II.

Die Verlobung.

[544] 545. Vernünftige Erwägungen. »Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet, der Wahn ist kurz, die Reu' ist lang.«

Die Ehen, so sagt man, werden im Himmel geschlossen, die Verlobungen aber auf der Erde, und deshalb soll bei verständigen Menschen, die sich verloben wollen, nicht nur das Herz, sondern auch der Verstand sprechen, womit natürlich den Vernunftsheiraten nicht das Wort geredet werden soll. Eine Verlobung ganz ohne Liebe ist ebenso unsinnig, wie ein Verlöbnis, bei dem schon am ersten Tage die Frage erörtert wird: wie müssen wir uns einschränken, um mit den vorhandenen Mitteln auszukommen? Das raubt von vornherein die Ruhe und den Frieden, Sorgen stellen sich ein, machen nervös und aufgeregt und lassen die Gemüter, die sich eben gefunden haben, aufeinander platzen.

Aber wer da verliebt ist, glaubt, daß er später auf alles gerne verzichten wird, und noch nie ist ein sterblicher Verliebter Vernunftsgründen zugänglich gewesen. Die einander Zugethanen schwören, daß sie sterben würden, wenn sie sich nicht kriegen, und sie denken nicht daran, daß es sich nicht so leicht stirbt, wie mau sagt und zuweilen hofft.

Wenn sich heutzutage noch ein Leutnant einbildet, daß er mit dem Kommißvermögen von 2500 Mark pro Jahr deshalb leben könne, weil es einem Gerüchte zufolge Leute geben soll, die dieses Wunder fertig bringen, ober wenn ein Assessor glaubt, in seiner kleinen Stadt koste das Leben so gut wie nichts, und wenn andere schwören, sie wollten, um sich satt essen zu können, später auf alle Genüsse, Wein. Bier, Cigarren und derartige Dinge verzichten – wenn Verliebte so reden und dann allen Ernstes verlangen, daß man ihnen glaubt, so sollen die Eltern für ihre Kinder den Verstand gebrauchen und nicht in ihrer Liebe so thöricht sein, den Bitten der Verliebten nachzugeben.

Leider Gottes sind ja aber viele Mütter an den Verlobungen ihrer Töchter, die später weiter nichts als Kummer, Elend und Sorgen zur Folge haben, selbst schuld und viele haben keinen anderen Wunsch als den, ihre Bertha oder ihre Anna so schnell als möglich an den Mann zu bringen. Es giebt Mütter, die es thätsächlich für eine persönliche Kränkung ansehen, wenn niemand sich um ihr Kind bewirbt, und die sich für verpflichtet halten, hier etwas nachzuhelfen und das gnädig und günstig waltende Schicksal zu spielen.

[545] 546. Mangel an Aufrichtigkeit. Wie entsetzlich viel wird nicht oft bei einer Verlobung von allen Seiten zusammen gelogen. Der Bräutigam, dem daran gelegen ist, den Gegenstand seiner Zuneigung als Frau zu erhalten, verschweigt alles mögliche aus seinem früheren Leben und schwört Stein und Bein, in durchaus geregelten Verhältnissen zu leben. Die zukünftige Schwiegermutter, die da merkt, daß der Verlobte ihrer Tochter etwas materiell veranlagt ist, legt zehn Eide ab, dafür sorgen zu wollen, daß er später von ihrem Gatten eine mehr als hinreichende Zulage bekommen wird, die Vermögensverhältnisse werden von beiden Seiten falsch angegeben und übertrieben, und wenige Tage nach der Hochzeit, auch schon am Hochzeitstage selbst, ist dann das Unglück fertig. Es kommt oft genug vor, daß junge Ehepaare schon wenige Stunden nach dem Hochzeitsmahl einsehen, daß alles, was sie sich früher sagten, eitel Lug und Trug war, und der Tag, der sie für immer vereinen sollte, trennt sie für alle Zeiten.

Offenheit, Wahrheit und ein gegenseitiges Vertrauen, das jedes, auch das geringste Geheimnis ausschließt, sind die Grundbedingungen, auf die allein hin später sich das Glück aufbauen kann.

