickelte sich die SS-Verfügungstruppe. Nur ihre Anfänge reichten in die zivile SS zurück, indem aus Freiwilligen der SS und der SA, die zum erheblichen Teil arbeitslos waren, im Jahre 1933 die ersten kasernierten Einheiten gebildet wurden. Zu diesen gehörte auch der Stamm der späteren Leibstandarte Adolf Hitler. Die Aufgaben dieser Einheiten waren Führerschutz, Wachgestellung vor Regierungsgebäuden und repräsentative Einsätze bei Staatsbesuchen, Staatsakten und ähnlichen Veranstaltungen. Die SS-Verfügungstruppe vergrößerte sich in der Folgezeit, wobei die Rekrutierung nunmehr aus allen Schichten der Bevölkerung auf Grund freiwilliger Meldung vorgenommen wurde (Aussage Brill). Im Jahre 1935 bestand sie aus neun Infanterie-Bataillonen, einer Nachrichtenabteilung und einem Pionier-Bataillon (Affidavit SS-85, Steiner). Im gleichen Jahre gab Hitler in einer Reichstagsrede bekannt, daß das deutsche Heer insgesamt 35 Divisionen und eine Division »SS-Verfügungstruppe« umfassen werde. Im Zuge dieser Entwicklung wurde die Truppe 1936 in Regimenter gegliedert und erreichte bis zum Kriegsausbruch durch weitere Rekrutierung aus allen Bevölkerungsschichten eine Stärke von etwa 18000 Mann (Aussagen Jüttner und Brill, Affidavit SS-85, Steiner). Am 1. Oktober 1936 wurde die Truppe unter der Kommandobehörde »Inspektion der SS-Verfügungstruppe« zusammengefaßt, Inspekteur wurde der spätere Generaloberst der Waffen-SS Hauser. In seinem Erlaß vom 17. August 1938 trat Hitler nähere Bestimmungen über die SS-Verfügungstruppe. Es wurde insbesondere festgelegt, daß sie weder ein Teil der Wehrmacht noch der Polizei sei, sondern eine stehende bewaffnete Truppe zur ausschließlichen Verwendung Hitlers. Der Dienst in ihr wurde als Wehrdienst anerkannt, ihre Ergänzung, wie auch schon bisher gehandhabt, durch Einstellung von Freiwilligen aus der Zahl der Wehrpflichtigen befohlen. Für den Mob-Fall wurde sie, abgesehen von einer etwaigen Verwendung durch Hitler im Innern, dem Oberbefehlshaber des Heeres zur Verfügung gestellt und den militärischen Gesetzen und Bestimmungen unterworfen.

Die Zusammenfassung der Regimenter und selbständigen Bataillone der SS-Verfügungstruppe zum Divisionsverband erfolgte erst nach dem Polenfeldzug. Es wurde die SS-Verfügungstruppen-Division aufgestellt. Die neben ihr bestehende Leibstandarte wurde erst 1940 zur Division ausgebaut.

Die organisatorische und innere Unabhängigkeit der SS-Verfügungstruppe von der zivilen SS ergibt sich aus folgendem:

  • 1.) Die SS-VT war kaserniert und damit schon rein äußerlich und räumlich von der zivilen SS abgetrennt.

  • 2.) Im Gegensatz zu dieser war sie bewaffnet und wurde nach rein militärischen Grundsätzen und Bestimmungen aufgestellt, geführt und ausgebildet.

  • 3.) Sie hatte ihre eigene Kommandobehörde, die »Inspektion der SS-Verfügungstruppe«, die sich zum Kommandoamt der SS-VT und später zum SS-Führungshauptamt entwickelte (Aussage Jüttner).

  • 4.) Ihr waren ausweislich des Erlasses vom 17. August 1938 andere Aufgaben übertragen als der zivilen SS. Beide wurden in dem genannten Erlaß einander gegenübergestellt. Die SS-VT stand auf dem Etat des Innenministeriums, die zivile SS wurde aus Parteimitteln unterhalten (Dokument SS-84, betreffend Passivlegitimation).

  • 5.) Sowohl der Inspekteur der SS-Verfügungstruppe als auch die Regiments- und selbständigen Bataillonskommandeure waren langjährige Berufsoffiziere und kamen fast ausschließlich nicht aus der zivilen SS zur SS-VT. Das gleiche gilt für einen Teil des übrigen Führerkorps. Das Hauptkontingent der nach den Freiwilligenbestimmungen des Heeres aus allen Schichten der Bevölkerung geworbenen Rekruten gehörte der zivilen SS nicht an (Affidavit SS-85, Steiner).

  • [655] 6.) Charakter und Gesicht der SS-Verfügungstruppe wurden entscheidend von Soldaten geprägt, insbesondere von Generaloberst Hauser. Die SS-VT fühlte sich als Gardetruppe, deren Aufgabe besonders darin bestand, in einer Anzahl von Dingen gegenüber den veralteten Anschauungen des Heeres reformatorisch zu wirken, insbesondere der Frage des Verhältnisses von Offizier zu Mann und der Auswahl der Offiziersbewerber. Himmlers erzieherischer Einfluß beschränkte sich auf die sogenannten »Grundgesetze der SS«, deren Ideen mit den Begriffen jedes anständigen Soldaten und Deutschen übereinstimmten, und die die in der Truppe auf Grund ihrer körperlichen Auslese vorhandene Tendenz, sich haltungs- und leistungsmä ßig hervorzutun, förderten.

Einen unmittelbaren oder gar doktrinären Einfluß hat Himmler auf die Verfügungstruppe nie besessen (Affidavit SS-85, Steiner). Nicht unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, daß das Heer ein volles Inspektionsrecht und damit auch Einfluß auf Ausbildung und Haltung der Truppe hatte.

Auch zu der Polizei hatte die Verfügungstruppe keinerlei organisatorische, dienstliche oder innere Bindungen. In dem Erlaß vom 17. August 1938 ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Verfügungstruppe keine Polizei war. Sie hatte auch niemals Polizeiaufgaben und entfaltete keinerlei ordnungs-oder sicherheitspolizeiliche Tätigkeit. Gemeinsame Besprechungen zwischen den Kommandeuren der SS-Verfügungstruppe und anderen unter Himmler stehenden Verbänden beziehungsweise Behörden fanden nie statt (Affidavit SS-85, Steiner).

Als zweite innerlich und äußerlich selbständige Gliederung wuchsen ab 1934 die SS-Totenkopfverbände heran. Der Mann, der sie aufgebaut und ihren Werdegang maßgeblich beeinflußt hat, ist der SS-Obergruppenführer Eicke. Nur ihren Ursprung haben die Totenkopfverbände in den zu obigem Zeitpunkt vorhandenen KL-Bewachungen, und diese letzteren waren keineswegs eine Angelegenheit der zivilen SS. Als man im Jahre 1933 die KL schuf, wurden zur Bewachung Arbeitslose überwiegend aus den Reihen der SA und nur zum geringen Teil aus der zivilen SS herangezogen und als ständige Wachmannschaften eingesetzt und besoldet. Als Eicke im Laufe des Jahres 1934 von Hitler aus Gründen der Einheitlichkeit die Dienstaufsicht und Bewachung der KL übertragen wurden, übernahm er zwar diesen Mannschaftsbestand, baute jedoch in der Folgezeit die Totenkopfverbände auf andere Weise auf, indem er sie ohne Rücksicht auf Zugehörigkeit zur Partei oder einer ihrer Gliederungen durch Freiwillige aus allen Bevölkerungsschichten rekrutierte. Während die Wachtruppe bis zum 1. April 1936 von den jeweils zuständigen Länderregierungen unterhalten worden war, ging sie von da ab in den Haushalt des Reichsinnenministeriums über. In diesem erscheint sie mit einer Stärke von 3600 Mann, gleich drei SS-Totenkopfstandarten (Affidavit SS-68, Kaindl). Wichtig ist, daß in diesem Etat bereits die Kommandanturstäbe von der Wachtruppe getrennt wurden und daß Eicke entsprechend den beiden getrennten Aufgabengebieten mit Wirkung vom 1. April 1936 ab die Dienststellenbezeichnung »Der Führer der SS-Totenkopfverbände und Konzentrationslager« innehatte.

In dem bereits erwähnten Führerlaß vom 17. August 1938 wurden auch alle die Totenkopfverbände betreffenden Fragen genau geregelt. Es wurde ausdrücklich festgelegt, daß diese Verbände weder ein Teil der Wehrmacht noch der Polizei seien, sondern eine stehende bewaffnete Truppe der SS, Die Tatsache, daß die Totenkopfverbände in der KL-Bewachung eine Aufgabe polizeilicher Natur ausübten, ändert daran, daß sie keine Truppe der Polizei waren, nichts. Letzteres wird noch besonders unterstrichen durch die Bestimmung des Erlasses, daß die SS-Totenkopfverbände im Mob-Fall die Stämme für die Verstärkung der Totenkopfverbände – Polizeiverstärkung – bilden und von der Bewachung der Konzentrationslager abgelöst werden sollten. Die schon bisher gehandhabte Rekrutierung aus dem Volke durch Freiwillige, die ihrer Wehrpflicht in der Wehrmacht genügt haben, wurde ausdrücklich bestätigt. Die Stärke wurde auf vier Standarten mit einem Führungsstab und den erforderlichen Sanitäts- und Spezialeinheiten sowie zwei Ergänzungseinheiten erweitert. Im Gegensatz zu der SS-Verfügungstruppe galt bis zum Kriege der Dienst in den SS-Totenkopfverbänden nicht als Wehrdienst. In gewissem Umfange wurden ihnen ebenfalls repräsentative Aufgaben übertragen.

Zu Beginn des Krieges belief sich die Stärke der Totenkopfverbände, in denen die Kommandanten nicht einbegriffen waren, auf rund 7400 Mann. Als[656] nach dem Polenfeldzug die Totenkopfdivision aufgestellt wurde, überführte man die Masse mit 6500 Mann in die neue Division, die im übrigen aus den verstärkten SS-Totenkopfverbänden – Polizeiverstärkung – auf Kriegsstärke gebracht wurde (Aussage Brill, Affidavit SS-68, Kaindl). Mit der Schaffung der Waffen-SS im Jahre 1940 wurde dann die Totenkopfdivision in diese übernommen.

Hinsichtlich der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der SS-Totenkopfverbände von der Allgemeinen SS gilt im wesentlichen dasselbe, was bereits in dem vorhergehenden Abschnitt über die Verfügungstruppe unter Ziffer 1 bis 4 einschließlich angeführt worden ist. Zusätzlich wird noch darauf hingewiesen, daß die Wachtruppe zu keiner Zeit, auch nicht in Ihren ersten Anfängen, von der zivilen SS unterhalten worden ist (Affidavit SS-68, Kaindl). Im übrigen war Eicke eine sehr eigenwillige und selbstbewußte Persönlichkeit, mit der sogar Himmler Schwierigkeiten hatte und die noch weniger Einmischungen anderer SS-Führer duldete.

Aus dem Befehlsbereich Himmlers waren, wie bereits angeführt, an Truppen aufgestellt worden, erstens die Leibstandarte-SS Adolf Hitler, zweitens die Verfügungstruppendivision, drittens die SS-Totenkopfdivision, viertens die Ersatzeinheiten dieser Formationen.

Im Jahre 1940 erwähnte Hitler in einer öffentlichen Rede, als er von den Feldtruppen im Kampfe sprach, auch die bewaffneten Einheiten der SS und prägte dafür den Sammelnamen »Waffen-SS«. Im Anschluß daran fand eine sofortige Klärung dieses Begriffes statt, und es wurden unter ihm zusammengefaßt die obengenannten Verbände sowie die Totenkopfstandarten 4 bis 18, in die, wie bereits geschildert, die Verstärkung der SS-Totenkopfverbände eingerechnet wurden (Aussagen Jüttner, Brill). Während die im Felde befindlichen Einheiten der Waffen-SS dem Heer unterstellt waren, war Kommandobehörde für die Ersatzeinheiten und die Neuaufstellungen bis zu deren Einsatz das inzwischen geschaffene SS-Führungshauptamt (Aussage Jüttner).

Im Zeitpunkt der Entstehung des Begriffes Waffen-SS war diese etwa 100000 Mann stark (Aussage Brill). In den folgenden Kriegsjahren wurde sie jedoch noch sehr erheblich vergrößert. Hitler selbst hatte den Plan, die Waffen-SS in ein Verhältnis von eins zu zehn zum Heer zu bringen (Aussage Grothmann). Demzufolge wurden im Jahre 1940 weitere 50000 Mann, 1941 70000 Mann, im Jahre 1942 110000 Mann, 1943 210000 Mann und 1944 370000 Mann zur Waffen-SS einberufen (Aussage Brill). Damit ergibt sich bis Dezember 1944 für die Waffen-SS eine Gesamtstärke von 910000 Mann. Es ist nun keineswegs so, daß es sich hierbei durchwegs um Freiwillige gehandelt hat. Vielmehr sind von dieser Zahl nur etwa 534000 Mann freiwillig gekommen, während zirka 376000 eingezogen worden sind (Aussage Brill). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, daß die 910000 Mann sich aus nur 410000 Reichsdeutschen und im übrigen aus 300000 Volksdeutschen, 50000 germanischen Freiwilligen und 150000 Fremdvölkischen zusammensetzten (Aussage Brill). Von der obigen Gesamtsumme sind etwa 30000 Mann abzurechnen, die nach der Aussage des Zeugen Brill als Bewachungsmannschaften an die KL abgegeben wurden und aus noch darzulegenden Gründen de facto nicht zur Waffen-SS gerechnet werden können. Die Ist-Stärke der Waffen-SS im April 1945, errechnet durch Abzug der Verluste und Hinzuzählung der von Dezember 1944 bis April 1945 neueingezogenen 60000 bis 80000 Männer, betrug etwa 580000 Mann. Von dieser Endzahl war der weitaus überwiegende Teil der Männer zur Waffen-SS gezogen und nur der geringere Teil freiwillig gekommen. Dieses hat seinen Grund darin, daß in den letzten Kriegsjahren die Rekrutierung in der Hauptsache aus Gezogenen erfolgte und die ersten Jahrgänge der Waffen-SS, bei denen noch die Freiwilligen überwogen, Inzwischen zum größten Teil ausgefallen waren (Aussage Brill). Die Zahl von 580000 Mann verteilte sich auf 11 Generalkommandos, 18 selbständige Korpstruppenabteilungen, gegen 40 Divisionen, 7 kleinere fremdvölkische Abteilungen und einen kleineren germanischen Verband sowie auf das Ersatzheer der Waffen-SS (Aussage Blume).

An dieser Stelle muß besonders betont werden, daß der verband Dirlewanger weder eine Einheit der Waffen-SS noch der Allgemeinen SS gewesen ist (Aussagen Jüttner und Grothmann). Er war vielmehr ein besonderes Gebilde, bestehend aus ehemaligen Wilderern, früheren Angehörigen der SS und Polizei, die nach Bestrafung aus diesen Verbänden entfernt worden waren und hier ihren Bewährungseinsatz erbringen sollten, sowie bestraften Angehörigen der drei[657] Wehrmachtsteile die wegen Kapitalverbrechen verurteilt waren. Das SS-Führungshauptamt hatte über diese Truppe keine Befehlsgewalt. Sie unterstand Himmler direkt.

Mit diesem und mit dem Obergruppenführer Berger regelte Dirlewanger alle Fragen persönlich (Affidavit SS-35, Dr. Wille).

Schon die Geschichte der Waffen-SS sowie ihre Zusammensetzung und die vorstehenden Zahlen lassen ohne weiteres erkennen, daß die Waffen-SS eine völlig neue Organisation darstellte, am besten mit einem in sich geschlossenen vierten Wehrmachtsteil vergleichbar. Als solcher entwickelte sie sich mit derselben Konsequenz wie ihre Vorläufer, absolut selbständig von der übrigen SS, was auch aus folgen dem hervorgeht:

  • 1.) Die Mitgliedschaft zur Allgemeinen SS, soweit überhaupt vorhanden, ruhte während der Zugehörigkeit zur Waffen-SS (Aussage Grothmann).

  • 2.) Die SS-Gerichtsbarkeit erstreckte sich als reine Militärgerichtsbarkeit nicht auf die Allgemeine SS (Aussage Dr. Reinecke).

  • 3.) Die Dienstgrade der Allgemeinen SS galten nicht in der Waffen-SS, weil sie keinen militärischen Rang darstellten (Aussage Brill).

  • 4.) Die Waffen-SS hatte in dem Führungshauptamt ihre eigene Kommandobehörde, soweit sie nicht überhaupt im Fronteinsatz dem Heer unterstellt war.

  • 5.) Die Aufnahmebedingungen der Waffen-SS entsprachen nicht denjenigen der Allgemeinen SS, insbesondere nicht in rassischer Hinsicht. Der Grundsatz der Freiwilligkeit wurde in der Waffen-SS im Laufe des Krieges, wie bereits dargelegt, weitgehendst aufgegeben.

  • 6.) Charakter und Gesicht der Waffen-SS wurden ebenso wie bei der SS-Verfügungstruppe entscheidend von Soldaten geprägt. In dieser Hinsicht gilt dasselbe, was bereits bei dem Abschnitt über die SS-Verfügungstruppe gesagt worden ist (Affidavit SS-84, Steiner). Für die Einstellung der Waffen-SS gegenüber Himmler und umgekehrt ist bezeichnend, daß Himmler einmal im Jahre 1940 und später nochmals damit gedroht hat, die Waffen-SS endgültig in das Heer zu überführen und aus der SS zu streichen (Aussage Jüttner). Gerade diese Tatsache beweist eindeutig, wie wesensfremd die Person Himmlers der Waffen-SS war und wie wenig inneren Einfluß er auf diese Truppe hatte.

An der Tatsache der Selbständigkeit der Waffen-SS gegenüber der Allgemeinen SS ändert nichts der Umstand, daß ein geringer Teil der Waffen-SS, etwa ein Zehntel des Gesamtbestandes, aus der Allgemeinen SS kam (Aussage Brill). Der weitaus größte Teil der Allgemeinen SS wurde zu Beginn des Krieges gemäß dem Erlaß Hitlers vom 17. August 1938 zum Heer eingezogen (Aussage Brill und Grothmann). Abgesehen davon galten, wie bereits angeführt, die Dienstgrade der Allgemeinen SS in der Waffen-SS nicht, und die Zugehörigkeit zu ihr ruhte während der Dienstzeit in der Waffen-SS.

Die gleiche Selbständigkeit hatte und bewahrte sich die Waffen-SS gegenüber der Ordnungspolizei, der Sicherheitspolizei und dem SD. Die Waffen-SS war keine Polizei, sondern gewissermaßen vierter Wehrmachtsteil. Sie hatte keine polizeilichen Aufgaben und hat solche auch nicht durchgeführt. Sie würde auch jede Einmischung der Polizei in ihre Belange nachdrücklichst zurückgewiesen haben. Letzterer Fall ist einmal akut geworden, als Heydrich versuchte, die Untersuchungsführer der Sicherheitspolizei in Strafsachen von Angehörigen der Waffen-SS einzuschalten. Dieser Versuch wurde von der Gerichtsbarkeit der Waffen-SS sofort zurückgewiesen und durch Einspruch bei Himmler zu Fall gebracht (Aussage Dr. Reinecke). Die Nichtzugehörigkeit der KL-Kommandanturen und der KL-Bewachung zur Waffen-SS wird noch an anderer Stelle gesondert behandelt werden.

Wie jeder andere Wehrmachtsteil hatte auch die Waffen-SS ihr Gefolge. Unter diesem Begriff versteht man Hilfskräfte, die der Truppe dienen und ihr zu diesem Zweck folgen. Als Beispiele werden angeführt:

  • 1.) Die SS-Helferinnen: sie waren weder Mitglieder noch Fördernde Mitglieder der SS, sie hatten dieselben Aufgaben wie die Nachrichten- und Stabshelferinnen der Wehrmachtsteile (Affidavit Ruth Brinkmann, Nummer 96). Weibliche Angehörige der SS hat es im übrigen niemals gegeben.

  • 2.) Die SS-Frontarbeiter. Es waren dieses freie Arbeiter bei von der Waffen-SS eingesetzten Baufirmen und hatten mit der SS sonst nichts zu tun (Affidavit Nummer 56, Walter Becker).

[658] Im Gegensatz zu der soeben geschilderten Vergrößerung der Waffen-SS stand die Entwicklung der Allgemeinen SS. Die Allgemeine SS ist im Kriege praktisch aufgelöst worden (Aussage Pohl, Eberstein, Grothmann und Dr. Reinecke). Es bestanden nur noch die Stäbe der die Allgemeine SS bearbeitenden Hauptämter und die Oberabschnittsstäbe, und auch diese wurden auf das erforderliche Mindestmaß beschrankt. Die überwiegende Zahl der Angehörigen der Allgemeinen SS wurde bei Beginn des Krieges zum Heer eingezogen und ein weiterer Teil zu den verstärkten SS-Totenkopfverbänden. Der geringe Rest, der nicht kriegsverwendungsfähig war oder auf Grund eines kriegswichtigen Zivilberufs unabkömmlich gestellt worden war, hatte keine andere Aufgabe mehr als die Fürsorge für die Hinterbliebenen von gefallenen Kameraden und die Betreuung der Familien der im Feld befindlichen SS-Angehörigen.

Gerade die Tatsache erweist aber besonders augenfällig, daß die SS nicht, wie die Anklage es darstellt, eine einheitliche Organisation gewesen ist.

Ein weiterer selbständiger Sektor unter Himmler waren die Konzentrationslager. Es darf hier an die Ausführungen über die Totenkopfverbände angeknüpft werden, und zwar an den Punkt, daß die Kommandanturstäbe der KL und die Wachtruppe im Rahmen des KL-Wesens getrennte Aufgabengebiete hatten und daß dieses nicht nur im Etat, sondern auch in der Dienststellenbezeichnung »Der Führer der SS-Totenkopfverbände und Konzentrationslager« zum Ausdruck gebracht wurde. Für die Trennung dieser Aufgabengebiete ist die kürzeste Formel die, daß die Wachtruppe den Wachdienst außerhalb des Lagers versah, während alle anderen Funktionen, insbesondere der Dienst im Lager, von den Kommandanturstäben ausgeübt wurden (Affidavit SS-68, Kaindl). Während sich mit Eintritt des Krieges an den Kommandanturstäben nichts Wesentliches änderte, ging die Masse der die Bewachung ausführenden SS-Totenkopfverbände in die Totenkopfdivision und damit in die Waffen-SS über. Zurück blieben als Stamm nur etwa 900 Mann. Zu diesen traten, und zwar keineswegs freiwillig, etwa 3000 Mann der insgesamt 36000 Mann starken, im Wege der Notdienstverordnung gezogenen Polizeiverstärkung. Diese rund 4000 Mann bildeten den Grundstock der SS-Totenkopfwachsturmbanne, wie die neue Wachtruppe fortan genannt wurde.

Die Erweiterung der KL während des Krieges bedingte auch eine Vergrößerung der Wachsturmbanne. Im Laufe der Kriegsjahre wurden deshalb noch zirka 7000 Volksdeutsche, rund 10000 Männer des Heeres und der Luftwaffe und etwa 10000 Mann, die sich aus dem Reich freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hatten und vorwiegend aus dem Kyffhäuserbund kamen, zu den Wachsturmbannen abgestellt. Diese Männer hatten sich nicht freiwillig für die Bewachung der KL zur Verfügung gestellt, sondern wurden auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades oder ihres Alters dorthin in Marsch gesetzt (Aussage Brill). Auch Fremdvölkische wurden gegen Schluß des Krieges noch in der KL-Bewachung eingesetzt. Die Endstärke der Wachmannschaften betrug 30000 bis 35000 Mann.

