Kapitel XCI.
De jure et legibus
oder
Vom Rechte und Gesetzen

[118] Es ist nun noch übrig, von der Wissenschaft des Rechts etwas zu handeln und zu sagen, welches sich alleine rühmet, dass es das Wahre von dem Unwahren, das Billige von dem Unbilligen, das Rechte von dem Unrechten zu unterscheiden wisse. Die Vornehmsten dieser Wissenschaft sind der Papst und der Kaiser, welche sich rühmen, dass sie alle Rechte im Schreine ihres Herzens verborgen haben, denen anstatt der Vernunft der blosse Wille genug ist; und sie halten dafür, dass nach ihrem Gutdünken alle Wissenschaften und Künste, alle Schriften und Meinungen und aller Menschen Tun und Lassen judizieret und regieret werden müssen.

Dahero hat der Papst Leo allen Christgläubigen geboten, dass niemand in der Kirchen Gottes einen oder etwas abzuurteilen oder etwas zu entscheiden sich unterstehen sollte, wann es nicht durch die Autorität und Anordnung der heiligen Conciliorum, der Canones und Dekrete, deren Haupt der Papst ist, geschehe;[118] und dass keinem selbst der gelehrtesten und heiligsten Theologorum vergönnet sei, ihrer Interpretationen und Schlüsse sich zu gebrauchen, wann es nicht der beilige Vater zugelassen oder mit seinen Canonibus autorisieret hat. Auch an einem andern Orte gebeut das päpstliche Recht, dass kein ander Buch (überhaupt durch die ganze Welt) rezipieret werden mag, als das, welches durch die römische Kirche und des Papstes Canones ist gebilliget worden.

Eben dergleichen Botmässigkeit und Recht prätendieret auch der Imperator über die Philosophie, Medizin und andere Wissenschaften, und entziehet denen andern Disziplinen allen jede andre Autorität, als die ihnen durch die Jurisprudenz vergönnet und zugelassen wird. Denn wann, wie der Imperator spricht, die Jurisprudenz mit andern Künsten und Wissenschaften sollte verglichen werden, so würden dieselben gar geringe und nutzlos erscheinen. Dahero spricht Ulpianus: Lex est rex omnium humanarum et divinarum rerum, cujus virtus est (ut ait Modestinus) imperare, permittere, punire, vetare, quibus dignitatibus nullum munus majus invenitur. Das ist: Das Gesetz ist ein König aller irdischen und göttlichen Sachen, dessen Wirkung (wie Modestinus saget) ist herrschen, zulassen, strafen, verbieten, über welche Dignitäten nichts Grösseres kann gefunden werden. Und Pomponius beschreibet die Jurisprudenz, dass sie sei: Inventum et donum Dei, et Dogma Sapientum omnium. Das ist: Eine Erfindung und Geschenke Gottes und eine Lehre aller Weisen. Denn die alten Gesetzgeber, damit sie bei dem gemeinen Manne sich eine Autorität erweckten, haben erdichtet, dass sie ihre Gesetze, welche sie ihnen vorschrieben, von den Göttern herhätten; also behauptete bei den Ägyptern der Osiris, seine Gesetze von dem Mercurio erhalten zu haben, bei den Bactrianern und Persiern der Zoroastes von dem Oromaso, bei den Carthaginensern der Charinundas vom Saturno, bei den Atheniensern der Solon von der Minerva, bei den Arimaspern[119] der Zantrastes von dem guten Geiste, bei den Skythern der Zamolxis von der Vesta, bei den Kretensern der Minos von dem Gott Jupiter, bei den Lazedämoniern der Lycurgus von dem Apolline, bei den Römern der Numa Pompilius von der Nympha Egeria.

Sehet ihr nun, wie die Wissenschaft des Rechtes sich einer Botmässigkeit über die andern alle anmasset, und wie sie in die andern alle tyrannisieret und gleichsam als eine Tochter der Götter einen Vorzug vor allen Disziplinen prätendieret, und die andern als geringe und eitel neben sich verachtet, da sie doch selbsten, wie sie ist, mit Haut und Haar aus nichts anders als aus vergänglichen und durch menschliche Schwachheit ausgesonnenen Erklärungen und Satzungen bestehet, welche leicht nach Gelegenheit der Zeit und der Fürsten verändert und verkehrt werden können; und sie hat ihren Anfang genommen von dem ersten Verbrechen unsers ersten Vaters, welcher die Ursache alles unsers Übels ist.

