§. [194] 140.

Kann die Person nicht schreiben, so muss sie der Arzt jeden Tag darüber vernehmen, was und wie es ihr begegnet sey. Diess muss dann aber grösstentheils nur freiwillige Erzählung der zum Versuche gebrauchten Person seyn, nichts Errathenes, nichts Vermuthetes und so wenig als möglich Ausgefragtes, was man als Befund niederschreiben will, alles mit der Vorsicht, die ich oben (§. 84–99.) bei Erkundigung des Befundes und Bildes der natürlichen Krankheiten angegeben habe.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 194.
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