Das Erst Capitul.

Welcher massen vber die Hechssen vnd Hexenmeyster / sammt allerley Zauberern Rechtlich zu Inquirieren / vnd Peinlich zu procedieren.

[200] Wir haben biß anhero von Mittelē die bösen Geyster Zuvertreiben gehandelt: aber was hilffts / wann sie die Zauberer widerumb soltē herbey locken vnd ruffen? Demnach der Sathan stäts daruff lauret / vnd bereit ist / wann man jm ruffet / auch offt vnberuffen erscheinet. Derwegen haben wir gelinde Mittel vnnd leichte Remedia darfůr erkläret nämlich daß man das Volck im Gesatz Gottes wol soll vnderrichten vnd zu seinem dienst weisen vnnd anfůhren. Wo aber diß alles die bösen Leut inn der Forcht Gottes nicht möcht erhalten / noch die Zauberer vnnd Zäuberin von jren Verfluchten wegen abkehren / da můßt man als dann von notwegen mit Brand / heiß Eysen vnd abhawung fauler glider / dem vbel steurē vnd abwehren.

Wiewol inn der Warheit / alle straff so man wider sie fůrnimmet / mit Brennen Braten vnnd sieden / bey weitem nicht der straff / darmit sie der Sathan hie plaget / ist zuvergleichen / geschweig der Ewigen jnen zubereiten straff: seiteinmal daß Feur nicht vber ein stund / ja offt nit ein Halbe weret / so hat die Zauberer vnnd Vnholden der Rauch schon Erstickt.1 Aber vnder allen Sůnden vnnd Lastern die jre straffe an vnd mit sich tragen / als Geitz / Neid / Fůllerey /[200] Hurerey vnd andere dergleichen / da findet man keins / daß seinen Menschen grewlicher vnd langwiriger plaget /dann die Zauberey vnd das Vnholdenwerck / welchs an Leib vnd Seel sich rechet.

Gleich wie ein Meyländer etwann gethan / der damit er nur auff die grewlichst vnn abschewlichst weiß sich an seinem Feind den er inn seinen gewalt bekommen / möchte rechen / jhm den Dolchen an die Gurgel gesetzt / jhm trewend / den Halß abzustechen /wo er Gott nicht verläugenen würde.2 Welches der geängstigt tropff gethan: Jedoch der ander solches blossen verschwerens noch vngesättigt / noch hefftiger auff jhn getrungen / daß er mit gutem bedacht vnd auß Hertzen grund vnd Gemüt Gott verlaugnen vnd verschweren / vnnd dasselbig zu offtermahlen widerholen můßte. Darauff / als ers gethan gehabt / hat jhn der Mayländer erstochen / vnd gesagt: Sihe da / also muß man sich an Leib vnnd Seel rechen. Also thut der Teuffel seinen Beipflichtigen vnnd Vnderworffenem gesind auch.

Dann wir haben hieuor erwisen / daß die Zauberer vnnd Vnholden durch jhre vermeynte Kůnstlein nicht mögen reicher werden / noch darmit jhnen grossen wollust schaffen / noch zu hohen Ehren vnd grossem Wissen gelangen / sondern allein etliche Mittel erreichen / dardurch sie scheutzliche vnfläterey vnnd Schelmerey / zu deren sie der Sathan brauchet / anstifften / vnnd zu lohn solches abschewlichē Dienstes / zwingt sie der Sathan Gott zuerläugnen / vnd in Bocks oder eins andern vnflätigen Thiers gestalt jhm den Hindern zukůssen / vnd jhm also seine Ehr zuthun. Vnnd da er sie solt rhuhen lassen / fůhrt er seine Diener vnnd Dienerin Nachts hinweg an die örter / da sie vorgemelten vnflat begehn.

Derhalben ist die straff des Tods / so den Zauberern angesetzt / nicht dahin gericht / sie darmit noch mehr zu peinigen / sondern zum theil den Zorn Gottes von einem gantzen Volck abzuwenden / zum theil sie zu Rew vnnd Buß zubringen / oder im fall sie doch sich nit bekehren wolten / jhrem hauffens vnd anzahl abzubrechen / vnnd die bösen Buben zuschrecken /vnd die Frommen zustercken.

Dieser vrsach halben / stehet daß Heil einer gantzen gemeyn vnd Policey vil daran / fleissiger nach forschung vber die Zauberer vnd Vnholden zupflegen / vnd dieselbigen / so sie erkündigt worden / ernstlich zustraffen: Sonst stehet bißweilen dise gefahr darauff / daß nicht das Volck beides Oberkeit vnd Zauberer steinige vnnd hin raume.3 Inmassen solchs vor eim Jar zu Sagueuone bei diser Statt Laon oder Laodun sich hat zugetragen / daß vber zwo Vnholden so den Todt wol verschuldt gehabt das vrtheil gesprochen worden / daß man die ein mit Ruten streichen / vnnd die ander darbei stehen vnd zusehen solle: Aber daß Volck erhascht vnnd steinigt sie / vnnd jagt die Beampteten Gerichtspersonen vom platz.

