II. Die Urkunden zugunsten der Judäer.

[662] Es hat sich gezeigt, daß Josephus zwei Urkunden (1 u. 3) an unrechter Stelle angebracht hat. Im 14. Buche (10) teilt Josephus eine ganze Reihe von Urkunden, Erlassen und Senatskonsulten mit, meistens aus Cäsars Zeit, aber in so arger Verwirrung und zum Teil nur fragmentarisch, daß die Historiker verzweifeln, Ordnung hineinzubringen, die Fakta chronologisch zu ermitteln und historisch zu verwerten. Der Grund dieser Konfusion lag in Josephus' Verhältnissen. Er hat die exzerpierten Urkunden erst aus zweiter oder dritter Hand erhalten während seines Aufenthaltes in Rom von Freunden, welche Zutritt zu den Archiven hatten. Möglich, daß ihm Flavius Clemens, Vetter des Kaisers Domitian, dem als Agnaten und Konsuln die Archive zugänglich waren, dazu verholfen hat. Josephus sagt selbst, daß auch diejenigen Urkunden, welche in kleinasiatischen Städten gelegen haben, zu seiner Zeit auf dem Kapitol aufbewahrt wurden καὶ ἔτι νῠν ἐν τῷ Καπετωλίῳ χαλκαῖς στἠλαις [662] ἀναγέγραπται. Ihm lag sehr viel an diesen Urkunden nicht bloß in historischem Interesse, sondern mehr noch aus apologetischer Rücksicht, um Judenfreunde und Judenfeinde authentisch zu überzeugen, daß die Juden von den römischen Machthabern, von Julius Cäsar, andern Konsulen und Konsularen begünstigt und geschützt worden seien. Selbstverständlich mußte er sich Kopisten bedienen, welche sie für ihn aus den Archiven nutzbar machen sollten. Die Kopien scheinen ihm aber nicht in Ordnung, sondern bunt durch einander, und zum Teil unvollständig abgeschrieben worden zu sein. Josephus' Sache wäre es nun gewesen, diese Kopien irgendwie sachlich oder chronologisch zu ordnen, aber dazu fehlte ihm die kritische Begabung. Er urteilte nur nach oberflächlichem Anschein; daher brachte er Urkunden aus der Zeit Simons und Hyrkans I. in die Geschichte Hyrkans II. hinein. Ein wenig Mystifikation mag er sich dabei haben zuschulden kommen lassen. Es lag ihm daran, recht viele Beweise vorzubringen, daß Cäsar und seine Freunde günstige Beschlüsse für die Judäer erlassen haben; darum datierte er auch solche, welche lange vorher ausgestellt waren, aus Hyrkans II. Zeit, weil Julius Cäsar und der Senat ihn als Ethnarchen der Judäer bestätigt hätten. Ein anderer Mißstand war, daß er sich diejenigen Urkunden, welche lateinisch abgefaßt waren, hat ins Griechische übersetzen lassen müssen, wobei mancher Mißgriff bezüglich des Curialstils unvermeidlich war. Ludw. Mendelssohn hat nun diese konfus überlieferten Urkunden beleuchtet und chronologisch geordnet (in der o. angegebenen Abhandlung). Die von ihm angelegte chronologische Tabelle: Epimetrum II. Romanorum cum Judaeis commercium publicum complectens soll hier gegeben werden. Da ich aber nicht mit allen seinen Resultaten einverstanden bin, so muß ich meine Differenzpunkte rechtfertigen, gestehe indessen gerne ein, daß ich ohne seine Abhandlung nicht dazu hätte gelangen können.


Übersicht über die Urkunden.

  • 1) Bericht über die öffentliche Verhandlung in Ephesus bezüglich der Befreiung der kleinasiatischen Judäer von der Aushebung zum Militärdienste wegen ihrer Religion und Beschluß des Konsuls L. Lentulus in diesem Sinne.

Altert. XIV. 10 § 19

Datum: 19. Sept. 49 ante


  • 2) Kurzer Bericht über die Vorverhandlung bezüglich dieses Punktes von Seiten der Militärausheber.

Altert. XIV. 10 § 18

Datum: 19. Sept. 49 ante


  • 3) Kurzes Edikt des Konsuls Lentulus bezüglich der Befreiung der Judäer vom Militär für die Veröffentlichung.

Altert. XIV. 10 § 16

Datum: 19. Sept. 49 ante


  • 4) Sendschreiben des Titus Ampius Balbus an den Magistrat von Ephesus, daß auf seine Verwendung der Konsul Lentulus diese Befreiung genehmigt und daß die hohen römischen Beamten Fannius und Lucius Antonius das Edikt bestätigt haben.

Altert. XIV. 10 § 13

Datum: 20. Sept. 49


  • 5) Bescheid des Lucius Antonius an den Magistrat von Sardes, daß den Judäern dieser Stadt die Gerechtsame, Zusammenkünfte zu halten und eigene Gerichtsbarkeit zu haben, gewahrt bleibe.

Altert. XIV. 10 § 17

Datum: wahrscheinlich 49


  • 6) Bekanntmachung der Obrigkeit der Insel Delos, daß laut des Edikts des Konsuls Lentulus die Judäer vom Militär befreit bleiben sollen.

Altert. XIV. 10 § 14

Datum: Mai 48


  • [663] 7) Julius Cäsars Edikt zugunsten Hyrkans II. und Schreiben an die Sidonier, Hyrkans Begünstigung auf einer Erztafel in griechischer und lateinischer Sprache zu veröffentlichen.