Dahero ist erstlich das Gesetz der verderbten Natur kommen, welches sie das Jus naturale oder das natürliche Recht nennen, dessen treffliche Sätze und Reguln diese sind: Vim vi repellere licet. Gewalt mag man mit Gewalt vertreiben. Fragenti fidem fides frangatur eidem; dem, der nicht Glauben hält, ist wieder kein Glauben zu halten. Fallere fallentem non est fraus; den Betrüger zu betrügen ist kein Betrug. Dolosus doloso in nullo tenetur; ein Betrüger ist dem andern nichts schuldig. Culpa cum culpa compensari potest; eine Schuld kann durch die andere aufgehoben werden. Male meriti nulla debent justitia nec fide gaudere; die sich übel gehalten haben, die haben sich keiner Gerechtigkeit noch Glauben zu erfreuen. Volenti non fit injuria; Eigenwille bricht Landrecht.[120] Licitum est contrahentibus se decipere; den Kontrahenten ist vergönnet, einander zu betrügen. Tantum valet res, quanti vendi potest; eine Sache gilt nicht mehr als sie kann verkaufet werden. Licet sibi consulere cum damno alterius; man kann sich Rat schaffen mit des andern Schaden. Ad impossibile nemo obligatur; Unmöglichkeit verbindet keinen nicht. Si te vel me confundi oporteat potius eligam te confundi quam me; wann ja einer unter uns muss zu schanden werden, ich oder du, so ist es besser, du als ich. Und dergleichen noch viel mehr, welche hernach unter die Gesetze sind gerechnet worden.

So ist auch dieses ein Gesetz der Natur: nicht hungern, nicht dursten, nicht frieren, nicht durch Nachtwachen, noch durch Arbeit abzumergeln, wodurch alle Werke der frommen Busse verworfen, hingegen die Epicurische Wollüste für die höchste Glückseligkeit erklärt werden. Hieraus ist auch kommen das Jus gentium oder das Völkerrecht, aus welchem erstlich entsprungen sind Kriege, Schlachten, Knechtschaften und der Unterschied der Herrschaften; und endlich ist daraus geflossen das Jus civile oder bürgerliche Recht, welches ein oder das andere Volk für sich alleine hat; aus welchen ist kommen so unzähliger Streit und Zank unter den Menschen, dass, wie die Gesetze selbsten Zeugnis geben, man in der Sprache nicht Wörter genug hat, um die Verschiedenheit der Rechtsgeschäfte auszudrücken.

Denn, wie die Menschen zu zanken und zu streiten die Neigung haben, da ist es, wie sie sagen, vonnöten gewesen, um die Gerechtigkeit zu beobachten, gewisse Gesetze zu promulgieren, damit die Bösen im Zaum gehalten, die Unschuldigen unter den Bösen sicher wohnen, und die Frommen geruhig leben könnten.

Und das sind die Anfänge dieses auserlesenen Rechtes, unter dessen unzähligen Gesetzgebern Moses der erste gewesen, welcher den Jüden Gesetze vorgeschrieben hat; zu welcher Zeit Cecrops den Ägyptiern auch Gesetze gegeben; hernach hat Pheroneus[121] am ersten den Griechen Gesetze gemachet, darauf Mercurius Trismegistus den Ägyptiern wiederum, hernach Dracon und Solon den Atheniensern, Lycurgus den Lazedämoniern; Palamedes aber hat am ersten ein Gesetz gegeben, wie man im Kriege ein Heer recht richten soll. Die Römer haben am ersten von dem Romulo ihre Gesetze empfangen, welche Curiatae sind genennet worden, dann von Numa Pompillio gewisse Religionsgesetze; wornach die römischen Könige ihre Gesetze eingerichtet haben, welche alle in die Bücher des Papirii hernachmals sind eingeschrieben und aufgezeichnet worden; nach diesem ist das Recht der zwölf Tafeln oder das Jus Duodecim Tabularum herfür kommen; weiter hernach das Jus Flavianum, Jus Helianum, Lex Hortensia, das honorarische Jus Praetoris; ferner die Plebiscita, Senatus Consulta, Jus Magistratuum und die Consuetudines; und endlich ist die Macht, Gesetze zu geben, den Fürsten überlassen worden. Ich will aber hier nichts sagen von der Menge der Juristen, deren ja zu einem guten Teil gedacht wird lex 2 de Origine Juris.