Eine andere verschreite Hexe / so zu Verigni eine Hebam war / vnd den nächsthin verschienenen letsten Aprilis gestorben / nach dem sie vmb vieler Zauberey willen angeklagt geweßt / ist nicht desto weniger ledig gesprochen worden: hierůber hat sie zu danck fůr solche jhr gethane gnad / weidlich sich gerochen /vnd vnzahlig Menschen vnn Viech getödt / in massen ich solchs von den Burgeren daselbst erfahren.

Vnnd hab mich hiebei offt verwundert / warumb vil Fürsten vnd Potentaten Peinliche Nachforschung vnd Extraordinarios Commissarios vber vilerley Maleficische verbrechen / als vber Dieb / Räuber Mörder /Fůrkäuffer / Wucherer / haben angesehen vnd verordnet / vnd doch die abschewlichsten vnd schrecklichsten vbelthaten der Zauberer vnnd Vnholden vngestrafft abgehen lassen.

Gleichwol nicht ohn ist / daß von alters her allezeit etlich Fürsten vnd Herren entweder Zauberer gewesen / oder der Zauberer dienstlich sich behelffen wollen: Von welchen sie doch stäts vom Höchsten stand der Ehren inn den Schlam alles Jamers vnd elends seind verstürtzt worden.4 Dann wann sie die Zauberer vom Sieg gefragt / hat sie Gott dargegen vnsighafft gemacht: Haben sie den Sathan gefragt / wer jr nach kommen in der Regierung sein werde / hat Gott jhre Feind jhnen zu Successoren verschafft:[201] Fragten sie dann die Zauberer / ob sie jhrer Kranckheit auffkommen wůrden / hat sie Gott desto bälder hinsterben lassen / wie wir diß droben durch vilfaltige Historien beigebracht haben. Auff solche weiß zůchtigt Gott die Zauberischen Fůrsten / welche sonst von keiner Oberkeit möchten gezůchtigt werden. Zuweilen laßt Gott auch die Vnterthanen wider die Zauberischen Fůrsten Rebellisch auffstehen / vnnd strafft sie gemeynlich /durch die Zauberburst selber.

Sintemal der Sathan vnd die Zauberer jhre Mysterien vnnd geheimnussen Nachts treiben vnd ůben /daher dann jhre Gemärck verborgen vnnd etlicher massen vnkandtbar bleiben: demnach sie weder mit Fingern gezeigt / noch mit den Augen erfolgt vnnd erforscht / vnnd deßhalben sehr schwerlich bewisen vnnd dargethon mögen werden Welchs die vrsach ist /so am meisten die Richter hindert / ein Rechtmässig vrtheil zufällen / oder die Leut fůr vberwisene eins solchen abschewlichen Lasters / welches alle Schelmerey nach sich ziehet / zuhalten. So muß man nun inn diesem fall / da solche vermaledeite Laster also gar heimlich vnd verschlagen zugehen / daß man sie durch kein fromme redliche Leut kan offenbarn vnnd entdecken / sie durch diese / so gleicher Vnthatschuldige vnnd mit behaffte seind / kundtbar vnnd klar machen: gleich wie man den Räubern thut: Vnnd da bedarff man zu anklagung einer vnzahl solcher Vbelthäter nit mehr dann einen eintzigen / der sie alle angeben kan.5

