[171] Den Standpunkt des greisen Plato, der an den Idealen seiner Mannesjahre zwar grundsätzlich festhält, jedoch seinen Glauben an die Umbildungsfähigkeit menschlicher Zustände bedeutend herabgestimmt hat, könnte nichts besser charakterisieren als die Erörterung der »Gesetze« über die Art und Weise, wie überhaupt die Umgestaltung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung im Sinne idealer Anforderungen praktisch durchführbar sei.
Wir sahen, mit welch naivem Optimismus sich der Entwurf des Idealstaates über den Gedanken an die gewaltige sozialökonomische Revolution hinweggesetzt hatte, die auf den Trümmern der alten Gesellschaft Raum für einen völligen Neubau schaffen sollte. Wie verhältnismäßig leicht und einfach hatte es sich Plato damals gedacht, die Einwohner eines ganzen Staates, wenn auch nur eines kleinen Stadtstaates unter ganz andere Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zu versetzen und dadurch zugleich andere Menschen aus ihnen zu machen!596 Jetzt urteilt er über die Möglichkeit einer solchen Umwälzung weit nüchterner. Er hat erkannt, daß es ein Gesetz der historischen Kontinuität im Völkerleben gibt, das es verbietet, ohne weiteres in einen Vernichtungskampf mit den bis dahin wirksamen historischen Kräften einzutreten; und er vergegenwärtigt sich sehr lebhaft die Schwierigkeiten, mit denen der Gesetzgeber zu kämpfen hat, der im Interesse einer Ausgleichung der sozialen Gegensätze sich genötigt sieht, tiefer [172] in die bestehende Eigentumsordnung einzugreifen. Sobald es jemand wagen würde, »an so etwas auch nur zu rühren«, würde ihm von allen Seiten der Vorwurf ins Gesicht geschleudert werden, daß er an Dingen rüttle, die unantastbar seien. Wollte er vollends zur unbedingt notwendigen Neuregulierung des Grundeigentums und Kassierung von Schulden schreiten, so werde er unter der Wucht der allgemeinen Verwünschungen in eine sehr bedenkliche Lage geraten.597
Ja Plato geht soweit, angesichts dieses unausbleiblichen heftigen Widerstandes auf ein rasches und radikales Vorgehen in der Frage der sozialen Reform überhaupt zu verzichten. Eine umfassendere Reform der Gesellschaft sei zwar nicht möglich, ohne den Streit um Landaufteilung und Schuldenerlaß anzufachen, doch dürfe kein Staat es auf diesen »furchtbaren und gefährlichen Kampf« ankommen lassen.598 Auch die Emanzipation des weiblichen Geschlechts, ohne welche sich Plato eine radikale Gesellschaftsreform nicht denken kann, würde auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. »Gewohnt, in Verborgenheit und Dunkel zu leben«, würden die Frauen selber dem, der sie »mit Gewalt ans Licht ziehen wollte«, allen erdenklichen Widerstand entgegensetzen und gewiß in diesem Kampfe Sieger bleiben.599
Der Staat, der die realen Verhältnisse würdigt, muß sich daher, wenn nicht mit frommen Wünschen, so doch jedenfalls mit einem sehr allmählichen und behutsamen Fortschritt begnügen, bei dem man in langer Zeit nur um ein geringes vorwärtskommt. Und auch so hängt das Gelingen noch von besonders günstigen Umständen ab. Es muß nämlich diejenige Gesellschaftsklasse, auf deren Kosten allein die soziale Reform möglich ist, und die ihr Opfer zu bringen hat, es müssen vor allem die Besitzenden für die Sache des sozialen Fortschritts gewonnen sein. Nur dann, sagt Plato, wird die Reform Erfolg haben, wenn diejenigen sich zum Träger derselben machen, welche selbst viel Grundbesitz oder viele Schuldner haben und zugleich bereit sind, mit den Armen großherzig zu teilen, d.h. Schulden zu erlassen und Ackerland abzutreten.600 Und eine solche Opferfähigkeit ist wiederum nicht denkbar ohne eine Wandlung der sittlichen Anschauungen über [173] das, was im Verhältnis der verschiedenen sozialen Klassen das Rechte, »das Gerechte« sei. Jeder große Fortschritt in der Gestaltung des Wirtschaftslebens wird stets zugleich ein Sieg sittlicher Ideen sein müssen, das Ergebnis eines geläuterten Gerechtigkeitsgefühles, durch das allein der Widerstand des geborenen Gegners aller Reform, des wirtschaftlichen Egoismus, gebrochen werden kann.601 An Stelle der keine Grenzen kennenden Gewinnsucht muß das Freiwillig-sich-genügen-lassen an einem gewissen Mittelmaß von Gütern treten, die Überzeugung, daß nicht jede Verminderung des Besitzes Verarmung bedeutet, wohl aber jede Zunahme der Unersättlichkeit.602 Erst wo diese Gesinnung sich eingebürgert hat, kann man sagen, daß ein wirklich guter Anfang zur Rettung des Staates gemacht ist, daß das feste und sichere Fundament gelegt ist, auf dem sich ein Neubau von Staat und Gesellschaft aufführen läßt.603 Wo dagegen der sittliche Fortschritt ausbleibt, da ist jede sozialpolitische Reformarbeit eine mehr oder minder vergebliche.604
Kann man die Machtlosigkeit einer Gesetzgebung, die fremd und unvermittelt einem Volk oder einer Zeit aufgezwungen wird, unumwundener anerkennen? Kann man entschiedener die Notwendigkeit betonen, überall an das Bestehende anzuknüpfen, es Schritt für Schritt umzubilden und zu bessern?
Von einer gewaltsamen revolutionären Umwälzung, von einer »dramatischen Lösung«, wie sie die Politie zur Verwirklichung des Staatsideals vorgeschlagen, kann unter solchen Umständen keine Rede mehr sein. Und wenn auch Plato nicht darauf verzichtet, der Welt noch ein zweites Mal das Musterbild eines Staates vor Augen zu stellen, – der Gedanke, auch nur diesen zweitbesten Staat auf dem Boden der gegebenen Zustände verwirklichen zu können, kommt für ihn nicht in Frage.
Nun ist er aber freilich noch immer viel zu sehr Idealist, um sich mit der unsicheren Möglichkeit zu begnügen, daß die Nation auf jenem langsamen, für die Ungeduld des Reformeifers allzu langsamen Wege der Evolution in ideale Zustände hineinwachsen werde. Er will nicht [174] umsonst der harten Wirklichkeit Konzessionen gemacht haben, er will wenigstens für die relativ vollkommenen Zustände, die ihm in dieser unvollkommenen Wirklichkeit noch erreichbar erscheinen, die Möglichkeit einer rascheren und leichteren Verwirklichung gewinnen.