[546] 547. Heiratsfähige Töchter. Es liegt etwas Grausames, das beinahe an den Sklavenmarkt erinnert, auf dem die Unglücklichen öffentlich zur Schau ausgestellt werden, in der heutigen Sitte, die Töchter jahraus jahrein in den Ballsaal zu schicken, sie möglichst vorteilhaft anzuziehen, damit das Auge der Herren mit Wohlgefallen auf ihnen ruhe, und wenn die Wintersaison nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat, die Töchter dann in einen Badeort zu senden, um sie dort von den Herren so lange bewundern zu lassen, bis einer von ihnen anbeißt.

Gewiß soll jede Mutter den Wunsch haben, ihr Kind glücklich zu sehen, aber das Glück läßt sich nicht erzwingen und nicht herbeirufen. Und wer da Thränen darüber vergießt, daß Anna immer noch nicht verlobt ist, obgleich Bertha schon aufgeboten wurde und Klara bereits gestern in der Zeitung stand, der weint mehr aus persönlich verletzter Eitelkeit, als um seines Kindes willen. Denn eine Mutter, die ihr Kind wirklich lieb hat, wird immer den Wunsch haben, es so lange wie möglich bei sich im Hause zu behalten.

Daß es mancher Dame, die sehr jung heiratete, zuweilen unangenehm und lästig ist, mit 35 Jahren bereits eine 17jährige Tochter zu besitzen, läßt sich nicht leugnen, aber daß sie deshalb keinen anderen Wunsch hat, als ihr Kind à tout prix an den Mann zu bringen, ist im höchsten Grade zu verwerfen.

[547] 548. Das Hofmachen. Wer einer Dame in übertriebener Weise den Hof macht, sie vor allen auszeichnet, nicht von ihrer Seite weicht, sie mit Aufmerksamkeiten überhäuft, absichtlich ihre Nähe und Gegenwart sucht, hat die Pflicht, wenn er das junge Mädchen nicht kompromittieren will, sich gewissenhaft zu fragen, welche Absichten er damit befolgt. Nicht jede Courmacherei braucht zu einer Verlobung zu führen, aber es ist ungehörig, allen Damen so den Hof zu machen, daß jede denkt: wenn er ein Ehrenmann ist, muß er um mich anhalten, und dann hinterher sich, ohne das entscheidende Wort gesprochen zu haben, wieder in seine Gemächer zurückzuziehen. Es gehört so wenig dazu, um eine Dame ins Gerede zu bringen, und wenn der Ruf der Herren auch nicht darunter leidet, so dient dies dennoch auch für sie nicht zur Empfehlung. Dadurch, daß sie sich an ein junges Mädchen attachieren, ohne auch nur im Traume irgend welche ernste Nebenabsichten zu haben, halten sie ebenso oft absichtlich, wie unabsichtlich, mögliche Freier von ihr fern, denn niemand kann in ihr tiefinnerstes Herz hineinschauen und ihre geheimsten Absichten erraten.

Wohl immer wird jeder Verlobung eine Courmacherei vorausgehen, die ein gegenseitiges Kennenlernen bezweckt. Hat man sich aber, soweit dies möglich ist, hierbei kennen gelernt, und die Erfahrung gemacht, daß man nicht zu einander paßt, so ist es durchaus unstatthaft, mit einemmal, wie man es nennt, abzuschnappen, und auch ein junges Mädchen darf einem Herrn nicht in auffälliger Art und Weise, gleichsam wie aus der Pistole geschossen, plötzlich ihre Gunst und ihre Zuneigung entziehen.

[548] 549. Uebereilte Verlobungen. Gar manche Verlobung kommt lediglich durch die Redereien, Neckereien und Klatschereien der Freundinnen und Bekannten zustande. Ich denke dabei an einen Freund, der einer jungen Dame den Hof machte, und dem in neckender und scherzhafter Weise so lange vorgeredet wurde, es ginge nicht anders, er müsse sich jetzt verloben, bis dieser Unglückliche eines schönen Tages wirklich darauf hineinfiel, sich seinen Frack anzog und sich das Jawort holte. Er hatte nichts, und sie hatte noch weniger. Heute nach sechs Jahren sind die beiden immer noch verlobt und nur der Himmel weiß, ob dieser Verlobung jemals eine Hochzeit folgen wird. Niemand soll sich verloben, der nicht von vornherein die Gewißheit hat, daß aus finanziellen Gründen die beabsichtigte Hochzeit auch möglich ist. Denn noch schrecklicher als 14 Jahre verlobt zu sein ist es, sich später wieder trennen zu müssen, weil man einsieht, daß alle Hoffnungen, zu Geld zu gelangen, fortwährend scheitern. Wer einsieht, daß das Geld ihm für alle Zeit ein Hindernis der Ehe bilden wird, handelt nur ehrenhaft, wenn er an demselben Tage, da ihm diese Erkenntnis kommt, die Verlobung löst, um wenigstens dem andern Teile dadurch die Möglichkeit zu geben, noch glücklich zu werden.

