Das II. Capitul.

Von Probationen / zu vberweisung des Lasters der Zauberey nötig.

[208] Vnder den beweisungen / darauff ein Vrtheil fůrnemlich satt zugründen / mögen drei fůr die nötigsten vnzweifelhafftigsten angeben vnnd gehalten werden.

Die Erst / ist die Warheit kundtbarer vnd daurhaffter that.45 Die zweit / die gutwillige bekantnuß des jenigen / der einer that beschuldigt worden. Die Drit /die vberzeugung von vielen Namhafften vnverwůrflichen zeugen. Dann das gemein geschrey / die außgedrungen vnd gleichsam außgetrottet warheit / die Rechtlichen Vermutungē oder præsumptiones Iuris, vnd andere dergleichen bewärungē belangend / da mag mā von denselbigen wol sagen / daß es viel mehr Vermutungen seind / da eine baß vnn satter dann die ander abgehet / als daß es vnzweffelige Beweisung sein solten.46

l. Antreffend die Beweisung kundbarer dann daurhaffter that / ist dieselb die aller klärest47 Dann es hat dreierley Notorieteten vnd Kundbarkeiten: Die Kundbarkeit der That / die Kundbarkeit des Rechten / vnd die Kundbarkeit starcker getrungener vermutung oder Violentę præsumptionis. Aber eigentlich ist diß die Warhafftest Notorietet / so daurhaffter That vnnd permanentis facti heisset. Dann dise geht am aller kräfftigsten an / ist stärcker dann alle zeugen vber ein hauffen / Ja vbertrifft auch die gutwillige Bekantnuß der beklagten.

Als zum Exempel / wann man dem Richter Fůnfftzig Zeugē vorstellet / welche samptlich eynmůtiglich bezeugten / der Peter N. sey durch That des jenigen / den mā des Mords beschuldigt / Verzaubert vnd getödt worden: Peter aber vor dem Richter lebendig vnd gesund erscheine. Da soll warlich der Richter nicht auff die Zeugen noch jhre Kundtschafft gehn /vnangesehen / daß sie nicht seind verworffen worden /vnd der Beklagt sich auff jhre Sag hat beruffen vnd gezogen. Dann sie seind Rechtswegen genugsam verworffen. Welchs Recht der Richter durch sein Authoritet schuldig ist zuerstatten vnd zu supplicieren.

Zu dem / ist eine solche Probation auch kräfftiger /dann die gutwillige bekantnuß des Beklagten zu Recht / Wie wir deß ein Exempel bey dem Valerio Maximo im Achten Buch lesen / da ein Knecht vom leben zum Todt gericht worden / weil er selbst willig bekant / einen / der nit zu Land war / vmmgebracht haben / so doch in folgender zeit derselbig widerumb gesund zu Land ankommen.[208]

Darumb auch dem Römischen Burgermeyster Pisoni / nicht schlechte Nachred darauß erwachssen / als der im schein Kriegischen ernst zuerzeigen / Grewlichkeit brauchte: dann als ein Soldat ohn seinen gefärten ins Läger kommen / hat jhn Piso als ein Mörder seins Gesellens alsbald zum Todt erkant: Vngeacht /daß der Soldat anzeigt / er wůrde hernach kommen. Gleichwol diß Vnangesehen / befahl des Burgenmeisters Statthalter dem Haupt man gefälltem vrtheil ein genugen zuverschaffen. Als es nun an dem / das man jn jetz gleich hienrichten wolln / kompt der ander sein Gesell gesund vnnd frisch widerumm an. Darauff stelt der Hauptman die vollziehung ein / vnnd fůhrt die beyde Soldaten fůr den Statthalter. Welchen solcher spott gleich höchlich verschmehet / daß er / so liederlich einen zum Todt hett verdammet / vnnd auß verdruß dessen / Ließ er den Hauptman / als einen vngehorsamen Befehlhaber / vnnd den Vervrtheilten Knecht als einen zum Todt erkanten / vnd den dritten als einen / der an diser beyder Todtschuldig / vom leben zum Todt richten. Also dz vmb eines Vnschuld drey Menschen verdampt vnnd Hiengericht wůrden: Wie Seneca im Buch vom zorn erzehlet.

Hierauß hat man nun leichtlich abzunemmen / das man auff der warheit beständiges Permanentis facti soll beruhen vnd fussen: welche warheit d' Richter durch mittel eines der Natůrlichen Sinn entweder sihet / oder fůhlt / oder erkennt vnnd verstehet.48 Seiteinmal dise Probation weder durch Edict / noch Vrtheil /noch Gebräuch mag auß geschlossen werdē.49 Vnn wiewol keiner zur Probation alsdann zugelassen wird / wann dem offentlichen Gericht die Ersuchung vnn Inquisition heymgestellt wird: Jedoch ist dise Probation / so auff eim beständige Permanente facto bestehet / außgenommen. Inmassen die Doctores der Rechtē daruon haltē Baldus in li. si quis testibus: ad fin. C. De Testibus. Et ibidē Salicet coll. vlt. De Testibus. c. Roma. in Repet. l. si verò. par de viro, ff. Solu Matri. Stephanus Bertrandi Consi. 337. De Arbitrijs. Col. 9. Alex. Conf. 63 l. 3. Iason. Conf. 21. Coll. lib. I. Vnd wann durch ein Edict oder gebrauch verbottē wird / keinerley Exception anzunemmen /bleibt doch solchs in Exceptione eins greifflichen augenschein barnhandels od facti euidentis vnverbotten / vnd mag solchs nit verworffen werden. In massen die glossa meldt in l. I. par. hoc interdictum. verbo, Imperfectū, ff. De Tabulis exhibendis. Vnnd Baldus in l. ex prædijs. C. De Euictionibus.

