1.

[191] Zum andern läßt man's bei der Oschwaldung, das ist des Raths Feyertag und Malzeit, damit auch die Siechenrechnung beschehen solle, dergestalt verbleiben, daß der Nachtrag und Malzeit allerdings abgestellt, auch sonsten bei dem Vortag alle Mäßigkeit und kein Uiberfluß gebraucht werden solle.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 191.
Lizenz:
Kategorien:
Ausgewählte Ausgaben von
Sitten und Gebräuche
Sitten und Gebräuche