XXV.

1VND der HERR redet mit Mose auff dem berge Sinai / vnd sprach / 2Rede mit den kindern Jsrael /vnd sprich zu jnen. Wenn jr ins Land kompt / das ich euch geben werde / So sol das Land seine Feire dem HERRN feiren / 3Das du sechs jar dein Feld beseest /vnd sechs jar deinen Weinberg beschneitest / vnd samlest die früchte ein. 4Aber im siebenden jar / sol das Land seine grosse Feier dem HERRN feiren /darin du dein Feld nicht beseen / noch deinen Weinberg beschneiten solt.

5WAs aber von jm selber nach deiner Erndten wechst / soltu nicht erndten / vnd die Drauben / so on deine erbeit wachsen / soltu nicht lesen / die weil es ein Feiriar ist des Lands. 6Sondern die Feir des Lands solt jr darumb halten / das du dauon essest / dein Knecht / deine Magd / dein Taglöhner / dein Hausgenos / dein Frembdlinger bey dir / 7dein Vieh / vnd die Thier in deinem lande / Alle früchte sollen speise1 sein.


8VND du solt zelen solcher Feiriar sieben / das sieben jar sieben mal gezelet werden / vnd die zeit der sieben Feiriar / mache neun vnd vierzig jar. 9Da soltu die Posaunen lassen blasen durch alle ewer Land / am zehenden tage des siebenden monden / eben am tage der versünunge. 10Vnd jr solt das Funffzigst jar heiligen / vnd solts ein Erlasiar heissen im Lande / allen die drinnen wonen / denn es ist ewr Halliar / Da sol ein jglicher bey euch wider zu seiner Habe / vnd zu seinem Geschlecht komen / 11Denn das funffzigst jar ist ewr Halliar. Jr solt nicht seen / auch was von jm selber wechst / nicht erndten / auch [70b] was on erbeit wechst im Weinberge nicht lesen. 12Denn das Halliar sol vnter euch heilig sein / Jr solt aber essen was das Feld tregt. 13Das ist das Halliar / da jederman wider zu dem seinen komen sol. Deut. 15.


14WEnn du nu etwas deinem Nehesten verkeuffest / oder jm etwas abkeuffest / sol keiner seinen Bruder vberforteilen. 15Sondern nach der zal vom Halliar an / soltu es von jm keuffen / vnd was die jare hernach tragen mügen / so hoch sol er dirs verkeuffen. 16Nach der menge der jar soltu den Kauff steigern /vnd nach der wenige der jar soltu den Kauff ringern /denn er sol dirs / nach dem es tragen mag / verkeuffen. 17So vberforteile nu keiner seinen Nehesten /sondern fürchte dich fur deinem Gott / Denn ich bin der HERR ewr Gott. 18Darumb thut nach meinen Satzungen / vnd haltet meine Rechte / das jr darnach thut / Auff das jr im Lande sicher wonen mügt / 19Denn das Land sol euch seine Früchte geben / das jr zu essen gnug habt / vnd sicher darinnen wonet.

20VND ob du würdest sagen / Was sollen wir essen im siebenden jar? Denn wir seen nicht / so samlen wir auch kein Getreide ein. 21Da wil ich meinem Segen vber euch im sechsten jar gebieten / das er sol dreier jar Getreide machen / 22Das jr seet im achten jar / vnd von dem alten getreide esset / bis in das neunde jar / das jr vom alten esset / bis wider new getreide kompt. 23Darumb solt jr das Land nicht verkeuffen ewigklich / Denn das Land ist mein / vnd jr seid Frembdlinge vnd Geste fur mir / 24Vnd solt in alle ewrem Lande / das land zu lösen geben.


25WEnn dein Bruder verarmet / vnd verkeufft dir seine Habe / vnd sein nehester Freund kompt zu jm /das ers löse / So sol ers lösen / was sein Bruder verkaufft hat. 26Wenn aber jemand keinen Löser hat /vnd kan mit seiner hand so viel zuwegen bringen / das ers ein teil löse / 27So sol man rechen von dem jar /da ers hat verkaufft / vnd dem Verkeuffer die vbrigen jar wider einreumen / das er wider zu seiner Habe kome. 28Kan aber seine hand nicht so viel finden /das eins teils jm wider werde / So sol das er verkaufft hat in der hand des keuffers sein / bis zum Halliar / Jn dem selben sol es ausgehen / vnd er wider zu seiner Habe kommen.


29WEr ein Wonhaus verkeufft in der Stadtmauren /der hat ein gantz jar frist / dasselbe wider zulösen /Das sol die zeit sein / darinnen er es lösen mag.30Wo ers aber nicht löset / ehe denn das gantze jar vmb ist / So sols der Keuffer ewiglich behalten vnd seine Nachkomen / vnd sol nicht los ausgehen im Halliar. 31Jsts aber ein Haus auff dem Dorffe / da keine maur vmb ist / Das sol man dem feld des lands gleich rechen / vnd sol los werden / vnd im Halliar ledig ausgehen.