Führungsorgan für Kommandanturen und Wachtruppen war: Von 1934 bis 13. März 1936 der Inspekteur der Konzentrationslager, vom 1. September 1939 bis Mitte 1940 der Generalinspekteur der verstärkten SS-Totenkopfstandarten und Konzentrationslager, ab Mitte 1940 der Inspekteur der Konzentrationslager.

Das Führungsorgan unterstand jeweils Himmler. Mit Wirkung vom 1. April 1942 übertrug Himmler das KL-Wesen dem Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, SS- Obergruppenführer Pohl. Das Führungsorgan unter dem SS-Gruppenführer Glücks wurde unverändert als selbständige Amtsgruppe D in das, genannte Hauptamt eingegliedert und Pohl unmittelbar unterstellt (Affidavit SS-68, Kaindl).

Durch diese Entwicklung wurde der absolut selbständige Charakter des KL-Wesens gegenüber den anderen Organisationen der SS nicht berührt. Insbesondere müssen die Kommandanturen und Wachmannschaften der KL einerseits und die Waffen-SS andererseits ganz klar und scharf voneinander getrennt werden, weil sie nicht nur urverschiedenste Aufgaben gehabt, sondern darüber hinaus weder in dienstlichem noch in sonstigem Konnex miteinander gestanden haben (Aussagen Hauser, Jüttner und Ruoff, Affidavit SS-84, Steiner).

Auf der einen Seite stand die Waffen-SS als kämpfende Truppe mit ihren Ersatzeinheiten, Versorgungs-und Betreuungsstellen, auf der anderen Seite die Verwaltung und Bewachung der Konzentrationslager. Es muß dies deswegen besonders betont werden, weil die Kommandanturstäbe und Wachmannschaften, wenn auch unter besonderer Kennzeichnung, so doch die Dienstgradabzeichen [659] der Waffen-SS getragen haben. Die Trennung beider Formationen, des KL-Wesens und der Waffen-SS wird einwandfrei dadurch erwiesen, daß Hitler auf Befragung im Jahre 1942 ausdrücklich verfügte, der Dienst im KL-Wesen werde vorerst nicht als Kriegsdienst und Wehrdienst von ihm anerkannt, und er werde hierüber nach Beendigung des Krieges eine Entscheidung treffen (Aussage Jüttner). Himmler hat nun unter Mißachtung dieser Bestimmung des Staatsoberhauptes und unter Überschreitung seiner Befugnisse die Wachbataillone zu Einheiten der Waffen-SS bestimmt und der Inspekteur der Konzentrationslager hat darüber hinaus ohne Wissen des SS-Führungshauptamtes die Angehörigen der Kommandanturen vorübergehend in die Wachbataillone überführt, um sie auf diese Weise zu Angehörigen der Waffen-SS zu machen (Aussage Jüttner). Daß diese im Gegensatz zu dem ausdrücklichen Befehl Hitlers aus Etatsgründen vorgenommenen Manipulationen keine tatsächliche, sondern allenfalls nominelle Zugehörigkeit des KL-Wesens zur Waffen-SS begründen konnten, dürfte nicht zu bestreiten sein. Auch der Einbau des Führungsorgans des KL-Wesens als Amtsgruppe D in das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt steht der scharten Trennung zur Waffen-SS in keiner Weise entgegen, da diese Amtsgruppe nicht nur örtlich, sondern auch sonst in jeder Beziehung von den übrigen Amtsgruppen, insbesondere den die Waffen-SS bearbeitenden, abgesondert war und nur und unmittelbar mit Pohl zusammenarbeitete (Affidavits SS-99, Frank, und 100, Fanslau).

Von den vorgenannten Organisationen waren die Verbände der Ordnungspolizei und der aus Stapo und Kripo bestehenden Sicherheitspolizei scharf abgesetzt. Beide stellten, voneinander getrennt durch die Verschiedenheit ihrer Aufgabengebiete, die polizeilichen Exekutivorgane des Staates dar und waren reine Staatseinrichtungen.

Es ist bereits bei der Behandlung der anderen unter Himmler stehenden Organisationen darauf hingewiesen worden, daß diese von den vorgenannten polizeilichen Exekutiveinrichtungen in organisatorischer und auch jeder anderen Hinsicht unabhängig waren. Im folgenden noch einige nähere Erläuterungen zu diesem Punkte:

Die Ordnungspolizei hatte in dem staatlichen Hauptamt Ordnungspolizei ihre eigene Kommandobehörde. Der Chef der Ordnungspolizei unterstand Himmler unmittelbar in dessen Eigenschaft als Chef der Deutschen Polizei und nicht als Reichsführer-SS. In dieser Kommandobehörde wurden alle Angelegenheiten der Ordnungspolizei bearbeitet (Aussage Dr. Bader).

Die SS hat die Ordnungspolizei weder kontrolliert noch Einfluß auf deren Arbeit und Ausbildung gehabt (Aussage Dr. Bader und Zupke). Auch der Nachwuchs der Ordnungspolizei kam nicht aus der SS, sondern aus der Wehrmacht (Aussage Zupke). Der vorgesehene teilweise Ersatz aus den ausgedienten Männern der SS-Verfügungstruppe scheiterte daran, daß sich von diesen keine 40 Mann zur Polizei meldeten (Aussage Zupke). Letzteres wirft zugleich ein treffendes Licht auf die innere Trennung zwischen Waffen-SS und Polizei.

Nach der Machtübernahme war sogar von Göring in einem im Ministerialblatt veröffentlichten Erlaß den Angehörigen der Schutzpolizei, Gendarmerie und so weiter die Zugehörigkeit zur SA und SS verboten worden (Zeuge Zupke). Wer bereits Mitglied dieser Organisation war, mußte austreten. 1937 erschien dann ein von Himmler herbeigeführter Befehl Hitlers, wonach die SS-Angehörigen in der Polizei die Sigrune auf ihrer Uniform tragen sollten (Aussage Zupke). Dieser Erlaß wurde dann so ausgelegt, daß das Verbot, der SS anzugehören, für die früheren Mitglieder der SS aufgehoben wurde, deren Zahl im übrigen sehr klein war. In der späteren Zeit durften und mußten dann gemäß den im SS-Dokumentenbuch II vorgelegten Erlassen Himmlers (Dokumente SS-48, 57, 59, 60) Polizeiangehörige in größerem Umfange in die SS eintreten.

Dieser sogenannten »Dienstgradangleichung« der Angehörigen der Ordnungspolizei fehlte das Merkmal der Freiwilligkeit des Beitritts, obwohl de diesbezüglichen. Ministerialerlasse. In der »kann«-Form abgefaßt sind. Diese Form der Erlasse wurde nur gewählt, weil zu den aufgerufenen Kategorien auch Polizisten gehörten, die den körperlichen Aufnahmebedingungen der SS nicht entsprachen. Wer aber die Bedingungen erfüllte, hatte die dienstliche Pflicht, den Antrag zu stellen, soweit nicht die Rangverleihung ohne Antragstellung automatisch erfolgte. Die Dienststellen hatten zu melden, ob die in Frage kommenden Polizisten dieser Pflicht nachgekommen sind. Außerdem wurden Ausschlußfristen gesetzt und sonstiger Druck auf die in Frage kommenden Polizeibeamten ausgeübt. Ich verweise auf die Dokumente SS-53 und 54, Dokumentenbuch Seite 123 und 125, auf die [660] Zeugenaussage Zupke und auf die Affidavits von Bomhard, Affidavit SS-82 und Blume, Affidavit SS-83. Da die politische Einstellung dabei keine Rolle spielte, wurden einer größeren Zahl von Polizisten SS-Dienstränge verliehen, von denen viele zeitlebens nie der NSDAP angehörten, von dieser sogar heftig angegriffen wurden, da ihnen ihr Einschreiten gegen die Partei vor 1933 nie verziehen wurde. In der Frage des Zwanges verweise ich auf die Ausführungen des Zeugen Zupke in der Kommissionssitzung vom 20. Mai 1946. Sie erhielten einen ihrem Rang in der Polizei entsprechenden Dienstgrad. Die Aufnahme in die SS war aber weder mit Vorteilen noch mit einem Einfluß auf die polizeiliche Tätigkeit verbunden. Die aufgenommenen Polizisten haben weder SS-Eid geleistet noch SS-Uniform getragen oder SS-Dienst getan (Aussage Zupke). Durch diese Maßnahme Himmlers wurde also die Selbständigkeit der Ordnungspolizei und ihre Verschiedenartigkeit von der SS nicht berührt. Der in den Erlassen zum Ausdruck gekommene Wunsch Himmlers, die Ordnungspolizei möglichst mit der SS zu verschmelzen, ist nie Wirklichkeit geworden. Dieser Wunsch stieß auch in den Kreisen der Ordnungspolizei auf lebhaften Widerspruch, weil ein Teil der Polizeiangehörigen es ablehnte, sich eine einwandfreie Dienstleistung durch eine SS-Zugehörigkeit bescheinigen zu lassen (Aussage Zupke und Affidavit Blume SS-83).

Auf zwei Begriffe muß noch eingegangen werden, aus denen man vielleicht Schlüsse auf eine Verbindung von SS und Polizei ziehen könnte, nämlich SS-Polizeidivision und SS-Polizeiregimenter.

Die SS-Polizeiregimenter werden von der Anklagebehörde irrtümlich als SS-Regimenter angesehen. Lediglich die SS-Polizeidivision hat formell am 24. Februar 1942, tatsächlich am 1. April 1942 ihren Charakter als Fronttruppe der Ordnungspolizei verloren und ist zum angegebenen Zeitpunkt auf Befehl des Reichsführers in die Frontverbände der Waffen-SS eingegliedert worden. Im einzelnen verweise ich auf das Affidavit Blume vom 13. Juli 1946, Affidavit SS-83. Abgesehen von den Regimentern dieser SS-Polizeidivision waren sämtliche SS-Polizeiregimenter reine Ordnungspolizeiregimenter, die keinerlei verwaltungstechnische oder organisatorische Verbindung mit der SS hatten. Ich verweise auf die Kommissionszeugen Zupke (Seite 27 des deutschen Protokolls der Kommissionssitzungen) und Hans Jüttner (Seite 124 des deutschen Protokolls der Kommissionssitzungen), ferner auf die Urkunden SS-65 bis 68, Dokumentenbuch der SS, Seite 143 bis 147, sowie auf das eingehende Affidavit von Bomhard, Affidavit SS-82.

Der irreführende Zusatz »SS« im Namen dieser Regimenter wurde, wie urkundlich bewiesen ist, lediglich als Anerkennung für Tapferkeit verliehen, ohne daß damit eine Einreihung dieser Verbände oder ihrer Mitglieder in die SS verknüpft war. Auch der Name der motorisierten Feuerschutzpolizeieinheiten wurde in der Form einer Anerkennung für tapferes Verhalten durch die Zusatzbezeichnung »SS« erweitert.

Es würde den Rahmen dieses Plädoyers übersteigen, wollte ich jedes Dokument der Anklagebehörde im einzelnen besprechen, ob die darin geschilderte polizeiliche Tätigkeit verbrecherisch war, ob die genannten Verbände und Polizisten Einheiten und Angehörige der Sicherheitspolizei und des SD oder der Ordnungspolizei waren und ob sich der Vorfall in der dargestellten Weise ereignet hat.

Schon die Tatsache, daß alle Polizeiaufgaben politischen Inhalts der Sicherheitspolizei vorbehalten waren und im Hauptamt Ordnungspolizei beispielsweise kein Judenreferat bestand, zeigt, daß auch die Truppenverbände der Ordnungspolizei wie vor 1933 und wie in aller Welt nur für allgemein übliche Polizeiaufgaben bestimmt waren. Wenn hie und da eine mißbräuchliche Verwendung kleinerer Einheiten vorkam, so steht trotzdem fest, daß ein solcher Mißbrauch nicht dem Geist und Zweck der Truppenverbände der Ordnungspolizei selbst entsprungen ist und weder von der Truppe noch von der Zentralstelle der Ordnungspolizei gebilligt oder gar gewollt war.

In den SS-Polizeiregimentern befanden sich keine Freiwilligen, sondern nur ein Stamm von aktiven Angehörigen der Ordnungspolizei, die zum Dienst in den Truppenverbänden kommandiert waren, und in der Masse etwa zwei Drittel Reservisten, die auf Grund der Notdienstverordnung zum Dienst in der Polizei verpflichtet worden waren.

Im Affidavit SS-82 von Bomhard ist an einer Reihe von Beispielen gezeigt, daß bei vielen Vorkommnissen, die den SS-Polizeiregimentern zur Last gelegt werden, diese gar nicht als Täter in Frage kommen können.

[661] Für die SS-Polizeiregimenter ergibt sich aber noch eine andere Frage: Können alle Regimenter der Ordnungspolizei für verbrecherisch erklärt werden, wenn nur ein kleiner Teil dieser Verbände in dem völlig anders gearteten, wesensfremden Polizeizweig der Sicherheitspolizei vorübergehend dergestalt Verwendung findet, daß der Ordnungspolizei jeder Einblick in und jeder Einfluß auf die Verwendung dieses Truppenteils verwehrt ist? Mit anderen Worten: Kann man deshalb weil ein Truppenverband der Ordnungspolizei ausnahmsweise und nur vorübergehend außerhalb seines bestimmungsgemäßen Aufgabenkreises mit wesensfremden politischen Polizeiaufgaben betraut war, sagen, daß die Ordnungspolizeiregimenter im allgemeinen infolge ihrer Verwendung verbrecherisch seien?

Darüber hinaus sind die SS-Polizeiregimenter als Truppenpolizeiverbände des Staates keine Organisationen, die die Exekutivgewalt über Menschen vom Staat auf die Nazi-Führer übertragen haben, wie Herr Jackson das Wesen der Organisationsverbrechen dartut, sondern es waren höchstens umgekehrt staatliche Organisationen, die zweckdienlich in politisch bedingter Absicht mißbraucht wurden.

Kommandobehörde der Sicherheitspolizei war das selbständige staatliche Hauptamt Sicherheitspolizei, später Reichssicherheitshauptamt. Sein Chef war Himmler in dessen Eigenschaft als Chef der Deutschen Polizei unmittelbar unterstellt.

Bezüglich der Selbständigkeit der Sicherheitspolizei als staatliches Exekutivorgan gegenüber der SS darf auf die früheren Ausführungen in dem Abschnitt über den SD Bezug genommen werden.

Zwar hatte Himmler auch bezüglich der Sicherheitspolizei ähnliche Verschmelzungsbestrebungen wie bei der Ordnungspolizei und versuchte, auch diese durch entsprechende Erlasse wie folgt zu verwirklichen: Unter SD ist zweierlei zu verstehen, einmal der Nachrichtenapparat der Partei und zum zweiten als selbständige SS-Organisation die personelle Zusammenfassung aller SS-Angehörigen aus SD, Kripo und Stapo. Himmler gab nun den SS-tauglichen Beamten der Sicherheitspolizei bis zu einem bestimmten Lebensjahr die Möglichkeit frei, in diese SS-Organisation SD und damit in die SS einzutreten, wobei sie entweder gleich oder später einen ihrer Beamtendienststellung entsprechenden SS-Dienstgrad erhalten sollten. Irgendeine Beziehung zwischen der Sicherheitspolizei und der Allgemeinen SS oder der Waffen-SS ist durch diese Maßnahme aber nicht eingetreten. Noch weniger wurde eine solche dadurch begründet, daß Beamte der Sicherheitspolizei, wenn sie zum auswärtigen Einsatz kamen, aus Autoritätsgründen das Recht zum Tragen einer SD-ähnlichen Uniform mit Polizeidienstgradabzeichen erhielten. Diese Männer waren bloße Uniformträger und standen zur SS-Organisation in keiner Verbindung. Der Verschmelzungsgedanke Himmlers blieb auch hinsichtlich der Sicherheitspolizei eine Utopie.

Ebenso war auch der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF) mit seinen Dienststellen Stabshauptamt und Volksdeutsche Mittelstelle (VDM) keine SS-Organisation, sondern eine staatliche Behörde.

Dieses Reichskommissariat wurde auf Grund des Führererlasses vom 7. Oktober 1939 (US-305, 686-PS) als oberste Reichsbehörde geschaffen. Sein Aufgabenbereich wird in Ziffer I 1 bis 3 des Erlasses genau umrissen. Das Aufgabengebiet der Rücksiedlung Deutscher wurde der Volksdeutschen Mittelstelle übertragen (Aussage Kubitz). Diese Dienststelle bestand bereits als dem Führer, nicht Himmler, direkt unterstellte Reichsbehörde – »agency for the transfer of funds to German minorities organizations« – seit 1936, also längst bevor das Reichskommissariat geschaffen wurde.

Für die Gestaltung neuer Siedlungsgebiete und die Seßhaftmachung der Rückgesiedelten wurde das Stabshauptamt neu gegründet (Affidavit Greifelt und Creutz, SS-72, 73, 76, 78, 79 und 80).

Das Aufgabengebiet »Behandlung Fremdvölkischer« hatte Heydrich als sicherheitspolizeiliche Angelegenheit schon seit je bearbeitet. Er behielt diese Tätigkeit, die deshalb nie ein Arbeitsgebiet des RKF wurde, auch nach Schaffung dieser neuen Behörde bei (SS-Affidavit Creutz).

Wie aus der Beweisaufnahme (Affidavit Edgar Hoffmann, SS-75 und Greifelt sowie Aussage Kubitz) eindeutig hervorgeht, hatte das aus dem Stabshauptamt und der VDM zusammengesetzte Reichskommissariat sämtliche Eigenschaften einer obersten Reichsbehörde. In ihren Handlungen drückte sich die Staatsgewalt [662] aus, nicht ein Befehl oder eine Idee der SS. Zu dieser bestanden weder direkte noch indirekte Verbindungen.

Im Gegensatz zu den Dienststellen der SS weist das RKF nur einen geringen Anteil SS-Angehöriger als Sachbearbeiter auf (SS-Affidavit Greifelt und Edgar Hoffmann, Aussage Kubitz). Von den 15 Abteilungsleitern des Stabshauptamtes gehörten nur 7, von den 35 Sachbearbeitern der Zentrale der VDM nur 8, einschließlich der 6 Ehrenführer, der SS an. Die übrigen in sogenannten Schlüsselstellungen – wenn man bei technischen Abwicklungsbehörden überhaupt von solchen sprechen kann – befindlichen Personen waren nicht Mitglieder der SS, eine Reihe von ihnen nicht einmal der NSDAP. Sogar die Dienststellenleiter waren nicht wegen ihrer SS-Zugehörigkeit in ihre Ämter berufen worden (Affidavit Greifelt und Aussage Kubitz), sondern ebenso wie ihre Sachbearbeiter (Affidavit Edgar Hoffmann) lediglich wegen ihres fachlichen Wissens und Könnens.

Die SS konnte in keiner Weise, auch nicht mittelbar, eine Beeinflussung auf die Reichsbeamten und Reichsangestellten des RKF ausüben. Dieses ist nur einmal seitens des Rasse- und Siedlungshauptamtes bezüglich der Ansiedlung von SS-Männern versucht worden. Die eindeutige Ablehnung dieses Versuches beweist aber klar (Affidavit Golling, SS-77 und Greifelt), daß zwischen der SS und dem RKF eine scharfe Trennung bestand.

Nicht einmal eine ideelle Beeinflussung durch die SS ist in den genannten Reichsbehörden feststellbar. Die klar umrissenen Reichsaufträge »Umsiedlung« und »Seßhaftmachung« hatten mit Rassefragen oder den von dem Zeugen Schwalm geschilderten Siedlungsbestrebungen der SS keine Verbindung (SS-Affidavit Greifelt). Von dem Ideengut des Rasse- und Siedlungshauptamtes war deshalb das Reichskommissariat völlig unabhängig. Die von Himmler in Bad Schachen, Metz und Posen gehaltenen Reden waren ebenso wie der Masse der SS auch den Mitarbeitern des RKF unbekannt (SS-Affidavit Creutz), standen mit ihren diesbezüglichen Äußerungen zu der friedlichen, durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelten Klärung der Minderheitenfragen in Widerspruch und berührten in keiner Weise die dem RKF übertragenen Aufgaben.

Die Bestellung Himmlers zum RKF hatte mit der SS nichts zu tun. Sie wurde von Hitler deshalb ausgesprochen, weil Himmler wegen seiner Freundschaft mit dem italienischen Minister Buffarini schon lange vor Gründung des Reichskommissariats mit der Umsiedlung der Südtiroler beauftragt worden war (SS-Affidavit Creutz). Die auf Grund der Rede Hitlers vom 6. Oktober 1939 und dem Abkommen mit der Sowjetunion durchgeführten Umsiedlungen (Aussage Kubitz) stellten nur eine logische Fortsetzung der bereits von Himmler bearbeiteten Umsiedlung dar und dienten ausschließlich Zwecken des Friedens durch Ausschaltung von Störungsmomenten in den zwischenstaatlichen Beziehungen.

Darüber hinaus hat auch Himmler selbst die Arbeit des Reichskommissars nicht als eine Tätigkeit der SS angesehen. Dies geht einwandfrei daraus hervor, daß er für die Durchführung des ihm erteilten Auftrages nicht das Rasse- und Siedlungshauptamt SS eingesetzt, sondern neue staatliche Behörden geschaffen hat (SS-Affidavit Greifelt). In seiner Posener Rede, in der er jede Organisation der SS erwähnt hatte, gab Himmler auch über das Arbeitsgebiet des RKF dem Gruppenführerkorps keinen Rechenschaftsbericht, eben weil es sich bei dieser Behörde nicht um eine SS-Dienststelle gehandelt hat.

Von den im Rahmen des RKF beschäftigten 20000 Reichsbeamten und Reichsangestellten haben 18000 nie der SS angehört (Aussage Kubitz, SS-Affidavit Edgar Hoffmann und Greifelt), ein weiterer Beweis dafür, daß das RKF keine SS-Organisation war.

Klarstellung über einige andere Organisationen.

  • 1.) Die Fördernden Mitglieder der SS waren keine Angehörigen der Schutzstaffel. Sie hatten bei ihrer Aufnahme keinerlei Voraussetzungen, auch nicht in politischer Hinsicht, zu erfüllen und leisteten keinerlei SS-Dienst, sie konnten jederzeit frei austreten (Affidavit SS-52, Pöhlmann und Nummer 13, Tschentscher).

  • 2.) Der SS-Postschutz war trotz seiner Bezeichnung keine Organisation der SS, sondern derselben auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Reichspostminister Ohnesorge und Himmler nur formell angegliedert. Der Postschutz empfing seine Befehle nur von der Reichspost. Seine Angehörigen verrichteten keinen SS-Dienst, zahlten keine SS-Beiträge, waren auch keiner SS-Formation angeschlossen (Affidavit SS-45, Ziegler).

  • [663] 3.) Auch der Zollgrenzschutz gehörte nur formell zur SS. Die zwangsweise in die SS überführten Zollbeamten, die in sogenannten Grenzstürmen zusammengefaßt wurden, haben weder SS-Dienst geleistet noch eine SS-Uniform getragen (Affidavit SS-37, Leffke).

  • 4.) Der Freiwillige Selbstschutz der Sudetendeutschen Partei und in der Slowakei.

  • a) Der Freiwillige Selbstschutz der Sudetendeutschen Partei war kein Vorläufer der SS. Er war als Schutz für politische Versammlungen gegründet, trug keine Uniform und hatte keine bestimmten Ausbildungsgrundlinien. Die Erklärung des früheren Staatsministers Frank, daß der Selbstschutz im wesentlichen nach den Grundsätzen der SS erzogen worden sei, trifft auf die tatsächlichen Verhältnisse in keiner Weise zu. Der Selbstschutz ist weiterhin niemals eine Terrororganisation gewesen (Affidavit SS-102, Schulmeister).

