574. Das Buebenrecht in Berngau.

[126] J. N. v. Löwenthal Gesch. des Schultheisenamtes und der Stadt Neumarkt S. 41.


Als einer hier einst in einen Wasser fast ertrunckhen were, wann ihn nicht ein Nachbar mit einem Mistgreil herausgezogen; der aber beklagt darnach den andern, er hett ihme mit dem Greil ein Aug verderbt durch das Herausziehen, da wusten die Vrtheiler daß nicht, was sie vor ein Vrtheil sprechen solten, spricht ainer aus der Vrtheiler umstehenden Söhnen, man soll ihm wieder in das Wasser fallen lassen, werde ihm der andere im Herausziehen mit dem Greil wieder ins Aug greiffen, soll ers ihm büssen, wo nicht so habe der Kläger nichts zu klagen; drauf ist der Kläger von der Klag abgestanden. Hierauf hat der Pfalzgraf dieß Recht also befreiet, daß auch die Bueben alda neben den Alten etliche Ding zu verthätigen haben, das wird also das Bueben-Recht genandt.

Quelle:
Alexander Schöppner: Sagenbuch der Bayer. Lande 1–3. München 1852–1853, S. 126.
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