Das führt ihn auf einen Weg, der seitdem von dem Sozialismus theoretisch und praktisch immer wieder von neuem betreten worden ist. Wenn nämlich die Zukunftsbilder einer glücklicheren Gemeinschaft keinen genügenden Widerhall in der Gesellschaft finden, wenn sie sich nicht durch einen plötzlichen Umsturz zu einer solchen Gemeinschaft umwandeln läßt, so soll der Weg gezeigt werden, was ferne von dem materiellen und sittlichen Elend der Zeit auf dem Wege des freiwilligen Experimentes ein Verein von Männern zu leisten vermag, die für das große Werk der sozialen Erlösung gewonnen und zu den nötigen Opfern bereit sind. Wie die entsagenden Auswanderer Goethes ein neues Leben auf neuem Land begründen wollen, wie Cabet ferne von der Verderbnis der gealterten europäischen Kultur sein Ikarien ins Werk zu setzen suchte, wie Hertzkas »Freiland« im Innern des dunklen Erdteils erstehen soll, so denkt sich Plato den zweitbesten Staat in Gestalt einer Kolonie verwirklicht, die ferne von dem großen Getriebe des hellenischen Verkehrslebens an einer für die Zwecke dieses Staates besonders günstig gelegenen und ausgestatteten Erdenstelle begründet werden soll.
Plato sieht sich durch diesen Ausweg mit einem Schlag von all den Hindernissen befreit, welche sich im Rahmen des Bestehenden seinen Idealen entgegenstellten. Der Gesetzgeber, der sich außerhalb dieses Rahmens befindet, entgeht eben damit »dem heftigsten aller Vorwürfe« und den furchtbaren Gefahren jener Kämpfe, welche die Erschütterung einer festeingewurzelten Eigentumsordnung entfesseln würde. Er steht auf neuem Boden, wo ihn kein ererbtes Recht und Gesetz behindert. Eine ähnliche glückliche Lage, wie die, in welcher sich die Gründer und Gesetzgeber der peloponnesischen Dorerstaaten, »die Kolonien der Herakliden«, befunden hätten, als sie ihr Gemeinwesen auf der Grundlage weitgehender Besitzesgleichheit einrichteten.605
[175] Freilich taucht dafür eine Schwierigkeit auf, welche nach Platos Ansicht im bestehenden Staat in diesem Grade nicht vorhanden ist, nämlich die Frage: Wie sind von der Kolonistengemeinde alle Elemente fernzuhalten, denen die für den Neubau der Gesellschaft unentbehrlichen sittlichen und geistigen Eigenschaften fehlen? Der Gesetzgeber des bestehenden Staates habe genügende Anhaltspunkte, um eine »Säuberung« vorzunehmen. Er kenne die schlimmsten Elemente, welche sich als unheilbar erwiesen, und könne sie durch Verbannung und Todesstrafe beseitigen. Er kenne insbesondere den Pöbel, der sich allezeit bereit erwiesen, seinen Führern zum Kampfe gegen die Besitzenden zu folgen, und entferne ihn »als eine im Staat ausgebrochene Krankheit« auf möglichst milde Weise durch eine systematische Organisation zur Auswanderung.606 Eine Säuberung, die um so gründlicher sein werde, je größer die Macht des Gesetzgebers ist, am gründlichsten, wenn er zugleich absoluter Fürst ist.
Anders der Leiter des Unternehmens, welches Plato im Auge hat. Er ist kein allmächtiger Despot und hat es anderseits mit Elementen zu tun, welche sich schwer übersehen lassen, weil sie aus verschiedenen Teilen der hellenischen Welt zusammengebracht sind. Die junge Kolonie wird mit einem See verglichen, in welchem Quellen und Gießbäche von allen Seiten her zusammenströmen. Es bedarf ganz besonderer Aufmerksamkeit, den »Zusammenfluß des Wassers so rein als möglich zu erhalten«.607 Ja eine wirklich befriedigende Antwort lasse sich auf die Frage, wie denn die Reinigung am besten gelingen werde, a priori überhaupt nicht geben.
Trotzdem zweifelt Plato nicht – und darin ist er wieder ganz Optimist und Doktrinär –, daß die Schwierigkeiten und Gefahren, welche in der Zusammensetzung des für sein Experiment zur Verfügung stehenden Menschenmaterials liegen, von der Praxis schon überwunden werden würden. Er schneidet alle weiteren Einwände durch einen Machtspruch ab, indem er sich darauf beruft, daß es sich für ihn ja zunächst nur um die literarische Darstellung des Experiments, nicht um dessen praktische Ausführung handle! Er lädt den Leser ein, vorläufig mit ihm anzunehmen, die Bürgerschaft der neuen Kolonie sei bereits zusammengebracht und zugleich die Säuberung derselben von allen unlauteren Elementen nach Wunsch gelungen. Die schlecht gearteten Individuen unter den sich Meldenden seien nach einer genügend langen [176] und strengen Prüfung bestimmt worden, zurückzubleiben, tugendhafte Leute aber nach Kräften durch wohlwollendes Entgegenkommen für die Beteiligung gewonnen.608
Wie sich Plato diese Prüfung denkt, wird nicht gesagt. Immerhin liegt schon in der bloßen Forderung, daß jedem derartigen Unternehmen eine sorgfältige moralische Auslese vorangehen müsse, ein gewisser Vorzug der platonischen Auffassung vor der so mancher anderen Sozialisten. Man vergleiche z.B., wie leicht der Schöpfer von »Freiland« über das ganze Problem hinweggeht! Eines schönen Tages läßt er durch die Presse zweier Weltteile verkünden, daß sich eine Anzahl von Männern aus allen Teilen der zivilisierten Welt zu dem Werke vereinigt hätten, einen praktischen Versuch zur Lösung des sozialen Problems ins Werk zu setzen. Eine völlig genügende Bürgschaft für die Qualifikation der Mitglieder findet diese internationale Gesellschaft in ihrem Glauben an die Segnungen des geplanten Gemeinwesens und ihrer opferfreudigen