Altert. XIV. 10 § 2

Datum: Etwa Juli 47


  • 8) Desselben Edikt, Jerusalems Mauern wieder aufrichten zu dürfen und Steuerverhältnisse betreffend.

Altert. XIV. 10 § 5

Datum: Etwa Juli 47


  • 9) Senatsbeschluß, welcher Hyrkan und dem Lande mehrere Vergünstigungen einräumt. a. Steuerverhältnis und Vergünstigung für das Sabbatjahr. b. Befreiung von Militärlast, Winterquartier und Brandschatzung. c. das Verhältnis der Steuern von Joppe. d. Eigentumsrecht auf Plätze in der Ebene Jesreel, auf Lydda und auf andere Territorien, die ehemals zu Judäa gehört haben. e. Ehrenauszeichnung für Hyrkan und seine Gesandten in Rom. f. Entgegenkommen bezüglich etwaiger Gesuche Hyrkans an den Senat.

Altert. XIV. 10 § 6

Datum: vor Dezbr. 47


  • 10) Veröffentlichungsanzeige Cäsars und des Senats von ihrem freundlichen Verhältnis zu Hyrkan, von der Bestätigung seiner Rechte und von dem Dekrete, daß diese Anzeige auf einer Erztafel in zwei Sprachen nicht bloß auf dem Capitol, sondern auch in Sidon, Tyrus und Askalon veröffentlicht werde.

Altert. XIV. 10 § 3-4

Datum: vor Dezbr. 47


  • 11) Verweis eines Prokonsuls an die Bürgerschaft von Paros wegen ihres feindseligen Verhaltens gegen ihre judäischen Mitbewohner bezüglich öffentlicher Zusammenkünfte und Geldsammlungen für den Tempel.

Altert. XIV. 10 § 8

Datum: wahrscheinlich Anf. 46


  • 12) Ermahnungsschreiben des Prokonsuls Publius Servilius an den Magistrat von Milet, die Judäer bei Ausübung ihrer religiösen Obliegenheiten nicht zu stören.

Altert. XIV. 10 § 21

Datum: 46-45.


  • 13) Antwortschreiben der Laodicäer an einen Prokonsul von Asien, daß sie seine Weisung, die Religionsübung der Judäer nicht zu stören, befolgen werden.

Altert. XIV. 10 § 20

Datum: 46-45.


  • 14) Beschluß der Bürgerschaft von Sardes, den Judäern auf ihren Antrag Religionsfreiheit zu gewähren, einen Platz für ein Bethaus einzuräumen und sogar für ritualgemäße Speisen Sorge zu tragen.

Altert. XIV. 10 § 24

Datum: 46-45.


  • 15) Beschluß der Bürgerschaft von Halikarnaß, auf Grund der von den Römern den Judäern eingeräumten Rechte ihre Religionsübung nicht zu stören.

Altert. XIV. 10 § 23

Datum: Februar 46-45.


  • 16) Empfehlungsschreiben Cäsars an den Senat, Hyrkan und dem judäischen Volk für ihre früher bewiesene Anhänglichkeit an die Römer Dank zu zollen und Vergünstigungen zu gewähren.

Altert. XIV. 10 § 7

Datum: Februar ? 44.


  • 17) Bezeugung der 12 Quästoren, daß der Senat auf Cäsars Antrag einen Senatskonsult zugunsten der Judäer gefaßt, und zwar noch vor den Iden des Februar, daß dieses aber nicht in das Aerarium niedergelegt worden sei, und daß die Konsuln Dolabella und Marcus [664] Antonius aufgegeben haben, dieses auf Tafeln in das Aerarium niederzulegen und in zwei Exemplaren auszufertigen.

Altert. XIV. 10 § 10

Datum: 11. April 44


  • 18) Erlaß des Konsuls Dolabella, auf Hyrkans Antrag durch einen Gesandten Alexander, S. Theodoros', an die Bürgerschaft von Ephesus und andere kleinasiatische Städte, die Judäer von der Militäraushebung zu befreien, ihnen religiöse Übungen und Versammlungen und auch Sammlungen von Spenden für den Tempel zu gestatten.

Altert. XIV. 10 § 12

Datum: Jan. 43.


  • 19) Erlaß des Magistrats von Ephesus, infolge des Gesuches der Judäer beim Prokonsul Junius Brutus und der Bewilligung desselben, ihnen Beobachtung des Sabbats und anderer religiöser Observanzen zu gestatten und sie deswegen nicht in Strafe zu nehmen.

Altert. XIV. 10 § 52

Datum: Ende März 42.



Erklärung und Begründung.

Bemerkenswert ist in den Urkunden Nr. 1 bis 4, daß die ἀστρατεία der kleinasiatischen Judäer mit so großem Eifer betrieben wurde, daß in 2 Tagen 19-20 Sept alle Formalitäten erledigt waren, ferner aus § 18, daß ein Alexandriner Dositheos eine Rede zugunsten derselben gehalten, welche die Sache gefördert hat, und endlich, daß sich der Legat Titus Ampius Balbus so angelegentlich dafür verwendet hat § 13: ἐμοῠ ἐτυχόντος ... (Αέντλος) ἀπέλυσε. αἰτƞσάμενος δὲ μετὰ ταῠτα ...