Diß hat man bei Regierung des verstorbenen Königs Caroli des Neunten erfahren / als der Zauberer von den dreien Scalen / da er sich vieler sachen / so Menschlicher macht zuvollbringen vnmöglich / vberzeugt vermerckt / vnn seines rhums kein genugsame beschönung auff zutreiben gewußt / bekant hat / daß alles diß mit des Sathans hůlff zugangen / vnnd demůtig den König gebetten / jhme alles zu vergeben / so wölle er eine vnzahl Mitzauberer angeben.6 Der König ließ jm gnad widerfahren / mit dem anhang /seine Burstgesellen vnn Mitpflichtige zu vermelden vnd zu offenbaren. Welchs er gethan / vnnd eine grosse anzahl derselbigen / so er gekant / mit jhren Vor vnn Nachnamen benant / vnd die andern belangend /so er nicht dann von angesicht / als die er bei jhren Sabathen gesehen / gekant / da hieß er vmb erkennung derselbigen / sich zu offentlichen grossen Versammlungen fůhrē / vnnd den jhenigen so seins gleichen waren / die Schulter od' ein ander theil am Menschlichen Leib beschawen / daß Gemerck der Teuffeley verwandtschafft daran zu erkennen.7 Diese aber / so nicht gemercket waren / die erkant er zwischen den beidē Augproen: welche diese waren /denen der Sathan / als seinen getrewesten Vnterthanen / sonderlich wol vertrawete. Jedoch / wie viel er auch angeben / hat man nit desto weniger die vollziehung gegen jhnen ersitzen lassen / entweders auß gonst /oder auß etwas schrecken / oder daß man der Ehr etlicher fůrnemer vnter dem hauffen / die man dahin nie verdacht hatte / schonete / oder auch deßhalben / weil die zahl so vbermässig groß war: Nun es hab fůr vrsach gehabt die es wölle / nicht desto weniger sind sie alle / sampt dem so sie angegeben / vngestrafft entwischt.

Eben also ist es auch ergangen / da der Blind auß den Fůnff vnd dreissigen sampt etlichen seiner Mitthätern zu Pariß gehenckt ward: Dann es worden damals beinahe anderthalb hundert angegeben.8 Aber die nun gedachten / so nun gehengt worden / mußten derhalben eher haar lassen / weil sie vberzeugt geweßt / daß sie zu jhren Zäubereien offt die Consecrierte Hostiē gebraucht hetten. Gleich wol hat man von der zeit an allgemächlich angefangen die Augen auff zuthun: Vnd inn sonderheit nach des Königs Caroli des Neunten Todt / haben die Richter jhnen nicht mehr solche beschwerlichkeit / dergleichen bei Regierung Königs Henrici des Andern nie gehört worden / gemachet: Wie dann diß Herr Bartholomeus Faye / President der Supplicationen in seinen Operibus beklaget.

Sonst seind zwar mancherley Mittel gegen den Zauberern mit Rechtlicher Straff zuverfahren / es geschehe nun gleich durch ordenliche Richter / oder durch Commissarios.9 Dann ohn die Ordenliche gewonliche / Richter / thuts vonnöten / dz man sonderlich[202] zu diesem end hin zum wenigsten einen oder zwen Commissarios inn jedes Gubernament verschaffe vnnd ordene. Gleichwol will ich diß nicht also gemeyn haben / daß darumb hiedurch den Ordinary Richtern jhr Gerichtlich Erkandtnus vber solche Missethaten solte abgestrickt werden / sondern viel mehr entweder durch Preuention vnnd vorkommnuß / oder durch Concurrentz vnn zusamenlaufung beider gerechtigkeit einander die Händ zu solchem Heiligen Werck gebotten werde.10 Vorzeiten hatten die Geistlichen Richter Priuatiuè zu verkůrtzung der Weltlichen oder Layschen Richter Gerechtigkeit / allein die Cognition vnd erkantnuß hierüber: Vnnd auff solchen Sinn ist Anno 1282. durch an haltung des Bischoffs von Pariß ein Decret vom Parlament daselbst außgangen.

Jedoch dessen vnangesehen / ist diß erkantnuß dieser sachen / folgends durch einander heilsam Decret ebengemelts Parlements inn Anno 1390. den Geistlichen abgestrickt / vnnd dem Weltlichen Richter widerumb zu gewisen worden: Nachgehends als Herr Pulalitier / Preuost zu Laon viel Hexen gefangen gehabt / vnd dieselbigē vnder seinem Stab zurichten /vor hatte / ist er durch ein Spruch des Hofgerichts daruon abgewisen worden. Es geschahe eben damals /als der Sathan sein Spiel so meisterlich kartet / daß ein gemeyner Wohn vmbgieng / als sey es eitel Fabelwerck / was man von den Hexen ruffet vnd saget.

Vnnd damit die Richter sich nicht auffhalten lassen jhrem Ampt nachzukommen / sollen sie nicht harren /biß man kompt vnd klagt / oder biß die Königlichen Procuratores auffwachen: sondern vermög jhres Ammpts11 selber von den Verdächtigen jhnen Informierung schöpffen: Welchs der geheimst vnd villeicht auch der sicherst Weg ist.12

Aber demnach einstheils Richter darzu mehr dann forchtsam seind / vnnd andere selber Nachforschung zuhaben sich kurtzumb nicht wollen beladen / da můssen wol von notwegen die Königlichen Procuratores vnd deren Substituten sich der sachē annemmen /vnd zu Parthen vnd Klägern machen: Welchs dann fůr den andern weg diesem verruchten Gesind zu zukommen / wird gehalten.13 Seiteinmal dieses eigentlich jhr befelch ist / vor allem / wol auff die vbelthaten /dieselbigē Straffbar zumachē / ein sorgfeltig auffsehend Aug zuhaben.