  • b) Der Freiwillige Selbstschutz in der Slowakei war ein schon Ende 1938 offiziell zugelassener staatlicher Milizverband und als solcher dem Slowakischen Innenministerium unterstellt. Er war nicht bewaffnet. Er ist niemals ein Teil der SS gewesen und hatte zu dieser auch sonst keine Verbindung (Affidavit SS-103, Kubitz).

  • 6.) Der Lebensborn war ein im Jahre 1936 gegründeter eingetragener Verein, dem jeder Deutsche beitreten konnte, ohne daß SS-Zugehörigkeit hiezu Voraussetzung war. Außer der Fürsorge für erbgesunde, rassisch wertvolle und kinderreiche Familien, die durch geldliche Leistungen unterstützt wurden, richtete der Verein sein Hauptaugenmerk auf die Betreuung alleinstehender Frauen und Kinder. Er unterhielt Mütter- und Kinderheime. Die Arbeit des Lebensborns war nicht auf die SS beschränkt. Seine 700 Angestellten bestanden zu 80 Prozent aus Frauen. Auch bei den männlichen Mitarbeitern wurde SS-Zugehörigkeit nicht gefordert. Von den Vätern ehelicher und außerehelicher Kinder, die in Lebensbornheimen geboren wurden, gehörten nur ungefähr die Hälfte der Allgemeinen SS oder Waf fen-SS an. Wie aus dem Affidavit SS-10, Staudte, weiterhin hervorgeht, verfolgte der Lebensborn mit seiner Fürsorge für außereheliche Mütter und Kinder das Ziel, die Diffamierung der unehelichen Mutter in der Öffentlichkeit nach Möglichkeit einzudämmen. Ihrem Kinde sollte der Makel der Unehelichkeit genommen werden, um sein ungestörtes Hineinwachsen in die Volksgemeinschaft zu gewährleisten. Der Lebensborn hat nie bevölkerungspolitische Ziele verfolgt. Er propagierte weder direkt noch indirekt die Geburt außerehelicher Kinder und hat nie unsittliche Vorgänge geduldet oder gefordert, sondern diente ausschließlich einem sozialen ziel. Die Eigenschaft des Lebensborns als eingetragener Verein wurde dadurch, daß der Verein dem persönlichen Stab RFSS als selbständiges Amt L angeschlossen wurde, nicht berührt.

Die Anklage meint zum Beweise der behaupteten Einheit, daß die Allgemeine SS der Grundstock gewesen wäre, aus dem sich all die anderen Organisationen ergänzt und aufgebaut hätten. Allein die Tatsache, daß durch die Waffen-SS fast eine Million gegangen sind, während die Allgemeine SS nur 250000 Menschen insgesamt gezählt hat, widerlegt diese Behauptung. Ich habe in der soeben erwähnten Anlage gezeigt, wie die einzelnen Organisationen sich von vornherein nach eigenen Gesetzen gebildet, ergänzt und fortgebildet haben. Die Allgemeine SS ist nicht der Jungbrunn für die anderen Organisationen, sondern das alte Überbleibsel, das sich zunächst noch am Leben erhalten hatte, während des Krieges aber bereits eingegangen war, weil es wegen Mangel an irgendeiner Aufgabe hatte eingehen müssen – so die Zeugen Eberstein, Hinderfeld, Jüttner und Norbert Pohl. Den allerwesentlichsten Gesichtspunkt hat die Anklage aber nicht erwähnt. Es ist ein Gesichtspunkt, der nach meiner Auffassung vornehmlich geeignet ist, Licht in das Dunkel um die imaginäre Einheit der SS zu bringen: Wo lag die [664] Exekutive des Staates? Als Werkzeug für eine angebliche Verschwörung dürfte nur ein Instrument tauglich gewesen sein, das über irgendwelche staatliche Machtmittel verfügte, das staatliche Exekutivgewalt besaß. Weder die Allgemeine SS noch die Waffen-SS waren solche Organisationen. In keinem Zeitpunkt ihres Bestehens hat ein Führer oder Mann der Allgemeinen SS auf öffentlich-rechtlichem, insbesondere polizeilichem Gebiet größere Rechte gehabt als irgendein anderer deutscher Staatsbürger. Er hat niemals Verhaftungen oder Wohnungsdurchsuchungen durchführen können oder ungestraft durchgeführt – so die Zeugen Reinecke, Eberstein. Daß es zu revolutionären Übergriffen sogleich nach der Machtergreifung gekommen ist, ändert an dieser Tatsache nichts. Sie sind auch alsbald wirksam bekämpft worden, wie der Zeuge Grauert bekundet hat. Kein Angehöriger der Waffen-SS hat je größere Rechte gehabt als irgendein Wehrmachtsangehöriger – so der Zeuge Hauser. Tatsächlich lag die Exekutive des Reiches allein in der Hand der Polizei, der Staatspolizei, der Kriminalpolizei – zusammengefaßt als Sicherheitspolizei – und der Ordnungspolizei. Nur auf sie hätte sich logischerweise eine Machtpolitik im Sinne einer angeblichen Verschwörung stützen können.

Besonders aufschlußreich für die Frage, welche Tätigkeiten der SS als im Zusammenhang mit der Exekutive stehend zu betrachten sind, ist die Aussage des Zeugen Grothmann aus der nächsten Umgebung Himmlers. Seine Aussage ist nichts besonderes, soweit er bekundet, daß die Angelegenheiten der Waffen-SS Himmler vom Adjutanten der Waffen-SS, die der Polizei vom Polizeiadjutanten vorgetragen wurden, während die restlichen Angelegenheiten der Allgemeinen SS das allgemeine Sekretariat zu unterbreiten hatte. Allerdings wird auch hier wieder die scharfe Trennung der einzelnen Gebiete offenbar. Wichtig ist aber, daß die Angelegenheiten des Konzentrationslagerwesens und auch das ganz anders geartete Gebiet des SD nicht dem SS-Adjutanten, sondern Himmlers Polizeiadjutanten zur Bearbeitung und zum Vortrag oblagen. Damit wird die Aussage des Zeugen Reinecke erneut bestätigt, der von dem Gebiet der Gerichtsbarkeit her zur Trennung in fünf selbständige Aufgabengebiete Himmlers im Rahmen der Anklage gekommen war: Allgemeine SS, Waffen-SS, SD, Konzentrationslagerwesen und Polizei.

Die Exekutive ist in der Tat der Schlüssel für das Verständnis des Anklagevorbringens und für eine gerechte Würdigung des Falles. Am Anfang der Entwicklung hatte Himmler auf seiten seiner SS gestanden und war in ihr aufgegangen. Nachdem er für seine Person die Polizeigewalt des Reiches übertragen erhalten hatte, lebte er nur noch in dieser Sphäre, in der der Exekutive. In der raschen Entwicklung Deutschlands zum Polizeistaat spielte er [665] die führende Rolle. Bald ließ er die letzten Rücksichten auf jegliche rechtsstaatliche Institution fallen. Aber daneben hielt er für seine Organisationen, Allgemeine SS und Waffen-SS, den einmal eingeschlagenen Weg inne und zog sich mit den Auswüchsen seiner polizeilichen Tätigkeit auch vor diesen Organisationen, genauso wie vor dem ganzen Volke, hinter einen dichten Schleier des Geheimnisses zurück. Man kann das alles nicht verstehen, wenn man sich nicht vergegenwärtigt, daß Himmler in einer Person zwei gänzlich konträre Erscheinungen barg. Auf der einen Seite predigte und pflegte er menschliche Werte, wie Sauberkeit, Manneszucht und Anstand. Hier spielte er auf dem Instrument seiner Organisationen, Allgemeine SS und Waffen-SS. Auf der anderen Seite nützte er seine Machtfülle zu kompromißlosen polizeistaatlichen Befehlen und Maßnahmen aus.

Die Konzentrationslager, die Massenexekutionen ohne Urteilsspruch, die Einsatzgruppen seien zunächst nur angedeutet. Hier und nur hier spielte er auf dem Instrument der Exekutive des Reiches. Ein Abgrund tat sich zwischen beiden auf. So war es denn auch nicht verwunderlich, wenn er mit den seltenen Reden, die er in der Kriegszeit hielt und in denen er sich ganz in seine Zukunftsgedanken der Staatspolizeitruppe verbohrt hatte, bei den Führern und der Truppe der Waffen-SS auf Ablehnung stieß; denn sie standen als Soldaten vor dem Feind. Es ist verständlich, wenn der Anklage diese erste Seite Himmlers nur als die Tünche der zweiten erschienen ist. Dabei ist nichts falscher als das. So ist es auch kein Zufall, daß der Angeklagte Seyß-Inquart aus der genauen Kenntnis der Entwicklung und die Zeugen Hauser und Reinecke, die aus ihrer damaligen hohen Dienststellung und ihrer heutigen Kenntnis einen weitgespannten Überblick über die Dinge haben, Himmler als den Mann mit zwei völlig verschiedenen Gesichtern schildern. Sie befinden sich dabei in guter Gesellschaft; denn Graf Bernadotte sagt in seinem schon zitierten Buch »Der Vorhang fällt« auf Grund vieler Besprechungen mit Himmler dasselbe. Himmler ist also nicht die SS. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß er allenthalben in Gesetzen und Verordnungen, in denen seine Betrauung mit irgendwelchen neuen Aufgaben bekanntgegeben wurde, als »Der Reichsführer-SS« bezeichnet wird. Wie die Zeugen Reinecke und Kubitz richtig gesagt haben, handelt es sich dabei um seine Dienstbezeichnung, seinen Titel, der im öffentlichen Leben praktisch an die Stelle des Namens getreten war. Die Fachgebiete der Polizei und des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums oder die Posten des Oberbefehlshabers des Ersatzheeres und des Chefs des Kriegsgefangenenwesens wurden nicht dadurch zu Angelegenheiten der SS, daß sie auf den Reichführer-SS, das heißt eigentlich Himmler, übertragen wurden.

[666] Das behauptet allerdings die Anklage, und zur Stütze ihrer Darstellung sagt sie weiter, daß Himmler nach der Übernahme neuer Ämter alsbald dazu übergegangen sei, diese mit SS-Angehörigen zu infiltrieren. Doch das ist ebenfalls unrichtig. Von den Zeugen Zupke und Bader ist bestätigt worden, daß ein Teil von Angehörigen der Ordnungspolizei in die Allgemeine SS übernommen worden ist und nicht umgekehrt. Eine Infiltrierung der Polizei hat also nicht stattgefunden. Für die Sicherheitspolizei ergibt sich aus Himmlers Erlaß vom 23. Juni 1938, Dokument 1637-PS, daß die Beamten und Angestellten der Sicherheitspolizei in die Organisation SD übernommen wurden unter Verleihung von SS-Dienstgraden, die ihrer polizeilichen Dienststellung entsprachen und nicht umgekehrt, ohne daß sie auch nur einen Tag am Dienst der Allgemeinen SS teilnahmen.

Die Vernehmung des Zeugen Zupke vor der Kommission am 20. Mai 1946 und das Affidavit SS-82 beweisen, daß etwa 20 Kategorien von Angehörigen der Ordnungspolizei dadurch formell Mitglieder der SS wurden, daß ihnen auf Grund ministerieller Erlasse SS-Dienstgrade verliehen wurden, die ihrem ausschließlich maßgeblichen Polizeidienstrang entsprachen. Diese sogenannte »Dienstrangangleichung« begründete aber keine echte Mitgliedschaft, da die betreffenden Polizisten keinen SS-Eid leisteten, keinen Beitrag zahlten, keine SS-Funktion innehatten, keinen SS-Dienst leisteten, keinerlei Vorrechte oder Vorteile irgendwelcher Art aus der Rangverleihung herleiten konnten und nicht einmal die SS-Uniform trugen. Ihr polizeilicher Dienst blieb unverändert der gleiche.

Entsprechend wurde auch im übrigen öffentlichen Leben verfahren. Nicht die SS besetzte die Schlüsselstellungen und sonstigen wichtigen Ämter, sondern die Inhaber solcher Stellen wurden umgekehrt von Himmler als Ehrenführer in die SS übernommen.

Die Affidavits SS-63, Führer, und SS-42, Wunder, erörtern an eindrucksvollen Beispielen die Schaffung der Ehrenführer; SS-49 und Bethke, SS-48, berichten, daß auf solche Weise die Kreis- und Ortsbauernführer geschlossen in die Allgemeine SS aufgenommen wurden. SS-97 und 98 schildern die Übernahme des Reichskriegerbundes. Es war also nicht so, daß die SS den Staat infiltrierte, sondern so, daß die SS-fremden Elemente in die Organisationen äußerlich aufgenommen wurden. Die Masse blieb aber, was sie war, ein Verband von Bauern, Handwerkern, Studenten, Arbeitern, und Vertretern aller Berufsschichten. An den Aufgaben der Allgemeinen SS änderte sich dadurch nichts.

Nach dieser Betrachtung wird offenbar, wie wenig begründet die von einzelnen Verteidigern von Einzelangeklagten und Organisationen aufgestellte Behauptung ist, im Kriege habe die »SS« die Regierungsgewalt in Deutschland besessen. Durch viele Zeugen und [667] Affidavits ist bewiesen, daß die als typisches Vereinsleben zu bezeichnende Tätigkeit der Allgemeinen SS seit Kriegsbeginn immer geringer wurde und im Laufe des Krieges schließlich ganz zum Erliegen kam.

Die Waffen-SS stand an den Fronten, immer mehr von Eingezogenen durchsetzt. Sie unterstand dem Oberbefehl der Wehrmacht. Diese beiden Teile der SS konnten also das Regiment in Deutschland während des Krieges nicht ausüben. Das mit den Konzentrationslagern selbst befaßte Wirtschafts-Verwaltungshauptamt gehörte zwar – wie ich noch darstellen werde – nominell zur SS, hatte aber keinerlei Verwaltungsbefugnis über irgendwelche anderen Einrichtungen in Deutschland.

Eine Terrorverwaltung konnte wohl durch Verhaftungen und Einweisungen von Personen in Konzentrationslager ausgeübt werden. Das war aber ebenfalls nicht Sache irgendeines Teiles der SS-Organisation, sondern Sache des Innenministeriums, der Polizei und des Reichssicherheitshauptamtes (Gestapo).

Auch die Einrichtung der Höheren SS- und Polizeiführer ändert an diesen Feststellungen nichts, denn der Name ist tatsächlich irreführend. Sie hatten keine Befehlsbefugnis gegenüber Polizei und Waffen-SS. Nur in den ganz seltenen Fällen, wo sie, wie der Reichsführer-SS, in Personalunion zugleich eine staatliche polizeiliche Dienststellung innehatten – zum Beispiel Polizeipräsident – waren sie zur Befehlsgebung an die Polizei befugt, jedoch auch nur wegen ihrer staatlichen Stellung, nicht als SS-Führer. In den besetzten Ostgebieten war das noch deutlicher, denn dort gab es keine Allgemeine SS. Die Höheren SS- und Polizeiführer hatten dort auch keine Befehlsgewalt über die Waffen-SS, so daß die Höheren SS-und Polizeiführer nur eine staatliche Polizeifunktion ausübten. Ich verweise auf die Aussagen des Zeugen Freiherrn von Eberstein, auf die Affidavits SS-86 und 87. Wir sehen also: Himmler erhielt zwar einen bedeutenden Machtzuwachs während des Krieges; diesen Machtzuwachs erhielt aber nicht die SS. Er erhielt diese Macht nicht infolge seiner Stellung als Reichsführer-SS, und er konnte sie auch nicht durch die SS ausüben, sondern lediglich durch staatliche Organe, das heißt Polizei jeder Art. Die restliche und mit Himmler konkurrierende nichtstaatliche Macht wurde durch die Partei – Reichs-, Gau- und Kreisleitung – ausgeübt.

Alle Teile der SS standen außerhalb dieses Machtkampfes Himmler-Bormann. Aus meinen Darlegungen ergibt sich abschließend folgendes:

  • 1. Es kann sich bei den als »SS« zusammengefaßten Einrichtungen nicht um ein einheitliches Instrument einer Verschwörung handeln.

  • [668] 2. Das Gericht kann die Frage des verbrecherischen Charakters nur für jeden Organisationsteil getrennt prüfen.

Die Anklagevorwürfe, mit denen ich mich nach diesen Ausführungen grundsätzlicher Art noch beschäftigen muß – es kann wegen der knappen Zeit nur ein Teil, der wichtigste Teil sein –, nehmen an Schwere zu, je mehr wir uns dem Krieg nähern oder in ihm dem Zusammenbruch zustreben.

Einer dieser Anklagekomplexe, ein schwerer und ausgedehnter Komplex gegen die SS, wird unter dem Schlagwort »Germanisierung« zusammengefaßt.

Hiermit, meine Herren Richter, beschäftige ich mich mit den nächsten fünf Seiten, Seite 46 bis 50, und überschlage die »Versklavungen«; die nächsten vier Seiten, 50 bis 53, handeln von der »Zwangsverschleppung zur Sklavenarbeit«; weitere anderthalb Seiten, 54 bis 55, von den Einsatzgruppen – und schließlich drei Seiten, 55 bis 57, vom »Partisanenkampf«. Ich kann sie aus Zeitmangel nicht vortragen und bitte, sie studieren zu wollen.

Die Umsiedlung ganzer Volksteile an sich, ihre Verpflanzung vom bis dahin heimischen Boden in eine andere Landschaft kann nicht darunter verstanden sein; denn gegenwärtig ereignet sich das Entsprechende in den polen zugesprochenen bisher deutschen Gebieten zwischen Oder und Weichsel, in Schlesien und der Tschechoslowakei. Um einen verbrecherischen Tatbestand zu ergeben, muß also noch Wesentliches dazukommen: Die Planung, die Methode der Durchführung und die Verbindung mit dem Angriffskrieg.

Das Widerspruchsvolle, Sprunghafte in Hitlers Befehlen kommt nirgends klarer zum Vorschein wie in dem Komplex, den die Anklage unter der Germanisierung versteht. Nur eines ist ganz evident: Diese Befehle – teilweise in Form von Gesetzen – richteten sich nicht an die SS. Grundlegend ist der vielzitierte Erlaß vom 7. Oktober 1939 (686-PS). Aber kein Jurist kann ihn anders verstehen, als daß damit eine neue staatliche Behörde geschaffen wurde, der »Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums«. Himmler gelang es, vor anderen Konkurrenten, die im Rennen um diesen Posten lagen, den Vorsprung zu gewinnen. Er wurde dieser »Reichskommissar«. In dem Erlaß, der nicht etwa von einer Parteidienststelle, sondern von der Reichsregierung gezeichnet ist, wird Himmler mit seinem übrigen Titel »Reichsführer-SS« genannt. Wäre er Wehrmachtsgeneral gewesen, dann wäre er etwa als »Generalleutnant«, wäre er Beamter gewesen, so wäre er als »Minister« bezeichnet worden. Daraus ist doch keine Beauftragung der SS als Organisation zu erkennen.

Das Reich bezahlte diese neue Behörde. Ihre Mitarbeiter waren Beamte, die aus den verschiedensten anderen Behörden, nicht etwa nur aus der SS, genommen wurden.

Freilich waren auch SS-Leute dabei, aber nicht überwiegend und nicht in den wichtigsten Stellungen. Ich verweise auf die Affidavits SS-113, 110, 111, 43, 73 und 75. Das Reichskommissariat zur Förderung des deutschen Volkstums gehörte zum persönlichen Machtbereich Himmlers, aber kein Dezernat des Kommissariats hatte etwa eine Befehlsgewalt über SS-Ämter oder SS-Männer, es sei denn, daß sie ihm als seine Beamten untergeordnet waren.

Unter dem Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums arbeitete die Volksdeutsche Mittelstelle, mit der sich die Anklage wiederholt befaßt hat. Ihre Aufgabe war es, Deutsche, die aber bis dahin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, aus den bisherigen Gastländern nach Deutschland zurückzusiedeln. Hierzu stellte sie die Mittel zur Verfügung. Das ist die Bedeutung dieser Dienstbezeichnung entgegen den nicht richtigen Übersetzungen. »Mittel« bedeutet Geld oder Gegenstände mit Geldwert. Die »Mittelstelle« beschaffte und kassierte die hierbei nötigen oder anfallenden Devisen. Andere Aufgaben des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums, die [669] in der erwähnten Verordnung als »Ausschaltung des schädigenden Einflusses volksfremder Minderheiten« bezeichnet wurden, gingen die Volksdeutsche Mittelstelle nichts an. Diese Aufgaben übernahmen als polizeiliche Aufgaben Heydrich und die Polizeiabteilungen des Reichssicherheitshauptamtes. Sie wurden genauso behandelt wie die Deportierung von Juden nach dem Osten, zum Beispiel in Arbeitslager oder nach Theresienstadt. Auch hierfür waren ausschließlich Heydrich und die Polizeiabteilungen des RSHA zuständig.

Zu den Vorwürfen im einzelnen äußerte sich der Zeuge Kubitz vor der Kommission und die Affidavits Creutz, Greifelt und Golling (SS-115, 72, 79, 80, 71, 112, 113, 114, 77, 73 und 76).

Auf die Ausnutzung der Produktionsmöglichkeiten hatte, wie vor diesem Forum zur Genüge ausgeführt, lediglich Göring mit dem Vierjahresplan, nicht im geringsten aber der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums oder die SS Einfluß (SS-73, Golling I).

Die von der Volksdeutschen Mittelstelle durchgeführten freiwilligen Umsiedlungen Deutscher aus dem Ausland, insbesondere der Sowjetunion, auf Grund zwischenstaatlicher Verträge mit der Sowjetunion können nicht als Verschleppung oder Evakuierungen im Sinne der Anklage gesehen werden (SS-76, Greifelt II). Die Anklage folgert die Beteiligung der SS an dieser Tätigkeit daraus, daß an ihr zahlreiche Männer in SS-Uniform mitgewirkt hätten. Daß es sich dabei nicht um SS-Angehörige und SS-Aufträge gehandelt hatte, ist durch die Aussage Kubitz erwiesen. Über die Einzelheiten hierzu erlaube ich mir erneut einen Hinweis auf die von mir überreichte Anlage.

Die Evakuierungen von Polen aus den ehemaligen deutschen Ostprovinzen waren bereits vor der Schaffung des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums nahezu abgeschlossen (SS-72, Creutz, SS-71, Golling). Sie waren zuvor von den Chefs der Zivilverwaltungen durchgeführt worden, nicht von der SS.

Im Generalgouvernement galten besondere Rechtsverhältnisse, so daß die Behörden Stabshauptamt und Volksdeutsche Mittelstelle weder eingreifen konnten, noch für die dortigen Verhältnisse verantwortlich gemacht werden können.

Die Evakuierungen im Westen wurden von den Chefs der Zivilverwaltungen in ausschließlich eigener Zuständigkeit durchgeführt. (Aussage Kubitz, Affidavit SS-74, Brückner, SS-75, Edgar Hoffmann, SS-80, Creutz II).

Die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an die Angehörigen der bisherigen deutschen Minderheiten in den ehemals polnischen Provinzen erfolgte nicht durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, sondern durch das Reichsministerium des Innern und die ihm unterstellten Verwaltungsbehörden bereits zu einer Zeit, als Himmler dieses Ministeramt noch nicht bekleidete. Das Verfahren der Volksliste, die irreführend mit »Rasseregister« übersetzt wird, wurde vom Reichsinnenministerium durchgeführt. Es hatte also weder mit dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums noch mit der Rassenideologie gerade der SS irgendetwas zu tun (SS-71, Golling I).