Zu Nr. 7 u. 8. Das erstere setzt auch Mendelssohn ins Jahr 47, zur Zeit als Cäsar in Syrien war und sei nen Günstlingen, zu denen auch Hyrkan gehörte, Gunstbezeugungen gewährte. Das Hauptedikt für Hyrkan ist in dieser Urkunde enthalten, deren Quintessenz ist, daß Hyrkan und seine Nachkommen hohepriesterliche und Ethnarchenwürde genießen sollen. Mit Recht bemerkt Dr. Rosenthal, daß Hyrkan darin als ἐϑνάρχƞς Ἰουδαίων bestätigt wird und nicht als Landesfürst. Das bedeutet nämlich, daß er eine Art Protektorat über die auswärtigen Judäer haben soll; dafür spricht der Satz: ἄν τε μεταξὺ γένƞταί τις ζἠτƞσις περὶ τῆς Ἰουδαίων ἀγωγῆς ... κρίσιν γίνεσϑαι [πὰρ᾽ αὐτοῖς]. Also Hyrkan als Ethnarch soll bei einer Frage über das, was zur Lebensweise und Observanz der Judäer überhaupt gehört, entscheiden (vgl. Rosenthal in der Mschr. 1879, S. 218 ff.). Auch § 3 gewährt Hyrkan ein Interventionsrecht für seine Glaubensgenossen: προϊστῆται τῶν ἀδικουμένων. Nr. 8 (§ 5) gehört in dieselbe Zeit, da es zum Hauptinhalt den Wiederaufbau der Mauern Jerusalems hat. Der unverständliche Eingang: τούτους ἔχειν καὶ τειχίσαι τὴν ... πόλιν, bezieht sich auf Hyrkan und Antipater, der zum Prokurator des Landes eingesetzt war, und der ebenfalls oder noch mehr für die Befestigung Jerusalems sorgen sollte (so richtig Rosenthal das. S. 305). Die Urkunde muß einen längeren Eingang gehabt haben, in welchem von Antipater ebenfalls die Rede war. Josephus scheint aber geflissentlich diesen Passus über Antipater weggelassen zu haben; Cäsar sollte nicht diesem Ränkeschmied, der mit seinen Söhnen Judäas Niedergang verschuldet hatte, Gunst zugewendet haben, sondern stets nur Hyrkan allein. Von diesem Passus ist nur der unverständliche Plural τούτους stehen geblieben; es ist also zu ergänzen: Υρκανὸν καὶ Ἀντίπατρον. Diese beiden müssen auch als Subjekt hinzugedacht werden [665] zu dem sonst in der Luft schwebenden ὑπεξέλωνται. Dunkel bleibt aber trotzdem dieser Passus von dem Steuerverhältnis, daß sie (Hyrkan und Antipater) im zweiten Jahr der Pacht von dem Gewinn einen Kor (vermutlich von der Getreidelieferung) abziehen dürfen, daß niemand ihre Äcker in Pacht nehmen (ἐργολαβεῖν) und ihnen Steuern auflegen solle. Es bezieht sich wahrscheinlich auf das Steuerverhältnis und den Steuerdruck, welchen Pompejus und Gabinius Judäa aufgelegt hatten. Aber dieses Verhältnis ist nicht bekannt. Richtig bemerkt Mendelssohn (a.a.O. 202, Note): Acquiescendum igitur in eo est, φόρον a Pompeio Judaeis esse impositum, latere cetera et de summa et de exigendi ratione.

Nr. 9 ist die reichhaltigste Urkunde und enthält nicht minder Dunkelheiten, welche Mendelssohn auch nicht aufzuhellen vermochte. Sicher ist es, daß diese Urkunde ein Senatskonsult ist, indem zweimal der Senat genannt wird: ἀρέσκειν τῇ συγκλἠτῳ und δοκιμάζει ἡ σύγκλƞτος. Auffallend ist aber, daß voraufgehend der Ausdruck gebraucht wird ἡμῖν ἀρέσκειν. Da zum Schluß von der Behandlung von Hyrkans Gesandten die Rede ist, so läßt sich annehmen, daß dieses Senatskonsult auf Anregung einer Gesandtschaft erfolgt ist, und es läßt sich belegen aus Josephus' Erzählung, daß Hyrkan Gesandte nach Rom abgeordnet hat, um die Freundschaft und Bundesgenossenschaft, welche Cäsar dem Ethnarchen gewährt hatte, zu befestigen (XIV, 10, 1). Vorher erzählt derselbe, daß Antipater Hyrkan bestimmt habe, Gelder nach Rom zu senden, um die Gunst konservieren zu lassen, und daß er es so angelegt habe, als wenn das Geld von ihm käme (das. 9, 3). Diese Gesandtschaft sandte Hyrkan, ehe Cäsar den Krieg in Afrika unternahm (das. 10, 1), d.h. vor Dezember 47. Sie hat wohl das Senatskonsult bewirkt; es ist also vor Ende 47 erlassen, und die erste Gesandtschaft gehört nicht, wie Mendelssohn annimmt, in das Jahr 46 (a.a. O p. 210). Übrigens braucht das Senatskonsult nicht förmlich vom Senate erlassen worden zu sein. Es wurden unter Cäsar Senatsbeschlüsse ausgestellt, die gar nicht einmal dem Senat vorgelegen haben.

