Beilage E.

[17] Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Cabinets-Ordre d.d. Charlottenburg, den 22. Januar 1855, zu genehmigen geruht, dass die in dem Trauer-Reglement vom 7. Oktober 1797 vorgeschriebenen Anordnungen über die Anlegung der Hoftrauer, namentlich in Betreff der Abstufung von tiefer zu weniger tiefer Trauer, für diejenigen, welche Uniform tragen, von nun an in folgender Weise verstanden werden sollen:


1. alle dem Königlichen Hofe angehörigen Herren, also auch die General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten, sowie der Geheime Cabinets-Rath und der Cabinets-Rath Seiner Majestät des Königs, die persönlichen Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses und die Leibärzte Ihrer Königlichen Majestäten, haben während jeder Hoftrauer bei Hofe einen Flor um den linken Arm zu tragen;


2. alle diejenigen Personen des Königlichen Hofes, welche nicht Militair-Uniform tragen, legen, ausser dem erwähnten Flor, bei tiefer Trauer (d.h. bei einer vierwöchentlichen Trauer während der ersten vierzehn, bei einer dreiwöchentlichen während der ersten acht Tage) schwarze wollene Westen und schwarze Handschuhe, bei einer vierzehntägigen oder kürzeren Dauer schwarze seidene Westen und weisse Handschuhe, in allen Fällen aber schwarze Beinkleider an;


3. alle diejenigen Personen, welche nicht zum Königlichen Hofe gehören, aber während einer Hoftrauer daselbst zu erscheinen, berufen sind, legen keinen Flor um den Arm an, sondern nehmen zu schwarzer seidener Weste und schwarzem Beinkleid weisse Handschuhe; sofern sie Militair- Uniform tragen, bleibt der Anzug unverändert.


Berlin, den 15. Februar 1855.


Der Ober-Ceremonienmeister:

Stillfried.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 17-18.
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