Begeisterung. Sie leben in dem echt platonischen Gedanken, einen Staat zu gründen, der »Armut und Elend an der Wurzel fassen und mit diesen zugleich auch all jenen Jammer und die Reihe von Lastern vernichten wird, die als Folgeübel des Elends anzusehen sind«. Und sie haben diese Überzeugung nicht bloß in Worten, sondern in ihrer Handlungsweise zum Ausdruck gebracht, indem sie – jeder nach seinen Kräften – zur Verwirklichung des gemeinsamen Zieles beigesteuert. »Diese Wohlhabenden und Reichen« – sagt der Gründer der Gesellschaft und legt darauf ganz besonderen Nachdruck –, »die zum Teil mit vielen Tausenden von Pfunden an unserer Kasse erschienen, sie sind uns bis auf geringe Ausnahmen nicht bloß als Helfer, sondern zugleich als Hilfesuchende beigetreten; sie wollen das neue Gemeinwesen nicht bloß für ihre darbenden Mitbrüder, sondern zugleich für sich selbst gründen. Und daraus mehr als aus allem anderen schöpfen wir die felsenfeste Überzeugung von dem Gelingen unseres Werkes.«609
Plato teilt diese Hoffnung nicht. Er verlangt von den Genossen seiner idealen Kolonie stärkere Bürgschaften als den Glauben an das verheißene Glück und die Leistung der materiellen Opfer, die sie um dieses Glückes willen bringen. Während die Verwirklichung von Freiland gesichert ist, wenn die Mitgliederliste der internationalen Gesellschaft eine genügende Anzahl von Beiträgen aufweist, ist dies bei Platos Kolonie erst dann der Fall, wenn es unzweifelhaft feststeht, daß deren Mitglieder [177] einen genügenden Fonds von sittlichen Kräften mitbringen. Auch sucht Plato noch eine weitere Bürgschaft darin, daß seine Kolonisten in ihren Rechtsanschauungen, ihren sittlichen und religiösen Ideen von vorneherein ein gewisses einheitliches Gepräge zeigen; er will sie vorwiegend aus Ländern dorischen Stammes, aus Kreta und dem Peloponnes genommen wissen,610 wo er in Staat und Gesellschaft bereits so manches verwirklicht fand, was sich mit seinen eigenen Idealen berührte.
Aber nicht nur das Volkstum, welches zum Träger dieser Ideale berufen wird, muß ganz bestimmten Voraussetzungen entsprechen, sondern auch die äußeren, physischen Bedingungen, unter denen der neue Staat ins Dasein treten soll, müssen ganz besonders günstige sein. Sorgfältig werden die Einflüsse erwogen, welche die Verhältnisse der äußeren Natur auf Volksgeist und Volksgemüt ausüben. Wenn man neuerdings gefordert hat, daß die Wissenschaft der Politik auf die Naturgeschichte des Volkes im Zusammenhang mit dem Lande zu begründen sei, so erscheint hier Plato als einer der ersten, welche dieser Forderung gerecht zu werden suchten. Seine Erörterungen über das Ineinanderwirken der physischen und moralischen Welt, über den Kausalzusammenhang zwischen Landes- und Volksnatur berühren sich unmittelbar mit den Ergebnissen der damaligen Naturwissenschaft, wie sie in den hochbedeutsamen Untersuchungen des Hippokrates und seiner Schule über die psychologisch-physiologischen Einwirkungen von Boden, Klima usw. vorlagen.
Ganz im Geiste des großen Arztes von Kos nimmt Plato einen Zusammenhang zwischen der Landesnatur und der größeren oder geringeren sittlichen und intellektuellen Tüchtigkeit des Volkes an. Er hebt die einzelnen physikalischen Verhältnisse hervor, die nach seiner Ansicht nicht bloß auf den Körper, sondern auch auf das Seelenleben einen guten oder schlimmen Einfluß auszuüben vermögen: das System der Luftströmungen, die Temperatur der Atmosphäre, die Beschaffenheit des Wassers und der Nahrung,611 und er fordert daher auch von dem Staatsmann und Gesetzgeber eine sorgfältige Erwägung aller in Betracht kommenden Naturfaktoren, die seine Bemühungen um die sittliche und geistige Hebung der Völker ebensosehr erleichtern wie erschweren können.612
Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint als eine der wichtigsten Vorfragen [178] die richtige Ortswahl. Plato nimmt an, daß auch diese Frage befriedigend gelöst sei. Er weist auf einen herrenlosen Landstrich im Innern der Insel Kreta hin,613 wo sich alle die geographischen Voraussetzungen finden sollen, die für das Gedeihen des geplanten Gemeinwesens notwendig seien.
Der Platz für die Stadtgründung ist 80 Stadien (zwei geographische Meilen) von der Meeresküste entfernt. Eine nach Platos Anschauung sehr günstige Lage! Denn der Staat nach seinem Herzen kann ja nur ein Agrikulturstaat sein, in dem Handel und Gewerbe zu möglichster Bedeutungslosigkeit herabgedrückt sind.614 Dieser Staat flieht daher die Nachbarschaft des Meeres, weil sie die Bürger mit Handelsgeist und krämerischer Gewinnsucht erfülle, den Volkscharakter trügerisch und unzuverlässig mache und so die Bürger im Verkehr unter sich, wie mit anderen Menschen der Treue und dem Wohlwollen entfremde.615 Auch ist hier gar kein besonderes Bedürfnis nach Seeverkehr und überseeischem Handel vorhanden. Denn das Land bringt fast alle notwendigen Erzeugnisse selbst hervor, es bedarf keiner nennenswerten Einfuhr; anderseits ist infolge seines gebirgigen Charakters diese Ergiebigkeit keine so große, daß sie zu einem lebhaften Ausfuhrhandel Veranlassung geben könnte. Überhaupt ist eine maritime und kommerzielle Entwicklung außerordentlich dadurch erschwert, daß das Material für den Schiffsbau so gut wie völlig fehlt. Alle die Hölzer, deren dieser bedarf, die Tanne, die Fichte, die Föhre, die Zypresse, die Platane, sind entweder in ungenügender Zahl oder in ungenügender Größe vorhanden. Angesichts dieser »glücklichen« Naturverhältnisse ist auch nicht an eine starke Entwicklung der Geldwirtschaft zu denken. Mit dem auswärtigen Handel kommt die größte Gefahr für die Volksmoral, die Überschwemmung des Landes mit Gold- oder Silbergeld, von vorneherein in Wegfall.616