Um die Unverständlichkeiten in diesen Paragraphen einigermaßen zu begreifen, muß vorausgesetzt werden, daß darin nicht die Pflichten, welche dem Volke unter Hyrkan aufgelegt wurden, aufgezählt werden, sondern lediglich die Rechte und Begünstigungen, die es genießen sollte. Daher werden nicht die Steuern präzisiert, welche zu leisten sind, sondern es wird nur hervorgehoben, daß Joppe von der angeführten Leistung ausgeschlossen, daß das siebente oder Sabbatjahr überhaupt davon befreit sei, und daß Hyrkan da durch um seine Einnahmen nicht verkürzt werde. Von den Steuerpflichten werden nur namhaft gemacht eine jährliche, κατ᾽ ἐνιαυτὸν ... τελῶσιν ὺπὲρ τῆς Ιεροοολυμιτῶν πόλεως – das waren stipendia, eine Geldsteuer – und dann die Auflage je im zweiten Jahre den vierten Teil der Aussaat nach Sidon abzuführen (ἵνα ἐν Σιδῶνι τῷ δευτέρῳ ἔτει τὸν φόρον ἀποδιδῶσι 85). Während diese nur kurz und unbestimmt erwähnt werden, sind die dreierlei Begünstigungen explicite erwähnt, nämlich Befreiung im siebenten Jahre von der Naturalienlieferung, ungeschmälerte Leistung an Hyrkan, nämlich des Zehnten, und endlich das Ausnahmeverhältnis für Joppe.

[666] Dieses ist bereits im ersten Passus angedeutet: Ἰόππƞς ὑπεξαιρουμένƞς. d.h. daß diese Stadt oder ihre Bewohner von der jährlichen Steuer, welche Judäa an den römischen Staat zu leisten hatte, ausgeschlossen sei. Sie ist deswegen davon befreit, weil sie vollberechtigtes, von früher Zeit her von den Römern anerkanntes Eigentum der Judäer oder Hyrkans sei: Ἰόππƞν αὐτων (Ἰουδαίων), εἶναι καϑὼς καὶ τὸ πρῶ τον. Die Einnahmen von diesem Gebiete sollen also lediglich Hyrkan zugute kommen, und zwar die allgemeine Steuer, Grundsteuer und Einnahme von dem Hafenzoll: φόρους τε ταύτƞς τῆς πόλεως Υρκανὸν ἔχειν ... παρὰ τῶν τὴν γῆν νενομένων χώρας καὶ λιμένος ἐξαγωγίου 86 Hinzugefügt wird, daß obwohl die Einnahmen von Joppe nur Hyrkan gehören sollen, doch davon jährlich mehr als 26 000 oder 20 600 Modien nach Sidon abgeführt werden sollen, als Militarannona. Es braucht bloß vor κατ᾽ ergänzt zu werden, καὶ κατ᾽ ἐνιαυτὸν Σιδῶνι μοδίους. ... ἀποδιδῶσι (was selbstverständlich ergänzt werden muß). Von dieser Ausnahme wird wieder eine Ausnahme gemacht. Wenn auch die Ackerbesitzer von Joppe jährlich Naturallieferung zu leisten haben, so sollen sie doch im Sabbatjahr davon befreit sein, weil es in diesem Jahre keine Ernte gibt87. Da Joppe zum heiligen Lande gehörte, und Hyrkans Tributgebiet war, so mußte das Sabbatjahr auch da beobachtet werden, wenn auch Heiden daselbst Ackerbesitzer gewesen sein sollten. So ist der nach Mendelssohn unverständliche Passus von Joppe durchsichtig.

Den Übergang zu dem Ausnahmeverhältnis Joppes macht der Passus ὅσα τε μετὰ ταῠτα ἔσχον κτλ. Es ist aus dem lateinischen Original ein schlecht wiedergegebenes Futurum exactum, nämlich: quae postea habuerint. Cäsar muß im Sinne gehabt haben, Hyrkan oder richtiger Antipater – den man sich stets im Hintergrunde anregend und beeinflussend stehen denken muß – mit benachbarten Territorien zu belehnen. Diese zukünftigen Besitzungen sollten als Eigentum betrachtet werden: »ταῠτα πάντα αὐτοὺς ἔχειν.«

Innerhalb des Passus von dem Steuerverhältnis ist der andere angebracht von der Befreiung von Rekrutierung, Winterquartier und außerordentlichen Kriegssteuern. Die Verbindung mit dem voraufgehenden bildet der Gedanke, daß, obwohl Judäa gegen die Römer Steuerpflichten habe, es doch nicht als erobertes Land beurteilt werde.