Die Beschlagnahme von landwirtschaftlichen Vermögen durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums beruhte auf dem Erlaß der Reichsregierung vom 8. Oktober 1939, nach dem die eingegliederten Ostgebiete zum Reichsgebiet erklärt wurden, sowie auf einer im Rahmen der geltenden Gesetze ordnungsgemäß bekanntgemachten Verordnung über die Beschlagnahme, die vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums nicht einmal mitgezeichnet ist (Dokumentenbuch, SS-13).

Im übrigen ergibt eine genaue Prüfung dieser Verordnung, daß die verfügten Beschlagnahmen bereits ausgesprochen waren, bevor der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Sie beschränkten sich nur noch auf eine nachträgliche Erfassung und Überprüfung (SS-72, Creutz, SS-71, Golling).

Von einer Beschlagnahme durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums oder gar die SS zugunsten der Unterbringung von Rassedeutschen oder zur Belohnung bewährter Nazis kann keine Rede sein, da die vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums ausgeübte Beschlagnahme nicht geeignet war, Land zur Ansiedlung zu beschaffen oder Landwirte von ihren Höfen zu vertreiben (SS-71, Golling, SS-73, 76, 78, Greifelt I, SS-79, Creutz).

Aus diesem Grunde ist auch durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums jedwede Eigentum übertragende Ansiedlung unterblieben.[670] Es wurden lediglich die bereits vorhandenen Treuhänder auf verwaisten Höfen durch solche aus den Reihen der Umsiedler ersetzt.

Die dem entgegenstehende Auffassung der Anklage (1352-PS) stützt sich auf Eigenmächtigkeiten und Vorschläge eines untergeordneten Angestellten Kusche, der nicht einmal der SS angehörte und dessen Irrtümer – wie sich aus dem Dokument selbst und dem Affidavit SS-7, Golling, ergibt – richtiggestellt sind. Bezeichnend für den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums ist aber der Fall Kusche insofern, als dieser wegen seiner völlig falschen Auffassung aus der Behörde entfernt wurde (SS-71, Golling). Überhaupt läßt sich bei der sogenannten Germanisierung kein einheitlicher Plan erkennen. Die Chefs der Zivilverwaltung evakuierten in ihren Gebieten jeder aus anderen Motiven und Aufträgen (SS-2, Brückner, SS-75, Edgar Hoffmann). Die Behörden des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums und das Stabshauptamt billigten diese Evakuierungen nicht, konnten sie allerdings nicht aufheben, hemmten aber, soweit sie dazu in der Lage waren, die Durchführung und brachten sie praktisch zum Erliegen (Aussage Kubitz, Affidavit Brückner, Edgar Hoffmann). Himmler wußte beispielsweise nicht, was Bürckel oder Hitler vorhatten. In Posen/Westpreußen wurde die polnische Bevölkerung evakuiert. In Oberschlesien blieb sie wohnen. Die Umsiedlung der Baltendeutschen wurde innerhalb weniger Stunden beschlossen, aber über die Durchführung einer Ansiedlung oder Unterbringung bestand absolute Ungewißheit (Kubitz). Der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums siedelte Volksdeutsche aus Lublin nach Posen um, der Generalgouverneur siedelte dort wieder Deutsche an (2916-PS, 910-PS, SS-72, Creutz). Ständig neue Rücksiedlungen Deutscher aus dem Ausland brachten Hunderttausende ins Reich, obwohl über eine halbe Million seit Jahren in Lagern auf irgendeine Unterbringung warteten (Kubitz).

Das polnische Eigentum beschlagnahmten nacheinander der Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost und Reichsernährungsminister (RGBl. 1940, Seite 353, 1270).

Bei diesem nur beispielhaft angedeuteten Durcheinander kann weder auf seiten des Reichskommissariats noch gar auf seiten der SS von einem wohldurchdachten Plan der Germanisierung die Rede sein.

Nun zu einem weiteren Vorwurf: »Zwangsverschleppung zur Sklavenarbeit.« Unter den Verbrechen in besetzten Gebieten gegen die Zivilbevölkerung nimmt in der Anklage einen breiten Raum ein die Deportation von Zivilisten zur Sklavenarbeit, besonders nach Deutschland. Der Vorwurf hat sich in erster Linie gegen den Angeklagten Sauckel gerichtet. Sein Verteidiger Dr. Servatius hat zum Beweisergebnis und zur rechtlichen Würdigung des Begriffes der Sklavenarbeit eingehend Stellung genommen. Darauf wird zunächst verwiesen.

Die Anklagebehörde und zum Teil auch Dr. Servatius sind jedoch der Auffassung, daß auch die SS für die Verbrechen mitverantwortlich sei. Dem kann jedenfalls nicht zugestimmt werden, soweit es sich um Allgemeine SS und Waffen-SS handelt.

Die Allgemeine SS hatte, wie schon ausgeführt, ihre Tätigkeit mit Kriegsbeginn praktisch eingestellt. Aus keiner Stelle ergibt sich aus der umfangreichen Beweisaufnahme, daß irgendeine Einheit der Allgemeinen SS mit der Verschleppung der Zivilbevölkerung zum Arbeitseinsatz zu tun gehabt hat.

Dies gilt auch für die Waffen-SS, die niemals Einfluß auf die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Sauckels hatte und die auch niemals als solche etwa zur Ausführung der Maßnahmen Sauckels herangezogen wurde. Die Erfassung fremdvölkischer Arbeitskräfte für den Einsatz im Reich war grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung. Die Zuführung von Arbeitskräften an die Organisation Sauckel nahmen die Reichskommissare der besetzten Gebiete vor und bedienten sich dazu ihrer Verwaltungsorgane, der Generalkommissare und so weiter. Diese wiederum griffen im Wege der gesetzlich vorgeschriebenen Amtshilfe für die Verwaltung, soweit erforderlich, auf die Ordnungs- und Sicherheitspolizei zurück, während die SS, besonders aber die Waffen-SS, die den Generalkommissaren nicht zur Verfügung stand, mit der ganzen Aktion der Arbeitserfassung gar nichts zu tun hatte (Affidavit SS-108, Bomhard).

Diese Regelung ist auch auf Sondergebieten nicht geändert worden. Waffen-SS und Allgemeine SS haben keine Handreichungen dazu gegeben, Häftlinge in Konzentrationslager zu überführen und sie dort der Sklavenarbeit zuzuführen. Für die Einweisung in KL war, wie bekannt, ausschließlich die Gestapo zuständig. Sie sorgte auch für die Zuführung neuer Häftlinge. Das ist auch schon [671] von dem Herrn englischen Ankläger Farr festgestellt worden (Band IV, Seite 218 des Protokolls). Das ergaben auch Einzelunterlagen, so zum Beispiel das Dokument L-61, in dem von Unterbringung krimineller und asozialer Polen in Konzentrationslagern durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Rede ist. Das gleiche Dokument besagt zudem, daß auch der Austausch jüdischer gegen polnische Arbeitskräfte im Reichsgebiet ausschließlich auf einer Vereinbarung zwischen Dienststelle Sauckel und dem Chef der Sicherheitspolizei beruhte. Die SS, also Waffen-SS und Allgemeine SS, hatten damit, im Gegensatz zur Annahme im Protokoll (Band III, Seite 462), gar nichts zu tun. Das gilt auch durchweg für die Zuführung sonstiger Personengruppen in die Konzentrationslager und ihren dortigen Einsatz in Rüstungsbetrieben. Ausnahmslos wurde die Zuführung hier durch die Gestapo vorgenommen. Das betrifft sowohl die Einweisung von Franzosen (vergleiche Plädoyer Servatius), wie die Zwangseinweisung von Partisanen (744-PS, US-455). Diese Fälle entfallen aber wieder als Belastung der Allgemeinen SS und Waffen-SS deswegen, weil die Festnahme und Einlieferung dieser Personengruppen in ein Konzentrationslager nicht der Arbeitsbeschaffung wegen, sondern aus staatspolizeilichen Erwägungen heraus erfolgte. Der Befehl Himmlers in 744-PS geht zudem zurück auf eine Anordnung des OKW (Keitel), die befahl, daß im Partisanenkrieg Gefangene als Kriegsgefangene zu betrachten, in Lagern unterzubringen und über die Arbeitsämter Sauckel zur Verfügung zu stellen wären. Es handelte sich hier also um eine Personengruppe, die an sich dem militärischen Standgericht wegen Freischärlerei verfallen gewesen wäre, deren spätere etwaige Unterbringung in einem KZ also nur eine Erleichterung für sie darstellte. Hatten aber Allgemeine SS und Waffen-SS mit der Zuweisung in die KZs nichts zu tun, so können sie nicht deshalb mit dem Verbrechen der Verschleppung zur Sklavenarbeit belastet werden, weil diese Häftlinge nachher in den KZs gearbeitet haben. Dazu ist folgendes zu sagen:

  • 1. Die KZs waren – wie ich noch nachher ausführen werde – keine Einrichtungen der Allgemeinen SS und Waffen-SS. Sie waren eine staatliche Organisation für sich (Affidavit SS-100, Fanslau).

  • 2. Der Chef des WVHA, Pohl, hatte nur die Verwaltung der KZs unter sich. Die Erträgnisse aus der Arbeitskraft der Häftlinge flossen ebenso dem Reich zu wie die Erträgnisse aus der Verwertung der Arbeitskraft der Gefangenen der allgemeinen Justiz. Die Arbeitslöhne wurden auch unmittelbar von einer Reichskasse vereinnahmt, die in jedem KZ eingerichtet war. Diese Kasse unterlag wie jede andere Reichskasse der Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches (Affidavit SS-99, Frank).

  • 3. Die Häftlinge wurden vornehmlich zur Verfügung gestellt Rüstungsbetrieben des privaten und öffentlichen Rechts sowie den Wirtschaftsbetrieben Himmlers (Affidavit SS-99, Frank, und SS-100, Fanslau). Diese Betriebe hatten also die gleichen Stellungen wie andere Rüstungsbetriebe, denen über das Amt Sauckel Ostarbeiter oder sonstige ausländische Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt wurden. Aus der Tatsache der Beschäftigung dieser Häftlinge im Reichsinteresse und für Rechnung des Reiches kann deshalb ein Schluß gegen Allgemeine SS und Waffen-SS nicht gezogen werden. Daß die Erträgnisse aus solcher Arbeit unmittelbar der Waffen-SS zugeflossen waren, wie die Anklage behauptet hatte, ist durch den Zeugen Jüttner und die Affidavits SS-99, Frank, und SS-100, Fanslau, widerlegt.

Im Kampf im Osten tritt zum erstenmal die Tätigkeit der Einsatzgruppen A, B, C und D der Sicherheitspolizei und des SD in Erscheinung. Sie waren Formationen besonderer Art sicherheitspolizeilichen Charakters, also der Exekutive des Reiches. Mit den sonstigen Aufgaben dieser Einheiten brauche ich mich nicht auseinanderzusetzen. Hier steht nur jene grauenhafte Tätigkeit in Rede, von der der Zeuge Ohlendorf ausgesagt hat, besonders aber die Beteiligung der Waffen-SS daran.

Daß die Einsatztruppen taktisch niemals irgendwelchen Führungsstellen der Waffen-SS unterstellt waren, ist durch die Aussagen Rhode und Ohlendorf erwiesen. Es ergibt sich vielmehr, daß diese Einheiten taktisch den Heeresgruppen der Wehrmacht unterstellt waren. Heeresgruppen der Waffen-SS hat es nie gegeben.

Belastend für die Waffen-SS ist allerdings die Tatsache, daß zu diesen Einheiten drei oder vier Kompanien Waffen-SS, also insgesamt ein Bataillon ohne den zugehörigen Bataillonsstab abgestellt werden mußten. Ich sage: mußten, [672] weil die Anweisung von Himmler unmittelbar kam (Zeugen Jüttner und Ruoff). Das Dokument L-180 beweist, daß zum Beispiel in der Einsatzgruppe A von 999 Mann 340 Soldaten der Waffen-SS waren. Die Gesamtstärke der hierzu abgestellten SS-Männer betrug 600 bis 700 Mann.

Die Tatsache, daß Männer der Waffen-SS zu sicherheitspolizeilichen Aufgaben herangezogen wurden, scheint der von mir bewiesenen Tatsache zu widersprechen, daß es sich bei der Sicherheitspolizei und der Waffen-SS um zwei gänzlich verschiedene Organisationen handelt. Dem ist jedoch nicht so: Aus der Aussage Jüttner ergibt sich, daß die Abstellung von drei oder vier Kompanien von Himmler mit der ausdrücklichen Maßgabe befohlen wurde, diese Männer sollten als Schutz- und Bewachungseinheiten von mobilen Polizeikommandos dienen, die der kämpfenden Truppe folgen sollten. Daß Polizeikommandos im besetzten Gebiet nötig waren, war klar. Daß sie militärischen Schutzes bedurften, wenn sie unmittelbar der kämpfenden Truppe folgten, konnte nicht wunder nehmen. Davon, daß die Einsatzgruppen Menschenvernichtungen großen Stils durchgeführt hätten und daß die Männer der Waffen-SS entgegen der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Schutzaufgabe zu diesen Dingen herangezogen werden sollten, war mit keinem Wort die Rede. Irgendein Verdacht konnte in dieser Richtung auch nicht entstehen (Zeuge Jüttner). Auch später wurde selbst bei den Führungsstellen der Waffen-SS niemals bekannt, daß jene SS-Männer zu solchen Aufgaben mißbraucht worden waren (Zeuge Ruoff). Der Zeuge Blume aus der Organisationsabteilung der Waffen-SS hat bekundet, daß diese drei oder vier Kompanien – anders als alle anderen Einheiten der Waffen-SS – niemals Sachstandsmeldungen irgendwelcher Art an das Führungshauptamt gegeben haben. Sie waren praktisch aus der Waffen-SS ausgegliedert. So erklärt sich auch, daß keiner der führenden oder mittleren Zeugen der Waffen-SS von der streng geheimgehaltenen Tätigkeit der Einsatzgruppen und insbesondere von der Beteiligung irgendwelcher SS-Soldaten jemals Kenntnis erhalten haben.

An dem Wesen und der Aufgabe der Millionenorganisation Waffen-SS hat jene Abstellung von noch nicht 1000 Männern, die so viel von sich reden gemacht hat, jedenfalls nichts geändert.

Wenn von Einsatzkommandos die Rede war, kamen die Vertreter der Anklage bei der Beweisaufnahme meistens auch auf die sogenannten Sonderkommandos im Osten zu sprechen. Da es sich hierbei um reine Angelegenheiten der Sicherheitspolizei handelte, bei denen Männer der Allgemeinen SS oder Waffen-SS nie tätig waren, kann ich von einer Stellungnahme zu diesen Dingen absehen.

Partisanenkampf: Durch die Behauptung des Zeugen von dem Bach-Zelewski und durch eine Äußerung in dem von der Anklage vorgelegten Affidavit des Zeugen Rhode ist der Begriff des Partisanenkampfes in Rußland völlig zu Unrecht mit dem Begriff der systematischen Judenvernichtung verknüpft worden. Beide Zeugen hatten behauptet, sie seien bei rückschauender Betrachtung zu der Ansicht gelangt, der Partisanenkampf in Rußland sei nur ein Vorwand zur Ausrottung der Zivilbevölkerung gewesen. Diese ungeheuerliche Behauptung ist inzwischen durch das Kreuzverhör des Zeugen Rhode vor der Kommission richtiggestellt. Von dem Rhode betragenden Vernehmungsoffizier war, wie die Aussage Rhode ergibt, vor Abfassung des von der Anklage vorgelegten Affidavits vom Partisanenkampf und zugleich von den Tätigkelten der erwähnten Einsatzgruppen und Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei gesprochen worden. Die Bemerkung Rhodes bezog sich lediglich auf die Tätigkeit der Einsatzgruppen, deren Aufgaben insbesondere von dem Vernehmungsoffizier oft fälschlich mit der Bezeichnung »Partisanenkampf« in Verbindung gebracht wurden.

In Wirklichkeit war der Partisanenkampf eine in diesem Krieg durch die Sowjets besonders entwickelte, sich ständig steigernde Kleinkrieg-Führung hinter der Front, die der kämpfenden Truppe durch Einwirkung auf die Nachschubwege ebenso große Schwierigkeiten machte wie den rückwärtigen Einheiten durch, unmittelbare Einwirkung. Diese Kriegführung war um so harter, als die Partisanen wußten, daß sie nach Völkerrecht als Freischärler behandelt werden konnten und um so verbissener kämpften.

Die verwaltungsmäßige Aufgliederung des Hinterlandes hinter der Front in rückwärtiges Heeresgebiet und Gebiet der Zivilverwaltung macht die Aufgabe des Partisanenkampfes weder zur Wehrmachtsaufgabe oder zu einer Tätigkeit der Polizei. Der Zeuge Hauser sagte am 6. August 1946 zu Beginn seiner Vernehmung: »Das war eine militär-polizeiliche Aufgabe« – nicht militär-politische [673] Aufgabe – wie die englische Übersetzung versehentlich lautet. Es waren also dementsprechend die Inhaber der Polizeigewalt im besetzten Gebiet, also die Höheren SS- und Polizeiführer und der Chef der Bandenkampfverbände, die mit Polizeieinheiten ihre Aufgabe zu erfüllen hatten. Daß hierzu auch gelegentlich Einheiten der Wehrmacht und nur ein einziges Mal eine Einheit der Waffen-SS. Kavallerie-Brigade, eingesetzt waren, änderte weder etwas an der Art der Tätigkeit noch war sie geeignet, irgendwelche organisatorischen Verbindungen zwischen Partisanenkampf im rückwärtigen Polizeigebiet und der Waffen-SS herzustellen (Zeugen Jüttner, Ruoff, Grothmann).

Was von der Aussage des Zeugen von dem Bach-Zelewski zu halten ist, der schon hinsichtlich der verschiedensten Unrichtigkeiten in seiner Aussage überführt worden ist (Zeugen Grothmann, Reinecke, Jüttner, Ohlendorf), ergibt sich allein aus der Behauptung, daß für den Partisanenkampf besonders minderwertige Truppen ausgewählt worden seien.

Da die Waffen-SS nach der Aussage des Zeugen Hauser niemals besonders minderwertige Verbände besessen hat, sondern das gerade Gegenteil davon, kann eine Beziehung von der Aussage Bachs zur Waffen-SS überhaupt nicht hergestellt werden. Die Einheit Dirlewanger war nach der Darlegung des Zeugen Grothmann eine Bewährungstruppe von Häftlingen, die in ähnlicher Form in allen Armeen der Welt Verwendung findet. Wesentlich ist hier nur, naß sie niemals eine Einheit der Waffen-SS oder gar, wie von dem Bach den Tatsachen zuwider behauptete, eine Einheit der Allgemeinen SS gewesen ist (Zeuge Grothmann). Sie hätte im übrigen nie zur Bekämpfung der Partisanen ausgereicht.

Damit ist die Anklagebehauptung, der Partisanenkampf sei lediglich ein Vorwand zur Ausrottung der Zivilbevölkerung gewesen, widerlegt, und es ist ferner widerlegt irgendeine besondere Beteiligung der Waffen-SS.

Ich beschäftige mich jetzt mit dem schweren Problem der Konzentrationslager. Vom Beginn des Hitler-Regimes ab gab es Konzentrationslager. Ohne sie war der Hitler-Staat undenkbar. Hunderttausende sind durch diese Lager gegangen, sie sind erniedrigt und mißhandelt worden, über hunderttausend sind in ihnen gestorben oder wurden getötet.

Mit diesen Morden und Untaten ist der Name »SS« unleugbar verbunden. Dieses Bekenntnis muß in diesem Prozeß vor aller Welt gemacht werden. Und wie sich jeder Deutsche schämt, daß in seinem Lande so Furchtbares, Unmenschliches möglich war, sollte noch viel mehr jeder SS-Mann in sich gehen und prüfen, wie weit er sich politisch und moralisch schuldig fühlt für diese Dinge. Er sollte nicht nur an die Verteidigung gegen den Vorwurf der Anklage denken, daß durch die Verbrechen nun jeder SS-Mann ein Verbrecher geworden sei, sondern er sollte noch einmal sein ganzes Leben überblicken und prüfen, wann, wo und wie er doch – vielleicht nur in Gedanken und in seiner Gesinnung – vom Weg echten Menschentums abgewichen ist. Das kann, ja das muß er tun – auch wenn er seine strafrechtliche Schuld bestreitet, auch wenn er sagt, er habe vier Jahre im härtesten Kampf an der Front gestanden im Glauben an Deutschland und seine gerechte Sache. Und wenn er dann Schuld empfindet, echte Scham – und sei sie noch so klein –, dann war seine Besinnung, dann war dieser Prozeß hier nicht vergeblich. Dann ist das reinigende Schuldgefühl da, das Pastor Niemöller meint, der so sehr mißverstanden worden ist. Aber selbst wenn dieser SS-Mann in innerem Trotz verharren würde, selbst [674] wenn alle diese SS-Leute unbelehrbar blieben – aus meinen Lagerbesuchen weiß ich, daß es nicht so ist –, selbst dann müssen wir weiter der irdischen Gerechtigkeit dienen, müssen prüfen, ob wegen dieser Konzentrationslager und anderer Greuel die SS eine verbrecherische Organisation ist, ob alle SS-Leute dadurch Verbrecher geworden sind.

Darum müssen wir uns mit den Einzelheiten dieser Dinge beschäftigen – auch wenn Millionen Menschen um die Konzentrationslageropfer klagen, Hunderttausende überlebende Insassen unter den Nachwirkungen leiden, und auch wenn eine Welt mit einem Racheschrei »die SS« anklagt.

Als ich Anfang März mit der Verteidigung der SS beauftragt wurde, fand ich schon erhebliches Belastungsmaterial der Anklage vor: Zeugenaussagen aus der Hauptverhandlung, auch viele Dokumente, die im wesentlichen in dem Dokumentenbuch »Konzentrationslager« zusammengefaßt sind.

Aber andererseits war es ja bei kühler Überlegung – und die mußte man trotz allem behalten – klar, daß, wenn es so, wie es sich nun zum Beispiel im Konzentrationslagerfilm darstellte, während der ganzen Zeit vor dem Kriege und im Kriege in den Konzentrationslagern ausgesehen hätte, nicht Hunderte und Tausende entlassen worden sein könnten, daß dann auch nicht so hätte gearbeitet werden können, wie es während des Krieges der Fall war und daß schließlich diese Zustände der Masse des Volkes nicht hätten verborgen bleiben können – und auch nicht der Masse der inhaftierten, nun von mir befragten SS-Leute.

Es gab unlösliche Widersprüche. In dem amerikanischen Bericht über die Entwicklung des Lagers Buchenwald von 1937 bis 1945, dessen Unterlagen ich nicht kenne, steht in einem als Anlage beigefügten Brief des Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes vom 28. Dezember 1942 folgendes:

In allen Konzentrationslagern waren in einem halben Jahr 136000 Zugänge. Während derselben Zeit starben 70000 Menschen. Obwohl es klar war, daß also nicht etwa die Hälfte gerade dieser Neuankömmlinge gestorben war, sondern von dem Gesamtbestand von mehreren hunderttausend Häftlingen in einem halben Jahr 70000 gestorben waren, war natürlich diese Todesrate erschreckend hoch.

Also schien die Behauptung der Anklage richtig zu sein, daß die Häftlinge systematisch ausgerottet oder mindestens durch Arbeit vernichtet werden sollten.

