CVC. Der betrogene Zöllner.

[422] Als in Engelland ein Zöllner oder Auffschlags-Bedienter / welchen ich Fabrum nennen will / einen lustigen Gesellen / der ein irdenes Gefäß mit Wein nicht verzollt / zu ertappen vermeint / liesse er das Gefäß in eine Pfütze fallen / und als solches zerbrachte / möchte er ihm nicht beykommen; damit er sich aber wiederumb an dem Zöllner rechen möchte / thut er Scheidewasser in dergleichen Gefäß / und lässet sich willig ergreiffen; nachdem aber der Auffschläger den vermeinten Wein gekostet / von welchem er ihm / Warnungs-weiß / sagte / daß es kein Wein sey / ist er etliche Tag hernach gestorben. Hierüber wurde der Betrieger ergriffen / in die Gefängnüß gebracht / und entstunde die Frag / ob er als ein Todtschläger gestrafft werden solte? Etliche Rechtsgelehrte sagten /Ja / weil es ein muthwilliger Vorsatz gewest / den Zöllner umbzubringen. Andere aber sagten / Nein /weil der Betrieger den Zöllner vorhero gewarnet habe / auch er ihm selbsten[422] nur die Schuld zu zumessen hatte / daß er einen so starcken Pommerischen Trunck gethan habe; dann wann er nur ein wenig gekostet /würde ihm die Parvitas materiæ oder der wenige Genuß nicht gleich den Garaus gegeben haben. Etliche sagten / daß in dieser Zweiffel-Sach die Güte der Schärffe vorzuziehen / und genug sey / daß dieser Ubertreter wegen seiner sauberen Artzney / mit Ruten-streichen belohnet werde.

Quelle:
Schau-Platz der Betrieger: Entworffen in vielen List- und Lustigen Welt-Händeln [...]. Hamburg, Frankfurt am Main, 1687, S. 422-423.
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