Auf den Passus von Joppe folgte sachgemäß der von den Dörfern in der großen Ebene (Jesreel), daß Hyrkan und die Judäer wieder ihr Eigentumsrecht darauf zurück erhalten sollen – mit allen früheren Rechten. Darunter sind [667] wohl Skythopolis und andere Plätze in dieser Ebene zu verstehen, die Pompejus davon losgetrennt hat; so richtig Mendelssohn. Daß aber lauter Dörfer (κῶμαι) in diesem Territorium gewesen sein sollen, ist wunderlich. Antipater muß die Bedeutung desselben verringert haben, um die Zession leichter zu erlangen. Der Passus, welcher mit μένειν δὲ καὶ τὰ ἀπ᾽ ἀρχῆς δίκαια beginnt, ist unverständlich und gewiß arg korrumpiert. Denn unmöglich kann hier von dem Verhältnis der Judäer zu ihren Hohenpriestern nach der Bestimmung des römischen Volkes und Senats (ὅσα τε τοῠ δἠμου ψƞφισαμένου καὶ τῆς συγκλἠτου ἔσχον) die Rede sein. Es scheint eher das Verhältnis der Judäer zu den heidnischen Bewohnern in dem wieder zu Judäa geschlagenen Territorium zu betreffen. Daher sachgemäß angefügt der Passus von Lydda, daß daselbst dieselben Rechte maßgebend sein sollen. (Ich möchte vorschlagen zu lesen: ἔτι τούτοις τοῖς δικαίοις ... ἐν Λύδδοις statt: ἐπὶ). Endlich ist noch sehr dunkel der Passus von den Plätzen, deren Nutznießung die Könige von Syrien und Phönizien, die Bundesgenossen der Römer, gehabt haben, und die Hyrkan verbleiben sollen. Was für Plätze sollen das sein? Und hatten denn die Römer je irgend ein Verhältnis zu den Königen von Phönizien? Mendelssohn bemerkt: id quod spectet, plane obscurum est (p. 236). Gewiß steckt ein Korruptel dahinter, aber nicht, wie dieser Historiker meint, durch Kürzung, sondern durch Versetzung der Satzglieder. Man lese τούς τε τόπους καὶ χώραν καὶ ἐποίκια Συρίας καὶ Φοινίκƞς, ὅσα βασιλεῠσι [Ἰουδαίων] συμμάχοις οὖσι Ρωμαίων, κατὰ δωρεὰν ὑπῆρχε καρποῠσϑαι κτλ. Es betrifft wohl Plätze in Syrien und Phönizien, deren Benutzung die Römer früheren jüdischen Fürsten, Simon und Hyrkan I., gestattet hatten, also wohl die am Meere, Dora und Stratonsturm, welche Pompejus frei gemacht hatte. Diese gehörten ehemals zu Syrien und Phönizien. Diese Auffassung wird unterstützt von einem Passus in § 3: καὶ τοὺς δεδομένους τόπους καρπίζωνται, sie, d.h. Hyrkan und seine Nachkommen, sollen die ihm eingeräumten Plätze nutznießen, nämlich eben dieselben, von welchen in § 6 die Rede ist. Dieses wird besonders den Einwohnern von Sidon, Tyrus und Askalon bekannt gegeben. Warum gerade diesen? Weil diese sich wohl die Plätze am Meere als ihr ehemaliges Territorium angeeignet hatten und durch dieses Senatskonsult aufgefordert werden, sie Hyrkan zu überlassen. Auch in Markus Antonius' Edikt (12, 3-4) ist von den Territorien die Rede, welche die Tyrier an sich gerissen hatten, und diese werden aufgefordert, sie zurückzuerstatten, § 3: καὶ ὅσα κατέχουσιν Ἰουδαίων, ταῠτα ἀποκαταστῆσαι κελεύω (Τυρίους), und § 4: εἴ τινα χωρία Υρκαιοῠ ὄντα ... νῠν ἔχετε, ἀποδοῠναι αὐτῷ. Allerdings ist in dieser Stelle die Rede von den Strichen, welche die Tyrier sich unter Cassius' Gewaltherrschaft angeeignet hatten; aber sie beweisen doch, daß sie vorher zu Judäa gehört haben müssen, und zwar, wie in § 4 hervorgehoben ist, wenn auch nur einen Tag vor Cassius' gewaltsamer Länderverteilung. Folglich müssen sie vorher Hyrkan zugesprochen worden sein; und dieses kann eben nur von Cäsar ausgegangen sein, und zwar gerade durch dieses Senatskonsult. Die Sidonier müssen überhaupt eine besondere Animosität gegen die Judäer gehabt haben. Darum richtete Cäsar sein erstes judenfreundliches Schreiben an Sidon (§ 2). In dieser Weise aufgefaßt, hat § 6 einen gedankenmäßigen Zusammenhang; er enthält lediglich Begünstigungen für Hyrkan und die Judäer, oder im Grunde für Antipater, da nur er über die erlangten Vorteile disponieren konnte und dadurch einen Machtzuwachs erhielt.

[668] Der Schluß dieses § bestimmt, daß Hyrkan, seinen Kindern und seinen Gesandten Ehrenauszeichnungen in Rom erwiesen werden sollen, und daß den Gesandten, wenn sie zugelassen worden, etwas beim Senat zu petitionieren, das darüber gefaßte Senatskonsult innerhalb 10 Tagen mitgeteilt werde.

Diese Urkunde muß in der ersten Zeit von Cäsars Diktatur ausgestellt sein. Denn sie war für die Betreffenden so wichtig, daß sie deswegen eine Gesandtschaft nach Rom geschickt haben. Sollten sie auf die Bestätigung aller dieser Begünstigungen 3 oder 4 Jahre gewartet haben? Undenkbar. Das Datum ist dabei dasselbe, wie in § 2, das gewiß im Jahre 47 ausgestellt wurde: Αὐτοκράτωρ ... δικτάτωρ τὸ δεύτερον. Nur fehlt in § 6 das Wort δικτάτωρ vor τὸ δεύτερον.