Wie grausam es auch klingt: alle Menschen sind nicht nur zu ersetzen, sondern auch zu entbehren, und auch Brautleute, die auseinandergehen, werden immer noch für den, den sie aufgaben, einen Ersatz finden. Daß Brautleute mir dies nicht glauben werden, nehme ich als selbstverständlich an.

[549] 550. Besprechung, mit den Eltern. Wer sich verloben will, wird als Herr, wenn er ganz korrekt handeln will und wenn er der Zuneigung der Dame sicher ist, erst mit den Eltern sprechen, bevor er das junge Mädchen an sich fesselt. Daß viele anders handeln, ist kein Beweis dafür, daß sie richtig handeln. Häufig genug verloben sich die Herren, bevor sie die Einwilligung der Eltern einholten, weil sie von dieser Seite starken Widerspruch erwarten und diesen leichter zu überwinden hoffen, wenn sie der Tochter sicher sind. Zuweilen gelingt es, zuweilen aber auch nicht, und für den Herrn und für die Dame ist es dann in gleicher Weise peinlich, eine Verlobung, die vor 24 Stunden geschlossen wurde, aufzulösen. Immer schwören die Liebenden, sich dann treu bis zum Tode zu bleiben, und sie halten diesen Schwur, bis der eine oder andere Teil sich anderweitig verliebt.

Zur Eingehung der Ehe bedürfen die Liebenden nach dem Gesetz der Einwilligung der Eltern, zu einer Verlobung nicht. Zwar wird das Machtwort der Eltern es stets verhindern können, daß eine Verlobung, die nicht ihren Beifall findet, öffentlich bekannt gegeben wird, aber wenn die Liebenden sich sagen: dann bleiben wir eben heimlich verlobt, bis wir mündig sind«, so ist da mit Gewalt nichts zu wollen, und auch Vernunftsgründe werden da nichts ausrichten. Auf den kleinen Ledertaschen, die das berühmte englische Heftpflaster enthalten, liest man immer den Spruch: Ich heile alle Wunden, nur die der Liebe nicht. Diese heilt nur die Zeit.

Wer sich verlobt oder verloben will, soll genau wissen, was er thut, und sich diesen Schritt reichlich und reiflich nach allen Richtungen hin überlegen. Wer als Herr oder als Dame nicht selbständig genug ist, um in dieser Hinsicht allein entscheiden zu können, darf sich bei einem guten Freund oder bei einer noch besseren Freundin Rat holen, obgleich man diese Ratschläge doch nur dann befolgt, wenn sie mit den eigenen Wünschen übereinstimmen.

[550] 551. Nicht vorher reden! Niemand, weder Herr noch Dame, darf jemals sagen: »Ich werde mich nächstens mit diesem oder jener verloben.« Ueber eine Verlobung sollen die Beteiligten erst dann sprechen, wenn das fait accompli vorliegt. Nicht immer steht es in unserer Macht, das, was wir wollen, zur Ausführung zu bringen; im letzten Augenblick können Hindernisse auftauchen, gegen die wir vergebens anzukämpfen suchen, die Familie kann Schwierigkeiten bereiten und der Wunsch, mit unseren Eltern und Angehörigen nicht für alle Zeiten zu brechen, kann uns noch in der letzten Sekunde bestimmen, unseren Entschluß nicht auszuführen. Hat eine Dame von ihrer bevorstehenden Verlobung gesprochen und verlobt sich dann nicht, so sagt die Welt, die die näheren Beweggründe nicht kennt. »Verdenken kann man es ihm ja nicht, daß er in der letzten Minute sich eines Besseren besann.« Denn liebenswürdig, wie unsere Mitmenschen sind, freuen sie sich stets, wenn sie uns eine Bosheit nachsagen können. Wer als Herr den Namen seiner zukünftigen Braut nennt und in die Oeffentlichkeit bringt, sich dann aber nicht verlobt, schädigt den guten Ruf der jungen Dame. Auch Liebende, die heimlich miteinander verlobt sind, dürfen dies nicht in die Oeffentlichkeit dringen lassen. Daraus, daß die Verlobung noch nicht veröffentlicht wurde, schließt jeder mit vollem Recht, daß noch irgend welche Hindernisse zu beseitigen sind, und wer steht den Liebenden dafür ein, daß es ihnen gelingt, sich die Pfade zu ebnen? Gar manches Brautpaar, das lange Jahre heimlich verlobt war, mußte wieder auseinandergehen, und einem jungen Mädchen dient es nie zur Empfehlung, wenn die Welt weiß, daß sie bereits einmal verlobt war. Liebende halten alles, was sich ihnen in den Weg stellt, für eine große Kleinigkeit, die sie leicht beseitigen können. Die Liebe, sagt die Schrift, duldet alles, glaubt alles und überwindet alles. Aber leider trifft dieses im Leben nicht immer zu.