So aber die Königlichen Procuratores an jrem Befelch offt fahrläsiger sind dann die Richter / wer sehr heilsamlich gethan / daß zu diesem Laster jeder mäniglich zu einem Ankläger / neben des Königs Procurator zugelassen wůrde: Vnnd wo der Procurator einem solchen / den beistand zuthun solt verweigern /daß nicht desto weniger auch besonderen Personen vmb offentliche Rach solcher Laster klag zufůhren vnn anzuhalten frey stunde: Vnd diß vngeacht ob einer für sich selbst besonder / oder nicht Interessiert wer: Wie es dann inn diesem Königreich / mit allen anderen Vbelthätern gleicher gestalt gehalten vnd erfordert wird: Jedoch mit der maß / daß man inn solchem fall die darzu erheischte Solenniteten / so die Gemeynen Recht fůrschreiben14 nicht vbergange: Welchs also die dritte weiß vnd form zu procediern were.15

Die Vierdte möchte durch Delationen / Růgen vnd Angeben zugehn: doch mit der bescheidenheit / daß die Königlichen Procuratoren vnuerbundē weren / die Rüger vnnd Angeber zumelden / es were dann sach /das die falsche beschuldigung oder Calumnia gar zu Euident / greifflich vnnd mercklich / vnd der Beklagt gantz vnnd gar inn krafft des Edicts von Moulins absoluiert / vnnd nit / nach dem er gefangen auff geding sich zu entschuldigen erlassen wer.16 Quousq daß ist / biß man jhn widerumb sich zustellen ermanet / oder daß gesprochen wird / man wölle fernerer Nachfrag pflegē: In massen sichs dann ereiget zuthun / wann anzeigungen oder vermutungen vorhandē.

Vnd demnach diser Wust gemeiner inn Dörffern vnd Vorstätten ist / dann in den Stätten / vnd das arm einfaltig Volck die Zauberer vnnd Vnholden pflegt mehr weder Gott noch alle Oberkeit zuschewen / vnd deßhalben nit bald so kün wird / sie anzuklagen oder zurůgen / so tringt die hoch nohtwendigkeit / damit man diß abschewlich Laster zuersuchen inn brauch vnnd inn[203] übung bringe / die löbliche Gewonheit auß Schotten / so auch zu Meyland breuchlich vnd das Indict genant wird / ins Werck zu richten / daß man nämlich einen Stock in der Kirchen habe / darein jedem freystande ein gerollt Papirlein zu werffen /darinnen des Zauberers oder der Vnholdē Namen /sampt dem fall / so sich mit jhm oder jhr zugetragen /dem ort / der zeit / den Zeugen / vnn andern vmbständen beschriben seie.17 Vnnd folgends der Stock in anwäsen des Richters / vnnd Königlichen Procurators / oder Fiscals / deren jeder einen Schlüssel zum Stock mit zweien Schlössern verwart habe / alle fůnffzehen tag auff geschlossen werde / inn geheim von denen /so angeben worden / bericht einzunemmen. Welchs die fůnffte vnd sicherste weiß in vnserm fůrhaben zu procedieren ist.

Die Sechste soll mit Monitorijs vnd ermanungen fůrgenommen werden / welchs ein notwendiger Weg ist / die jenigē so entweders nicht dörffen / oder nit wollen anklagen / noch antragen / noch sich beklagen / dahin zu bewegen vnd zu tringen.18

Die Sibend mag sein / daß man die Complices vnnd Mitschuldige einerley Vbelthat / zu Verklägern wider einander zulasset / vnd den Ankläger Impunitet verheisset / jhn vnstraffbar zuhalten: auch im fall er seins mißthuns Rewe trägt / vnnd dem Sathan den Dienst auffsagt / inn solchem versprechen jm nit fähle.19 Diß ist des Cardinals Johannis Durandi / so der fůrtrefflichst Rechtverständiger zu seiner zeit gewesen / meynung im Rechtenspiegel vnder dem Titul /von Anklagen: welcher helt man solle die freyheit einem oder mehr vnder den Zauberern / so mit einander beihalten / gonnen.20 Vngeacht / daß vermög gemeyner Rechten / die / so einerley beschuldiget werden / für keine Kläger können durch gehen vnd passieren. Wiewol doch daß Gesatz Tullia, De Ambitu, gleichmässige Prerogatifen vnd vortheil den Competitorn / so vmb ein Ampt oder Wůrde stechen / zugibet / daß je einer den andern im Laster der Corruption oder des bestechens mag bezichtigen vnd vberzeugen. Vnd der so es erweißt vnd außfůndig macht / kan zu lohn Straffledig außgehn / vnnd seines Mitbegerers Wůrdē vnd Ammt bekomen.