No. 10. Es ist bereits von Mommsen und Mendelssohn bemerkt worden, daß die beiden §§ 3-4 zusammengehören, und zwar scheint § 3 der Anfang zu sein und § 4 mit dem Eingang ὅπως τὰ τέκνα darauf zu folgen, wobei das Wort Υρκανὸς ausgefallen ist. Neues enthalten diese Piecen nicht, da sie bloß Affichen sind, um bekannt zu geben, daß Cäsar und der Senat Hyrkan wegen seiner Zuneigung zu den Römern als Ethnarch usw. anerkannt haben und sein Recht ungeschmälert wissen wollten (§ 4), und daß er die ihm eingeräumten Territorien nutznießen möge (o. S. 667) und das Recht habe, für seine Glaubensgenossen einzutreten, wo ihnen Unrecht geschähe (προϊστῆσαι τῶν ἀδικουμένων § 3 o. S. 664). Es ist ein avis au lecteur für die Sidonier, Tyrier, Askaloniten, die bösen Nachbarn, und auch andre Feinde der Judäer. Neu ist in dieser Piece nur die Tatsache, daß bei der Ausstellung dieser Anzeige judäische Gesandte in Rom waren, denen Gastbewirtung auf öffentliche Kosten bewilligt werden sollte: ξένια τοῖς πρεσβευταῖς παρασχεῖν. Von dieser Gesandtschaft ist schon früher die Rede; denn die L.-A. πέμψαι δὲ πρὸς ... Υρκανὸν ... πρεσβευτάς, daß der Senat an Hyrkan Gesandte senden soll, ist doch ganz unmöglich; πρὸς ist also zu streichen und einfach als Accusativ cum Infinitiv-Satz zu lesen: πέμψαι δὲ Υρκανὸν πρεσβευτάς. Vielleicht ist dieser Widersinn durch falsche Auffassung des lat. Originals entstanden: misisse ideo Hyrcanum.. legatos, indem der Übersetzer flüchtig ad gelesen und mit πρὸς übersetzt hat. § 3-4 sind also unstreitig zur Zeit der ersten Gesandtschaft Hyrkans erlassen, wie § 6, nämlich 47, nicht 46 (nach Mendelssohn).

Nr. 11 (§ 8) hat zwar auch die Aufschrift Julius Cäsar mit einigen Würdentiteln, aber sie muß falsch sein, denn im Verlauf beruft sich der Autor der Urkunde auf Cäsars Begünstigung der Judäer und gibt sich als Statthalter der Provinz Asien aus. Lange und Mendelssohn emendierten daher den Namen in Publius Servilius Vatia, welcher im Anfang des Jahres 46 bis Cäsars Tod 44 Asien verwaltet hat. Dieser hat also mit dieser Urkunde die Parianer ermahnt, ihre judenfeindlichen Beschlüsse aufzuheben, eben mit Berufung auf Cäsars Wohlwollen gegen die Judäer. Diese Beschlüsse betrafen im Allgemeinen die Erlaubnis, nach ihren Gesetzen zu leben und besonders religiöse Zusammenkünfte zu halten, Gelder für Jerusalem zu sammeln (χρἠματα εἰς σύνδειπνα καὶ τὰ ἱερὰ εἰσφέρειν) und gemeinsame Mahle zu halten88. Judäer aus Paros hatten bei dem Statthalter Klage wegen Störung geführt, und zwar in [669] Delos, als dieser Prokonsul sich nach Asien begeben wollte und dort Gesandte von kleinasiatischen Städten vor ihm erschienen waren. Daraus folgert Mendelssohn, daß diese Urkunde anfangs 46 erlassen worden sein muß (a.a.O. S. 216).

Nr. 12. Das Datum dieser Nr. ist nicht genau zu präzisieren. Der Name in der Aufschrift scheint auf denselben, wie in der voraufgehenden Nr. hinzuweisen. Mendelssohn emendiert den dritten Namen dieser Persönlichkeit Γάλβας in Οὐατίας, Vatia, den Gensnamen dieses Konsularen. Der Inhalt dieser Urkunde ist folgender: Prytanis, Sohn Hermas', habe vor dem Prokonsul, als dieser einen Konvent in Tralles abgehalten, selbst geklagt, daß die Milesier entgegen den Bestimmungen des Prokonsuls die religiösen Observanzen der Judäer stören, speziell den Sabbat zu feiern (τὰ Σάββατα ἄγειν), heilige Spenden zu steuern, (τὰ ἱερὰ τὰ πάτρια τελεῖν 89). Der Konsul befiehlt, nachdem er das Pro und Contra angehört, die Judäer nicht zu stören. Wenn das Schreiben von Servilius herrühren sollte, so würde es, wie in der vorigen Nr. aus dem Jahre 46 oder 45 stammen. Auffallend ist dabei nur, daß sich der Prokonsul darin nicht wie bei dem Erlaß an die Parianer auf Cäsars Vergünstigungen für die Judäer beruft.

Nr. 13. Der Inhalt ist wichtig zur Charakterisierung von Hyrkans Eifer für die Judäer. Die Laodicäischen Archonten berichten, Hyrkans Gesandter Sopatros habe ihnen ein Schreiben von ihm überbracht, worin er ihnen angezeigt hat90: a) daß Gesandte von Hyrkan Schriftstücke überbracht haben des Inhalts, daß den Judäern gestattet sei, den Sabbat zu feiern und andre religiöse Gebräuche zu üben, daß niemand sie daran hindere91, noch überhaupt ihnen Unbill zufüge, weil sie Freunde und Bundesgenossen der Römer seien; b) daß der Prokonsul den Trallianern, welche sich dem Dekret bezüglich der Judäer nicht fügen mochten, bedeutet habe, daß so geschehen müsse. Endlich berichten die Archonten, daß sie sein Schreiben in ihr Archiv niedergelegt haben und danach verfahren werden. An der Spitze dieses Schreibens steht der Name des Konsuls Gajus Rabellius, S. Gajus'. Mendelssohn weist nach, daß Rabellius, welcher nur einen Tag Konsul war, niemals Prokonsul in Asien gewesen sein könne, und emendiert den Namen ebenfalls in Publius Servilius, den Namen des Prokonsuls der letzten beiden Nrn. (p. 227 und 217), so daß dieser zugleich zugunsten der Judäer an die Parianer, Milesier und Laodicäer Ermahnungsschreiben gerichtet hätte. Allein diese Emendation ist nicht überzeugend und daher auch das Datum ungewiß. Da indessen der Prokonsul die Formel von der anerkannten Bundesgenossenschaft der Judäer mit den Römern gebraucht hat, διὰ τὸ φίλους αὐτοὺς ἡμετέρους (leg. ὑμετέρους) εἶναι καὶ συμμάχους, eine Formel, die Cäsar zur Motivierung gebraucht hat, und auch von Beschlüssen die Rede ist (τοῖς περὶ αὐτῶν δεδογμένοις verglichen mit § 3 Καισάρου.. δεδογμένα), so kann wohl Hyrkan im Jahre 46 sich auf Cäsars Dekret (§ 3) berufen und seine Gesandten nach Kleinasien delegiert haben, um die Religionsfreiheit seiner Glaubensgenossen gegen Anfechtung zu schützen.

