1.

Abschied des Reichstags zu Nürnberg

auffgericht Anno 1524 am 18. April.

[775] §. 28. Nachdem im Eingang vermerkt worden, daß die Stände als Schützer und Schirmherren des Glaubens das wormser Mandat mit Gehorsam beobachten werden, fährt der §. fort:

Darzu daß eine jede Obrigkeit bei ihren Druckereyen, und sonst allenthalben nothdürfftig Einsehens haben sollen, damit Schmachschrifft und Gemählde hinfürter gäntzlich abgethan werd und nicht weiter ausgebreitet: Und daß fürter der Druckerey halben, Inhalt unsers Mandats gehalten werde.

Ob aber jemands derselben Beschwerung oder Verhinderung begegnet oder zustünde, mag solches Unserm Statthalter und Regiment anzeigen, die haben von Uns Befehl, wie Wir ihnen auch hiermit ernstlich befehlen, den Ansuchenden Hülff und Rath mitzutheilen, darob zu halten und dasselbig Unser Mandat mit allem Fleiß zu exequiren.


Quelle:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert. Band 1, Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, 1886., S. 775.
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