Wie vil mehr solchs in Malesitzsachen darinnen nimmermehr die beweisungē dermassen auß geschlossen werden / daß nicht die Facti Euidentia zu gelassen were. Vnn derhalben / wann bey einer Vnholden /die griffen wird / gifft vnd Zauberwerck entweder inn jhrem Kämmerlein oder Tröglein wird gefundē / oder man sie vnder der schwellen eins stalles sicht graben /vnnd darbey Gifft mit einwerffen / vnd nachgehends dz viech vermerckt daruon sterbē / da kan man inn solchem fall schliessen / daß es ein Euident vnnd Permanent / ein mercklicher vnd beständiger thätlicher handel seye. Item wann man eine / die fůr ein Hexe beschrayt ist / findt gefaßt mit Krotten / mit Hostien /mit Menschlichē Gliderē / mit Wechssenē Bildern / so mit Nadeln durchstochen / da seind solche stuck bey disem Laster Parmanente / greiffliche thaten.

Begreifft man dann eine Vnholdin / oder die Darumb verdacht ist / daß sie ein / Kind / vmbbringet: Gleich wie es sich den Zweyten Februarij / Anno 1578. zu Coeures begebē / allda eine Zäuberin / so nicht vnsinnig gewesen / zweyē Töchterlein die Gurgel hat abgestochen / vnnd vber der that ist begriffen worden: Da mag man wol sagen / das es ein Euident Sinnbegreifflich factum ist / inn krafft dessen sie vberzeugt kan werdē / das sie eine Vnholdin sey ob sie es schon nit bekantlich were (wie doch dises die Coeurische / so Catharina von Area geheissen / gestanden) angesehē / weil sie nit Sinnloß gewesen /sondern vom Teuffel sonst dahin ist angetrieben wordē. Dann bey den Vnholden ist kaum etwas gemeiners / dann das Kindermörden.

Hört man dann eine Hechsse / einem / dem sie feind / vnnd Gesundheit halben wol auff / Trowen /oder siehet sie denselbigen[209] anrůren / vnnd denselbigen entweder gleich auff der stätt tod niderfallen /oder aussetzig oder gantz Lamm vnd Contract / oder mit den schlag getroffen werdē / wie wir durch mancherley Exempel solchs hieuor beygethan habē) da ist es gewiß ein Euidente vnd Permanente that / insonderheit wann ein gemein Geschrey von dergleichen jhren Künstlein vmbgehet.

Vernimpt ein Richter / daß die Hechsse das Veruntrewet vnnd angehechßt vbel / durch anruffung des Teuffels / dem sie mit heller stimm zuschreyet / auffhebet vnnd abschaffet / dz ist gleichsfalls ein Notory kundbarer handel zur Notorietet der that dem Richter vnd anderen. Vnd wann solches in beywesen des Richters ist geschehen / soll er diß falls ohn fernere Frag vnnd Inquisition Gleich gegen jhr mit Verdammung zum Todt Procedieren. Geschichts aber in abwesen des Richters / vnd gleichwol vor Gezeugen / da soll man / wann die that gelaugnet wird / mit recognition der Gezeugnussen / vnnd Confrontationen oder Entgegen stellung der Personen darunder vollfahren.

Findet man hinder dem Zauberer in seiner Kisten ein Instrument / darinn er vnnd der Sathan sich gegen einander haben verschrieben vnnd verpflichtet / vnd es Ordenlich vnderzeichnet steht / das ist ein Permanentliche sach / wann der Zauberer das zeichen fůr das sein erkennet. Also schließlich / ist diß die beständigst vnd Würcklichst Beweisung / welche die Warheit / auß den sinnen erkant / gleichsam vor augē stellet.50

Auch mag man fůr ein Exempel einer Augenscheinbaren that setzen / wann die Vnholde mit dem Teuffel redt / wiewol er vnsichtbarlich / jhr Antwortet. Seitemmal das gehör nit weniger / ja viel mehr dann das Gesicht gewiß ist: Inn betrachtung / daß das Gehör Minder dann das Gesicht / welchs sehr offt betrogē wird / mag verführt werden.

Gleichfalls ists Auch ein Euident handel / wann die Hechsse bey verschlossenen Thůren in eim Augenblick ausserhalb jhrem Hauß vnnd Beth / darein sie sich abends Schlaffen gelegt / vnnd hernach bald widerumb darinn Gespürt wird: Wie wir dessen hieuor genugsame Exempel haben angezeigt. Inn allen disen vnnd andern dergleichen klarscheinbarn fallen / so sie dem Richter vorkommen / mag er nach vnderscheidlicher gelegenheit des handels / ob schon die Vnholde nichts bekennen wolte / das Vrtheil zur verdamnuß fällen: Innmassen Hiernach Folgen soll. Wie viel mehr dann / so der Hexen bekantnuß mit der Augenscheinlichen that Zustimmet / vnnd noch viel mehr /so vnuerwürffliche Zeugen darzu vorhanden?