Nr. 14 gibt gar keinen Anhaltspunkt für ein Datum. Da aber angegeben ist, daß die Judäer von Sardes in öffentlicher Sitzung das Senatskonsult und Plebiszit für ihre Religionsfreiheit geltend gemacht haben, so ist dieses wohl [670] auf Grund der Anzeige des Dekrets in § 3 erfolgt, also ebenso im Jahre 46 oder 45. Bemerkenswert ist darin die Bereitwilligkeit der Sardianer, auf den Antrag der Judäer einzugehen, und die Bemerkung, daß der Magistrat die Agoranomen angewiesen habe, πρὸς τροφὴν ἐπιτἠδεια zu sorgen, d.h. doch wohl für ritualmäßig geschlachtetes Fleisch zu sorgen, damit die Judäer nicht gezwungen seien, das ihnen verbotene Fleisch zu genießen.

Nr. 15. Auch das Psephisma von Halikarnaß vom Monat Anthesterion (Febr.-März) erklärt, den Judäern Religionsfreiheit zu gewähren, weil die Römer von Freundschaft oder Bundesgenossenschaft für sie geschrieben haben. Es ist also ebenso in Folge von Cäsars judenfreundlichen Dekreten erlassen.

Die Pergamener Urkunde (§ 22), kann, so viel Kritik auch die Historiker zuletzt darauf verwendet haben, nicht unter die Urkunden aus Cäsars Zeit gesetzt werden. Sie enthält anfangs nur Momente aus Hyrkans I. Zeit (o. S. 660) und zuletzt das Unmögliche, daß zwischen Pergamenern und Judäern aus Abrahams Zeit Freundschaft bestanden habe. Dieser Schluß ist gewiß ebenso fingiert, wie die Freundschaft mit den Spartanern im Makkabäerbuche. Der Gesandte Hyrkans, Theodor, in dieser Piece, das einzige tatsächliche darin, ist also auch problematisch.

Nr. 16. In diesem Stücke ist das Datum genau angegeben; es ist erlassen während Cäsars lebenslänglicher Diktatur, d.h. zwischen dem 26. Januar, an dem ihm diese erteilt wurde, und seinem Todestage 13. März 44. Es ist offenbar eine Empfehlung und die Einleitung zu einem Gesetze, das der Senat sanktionieren sollte. Aber welche Begünstigung sollte es bestätigen? Mendelssohns Auseinandersetzung, daß dieser § in Verbindung stehe mit § 6, daß der Senat das Füllhorn von Gnaden, welche Cäsar auf Hyrkan ausgeschüttet hat, bestätigen sollte (a. a O. S. 209, 229 f.), diese Auseinandersetzung kann mich nicht überzeugen. Sollte Hyrkan oder richtiger der berechnende Antipater die Bestätigung der vielen ihnen eingeräumten Hoheitsrechte so lange haben ausstehen lassen, wenn ihm daran lag, daß der Senat dazu Ja sagen sollte? Mendelssohn gibt ja selbst zu, daß Hyrkan zwei Jahre vorher eine Gesandtschaft nach Rom geschickt hatte, warum sollte er nicht schon damals um die Sanktionierung petitioniert haben? Ferner muß Mendelssohn zugeben, daß dieser § in Verbindung steht mit § 10 und besonders mit dem Possus: περὶ ὧν δόγματι ουγκλἠτου Γάϊος Καῖσαρ ὑπὲρ Ἰουδαίων ἔκρινεν καὶ εἰς τὸ ταμιεῖον οὐκ ἔφϑασεν ἀνενεχϑῆναι. D. h. der Senatsbeschluß in bezug auf die Judäer ist bei Cäsars Leben nicht von den Quästoren ins Archiv niedergelegt worden, darum muß er später noch einmal bestätigt werden. Scilicet cum vivo Caesare in aerarium non esset a quaestoribus delatum, ideoque mortuo dictatore ... peculiari senatus comprobatione egeret (so Ms. S. 236 f). Das ist allerdings richtig. Die Bezeugung der 12 Quästoren (§ 10) hängt zusammen mit dem Senatsbeschluß, der nicht formell eingetragen war, und mit Cäsars Empfehlung (§ 7). Aber in § 10 ist doch nicht die Rede von einer Vergünstigung für Hyrkan, sondern nur von einer solchen für die Judäer (ὑπὲρ Ἰουδαίων). Auch in § 7 ist angegeben, daß nicht bloß Hyrkan Eifer für die Römer gezeigt habe, sondern auch die Judäer im Allgemeinen τῶν.. αὐτοκρατόρων. ... μαρτυρƞσάντων Υρκανῷ ... καὶ Ἰουδαίοις.. εὐχαριστἠσαντος δὲ καὶ τοῠ δἠμου καὶ ... αὐτοῖς, nämlich Hyrkan und den Judäern92.