Ob auch schon ein oder mehr Zauberer eher begriffen dann angeklagt würden / soll man doch stäts die straffe der jenigen / so ohn Peinliche Frag jrer Händel bekantlich seind / vnnd jhre Mitthätige angeben / milteren. Welchs ein rechtes sicher Mittel ist zu erkůndigung der vberigen Thäter zu gelangen. Seiteinmal diß gewiß ist / daß nichts die Warheit zu bekennen mehr hindert / dann die Forcht des Tods: In massen solches beschienen an dem mehr benanten Zauberer Trois Eschelles, dem der König Carl der Neunt / nach dem er zum todt erkant gewesen / das Leben geschenckt /vnnd darmit seine Burßgesellen hat herauß gelocket.

Kan man dann jnen auff solche weiß nicht zukommen / so muß man der Zäuberin vnd Hexen junge Töchterlein fůrnemmen.21 Dann es sich sehr viel befunden / das sie von jhren Můttern seind vnterricht geweßt / vnd zu jhren Versammlungen mit gefůhrt worden. So ist jederman ohn das vor bekant / daß diß jung Blut seines zarten Alters halben mit verheissungen / jhnen / weil sie gantz jung vnd vnuerständig /vnnd von den Můttern verfůhrt worden / jhr Mißhandlung zu gut zuhalten / leichtlich mögē bewegt vnd auff guten Weg gebracht werden. Wo diß geschicht /da wird man erfahren / wie fein sie die Personen / die zeit / daß ort der versammlung / vnd was man daselbst vor hat / eigentlich thun benennen vnnd anzeigen. Vnd auff dise weiß hat Herr Bouuin / Burguogt auff Roten Castell oder Chasteau, Roux durch ein jungs Töchterlein / welchs die Mutter verfůhrt gehabt alle der Vnholden händel erfahren. Vnd die Hexen zu Longuy inn Potez / deren wir droben gedacht / sind auch durch ein junges Töchterlein verkundschafft worden.

Wann sie sich aber schewen / vor vielen die Warheit herauß zusagen / kan der Richter zwo oder drey Personen hinder eine Tapisserei verstecken / vnd also vnauffgeschribener Wort jhre Kundtschafften auffmercken. Vnd nachmals erst die auffgefangene Bekantnuß in Schrifften verfassen.

Auch weil es die Richter / so jr lebtag[204] keinen Zauberern noch Vnholdē jr Recht thun lassen / noch dieselbigen gesehen / noch von jhren händelen etwas wissen / dise forschung schwer ankommen wird: so soll ein Richter zu forderst / vnn auffs ehest so es sein mag / anfangen die Vnholden zufragen: Dann ob diß wol in allen Lasteren hoch nötig / ist es doch inn disem / darvon wir handelen zum nötigsten.22 Seiteinmal man spůret / dz so bald die Hexe gefänglich wird eingezogen / sie auch also bald vom Sathan verlassen wird / vnnd / als eine so gantz erschrocken /alsdann williglich bekent / was sonst durch kein Peinliche Frag noch Folterung auß jhr wer zupressen.23 Aber laßt man sie eine zeitlang im Kärcker ligen / da fählets kaum / der Sathan vnderrichtet sie. Derwegen muß man erstlich nur vō leichtfertigen lächerlichen sachen / als von Gauckelwerck an sie setzen vnnd solchs ohn einen Gerichtschreiber: Vnd sich gar keins vnwillens gegen jhn jhrer vngebür halben annemmen: Auch (welchs sie am aller liebsten hören) nicht zuuerstehen geben / jhrentwegen einig Gericht zubestellen: Vnnd nicht destweniger allgemählich fortfahren zuforscheln / wer jhre Eltern gewesen / ob jr Vatter vnn Muter vmm die bewußte sachen wie sie / gewußt haben.