So kann denn mit gutem Vertrauen auf die Zukunft die Einrichtung des neuen Gemeinwesens in Angriff genommen werden. Möglichst in der Mitte des ganzen Gebietes erhebt sich, von einer kreisrunden Ringmauer umgeben, die Landesburg mit dem Heiligtum der Schutzgötter des Staates, der Hestia, des Zeus und der Athene. Radial von diesem [179] Zentrum aus wird das anschließende Stadtgebiet in zwölf Quartiere eingeteilt und dementsprechend das ganze platte Land in zwölf Flurbezirke, und zwar sind die Flurbezirke ihrer Größe nach ungleich, d.h. breiter oder schmäler, indem die mit gutem Boden einen kleineren Umfang bekommen, die weniger ergiebigen einen größeren. Durch eine weitere Unterabteilung wird dann – der Zahl der Bürger entsprechend – die gesamte Landesmark nach demselben Prinzip unter genauer Beobachtung der Bodenbeschaffenheit in 5040 ungleich große, aber dem Ertrag nach gleiche Grundstücke zerlegt, und von diesen wieder jedes in zwei Teile.617 Je zwei dieser Teilstücke werden zu einem Los vereinigt, das den Landanteil des einzelnen Bürgers repräsentiert, und zwar in der Weise, daß immer ein in der Nähe der Stadt gelegenes Stück mit einem ferner liegenden verbunden wird.618 Die Zuweisung dieser zweigeteilten Hufen an die Bürger erfolgt durch das Los, so daß die denkbar vollkommenste Gleichheit alles Grundbesitzes hergestellt ist. Aber auch das bewegliche Vermögen, das die Kolonisten mitbringen, soll mit dem Gleichheitsprinzip möglichst in Einklang gebracht werden. Es wird öffentlich aufgezeichnet und dann möglichst gleichmäßig unter die zwölf Abteilungen verteilt, in welche die Bürgerschaft – entsprechend den zwölf Bezirken des Landes – gegliedert ist.619 Endlich erhält jeder Bürger zwei Häuser, eines in der Stadt und eines auf dem platten Lande.620
Wie das ganze Land seinen Mittelpunkt in der Stadt findet, so jeder der zwölf Bezirke in dem Marktflecken, der in seiner ganzen baulichen Einrichtung ein Abbild der Stadt im kleinen ist. Er hat einen Marktplatz mit den Heiligtümern der Stadtgötter und der Schutzgottheiten des Bezirkes, zu deren Festen die Bewohner desselben sich hier zu versammeln pflegen; er ist Stützpunkt der Landesverteidigung und zugleich Wirtschaftszentrum, indem hier als Beisassen und Fremde die Gewerbetreibenden [180] zusammenwohnen, deren die Landwirte der Umgegend bedürfen.621 Die übrige gewerbliche Bevölkerung bewohnt das Weichbild der Stadt in eigenen Vororten, die sich – je einem der zwölf Stadtquartiere entsprechend – rings um die Stadt herumziehen, so daß die in der Stadt wohnenden Bürger von der gewerbetreibenden Bevölkerung räumlich vollkommen getrennt sind.
Diese räumliche Trennung soll auch eine wirtschaftliche und Klassenscheidung sein. Denn der Vollbürger hat keinen anderen Beruf als den des Bürgers. »Die allgemeine Ordnung des Staates herzustellen und zu erhalten, ist eine Kunst, welche den Bürger vollständig in Anspruch nimmt, viel Übung und mannigfache Kenntnisse erfordert und sich nicht als Nebenwerk betreiben läßt.«622 – Wer es zum Hauptwerk seines Lebens macht, seine Leibes- und Seelenkräfte zur Vollkommenheit zu bringen, findet zweimal soviel, ja noch weit mehr zu tun als derjenige, dem das Streben nach dem pythischen oder olympischen Sieg zu allen andern Geschäften des Lebens keine Zeit übrig läßt.623 Daher ist den Bürgern jeder Betrieb von Handel und Gewerbe untersagt. Die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz ist einzig und allein der – von unfreien Landarbeitern bestellte – Grundbesitz, der für den mäßigen Unterhalt einer Familie ausreicht. Auch erhält der Grundbesitz eine soziale Organisation, welche alles sorgfältig fernehält, was das Eindringen merkantiler Spekulation und einseitig kapitalistischer Tendenzen begünstigen, was überhaupt die einmal festgesetzte Ordnung stören könnte.
Wenn auch auf den gemeinwirtschaftlichen Betrieb des Ackerbaues als auf ein unausführbares Ideal verzichtet wird, so soll doch der Gedanke strenge festgehalten werden, daß aller Grund und Boden als Gemeingut des ganzen Staates zu betrachten ist, daß daher der Besitz, der dem einzelnen durchs Los zugefallen, nur ein Nutzungsrecht gewährt.624 Der Boden, den er bebaut, ist des Vaterlandes Erde, die er noch sorgfältiger hegen und pflegen muß als Kinder ihre Mutter.625 Eine Auffassung, die ihren rechtlichen Ausdruck darin findet, daß jede Veräußerung, jeder Kauf oder Verkauf von Grund und Boden unbedingt ausgeschlossen ist.626 Der Landanteil jedes Bürgers ist für alle Folgezeit [181] in den heiligen Tempelkatastern auf zypressenen Tafeln verzeichnet,627 er ist unteilbar und unveränderlich und kann von dem Vater stets nur auf einen einzigen Sohn oder Adoptivsohn übergehen, der in allen Stücken, in den Verpflichtungen gegen Haus und Staat, gegen Götter und Menschen, Rechtsnachfolger des Vaters ist.628 So soll die Zahl von 5040 Hufen stets unverrückt aufrecht erhalten werden.