Aber damit stimmte wieder gar nicht die ebenfalls im Rundschreiben vom 28. Dezember 1942 vom WVHA gegebene Weisung überein, daß die Lagerärzte sich mit allen ihnen zur Verfügung [675] stehenden Mitteln dafür einsetzen mußten, daß die Sterblichkeitsziffern unbedingt herabgehen, daß sie die Arbeitsfähigkeit möglichst hoch halten müßten, und zwar durch Kontrolle der Verpflegung und der Arbeitsbedingungen und durch Verbesserungsvorschläge, die aber nicht immer auf dem Papier stehen durften. Schließlich stimmte damit nicht überein die von den Zeugen immer wieder bestätigte Tatsache, daß bei Besichtigungen der Lager durch aus- und inländische Kommissionen, ja durch SS-Führer selbst, die Einrichtungen und die Leute selbst einen guten Eindruck machten.

Ich war und bin auch heute der Überzeugung, daß ich mich als Jurist und Verteidiger nicht damit zufrieden geben konnte, daß die Riesenzahl der Opfer ja da war, daß ja alle Welt sagte, sie seien durch das SS-System ermordet und mißhandelt worden. Denn in dieser entscheidenden Frage, die unter der Massenwirkung gegenseitiger Meinungsbildung, also der typischen Massensuggestion der öffentlichen Meinung steht, gibt es keine »gerichtsnotorischen Tatsachen«, sondern es gilt, leidenschaftslos nur ganz klare Tatsachen festzustellen. Diese Feststellungen waren wichtig für folgende Fragen: Wer sind die Täter jedes einzelnen dieser Verbrechen, die zu dieser Riesenzahl von anonymen Konzentrationslagergreueln anschwollen? Wie kamen sie zu diesen Taten – von sich aus oder auf Befehl? Sind es typische Täterkreise? Und welche –, so daß man eine Kollektivschuld feststellen könnte? Welche Verbindungen haben sie zu der Gesamtorganisation der SS – also auch zu den zehntausenden und hunderttausenden Mitgliedern, die nicht im Konzentrationslagerwesen tätig gewesen waren und behaupten, nichts von diesen Verbrechen zu wissen?

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird eine Pause machen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Herr Dr. Pelckmann! Sie sprechen jetzt schon zwei Stunden und 28 Minuten, so daß Ihnen noch genau 22 Minuten zur Verfügung stehen.

RA. PELCKMANN: Ich hatte zuletzt die Fragen gestellt, die mir wichtig erschienen für die Aufklärung der Verbindung der SS zu den Konzentrationslagerverbrechen. Ich hoffte, daß diese Fragen, deren Aufklärung sicher zur schnelleren Aburteilung aller Täter beitragen könnte, von den alliierten Gerichten beantwortet worden wären, die seit dem vorigen Jahre Konzentrationslagerprozesse durchgeführt haben. Deshalb, meine Herren Richter, habe ich beantragt, mir die Prozeßakten aller dieser Prozesse zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen. Aus ihnen hätte ich vieles feststellen können, was nun mir und der gesamten Öffentlichkeit in den letzten Wochen klar geworden ist. [676] Ich habe nichts unversucht gelassen, um der Wahrheit doch noch näher zu kommen. Mein Antrag auf Zurverfügungstellung der Konzentrationslager-Verwaltungsakten wurde relativ spät eingereicht. Ich habe ihn nicht weiter verfolgt. Ich brauchte ihn nicht mehr weiter zu verfolgen, denn es war mir endlich Anfang Juli gelungen, einen Zeugen zu finden, der nach meiner Überzeugung zur Erforschung der Wahrheit, das heißt, der für diesen Prozeß erheblichen und historischen Wahrheit, in vieler Beziehung entscheidend war: den Zeugen Dr. Morgen.

Wir verdanken diesem Zeugen die anschauliche Begründung von drei wichtigen Erkenntnissen:

  • 1. Die letzte Ursache der Tötung in den Konzentra tionslagern war die Rechtlosigkeit des Häftlings, die Allmacht der Polizei (Gestapo) und die Ohnmacht der Justiz.

  • 2. Anordnung und Durchführung von Massenvernichtungen von Juden in besonderen sogenannten »Vernichtungslagern« beruhen auf direkten Befehlen Hitlers. Sie wurden von ganz wenigen Eingeweihten ausgeführt.

  • 3. Eine absolute Geheimsphäre sicherte mit raffiniertesten Täuschungsmitteln gegen Bekanntwerden der Vorgänge in Konzentrations- und Vernichtungslagern in der Öffentlichkeit und bei Strafverfolgungsbehörden.

Nie werde ich meine erste Begegnung mit diesem Zeugen Dr. Morgen vergessen. Alles in diesem riesenhaften, gebeugt dasitzenden Menschen rang danach, sich mitzuteilen, auszusprechen, was er seit etwa zwei Jahren wußte, was er in monatelangem Leben mitten in diesen Stätten des Grauens im Umgang mit Häftlingen und Personal erfahren und erlebt hatte.

Ich überspringe die nächsten Sätze.

Zweimal schon hatte er eingehend berichtet, einmal den deutschen höchsten zuständigen Stellen, damit sie Abhilfe schüfen, ein zweites Mal 1945 den amerikanischen Untersuchungsbehörden für die KZ-Greuel. Aber beide Male wurden seine Enthüllungen nicht ausgewertet.

Mit verzweifelter Hoffnung gab nun Dr. Morgen zum drittenmal seinen Bericht, durch den er wie von jeher dazu beitragen wollte, Schuldige zu finden, Unschuldige zu schützen, und jetzt die letzte Schuld der verbrecherischen Führung an den furchtbarsten Morden der Weltgeschichte dem deutschen Volk und der Welt zu zeigen. Das ist ihm gelungen.

Ich überspringe den nächsten Absatz, der die Anlange des Konzentrationslagerwesens und die Beteiligung der SS daran schilderte.

Die ersten Anfänge der Konzentrationslager sind gekennzeichnet durch absolute Rechtlosigkeit. Sie beginnt schon mit der Verhaftung, für die keine Rechtsgründe vorliegen. Es sind rein politische Zweckmäßigkeitserwägungen. Diese aber kennzeichnen von jeher dieses Machtmittel, das seit dem Beginn dieses Jahrhunderts bis in die Gegenwart von vielen Kulturstaaten, insbesondere [677] in Zeiten politischer Hochspannung, angewendet wird – unter der verschiedensten Bezeichnungen. Ist also nach internationaler Übung in der Errichtung solcher Lager und der Einweisung von Häftlingen noch nichts Rechtswidriges zu sehen, so muß aber rücksichtslos zugegeben werden, daß sogleich nach der Machtübernahme und im Jahre 1933 bis 1934 die Durchführung dieser Haft von zahlreichen Greueln und Morden begleitet war. Die Dokumente 1216-PS und D-926 reden eine furchtbare Sprache. Es liegen auch genügend Beweise dafür vor, daß auch Mitglieder der SS hierfür verantwortlich sind.

Alsbald aber wurde die Einrichtung der Konzentrationslager und ihre Bewachung legalisiert. Ab 1933/1934 wurden sie aus dem Haushalt der einzelnen deutschen Länder finanziert und von der Politischen Polizei verwaltet. Als Leiter der Politischen Polizei aller Länder außer Preußen regelte Himmler 1934 die Bewachungsverhältnisse einheitlich. Er schuf unter Übernahme eines Teils der bisherigen Bewacher – SA- und SS-Männer – die Totenkopfverbände und ergänzte sie durch Freiwillige aus allen Volksteilen ohne Rücksicht auf Partei- und SS-Zugehörigkeit. Sie sind jetzt ausschließlich zur Bewachung der Konzentrationslager bestimmt und umfassen im Jahre 1936 400 Mann Kommandanturpersonal und 3600 Mann Wachtruppen. Diese bewachen zirka 10000 bis 12000 Häftlinge in fünf Konzentrationslagern in ganz Deutschland. Damit bitte ich den damaligen außerordentlichen hohen Mitgliederbestand der Allgemeinen SS zu vergleichen.

Ebenfalls im Jahre 1936 wurden die Konzentrationslager und ihre Bewachung in den Reichshaushalt übernommen, und zwar getrennt für Kommandantur und Wachtruppe. Zu Beginn des Krieges bestand das Kommandanturpersonal aus 600 Mann, die Wachmannschaften betrugen 7400 Mann. In ganz Deutschland gab es nur sechs Konzentrations-, und noch keine Arbeits- oder Außenlager, mit insgesamt 21300 Häftlingen. Zu dieser Zeit gab es zirka 240000 Mitglieder der Allgemeinen SS. Die Waffen-SS gab es noch nicht.

Daß die 1934 geschaffenen Totenkopf verbände als Sondertruppe des Staates nicht von der Partei, sondern vom Reich besoldet wurden und daß sie mit der Allgemeinen SS nur den Namensbestandteil »SS« und den Chef Himmler gemeinsam hatten, habe ich in den Ausführungen zur Organisationsfrage, die ich als Anlage überreiche, bewiesen. – Es folgt insbesondere aus dem Geheimerlaß Hitlers vom 17. August 1938 und dem Dokument SS-84.

Sehr wichtig, meine Herren Richter, erscheint mir nun folgende Veränderung nach Kriegsbeginn, als die Vernichtungswelle in den Konzentrationslagern langsam zu steigen beginnt.

6500 Mann der Wachmannschaften kamen an die Front mit einer neuaufgestellten Division. Damit schieden sie endgültig aus dem Konzentrationslagerwesen aus. Im Laufe des ganzen Krieges wurden nun, wie sich aus den Aussagen Brill und dem Affidavit SS-68 (Kaindl) ergibt, im Konzentrationslagerwesen zirka 30000 Mann beschäftigt, [678] das heißt mit Zu- und Abgängen. Sie setzten sich zusammen aus 1500 Mann gebliebener Stammannschaft der Totenkopfverbände und 4500 Mann ursprünglich aus der Allgemeinen SS; diese 4500 waren ein Teil von insgesamt 36000 auf Grund der Notdienstverordnung bis 1940 einberufenen Mitgliedern der Allgemeinen SS, die Mitglieder der Waffen-SS geworden waren. Die übrigen 24000 Mann der Konzentrationslagermannschaften – also 80 Prozent – hatten zur SS ursprünglich noch keine nominelle Bindung. Es waren 7000 einberufene Volksdeutsche, 10000 Reichsdeutsche, die sich freiwillig zur Waffen-SS als Fronttruppe gemeldet hatten und 7000 vom Heer oder der Luftwaffe Überstellte. Unter den Freiwilligen waren viele aus der SA, dem Reichskriegerbund, der Partei und ähnlichen Verbänden. Alle – mit Ausnahme des Stammpersonals von 1500 Mann – waren gegen ihren Willen auf Befehl Himmlers zur Konzentrationslagerbewachung gekommen, ohne daß sie überhaupt im Kommandoamt der Waffen-SS erfaßt wurden.

Erst im Laufe des Krieges wurden die Wach- und Verwaltungseinheiten von Himmler unter Überschreitung seiner Vollmachten nominell in die Waffen-SS aufgenommen. Das geschah, um zu verhindern, daß das Personal des Konzentrationslagers ständig vom Wehrdienst freigestellt werden mußte, also aus Gründen, die die Bestimmungen der Wehrüberwachung praktisch außer Kraft setzen sollten. Daß sich dadurch aber an der staatlich-polizeilichen Aufgabe des Konzentrationslagerwesens hiermit nichts änderte, und daß insbesondere das Konzentrationslagerwesen hiermit nicht zur Angelegenheit der Waffen-SS wurde, kann nach den eindeutigen Aussagen der Zeugen Reinecke, Jüttner, Ruoff, Brill und vieler anderer nicht mehr zweifelhaft sein. Tatsächlich wurde das gesamte Konzentrationslagerwesen auch nach dieser formellen Überführung der Mannschaften in die Waffen-SS nicht von den Führungsstellen dieser Organisation, sondern von einem ganz eigenen Amt, der bekannten Amtsgruppe D im Wirtschafts-Verwaltungshauptamt geleitet und verwaltet – Zeuge Stein, Affidavits SS-41 SS-100 Fanslau; SS-99, Frank.

Ich bitte, nun die folgenden drei Seiten, die sich eingehend mit der abgegrenzten Tätigkeit der Amtsgruppe D beschäftigen, lesen zu wollen und ferner den tatsächlichen Teil der Aussage Morgen über die Vernichtungslager, insbesondere auch über die Vernichtungslager Wirth und Höß.

Diese Amtsgruppe D, die nicht nur von den anderen SS-Ämtern, sondern auch von den übrigen Abteilungen des WVHA scharf getrennt war – organisatorisch, personell und auch örtlich, wie sich aus dem Affidavit SS-68, Kaindl, und SS-99, Frank, ergibt –, befehligte und beaufsichtigte die Wachmannschaften und das Kommandanturpersonal. Alle KZ-Einnahmen – besonders aus Häftlingsarbeit – wurden beim Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, gebucht, und zwar nur als durchlaufende Posten für das Reich, die also auch der Waffen-SS nicht zugutekamen. Der Etat der Waffen-SS wurde dem des Heeres [679] völlig gleich behandelt. Er war nicht mit dem des Heeres verbunden, aber er wurde in der gleichen Weise festgestellt, von dem gleichen Beamten des Innenministeriums gegen den des Heeres abgestimmt und in Korrelation gebracht.

Niemals – das möchte ich noch hervorheben – ist ein geschlossener Truppenteil der Waffen-SS zur KZ-Bewachung abkommandiert worden.

Damit habe ich ihnen, meine Herren Richter, die Zuständigkeit für Kommandantur- und Wachpersonal und für den Lagerbetrieb erläutert und sie gegen die Allgemeine SS und gegen die Waffen-SS abgegrenzt.

Noch schärfer ist die Abgrenzung der Zuständigkeit bei der Frage, wer über die Einweisung und Entlassung oder gar über die Tötung der Häftlinge zu entscheiden hatte. Das ist ausschließlich die Geheime Staatspolizei.

Bei dieser Sachlage ist kein Zweifel, daß für alle Unmenschlichkeiten und Morde, die in den Konzentrationslagern vorgekommen sind, die Täter – unmittelbar oder mittelbar – an der Spitze und in diesen beiden Ämtern und in dem Konzentrationslager-Personal zu finden sind.

Der Zeuge Dr. Morgen und viele Affidavits zum Konzentrationslagerwesen heben aber – darauf muß ich schon jetzt zur weiteren Abgrenzung hinweisen – hervor, daß die Wachmannschaften grundsätzlich mit dem internen Lagerbetrieb nichts zu tun hatten, daß ihnen der Eintritt in das eigentliche Lager verboten und nicht möglich war. Exekutionen und Erschießungen auf Anordnungen des Reichssicherheitshauptamtes, erst recht solche auf Grund angemaßten Rechts des Kommandanten, fanden durch ein Kommando des Kommandanturstabes statt, nicht durch die Wachmannschaft.

Wohl zu unterscheiden von den Konzentrationslagern sind die Vernichtungslager. Sie entstehen seit dem Jahre 1942, seitdem Hitler den Vereinigten Staaten den Krieg erklärt hat und nun seine blutigste Rache nehmen will für diese Entwicklung des Krieges, für die er die Juden in aller Welt verantwortlich macht. Aus den grausigen Schilderungen der Zeugen Höß und Morgen haben wir die Technik dieser Massentötungen noch in Erinnerung.

Aus den Aussagen und Affidavits von Höß und Morgen und der Vernehmung Wislicenys vor dem Tribunal und der Kommission haben wir jetzt ein umfassendes Bild von diesem ganzen Mordsystem erhalten. Hitler und bestimmte Stellen der Kanzlei des Führers – im Morden schon durch die Praxis der Vernichtung von Geisteskranken geübt – bedienten sich zweier Fachleute, des Reichsarztes Dr. Grawitz und des Kriminalkommissars Wirth. Der eine entwickelte medizinisch die beste Tötungsmethode, der andere die beste Durchführungstechnik unter Täuschung der Opfer und der Umwelt.

Außer Wirth, dem Chef des Vernichtungslagers nahe Lublin, war noch Höß vorhanden, der Chef des Vernichtungslagers in Auschwitz, richtiger Monowitz, zugleich Chef des Konzentrationslagers Auschwitz.

Einer der Zutreiber dieser Opfer war Eichmann, der in der Gestapo eingebaut war und bis Hitlers Befehl der Endlösung, das heißt der Tötung, die Juden nach dem Osten in Lager deportierte.

Die Transporte wurden – wie Wisliceny am 5., 6. und 7. Juni vor der Kommission ausgesagt hat – nur von Polizei, auch slowakischer und ungarischer, begleitet, nur ein einziges Mal von SS-Leuten, die als volksdeutsche Ungarn eingezogen worden waren.

Alle diese Vernichtungsanlagen gingen auf besondere Befehle Hitlers, der Kanzlei des Führers, zurück und fielen aus dem Rahmen des normalen Konzentrationslagersystems. Deshalb waren für sie auch nicht die normalen Befehlswege und Organisationsformen gegeben. Wirth war Kriminalkommissar, ohne SS-Mitglied zu sein, Höß wurden die Vernichtungsbefehle außer von Himmler nur noch von Eichmann persönlich übermittelt, ohne daß er seinen unmittelbaren Vorgesetzten Glücks, den Inspekteur der Konzentrationslager, davon benachrichtigen durfte. So hat Höß am 15. April ausgesagt.

[680] Was folgt nun aus all diesem furchtbaren Geschehen – begonnen mit Konzentrationslagergreueln über die Einsatzgruppen bis zu den Massenvergasungen – für die Anklage gegen die SS?

Die Anklage behauptet, daß alle die von ihr angeführten Verbrechen in solch einem Ausmaß und auf einem so großen Gebiet verübt worden sind, daß sie und die verbrecherischen Ziele und Methoden jedem Mitglied bekanntgewesen sein müssen.

Damit sagt sie – und der Gerichtsbeschluß vom 13. März 1946 folgt ihr –, daß die Kenntnis des kriminellen Tatbestandes Voraussetzung der Verurteilung ist.

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft geht auf folgende Überlegung zurück:

Presse- und Rundfunkmeldungen, Äußerungen offizieller Persönlichkeiten und Veröffentlichungen aller Art in den alliierten Ländern vor dem und vor allem während des Krieges haben die Öffentlichkeit dieser Staaten in weitestem Umfange über Greueltaten in den Konzentrationslagern und sonstige Verbrechen unterrichtet. Unter diesen Umständen scheint sich die Schlußfolgerung geradezu aufzudrängen, daß, wenn schon in diesen Ländern die Tatsache derartiger Verbrechen fast allgemein bekannt war, dies in um so höherem Maße in Deutschland und besonders in der SS der Fall gewesen sein müsse. Aus den vorgelegten, teilweise ausführlich begründeten Massen-Affidavits ergibt sich, daß die Masse der SS-Mitglieder jede Kenntnis bestreitet. Die Verteidigung hat aber außerdem dem Vorbringen der Anklage eine gleich umfassende Behauptung entgegensetzt:

Die im Gebiete des deutschen Machtbereichs begangenen Verbrechen wurden unter einem so bis ins einzelne durchgearbeiteten System der Geheimhaltung ausgeführt, daß die Masse der SS-Angehörigen von ihnen nicht nur nichts gewußt hat, sondern von ihnen überhaupt nichts wissen konnte. Während das Anklagevorbringen nur durch das rechtlich sehr bedenkliche Verwenden von Schlußfolgerungen glaubhaft gemacht werden kann, ist das Vorbringen der Verteidigung dem Tatsachenbeweis zugänglich. Und diesen Beweis, meine Herren Richter, hat die Verteidigung nach meiner Überzeugung erbracht.

Beginnen wir jetzt mit den Konzentrationslagern. Ich schildere auf den nächsten Seiten – ich bitte das nachzulesen – den Schleier des Geheimnisses mit sämtlichen Vorschriften und Umständen, die ein Durchdringen der Tatsachen nach außen unmöglich machten.

Der dichte Schleier des Geheimnisses und bewußter Täuschung wird uns rückschauend schon sehr bald offenbar. Es sind in dieser Zeit in ganz Deutschland nur fünf bis sechs Lager mit etwa 12000 Häftlingen im Jahre 1936 und 21000 im Jahre 1939 vorhanden. Es ist selbstverständlich, daß für diese Zeit die Behauptung der Anklage nicht zutrifft, daß jeder Deutsche bei jeder Reise an [681] vielen Konzentrationslagern vorbeigekommen sei. Aber auch die relativ geringe Zahl des Konzentrationslagerpersonals von wenigen Tausend läßt eine Verbreitung von Nachrichten über KZ-Zustände wenig glaubhaft erscheinen. Der größte Teil dieses Personals – die Wachmannschaften – durften das eigentliche Lager nicht betreten.

Charakteristisch für die Täuschung der Öffentlichkeit sind die Ausführungen Himmlers, die er bei der Besichtigung eines Konzentrationslagers durch Wehrmachtsoffiziere machte und die in der Sammlung »Nationalpolitischer Lehrgang« (Dokument 1992 a-PS) enthalten sind.

Die Häftlinge beständen aus Kommunisten und Kriminellen, die teils nur für wenige Monate, teils für längere Zeit eingewiesen seien. Er verweist auf die Sauberkeit im Lager, auf das häufige Waschen und den Wechsel der Wäsche und den Gebrauch der Zahnbürste. So mußte in den Besuchern der Eindruck entstehen, als ob es sich bei den Kriminellen wirklich um asoziale Elemente niederster Stufe handele, die im Lager ein erträgliches Leben hätten. In zahlreichen Affidavits wird erklärt, wie die Besucher gerade aus Kreisen der SS, zum Beispiel bei Besichtigung durch Junkerschulen, geordnete Verhältnisse und Häftlinge in ausreichendem Ernährungszustand vorfanden.

Alles im Lager ist geheim. Nicht nur die offiziellen Vollstreckungen von Todesurteilen von Gerichten, auch die Exekutionsanweisungen des Reichssicherheitshauptamtes, die erst mit Beginn des Krieges einsetzen und erst recht die Morde aus eigener Machtanmaßung der Kommandanten wurden nicht öffentlich vorgenommen. Dr. Morgen schildert das in seinem Affidavit SS-66 ausführlich. Er hat in seiner Vernehmung all die raffinierten Methoden geschildert, um Morde als natürliche Todesursachen zu fingieren und damit die zivile Gerichtsbarkeit und ab 1940 die SS-Gerichtsbarkeit zu täuschen.

Ich bitte Sie, meine Herren Richter, sich bei diesen Fragen einmal vor Augen zu halten, daß Todesfälle und Mißhandlungen in größerem Umfange erst mit Beginn des Krieges einsetzen.

Die Verpflichtung zur unbedingten Geheimhaltung oblag nicht nur dem Personal, sondern wurde auch den entlassenen Häftlingen auferlegt. Die von ehemaligen Häftlingen seitens der Anklage vorgelegten Affidavits betonen zwar häufig diese Schweigegebote, aber auffallend ist, daß sie selber nicht behaupten, diesem Gebot zuwidergehandelt zu haben (zum Beispiel Dokument 2334-PS). Nach den Erfahrungen, die wir in unserem Beruf gemacht haben, haben diese Schweigegebote außerordentlich stark gewirkt, trotz des größten Vertrauensverhältnisses. Die Angst, auf Grund irgendeiner Indiskretion wieder zurück zu müssen ins Lager, war doch zu groß.

Seit Aufstellung der Totenkopfverbände als Lagerpersonal 1934 hat die Allgemeine SS und später die Waffen-SS mit diesen Konzentrationslagerbewachungen und erst recht mit dem Kommandanturpersonal personell und rechtlich nichts mehr zu tun.

Die Amtsgruppe D des WVHA war mit ihrer kleinen Gruppe von etwa 30000 Mann der sogenannten nominellen Waffen-SS ein streng in sich geschlossenes und von anderen abgeschlossenes System geworden mit eigenem Telephon- und Fernschreibnetz und eigenen Kurieren zu den Konzentrationslagern. Nur noch die Gestapo hatte einen eigenen Kanal in die Lager, und zwar zur sogenannten politischen Abteilung, die ihr unterstand, meist unter Leitung eines Kriminalsekretärs. Also auch das war keine Verbindung zur übrigen SS.

