204.

[196] Früher war es Sitte, bei Setzung oder Veränderung der Marken nebst den erwachsenen Zeugen auch eine Anzahl Buben mitzunehmen, die, falls die Alten längst verstorben, Zeugniß von dem feierlichen Akte geben. Es wurde nun bei einzelnen Plätzen einem der Knaben eine tüchtige Ohrfeige gegeben, oder wurde er tüchtig von hinten bearbeitet, oder an den Ohren geschüttelt, oder bekam er einen tüchtigen Nasenstüber, lauter Merker für die Buben, wenn später mal Markstreitigkeiten entstunden. Diese Merker galten statt der Urkunden, denn die Buben merkten sich's wol, wo ihnen etwas passirt. Die Lexa ripuaria: cum duodecim pueris accedat ... et unicuique de parvulis alapas donet et torqueat auriculas66.

66

Vgl. Reynitzsch S. 353 ff. Lynker S. 259. Anmerkung.

Vgl. »§ 1. Der allgemeine Markungs-Umgang solle alle 3 Jahre oder nach Beschaffenheit derer Markungen und Umstände, jedoch, daß dadurch nichts verabsäumet werde, zur Ersparung der Kosten, auch in noch mehreren Jahr nur einmal, vorgenommen werden.

§ 2. Der Ordinari-Untergang aber hat jährlich zweymal, nämlich zur Frühlings- und Spätlingszeit, ins Feld zu gehen, dabey besonders auf die Allmand-Güter und Weg-Steine zu sehen und wo etwas vorfället oder abgehet, es in Richtigkeit zu setzen.«

Ordnung für die Communen, auch deren Vorsteher und Bediente in dem Herzogthum Würtemberg. Ludwigsburg Ch. F. Cotta (1758).

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 196-197.
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