Plato verhehlt sich nicht, daß das seine großen Schwierigkeiten haben werde, und er denkt auch auf mancherlei Mittel, denselben zu begegnen. Die Söhne, die auf der väterlichen Hufe keine Versorgung finden, sollen von anderen Bürgern adoptiert werden, die keine männliche Nachkommenschaft haben und zwar von solchen, »denen sie der Vater am liebsten gibt und die sie am liebsten nehmen«.629 Wenn sich das aber auf dem Wege der Freiwilligkeit nicht erreichen läßt, oder wenn ein Bürger eine zu große Zahl von Söhnen hat oder von Töchtern, die er nicht alle verheiraten kann, so soll die Staatsgewalt die nötigen Maßregeln ergreifen. Ihre Sache ist es überhaupt, mit allen Mitteln der Übervölkerung vorzubeugen, wie sie auch in dem umgekehrten Falle mit ihrer Fürsorge eintritt, wenn der Nachwuchs der Bevölkerung nicht genügen solle, die Bürgerschaft vollzählig zu erhalten. Unter den »zahlreichen« Mitteln, welche »allzu reichliche Zeugung« hemmen, oder, wenn nötig, zur Aufziehung von Kindern ermuntern sollen, nennt Plato öffentliche Auszeichnungen, bezw. Ehrenstrafen, Ermahnungen und Zurechtweisungen der jüngeren Männer von seiten der älteren,630 und, wenn all dies versagt, im Falle dauernden Übergewichtes der Sterblichkeit über die Geburtsziffer Aufnahme von Fremden bis zur Herstellung der normalen Bürgerzahl,631 im Falle der Übervölkerung dagegen eine staatlich organisierte Auswanderung, bei der allerdings von Plato vorausgesetzt werden muß, daß es keines Zwanges bedürfen werde, um diejenigen, welche der Regierung für die Teilnahme an einer Koloniegründung geeignet erscheinen würden, zum Verzicht auf die Heimat zu bestimmen.632 Um so größer ist der Zwang, der – allerdings in Übereinstimmung mit der gemeingriechischen Rechtsanschauung – dem weiblichen Geschlecht auferlegt wird. Der nach dieser Anschauung den [182] Verwandten zustehende Rechtsanspruch auf die Hand von Erbtöchtern, über welche der Vater nicht letztwillig verfügt hat, wird auch im platonischen Staate anerkannt, nur wird dieses Recht im sozialpolitischen Interesse dahin modifiziert, daß derjenige Verwandte den Vorzug erhält, der noch nicht im Besitz eines Landloses ist.633
Dank dieser Agrar- und Bevölkerungspolitik kann es unter den Bürgern weder landlose Proletarier noch Latifundienbesitzer geben. Nur eine Möglichkeit sozialer und ökonomischer Ungleichheit bleibt auch hier: die des mobilen Kapitalbesitzes. Sie ganz zu beseitigen, ist bei der privatwirtschaftlichen Organisation der agrarischen Betriebe und bei der Institution des Privateigentums undenkbar. So soll wenigstens durch Aufstellung eines Minimal- oder Maximalbesitzes der Entstehung größerer Gegensätze vorgebeugt werden, und zwar soll als kleinstes Maß beweglichen Vermögens, dessen Verringerung nicht zulässig ist, der Wert einer Hufe – eines vollen Losanteiles – angenommen werden, als Maximum das Vierfache dieses Betrages.634 Was jemand darüber erwirbt, soll bei schwerer Strafe dem Staat und seinen Göttern dargebracht werden. Eine Vorschrift, mit deren Durchführung eine der höchsten Behörden betraut ist, welche sorgfältige Aufzeichnungen über das bewegliche Vermögen der Bürger macht und es einer gleich strengen Kontrolle unterwirft wie das Grundeigentum.635
Auch darin erscheint die Stellung des mobilen Kapitals den Rechtsverhältnissen des Grundbesitzes möglichst angenähert, daß der einzelne nur ein stark beschränktes Verfügungsrecht über seine bewegliche Habe besitzt. Eine Beschränkung, die Plato in dem Abschnitt über die letztwilligen Verfügungen in besonders charakteristischer Weise motiviert hat.
»Freunde,« läßt er den Gesetzgeber zu den Sterbenden sagen, »es ist schwer für euch, eure Verhältnisse und noch schwerer – um mit der Pythia zu reden – euch selbst zu erkennen. Daher erkläre denn ich euch, der ich euer Gesetzgeber bin, daß nicht einmal ihr selbst euer Eigen seid und noch weniger diese eure Habe, sondern daß dieselbe eurem ganzen Geschlechte gehört, sowohl dem, das vor euch war, als dem, das nach euch kommen wird, ja noch mehr, daß dieses ganze Geschlecht samt seinem Vermögen dem Staate gehört.636 Wenn dem nun aber so ist, [183] so werde ich es nicht gutwillig zugeben, daß euch jemand, während euer Geist von Krankheit und Alter erschüttert ist, mit Schmeicheleien umschleicht und euch zu Anordnungen beschwatzt, welche dem gemeinen Besten widersprechen. Vielmehr werde ich im Hinblick auf dieses gemeine Beste, auf das Wohl eures ganzen Geschlechtes wie des ganzen Staates euch durch Gesetze beschränken, indem ich mit vollem Rechte den Vorteil des einzelnen geringer anschlage als den der Gesamtheit.637 Darum möget ihr in Frieden und Wohlwollen gegen uns den Weg gehen, den ihr jetzt nach der Ordnung der menschlichen Natur betretet und euch darauf verlassen, daß wir für alles, was euch gehört, nach besten Kräften sorgen werden.«
Nach solchem »freundlich ermahnenden« Eingang verfügt das Gesetz: Der Erblasser hat das Recht, denjenigen seiner Söhne, den er für den würdigsten erachtet, zum Erben der Hufe und des gesamten dazu gehörigen Inventars einzusetzen. Hat er noch andere Söhne, die nach dem Gesetz möglicherweise in eine Kolonie ausgesandt werden könnten, so kann er das übrige Vermögen nach Belieben unter sie verteilen. Dasselbe gilt für unverlobte Töchter. Dagegen dürfen Söhne, die bereits ein Haus haben (als Erben der väterlichen Hufe oder als Adoptivsöhne von Hufenbesitzern), nichts von diesem Vermögen erhalten, ebensowenig Töchter, die bereits verlobt sind. – Letzeres entsprechend dem Gesetz, das hier gleich miterwähnt sei, daß in diesem Staat niemand eine Mitgift nehmen oder geben darf,638 damit nicht »Übermut bei den Weibern und sklavische Kriecherei um des Geldes willen bei den Männern entstehe.«639 – Ebenso sollen diejenigen Söhne und Töchter, welche nach der Abfassung des Testamentes durch Adoption oder Heirat ihre Versorgung gefunden haben, das ihnen vermachte mobile Kapital an den Haupterben abtreten. Hat der Erblasser nur Töchter, so soll er nach freier Wahl einer derselben einen Gatten bestimmen, der natürlich noch keine Hufe besitzen darf, und ihn als Erben der Hufe an Sohnes Statt [184] einsetzen. Falls eine solche Willenserklärung fehlt und unverheiratete Töchter vorhanden sind, bestimmt die Vormundschaftsbehörde für die Erbtochter einen Mann und zwar womöglich den nächsten Verwandten des Erblassers, dem dann das Erblos zugeteilt wird. Macht endlich jemand ein Testament, der völlig kinderlos ist, so soll er nur über den zehnten Teil des zum väterlichen Grundbesitz hinzuerworbenen Vermögens frei verfügen können; alles übrige hat er demjenigen zu hinterlassen, den er dem Gesetz gemäß adoptieren und zum Erben der Hufe bestellen muß, damit er sich so an ihm einen dankbaren Sohn erhalte.640
