7.

[241] Solle Ihme Scharfrichter der Wasen in dem ganzen[241] Stadt Saulgauischen Forst District allenthalben zustehen, ohne Männiglichen Eingriff; Dargegen Winterszeit, so oft das Forstgericht Roß, Hornvieh und dergleichen, als Wasenmässig erkennt, und zum Luedern verlangte, so solle er solches an dienlichen Orten niederstechen, oder so solches vorher schon krepirt, auf seinen Kösten auf den Wasen führen, daher Ihme die Schuldigkeit obliget, ein eigenes Pferd zu unterhalten.

Damit sich keine Klagen erheben mögen, daß er Kleemeister sich die Häute von dem gefallenen Vieh, als Pferd und dergleichen etc. ohngebührlich zu eigen, so wird von jedem Ort die Obrigkeitlich verpflichtete Viehschätzer auf den Wasen zu berufen, von denenselben der Ausspruch zu thun ist, mit was für einen Mangel, oder Krankheit das krepirte Vieh behaftet gewesen, und so es einer von denen hienach bestimmten Mänglen gewesen, so solle dem Kleemeister die Haut zufallen, hievon aber sind in Folge vorliegend Allerhöchsten Verordnungen alle jene Stücke ausgenomen, welche an einer kassierenden Seuche krepieren, inn massen bey derley Unglücks Fällen dem Unterthanen die Häute zu gebrauchen und selbsten an sich zu nehmen allgemein erlaubt ist.

Wenn auch Mängel, oder Suchten bey dem Vieh einfallen und solches auch bey denen angränzenden Nachbahrn sich äusserte, so ist Ihme Kleemeister obgelegen, solches bei der Obrigkeit, und Forstgericht ohnverweilt anzuzeigen, damit sich hiernach benomen, und dem Uebel bestmöglichst gesteüret werden könne.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 241-242.
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