Fehmgericht oder Blutbann.

[53] Die Fehm ist eine alte sächsische Benennung der peinlichen Gerichtsbarkeit und des Gerichts, welches sie ausübt. Man nennt sie jetzt gewöhnlicher die westphälischen Freigerichte. [53] Sie trieben einst, vorzüglich im 15ten Jahrhundert, ihr Wesen so heillos und furchtbar, daß sie Schrecken über ganz Deutschland verbreiteten und waren unstreitig unter die größten Landplagen und ärgsten Bedrückungen zu rechnen. Sie verbreiteten ihre schreckliche Gerichtsbarkeit über alle Provinzen Deutschlands, und waren im 15ten Jahrhunderte am furchtbarsten, beides für Fürsten und Unterthanen. Der Ort, wo dieses Gericht seine Sitzungen hielt, hieß der freie Stuhl; der Oberrichter aber Freigraf oder Stuhlgraf; und die übrigen Richter und Beisitzer hießen Freischöppen. Sie richteten, unter kaiserlichem Ansehn, über die großen Verbrechen, deren Bestrafung der Kaiser sich selbst vorbehalten hatte, und über Alle, die sich vor ihrem Richter nicht stellen wollten. Westphälische Gerichte nannte man sie, weil der Kaiser oder sein oberster Stuhlherr bloß in Westphalen, an einem freien Stuhle und unter dem Beistande von drei oder vier Beisitzern, Freischöppen ernennen durfte.

Freie Stühle waren aber nicht allein in Westphalen, [54] sondern in allen Ländern von Deutschland, und der Freischöppen rechnete man damals über 100000. Sie erkannten in einer heimlichen Acht, d.h. sie verurtheilten in der Stille, und die Freischöppen vollstreckten das Urtheil an dem Straffälligen da, wo sie ihn fanden. Keiner vom Volke kannte die Freischöppen ausser denen, die zum freien Stuhl selbst gehörten: unerkannt lebten die Freischöppen in ganz Deutschland, und waren durch den fürchterlichsten Eid verbunden, Vater und Bruder, Mutter und Schwester, Freunde und Verwandte, vor dem freien Stuhle anzugeben, wenn sie etwas verbrochen hatten, das hier strafwürdig schien. Keiner wußte, wie – und von wem – er angeklagt worden wäre. Die Freischöppen schlichen sich des Nachts ungesehen und unbemerkt an die Mauern eines Schlosses oder einer Stadt, und schlugen an die Pforten eine gerichtliche Ladung an, daß der oder jener Fürst, Herr oder Bürger, an dem und dem Orte vor dem Freistuhle erscheinen und sich wegen einer gewissen Sache verhören lassen solle. War dies dreimal geschehen, und [55] der Beklagte erschien nicht, so wurde er in der heimlichen Acht verdammt, und noch einmal vorbeschieden. Blieb er nochmals aus, so wurde er für vogelfrei erklärt, und ein unsichtbares Heer verfolgte ihn bis zum Tode.

Die Wissenden, so nannte man die Freischöppen, erkannten sich an einem gewissen Zeichen, und leisteten sich einander hülfreiche Hand. Fanden sie einen Verurtheilten, so hängten sie ihn an einen Baum auf der Landstraße mit weidnen Ruthen, und nie an einen Galgen, um anzuzeigen, daß sie nicht an die herrschaftliche Gerichtsstätte gebunden wären. Widersetzte sich der Unglückliche, so durchbohrten sie ihn, banden den Körper an den Baum und steckten ihr Messer dabei, zum Zeichen, daß er nicht ermordet, sondern von den Freischöppen gerichtet worden wäre. Das tiefste Geheimniß deckte alle ihre Handlungen; und noch bis jetzt ist ihre ganze innre Einrichtung ein Räthsel. Selbst der Kaiser, der oberste Stuhlherr, wußte nicht, was in der heimlichen Acht, wo er nicht zugegen war, vorging; [56] und seine Fragen darnach blieben größtentheils unbeantwortet. Den Freischöppen gebührte nach gesprochenem Urtheile keine weitere Einwendung, sondern der strengste Gehorsam. Auch wenn sie den Verurtheilten als den unschuldigsten und rechtschaffensten Mann kannten, so mußten sie ihn doch ohne Widerrede aufhängen. Dies bewog fast jeden Mann von Ansehn und Macht, sich zum Freischöppen machen zu lassen, um vor diesem fürchterlichen Gerichte eher in Sicherheit zu seyn. Fürsten, Minister, Räthe, Gelehrte, Adliche, – alles ließ sich damals zu Freischöppen aufnehmen.