Aber selbst in dieser umfassenden, überall den individuellen Willen den Zwecken der Gemeinschaft unterwerfenden Regelung des Vermögensrechtes sieht Plato noch keine genügende Bürgschaft für die volle Verwirklichung dieser Zwecke. Er verbindet damit jenes noch ungleich tiefer eingreifende, jede kapitalistische Entwicklung der Volkswirtschaft im Keime erstickende System staatlicher Wirtschaftspolitik, welches wir bei der Darstellung der antikapitalistischen Gesamtanschauung Platos bereits in seinen Grundzügen kennen gelernt haben.641 Der Staat läßt nicht zu, daß Silbers- oder Goldesreichtum einen festen Wohnsitz in ihm erhalte;642 er duldet daher im inländischen Verkehr nur eine Landesmünze von unedlem Metall, die außerhalb seiner Grenzen keine Gültigkeit hat. Hellenisches Kurant, Gold- und Silbergeld besitzt nur der Staat wegen seines nicht ganz zu vermeidenden Verkehres mit dem Ausland. Der Privatmann, der ins Ausland reist, was er übrigens nur mit Erlaubnis der Regierung tun darf, muß sich solches Geld an der Staatskasse einwechseln. Ebenso hat er alles, was er aus dem Ausland zurückbringt, an derselben Kasse wieder in Landesmünze umzutauschen.643 Aber auch der Gebrauch der Landesmünze ist ein außerordentlich beschränkter. Sie dient fast nur als Tauschmittel und Wertmaßstab. Das eigentliche Geld- und Kredit geschäft ist durch die Unklagbarkeit von zinsbaren Darlehen, durch das Verbot des Zinsnehmens überhaupt unmöglich gemacht.644
Übrigens würde dasselbe für den Bürger von vorneherein gegenstandslos sein. Denn er hat sich durchaus mit dem Ertrage des Landbaues zu begnügen. Ebendeshalb ist ihm ja auch jede Beteiligung an Handelsgeschäften, an gewerblicher und Handwerkstätigkeit und sei es [185] auch nur mittelbar durch seine Sklaven unter Androhung schwerer Strafen untersagt.645
Selbst in der Verwertung des Ertrages seiner Grundstücke sind ihm enge Grenzen gesteckt. Zunächst ist die Ernährung fast der ganzen bürgerlichen Bevölkerung Sache des Staates. In öffentlichen Speisehäusern vereinigen sich die Bürger und – infolge der grundsätzlichen Gleichstellung des weiblichen Geschlechts – auch die Bürgerinnen mit ihren Kindern alltäglich zu gemeinsamen Mahlzeiten, zu denen nach dem Vorbild des kretischen Syssitieninstitutes alle Bürger einen Teil der Erträge ihrer Landwirtschaft zu steuern haben.646 Aber auch in der Verfügung über das, was dem einzelnen nach dieser Abgabe übrig bleibt, ist er durch den Staat vielfach gebunden.
Handelt es sich doch hier um ein Gebiet der Volkswirtschaft, das bereits der bestehende Staat zum Gegenstand besonderer staatlicher Bevormundung ge macht hatte. Die ganze Situation der Stadtstaatwirtschaft mit ihrem beschränkten Produktionsgebiet und ihrem oft recht unzulänglichen System der Lebensmittelversorgung hatte auch in den fortgeschrittensten Gemeinwesen zu einem System staatlicher Regulative geführt, welches durch Gesetze gegen Aufkauf und Kornwucher, durch Ausfuhrverbote, Stapelrechte usw. den Nahrungsmittelverkehr im Interesse der Gesamtheit künstlich zu regeln suchte.647
Der platonische Idealstaat, der alle Voraussetzungen der Stadtstaatwirtschaft herübernimmt und die Schwierigkeiten derselben durch möglichste Isolierung gegenüber der Außenwelt noch vermehrt, ist natürlich genötigt, auch dieses staatliche Bevormundungssystem nach allen Seiten hinauszubauen und zu verschärfen.
Die Grundlage seiner Agrarpolitik ist das unbedingte Verbot jeder Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sowie die volle Öffentlichkeit der Ernteerträge und Vorräte, ihr Ziel, die letzteren stets in richtigem Verhältnis zum augenblicklichen und künftigen Bedarf zu erhalten. Es soll nicht zu wenig und nichts zu teuer auf den Markt kommen. Zu dem Zweck haben alle Bürger den gesamten Jahresertrag[186] ihrer Landwirtschaft in zwölf Teile zu teilen und jedes Zwölftel wieder in drei verhältnismäßige Teile nach einem Maßstab, der durch das Zahlenverhältnis von Bürgern, Unfreien und Beisassen bestimmt wird.648 Der letztere Teil wird wie eine Art Lieferung aufgefaßt, welche die Landwirte in festgeregelter Weise gegen Entgelt der gewerblichen Bevölkerung zu leisten haben. Keiner darf etwa in spekulativer Absicht Vorräte länger zurückhalten oder eher veräußern oder in anderen Quantitäten oder anderswo – etwa an Aufkäufer – verkaufen als der Staat vorschreibt. Vielmehr soll jeder Bürger in monatlichen Zwischenräumen den zwölften Teil der zum Verkauf an die Beisassen bestimmten Vorräte durch eigens dazu bestimmte Mittelspersonen – nichtbürgerlichen Standes – auf den »Fremdenmarkt« bringen lassen, damit das gewohnte Angebot niemals willkürlich gestört, die Größe und der Preis der zu Markte gebrachten Vorräte möglichst vor Schwankungen bewahrt bleibe.649 Was vollends die für den eigenen Bedarf der bürgerlichen und ackerbauenden Bevölkerung vorbehaltenen Erzeugnisse der Landwirtschaft betrifft, so soll hier jede Vermittlung durch den Zwischenhandel, wie er für die Beisassen und Fremden – allerdings nur in der Form der »Hökerei« – ausdrücklich zugelassen wird, in Wegfall kommen. Der Landwirt soll von diesem Teil seiner Erzeugnisse immer nur wieder an den Landwirt, d.h. der Bürger an den Bürger verkaufen.650
Die Wirksamkeit dieser Gesetzgebung reicht nun aber natürlich noch weiter über den Kreis des Bürgertums hinaus. Auch in der Handel und Gewerbe treibenden Klasse sollen spekulative und kapitalistische Tendenzen keinen Nährboden finden. Die für den Insassen ebenso wie für den Bürger geltenden Bestimmungen über Geld- und Kreditverkehr stecken dem Erwerbstrieb auch dieser Klasse von vorneherein die engsten Grenzen.
