362. Leichenmalzeiten.

[411] »Demnach zehendens und schließlichen, wir auch missfällig vernehmen müssen, was vor eine übele Gewonheit und Missbrauch, nach verrichteter Leichen-Begängnuß, in Haltung der Gastungen und Mahlzeiten, sonderheitlich bei dem gemeinen Mann, welcher mehrmalen das Gelt nicht im Hauß hat, sondern selbiges, will er anders nicht böse Nachreden hören, er erst darzu entlehnen, und sich in Schuldenlast einstecken muß, eingerissen, so wir aber weiter also zu dulden, gleichfalls nicht gemeint; Also sollen solche ohnnötige Gastereien, worunder jedoch die frembde über Feld herreisende zur Leich eingeladene Persohnen, nicht zu verstehen, gäntzlich und ebenmäßig bei befahrender Straff abgestellet seyn; wornach sich männiglich zu richten«174.

174

I. Trauerordnung vom 24. Mai 1678. Reyscher XIII. 545.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 411.
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