CLXXIII. Die listige Betrieger.

[390] Ihrer zween / Inzo und Gened verglichen sich einer erdichten Handschrifft / daß dieser jenem 20 Cronen schuldig / und daß die Zeit / zu welcher sie verfallen /bereit etliche Tage verflossen. Alß solches beschehen / stehlen sie einem Schergen-Hauptmann ein Pferd /und reiten es in die nechste Stadt / kommen alsobald für den Stadtrichter / und bittet Inzo / man wolle Gened bekümmern / oder in Arrest nehmen / biß er ihm bezahlet habe / Krafft vorgewiesener Verschreibung / Gened gestehet die Schuld / sagt aber / daß er kein ander Mittel zubezahlen / als mit dem Pferd: Inzo wil das Pferd / welches wol 50 Cronen werth /umb 20 annehmen / aber nichts heraußgeben. Der Richter befiehlet / man soll das Pferd verkauffen / und die Schulden davon bezahlen. Der Schergen-Hauptmann des Orts erkaufft das Pferd umb 30 Cronen /und ziehen diese beyde Gesellen mit dem Gelde ihren Weg. Es stehe[390] aber wenige Stund an / so kombt der Herr zum Pferde mit seinen Leuten hernach / findet sein gestohlenes Gut / und nimmet es mit Richterlicher Erkäntnüß wieder zu sich. Hiervon sagt ein Sinnreicher Spanier (las pararos assientan seal espavanrajo) die Vögel setzen (bestehlen) auff den Vogelscheu (der Schergen) welche sie fürchten solten.

Quelle:
Schau-Platz der Betrieger: Entworffen in vielen List- und Lustigen Welt-Händeln [...]. Hamburg, Frankfurt am Main, 1687, S. 390-391.
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