Sie hat ja ohnehin keine Zukunft in einem Staat, der als reiner Agrikulturstaat sich noch etwas darauf zugute tut, daß er – dank seinen unentwickelten volkswirtschaftlichen Verhältnissen – »nicht halb so viel Gesetze« braucht, wie die meisten anderen Staaten, insbesondere [187] »fast kein Gesetz über Seewesen, über Groß- und Kleinhandel, über Gasthäuser, über Zölle651 und Bergwerke, über Darlehen und Wucher«, – in einem Staat, der »das alles ruhig von der Hand weisen kann, weil er es nur mit Ackerbauern, Hirten, Bienenzüchtern und solchen zu tun hat, welche diesen die nötigen Hilfsmittel und Werkzeuge besorgen«.652
Die ganze Tätigkeit von Handel und Gewerbe hat sich eben darauf zu beschränken, einer ackerbauenden Bevölkerung die unentbehrlichsten Handwerkserzeugnisse und sonstigen Bedarfsgegenstände zu liefern. Eine Grenze, die dadurch noch enger gezogen wird, daß der Staat sorgfältig darauf bedacht ist, die Lebensbedürfnisse der herrschenden Klasse auf einem möglichst bescheidenen Niveau zu erhalten, und daher von vorneherein nur solche Gewerbe zuläßt, welche »notwendige« Bedürfnisse befriedigen.653
Der ganze ohnehin im allerengsten Rahmen sich bewegende Ein- und Ausfuhrverkehr steht unter schärfster staatlicher Kontrolle, welche nur das ins Land läßt, was nun einmal nicht entbehrt werden kann, und anderseits jede Ausfuhr der im Innern verwendbaren Erzeugnisse des Landes unmöglich macht.654
Und nicht genug, daß der Kreis der Objekte, an denen sich der geschäftliche Unternehmungsgeist betätigen könnte, ein überaus enger ist auch innerhalb der ihm tatsächlich zugestandenen Sphäre ist Gewerbe und Handelsverkehr in hohem Grade gebunden.
Abgesehen von den ohnehin schon schwer genug auf ihm lastenden Normen über Geld- und Kreditwesen sieht sich dieser ganze Verkehr einem System staatlicher Regulative unterworfen, welches den Handel- und Gewerbetreibenden auf Schritt und Tritt daran erinnert, daß er nichts als ein wirtschaftlicher Funktionär im Dienste des Landes sein soll,655 daß er sich daher jeder spekulativen Ausbeutung seines Berufes, jedes Gedankens der »Bereicherung« entschlagen und mit dem »mäßigen« Ertrag seiner Arbeit zufrieden sein muß, den der Staat als zulässig anerkennt.656
Um alle Überteuerung und Übervorteilung zu verhindern, werden die Preise sämtlicher Waren nach dem Rate der Sachverständigen von den [188] Behörden festgesetzt.657 Dieselben haben zugleich sorgfältig darüber zu wachen, daß der Kapitalismus und die kapitalistische Spekulation, die aus dem Hauptnahrungszweig des Landes, aus der Agrikultur, verbannt sind, nicht auf anderen Gebieten der Volkswirtschaft emporkommen. Wie es keinen Großgrundbesitz geben soll, so auch keine kapitalistischen Großunternehmungen, die zur Konzentrierung bedeutender Kapitalien im Handel und Gewerbe führen könnten. Die Kleinbetriebe sollen erhalten bleiben, aller Handel möglichst nur Kleinhandel (καπηλεία), alle Industrie nur Handwerk sein. Die kaufmännische Vermittlung soll möglichst ausgeschlossen und zu dem Zweck von Staats wegen auf eine systematische Beschränkung der Zahl der im Zwischenhandel beschäftigten Individuen und Gewerbe hingearbeitet werden.658 Was insbesondere die Handwerke betrifft, so soll die von der kapitalistischen Spekulation der Zeit so energisch ausgebeutete Möglichkeit, durch Beschäftigung zahlreicher in verschiedenen Techniken ausgebildeter Sklaven gleichzeitig mehrere Gewerbebetriebe in der Hand eines Unternehmers zu konzentrieren, völlig beseitigt werden. Jeder soll nur das Gewerbe treiben, das er selbst erlernt hat, und nicht etwa aus der Tätigkeit zahlreicher Sklaven, die er für sich in anderen Handwerken beschäftigt, größere Einkünfte beziehen, als aus dem Gewerbe, das er selber versteht.659 Eine Bestimmung, die zwar durch das auch hier strenge durchgeführte Prinzip der Arbeitsteilung gefordert ist, die aber unverkennbar – wie ja die von Plato gewünschte Arbeitsteilung selbst – ein Kampfmittel gegen das Kapital und die kapitalistische Betriebsweise bildet.