[551] 552. Heimliche Verlobungen. Einige Eltern geben es zu, daß ihre Kinder sich gleichsam auf Probe verloben. Sie sagen, aus einer Veröffentlichung wird nichts, aber wir wollen euch erlauben, weiter mit einander zu verkehren, und wenn ihr euch dann nach einer Reihe von Jahren noch lieb habt, kann die Sache unseretwegen in die Zeitung kommen. Nichts ist falscher, entweder oder sagt ein altes Wort, entweder verlobt man sich, oder man verlobt sich nicht. Ein Mittelding giebt es nicht.

[552] 553. Jung gefreit, hat niemand gereut, aber soviel Wahrheit auch hierin enthalten ist, so sollten die Eltern doch nicht zugeben, daß ihre Kinder sich mit dem ersten Mann, der ihnen gefällt, verloben. Es ist traurig, wenn ein junges Mädchen acht Winter lang, ohne den gewünschten Anschluß zu erhalten, auf die Bälle geführt wird, aber ebenso traurig ist es meistens, wenn eine junge Dame sich auf dem ersten Ball, den sie mitmacht, verliebt und verlobt. Denn noch einmal sei es gesagt: Es prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet. Gewiß giebt es eine Liebe auf den ersten Blick, aber es giebt auch vielerlei Lieben, und es ist sehr die Frage, ob die, die man empfindet, gerade die richtige ist.

[553] 554. Rechtsgültigkeit der Verlobungen. Nach dem Gesetz ist für ein gültiges Verlöbnis eine besondere Form nicht erforderlich, auch nicht die Beobachtung der Förmlichkeiten, welche die Sitte mit dem Verlöbnis verknüpft, z.B. das Wechseln von Ringen oder die Anzeige an Verwandte und Bekannte, andererseits sind aber bloße Liebschaften keine Verlöbnisse. Das Verlöbnis setzt vielmehr voraus, daß beide Teile sich nicht nur ihre Liebe gestanden haben, sondern auch darüber einig geworden sind, daß sie sich ehelichen wollen. Es braucht dies nicht ausdrücklich zu geschehen, aber es muß aus den Umständen hervorgehen, daß ein gegenseitiges Eheversprechen gegeben worden ist.

[554] 555. Gesetzliche Bestimmungen. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, auch das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. Doch hat das Verlöbnis folgende Rechtswirkungen:

Tritt einer der Verlobten ohne wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurück oder veranlaßt er durch sein Verschulden den Rücktritt des anderen Teils, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern, sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß in Erwartung der Ehe angemessene Aufwendungen gemacht, z.B. eine Aussteuer geschafft oder ein Festmahl gegeben wurde. Dem anderen Verlobten muß auch der Schaden ersetzt werden, den dieser dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige, Vermögen oder seine Erwerbstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Danach kann z.B. eine Braut, die als Lehrerin angestellt war und in Veranlassung der Verlobung die Anstellung aufgegeben hat, den Schaden ersetzt verlangen, welcher ihr durch das Aufgeben der Stellung entsteht.

Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, zurückfordern. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Die oben angegebenen aus dem Verlöbnisse entstehenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

(Auch diese juristischen Angaben stammen ebenso wie die vorhergehenden und die nachfolgenden aus dem äußerst empfehlenswerten Buch von A. Stegemann: »Was jeder vom Bürgerlichen Gesetzbuch wissen muß.« Leipzig, Kiepertsche Verlagsbuchhandlung, zehnte Auflage.)

