Beilage G.

Ich nehme Anstand, dem in dem Berichte des Staats-Ministeriums vom 16. v.M. vorgeschlagenen Grundsatze, wonach in der Regel allen nach einer gewissen Dienstzeit ehrenvoll entlassenen Civilbeamten das fernere Tragen der Civil-Uniform gestattet werden soll, Meine Zustimmung zu ertheilen, indem solche Erlaubniss unter Umständen von ehemaligen exekutiven Polizei-, Steuer- und ähnlichen Beamten gemissbraucht werden könnte. Beamten dieser Art ist daher das Tragen der Civil-Uniform nach ihrer Entlassung nicht zu gestatten. Höhere Civilbeamte, von den Räthen erster Klasse aufwärts, haben schon immer nach ehrenvoller Entlassung von ihrer Uniform ferneren Gebrauch gemacht, was denselben auch in Zukunft ohne besondere Erlaubniss, und ohne dass es dieserhalb einer Bekanntmachung bedarf, freistehen soll. Was die übrigen Civilbeamten betrifft, so behalte Ich Mir vor, denselben das Tragen der Uniform nach ihrer Entlassung auf ihr Ansuchen nach Befinden zu gestatten. Die vom Staats-Ministerium für die Uniformen entlassener Civilbeamten vorgeschlagenen Abzeichen finde Ich nicht nöthig. Denjenigen Beamten, welche nach ihrer Entlassung aus Meinem Dienste in ein anderweites Dienstverhältniss eintreten, kann aus den vom Staats-Ministerium angeführten Gründen der Regel nach das Tragen ihrer früheren Civil-Uniform nicht gestattet werden. Sollten besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen, so ist jedesmal Meine Erlaubniss dazu einzuholen. Ich überlasse dem Staats-Ministerium, hiernach die etwa erforderlichen Anordnungen zu treffen.


Sans-souci, den 14. August 1846.


Friedrich Wilhelm.


An das Staats-Ministerium.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 15-16,18.
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