§. 11.

Warhafftiger Entscheid.

[52] Mehr sage ich nicht / sondern fasse alles kürtzlich zusammen und setze dem Schookio [52] diese Worte entgegen: Es ist auf Zulassen des gerechten GOttes geschehen / daß ohngefähr um das Jahr CHristi tausend zweyhundert und vier und achzig / kleine Kinder an der Zahl hundert und dreißig am Tage Johannis von einem seltzamen Pfeiffer aus der Stadt Hameln biß zum Gerichts-Berg gelocket und niemahls zu den Ihrigen wiederkommen. Wo sie aber hinkommen seyn /kan man nicht wissen. Vermuthlich sind sie in ein ander Theil der Welt gesetzet. Der Kircherus hält dafür / daß sie in Siebenbürgen niedergelassen / und berufft sich auff die Siebenbürg. Chronicke / welche bezeuget / daß eben um diese Zeit daselbst frembde Kinder mit frembder Sprache ankommen / daher auch noch heut zu Tage in Siebenbürgen viel Teutsche /welche sich Sachsen nenneten / welche eben von diesen Hamelischen Kindern sollen gezeuget seyn. Welches einem jedweden zu judiciren überlasse und vor diesesmahl


ENDE.

Quelle:
[Meister, Johann Gottlieb:] M. Theodori Kirchmayeri Curiöse Historia von den unglücklichen Ausgange der Hamelischen Kinder. Aus dem Lat. ins Teutsche übers. von M. M. [d.i. Johann Gottlieb Meister], Dresden, Leipzig 1702, S. 52-54.
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