[555] 556. Verlobungsanzeigen. Es ist allgemeiner Brauch, eine Verlobung den Freunden und Bekannten mitzuteilen, und zwar geschieht dies entweder nur durch die Zeitung oder durch Verlobungsanzeigen oder aber auch durch beides zusammen. Immer gehört es sich, wenn die Eltern der Verlobten noch leben oder wenn die Verlobten Vormünder haben, daß auch diese die Verlobung ihrer Kinder respektive Mündel gleichzeitig mit dem Brautpaar selbst öffentlich bekannt machen.

Je einfacher diese Anzeigen abgefaßt und ausgestattet sind, desto eleganter und vornehmer ist es. Für Adlige schickt es sich nicht, die Verlobungsanzeige mit dem beiderseitigen Wappen zu schmücken, und für Bürgerliche ist es erst recht ungehörig, über ihren Namen eine fünfzackige Krone zu setzen. Die Angabe der Persönlichkeiten, die sich verlobten, muß so genau sein, daß Irrtümer und Verwechslungen mit gleichlautenden Personen vermieden werden, aber auch dies darf nicht dazu führen, sämtliche Orden und Titel, die man sein eigen nennt, anzuführen, und auch Anzeigen, wie man sie beispielsweise in Oesterreich findet und die da etwa lauten: »Meine Verlobung mit Frau Bertha, gesch. Kreisphysikusgattin, verw. Petersen, geb. Hansen« sind bei uns nicht bräuchlich. Dagegen ist es bei uns geradezu zur Manier geworden, daß jeder Herr bei seiner Verlobung seine militärische Charge mit angiebt. Selten findet man eine Anzeige, auf der nicht ein Leutnant der Reserve oder ein Unteroffizier der Reserve prangt. So ehrenvoll es ist, der Armee anzugehören, so lächerlich ist es, damit zu protzen und zu renommieren und den eigenen Beruf, den man für gewöhnlich ausübt, ängstlich geheim zu halten. Es ist dies ein Zeichen von lächerlicher Eitelkeit auf der einen und großer Selbsterniedrigung aus der anderen Seite.

[556] 557. Das Benehmen der Brautleute. Verlobte haben das Vorrecht, zärtlicher miteinander sein zu dürfen, als andere Menschen. So leicht nimmt man es ihnen nicht übel, wenn sie sich in Gegenwart anderer Leute küssen, zärtlich die Hände drücken und fest umschlungen halten, um damit anzudeuten, daß nichts auf der Welt im stande sei, sie zu trennen. Verlobte können es nicht aushalten, wenn sie nicht nebeneinander sitzen, und deshalb setzt man sie im Gegensatz zu allen Ehepaaren auch auf den Gesellschaften immer nebeneinander. Dies aber darf die Verliebten nicht veranlassen, sich beständig zu küssen, sich gegenseitig Bissen in den Mund zu stecken, gemeinsam aus einem Glas zu trinken und mit den eigenen Lippen stets die Stelle zu suchen, die der andere berührte, sich auf die Füße zu treten, sich heimlich die Hände zu drücken, anzustoßen, zu kichern, oder sich mit den Augen zu verschlingen.

[557] 558. Ungehörigkeiten. Häufig hat das Benehmen der Verlobten für unparteiische Dritte geradezu etwas Abstoßendes: verliebt wie das Brautpaar ist, läßt es nur allzu leicht die Rücksicht auf die Mitmenschen außer acht, und geradezu fürchterlich ist die Unsitte, sich einander auf den Schoß zu setzen.

Nie sollen sich Verlobte zu Hause oder auf einer Gesellschaft so benehmen, daß sie die Dazwischenkunft dritter zu fürchten haben.

Auch auf der Straße, auf der Pferdebahn oder in einem öffentlichen Restaurant dürfen die Verlobten sich nicht beständig küssen, Hand in Hand sitzen und andere übertriebene Zärtlichkeiten austauschen.

Es giebt nichts, was Liebende nicht erfinden konnten, um sich zu zeigen, daß sie sich lieben: sie essen sich gegenseitig aus dem Munde, sie streicheln sich, sie kommen auf die verrücktesten Einfälle und finden alles ganz selbstverständlich und natürlich. Erinnert man sie aber später in der Ehe an all die Thorheiten, die sie als Verlobte miteinander aufführten, so schütteln sie ungläubig den Kopf und glauben nicht, was man ihnen erzählt.