Auch ist diß eine Euidente klare vnd gewisse beweisung / wann ein Zauberer den Leuten die Augen verblendet / oder mit worten etwas Beschwöret: Welchs Gottes Gesatz mit gantz eygentlichen Worten hat gestraffet / als es setzt.51 Welche mit verblendungen der Augen vmbgehen wird / die soll des Todts sein: Allda das eygentlich Hebraisch Wort Mescaphat gebraucht wird. Darauß wol Abzunemmen das Gott hiemit fůr eine genugsame vberweisung dar gibt / das einer ein Zauberer sey / vnd mit dem Sathan inn Bůndnuß stande / wann er mit Augenblendungen vmbgehet. Gleich wie auch der / so die Menschen /Viech oder Frůcht mit Worten / beschwöret / inn die Lůfft auffähret / einen Hund reden macht / glieder abhawet / daß das Blut herauß gehet / vnd darnach gleich die Glieder widerumb Zusammen setzet: Diß seind eytel greiffliche anzeigungē von Zaubereyen.52

Das ander Mittel klarer vnnd gewisser beweisung ist / wann viel glaubwůrdiger vn uerweißlicher Zeugen zusammen stimmen welche von Sinnbegreifflichen dingen nach jhren Sinnen / vnnd von sachen / so nicht Sinnempfindlich / auß gewissen vrsachen vnnd Argumenten Zeugnuß geben.53 Dann die gewißheit vnnd Euidentz einer Kundbaren that muß den Richtern vnnd andern / so gegenwärtig / vnnd nicht dem Richter /54 oder etlichen allein klar erscheinen. Die beweisung aber der Vntadeligen Glaubhafften Zeugen inn wandelbaren vnnd Transitorischen Händelen / ist kein Notorium noch kundbarkeit von Permanenten vnnd bestandigen sachen: Als wann die Zeugen bekundschafften / sie haben[210] dise oder jene Hexe gesehen ein oder mehr Schwartzkůnstlerstůcklein treibē / oder den Sathan anruffen / oder sich Vnsichtbar machen /oder verschwinden / vnnd bey beschlossener Thür widerumb kommen: diß seind eytel Transitoria, vnd bald vergängliche Händel / darauff die Richter nit viel bawen mögen.

Als dann aber wird die beweisung kräfftiger / wann die Zeugen von vielen vnnd offtmals widerholten händelen deponierē / vnd darzu inn der zeit / von den orten vnd personen / vnnd anderen vmbstanden zutreffen: Welchs die Rechtsgelehrten55 nennē Contestes, Mitzeugen: vnd insonderheit noch viel mehr /wann die Zäuberin in beywesen des Richters vnnd anderer eine anrůffung zum Sathan thut: dann diß ist eine Kundbarkeit vnnd Notorietet facti der that: vnd dise beweisung ist der kräfftigsten eine / vnnd dermassen wůrcksam / daß inn krafft jhrer man zur Condemnation schreiten mag.56 Wo dann der Beklagten bekantnuß mit der Zeugen kundschafft vberein kommet / da ist die Probation noch gewisser.

Wiewol auch nicht destweniger diß ein gewisse beweisung heißt vnd ist / wann schon die Vnholde vorerzehlte oder deren gleichen sachen verläugnet: Dann es nit genugsam / wann viel Zeugē sagten / das nach etlicher zeit / als die Beklagte sich gegen einem jrer Feindt herber trowort vernemmen lassen / derselb inn Kranckheit gefallen sey. Wol möcht es fůr ein vermutung vnnd Presumption zubehelff der Probation die nen. Seiteinmal auch / wann schon einer gleich auff der stätt tod nider fällt / nach dem er von einer Vnholden auff vorgangene Trowort angerůrt worden / dannocht die Richter ein Beschwerlichkeit machen / solche Vnholde zuuerdammen / wa nicht andere Beweisung / Presumption oder bekantnuß beyneben Mitlauffen. Vnnd zwar inn solchem fall wolt ich selbst keiner das leben Absprechen / aber wol zu andern Straffen am Leib rhatē.

Dann bey allen Völckern ist diß Einmůtiglich nun auffkommen / das die Straff nach mehrer oder weniger beweisung soll geschärfft oder gemässigt / vnnd hingegen der Altbrauch /57 den beklagten / wann nicht gantz klare vollkommene beweisung wider jhn einkommet / Ledig zu sprechen / abgeschafft werden. Aber von den straffen wollen wir hernach gehends handelen.

Das ich aber von Glaubwürdigen Vnverwůrfflichen Zeugen gesagt hab / da sagt das Gesatz58 von zwen Zeugen zum wenigsten. Vnnd warlich / wer wolt inn solchen Abschewlichen händelen / die endweder Nachts / od' in Einöden / in Speluncken vnnd Hůlen vorgehen / eine Namhaffte anzahl Zeugen forderen können?

Wie aber dann / wann drey Zeugen von dreyen gantz vnderschiedenen händelen Zeugnussen geben? Als nämlich / das der erst deponiert / er hab den Zauberer vnder einer Thůrschwellen oder auff der Kreutz strassen graben sehen: (Dann dahin pflegt diß Teuffelsgesind gemeinlich jhr Zauberwerck zulegen) vnnd seyen Folgends Menschen oder etwas Viechs daruon gestorben: Der ander bezeugt / daß eben derselbig Zauberer einen nur angerůrt habe / vnnd derselb sey gleich strack Todt nidergefallen. Der dritt / er habe gegen einem seiner Nachbaren Trowort außgestossen / vnd derselb bald darauff angefangen krafftloß außzuserben. Ich hielt darfůr / daß dise drey Glaubwůrdige Zeugen / wann noch ein andere Vermutunge vnnd Presumption mit zuträffe / zu Absprechung des Lebens der beschuldigten genugsam weren: Vngeacht /daß ein jeder diser Zeugen besonder vnnd Singular inn seiner Aussag vnnd benennung eines sonderen geschäffts ist: Dann sie seind nit destweniger inn bekundschafftung einigerley Missethat der Zauberey /Vniuersal vnnd inn gemein zustimmend.

