224. Primizfeier-Gesetz in Ravensburg.

[209] »Wer seine erste Meß hier haben soll.« Es soll auch fürbaß kein Pfaff seine erste Meß in unserer Stadt nicht singen, er sey denn in unserm Kirchsperg geboren oder erzogen fünf Jahr oder mehr; er wolle denn einen Altar oder eine Kapelle hier besingen79.

79

Ravensb. Kirchenordnung, 14. Jahrh. Eben 472.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 209.
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