8.

[242] Solle Kleemeister auch nit fahrlässig seyn, und gestatten, daß andere Anstößer, und benachbarte Wasenmeister etwas an der Balley Gerechtigkeit auf keinerleyweiße entziehen, sondern so Ihme was begegnen würde, dasselbe von[242] Stund an dem Forstgericht anzeigen, auch wenn jemand einen Hund wegthuen lassen würde, so gehört dem Meister für das Henken 1 Batzen.

Beinebens solle er seine eigenen Hunde im Hunds Stalle, oder an der Ketten anlegen, und bewahren, daß sie denen Bürgern, und Unterthanen in Aeckern, Wiesen, Gärten etc. besonders aber im Forst keinen Schaden thuen, auch wann er mit seinen Hunden über Feld und durch den Forst gehet, so solle er gehalten seyn bei eigener Dafürhaftung, daß dem Wildprät, auch denen Unterthanen, und Ihrem Vieh kein Schaden zugefügt werde, dessentwegen Er Abdecker seine Hunde jederzeit bey sich behalten, und sofort wiederum mit sich nach er Hauß nehmen solle.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 242-243.
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