Beilage F.

[18] Seine Majestät der König haben, in Verfolg der diesfälligen, von des Hochseligen Königs Majestät unter dem 22. Januar 1855 Allerhöchst getroffenenen Bestimmungen, durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 8. Februar d.J. zu genehmigen geruht, dass die in dem Trauerreglement vom 7. Oktober 1797 vorgeschriebenen Anordnungen über die Anlegung der Hoftrauer, namentlich in Betreff der Abstufung von tiefer zu weniger tiefer Trauer, für diejenigen, welche Uniform tragen, von nun an in folgender Weise verstanden werden sollen:


1. alle dem Königlichen Hofe angehörigen Herren, also auch die General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten, so wie der Geheime Cabinets-Rath Seiner Majestät des Königs, die persönlichen Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses und die Leibärzte Ihrer Königlichen Majestäten, haben während jeder Hoftrauer bei Hofe einen Flor um den linken Arm zu tragen;


2. alle diejenigen Personen des Königlichen Hofes, welche nicht Militair-Uniform tragen, legen, ausser dem erwähnten Flor, bei tiefer Trauer (d.h. bei einer vierwöchentlichen Trauer während der ersten vierzehn, bei einer dreiwöchentlichen während der ersten 8 Tage) schwarze wollene Westen und schwarze Handschuhe, bei einer vierzehntägigen oder kürzeren Trauer schwarze seidene Westen und weisse Handschuhe, in allen Fällen aber zum gestickten Rock die zur halben Gala vorgeschriebenen goldbordierten Beinkleider von der Farbe der Uniform und den goldbordirten Hut mit weisser Feder, zur kleinen Uniform dagegen, wie bisher, schwarze Beinkleider und den dreieckigen Hut mit schwarzer Feder an;


3. alle diejenigen Personen, welche nicht zum Königlichen Hofe gehören, aber während einer Hoftrauer daselbst zu erscheinen berufen sind, legen keinen Flor um den Arm an, sondern nehmen zum gestickten Rock schwarze seidene Weste und blaue resp. schwarze Beinkleider, zur kleinen Uniform schwarze seidene Weste und schwarze Beinkleider, und in allen Fällen weisse Handschuhe; in sofern sie Militair-Uniform tragen, bleibt der Anzug unverändert.


Berlin, den 27. Mai 1862.


Der Ober-Ceremonienmeister:

Stillfried.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 18-19.
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