Bey welchem fall alle Doctores59 sich vereinigen /das inn heimlichē verborgenen Vbelthaten / als im Laster der Concussion / da man mit trowung des Gewalts etwas herauß schrecket / Item inn besoldetē Mördereyen / inn Wucherlichen Händelen / im Ehebruch / vnnd anderen Verbrechen / die man Täglich auffs Heimlichst spielet als man kan / vnnd sonderlich auch inn Zaubereyen / eine solche vorgemelte Beweisung genugsam seye. Wann dann zu beweisung des Wuchers / oder schreckhafftē / gewalts[211] oder Ehebruchs drey Zeugen genugsam seind / warumb nicht viel mehr zu der aller schandlichsten Vbelthat / die mehr dann kein Laster verborgen zugehet?

Ja nicht allein ist eine solche beweisung genugsam / wie die Doctores einmůtiglich schliessen: Sondern Bartolus60 schreitet noch weiter Dann er halt / in dergleichen Verborgenen Vbelthaten sey die Conjecturalis Probatio oder Mutmaßliche beweisung vnnd Presumption genugsam: Vnnd zwar / er ist auch allein nit diser meinung. Sondern gleichsfalls Alexan. in d par si quis ipsi Nu. 22 Idem Consi 89. Visa, Per totum. li. 2. Decius Consil. 577. Viso. Num. 12. Socinus Consil. 32. Hippolit Consil. 61. postreditum. Nu. 31 Et Iason. Num. 10: & latè in l. si quis ex argentarijs. sub par Prætor De edendo. Num. 18. Gleichwol diß beinebē auch nit ohn ist / dz es nit zu absprechung des Lebens / sondern zu sonst anderer straff / außgenommen den Todt / würde verfangen vnd dienē. Ja es seind nicht allein die Doctores Keyserlicher Rechten /sondern auch die Canonistē eben diser meinung / vnd vnder den Päpsten / der aller gröst Jurist Innocentius der Viert. Innoc. in cap. qualiter. De Accusat Immola in cap. cum oporteat. De Accusat. Vnnd die vrsach dißfalls ist Pertinent vnd offenbar: dieweil nämlich die Zeugen im gantzen handel vnd inn der General allgemeinen vbelthat zusammen treffen: Also / daß hier in sonderlich die Singularitet / vnnd was in diser sachen fůrnemlich zuerwegen stehet nicht Incompatibile noch repugnant ist / da je eins dem andern widerlauffet / oder das ander auffhebet sondern allhie hůlfft vnn stärckt dasselb die Beweisung.

Solche Probation nent Baldus61 Singularitatem Adminiculatiuam: ein zubehůlffliche Singularitet /vnnd ist dise von der Widersinnigen oder Contradictorischē Singularitet / vnnd der mit sich selbst streitigen Besonderlichkeit weit vnderscheiden: Dann dise nent er Obstatiuam Singularitatem ein Hinderliche Singularitet: wann ein Zeug dem anderen seine Probation zu boden stosset / in dem er jm entweder inbenennung des orts / oder der zeit / oder andern dergleichen vmbständen widerspricht. Dann eine solche beweisung hat keinen bestand: beuorab wann es an Leib vnnd Leben gehet: darbey die beweisung vil stärcker /dann in Burgerlichē vnpeinlichē sachē sein muß.

Darumb wird in Malefitz sachen das Suppletif Jurament d' Probatiō / da man der Beweisung mit dem Eyd zuhůlffkommet / nicht wie inn Burgerlichen fällen vnd geringern Rechtfärtigungen zugelassen. Gleichsfalls wird auch / als offt man vbereinsen Ehr vnd Leben Richten soll / keine der gleichen Conuention oder Vergleichung / da sich der beklagt auff eines eintzigen Zeugen sag ziehet vnd beruffet / nicht angenommen / gleich wie es wol inn Burgerlichen Spännē durch bewilligung der Partheyē pflegt zugeschehē. Bartolus in L. Theopompus. De dote prælegata. fine. Romanus & Alexand. in l, I. parag. vlt. De Verbor oblig. Bald. in l. Iudices. De sententijs & Interlocut. Felinus in ca. veniens. De Testi. Iason sagt auch /62 dz diß die gemeinst meinung sey.

Vnnd derhalben / wann man sagt / ein Vnuollkommene Probation / könne mit einer andern Vnuollkommenen nicht zusammen gefůgt werden:63 diß verstehet sich von zwoen vnderschiedenen Beweisungen oder zwen Widersinnigen Zeugen / oder zwo Differentē Presumptionē / oder zweyē vngleichen Lasteren vnnd Vbelthaten: Als wann ein Zeug vom Todtschlag / der ander vom Ehebruch / der dritt vom Diebstal Zeugnuß gibt. Dise Kundschafften samptlich bringen woll eine Bewärung dar / daß der selb Mensch / von dem mans außgibt / ein Lasterhaffter Bub sey / aber haben jhn darumb noch nicht dahin vberwisen / daß er also ein Ehebrecher / od Todtschläger / oder ein Dieb ist / dem man gleich einsmals eine Leibsstraff zuerkennen můsse. Seiteinmal weder das Göttlich Gesatz / gestattet64 das eines Zeugen kundschafft zu Richtlicher Verdamnuß genug sey: noch daß Gemein geschriebē Recht zulasset / daß man deßhalben inn die geringst Geltstraff einen verdamme: Vnnd hierůber stimmen alle Juristen vnnd Canonisten vberein: was auch ein solcher Zeug fůr Wůrden / Ansehen /Heiligkeit vnnd Reputation[212] fůr sich selbst haben möchte.65