Wie ich dann auch disen Rhat / von Nachfrag der Eltern / hab geben / als man die offtberůrt Johannam Harwilerin vnderhanden gehabt: Vnd hat man sonderlich vmb dise Frag gehn Verberich inn jhr Heymat geschickt / daß jhr Mutter wol dreissig Jar darvor zum Fewr / vnd die Johanna jhr Tochter so damals Minderjärig / mit Ruten gestrichen zuwerden / sind Vervrtheilt worden.24 Dann vnder disem gesind nichts gemeiners / als das die Můtter jhre Töchter verfůhren /vnnd sie dem Sathan ergeben: auch offt so bald als sie geboren werden.25

Also auch / da der Johanna Harwilerin Tochter erfahren / daß jhr Muter inn die Hafftung kommen / ist sie gleich gewichen / vnd darauß hat man abgenommen / daß sie auch der geschlachten Haar were. Gleich wie auch der Barbara Doreen Töchter / alsbald jhr Muter Zauberei halben begriffen worden / vngewartet biß man sie gesucht oder beklagt / sich gleich auß dem Staub gemacht haben. Vnnd nachgehends het ein Hexenmeister / welcher d' Doreen gar geheim gewesen / deponiert vnd bekundtschafft / jhr gantz Geschlecht stecke in disem vnseligen handel.

Der ander Punct / daruon man sie fragen soll / ist /auß was heymat sie seie / vnd ob sie nicht von dannen weg gezogen sei.26 Dann gemeinlich spůrt man / daß die Hexen vnd Hechssenmeister nit stäts an eim ort wonhafft pleiben / sondern von eim Dorff vnnd end ins ander verrucken: es were dann daß sie jhre Gůter etwas auffhalten. Welchs daher geschicht / weil sie /wann man sie zu erkennen angefangen / besorgen / sie werden angeklagt.

Folgends soll man auch von jhnen begeren zuwissen / warumb sie von jem vnd dem ort seien verruckt: vnd darneben / weil diß Gesindt keinem Redlich vnder die Augen sicht / jhnen auch gar eigentlich auff dz Gesicht achtgeben / vnn gantz vnd gar nichts von jhren Geberden / Verhalten / Reden / vnd Weisen auffzuschreiben vergessen.27

Gleichwol ist diß auß erfahrēheit kundbar / daß die Vnholden nimmer nicht Weinen: Welches warlich eine starcke vermutung vnd Presumption gibt: Inn betrachtung / daß sonst gemeinlich die Weiber jhrs gefallens nötlich vnnd vnnötlich Seufftzen vnnd jhre Zähern verrören können.28 Aber Paulus Grillandus vnnd Frater Sprenger / die beiden Inquisitores melden / sie haben nie keine Vnholdē vermöcht Weinen zumachen. Auch soll man auff jhre Enderungen vnd Variationen / wann sie in jren Reden schwancken oder abfallen / genawe achtung geben / vnn offtmals vberweilig einerley Fragstůck widerumb auff die Ban bringen vnd Reiterieren.

Aber vor allem ist nicht zuvergessen / daß man alle Fragstück oder Interrogatoria / wo ferr möglich /durch alle Stuck auff einmal continuier vnd außfůhre /damit sie der Sathan zu andern malen nicht wendig mache / die Warheit zusagen.29

Darum warnet Herr Daneus in seinem kurtzē Dialogo sehr wol / daß man die gefangenen Vnholden nimmer allein lassen solle: auß dieser vrsach / spricht er / weil sie[205] sonst jr Gespräch mit dem Teuffel haben /der entweder die Warheit zusagen wendig macht /oder bekanten sachen nicht mehr bekantlich zusein anweiset / vnnd jhnen darzu groß verheissen thut / sie werden nicht sterben: darauß dann vil vngeschickts erfolget.30 Dann man hat gefunden / welche vermeinten zufliegen / gleich wie sie ausserhalb der Gefängnuß gethan / vnnd darob den Hals gebrochen.

Ich hab vom Herr Adam Martin / Procuratoren in diser Statt Laon verstanden / daß die Zauberin von Bieure / vber welche er den Stab gebrochen / jhm /ehe sie fůrgefordert worden / gesagt / sie sei zum Tod Verurtheilt / vnn werd gantz lebendig verbrennt werden: so jhr doch solches niemād anders dann der Sathā hat angezeigt.31 Ja daß noch mehr die Richter erschreckt / hatten sie die Vettel nicht schlechtlich zum Fewr erkant / sondern gesprochen / daß si zuvor solt Stranguliert vnd Gewůrgt / vnd darnach Gehenckt werden: Vnnd nicht destminder / als der Nachrichter seinen befelch nicht wol verrichten können / hat er sie doch gantz lebendig vngewůrgt verbrent.

Es seind etliche andere / welchen der Sathan mit grossem versprechen einen wohn auffthut / als wůrden sie nach diesem Leben gar Glůckselig werden / macht sie also darmit gantz Halsstarrig / daß sie ohn alle Rew inn jhren Sůnden dahin sterben.32 Etliche dem sie jhr Vrtheil empfangen / entleiben sich selber / vnd diß geschicht nicht wenig. Etlich läugnen / was sie an der Folter bekant haben / vnd verwirren darmit den Richter also sehr / daß sie / auß mangel genugsamer beweisung / gezwungen werden / jhnen die Kärcker zuöffenen.