[671] Um diese also, d.h. um diejenigen, welche im Auslande und besonders in Kleinasien angesiedelt waren, scheint es sich in diesem Stücke zu handeln. Ein vollgültiges Gesetz für die Unantastbarkeit ihrer religiösen Übungen, namentlich wenn sie in Konflikt mit anderweitigen Bestimmungen und Institutionen kommen sollten, war noch nicht erlassen. In Rom hatte Cäsar ihnen ausgedehnte Religionsfreiheit eingeräumt, aber in Tralles, Milet und besonders in der kleinasiatischen Hauptstadt Ephesus wurden die Judäer geradezu chikaniert. Hyrkan arbeitete mit vielem Eifer daran, seinen Stammesgenossen von dieser Seite Ruhe zu verschaffen, wie aus einigen Urkunden hervorgeht (N. 13). Ganz besonders wichtig schien es ihm, die Judäer im Auslande von der militärischen Aushebung zu befreien (ἀστρατεία § 11 und 12). So lange ein Senatskonsult nicht diese Exemtion sanktioniert hatte, hing sie von der Laune jedes einzelnen Feldherrn, Prokonsuls und Prätors ab und konnte im besten Falle nur erkauft werden. Daher verwendete sich Hyrkan aufs Angelegentlichste dafür. Er schickte 4 Gesandte nach Rom (§ 10 Ende), doch wohl nur zu diesem Zwecke.

Die Gesandten waren in Rom, als Antonius und Dolabella das Senatskonsult zugunsten der Judäer (ὑπὲρ Ἰουδαίων) sanktionieren ließen: πρὸ τριῶν εἰδῶν Ἀπριλλίων, d.h. am 11. April, kaum 4 Wochen nach Cäsars Tode. Ja, sie müssen schon in Rom gewesen sein, als das Senatskonsult gefaßt wurde, am 9. Februar93, noch vor Cäsars Tode (§ 10). Hyrkan muß sie demnach noch bei Cäsars Leben beordert haben, mindestens im Januar 44 (da die Reise von Jerusalem nach Rom mindestens einen Monat dauerte). Er hat also damit nur bezwecken wollen, von Cäsar und dem Senat das zu erreichen, was später die Konsuln Antonius und Dolabella sanktionieren ließen, nämlich nicht eine Vergünstigung für sich selbst, sondern für die Judäer. Es ist also höchst ungewiß, mit Mendelssohn anzunehmen, daß Cäsars Empfehlung in § 7 Hyrkans Prärogative laut des Inhalts von § 6 betroffen habe.

Nr. 17. Über Zahl und Namen der in diesem § 10 aufgeführten Ouästoren, sowie über die darin vorkommenden Formalitäten vgl. Mendelss. S. 239 f. Über das Datum vgl. zu N. 16. Leider ist in dieser Urkunde der wichtigste Teil, der Inhalt des Senatskonsults, zu kurz und unbestimmt gegeben ὑπὲρ Ἰουδαίων in betreff der Judäer, vgl. o. S. 670. Das Datum des Erlasses ist im Anfang gegeben 3 Idus April = 11. April; das nicht genügend offiziell ausgestellte Senatskonsult, welches Cäsar veranlaßt hat, ist vom 5 Idus d. Februar = 9. Februar datiert.

[672] Nr. 18. In diesem Dekret ist die Motivierung der petitionierten Rekrutierungs-Exemtion für die Judäer interessant. Aus § 11 geht hervor, daß, obgleich nach der von Dolabella gebrauchten Ausdrucksweise, Hyrkan ihn nur um die ἀοτρατεία angegangen hatte (§ 12), er auch die Religionsfreiheit allgemein dabei erwähnt haben muß. Das Datum bezeichnen die meisten Forscher als 2. Lunaion = 24. Januar. Mendelssohn aber emendiert dafür März (249 f.). Allein im März war Dolabella schon in Syrien und kann nicht von Kleinasien aus diese Urkunde erlassen haben.

Nr. 19. In dem Psephisma der Ephesier ist der Name des Prokonsuls, an den sich die Judäer um Abhilfe gewendet, unkenntlich: ἐντυχόντων τῶν.. Ἰουδαίων Μάρκῳ, Ἰουλίῳ Πομπƞϊῳ υἱῷ Βρούτου. Bergmann und Mendelssohn haben dafür richtig emendiert: Ἰουνίῳ Καιπίωνι τῷ Βρούτῳ. [Vgl. die Zitate Nieses zur Stelle]. Denn dieser Cäsarmörder führte auch den Beinamen Caepio, und dieser Name wurde hier in Πομπƞΐῳ korrumpiert (Mendelss. p. 254). Da Brutus erst im Jahre 42 nach Kleinasien kam, und der Monat Artemisios dabei angegeben ist (das. 251), so ist das Datum gegeben, nämlich März 42.

Der Inhalt und die Data der Urkunden von Antonius, Augustus und Agrippa, welche Josephus mitteilt, bedürfen keiner Erläuterung.


Quelle:
Geschichte der Juden von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Leipzig 1906, Band 3.2, S. 662-673.
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