32DJe Stedte der Leuiten vnd die Heuser in den stedten / da jre Habe innen ist / mügen jmerdar gelöset werden. 33Wer etwas von den Leuiten löset / der sols verlassen im Halliar / es sey haus oder stad / das er besessen hat / Denn die heuser in stedten der Leuiten sind jre habe vnter den kindern Jsrael.34Aber das Feld vor jren Stedten sol man nicht verkeuffen / Denn das ist jr Eigenthum ewiglich.


35WEnn dein Bruder verarmet vnd neben dir abnimpt / So soltu jn auffnemen als einen Frembdlingen oder Gast / das er lebe neben dir / 36Vnd solt nicht wucher von jm nemen noch vbersatz2 / sondern solt dich fur deinem Gott fürchten / Auff das dein Bruder neben dir leben künne. 37Denn du solt jm dein geld nicht auff wucher thun / noch deine speise auff vbersatz austhun / 38Denn ich bin der HERR ewr Gott / der euch aus Egyptenland gefüret hat / das ich euch das land Canaan gebe vnd ewr Gott were. Exod. 22.

39WEnn dein Bruder verarmet neben dir / vnd verkeufft sich dir / So soltu jn nicht lassen dienen als einen Leibeigen / 40Sondern wie ein Taglöhner vnd Gast sol er bey dir sein / vnd bis an das Halliar bey dir dienen. 41Denn sol er [71a] von dir los ausgehen /vnd seine Kinder mit jm / vnd sol wider komen zu seinem Geschlecht vnd zu seiner Veter habe. 42Denn sie sind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Darumb sol man sie nicht auff Leibeigen weise verkauffen. 43Vnd solt nicht mit der strenge vber sie herrschen / Sondern dich fürchten fur deinem Gott. Exo. 21.; Deut. 15.

44WJltu aber leibeigen Knechte vnd Megde haben / So soltu sie keuffen von den Heiden / die vmb euch her sind / 45von den gesten / die frembdlinge vnter euch sind / vnd von jren Nachkomen die sie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die selben solt jr zu eigen haben / 46vnd solt sie besitzen vnd ewre Kinder nach euch / zum eigenthum fur vnd fur / die solt jr leibeigen Knechte sein lassen. Aber vber ewr Brüder die kinder Jsrael / sol keiner des andern herrschen mit der strenge.


47WEnn jrgend ein Frembdling oder Gast bey dir zunimpt / vnd dein Bruder neben jm verarmet / vnd sich dem Frembdlingen oder Gast bey dir / oder jemand von seinem stam verkeufft / 48So sol er nach seinem verkeuffen recht haben / wider los zu werden. Vnd es mag jn jemand vnter seinen Brüdern lösen /49oder sein Vetter oder vetters Son / oder sonst sein nehester Blutfreund seines Geschlechts / oder so seine selbs hand so viel erwirbt / so sol er sich lösen. 50Vnd sol mit seinem Keuffer rechen vom jar an / da er sich verkaufft hatte / bis auffs Halliar / Vnd das geld sol nach der zal der jar seines verkeuffens gerechnet werden / vnd sol sein taglohn der gantzen zeit mit einrechen. 51Sind noch viel jar bis an das Halliar / So sol er nach den selben deste mehr zu lösen geben / darnach er gekaufft ist. 52Sind aber wenig jar vbrig bis ans Halliar / So sol er auch darnach widergeben zu seiner lösung / 53vnd sol sein Taglohn von jar zu jar mit einrechen / Vnd solt nicht lassen mit der strenge vber jn herrschen fur deinen augen. 54Wird er aber auff diese weise sich nicht lösen / So sol er im Halliar los ausgehen / vnd seine Kinder mit jm.55Denn die kinder Jsrael sind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Jch bin der HERR ewr Gott.


1JR solt euch keinen Götzen machen noch Bilde /vnd solt euch keine Seulen auff richten / noch keinen Malstein setzen in ewrem Lande / das jr dafur anbetet / Denn ich bin der HERR ewr Gott. 2Haltet meine Sabbath / vnd fürchtet euch fur meinem Heiligthum /Jch bin der HERR. Exod. 20.; Deut. 5.; Psal. 96.


1 Das ist / Gemeine sein / vnd nicht einsamlen noch auffschütten etc.

2 Wucher heisst er so mit Geld geschicht. Vbersatz wenn der arm man mus keuffen oder annemen die tegliche wahr so thewer der Geitzhals wil / weil ers haben mus zur not.


Quelle:
Martin Luther: Die gantze Heilige Schrifft Deudsch. 2 Bände, München 1972.
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