Wann aber der jenig / so seine Büberei Vngedäumelt vnd Vnngestreckt bekant / nachgehends derselbigen bekantnuß wolt in Abred sein / diesen soll man nicht destweniger / wann mit der Bekantnuß andere Presumptionen / Vermutungen vnnd Anzeigungen zutreffen / condemnieren.

Vnnd demnach die Zauberer jhre Schelmerei an jhren Feinden ůben / da soll man eigentlich erkündigen / ob die / so man getödt oder Verzaubert acht /gegen den Zäuberin / die verdächtig ist / Feindschafft getragen hab / vnnd sie alsdann vber jedem Puncten der Feindtschafft fleißig befragen.

Damit man auch dest fůglicher von denen so beklagt od' verdächtig / sind die warheit mög herausser pressen / da ist vonnöten / daß sich die Richter anstellen / als hetten sie Mitleiden mit jhnen: auch jnen vorbilden / sie seien es nicht / die es thun / sondern der Teuffel / der sie die Leut zutöden tringe vnd nötige: vnd daß sie der haben vnschuldid seien.

Sicht man dann / daß die Vnholden nichts bekennen / da soll man jhnen die Kleider verändern / vnnd alles Haar mit einander abschären / vnnd alsdann befragen.33 Spůrt man alsdann nuhr ein halbe beweisung oder hefftige Vermutungen vnn Violentas præsumptiones, da soll man anfangen den Räckbanck zubrauchen.34 Seiteinmal männiglich hierinn zustimmet / daß die Zauberer besonder sachē zur Verschwigenheit bey sich tragen: wiewol eigentlich darvon zureden / der Teuffel sie darinn stärckt vnn sichert. Vnd nicht destweniger / wann sie das verschwigen stücklein verlierē / fassen sie jhnen gleich den Won / sie mögen daß Peinlich fragen nicht mehr erdulden: Welchs dann offt vervrsacht / daß sie ohn Peinliche frag die Warheit bekennen.

Wie ich dann bey dem Inquisitor Cumano hab gelesen / daß er Anno 1485. in d' Herrschafft Varniser auff den Meyländischen Grentzen ein vnd Viertzig Vnholden verbrennen lassen / welche alle / nach dem sie beschoren vnd verkleidet geweßt / vn gestreckt die Warheit verjehen. Auff solche weiß hat der Keyser Domitianus der Ertz Zauberer Apollonium von Thyane entkleiden vnd bescheren lassen / wie wir bey dem Philostrato Lemnio lesen. Dann der Kertzermeister Sprenger schreibt / wann ein Vnholde bey jhr das Zauberstuck der Verschwigenheit trag / empfinde sie in der Peinlichen frag keinen schmertzen / vnd bekenne die Warheit nimmermehr.

Zu welchem sich reimt / daß Gregorius Bischoff von Tours schreibt / der groß Hoffmeister Mummo /von dem wir auch hiebeuor geredt / als er an der Folter gehangen / hab dem König Childebert zuentbotten /[206] er empfinde kein einigen schmertzen. Da hat jhm der König Nadeln zwischen die Nägel der Händ vnd Fůß stecken / vnd darnach auff der Caterolscheiben der vnmassen erstrecken lassen / daß die Hencker müd darüber worden: Welchs doch sonst bey den Tůrcken die gemeinst vnnd fürneinst folterung ist.35 Dann die Glider werden nicht zerrissen / vnnd ohn wenig můh /von wegen des hefftigen schmertzens / preßt man sehr bald die Warheit herauß.

Paulus Grillandus im Tractat von Peinlichen fragen / vnnd Hippolitus von Marsilijs schreiben / man hab sehr viel das Zauberwerck der verschwigenheit zwischen dem Haar der Zauberer gefunden / vnd wann man sie gestreckt / hats geschienen / als weren sie ohn allen schmertzen eingeschlaffen.36 Also daß Paulus Grilland / als er viel auff die weiß befunden / mit der weil ein Mittel darfůr erfahren hat / daß man den Spruch auß dem Psalmen / Domine labia mea aperies, etc. darzu sprechen můsse / vnd alsdann fangen sie an schmertzē zufůhlen vnd vom grund auß zuschwetzen.37 Weiches Mittel ich doch nit möcht brauchen / noch die Warheit durch Wort / auff Zauberische weiß gesprochen / erkůndigen.

Ehe man aber eine zum Streckbanck anwendet / da soll mā sich grosses ernstes annemmen / mit zurüstung sehr vieler Instrument / eim grossen hauffen Seylen / vnnd vilen Henckersknechten / die sich schrecklich vnd trotzlich inn bossen stellen / vnd sie eine gute weil also in disen ängsten vnd schrecken auffhalten.