Von Rechts wegen sollten sich die Brautpaare, die sich in der Oeffentlichkeit allzu großer Zärtlichkeiten enthalten, des Beifalls aller Verständigen erfreuen, aber anstatt daß sie wegen ihres Betragens gelobt werden, findet man, daß sie eigentlich recht kühl miteinander seien, und mit prophetischem Blick wird geweissagt, daß die spätere Ehe unmöglich glücklich werden könne. Das sind natürlich ganz ungerechtfertigte Vermutungen.

[558] 559. Sich einen Korb zu holen, oder einen Korb erteilen zu müssen ist wohl für beide Teile gleich peinlich. Wer bei einem Antrag als Herr nicht reüssiert, wird ganz gewiß schon, um sich nicht selbst zu blamieren, nicht darüber sprechen, aber auch von den Damen prahlen nur oberflächliche und eitle Naturen mit der großen Anzahl von Körben, die sie ausgeteilt haben. Schon in der Zauberflöte heißt es: »Zur Liebe kann ich dich nicht zwingen« und wir können von niemandem verlangen, daß er unseren Antrag annimmt, wenn er unsere Empfindung nicht erwidert. Wer einen Korb geben muß, thue dies in einer bestimmten, aber zugleich schonenden und rücksichtsvollen Art und Weise. Eine Dame mag über den Bewerber denken wie sie will, nichts giebt ihr das Recht, den, der ihr die Liebe gesteht, auszulachen und ihn kalt lächelnd zurückzuweisen. Das Höchste, was ein Mann einer Frau bieten kann und das weit mehr wert ist als sein Geld, ist sein Name, seine Stellung und seine ganze Persönlichkeit, und wenn jemand einer Dame alles bietet, was er zu vergeben hat, so können nur ganz ungebildete und unerzogene junge Damen darin einen Grund der Heiterkeit finden. Zieht der Herr mit einem Korb bewaffnet von dannen, so wäre es falsch, wenn er die Dame, um deren Gunst er sich früher bewarb, mit einemmal nicht mehr kennen woll te. Es würde dies nur dazu führen, daß die Mitmenschen aufmerksam würden und das, was zwischen ihnen vorgefallen ist, errieten. Selbstverständlich wird jeder Korb eine Aenderung in dem Verkehr der Beteiligten herbeiführen, denn die Worte der jungen Dame: »Wenn ich Sie auch nicht liebe, so wollen wir doch Freunde bleiben bis an unser Lebensende« sind eine leere Redensart. Liebe kann sich nicht mit einemmal in Freundschaft verwandeln, wie überhaupt uneigennützige Zuneigung zwischen jungen Personen verschiedenen Geschlechtes kaum bestehen kann.

[559] 560. Entlobung. Die Verlobungszeit, so sagt man, dient dazu, sich gegenseitig kennen zu lernen, aber nur in den seltensten Fällen trifft dies zu. Zanken sich die Brautleute, sehen sie, daß sie über viele Punkte ganz entgegengesetzte Anschauungen haben, so sagen sie sich: wenn wir erst Mann und Frau sind, wird sich dies alles ändern, dann wird der eine dem anderen nachgeben, und je länger wir zusammenleben, desto mehr werden unsere Ansichten und Anschauungen die gleichen werden. Häufig trifft dies zu, aber noch häufiger ist auch das Gegenteil der Fall. Während der Brautzeit fesselt der Wunsch und die Sehnsucht, einander durch die Ehe anzugehören, die Liebenden. Ist man aber erst verheiratet, so treten die Gegensätze häufig noch schärfer hervor, und die Uebereinstimmung in den Ansichten und Anschauungen bleibt wie so vieles auf Erden ein leerer Wahn. Es giebt Brautpaare, die sich täglich zanken, die nicht fünf Minuten zusammen sein können, ohne daß aus irgend einem Grunde ein Streit entsteht. Beide Teile leiden entsetzlich darunter und fühlen sich so unglücklich, wie nur möglich. Giebt ihnen aber jemand den Rat, auseinander zu gehen, so lange es noch Zeit ist, sich zu trennen, so lange sie es noch können, so geraten sie beide außer sich und versichern allen, daß sie sich doch im Grunde genommen furchtbar lieb hätten. Aber das Paar, welches schon während der Verlobungszeit, in der man doch die denkbar größte Rücksicht aufeinander nimmt und sich einander die Wünsche von den Augen abliest, nie verträgt, weil seine Ansichten eben in allen Prinzipienfragen sehr weit auseinandergehen, wird auch später nur in den seltensten Fällen in allen Punkten miteinander harmonieren. Wir sind nur zu sehr geneigt, von den äußeren Einflüssen und von den großen Dingen, die sich in der Welt vollziehen, eine Umwandlung unserer eignen Persönlichkeit, unsrer eigenen Anschauungen zu erwarten, aber diese Umwandlungen bleiben gewöhnlich aus.

