Beilage B.

[14] Da Seine Königliche Majestät von Preussen Unser Allergnädigster Herr gut befunden haben, bei Dero Hoflager die Trauer um fremde Souverains und Fürstliche Personen in der Art zu bestimmen, dass künftig

1. für Kaiser und Kaiserinnen, fremde Könige und Königinnen, 3 Wochen,

2. für Kurfürsten und Kurfürstinnen, 14 Tage,

3. für Kinder von Kaisern und fremden Königen, 14 Tage,

4. für andere Prinzen und Prinzessinnen aus Kaiserlichen und Königlichen Häusern, 8 Tage,

5. für Kurfürstliche Kinder, 8 Tage,

6. für Fürsten und Fürstinnen, so Sitz und Stimme auf dem Reichstage haben, und mit dem Königlich Preussischen Hause verwandt sind, (welches sich jedoch nicht weiter, als auf Oncles, Tanten, Schwäger und Schwägerinnen Seiner Königlichen Majestät, Höchstdero Gemahlin Majestät und Dero Kinder erstrecken muss) 8 Tage,

7. für Fürsten und Fürstinnen, welche Sitz und Stimme auf dem Reichstage haben, mit dem Königlich Preussischen Hause aber entweder gar nicht, oder doch nur in entfernteren Graden, verwandt sind, 3 Tage.

und zwar die ganze Zeit mit ordinairen schwarzen Kleidern und silbernen Degen und Schnallen:

dagegen für Fürstliche Personen unter dem Alter von 12 Jahren, ohne alle Ausnahme, sowie für sämmtliche Fürsten, die nicht Sitz und Stimme auf dem Reichstage haben, gar nicht getrauert werden soll:

So befehlen Allerhöchstdieselben dem Cabinets-Ministerio hiedurch in Gnaden, in vorkommenden Fällen die Trauer nach gegenwärtiger Vorschrift zu reguliren und der Oberhofmeisterin der Königin Majestät zu ihrer Achtung und Anordnung des Nöthigen in ihrem Ressort davon Nachricht zu geben.


Potsdam, den 7. Oktober 1797.


Friedrich Wilhelm.


An das Cabinets-Ministerium.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 14-15.
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