Vnd wiewol Johannes Andreas / vnd Doctor Alexander der meinung seind /66 daß ein guter glaubwürdiger Zeug genugsam sey / einer zur Peinlichen frag zucondemnieren: Jedoch haben sie gemeinlich hier inn kein folg erlangt. Vnd auß diser vrsach hats auch König Ludwig der Zwölfft inn Franckreich durch außtruckliche Ordinantz inn disem Reich verbotten. Aber sonst inn allen anderen Missethaten mag es wol verfahen / daß man hier auff den beschuldigten zur Peinlichē Frag hin gibt. Ja auch inn fällen / die Hals vnnd Leibssträfflich seind / wann eine presumption zu einem Glabwůrdigen vnuerwůrfflichen Zeugen zuschläget / mag es einen Peinlich zufragen wol förderen.

Gleichwol bey so vberauß grosser vnnd heimlicher vbelthat / wie das Hechssenwerck ist / da bin ich zwar der meinung / daß des Alexandri vnnd Johannis Andreæ fůr geben gelten solle: Vnd zu vornemmung Peinlicher Frag gegen den Zauberern vnd Vnholden genugsam sein / wann ein eintziger Zeug / so ein Frommer / auffrichtiger / glaubwůrdiger vnd vnverdächtiger Mann / auff sie bekundschafftet: beuorab /so sein Aussag auff gutem sinn / grund vnnd vrsachen bestehet. Durch einen solchē Mann aber / verstehe ich nicht allein disen / den niemand als vnzeughafft weiß zuverwerffen. Welchen die Doctores nennen Omni Exceptione Maiorem: Sondern auch disen / der an seinen Ehrē durch Gerichtlichē spruch nie hat abbruch gelitten.67 Vnnd nicht den jenigen / der fůr ein Todschläger / Ehebrecher / Blutschänder / oder andere Laster vnnd Bubenstuck halben berůchtigt vnn bezüchtigt wůrd / welches eine thätliche vnredlichkeit od' Infamia ex facto heisset.

Jedoch wann auch eins solchen verschraiten Manns Zeugnuß mit andern zutrifft / wird es nicht verworffen.68 Wie es dann durch diß gantz Königreich Practisiert wird. dißfalls vngeacht beydes der gegedachten Thätlichen oder Wůrcklichen Schmach / vnd auch des Geystlichē Rechtens /69 vermög dessen /man zu vnkräfftigung der Zeugen / solche schmach anziehen vnnd fůrwerffen mag: welches doch nicht geschehen solte. Dann wo man die Mißthaten der Beschuldigten wider die Zeugnussen der vnuerdampten solt annemmen / oder der beschuldigten Exceptionē wider die Zeugen / vber die nie kein Rechtlich vrtheil ergangen / geltē lassen / můßt man vber alle Zeugen /inn sachen jnen zugemessen / Gerichtlich Erkantnuß gehen lassen: vnd also auff die weiß / würden die bösen Buben entwischen / vnd die Frommen manchsmals mit schantlichen Nachreden anrůgig vnd verleumbdet werden.

Ja ob schon auch ein zeug nicht schmach reden oder vber all Injurien halben (welche im Canonischen Rechten /70 so dißfalls inn Practic schwebet / keinen mit Infamy oder verlumbdung beschwären) sonder71 offenbarer Mißhändlung wegē / so einen vmm guten Leumund bringet / angriffen / vberzeugt vnd verdampt wird: Jedoch / vnangesehen daß jne das gesatz Ehrloß achtet / wird nicht destweniger der solcher gestalt verleumbdete vnd Condemnierte zum zeugē angenommen / wanns ein Appellation sach ist / vnn kan deßhalbē in schwebender Rechthängigkeit / wann (wie das Gesatz72 sagt) das Gericht noch vnconfirmiert ist / nicht verworffen werden. Gleichwol soll darumb der Richter / wegē Zeugnuß eins auß facto verleumdeten Manns / wann er schon zu Recht noch nicht darzu erkant / ist nicht gleich den beklagten dem Peinlichē Frager vndergeben: Es sey dann sach daß disem Zeugen andere Zeugen vnnd kräfftige Violente Presumtionen zu mehr Glaubwůrdigkeit auffhelffen: Sonst wann die sach anders beschaffen / soll man inn alle weg dem endlichē vrtheil vber den Verworffenen Zeugen außzusprechen abwarten.73

Will man dann sagē / es werde ja die zeugnuß eins des Ehebruchs beklagten Weibs / welchs doch Absoluiert wordē / zu recht verworffen / in l. palàm parag. quæ ff. de Ritu Nupt. da muß man die wort des Iureconsulti daselbst erwegen / das allda stehet / Puto notā illi ob esse debere vnd red daselbst allein von den Weiberen / welchē man allzeit minder trawet dann den Männeren.

Darumb ist inn den Venedigischen Statutē / des 1524. Jars außgangē vnn im gantzē Orient recht vnd breuchlich dz allzeit[213] zwey Weiber für eins Manns /vnnd vier Fůr ein par Männer Zeugnuß Gelten. Gleich wie auch die Römischē Gesatz kein Weib zubezeugnuß eins Testamentlichen leisten Willens /74 noch in Corpoali Obligatione zuliessen. Ja im Geystlichen Rechtē75 seind auch die Weiber in Malefitzsachen Zeugnuß zusagen nicht annemlich: in betrachtung dz es ein blöd geschlecht vnnd ein schwacher Werckzeug ist.