[560] 561. Lieber lösen als leiden! Und nur ein Verliebter und ein Verlobter kann hoffen, daß der andere Teil lediglich deshalb, weil sie zusammen vor dem Altar stehen, und den Hochzeitstag feiern, mit einemmal ein besserer und ein anderer Mensch wird. Wir bleiben dieselben nach der Trauung, wie wir es vorher waren, und wer während der Brautzeit miteinander nicht harmoniert, thut im beiderseitigen Interesse besser, das lösende Wort zu sprechen, als daß er sich und den anderen Teil für den ganzen Rest seines Lebens unglücklich macht. Viele halten es für unehrenhaft, so zu handeln, aber es ist viel unehrenhafter, jemand für alle Zeit an sich zu fesseln, dem man im Grunde seines Herzens nicht mehr recht zugethan ist und den man nur deshalb vordem Altar die Hand reicht, weil man sich in blinder Leidenschaft hinreißen ließ, sich mit ihm zu verloben. Das Wort »Wer A sagt, muß auch B sagen«, wer sich verlobte, muß seine Braut auch heiraten, trifft in keiner Art und Weise zu, denn über ein Leben haben wir nur zu verfügen, und wir haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, dieses so zu gestalten, daß wir an unserem Lebensende mit Genugthuung darauf zurückblicken können.

Selbstverständlich soll ein Schritt, wie eine Entlobung, reichlich überlegt werden und ein geringfügiger Streit darf hierzu nicht die Veranlassung bilden, aber besser ist ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

[561] 562. Entlobungsanzeigen. Geht eine Verlobung auseinander, so werden die Beteiligten ihren Verwandten und Freunden hiervon in geeigneter Weise Mitteilung machen müssen. Die heutzutage übliche Form, dies durch eine Zeitungsannonce zu thun, die da etwa besagt: »Meine Verlobung mit Herrn X.I. erkläre ich hiermit für aufgelöst«, ist keineswegs schön und sollte vermieden werden, wo dies immer nur angängig ist. Daß man als Herr, wenn dies irgend zu machen ist, ein ferneres Zusammenleben an demselben Ort mit seiner früheren Braut vermeidet und um seine Versetzung einkommt, ist wohl selbstverständlich, denn für beide Teile ist ein Zusammentreffen gleich peinlich.

[562] 563. Verlobungsbesuche. Eine etwas unangenehme Beigabe der Verlobung sind die Besuche, die das Brautpaar den gemeinsamen Bekannten abzustatten hat. Wenn ich mich nicht sehr irre, existiert nur in Hamburg die Sitte, daß einem Brautpaar zuerst ein Besuch gemacht wird, den dieses dann erwidert. In allen anderen Städten haben die Verlobten zuerst die Rundfahrt zu machen.

Ueberall persönlich auszusteigen ist nicht erforderlich, man kann ruhig durch den Lohndiener anfragen lassen, ob man angenommen wird. Die näheren Bekannten und Freunde werden das Brautpaar heraufbitten lassen, aber es ist ungehörig, daß, wie es mir passierte, als ich mich seinerzeit auf dem Besuchspfade befand, die Herrschaften bitten lassen und daß dann anstatt der Eltern, die ausgegangen sind, ein 16jähriger Backfisch die Verlobten annimmt.

Muß der Wagen, mit dem man durch die Straßen der Stadt fährt, umkehren, so muß das Brautpaar vorher aussteigen. Bleibt man sitzen, so bedeutet dies nach einem alten Aberglauben, daß man in der Ehe noch unglücklicher wird, als viele es sowieso schon werden.

Für die Braut erfordert die gute Sitte eine elegante, aber keineswegs auffallende Besuchstoilette, während der Herr sich einen Frack anzuziehen hat.

Fast noch schlimmer als das Besuchemachen ist das Empfangen der Gegenbesuche. Aber nichts wird einem Bräutigam so sehr verdacht, als wenn er sich hiervon zu drücken versucht und bei den Gegenvisiten im Hause seiner Schwiegereltern nicht zugegen ist. Man muß in den sauren Apfel hineinbeißen und die beiden ersten Sonntage, die den eigenen Besuchen folgen, zu Hause sein.