[682] Beachtlich für die Frage der Geheimhaltung ist die Tatsache, daß, wie Kaindl im Affidavit SS-68 aus führt, die Kommandanturstäbe bis Mitte 1942 fast durchweg mit demselben Personal wie zu Beginn des Krieges besetzt blieben, so daß auch dadurch vor 1942 eine Verbreitung der Kenntnis über die Zustände nicht geschehen konnte. Dabei muß man psychologisch immer bedenken, daß die als Befehlsgeber oder Befehlsempfänger Verantwortlichen keine Veranlassung hatten, über ihr dunkles Tun zu sprechen.

Ich muß wegen des Zeitmangels die nächsten Seiten überschlagen und bitte ergebenst, sie nachzulesen. Sie beschäftigen sich eingehend mit der Gegenpropaganda, die bewußt von deutscher Seite gestartet wurde und geben dafür ausführliche Beweismittel aus Affidavits und Zeugenaussagen vor der Kommission. Dasselbe gilt für die Massenvernichtungslager in Auschwitz, Monowitz, Treblinka und so weiter.

Wie schwierig es war, hinter die Dinge zu sehen, das hat an sehr lebendigen Beispielen der Zeuge Dr. Morgen nach meiner Überzeugung glaubhaft geschildert. Er hat im einzelnen begründet, wie durch das Zusammenwirken von Kommandant, Arzt und Haftanstaltsdirektor häufig im Verein mit ergebenen Kapos jedes Verbrechen so vertuscht werden konnte, daß weder bis 1939 die Justizbehörden, noch später die SS-Gerichtsbarkeit, noch die anderen Häftlinge etwas bemerkten.

Diese Zustände haben zu furchtbaren Morden und Mißhandlungen geführt – ich muß aber im Interesse objektiver Wahrheitsfindung und zur Würdigung dieser Vorgänge im Lichte der Kollektivschuldfrage Wert auf Dr. Morgens Feststellung legen, daß er Lagerkommandanten kennengelernt habe, die das Menschenmögliche für die Häftlinge getan haben, und ebenso Ärzte.

Und dabei darf ich an die Antwort des Herrn Präsidenten an Herrn Dubost in der Sitzung vom 18. Januar erinnern, nämlich daß die Vernehmung von Häftlingen aller Lager notwendig wäre, wenn man beweisen wolle, es sei überall so mörderisch und menschenunwürdig gewesen.

Ich gedenke hier nicht, die SS-Gerichtsbarkeit zu verteidigen, auf deren Schicksal kommt es zuerst gar nicht an. Aber gibt es nicht zu denken, wenn auch sie erst im Jahre 1943 erkannte – und zwar durch einen Zufall –, daß die so gut getarnten Todesfälle in Wahrheit Morde sind? Gibt es nicht zu denken, wenn man den widerstand maßgeblicher Leute: Pohl, Kaltenbrunner, Müller sieht, der so weit ging, daß Pohl während der Untersuchungen an alle Kommandanten einen Befehl erließ, allen SS-Richtern sei das Betreten der Konzentrationslager nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gestattet?

Die Anklagebehörde hat auch gar nicht den Versuch unternommen, die Aussagen Dr. Morgens zu diesem erheblichen Punkte der Geheimhaltung zu erschüttern. Sie kann es offenbar nicht, obwohl sie offenbar im Besitze aller Akten des Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes und wohl auch des Hauptamtes SS-Gericht ist, da sie ja sogar die Aussage der Frau Eleonore Hodys, die diese vor dem ehemaligen Untersuchungsrichter Dr. Morgen gegen Höß im Herbst 1944 abgegeben hat, in einer Broschüre wörtlich veröffentlichte. Daß für die Prosekution absolut keine Möglichkeit besteht, die Aussage Dr. Morgens zu widerlegen, möchte ich aber auch daraus schließen, daß sie einmal versuchte, die Vernehmung des Zeugen durch mich dadurch zu beenden, daß sie behauptete, ich handele mit dieser Vernehmung nur zugunsten der Anklage, dann aber im Widerspruch hierzu auf das Kreuzverhör des Zeugen verzichtete mit der Begründung, seine Aussage sei durch das ganze bisher vorgebrachte Beweismaterial widerlegt.

Nein, für mich besteht kein Zweifel, daß die maßgebenden Leute mit allen Fasern danach trachteten, das Geheimnis um ihre Verbrechen gerade in den Konzentrationslagern dichter und dichter zu gestalten – und ich glaube, auch beweisen zu können, daß sie damit Erfolg gehabt haben.

[683] Ganz besonders vorsichtig mußte bei den Massentötungen vorgegangen werden. Und hierzu stimmen die Aussagen Höß, Wisliceny und Morgen in den wesentlichen punkten überein. Es gab besondere Befehlswege von der Reichskanzlei zu Wirth oder von Himmler zu Eichmann und zu Höß. Alle drei Zeugen schildern übereinstimmend, daß nur sehr wenige beschäftigt und eingeweiht waren. Höß spricht für seinen Fall von zirka 60 Mann in Auschwitz, Dr. Morgen im Affidavit SS-65 für den gesamten Vernichtungskomplex von wenigen hundert. Auch Wisliceny bestätigt eine Zahl von etwa hundert für die Aktion Eichmann.

Die von Anfang an bei Juden und Begleitpersonal bis zum schauerlichen Ende aufrecht erhaltene Fiktion von der Umsiedlung, also Deportation, und die Benutzung von Vertrauensleuten aus der Zahl der Opfer macht das Unvorstellbare möglich, daß Hunderttausende umgebracht wurden, ohne daß etwas nach außen dringt. Die Gegend ist – wie alle Zeugen angeben – öde, weiträumig und von Fabrikschornsteinen durchsetzt. Ich will es mir ersparen all die entsetzlichen Tricks aufzuzählen, mit denen man zunächst die Opfer täuschte, aber auch die Außenwelt und die eigenen Leute.

Darf ich hierfür auch die Aussage des Zeugen von Thadden heranziehen, der im Auftrage des Auswärtigen Amtes mit zahlreichen Ausländern Lager besichtigt hat, damit sie sich ebenso wie er selbst von der angeblichen Unbegründetheit von Beschwerden überzeugen konnten. Auch Theresienstadt wurde besucht als Muster einer der geplanten geschlossenen Siedlungen für Juden, und es wurde – wie der Zeuge bestätigt hat – alles wohl geordnet gefunden. 1492 erschien im sogenannten Protektorat ein Gesetz über die Schaffung einer geschlossenen Siedlung Theresienstadt (Dokument SS-95). Alle Welt mußte also annehmen, daß die Angaben über die Umsiedlung zutrafen. Warum nicht auch der SS-Mann, der mit diesen Dingen dienstlich nichts zu tun hatte und nicht mehr wußte als jeder andere? Daß allein schon die sogenannte Umsiedlung, eigentlich »Deportation«, ein Verbrechen im Sinne des Statuts ist, ist eine andere Frage und wird später zu behandeln sein.

Man darf bei allem nicht vergessen, daß Krieg war. Die Männer der Waffen-SS standen in ihrer großen Masse im ständigen Einsatz an der Front. Die Zeugen Brill und Blume haben die Stärke auf zirka 580000 am Ende des Krieges angegeben.

Durch ihre Kampfaufgaben voll in Anspruch genommen, wußten sie nichts von dem, was hinter ihrem Rücken vor sich ging. Wenn ihnen überhaupt bekannt war, daß dort Männer in der gleichen Uniform in den Konzentrationslagern Dienst taten, fühlten sie sich diesen völlig wesensfremd und hatten keinerlei innere oder äußere Bindungen an sie (Zeuge Hauser, Affidavit Gille, Affidavit Steiner). Versetzungen von Konzentrationslagerpersonal zur Fronttruppe waren sehr selten.

Die Tatsache, daß es in Deutschland kein freies Nachrichtenwesen gab, fand ihre notwendige Ergänzung darin, daß die Einfuhr ausländischer Zeitungen ebenso wie das Abhören ausländischer Sender bei strengster Strafe verboten war. Mit dieser Maßnahme hatte die Regierung auch im allgemeinen Erfolg. Die amtlichen Behauptungen, die ausländischen Nachrichtendienste enthielten nichts als Propagandalügen, fanden auch in der Waffen-SS Glauben, da gelegentlich feindliche Meldungen als unwahr feststellbar waren. Das hat der Angeklagte Fritzsche dargelegt.

Dieses Verbotssystem wurde durch eine wohlabgewogene positive amtliche deutsche Propaganda ergänzt. Himmler selbst erklärte im Jahre 1942 in einer Rede auf der Junkerschule Tölz, in den Konzentrationslagern befänden sich in der Hauptsache kriminelle Elemente, die bei anständiger Behandlung durch positive Arbeitsleistung zu brauchbaren Mitgliedern des Volkes erzogen werden sollten (Affidavit SS-119 bis 122, von Saucken). Eine solche Behauptung mußte um so mehr Glauben finden, als der immer größer werdende Menschenmangel in Deutschland zu sorgfältiger Schonung jedes Menschenlebens und zu totaler Ausnutzung aller nur verfügbaren Arbeitskraft zwang. Ein anschauliches Beispiel dafür, wie gerade diese Begründung bei beteiligten Stellen als besonders zweckmäßig, weil Vertrauen einflößend erschien, bietet die eidesstattliche Versicherung Rothemund (Affidavit SS-12). Dieser Zeuge hat bekundet, er habe Ende 1943 als Adjutant des Chefs des SS-Personalhauptamtes beim Reichssicherheitshauptamt, Amt IV und beim Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, angefragt, ob Gerüchte über die Ermordung von Juden wahr seien. Er erhielt die [684] Antwort, es handle sich um ausgesprochene Feindpropaganda. Das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt fügte hinzu, die Häftlinge seien unentbehrliche Arbeitskräfte für die Rüstungswirtschaft, auf die Deutschland nicht verzichten könne.

Nicht einmal höchste Reichsstellen waren in der Lage, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Der Zeuge von Thadden hat im einzelnen geschildert, wie durch ein raffiniertes Jonglieren zwischen Wahrheit und Unwahrheit es Eichmann verstanden hat, das Auswärtige Amt zu täuschen. Die Besichtigung von Judenlagern durch den Zeugen, sei es allein, sei es in Begleitung von Vertretern der Schutzmächte und des Roten Kreuzes, ergaben in Bezug auf Massentötungen keinen Verdacht. Weitere Nachforschungen in anderen Lagern, in denen tatsächlich Judenvernichtungen vorgenommen wurden, wußte Eichmann durch die unwiderlegbare Behauptung zu verhindern, daß dort streng geheimzuhaltende Rüstungsaufträge, nämlich die Herstellung von V-Waffen, ausgeführt würden und die Lager daher unzugänglich seien.

Ich habe ferner Beweis dafür angetreten, daß die Geheime Staatspolizei auch dem Justizministerium in der Person des Sachbearbeiters für Strafverfolgung von Gerüchteverbreitung, Kühn, auf offizielle Anfrage im Jahre 1942 oder 1943 mitgeteilt hat, daß Gerüchte über die Vernichtung von Juden in den Ostgebieten erfunden seien. Das Affidavit ist von der Kommission abgelehnt worden, da es nicht die SS beträfe. Ich bitte, das Dokument nachträglich zuzulassen.

Auch der Angeklagte Fritzsche hat in seiner Vernehmung als Zeuge eine Reihe von anschaulichen Beispielen gegeben, wie es ihm – der in seiner hohen Stellung Gerüchte über Judenvernichtung zu hören bekam – nicht gelang, eine Bestätigung zu erlangen, sondern auf Grund seiner Ermittlungen zu dem gegenteiligen Schluß kam.

Durch nichts ist auch bisher bewiesen, daß die Masse der SS von der Tätigkeit der Einsatzkommandos Kenntnis erhalten hat.

Und zur Widerlegung der Kenntnis von den biologischen Experimenten in den Konzentrationslagern darf ich nur auf die mir grotesk erscheinende Tatsache hinweisen, daß hier eine ausgedehnte Beweisaufnahme stattgefunden hat über die Frage, ob der Angeklagte Göring von ihnen gewußt hat. Ich könnte Ausführungen machen darüber, daß diese Versuche nur in einigen Lagern geschahen, daß sie nach Angabe einiger Affidavits nur nach freiwilliger Einwilligung der Häftlinge erfolgten – ich will es nicht, denn ich will die Vornahme überhaupt nicht verteidigen und auch nicht den entsprechenden Eindruck erwecken. Der Hinweis auf diesen Streit über die Kenntnis oder Unkenntnis Görings und die Frage, welche Beweisaufnahme zugunsten des unbekannten SS-Mannes vorgenommen wurde, genügt mir. Daß durch die Vornahme verbrecherischer Experimente und ihre Kenntnis durch den Geschäftsführer des »Ahnenerbes«, den Zeugen Sievers, nicht die Mitglieder und Mitarbeiter des »Ahnenerbes« belastet sind, in dessen Gesamtforschung diese Experimente vielleicht 1 Prozent bedeuteten, scheint mir nicht zweifelhaft.

Schließlich will ich zu diesen Fragen des Wissens um die Verbrechen nur noch zitieren, was ich in den »Berliner Blättern«, Heft 1, 1946, in einem Aufsatz: »Der Jude im Dritten Reich«, von Oskar Goetz, auf Seite 54 las:

»Die Vergasungen von Auschwitz, die anderen Schandtaten in den Todeslagern von Mauthausen, Maidanek, Ravensbrück [685] und Buchenwald hielten wir beispielsweise im Lager Theresienstadt nur für Gerüchte, ja sogar maßlos aufgebauschte Gerüchte. Was beispielsweise wirklich in Auschwitz gesche hen war, erfuhren wir in Theresienstadt authentisch erst im Frühjahr 1945, als einige wenige Überlebende nach der Auflösung von Auschwitz zu uns zurückkamen. Man wird im Interesse einer gerechten Beurteilung seiner Mitmenschen sachlich sein müssen und sachlich sein wollen. Kein Schuldiger soll straflos ausgehen, aber kein Unschuldiger darf mit Schuld belastet werden.

Und im Sinne einer künftigen Beruhigung der Gemüter wäre hier mehr Objektivität dringend am Platze.«

Ich wünschte, dies Beispiel von Objektivität, die sich jemand trotz Erniedrigung durch das Nazi-Regime einschließlich SS erhalten hat, könnte vorbildlich werden.

Käme man also nun zu dem Ende, daß abgesehen von den bestimmten bestimmbaren oder ungefähr bestimmbaren Tätern – der Zeuge Dr. Morgen hat ja bestimmte Täterkreise im Konzentrationslagerwesen genannt – die große Masse der SS keine konkreten Vorstellungen von Verbrechen gehabt hat, daß sie aber in ihrer Masse – wie die übrigen Deutschen – zum Beispiel von Deportationen gewußt hat, so wäre auch das nach Artikel 6a des Statuts nur verbrecherisch, wenn es in Verbindung mit einem Angriffskrieg geschah. Daß die Masse der SS nicht das Bewußtsein hatte, einen Angriffskrieg zu führen – was erforderlich wäre –, hatte ich oben schon gesagt.

Meine Herren Richter! Präsident Roosevelt hat am 25. Oktober 1941 aus Anlaß von Geiselerschießungen durch deutsche Besatzungsbehörden in einer Rede erklärt:

»Zivilisierte Nationen bekennen sich seit langem zu dem Grundsatz, daß niemand für die Taten eines anderen bestraft werden darf.«

Justice Jackson hat am 28. Februar 1946 folgendes gesagt:

»Das Ziel, die Organisation als verbrecherisch zu erklären, besteht in der Bestrafung zur Beihilfe dieser Verbrechen, obwohl die eigentlichen Täter nie gefunden oder identifiziert werden können.«

Können sie wirklich nicht gefunden werden? Beweisen nicht zum Beispiel für die Konzentrationslager-Verbrechen die große Anzahl der von mir vorhin genannten Prozesse der alliierten Kriegsgerichte mit 153 Todesurteilen bei 241 Angeklagten das Gegenteil? Will die Anklage behaupten, sie habe die eigentlichen Täter noch nicht gefunden, obwohl seit über einem Jahr sämtliche Personen, die mit dem Konzentrationslagerwesen je zu tun hatten, in Haft sind und die Häftlinge, heute in bestimmten Organisationen und namentlich [686] erfaßt, jederzeit als Zeugen zur Verfügung stehen? Auch alle Akten und Unterlagen sind im Besitz der Alliierten.

Trotzdem und trotz der Diskrepanz dieser beiden Zitate – Roosevelt-Jackson – will ich mich einmal mit der Anklage auf den Standpunkt stellen, es gäbe solch eine kollektive Kriminalität.

Dann gilt aber auch in ihrem Rahmen wieder der Grundsatz, daß niemand für eine Tat bestraft werden kann, die er nicht begangen hat. Es bedeutet nämlich, daß in diesem Fall der Kreis der Beschuldigten so eng wie möglich gezogen wird.

Diese Begrenzung kann in zwei Richtungen erfolgen, und zwar wahlweise und auch nebeneinander:

  • 1. in Bezug auf den Kreis der Verantwortlichkeit, das heißt die Dienststellung oder den Dienstrang;

  • 2. in Bezug auf die Untergruppen der ganzen als SS schlechthin bezeichneten Organisation.

Die Anklagebehörde hat meines Ermessens die erste Grenzziehung schon bei der Anklageerhebung hinsichtlich der Partei und der Regierung vorgenommen. Von der Partei sollen nur die Politischen Leiter, von der Exekutivgewalt des deutschen Staates nur die Reichsregierung verurteilt werden.

Bei der Begrenzung nach der Verantwortlichkeit muß aber wohl unterschieden werden zwischen moralischer und rechtlicher Verantwortlichkeit. Es muß gefragt werden: Was hätte der einzelne in seiner Dienststellung tun müssen, wenn er Verbrechen etwa auf Befehl beging oder auch nur von ihnen wußte? Was war ihm zuzumuten?

Die Begrenzung nach Untergruppen der ganzen Organisation wird der in meinen Ausführungen eindringlich dargelegten Tatsache gerecht – die ich nochmals, da ich Stellen überspringen mußte, nachzulesen bitte –, daß diese Gruppen voneinander ganz getrennte Tätigkeitskreise und auch hinsichtlich der Kenntnis der Tätigkeiten, eventuell der Verbrechen, stark voneinander abwichen.

Auch eine Untergruppierung nach Beginn und Ende der Mitgliedschaft wäre denkbar und würde damit zugleich eine Herausnahme der eingezogenen Mitglieder kollektiv ermöglichen.

Aber auch bei solcher eingeschränkten Verurteilung erscheint es mir unbedingt erforderlich – angesichts der durch das Gesetz Nummer 10 schwerwiegenden Folgen –, in der Urteilsformel oder -begründung zum Ausdruck zu bringen, daß dem einzelnen Mitglied jede Einwendung mit Ausnahme der in Artikel 10 genannten zustehe.

[687] Zuletzt möchte ich noch auf ein formelles Hindernis für die beantragte Verurteilung hinweisen:

Der Sinn der Akzessorität der Verurteilung eines Organisationsmitgliedes als Einzelangeklagter dieser Organisation nach Artikel 9 scheint mir folgender zu sein:

Eine Organisation soll nur dann für die Handlung eines Einzelangeklagten, der ihr Mitglied war, verantwortlich gemacht werden, wenn zwischen der Tat des Einzelangeklagten und seiner Organisation ein solcher Zusammenhang besteht, daß aus rechtlichen Gründen eine Mithaftung der Organisation notwendig erscheint.

Ein solcher Kausalzusammenhang liegt nur vor, wenn der Einzelangeklagte die Handlung als Mitglied der Organisation begangen hat, sei es, daß er damit die Zielsetzung der Organisation verwirklicht oder aber sich der Organisation zu ihrer Ausführung bedient hat. Justice Jackson hat am 28. Februar 1946 ausgeführt:

»Einzelne Angeklagte hier, zumindest einer, muß Mitglied der Organisation gewesen sein und auch wegen einer Tat verurteilt werden, auf Grund deren die Kriminalität dieser Organisation festgestellt werden kann.«

Auf die von mir vertretene SS-Organisation angewandt bedeutet das: Eine SS-Organisation kann nur dann für verbrecherisch erklärt werden, wenn ihr zumindest einer der Angeklagten als Mitglied angehört hat und wegen eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist, das er entweder durch seine Organisation zur Ausführung gebracht hat oder das als Ausfluß der Zielsetzung seiner Organisation zu werten ist und zu ihrer Verwirklichung begangen wurde.

Mit der Ausnahme, auf die ich noch zu sprechen kommen werde, stehen die Einzelangeklagten aber wegen solcher Handlungen vor Gericht, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter wichtigster Staats- und Parteistellen, nicht aber SS-Stellen, und in Ausübung ihrer dortseitigen Aufgaben durchgeführt haben. Daß einige von ihnen nebenbei auch Ehrenränge in der einen oder anderen SS-Organisation bekleidet haben, reicht nicht aus, um die SS-Organisation mitverantwortlich zu machen für Taten, an deren Durchführung sie in keiner Weise beteiligt war und die auch gar nicht zu ihren Aufgaben gehörten.

Eine Ausnahme könnte Kaltenbrunner bilden. Er ist in seiner Eigenschaft als Chef der Sicherheitspolizei, das heißt Kriminalpolizei und Gestapo und des SD auch wegen solcher Handlungen angeklagt, die durch den SD ausgeführt worden sind. Damit können aber nicht die SS-Organisationen belastet werden. Die Kriminalpolizei ist nicht angeklagt. Selbständig ist die Gestapo angeklagt. Man muß auch die Anklage gegen den SD als selbständig ansehen. Zwar war sie ursprünglich mit derjenigen gegen die SS verbunden, aber der SD hat alsbald einen eigenen Verteidiger bekommen und [688] ist auch im ganzen Verfahren selbständig behandelt worden. Organisatorisch ist SD und SS seit 1934 getrennt. Eine Verurteilung Kaltenbrunners würde daher – wenn überhaupt – formell höchstens die Verurteilung der Organisationen Gestapo und SD ermöglichen – deren Verteidigung ich keinesfalls vorgreifen möchte –, nicht dagegen die der SS.

Verfahrenstechnisch darf ich noch darauf hinweisen, daß keiner der insoweit betroffenen Angeklagten je darüber befragt worden ist, ob und inwieweit er für die SS oder als SS-Mitglied die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Das scheint mir ein Mangel zu sein.

Ich komme zum Schluß, meine Herren Richter, und bitte kurz noch um Ihr Gehör: Ich sagte einleitend, dieser Prozeß sei der gewaltigste Strafprozeß – aber doch eben ein Strafprozeß. Und deshalb frage ich auch hier: Welchen rechtspolitischen Zweck kann und wird eine Verurteilung haben? Und ich erhalte die traditionelle Antwort: Vergeltung und Abschreckung.

Gewiß ist es notwendig, das deutsche Volk und insbesondere die früheren Nazi-Gliederungen, aber auch alle Völker der Welt abzuschrecken, die je in die Versuchung kommen könnten, sich Diktaturen und antidemokratischen Methoden zuzuwenden und ihnen die schweren Folgen der Verletzung des Völkerrechts, des neuen jetzt im Statut niedergelegten Universalrechts vor Augen zu führen. Dieser Prozeß soll eine letzte Warnung sein an alle, die sich der Forderung der Welt und aller ihrer friedliebenden Bürger nach Freiheit der Rede, Freiheit der Religion, nach Freiheit von Not und Furcht verschließen. Der Krieg, die furchtbaren Folgen der Niederlage, die Verhaftung von Hunderttausenden über die Kriegsgefangenschaft hinaus, die qualvollen Monate der Verhandlungen hier, die politische Überprüfung und Erwerbsbeschränkung, alles das sind so eindringliche und abschreckende Tatsachen, daß sie für alle die Wirkung haben werden, die wir erhoffen.