Aber die Römischen Keyser vnnd Juristen / als sie wargenommen / daß / wo ferr dise Vberzeugungen nicht platz finden solten / der grösser theil Mißhandlungen vnnd Verbrechen vngestrafft hiengehen wůrdē / haben diser vrsach halben hier zu Weißlich fürsehung gethan76 das die Vbelthaten von Männiglich sollen mögen bezeugt werden / vnnd solches auß Folgender kräfftiger bewegnuß: Weil man Nämlich in Rechtmässigen Handlungen kan Zeugen gehaben wie man will / inn Lasterhafftigen vnnd sträfflichen Mißhandlungē aber wie man mag. Derhalben dißfalls weder inn diesem Königreich / noch keiner Wolgeordneten Policey / das Geystlich / sondern das Weltlich Recht die Folg hat.

So ist derwegen zu vnserm vorhaben gäntzlich erheischlich / den Weiberē dißfalls Glauben zu zustellen / Vnbetracht / ob sie schon / wie vnsere Doctores sprechē / wůrcklich mit der That ahn Ehren verleumbdet / oder / wie die alten77 Rechts verstendigen vnnd andere Lateinische Authores daruon reden / geschmächt oder Ignominiosæ weren / gleich wie ein Ehren verwegē vnzüchttig Weib deßgleichen sein mag. Dann die Juristen ziehen Weiber deßhalben zur Zeugnuß / damit die Vbelthaten nit vngestrafft durchwischen: welchs (wie ein alter Jureconsultus schreibt) eine fůrneme wol erwegliche vrsach ist.

Wie viel mehr dann auß gleichem oder noch fůglicherem grund / soll man Personen / so von that vnd von Recht verleumdet wider die Zauberer vnd Vnholden zu Zeugen annemmen / fůrnemlich so jren vil zu den greifflichen Anzeigungen zusammen kommen vnd Concurrieren? Sonst wo diß nicht geschicht ist Nimmer zuhoffen / das solche vermaledeyte Gottlosigkeit jmmer mehr werd gestrafft werden.

Nun ist bey Rechtsgelehrten menniglich des einig78 vnd bey den Richteren hin vnnd wider fast vblich / das die beklagte Vbelthäter einerley mißhandlung als Straßrauberey vnd Mördens / je einer wid' den andern zur vberweisung mög dienlich sein: wo man ohn diß anderer gestalt auff den Grund der warhafften that nit kommen mag. Vnnd nicht allein wider die anderen / Die gleiche Schelmerey begangen (welchs des Petri Ancanani79 Limitation ist) Sondern auch wider die Mitschuldigen einerley mißhandlung /deren der Zeug vberwiesen ist / beuorab wann der Zeug sich mit seiner eygenen bekantnuß beschwärt hat.

Vnnd gedenckt mir / daß als Herr Geleus / Criminal Lieutenant zu Pariß inn krafft vrtheils der Presidial Richter des Parisischen Castels (also heißt allda der Kärcker) drey angeklagte Strassenräuber welche auß jrer eygenē bekantnuß des Raubens vnnd Mördens vberwiesen geweßt / verdampt gehabt / vnnd damals noch ein Vierter von jhnen angegeben ward / ist derselb / vnangesehen das er von des Henckers hefftigem Seitenspannen kurtzumb nichts schnappen wollen: Nicht destweniger / wegen gewisser Presumptionen vnd der mitschuldigen Zeugnussen / Verdampt /zum Todt verurtheilt / vnnd auffs Rad gelegt worden. Vnnd wiewol er sich stäts hören ließ / er leide den Todt vnschuldig (wie dann solche Kundē? gemeinlich all thun) vnd sich auch nicht schewet / mit Gottslästerlichem Mund den Namen Gottes vergeblich zufůhren / damit er nur sein Ehr vor der Welt möcht etwas retten: Jedoch erklärt er folgends seinem Beichtvatter / daß er eben so schuldig / als die andern were / doch mit bitt / solchs niemand zuvermären: der Richter aber ließ den Beichtuatter fordern / vnn auff angesetzte ermanung / Erzehlt er jhm den grůndlichen handel.

Inn Teutschland haben sie einen bösen brauch /daß sie keinem Schuldigē oder Angeklagten das Leben zunemmen erkennen / er sey dann der that Bekantlich / ob er schon gleich mit Hundert Zeugen vberzeugt were. Gleichwol nicht ohn ist / daß sie einen solchen / der jhnen inn die Händ gerahtet /[214] so schrecklich zerdänen lassen / das mancher alle die Tag seins Lebens ein Krippel vnnd Bresthafft bleibet.

Zu gleicher weiß aber / wie dise Probationē allein in außgenommenen peinlichē verbrechē / die man Excepta Crimina nennet / vnd keinē anderen platz finden / inmassen die Doctores daruon anleitung weisen80 (welche auch nicht wöllen / die gleicher vbelthat schuldige zeugen / wann schon die Mutmassungen hinzu kommen / zu Peinlicher ersuchung genugsam sein.) Also gebůrt sich auch daß in Excipterten Malefitzen / als im vergifften / in Zauberey /81 in verletzung Keyserlicher Mayestat / inn Plackerey oder straßenrauberey / die einer vnthat verwandte vnnd Complices mögen eine genugsame vberzeugung vnnd Beweisung machē: wo anders nicht eine Gantz abbringende vnnd Niderlegende Einred vnnd Außzug /oder Peremptorische Exception vorhanden: als wann der mit zugethan Malefitzsacher / des jenigen den er als Mitbehafften anklaget / Mördlicher feind wer.

