§. [271] 255.

Dennoch wird man auch bei diesen zur Ueberzeugung hierüber gelangen, wenn man jedes im Krankheitsbilde aufgezeichnete Symptom einzeln mit ihnen durchgeht, und sie ausser diesen keine neuen, vorher ungewöhnlichen Beschwerden klagen können, auch sich keins der alten Zufälle verschlimmert hat. Dann muss, bei schon beobachteter Besserung des Gemüthes und Geistes, die Arznei auch durchaus wesentliche Minderung der Krankheit hervorgebracht haben, oder, wenn jetzt noch die Zeit dazu zu kurz gewesen wäre, bald hervorbringen. Zögert nun, im Falle der Angemessenheit des Heilmittels, die sichtbare Besserung doch zu lange, so liegt es entweder am unrechten Verhalten des Kranken, oder an der allzu lang dauernden homöopathischen Verschlimmerung (§. 157.), die die Arznei erzeugte, folglich daran, dass die Gabe nicht klein genug war.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 271.
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