Aber vor allem, meine Herren Richter: Ihre Armeen haben Deutschland befreit von der Tyrannei des Nazitums, befreien Sie die Welt jetzt von dem Fluche der Vergeltung.

Die Welt kann nur genesen, wenn einmal Schluß gemacht wird mit den verhetzenden Parolen gegen Rassen, Völker, Klassen oder Parteien.

Ich sage das, obwohl ich weiß, daß es, ebenso wie auf der Seite der Alliierten, viele SS-Leute gibt, die den Sinn meiner Worte nicht verstehen. Aber auch sie sollen einst die ewige Wahrheit des Wortes erkennen:

»Nicht mitzuhassen, mitzulieben sind wir da.«

Und so möchte ich die Verteidigung der SS zusammenfassen:

Ich klage an jeden einzelnen der Mörder und Verbrecher, die dieser Organisation oder einem ihrer Teile angehört haben – und ihrer sind nicht wenige.

[689] Ich spreche frei die Tausende, Hunderttausende, die im guten Glauben dienten und so moralisch und metaphysisch, nicht kriminell, in die Schuld verstrickt wurden, die das ganze deutsche Volk heute bitter trägt.

Aber, ich warne –, ich warne die Welt und ihre Richter vor der Begehung eines Massenunrechts in gesetzlicher Form, vor der Schaffung einer Masse der Verdammten und Geächteten im Herzen Europas.

Ich warne –, auf daß die Sehnsucht aller Völker und Menschen erfüllt werde.

Möge Gott Ihr Urteil segnen!

VORSITZENDER: Ich glaube, der SD ist die nächste Organisation.

DR. GAWLIK: Ich werde mich streng an die Regeln des Gerichts halten und nur Teile meiner Ausführungen verlesen.

Hoher Gerichtshof! Meine Aufgabe als Verteidiger des SD erblicke ich nicht darin, ausgeübtes Unrecht irgendwie zu beschönigen oder gar die hierfür verantwortlichen Personen der Bestrafung zu entziehen.

Es geht in dem Verfahren gegen den SD nicht darum, ob einzelne Personen für begangene Verbrechen bestraft werden müssen, vielmehr ist darüber zu entscheiden, ob nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Personenkreis von 3000 hauptamtlich und 30000 rein ehrenamtlich tätigen Personen, die unter dem Namen SD in den Ämtern III und VI zusammengefaßt waren, für verbrecherisch erklärt werden können.

Allein mit dieser Frage habe ich mich zu beschäftigen. Ich habe zu prüfen, ob der von der Anklagebehörde gegen den SD gestellte Antrag auf Grund des Statuts und, soweit dies nach dem Statut zulässig ist, auf Grund des Völkerrechts, der nationalen Rechte und der von der Rechtswissenschaft entwickelten Rechtsgrundsätze gerechtfertigt ist.

Ich werde zunächst zu den Rechtsproblemen Stellung nehmen, um sodann im zweiten Teil meiner Ausführungen den tatsächlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu erörtern.

Der erste Teil gliedert sich in zwei Abschnitte: In dem ersten Abschnitt behandle ich die materiell-rechtlichen, in dem zweiten Abschnitt die prozeß-rechtlichen Fragen.

In dem materiell-rechtlichen Teil werde ich erstens den Begriff der Organisationen und Gruppen und Beziehung zum SD untersuchen. Sodann werde ich zweitens prüfen:

  • a) welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Organisation oder Gruppe für verbrecherisch erklärt werden kann,

  • [690] b) welche Folgerungen sich aus diesen Feststellungen ergeben.

Anschließend werde ich untersuchen.

  • c) ob der Grundsatz »nulla poena sine lege« einer Verurteilung des SD entgegensteht.

Ich beginne mit der Klarstellung des Wortes »SD«, Sicherheitsdienst. Dieses Wort hatte keinen eindeutigen Sinn. Unter SD verstand man zunächst:

  • a) die SS-Formation SD,

  • b) die Ämter III, VI und VII.

Dies waren, wie sich aus der Vernehmung des Zeugen Hoeppner ergibt, zwei völlig verschiedene Zusammenschlüsse von Personen.

Zu a): Zur SS-Formation SD gehörten alle Personen, die der SS angehörten oder SS-Anwärter waren und bei der Sicherheitspolizei oder bei anderen polizeiähnlichen Organisationen – zum Beispiel Zollgrenzschutz – oder beim SD-Nachrichtendienst beschäftigt waren. Diese SS-Formation SD hatte keine Aufgaben und keine Ziele. Sie übte auch keine Tätigkeit aus, um irgendeinen gemeinsamen allgemeinen Zweck zu erfüllen. Ihre Angehörigen kamen niemals zu einem gemeinsamen Dienst oder zu sonstigen gemeinsamen Zusammenfassungen zusammen. Es fehlte ihnen jedes Zusammengehörigkeitsgefühl, da sie unabhängig voneinander in verschiedenen Organisationen Dienst taten. Ich beziehe mich hierbei insbesondere auf die Aussagen des Zeugen Hoeppner vor der Kommission und vor dem Tribunal.

Es handelte sich um eine rein listenmäßige Zusammenfassung von SS-Angehörigen und SS-Anwärtern bestimmter Berufsgruppen.

Die Angehörigen dieser SS-Sonderformation SD trugen die SS-Uniform mit dem Abzeichen »SD« auf dem linken Ärmel. Sie waren also äußerlich hinsichtlich ihrer verschiedenen Sparten nicht zu unterscheiden.

Zu b) Zu den Ämtern:

Die Ämter III, VI und VII waren der Inlandsnachrichtendienst, der Auslandsnachrichtendienst und die wissenschaftliche Forschung. Sie waren in dem im Jahre 1939 errichteten Reichssicherheitshauptamt die SD-Ämter, im Gegensatz zu den Sipo-Ämtern IV und V. Das Amt VI wurde am 12. Februar 1944 mit der militärischen Abwehr zu dem einheitlichen deutschen geheimen Meldedienst vereinigt. Ich beziehe mich hierbei auf das Dokument SD-1 und Affidavit Schellenberg, SD-62.

Daneben gab es noch den Reichssicherheitsdienst, der wieder etwas anderes war; der Reichssicherheitsdienst stellte den Begleitschutz für führende Personen des Staates. Dieser Verband gehörte nicht zum Reichssicherheitshauptamt und war auch kein Teil der SS. [691] Der Reichssicherheitsdienst unterstand dem damaligen Brigadeführer Rattenhuber, dessen unmittelbarer Vorgesetzter Himmler war.

Angeklagt sind die Ämter III und VI des Reichssicherheitshauptamtes, der Inlandsnachrichtendienst und der Auslandsnachrichtendienst.

Das Amt VII ist, obwohl es zusammen mit den Ämtern III und VI als SD bezeichnet wurde, nicht angeklagt. Ich beziehe mich hierbei insbesondere auf das Kommissionsprotokoll vom 23. Juli 1946.

Wenn ich nunmehr in meinen weiteren Ausführungen vom SD spreche, so verstehe ich hierunter nur die angeklagten Ämter III und VI.

Die Ämter III und VI des RSHA sind erst im September 1939 gebildet worden. Formell kann sich die Anklage daher auch erst auf die Zeit seit diesem Zeitpunkt beziehen. Im Widerspruch hierzu sind jedoch auch gegen den SD Beschuldigungen für die Zeit vorher erhoben worden.

Entgegen dem formellen Wortlaut der Anklage werde ich daher auch die Zeit vorher zum Gegenstand meines Vortrages machen.

Die Ämter III und VI sind nicht selbständig, sondern als Teil der SS angeklagt worden.

Die Anklagebehörde sieht demnach die SS als eine Organisation oder Gruppe im Sinne von Artikel 6 des Statuts an und den SD lediglich als einen Teil hiervon.

Ist dies richtig?

Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es einer Erörterung der Begriffe Organisation und Gruppe im Sinne des Statuts.

Der Herr amerikanische und der Herr englische An klagevertreter haben in der grundlegenden Rede am 28. Februar 1946 folgende Voraussetzungen für den Begriff Organisation als erforderlich erachtet:

  • 1. Einen Zusammenschluß von Personen mit einer erkennbaren Verbindung,

  • 2. einen gemeinsamen allgemeinen Zweck,

  • 3. Freiwilligkeit des Zusammenschlusses.

Dieser Definition, die auch der deutschen Rechtsprechung entspricht, lege ich meine weiteren Ausführungen zugrunde.

Die Entscheidung spitzt sich daher zu den Fragen zu, ob zwischen SS und SD

  • a) eine erkennbare Verbindung,

  • b) ein gemeinsamer allgemeiner Zweck bestand.

Für die Zeit bis zur Jahreswende 1933/1934 ist dies zu bejahen. Insoweit verweise ich insbesondere auf die Aussage des Zeugen Hoeppner.

[692] Für diese Zeit gelten somit für den SD die Ausführungen des Verteidigers der SS, und ich werde daher für diesen Zeitraum keine grundsätzlichen Ausführungen machen.

Für die spätere Zeit muß die Frage, ob zwischen SS und SD eine erkennbare Verbindung bestand, jedoch verneint werden.

Das Reichssicherheitshauptamt war nicht eines der Ämter der obersten SS-Führung, wie von der Anklagebehörde behauptet worden ist. Es ist auch nicht richtig, daß das Reichssicherheitshauptamt eine Abteilung der SS war. Insoweit widerspricht sich die Anklagebehörde selbst, denn die Geheime Staatspolizei, das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes, ist nicht als Teil der SS, sondern besonders angeklagt.

Wenn in dem Trial-Brief gegen die SS, Seite IX, vorgetragen wird, der SD sei eine Spionageabteilung der SS, so handelt es sich insoweit, als von einer Abteilung der SS die Rede ist, offensichtlich um eine Verwechslung mit der SS-Sonderformation SD.

Zwischen SD und SS bestand in der Zeit nach 1934 kein gemeinsamer Oberbefehl. Die für den Begriff der Organisation erforderliche Verbindung zwischen SS und SD ist auch nicht etwa durch die Person Himmlers hergestellt worden, denn dann hätte auch diese erkennbare Verbindung mit der Polizei und seit dem Jahre 1944 sogar mit dem Ersatzheer bestehen müssen.

Es ist richtig, daß Himmler die Zusammenfassung von SS, SD und der Polizei durch Schaffung eines Staatsschutzkorps erstrebte. Hierbei handelt es sich jedoch um Zukunftspläne, die noch nicht verwirklicht worden sind.

Auch durch die Höheren SS- und Polizeiführer ist diese erforderliche Verbindung nicht geschaffen worden, denn den Höheren SS- und Polizeiführern stand grundsätzlich weder ein sachliches noch disziplinäres Weisungsrecht gegenüber den Angehörigen der Ämter III und VI zu.

Die für den Begriff der Organisation erforderliche erkennbare Verbindung dürfte in der Zeit seit 1934 schon aus diesem Grunde nicht bestanden haben, weil nur 10 Prozent der haupt- und ehrenamtlichen Angehörigen der Organisation des SD Mitglieder der SS waren. 90 Prozent waren nicht Mitglieder der SS, die somit auch nicht die Uniform der SS-Sonderformation SD mit dem SD-Abzeichen trugen. Während des Krieges waren etwa 50 Prozent des SD Frauen.

Abgesehen von der erforderlichen, erkennbaren Verbindung zwischen SS und SD fehlte es in der Zeit nach 1934 an einem gemeinsamen Zweck. Hierfür verweise ich auf die Aussagen des Zeugen Hoeppner.

Der SD war somit nur bis zum Jahre 1934 ein Teil der SS als einer Organisation im Sinne von Artikel 9 des Statuts. Nach diesem [693] Zeitpunkt waren SS und SD nicht mehr in einer Organisation im Sinne des Statuts zusammengeschlossen.

Waren SS und SD in der Zeit seit 1934 eine Gruppe im Sinne von Artikel 9 des Statuts?

Es kann zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber überhaupt einen rechtserheblichen Unterschied zwischen Gruppe und Organisation machen wollte. Gegen einen Unterschied könnte der Wortlaut des Artikels 9 des Statuts sprechen. Dort heißt es, daß Gruppen und Organisationen als verbrecherische Organisationen erklärt werden können. Auch die Gruppe soll somit als eine verbrecherische Organisation erklärt werden.

Nimmt man jedoch einen Unterschied an, so ist folgendes zu sagen:

Die Anklagebehörde hat ausgeführt, der Begriff der Gruppe sei dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen. Bei der Auslegung dieses Begriffes soll auch der gesunde und natürliche Menschenverstand angewendet werden. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist die Gruppe eine zahlenmäßig kleine Personengemeinschaft. Man spricht bei 15 bis 20 Personen von einer Gruppe aber nicht mehr bei größeren Zusammenschlüssen. Man spricht davon, daß sich innerhalb einer Partei, eines Vereins, Gruppen gebildet haben.

Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist die Gruppe ein Teil der Organisation. Die Gruppe ist mithin der Unterbegriff der Organisation.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichts vom 8. Mai 1922 hinweisen. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, daß sich aus den Mitgliedern einer großen Personenmehrheit, die irgendwelche allgemeine Ziele verfolgt, eine Gruppe aussondern könne, die es sich zur Aufgabe gemacht habe, ein bestimmtes Einzelziel zu verfolgen. Dies könne insbesondere dann vorliegen, wenn die große Personenmehrheit erlaubte Ziele mit erlaubten Mitteln verfolge, ein Teil der Mitglieder aber – vielleicht ohne daß die übrigen hiervon Kenntnis erlangt hätten – sich zu einer Betätigung zusammenschlössen, die auf verbotene Weise die Ziele des Ganzen zu fördern suche.

Artikel 9 des Statuts dürfte somit wie folgt auszulegen sein:

Es können als verbrecherisch erklärt werden:

  • 1. eine Organisation oder

  • 2. eine Gruppe als Teil einer Organisation.

Der SD könnte in der Zeit seit 1934 nur dann eine Gruppe sein, wenn er ein Teil der SS gewesen wäre. Dies ist jedoch, wie ich bereits ausgeführt habe, nicht der Fall.

[694] Ergebnis: Der SD war seit 1934 kein Teil der SS als einer Organisation oder Gruppe im Sinne von Artikel 9 des Statuts.

Ich komme zu einer weiteren Frage:

Waren die Ämter III und VI eine einheitliche Organisation oder Gruppe, oder waren sie zwei getrennte Organisationen im Sinne des Statuts?

Die Ämter III und VI hatten weder eine erkennbare Verbindung noch einen gemeinsamen allgemeinen Zweck. Dies gilt sowohl für die Zeit nach 1939, wo die Ämter III und VI zum RSHA gehörten, als auch für die Zeit vorher, wo sie im SD-Hauptamt vereinigt waren. Amt III war der Inlandsnachrichtendienst, Amt VI der Auslandsnachrichtendienst.

Auf Grund der Beweiserhebungen kann als erwiesen angesehen werden, daß die Ziele, Aufgaben, Tätigkeiten und Methoden der Ämter III und VI stets völlig verschiedene waren.

Die Vereinigung der Ämter III und VI im Reichssicherheitshauptamt reicht nicht aus, um eine erkennbare Verbindung und eine gemeinsame allgemeine Aufgabe beider Ämter als gegeben anzusehen. Zum Reichssicherheitshauptamt gehörten auch die Geheime Staatspolizei, Amt IV, und die Kriminalpolizei, Amt V. Die Geheime Staatspolizei wird von der Anklagebehörde zutreffend als eine selbständige Organisation angesehen und ist als solche angeklagt worden. Das gleiche nimmt offensichtlich die Anklage hinsichtlich der Kriminalpolizei an, die nicht angeklagt ist. Ebensowenig wie die Geheime Staatspolizei und die Kriminalpolizei durch die Vereinigung im Reichssicherheitshauptamt ihren Charakter als selbständige Organisationen verloren haben, genauso wenig konnte diese Vereinigung der Ämter III und VI eine erkennbare Verbindung und eine gemeinsame allgemeine Aufgabe dieser beiden Ämter herstellen. Das Reichssicherheitshauptamt war nur eine Dienststellenbezeichnung. Ich verweise hierzu insbesondere auf die Aussage des Zeugen Best.

Der SD war somit keine einheitliche Organisation im Sinne des Statuts, sondern die Ämter III und VI könnten lediglich zwei getrennte Organisationen gewesen sein, wenn die weitere Voraussetzung, die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft gegeben wäre.

Nach dem Vortrag der Anklagebehörde soll es nicht notwendig sein, daß jedes Mitglied ein freiwilliges war. Die Anklagebehörde hält es für unerheblich, wenn ein kleiner Bruchteil oder kleiner Prozentsatz nicht freiwillig beigetreten ist.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß diese Rechtsansicht mit der deutschen Rechtsprechung nicht übereinstimmt. Das deutsche Reichsgericht hat in einer Entscheidung im Jahre 1928 für die Vereinigung, die dem Begriff der Organisation im Sinne des [695] Statuts entsprechen dürfte, den freiwilligen vertragsmäßigen Zusammenschluß sämtlicher Mitglieder gefordert.

Ich lasse die Entscheidung der Frage dahingestellt, ob eine Organisation auch dann als gegeben anzusehen ist, wenn ein kleiner Prozentsatz der Mitglieder der Vereinigung nicht auf Grund eines freiwilligen vertragsmäßigen Zusammenschlusses angehörte, weil es hierauf beim SD nicht ankommt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß während des Krieges die Zugehörigkeit eines erheblichen Teils der Angehörigen des SD nicht freiwillig war, sondern auf gesetzlicher Anordnung, entweder auf der Dienstverpflichtung oder auf der Notdienstverpflichtung beruhte. Ich verweise auf die Aussage des Zeugen Hoeppner, der bekundet hat, daß während des Krieges schätzungsweise 50 bis 60 Prozent der Mitglieder dem SD auf Grund gesetzlicher Anordnung angehörten.

Diese Angaben werden unterstützt durch die eidesstattlichen Erklärungen, auf denen sich für verschiedene Dienststellen im Durchschnitt die gleichen Prozentsätze ergeben. Ich verweise außerdem auf die von mir überreichte Sammelliste eidesstattlicher Erklärungen zu diesem Punkt.

Die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Dienstverpflichtung und die Notdienstverpflichtung seit 1939 beruhte, ergeben sich aus den von mir überreichten Dokumenten SD-65 bis 69. Ich verweise hierbei insbesondere auf das Dokument SD-65, das den Runderlaß vom 16. Oktober 1940 in der Fassung vom 1. Juli 1942 wiedergibt. In diesem Runderlaß ist ausdrücklich bestimmt, daß als Bedarfsstelle auch die SD-Leitabschnitte die Bereitstellung von Ersatz- und Ergänzungskräften verlangen können.

Auch für diejenigen, die freiwillig in den SD eingetreten waren, war während des Krieges ein Ausscheiden nicht möglich. Ich verweise hierbei auf das Affidavit SD-22.

Es ist demnach nicht richtig, wenn von der Anklagebehörde vorgetragen wird, die Mitgliedschaft des SD sei freiwillig gewesen.

Unter Zugrundelegung der von der Anklagevertretung vorgetragenen Rechtsansicht können somit die Ämter III und VI für die Zeit des Krieges nicht als Organisation im Sinne des Statuts angesehen werden.

Sie waren auch keine Gruppen im. Sinne des Statuts, weil auch für die Gruppe als Teil der Organisation die Tatbestandsmerkmale der Organisation, mithin auch die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft erforderlich sind.

Als Ergebnis kann somit festgestellt werden:

  • 1. Bis etwa zum Jahre 1934 war der SD ein Bestandteil der SS.

  • [696] 2. In der Zeit von 1934 bis 1939 waren der Inlandsnachrichtendienst und der Auslandsnachrichtendienst zwei getrennte Organisationen.

  • 3. In der Zeit seit 1939 waren sie keine Organisation oder Gruppe im Sinne des Statuts, weil die Zugehörigkeit eines erheblichen Teiles der Mitglieder auf gesetzlicher Anordnung beruhte.

Ich komme nunmehr zu der Frage, welche Tatbestandsmerkmale gegeben sein müssen, damit eine Organisation für verbrecherisch erklärt werden kann.

1. Die Anklagebehörde hat vorgetragen, daß die Organisation

a) entweder einen nach Artikel 6 des Statuts strafbaren Zweck, oder

b) erlaubte Zwecke durch Mittel, die nach Artikel 6 unter Strafe gestellt sind, verfolgen muß.

Die Anklagebehörde hält es ferner für erforderlich, daß eine Schuld der Mitglieder festgestellt wird, das heißt, die Mitglieder müssen gewußt haben, daß die Organisationen nach Artikel 6 strafbare Ziele oder erlaubte Ziele durch nach Artikel 6 unter Strafe gestellte Mittel verfolgten.

Nach dem Vortrag der Anklagebehörde kann eine Organisation jedoch auch dann für verbrecherisch erklärt werden, wenn nicht alle Mitglieder von den verbrecherischen Zielen Kenntnis hatten.

Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.

Herr Professor Dr. Exner hat in seinem Plädoyer für den Angeklagten Jodl eingehend und überzeugend dargelegt, daß die Tat an sich kein Verbrechen sei, sondern daß die Schuld hinzukommen müsse. Ohne Schuld keine Strafe. Professor Dr. Exner hat darüber hinaus nachgewiesen, daß dieser Satz auch in ausländischen Entscheidungen zu finden sei. Ich nehme insoweit auf die Ausführungen von Herrn Professor Dr. Exner Bezug und weise in diesem Zusammenhang lediglich auf das von der Anklagebehörde erwähnte amerikanische Gesetz vom 28. Juni 1940 hin, das als Beispiel dafür angeführt worden ist, daß Organisationen für verbrecherisch erklärt werden können.

Dieses Gesetz verlangt ausdrücklich die Kenntnis der ungesetzlichen Ziele.

Auch im englischen Recht ist es eine allgemeine Rechtsregel, daß eine Person nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn nicht nachzuweisen ist, daß die Schuld vorhanden war.

Die Ansicht der Anklagebehörde, daß für die Verurteilung der Organisationen die Kenntnis eines Teils der Mitglieder genüge, ließe sich vertreten, wenn das Gesetz Nummer 10 anders gefaßt worden wäre, nämlich dann, wenn in dem Verfahren auf Grund von Gesetz [697] Nummer 10 nachgeprüft werden könnte, ob das einzelne Mitglied von den verbrecherischen Zielen und Tätigkeiten der Organisation Kenntnis hatte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Gesetz Nummer 10 wird jedes Mitglied lediglich auf Grund der Tatsache bestraft, daß es zu einer Organisation, die für verbrecherisch erklärt worden ist, gehört hat. Die Mitglieder können in den nachfolgenden Verfahren nicht mehr geltend machen, daß sie die verbrecherischen Zwecke und Ziele nicht gekannt hätten. Die von der Anklagebehörde vertretene Ansicht würde somit dazu führen, daß in den nachfolgenden Verfahren Personen verurteilt werden, die von den verbrecherischen Zielen und Tätigkeiten keine Kenntnis hatten.

Dies würde dem von mir angeführten elementaren Grundsatz aller Strafrechte der Welt widersprechen, daß für die Bestrafung nicht der Nachweis des objektiven Tatbestandes genügt, sondern daß auch die Schuld nachgewiesen werden muß. Da die Schuld in den Nachverfahren nicht mehr geprüft werden kann, muß die Schuld sämtlicher Mitglieder in diesem Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof nachgewiesen werden. Nur insoweit, als diese Schuld nachgewiesen wird, könnten die Organisationen oder können einzelne Gruppen als Teile der Organisation für verbrecherisch erklärt werden.