Es wer auch rhatsam / daß zuvor vnd ehe man den beklagten inn die Folterkammer fůhret / einen anweise / der ein jämmerlich geschrey fůhrt / als henck er an der Folter / vnd dem Vbelthäter zuverstehen gebe /daß diß die Peinliche frag seie: damit man jm auff dise weiß die Warheit vngestreckt möge herauß schrecken.

Ich hab einen Richter gekant / der gepflegt ein solch scheutzlich Gesicht zuerzeigen / vnd mit so schrecklicher stimm zutroen / einen Hencken zulassen / wann er die Warheit nicht sagen würd / daß er dardurch die Vbelthäter also verfährt / daß sie / als die allen Mut einsmals verloren / gleich mit der bekantnuß herauß fuhren.38 Diß ist wol ein Mittel fůr forchtsame vnnd zaghaffte / aber nicht fůr vnuerschampte Leut vnd storrige Köpff (Ein solchē Richter het der Römisch Consul C Marius gut gegeben / der kont im Kärcker (wie Plutarchus schreibt) dem Hencker der zu jhm kam jn zuköpffen / einen solchē Basiliscischen Plick gebē / daß er seins Schwerts vergasse.) Man muß auch gescheide vnnd kluge Kundtschaffter außmachen / die fůrgeben / sie ligen vmm eben mäßige fall / als der beklagt Zauberer gefangen: Vnd durch disen Weg also die Bekantnuß herauß locken. Will er dann nichts sagen / muß man jhn bereden / seine Gesellen / so nuhn auch gefangen worden /haben auff jhn bekant / ob sie schon nie daran gedacht hetten: Alsdann darff er wol / sich zurechen / jhnen gleicherweiß einschencken.

Solche vmbgäng / Griff vnd Ränck werden inn Göttlichen vnd Menschlichen Rechten / fůr billich zu gelassen: Vngeacht daß S. Augustinus im Buch De Menda cio, vnn Thomas von Aquin der Meinūg seind / man soll mit Achterley Lugen / die sie nach der leng erzehlen39 nimmermehr sich behelffen: aber die Richter gehen auff solche Resolutiones vnd meinungen nicht40 So lißt man ja auch / daß die Weemuter oder Hebammen in Egypten / vnd die Wirtin Rachab von Gott / weil sie gelogen hoch belondt seind worden. (Wiewol die Epistel zun Hebreern41 anweißt / Rachab hab jhres Glaubens genossen).

Hingegen ist mancher / so die Warheit saget / des Strangs wert. Als wann einer eim Strassenräuber oder Mörder / der einem nachstellet / denselbigen vnschuldigen Menschen den er suchet / anzeiget vnn vermeldet.42

Daß aber die Canonisten fůrgeben / der Patriarch Abraham hab vmb rettung seins Lebens sein Weib zuliegen nicht angewisen / sonder gewolt / daß sie nicht die warheit sagen soll / ist ein schale entschuldigung vnnd nichts würdige Solution. Dann Mentiri est contra mentem ire: wie Nigidius Figulus sagt: Vnd der so anders redt / dann ers gemeint / da ist gewiß daß der selb leugt / eben wie Abraham / Isac / Sara vnd andere vnzahlige gethan.43[207]

Derwegenso muß man nuhn folglich bekennen /daß ein Thugentlich / löblich vnn notwendig Werck sey / vmb rettung des lebens eins vuschuldigen zuliegen / vnnd hinwider lästerlich / die Warheit zusagē /wann ein Vnschuldiger dardurch zu fall kommet. Daher auch Plato vnd Xenophon der Oberkeit gestattet / so ferr es zu gemeiner Wolfart vnd Regierung dienstlich / eben also zuliegen / gleich wie man den Krancken vnnd Kindern bißweilen zuliegen pfleget.44 Eben diser gestalt muß man auch inn sachen / Gericht vnnd Recht betreffent / verfahren damit man nuhr die Warheit verborgener Vbelthaten inn erkůndigung bringe. Nun aber ist vnder allen Mißthaten in der gantzen Welt keine mercklicher vnnd abschewlicher /dann inn massen droben erwiesen / die einige Zauberey. Derhalben vil mehr bey Außkundschafftung derselbigen allerley Mittel / sie inn erfahrung zubringen /stehn vorzunemmen: Wnnd solchs noch besser ins Werck zurichten / laßt vns vō den Probationen / dardurch man diß Laster vberweisen vnd bewären mag /fortan nuhn zuhandelen fůrnemmen.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 200-208.
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