Unter den Dienern des brandenburgischen Hofes findet sich ein gewisser Nolleka von Meldrik, der einige freie Stühle unter seinem Gebiete hatte, und der im Jahre 1634 einen Vergleich mit dem damaligen Statthalter der Mark, dem Prinzen Johann, schloß, nach welchem er für dreißig Gülden den Einwohnern der Altmark und Havelberg bei dem heimlichen Gerichte helfen und rathen wolle. Im Jahre 1449 schlossen die Stände der Altmark einen [57] Verein, um sich den Gewaltthätigkeiten der freien Gerichte zu widersetzen: aber Jahrhunderte vergingen, ehe die Fürsten und Stände die Obergewalt über diese vom Kaiser beschützten Freistühle errangen; sie verloren ihre Macht nur allmählig, und sind niemals durch Reichsgesetze aufgehoben worden.


In einem bei dem schwäbischen Bund im Jahre 1515 verhandelten Prozeß bezeugen

1) Rudolph von Hoheneck, ein Edelmann zu Trochtelsing,

2) Bartholomä Beißer, Burgvoigt zu Wallerstein,

3) Wilhelm Jäger von Oettingen,

4) Hans Wirsing von Illenschwang,

und

5) Klaus Stoß von Hohentrüchdingen, folgenden merkwürdigen Vorfall:


»Vor 45 Jahren, mithin im Jahre 1470, hätten sich die Wissenden, vierzehn an der Zahl, nach Wildburgstetten begeben, dort [58] selbst einen Tag angeschlagen und rechtliche Handlungen pflegen wollen. Als aber der damals regierende Graf Ulrich von Oettingen des berichtet worden, habe er alsogleich 30 Mann zu Pferd und 200 zu Fuß abgeordnet, die Wissenden im Wirthshause aufheben und ihrer 13 gefangen nach Wallerstein und Oettingen führen, und im Unwillen und mit dem Entschluß, sie zu ertränken, bereits Säcke machen lassen, von welchem schmählichen Tode sie die Fürbitte der öttingischen Edelleute gerettet habe. Der vierzehnte von ihnen hingegen, Kaspar Schnitz, ein Beck von Dinkelsbühl, der sich bei seiner Gefangennehmung habe wehren wollen, sey erstochen worden.

Es fragt sich also, was sind denn diese Wissenden für Leute gewesen? Der Burgvoigt Beisser hielt sie für Zauberer, weil man sie ertränken wollte. Die wahre Erklärung aber giebt uns ein öttingsches Klaglibell vom Jahre 1515; denn da heißen sie: Des heimlichen oder westphälischen Gerichts Wissende oder Schöpfen.

[59] Der Ursprung dieses Gerichts wird schon Kaiser Karl, dem Großen, zugeschrieben. Jedoch erstreckte sich dasselbe Anfangs nur auf Westphalen, wo es unter der Oberaufsicht des Herzogs von Westphalen ein kaiserliches Landgericht vorstellte, und mit einer Inquisition gegen die Ketzer und Ungläubigen verbunden war.

Im Jahre 1371 errichtete Karl IV. einen Landfrieden in Westphalen. Als nun diesem nach und nach die mehresten Stände Deutschlands betraten, und zu dessen Handhabung besondre Friedensgerichte aufstellten, so geschah es, daß diese Friedensgerichte durchaus den Namen und die Form der heimlichen westphälischen Gerichte annahmen und sich durch diese Veranlassung über das ganze Reich verbreiteten. Denn obgleich Kaiser Wenzel im Jahre 1387 den westphälischen Landfrieden wieder aufgehoben und einen andern nachher errichtet hat, so sind doch die heimlichen westphälischen Gerichte bis zu Anfang des sechszehnten Jahrhunderts geblieben, und haben durch ihre Grausamkeiten und Ausschweifungen die lautesten Klagen verursacht.

[60] Insbesondre giebt man den heimlichen Gerichten in Klagenfurth schuld, daß sie einen des Diebstahls bezüchtigten Menschen zu allererst gehenkt, und dann sich niedergesetzt und untersucht hätten, ob er wirklich gestohlen habe, oder nicht. Auch Spangenberg in seiner Mansfeldschen Kronik erzählt, sie seyen so vermessen geworden, daß sie vermeint, ihre Gewalt erstrecke sich durchs ganze deutsche Reich; daher sie denn ohne Scheu so weit gegriffen, unschuldige Leute ihres Gefallens zum Tode verurtheilt und ums Leben gebracht und darnach allererst erkennen lassen, ob ihnen Recht oder Unrecht geschehen sey.