Auch ist vnuonnöthen hoch bedenckens hierinn zu pflegen / ob der / so Zeugnuß gibt / Vatter oder Sohn sey. Seiteinmal sonst inn andern Mißhandlungen jhr Zeugnuß gegen einander nicht Passieret / ob auch schon keine andere Gezeugen auffzutreiben weren /vnnd diß vmb Ehrung des Nächstuersipten Geblüts. Parentes C. de Testibus. Aber diß ist etwas besonders: Darumb mag auch inn disem Zauberischem Malefitzstuck die Tochter wider die Mutter gehört werden. Demnach durch vnzahlige gerichtliche Procedierung kundbar worden / daß gemeinlich / wann die Mutter eine Vnholdin gewesen / sie gleichfals auch die Tochter in eben mäsiges verderben eingeführt hat.

Ich habs auch droben mit eim Exempel des Burguogts Bonin zu Rott Castell erwisen / der vngefährlich vor drey Jaren eine lebendig verbrennē lassen /welche jre Tochter zu den versammlungen des Teuffelsgesinds auch hat verführt: welche Tochter hernachmals alles geschmaiß mit einander hat geoffenbaret. Ebener gestalt seind auch die Vnholden von Longny in Potez von einer Tochter welche die Mutter angeführt gehabt / angeklagt worden.

Vnd wann im Malefitz der Vergreiffung ahn Keyserlicher oder Königlicher Mayestat /82 Vatter vnd Sohn gegē vnd wider einander angelassen sollen werdē / einander zuvermärē / anzuklagen vnd zu vberzeugen: vnd darzu die Keyserlichen Gesatz dem jenigē / der seinen Vatter / welcher wider das Vatterland sich rüstet / vmbbringet grosse belohnung setzet / (inmassen dz gesatz meldet /83 daß männiglich hierinn zustimme) warumb wolt dann nicht in dem höchstē verbrechē d' Entunehrung Göttlicher Mayestat / vnd inn solchem Laster / welchs alle andere nach sich schleppet / einer wider den anderen zugelassen werden? Derwegen ist vnuonnöthen / in solcher abschewlicher Teuffelsthat / wie die vorgehabte / so gar genaw vnd eben auff die Ordenliche Regeln84 des Processes / der Annemmung vnd verwerffung der Zeugen / achtung zugeben.

Auff das aber die / so jhnen dißfalls gar zu viel gewissens vnd beschwärlichkeit machen / auff nun gedachte Schleinige weiß Gerichtlich zuuollfahren / inn angegebenem Weg gestärckt werden / haben wir dessen ein fůrtrefflich Exempel am Mose: welcher als er gesehen / daß das volck ein Gulden Kalb gemacht /rufft er auß vnd sprach / Wer auff Gottes seiten ist /der tret zu mir: Als nun die Leuiten sich jhm stelten /befahl er jhnen die Wehr zuhanden zunemmen / vnnd ein jeden seinen Bruder vnd Nachbarn / der mit dem Gulden Kalb hat Abgötterey getrieben / vmbzubringē.85 Nach dem sie nun bey drey Tausent Menschen vmbgebracht / sagt Moses zu jhnen / sie haben mit diser vollstreckung jre händ Gott dem Herren geheiligt vnd geweihet / daß sie seines Segens vnnd Benedeyung theilhafftig werden.86 Vnnd warlich Gott hat solche verheissung mit der that geleystet / als er dise vollbringer seines befelchs inn die Gerechtigkeit der Erstgeburt hat eingesetzet / vnnd jhnen diesen Vorzug verliehen / stäts fortan vor Gott zustehen / vnd dem Volck recht zusprechen.87

Darauß wol zuschē / wie höchlich Gott die Abgötterey mißfalle / demnach auch vmm Rechung seiner jm angethaner schmach / er nicht gewölt hat / einiger Blutsipschafft od'[215] Verwandschafft zuachten.88 Vnahngesehen / daß es das Volck (wie der Text meldt) keiner anderer meinung gethan / dann bey disem Bild / disen Gott / der sie auß Egyptē geführt /anzubetten: Nicht destoweniger / welcher guter meinung oder Intention sie es auch gethan / haben sie doch wider das Verbott Gottes / der kurtzumb nicht angebildet sein will / ein Gulden Kalb jhm zun Ehren gemacht / welchs aber / Als der bey keiner Bildnuß will Geehrt sein / für die gröst vnehr auffgenommen: Wie vil mehr dann muß jm ein grewel sein / wann man dem laidigen Teuffel ehret vnd anruffet?

So bestehet derwegen nochmals / daß man inn ansehung der vbermachung dieser Vbelthat / auff die gewonliche ordenliche Rechtsweg / welche den Vatter wider den Sohn / den Sohn wider den Vatter Klagend zuhören verbietē / nicht dermassen / wie sonst / gar gebicht vnd verbunden sein müsse. Seiteinmal auch vnzweiffeliges Rechtens ist /89 daß man inn gefährlichen oder Nothfällen / oder sonst vbermachten händelen / sich nicht stracks ahn die Regeln des Rechtens pflegt zuheben: sondern als dann mal vil mehr vermög Rechtens oder Rechtmässig vollfähret / wann man entweder etwas auß der ordnung des Rechtens schreytet / oder den Rechten laßt etwas abgehdn. Ca. tua nos. & cap. vestra. De Cohabitat Clericor.

