Beilage C.

[15] Mein lieber Staats- und Cabinets-Minister Graf von Alvensleben! Nach Eurer Anzeige, wie das wegen der bei Todesfällen fremder Souverains und Fürstlicher Personen anzulegenden Hoftrauer unterm 7. Oktober 1797 erlassene Regulativ nach den seitherigen Erfahrungen einiger Modificationen bedürfe, will Ich diese, Eurem Vorschlage gemäss, dahin bestimmen, dass Prinzessinnen aus Meinem Hause, auch wenn sie auswärtshin vermählt werden, dennoch bei erfolgendem Todesfall ebenso, als die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, 14 Tage lang bei Hofe betrauert werden sollen, und dass gleichfalls bei Prinzessinnen, die aus fremden Kaiserlichen und Königlichen Häusern geboren, aber mit Nicht gekrönten Häuptern vermählt sind, die Trauer auf 14 Tage angelegt werde. Ich überlasse Euch die nöthige Bekanntmachung und verbleibe.


Charlottenburg, den 18. August 1801.


Friedrich Wilhelm.


An

den Grafen von Alvensleben.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 15-16.
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