Das Gericht mußte die kaiserliche Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Hofgerichte anerkennen, wiewohl es sich selbst die Freiheit nahm, den Kaiser Friedrich III. um Leib, Ehr und Gut vorzuladen. Die oberste Aufsicht hatte der Kurfürst von Köln, als Herzog in Westphalen. In Dortmund war ein Generalkapitel, wohin man von den andern Gerichten appelliren und sich Raths erholen konnte.

Die richtenden Personen waren Stuhlherren und Freigrafen, welche das Gericht in einem bestimmten[61] Bezirk vom Kaiser zur Lehen überkommen hatten, und den Vorsitz führten. Ihre Beisitzer, deren wenigstens 14 seyn mußten, waren die Freischöppen, welche darum die Wissenden hießen, weil sie der Heimlichkeiten des Gerichts wissend waren. Jeder Freigraf und Freischöppe mußte auf der rothen Erde, d.i. in Westphalen, belehnt und beeidigt wor den seyn.

Es gab keine Stadt, keine Regierung, und keine Kanzlei, unter deren Bürgern und Mitgliedern nicht Wissende verborgen gewesen wären. In Nördlingen mußte jedesmal der Stadtschreiber ein Wissender seyn, welcher sogar eine eigne Gerichtsordnung in Verwahrung hatte. Auch Graf Wilhelm von Oettingen war ein substituirter Freigraf, weswegen er im Jahre 1467 als westphälischer Richter die Reichsstadt Weißenburg mit Exekuzion hatte überziehen wollen.

Die Art, bei diesem Gerichte zu verfahren, war verschieden, je nachdem der Beklagte abwesend oder gegenwärtig, wissend oder unwissend, und von einem Schöppen oder einem Unwissenden [62] angegeben war. Auf alle Fälle aber war die schnellste Exekuzion zur Hand, und wenn sich auch einer durch die Flucht retten oder verbergen wollte, so schlichen sich wenigstens immer vier Wissende aufs geheimste im ganzen Reiche herum, die den Geflüchteten aufspürten, und, wo sie ihn fanden, an dem nächsten besten Baume aufknüpften.

Heimlich hießen diese Gerichte daher, weil die Anklagen ins geheim geschahen, das Urtheil und selbst die Exekuzion geheim und in der Stille gefällt und vollzogen wurden. Und auch das, ob einer ein westphälischer Freischöppe und Wissender sey, war für den Ungeweihten ein Geheimniß. Bei ihrer Annahme mußten die Schöppen durch den feierlichsten Eid geloben:

»daß sie wollten die heilige Fehme verheelen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne bescheint und der Regen benetzt, vor alle dem, das zwischen Himmel und Erde schwebt.«

Wenn sie nun diesen Eid abgelegt, und die Heimlichkeiten erfahren hatten, so wurde ihnen zugleich[63] die angeblich schon von Kaiser Karl dem Großen gesetzte Strafe des Verräthers eröffnet, nach welcher derjenige, der das geringste den Menschen oder den Thieren offenbaret, unvertagt ergriffen, ihm seine Hände und Augen verbunden, die Zunge herausgerissen, und er an einen dreifachen Strick sieben Schuh höher, denn ein andrer Dieb, gehenkt werden solle.

Die Feierlichkeiten, womit sich das heimliche Gericht versammelte, waren an mehrern Orten folgende:

Um Mitternacht versammelten sich die Wissenden auf dem Kirchhofe desjenigen Dorfs oder Fleckens, in welchem sie ihr Gericht zu halten gesonnen waren. Mit Anbruch des Tages verkündigte das Läuten aller Glocken den Einwohnern die Ankunft dieser furchtbaren Gäste. Alles, Groß und Klein, mußte sich nun auf das freie Feld begeben, und in einen Kreis niedersetzen, in dessen Mitte der Freigraf nebst seinen Schöppen saß, und Degen und Strick vor sich liegen hatte.

[64] Die Verbrechen, über welche er von den Schöppen heimliche und von den Unwissenden öffentliche Anklagen annahm, waren folgende: Ketzerei und Unglauben, Kirchenraub, Hochverrath, Mord und Mordbrennerei, Nothzucht, Rauberei, Diebstahl, Verweigerung Rechtens und Widerspenstigkeit gegen das Gericht, seine Schöppen und Boten etc.