Vnd derhalbē soll der zeug / so vnberuffen wider einen Zauberer sich zur zeugnuß anträgt / gehört werden: vngeacht ob wol sonst in anderē fällen ein solcher Zeug nicht passierlich ist. Bart in l post legatū parag. his de ijs, quib. vt indignis. Alexan. Consil. 72. lib. 2. Jedoch nem ich allein den fall auß / wann einer des Anklagten Todtfeind were: Welche Feindschafft vielleicht anderwerts / dann auß Haß der Zauberey her entstünde. (Dann welcher Redlicher frommer Mann wolt nicht Gottes vnd des Menschlichē geschlechts feind hassen?) Seiteinmal sonst die besondere Priuatfeindschafften / so wegen anderer vrsachen erwachssen / manchen leichtlich verreitzen möchten /einen Vnschuldigen Calumnioßlich vnd fälschlich darzugeben vnd einzuhawē: wie solchs selbst ermessen thun. Bald. in l. 3. de Testib. Et in Authent. Si dicatur. C. eod. Et ibi Salic. In no in c cum Ioannes de re iudicata. Panorm & Felin. in cap. quoties. de Testib.

Wiewol auch in andern fällē / der Zeug Maineyds mag vberweisen / vnnd deßhalben auch soll verworffen werden: Jedoch wird er in gegenwärtiger Lasterthat / wo er keinen Todt feindlichen haß wider jn trägt / neben andern Zeugen angenommen.

Deßgleichen / wiewol sonst gemeinem Rechten nach kein Aduocat noch Procurator nicht soll noch mag in seiner Partheyen sach gedrungen90 werdē /Zeugnuß zusagē. Jedoch wird es inn diser Vnmenschlichen vbelthat nicht gehalten / sondern sie werden dißfalls darzu gezwungen. Ex L. Mandatis ff. de Testib, c. Romana. eod. & ita iudicatum Arresto Parisiorum Anno 1386. Wiewol auch etlich gewesen / die gehalten / das die Gerichtlichen Anwäld mögen beides inn Burgerlichen vnnd Peinlichen sachen / auff ersuchen vnnd begeren des gegentheils / getrungen werden / von jhrer Partheyen sachen zu deponieren. Bart. in l. deferre. parag. idem. de Iure. Fisci. Iudicatum Gratianopoli. 1454.

Item / wiewol in anderē Vbelhandlungen / die einem Laster zugethane vnd Complices keine Notwendige beweisung / oder Probationem Necessariam machen.91 Jedoch machen die Gesell vnnd Gespielschafften inn Zauberey vnnd Vnholdenwerck / wann sie vnder sich einander anklagē / oder auff einander zeugen / beuorab wann jhren viel zutreffen / ein genugsam kräfftige beweisung / inn krafft welcher man die Vberwiesene mag verurtheilen. In betrachtung /weil jederman Kundtlich / das sonst niemand / dann die Hexen vnd Hexenmeister / welche den Nächtlichen Versamlungen beywonen / von den jenigen / so gleicher weiß daselbst sich finden / können kundschafft geben.

Auch sicht man bey dem Ketzermeyster Sprenger /das die Richter in Teutschland / vngeacht / wie fast die Beklagte Zauberer vnnd Vnholden die that verläugnen vnnd verschwören / gleichwol nichts weniger auff jrer mitthäter zeugnuß gehē / vnn vermög derselbigen gegen jnen procedieren.[216]

Paulus Grillandus schreibt ebenmässigs auch von den Richtern inn Italien: Vnd ist auch gleichsfalls inn diesem Königreich stäts practiziert worden / biß auff dise betrübte armselige zeit / da man vnderstandē / etlicher / so auch mit am Zauberseyl gezogen / ehren vnd glimpff zuschonen.

Hie wider hindert nicht / das niemand zugelassen wird / seine eigene schand zuoffenbaren vnd fůrzuwenden.92 Dann diß verstehet sich von den jenigen /die dessen ein Nutz haben wollen / vnnd nicht von denen / die wider sich selbsten seind / wann je einer vom andern angeklagt wird.

Gleichwol / wann man schon ein breits vnd ein langs von Zeugen redt / wie ferr / vnn wie viel glaubens jhnen znzumässen / vnnd welche Beweisung kräfftig genug vnnd Sufficient sey oder nit / so berhuhets doch entlich mehr auff der that dann dem Rechten. Vnnd hierzu soll man das jenig / was Callistratus schreibt /93 mercken. Quæ Argumenta probandę cuiq; rei sufficiant, nullo certo modo satis desiniri potest. Vnd bald hernach: Alius numerus testium, alius dignites & atrocitas, alius veluti consentiens fama confirmat rei de qua quæritur, fidem.

Daher hat Keyser Adrianus gepflegt zusagen / Man solle den Zeugen vnnd nicht den Zeugnussen glauben.94 Dann ein Verständiger fůrsichtiger Richter /der inn seinem Awpt wol geůbt / kan auß des Zeugens gesicht / geberden / Qualitet vnnd anderen vnzaligen Vmbständen leichtlich von der Zeugnuß vrtheilen. Aber vor allem soll man diß inn acht haben / daß man die Vbelthat der Zauberei den anderen Mißhandlungen nicht gleich halte / sondern gantz einen anderen vnd Extraordinary weg darin vornemme / vnnd diß auß vrsachen / so ob auß geführt. Nun / wir haben von der Ersten vnd anderen Euidenten Probationen gehandelt / jetz laßt vns die dritt / so wir die Bekantnuß vnnd Confession genant / fůrnemmen.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 208-217.
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