[563] 564. In Offizierkreisen. Wenn ein junges Mädchen sich mit einem Offizier verlobt, so ist in der neuesten Zeit Brauch geworden, daß das Brautpaar bei den verheirateten Offiziersfamilien nicht allein seine Aufwartung macht, sondern daß wenigstens einer der Schwiegereltern sie auf dieser Fahrt begleitet und sie gleichsam in den neuen Kreis einführt, zugleich um freundliche Aufnahme und liebevolle Behandlung bittend. Verstöße hiergegen werden sehr verdacht und sind unter Umständen geeignet, gleich von vornherein die Stellung der Braut im Regiment zu untergraben.

[564] 565. Benehmen des Brautpaars. Das Brautpaar muß sich bei dem Besuchemachen ebenso wie bei dem Besucheempfangen so ernsthaft und vernünftig benehmen, wie es ihm überhaupt nur möglich ist. Die Besucher haben die Angewohnheit, der Braut gegenüber den Verlobten, dem Bräutigam gegenüber die Braut herauszustreichen und sie öffentlich in ihrer Gegenwart zu loben. Wenn dann jemand sagt: »Sie können wohl lachen, Sie haben sich eine hübsche und neue Braut ausgesucht«, so ist es nicht unbedingt erforderlich, daß man nun auch thatsächlich gleich lacht, und noch weniger gehört es sich, in Gegenwart von anderen seinen Schatz mit den zärtlichsten Kosenamen zu belegen. Verliebten ist kein Wort für den Gegenstand ihrer Zuneigung süß genug, alles bleibt nach ihrer Meinung noch weit hinter ihrem Empfinden zurück und die Sucht, sich selbst zu belügen, führt zu den größten Uebertreibungen, die nicht selten eine große Geschmacklosigkeit bilden.

In einigen Städten ist es üblich, gleich auf der Verlobungsanzeige den Tag und die Stunde anzugeben, an dem das Brautpaar Gratulationsbesuche annimmt. Natürlich sind die Gratulanten hieran gebunden und können, wenn sie zu einer anderen Zeit erscheinen, es nicht übelnehmen, wenn sie nicht angenommen wer den, denn Brautleute haben sich bekanntlich soviel zu erzählen, daß sie für andere Leute noch weniger als gar keine Zeit haben.

Jeder, der eine Verlobungsanzeige zugeschickt erhält, dadurch also mit zu den näheren Bekannten gerechnet wird, hat, wenn er mit dem Brautpaar an demselben Ort wohnt, die Verpflichtung, seinen Glückwunsch mündlich abzustatten. Für Auswärtige genügt natürlich eine schriftliche Gratulation, aber es gehört sich nicht, eine Visitenkarte zu schicken, auf die man weiter nichts als ein kurzes »p.f.« schreibt.

[565] 566. Die Aufnahme der Braut in der Familie des Verlobten sei herzlich und freundlich. Haben die Eltern, wenn auch erst nach langem Zögern und langem Widerstreben, die Einwilligung zum Verlöbnis gegeben, so sollen sie der Braut mit Liebe entgegenkommen, sie zu sich heranziehen und ihr Vertrauen und ihre Zuneigung zu erwerben suchen. Daß dies auch seitens der Braut den Schwiegereltern gegenüber geschehen muß, ist selbstverständlich, aber wenn kein herzliches Verhältnis aufkommt, so liegt dies fast immer an den Eltern, denn naturgemäß ist jedes junge Mädchen, das in neue, fremde Verhältnisse eintritt, verlegen und befangen. Zwistigkeiten zwischen einem der Verlobten und den zukünftigen Schwiegereltern führen nicht nur oft zu den unerquicklichsten Scenen, sondern sie zwingen den Verlobten, wenn er nicht nur dem Worte, sondern seinem ganzen Wesen nach ein Mann ist, offen für seine Braut Partei zu ergreifen, und dies hat nicht selten einen vollständigen Bruch zwischen den Eltern und dem Kinde zur Folge, der für alle Teile gleich traurig und betrübend ist.

Quelle:
Baudissin, Wolf Graf und Eva Gräfin: Spemanns goldenes Buch der Sitte. Berlin, Stuttgart [1901], S. 544-566.
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