Saß im Kreise irgend Jemand, der wegen solcher Vergehen nicht im besten Rufe war; so trat ein Schöppe zu ihm hin, berührte ihn mit seinem weißen Stabe und sagte ihm leise die Worte ins Ohr: Freund, es ist anderswo so gut Brod essen, wie hier; das heißt: Freund, wenn du kein gutes Gewissen hast, so steh auf, geh davon. War nun der auf diese Art gewarnte Mann sich nichts Böses bewußt, so konnte er es darauf ankommen lassen, und sitzen bleiben. Wenn aber einer dem Landfrieden nicht recht trauen wollte, so war ihm erlaubt, aufzustehn, und öffentlich davon und aus dem Lande zu gehn; niemand durfte eine Hand an ihn legen. Nur war sein ganzes Vermögen [65] dann verfallen. Wenn hingegen der warnende Schöppe zum drittenmale mit seinem Stabe jemanden berührte, so war es ein Zeichen, daß er eines Verbrechens nicht nur verdächtig, sondern auch heimlich wirklich angeklagt und überwiesen worden war. Und auf diesen Fall wurde der Unglückliche ohne weitre Umstände sogleich gebunden und an den nächsten Balken oder Baum hingehenkt.

Das Henken war überhaupt die gewöhnliche und einzige Strafe, deren sich die westphälischen Richter gegen anerkannte Verbrecher, ohne Ausnahme des Standes und der Person bedienten. Auf diese Art ward im Jahre 1385 sogar ein Graf von Wernigerode durch die Wissenden gehenkt. Gemeiniglich mußten die jüngsten Schöppen dieses Amt versehen; aber auch dies geschah so geheim, daß man bei keinem erfuhr, wer sein Henker gewesen war. Noch im Jahre 1515 hat Herzog Ulrich von Würtemberg als Freischöppe den Johann von Hutten im Böblinger Walde mit eigner Hand zum Tode gebracht.

[66] Wenn man nun diese furchtbare Gewalt der Wissenden betrachtet, so muß man allerdings erstaunen, daß Graf Ulrich so kühn seyn konnte, ein ganzes Gericht aufheben zu lassen, und zu einem schmählichen Tode in den Säcken zu bestimmen: zum Theil aber läßt sichs wol erklären, denn


1) ist wahrscheinlich Graf Ulrich selbst, wie sein vorher schon verstorbner Bruder, Wilhelm, ein Wissender gewesen. Mithin mußten diese Schöppen gegen ihn schon mehrere Rücksicht, als gegen einen andern, haben.

2) Einige Jahre vorher, nämlich im Jahre 1460, haben sich Oesterreich, Pfalz, Baiern, Würtemberg, Baden, nebst mehrern Prälaten, Grafen und Städten in Schwaben, verbunden, den westphälischen Richtern einmüthig und mit Gewalt zu widerstehen. Graf Ulrich konnte sich also auf den Beifall und die Unterstützung dieser verlassen.

3) Die Wissenden zu Wildburgstetten mußten sich diese Behandlung um so eher gefallen lassen, wen sie sich ohne Ordnung und ohne [67] den nöthigen Beisitz eines Freigrafen versammelt hatten. Vielmehr haben sie ferner

4) gegen ihre eignen Statuten gefehlt, daß sie sich unzuständiger Weise in den Sprengel eines andern Stuhlherrn und Landrichters eingemischt. Wozu noch

5) kommt, daß die Grafen von Oettingen ausser den Privilegien ihres Blutbanns und kaiserlichen Landgerichts, nicht nur von allen und jeden Land- und andern Gerichten, sondern sogar von den höchsten Hofgerichten, um so vielmehr also auch von den untergeordneten westphälischen Stühlen, durch viele Begnadigungen eximirt und befreit, und vor niemand, als dem Kaiser unmittelbar oder vor dessen Hofmeister, Red und Antwort zu geben schuldig waren.


Durch das erwähnte Bündniß vom Jahre 1461 mögen die westphälischen Gerichte schon einen starken Stoß bekommen haben. Der damals regierende Kaiser, Friedrich III., schränkte sie aus eignem Antriebe immer noch weiter ein. Kaiser [68] Maximilian stellte ein bestimmtes und wohlgeordnetes höchstes Reichs- und Kammergericht auf, und Kaiser Karl V. publizirte eine ganz neue peinliche Gerichtsordnung, wodurch eine Menge bisheriger Unordnungen abgestellt worden sind. Und da auch während dieser Zeit sich die Landeshoheit der Stände gegen die kaiserliche Gerichtsbarkeit, deren Ausfluß die westphälischen Gerichte waren, immer mehr und mehr bewährte und befestigte; so ist es durch diese vereinigten Umstände geschehen, daß die westphälischen Gerichte in gänzlichen Verfall kamen, und im Anfange des sechszehnten Jahrhunderts von sich selbst aufhörten.

Quelle:
[Anonym]: Sitten, Gebräuche und Narrheiten alter und neuer Zeit. Berlin 1806, S. 53-69.
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