CXC. Die abgewiesene Unrechtfertigkeit.

[414] An einem gewissen Orth hatte ein Reicher seine Behausung einem armen Mann in Bestandt verlassen; Und damit er denselben gar folgends berauben / und an Bettelstab bringen könne / allda etliche Oel-Gefäß eingesetzt / davon etliche mit Oel voll / theils aber nur auff halb angefüllt. Als nun nach[414] etlich verlassener Zeit der Betrieger seine Oel-Faß in Beyseyn des Bestandt-Inhabers visitirte / hat er denselben / des vermeinten Abgangs halber / eines offentlichen Diebstahls / auch entlich gantz ungescheut bey Gericht /beschuldiget / und daselbst umb die Bezahlung des grossen Abtrags angehalten / mit freyer Anheimstellung der absonderlich verdienten ex Officio Bestraffung. Der arme Tropff bejammerte seinen grossen Ellendstandt / auch noch vielmehr den zukünfftigen Verlust seiner Ehre / welche bey seiner wissentlichen Armseeligkeit bißanhero unangegriffen in ihrer beständigen Blüe verblieben ist; Er wuste nicht / was er vor Angst / Furcht und Noht / anheben / oder wohin er sich kehren / gehen und wenden solte: Sein Gegensacher seye ihm an Guht und dahero auch an Muht überlegen / auff ihn / als einen armen Mann / könne leichtlich / der bezüchtigten Entwendung halber / ein ungleicher Argwohn geworffen werden.

Nahme demnach / nechst GOtt / welcher ein Vater und beschützer der armen Unterdrückten ist / sein zu vesichtliches Vertrauen zu einem Advocaten / welchen er umb Beystandt-Leistung beweglichst / auch mit heissen herabrinnenden Zähren / neben hoher Betheurung seiner Unschuld / bate. Als nun beede Theil für das besetzte Gericht erschienen / und der reiche Schelm seine Klag wiederholen liesse: Bate des Beklagters Vertreter / an statt der Antwort / ob das löbliche Gericht geruhen wolte / zu Erfindung der lieben Warheit / schleunig / oder wie man es zu nennen pfleget / de plano & fine ulteriori figura judicii zu verfahren / und die Oel-Krüg inwendig abmessen zu lassen. Werden sich sodann so viel Fæces oder Grund in den halb-vollen / als wie in denen vollen Oel-Gefässen bezeigen / könne sein Principal der Klag nach /andern zum Abscheu und Beyspiel /[415] als ein Hauß Dieb / verdammet werden: Weil sich aber ein grosser und augenscheinlicher Unterschied befunden / und hiedurch des Klägers bandgreifflicher Betrug offenbahr worden / wurde der Beklagte nicht allein frey und ledig gesprochen / sondern auch der Verleumbder / in Abtrag des Unkostens und Interesse / gegen dem Beklagten condemnirt / und absonderlich / als ein Ehren-Dieb / abgestrafft.

Quelle:
Schau-Platz der Betrieger: Entworffen in vielen List- und Lustigen Welt-Händeln [...]. Hamburg, Frankfurt am Main, 1687, S. 414-416.
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