Sollte es aber trotz all dieser Schranken einem Handel oder Gewerbe treibenden Beisassen gelingen, sein Vermögen über das Durchschnittsmaß dessen zu steigern, was der grundangesessene Bürger besitzt, so ist seines Bleibens nicht länger im Lande! Während für den Bürger der vierfache Wert einer Landhufe als Maximum des Erwerbes festgesetzt ist, wird dem Beisassen nur das Doppelte dieses Wertes, also die Hälfte des für den Bürger erreichbaren Kapitalbesitzes gestattet.660 Alle Beisassen, [189] deren Vermögen die Schatzung der dritten von den vier Zensusklassen der Bürgerschaft übersteigt, sollen binnen Monatsfrist von dem Tage an, wo dieser Vermögenszuwachs eintritt, mit ihrer ganzen Habe das Land verlassen, und es soll den Behörden nicht gestattet sein, ihnen die Erlaubnis zu längerem Bleiben zu gewähren! Wer sich dem zu entziehen sucht, soll mit dem Tode bestraft und sein Vermögen für den Staatsschatz eingezogen werden!661 – Übrigens ist dem Vermögenserwerb der Beisassen schon dadurch eine absolute Grenze gesetzt, daß dieselben überhaupt nicht auf Lebenszeit zum Aufenthalt und Gewerbebetrieb zugelassen werden. Keiner darf länger als zwanzig Jahre – vom Tage seiner Einschreibung an – im Lande bleiben; ist diese Zeit um, so hat er mit seinem Hab und Gut von dannen zu ziehen! Nur ausnahmsweise wird auf Grund hervorragender Verdienste um das Land von Rat und Volksversammlung ein Aufschub oder die Erlaubnis zum Bleiben bewilligt. Gleiches gilt für die Söhne der Beisassen, bei denen das vollendete fünfzehnte Lebensjahr als Anfangstermin angenommen wird, sowie für die Freigelassenen.662
Eine weitere Konsequenz der antikapitalistischen Handels- und Gewerbepolitik des Gesetzesstaates ist die unbedingte Öffentlichkeit des geschäftlichen Lebens. Wenn dieser Staat schon die ungleich durchsichtigeren Vermögensverhältnisse der grundbesitzenden Klasse einer systematischen Kontrolle unterwerfen zu müssen glaubte, wie viel mehr mußte er auf einer beständigen Offenlegung des gewerblichen Lebens bestehen, dessen wirtschaftlicher Ertrag ohne das volle Licht der Publizität sich aller Beurteilung entzieht! Ohne die Publizität des Geschäftsbetriebes hätte ja nichts den Geschäftsmann verhindern können, den Gewinnertrag seines Gewerbes so zu verschleiern, daß die Vorschriften über das zulässige Maximum des gewerblichen Kapitalbesitzes mehr oder minder illusorisch geworden wären. Wie daher der Staat durch Grundkataster und fortlaufende Aufzeichnungen über den gesamten beweglichen und unbeweglichen Besitz der Bürgerschaft unterrichtet ist, so scheut er auch vor der schwierigeren, aber von seinem Standpunkte aus unabweisbaren Aufgabe nicht zurück, durch analoge [190] Aufzeichnungen über Vermögen und Erwerb der Beisassen den Ertrag von Handel und Gewerbe, den Verdienst jedes einzelnen, die Zu- oder Abnahme seines Vermögens allezeit evident zu erhalten.663
Die amtliche Statistik ist hier zu einer Vollkommenheit ausgebildet, daß niemand die Art und Weise, wie er seine Arbeitskraft und sein Kapital verwendet, geheimhalten kann, daß alle geschäftlichen Unternehmungen und die Höhe der erzielten Gewinne bis ins einzelne hinein den staatlichen Gewalten klar vor Augen liegen. Es ist in der denkbar vollkommensten Weise dafür gesorgt, daß niemand sich für seine Person den Konsequenzen jener großen allgemeinen Prinzipien zu entziehen vermag, auf denen sich der Staat aufbaut. –
Daß ein solcher Staat auch außerordentliche Mittel anwenden wird, um Ehrlichkeit und Solidität im Warenverkehr, im Handel und Wandel zu fördern, ist von vorneherein zu erwarten, und es wird uns in der Tat eine Anzahl von Bestimmungen aus dem Polizeirecht, insbesondere aus der Marktordnung664 des Gesetzesstaates mitgeteilt, die durchaus im Geiste des bisher entwickelten Systems gehalten sind. Es wird da vorgeschrieben, daß aller Kauf und Verkauf auf dem Markte und an den für die einzelnen Warengattungen angewiesenen Stellen stattfinde und zwar in der Weise, daß die Ware sofort von dem Käufer in Empfang genommen und bar bezahlt wird.665 Wer außerhalb des Marktes oder auf Borg verkauft, tut dies auf eigene Gefahr, denn das Gesetz gewährt ihm kein Klagerecht gegen den Käufer.666 Da ferner die obrigkeitlichen Warentaxen nur eine Maximalgrenze festsetzen, innerhalb deren dem Verkäufer für die Preisbestimmung immerhin ein gewisser Spielraum bleibt, so werden die Mißstände, die sich daraus im Verkehr ergeben könnten, durch die Vorschrift bekämpft, daß alle Preise wenigstens feste sein sollen. Niemand soll doppelte Preise führen. Wenn er daher das, was er für seine Waren einmal gefordert hat, nicht erhalten kann, soll er sie lieber wieder mit nach Hause nehmen, als an dem betreffenden Tage die Preise ändern.667 Ebenso sind alle Mittel der Reklame strenge verpönt: kein Verkäufer soll seine Waren anpreisen oder gar ihre Güte mit einem Schwur beteuern.668
[191] Wer sich gegen diese Vorschrift vergeht, kann von jedem – über dreißig Jahre alten – Bürger, der die eidliche Anpreisung vernommen, körperlich gezüchtigt werden! Ja, es ist dies sogar die Pflicht des Bürgers, deren Versäumnis er mit der öffentlichen Rüge büßt, daß er »das Gesetz verraten«.669 Wer vollends im Warenverkauf betrügt, z.B. verfälschte Waren verkauft, soll nicht nur derselben verlustig gehen, sondern auch für jede Drachme des geforderten Preises auf öffentlichem Markt einen Geißelhieb erhalten, nachdem vorher der Grund der Bestrafung von dem Herold öffentlich verkündet worden.670
Harte Strafe trifft auch den Kontraktbruch. Der Lohnhandwerker,671 der Arbeiter, der die ausbedungene Arbeit nicht leistet, der Gewerbsmann, der die bestellte Ware böswilligerweise nicht zur verabredeten Zeit liefert, hat dem Besteller nicht nur den vollen Wert der Arbeitsleistung oder der Ware zu entrichten, sondern sie überdies in der vorher ausbedungenen Zeit unentgeltlich zu liefern.672 Anderseits soll auch der Besteller, der für geleistete Arbeit nicht zur bestimmten Zeit den versprochenen Lohn oder Preis zahlt, den doppelten Betrag desselben schuldig sein; und wenn er die Zahlung über ein Jahr anstehen läßt, soll er überdies monatlich von jeder Drachme einen Obolos (1/6), also jährlich 200% als Zins bezahlen, trotz des sonst geltenden Grundsatzes der Zinslosigkeit aller Schuldkapitalien.673
Auch die Religion wird angerufen, um die Zwecke dieser Gesetzgebung zu erreichen. Es wird ein großer Nachdruck darauf gelegt, daß das Gewerbe unter der Obhut der Götter steht, des Hephästos und der Athene, in welchen besonders die Metalltechnik und die Gewebeindustrie ihre Patrone verehrt. Sie erscheinen gewissermaßen als die Ahnherren aller Gewerke, und daher die einzelnen Gewerksgenossen naturgemäß bestrebt, ihnen durch gesetzwidrige Handlungen keine Schande zu machen.674