Beilage D.

[16] Da die Bestimmungen des Trauerreglements vom 7. Oktober 1797 über die Privat- und Familien-Trauer nicht ferner für ein Bedürfnis anzusehen sind, diese vielmehr mit Rücksicht auf das Herkommen dem Gefühl der Betheiligten überlassen werden kann; die Anordnungen wegen der Hoftrauer aber nach den Umständen jedes einzelnen Falls dem Ermessen des Landesherrn vorbehalten bleiben müssen, so will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 14. d. Mts. die Bestimmungen des erwähnten Reglements in Ansehung der Hoftrauer, sowie der Privat- und Familientrauer, hierdurch ausser Kraft setzen; dagegen verbleibt es in Ansehung der Landestrauer bei den hierüber im §. 1. jenes Reglements gegebenen Vorschriften. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.


Charlottenburg, den 28. November 1845.


Friedrich Wilhelm.


An das Staatsministerium.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 16-17.
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