Zur Schuld gehört auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Auch insoweit will ich auf die Ausführungen von Professor Dr. Exner Bezug nehmen, der überzeugend dargelegt hat, daß zu jedem schweren Verbrechen – und schwere Verbrechen sind es allein, die hier zur Verhandlung stehen – zwar nicht das Bewußtsein, etwas Strafbares zu tun, wohl aber das Bewußtsein gehört, daß es unrecht sei, so zu handeln. Der Täter müsse sich bewußt sein, einem Gesetz zuwider zu handeln oder sonst in einem natürlichen Sinn Unrecht zu tun. Professor Dr. Exner hat auch nachgewiesen, daß dies keine Gedanken seien, die nur das deutsche Strafrecht beherrschen, sondern er hat eine Anzahl von Beispielen aus dem englischen Recht angeführt.

Die Mitglieder müssen daher nicht nur die Ziele oder Methoden der Organisation gekannt haben, die den Tatbestand von Artikel 6 des Statuts erfüllen, sondern die Mitglieder müssen auch das Bewußtsein gehabt haben, daß diese Ziele oder diese Methoden gesetzwidrig oder mindestens unrecht sind. In diesem Zusammenhang entsteht wiederum die Frage, ob dieses Bewußtsein alle Mitglieder gehabt haben müssen oder ob das Bewußtsein eines Teiles genügt. Da aus den von mir bereits angeführten Gründen nur derjenige bestraft werden kann, der dieses Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte, dieses Bewußtsein in den nachfolgenden Verfahren aber nicht mehr untersucht werden kann, muß es für sämtliche Mitglieder in [698] diesem Verfahren festgestellt werden, weil andernfalls auf Grund des Gesetzes Nummer 10 Mitglieder bestraft werden könnten, die dieses Bewußtsein nicht hatten.

Auf das Tatbestandsmerkmal des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit zu verzichten, hieße, die Anforderung an die einfachen Mitglieder erheblich überspannen.

Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit kann auch auf Grund eines dem Täter erteilten Befehls fehlen.

Die Bestimmung von Paragraph 8 des Statuts beseitigt lediglich den Befehl als allgemeinen Strafausschließungsgrund. Ein Befehl kann jedoch im Einzelfall das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ausschließen. Wer erkannt hat, daß seine Handlung rechtswidrig sei, kann sich nach Paragraph 8 nicht auf einen Befehl berufen. Hält jedoch der Täter auf Grund eines ihm erteilten Befehles seine Handlung für recht- und gesetzmäßig, so muß er für straffrei erklärt werden. Nur diesen Sinn und diese Bedeutung kann die Bestimmung von Paragraph 8 des Statuts haben.

Die Frage, ob die Berufung auf einen höheren Befehl ein Strafausschließungsgrund ist, ist in der internationalen Literatur nicht unbestritten. Durch Artikel 8 des Statuts ist diese Streitfrage dahin entschieden, daß sich der Täter auf einen Befehl nicht berufen kann. Aus diesem Grunde habe ich auf diese Streitfrage hier nicht näher einzugehen. Alle Schriftsteller, die sich jedoch mit dieser Frage beschäftigen, gehen von der Voraussetzung aus, daß der Untergebene die Gesetzwidrigkeit und Unrechtmäßigkeit des Befehls gekannt hat. Sie beschäftigen sich lediglich mit der Frage, ob der Untergebene bei Kenntnis der Unrechtmäßigkeit und Gesetzwidrigkeit des Befehls einen Strafausschließungsgrund hat.

Daraus ist zu entnehmen, daß beim Fehlen dieser Kenntnis, die auch auf einem Befehl beruhen kann, der Täter straffrei ist.

Auch der Herr Anklagevertreter Frankreichs hat erklärt, daß der höhere Befehl die Ausführung der Tat nicht deckt, deren Strafbarkeit offenbar sei.

Es würde zu einem unlogischen Ergebnis führen, wenn man es auch für unzulässig halten würde, sich auf einen Befehl zum Beweis für das Fehlen der Rechtswidrigkeit zu berufen.

Wer eine Tat ohne Befehl ausgeführt hat, wäre nicht zu bestrafen, wenn ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlte. Begeht er jedoch die gleiche Handlung auf Grund eines Befehls, so müßte er, falls man der von mir vertretenen Ansicht nicht beitritt, bestraft werden. Eine derartige Auslegung würde dem Sinn und dem Zweck des Statuts widersprechen.

Befehle können aber den Täter auch in einen Zwangszustand versetzen und aus diesem Grund die Schuld ausschließen.

[699] Es ist eine allgemeine Rechtsregel des englischen Rechts, daß derjenige vor Strafe geschützt ist, der Verbrechen unter Gewalteinwirkung anderer, das heißt, nicht als Ergebnis einer ungehemmten eigenen Willensbetätigung begangen hat.

Nach dem englischen Recht wird dieser Schutz auch in den staatlichen Beziehungen der Gesellschaft, wie er etwa zwischen Untertan und Staatsgewalt besteht, existent. Gehorsam gegenüber der bestehenden Macht entschuldigt, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird oder unmittelbar bevorsteht.

Ich komme somit zum folgenden Ergebnis:

Eine Organisation könnte nur für verbrecherisch er klärt werden, wenn

  • 1. ihre Ziele oder Mittel den Tatbestand von Artikel 6 des Statuts erfüllen;

  • 2. sämtliche Mitglieder diese Ziele und Mittel gekannt haben und

  • 3. sämtliche Mitglieder das Bewußtsein hatten, daß diese Ziele gesetzwidrig oder unrecht seien.

Dieses Ergebnis läßt zwei weitere Fragen entstehen:

  • 1. eine rechtliche, ob die Verurteilung einer Organisation mit den allgemeinen Normen des Völkerrechts und der nationalen Rechte in Einklang zu bringen ist,

  • 2. eine tatsächliche, ob die geforderten Tatbestandsmerkmale für sämtliche Mitglieder des SD überhaupt festgestellt werden können und somit ein derartiges Verfahren überhaupt durchführbar ist.

Bevor ich mit der Erörterung der rechtlichen Frage beginne, erlaube ich mir, die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf zu lenken, daß die Bestimmungen von Paragraph 9 keine zwingende Vorschrift, sondern nur eine Kann-Vorschrift sind. Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine Organisation für verbrecherisch zu erklären, kann das Gericht hiervon absehen. Es ist anzunehmen, daß die Gesetzgeber einen Zweck damit verfolgt haben, wenn sie die Verurteilung der Organisation – selbst wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt wären – nicht zwingend vorgeschrieben haben. Es liegt die Vermutung nahe, daß die Gesetzgeber, die das Statut erlassen haben, Paragraph 9 einer Prüfung unter die Normen des Völkerrechts unterstellen wollten.

Die Gesetzgeber des Statuts wollten somit offensichtlich dem Internationalen Militärtribunal hinsichtlich des Artikels 9 – ich betone ausdrücklich, um irgendwelche Mißverständnisse zu vermeiden, nur hinsichtlich des Artikels 9, denn im übrigen ist das Statut eine zwingende Norm – das richterliche Prüfungsrecht übertragen. Das Internationale Militärtribunal sollte den Artikel 9 daraufhin prüfen, ob diese Bestimmung eine Weiterentwicklung der Rechtsgedanken des Völkerrechts und der nationalen Rechte ist, [700] oder ob sie mit diesen Normen in Widerspruch steht. Für eine derartige Absicht dürfte insbesondere die Tatsache sprechen, daß es sich bei Artikel 9 um eine dem bisherigen Recht unbekannte Norm handelt. Die Frage, ob ein formelles Gesetz mit anderen Gesetzen in Widerspruch steht, läßt sich nicht sogleich bei Erlaß des Gesetzes untersuchen.

Nur bei der praktischen Anwendung des Gesetzes und nach der Durchforschung durch die Wissenschaft kann dies festgestellt werden.

Das englische Staatsrecht mit seinem besonderen Verfassungsbegriff kennt das richterliche Prüfungs recht nicht. Auch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken kennt ein richterliches Prüfungsrecht nicht. In Frankreich wird von den Gerichten das richterliche Prüfungsrecht verneint. Dagegen wird das richterliche Prüfungsrecht von der Rechtslehre fast einstimmig bejaht. In den Vereinigten Staaten ist das richterliche Prüfungsrecht allgemein anerkannt.

Die Gerichte der Vereinigten Staaten haben die erlassenen Gesetze mit der Verfassung zu vergleichen und die wahre Absicht beider Rechte zu ermitteln.

Ich glaube, daß die internationale Völkergemeinschaft den bundesstaatlichen Verhältnissen der Vereinigten Staaten näher kommt und daß daher das Internationale Militärtribunal das Verhältnis der Bestimmung von Artikel 9 des Statuts zu den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts und auch dem Recht der nationalen Staaten, die nach den Ausführungen von Justice Jackson gleichfalls die Rechtsgrundlage der Entscheidung bilden sollen, zu prüfen berechtigt ist.

Für Artikel 9 des Statuts kommt hinzu, daß es sich um eine den bisherigen Rechten unbekannte Vorschrift handelt. Es kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden und bedarf wohl keiner weiteren Begründung, daß die Staaten, die das Statut erlassen haben, die Grundgedanken des geltenden Völkerrechts weiterentwickeln und in eine gesetzliche Form bringen wollten, daß es ihnen hierbei völlig fern lag, sich mit den Normen des Völkerrechts in Widerspruch zu setzen.

Alles geschriebene Recht bedarf jedoch einer sorgfältigen wissenschaftlichen Durchdringung und Bearbeitung, damit eine vernünftige Anwendung in der Praxis möglich wird. Erst dadurch werden die Gerichtshöfe in die Lage gesetzt, zu wirklich sachgemäßen Entscheidungen zu kommen.

Das Internationale Militärtribunal wird daher auf Grund des ihm zustehenden richterlichen Prüfungsrechts das Verhältnis von Artikel 9 des Statuts mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts und der nationalen Rechte der Kulturstaaten zu prüfen haben.

[701] Auszugehen ist hierbei von der rechtlichen Bedeutung der nach Artikel 9 des Statuts zulässigen Erklärung, daß eine Organisation verbrecherisch sei.

Die Bestimmung von Paragraph 9 unterscheidet sich grundlegend von dem Verbandsstrafrecht, wie es zum Beispiel im englischen Recht durch Abschnitt 2 des Interpretation Act von 1889 eingeführt worden ist.

Die Strafe nach dem Verbandsstrafrecht trifft den Verband. Die Verurteilung nach Artikel 9 kann nicht mehr die Organisationen treffen, weil diese ja inzwischen aufgelöst sind und nicht mehr bestehen. Die Verurteilung richtet sich vielmehr gegen die einzelnen Mitglieder, denn der Ausspruch des Gerichts ist die Grundlage für die nachfolgenden Verfahren auf Grund des Gesetzes Nummer 10.

Es kommen zwei weitere wichtige Unterschiede hinzu:

  • 1. Nach dem Verbandsstrafrecht, insbesondere nach dem Verbandsstrafrecht des englischen Rechts, ist keine Freiheitsstrafe zulässig.

Die Verurteilung nach Paragraph 9 soll jedoch die Grundlage für die Verhängung von Freiheitsstrafen und sogar der Todesstrafe bilden, die im Gesetz Nummer 10 vorgesehen sind.

  • 2. Nach dem Verbandsstrafrecht des englischen Rechts können keine Verbrechen und Vergehen verfolgt werden.

Überblickt man die englische Rechtsprechung, so ergibt sich, daß Korporationen nur wegen Übertretungen verurteilt worden sind, insbesondere wegen Verletzung öffentlicher Pflichten, zum Beispiel Nichtreparatur von Straßen oder Brücken, obwohl eine derartige Verpflichtung bestand, Versperrung einer Straße durch eine Eisenbahngesellschaft oder wegen Veröffentlichung einer Schmähschrift.

Gegenstand des Verfahrens von Artikel 9 sind dagegen schwerste Verbrechen.

Artikel 9 des Statuts bedeutet daher nicht die Einführung des Verbandsstrafrechts in das Internationale Strafrecht.

Von der Anklagebehörde sind eine Anzahl ausländischer Gesetze angeführt worden, nach denen es zulässig sein soll, eine Organisation für verbrecherisch zu erklären: Aus dem amerikanischen Recht das Gesetz vom 28. Juni 1940 und der »California Act«; aus dem englischen Recht der »British India Act Nummer 30 vom 14. November 1936«; aus dem französischen Recht das Gesetz vom 18. Dezember 1893, Artikel 265 des französischen Strafgesetzbuches, Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1944 und zwei Gesetzbestimmungen aus dem russischen Recht.

VORSITZENDER: Herr Dr. Gawlik! Ich glaube, Sie lesen etwas zu schnell.

[702] DR. GAWLIK: Es ist ferner auf folgende deutsche Gesetze hingewiesen worden:

  • 1. Die Bestimmung der Paragraphen 128, 129 des deutschen Strafgesetzbuches von 1871,

  • 2. das Gesetz vom 22. März 1921,

  • 3. das Gesetz vom 21. Juli 1922.

Hierbei ist jedoch zu beachten, daß nach allen diesen Gesetzen nur Einzelpersonen angeklagt werden können und daß in dem Verfahren gegen die angeklagten Einzelpersonen ohne Rechtskraftwirkung für die nichtangeklagten Mitglieder festgestellt werden kann, daß die Organisation einen verbrecherischen Charakter hat. Es kann somit in dem einen Verfahren gegen einige Mitglieder der Vereinigung festgestellt werden, daß die Organisation gesetzwidrige Ziele verfolge, und in einem weiteren Verfahren gegen andere Mitglieder kann diese Frage verneint werden.

Die Nichtausdehnung der Rechtskraft auf die nichtangeklagten Mitglieder ist jedoch das Entscheidende, das diese Gesetze von Artikel 9 des Statuts unterscheidet.

Die Entscheidung nach Artikel 9 des Statuts ist, im Gegensatz zu den von der Anklagebehörde angeführten Gesetzen, bindend in den Verfahren gegen die einzelnen Mitglieder vor den Militärgerichten, und zwar enthält die Verurteilung der Organisationen durch das Internationale Militärtribunal nicht nur die rechtskräftige Feststellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern darüber hinaus für sämtliche Mitglieder eine rechtskräftige Feststellung der Schuld, auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, das heißt, eine Rechtskraftwirkung von einer im Strafrecht bisher völlig einzigartigen Bedeutung.

Es handelt sich somit bei dem Ausspruch nach Artikel 9 weder um die Weiterentwicklung des Verbandsstrafrechts noch um eine Verurteilung einzelner Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Personengemeinschaft, sondern um eine Verurteilung sämtlicher Mitglieder der Organisationen, weil für sämtliche Angehörigen rechtskräftig die wesentlichen Tatbestandsmerkmale festgestellt werden, die die Grundlage für die späteren Verurteilungen in den Verfahren nach dem Gesetz Nummer 10 bilden. In den nachfolgenden Verfahren kann nur noch die Frage der Mitgliedschaft geprüft werden. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine kollektive Verurteilung sämtlicher Mitglieder der Organisationen.

Wie steht die Völkerrechtslehre zu der Frage der kollektiven Verurteilung?

Die Mehrzahl der amerikanischen, englischen und französischen Völkerrechtslehrer lehnen die kollektive Verurteilung als »willkürlich [703] und den elementaren Grundsätzen der Gerechtigkeit zuwiderlaufend« ab – so Garner, in »International Law and the World War«, Vol. I, Seite 154. Der bekannte Völkerrechtslehrer Garner stellt mit Recht fest, daß die kollektive Verurteilung, selbst wenn sie in der mildesten Form angewendet wird, notwendig die Bestrafung von unschuldigen Personen in sich führt. Garner führt weiter aus, daß aus diesem Grunde niemals von der kollektiven Verurteilung Gebrauch gemacht werden sollte, wenn andere gerechte Maßnahmen den gleichen Zweck erfüllen würden. Die französischen Rechtsgelehrten Bonfils und de Martons haben in eingehenden Darlegungen den Grundsatz der kollektiven Bestrafung verurteilt und die Hoffnung ausgesprochen, daß die kollektive Verurteilung gänzlich verschwinden solle.

Diesen Ausführungen dürfte in vollem Umfange zuzustimmen sein.

Mit dem Verfahren gegen die Organisationen sollen die begangenen Verbrechen gesühnt werden. Um diesen Zweck zu erreichen, bedarf es jedoch nicht des Umwegs über die Verurteilung der Organisationen. Dieser Zweck kann dadurch erreicht werden, daß gegen einzelne Personen, die an diesen Verbrechen beteiligt waren, Verfahren durchgeführt werden, wie es auch in einer großen Anzahl von Fällen geschehen ist.

Auf Grund der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts und der nationalen Rechte der Kulturstaaten dürfte daher von der Kann-Vorschrift des Artikels 9 Gebrauch zu machen und davon abzusehen sein, die angeklagten Organisationen für verbrecherisch zu erklären. Die für die Verbrechen verantwortlichen Personen können in Einzelverfahren bestraft werden.

Es erhebt sich nunmehr die weitere Frage, ob es überhaupt möglich ist, in diesem Verfahren die erforderlichen Tatbestandsmerkmale zu ermitteln.

Eine derartige Feststellung dürfte unmöglich und undurchführbar sein. Schon der Nachweis, daß sämtliche Mitglieder des SD etwaige verbrecherische Ziele gekannt haben, dürfte nicht zu erbringen sein. Die Schuld ist immer nur an einer Person festzustellen. Alle Schuld ist personengebunden. Sind viele Personen an einem Vergehen oder Verbrechen beteiligt, so muß der Richter den ganzen Kreis der Beteiligten einzeln vernehmen, um konkret in fester Umgrenzung Schuld, Unschuld, Mitschuld der einzelnen Angeklagten festzustellen.

Völlig ausgeschlossen erscheint es jedoch, feststellen zu können, daß sämtliche Mitglieder sich der Gesetzwidrigkeit und Unrechtmäßigkeit der Ziele und Aufgaben bewußt waren.

Hierbei muß auch geprüft werden, welches für die Mitglieder des SD der Maßstab dafür sein sollte, daß die Ziele oder Mittel [704] gesetzwidrig oder unrecht waren. Nach dem während des Bestehens der Organisation geltenden deutschen Recht waren die Ziele und Mittel, wie ich im tatsächlichen Teil darlegen werde, erlaubt. Es kann zugegeben werden, daß die deutschen gesetzlichen Maßnahmen zum Teil mit den Gesetzen des Völkerrechts in Widerspruch standen und daß somit Ziele und Methoden, obwohl sie nach dem Recht des deutschen Staates nicht gesetzwidrig und kein Unrecht waren, trotzdem als gesetzwidrig und unrecht im Sinne des Völkerrechts anzusehen sind. Dies ist jedoch nicht das Entscheidende. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Mitglieder, und zwar sämtliche, die Gesetzwidrigkeit und Unrechtmäßigkeit von Zielen und Methoden erkannt haben, die nach den deutschen Gesetzen rechtmäßig waren.

Der bekannte Völkerrechtslehrer Oppenheim hat ausgeführt, daß es das Recht nicht fordern könne, daß ein Einzelmensch wegen einer Tat bestraft werde, die er kraft Gesetzes zu begehen gezwungen war.

Wenn sich die bekanntesten Lehrer des Völkerrechts nicht darüber einig sind, was Recht und Unrecht ist, soll man dann von den einfachen Mitgliedern der Organisationen verlangen können, daß sie dies erkennen?

Bei den Kapitalverbrechen, die in dem Verfahren zur Sprache gekommen sind, zum Beispiel der Vernichtung der Juden und der unmenschlichen Behandlung in den Konzentrationslagern, bedarf es keiner Erörterung über Recht und Unrecht. Den Organisationen sind jedoch eine große Anzahl von Straftaten zur Last gelegt worden, für die sich die Frage, ob

  • 1. überhaupt die Täter und

  • 2. darüber hinaus sämtliche Mitglieder das Unrecht und die Gesetzwidrigkeit kannten, nicht ohne weiteres bejahen läßt.

Gerade bei Handlungen, die im Kriege begangen worden sind, kann die Entscheidung darüber, ob die Gesetzwidrigkeit und Unrechtmäßigkeit der Handlungen erkannt worden sind, schwierig sein. In Friedenszeiten weiß jeder, daß er seinen Mitmenschen nicht töten darf und daß fremdes Eigentum unverletzlich ist. Im Kriege jedoch sind diese Handlungen zum Teil rechtmäßig. Der Soldat darf den Feind töten. Die Wegnahme fremder Sachen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der einzelne, der die Tat begeht, und darüber hinaus die Mitglieder haben somit für Handlungen, die im Kriege begangen worden sind, nur dann das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, wenn sie die Grenzen erkennen, die durch das Recht gesetzt sind.

Gerade bei den Organisationen ist eine strenge Prüfung erforderlich, denn es handelt sich bei den Mitgliedern zum größten Teil um [705] Personen, die keine Gesetzeskenntnis besitzen und denen die Grenzen des Völkerrechts nicht bekannt sind.

Ich glaube, daß dies auch die Ansicht des Herrn Hauptanklagevertreters der Vereinigten Staaten ist, der in seiner grundlegenden Rede am 20. November 1945 ausgeführt hat, ein verpflichteter Soldat bei einem Erschießungskommando könne nicht eine Untersuchung abhalten, ob die Hinrichtung gesetzlich zulässig ist.

Bei der Prüfung der Kenntnis der Mitglieder von der Gesetzwidrigkeit und Unrechtmäßigkeit darf auch nicht der Fehler begangen werden, die Kenntnis, die wir jetzt in dem Prozeß auf Grund von Dokumenten aus den Geheimarchiven erlangt haben, etwa bei den einfachen Mitgliedern der Organisation für die Zeit vorher vorauszusetzen.

Es sind gerade in dem Verfahren gegen den SD eine große Anzahl von Geheimschreiben, Dokumenten und Verfügungen vorgelegt worden, die nur für den internen Betrieb einzelner Dienststellen bestimmt waren. Der Inhalt dieser Schreiben spricht somit selbst dafür, daß sie nicht zur Kenntnis sämtlicher Mitglieder gekommen, sondern nur einem kleinen bestimmten Kreis bekanntgeworden sind. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das bekannte Dokument L-180, den Stahlecker-Bericht über die Tätigkeit der Einsatzgruppe A hinweisen.

Schon jetzt kann daher festgestellt werden, daß ein großer Teil des von der Anklagebehörde vorgelegten Beweismaterials zur kollektiven Verurteilung der Mitglieder des SD nicht ausreicht. Die Urkunden erbringen schon nicht einmal den Beweis dafür, daß die Täter selbst das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatten, denn zu dieser Feststellung müßte man die näheren Umstände der Tat kennen. Darüber hinaus müßte jedoch noch nachgewiesen werden, daß die Mitglieder des SD

  • a) von den Taten Kenntnis hatten und

  • b) erkannten, daß die Taten gesetzwidrig oder mindestens unrecht waren.

Ich halte es nicht für erforderlich, in dem zweiten Teil meiner Ausführungen bei jeder der dem SD zur Last gelegten Handlungen diese Frage zu erörtern, sondern bin der Ansicht, daß es genügt, wenn ich allgemein das Problem aufgezeigt habe und die Prüfung in den einzelnen Fällen dem Tribunal überlasse. Das Tribunal wird jedoch in jedem einzelnen Falle, der dem SD zur Last gelegt ist und bei jedem Dokument, das gegen den SD...

VORSITZENDER: Würde das ein geeigneter Zeitpunkt sein abzubrechen?


[Das Gericht vertagt sich bis

27. August 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22.
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