Unter denjenigen nun, welche das Jus civile in eine Ordnung zu bringen sich unterstanden haben, ist der erste Pompejus gewesen, und hernach Cajus Julius Cäsar; aber alle beide, durch Bürgerkriege gestört, sind darüber gestorben und haben es nicht können zur Perfektion bringen; bernach hat Konstantinus die alten Gesetze wieder neu gemacht; Theodosius der Jüngere aber hat den Codicem, der auch von ihm ist so genennet worden, am Tag gebracht, bis endlich Justinianus diesen, welchen wir noch auf den heutigen Tag haben, herausgegeben hat.

Aber die ganze Macht und Autorität dieses zivilischen Rechtes ist bei dem Volke und Fürsten, und ist kein ander Recht als dieses, welches die Leute nach ihrem Gutdünken gesetzet haben. Dahero saget Julianus: Leges non alia de causa nos ligare, quam quod judicio populi receptae sunt; qui communi consensu omne imperium ac potestatem in principem[122] contulit, unde si quid principi ac populo placuerit, hoc, tumper consuetudinem, tumper constitutiones juris habet vigorem, etiamsi error videatur vel falsitas; nam communis error facit Jus, et res judicata veritatem. Das ist: Die Gesetze binden uns aus keiner andern Ursache, als weil sie nach Gutachten der Völker sind angenommen worden, welche durch ihre Einwilligung alle Macht und Gewalt auf die Fürsten gebracht haben; was dahero dem Volk oder dem Fürsten gefallen hat, das hat teils durch die langwierige Gewohnheit, teils durch der Fürsten Konstitution seine rechtliche Wirkung erlanget, obschon ein Irrtum oder was Unrechtes hierinnen vorgegangen. Denn ein gemeiner Irrtum machet das Recht; und eine Sache, die einmal res judicata worden, muss wahr bleiben. Welches Ulpianus mit diesen Worten gelehret hat: Ingenuum accipi debere etiam eum, de quo sententia lata est, quamvis revera fuerit libertinus, quia res judicata pro veritate accipitur. Das ist: Man muss denjenigen, welcher durch Urteil und Recht für freigesprochen ist, auch für frei halten, obgleich er in der Tat nur ein Freigelassener gewesen sein mag; weil man dasjenige, worüber einmal gesprochen, für wahr halten muss. Eben bei diesem lesen wir auch, dass ein gewisser Philippus Barbarius, welcher ein flüchtiger Sklave zu Rom gewesen, als er um den Richterdienst angebalten, und denselben auch erlanget hat, solches aber endlich am Tag kommen, so ist doch nichts von alle demjenigen, was er als ein Knecht in dem Kleide einer solchen Dignität verrichtet und abgehandelt hat, geändert oder über den Haufen gestossen worden. Und anderswo ist ein alter Bauer auf Geheiss des Kaisers hochgehalten worden, dass ein Rechtsgelehrter aus dessen Worten hat müssen eine Rechtsanwendung machen.

Paulus auch der gelehrteste Juriste bei den Römern saget: Hodie propter usum imperatorum, si in argento relatum sit candelabrum argenteum, argenti quoque esse, non autem supellectilis, quoniam error Jus facit.[123] Das ist: Wann heutiges Tages für den Gebrauch des Kaisers ein silberner Leuchter zum Silberschatz gerechnet wird, so wird er rechtlich für Silber und für keinen Hausrat mehr gehalten; weil das Irren ein Recht machet. Eben dieser Paulus bekennet frei von den Gesetzen und Ratschlüssen, dass man von alle dem, was unsere Vorfahren geordnet haben, nicht immer könnte Rechenschaft geben. Dahero sehen und erfahren wir es klar, dass alle Vernunft und Weisheit des zivilischen Gesetzes nur bloss aus der Menschen Meinung und Willkür herkomme, und dass keine anderen Ursachen die Gesetzgeber hierzu bewegen haben, als entweder der Wohlstand der Sitten, oder die Gelegenheit recht gut zu leben oder das Ansehen des Fürsten oder die Gewalt des Krieges; wann nun an diesen Dingen feste gehalten und alles Gute beschützet wird, so ist es eine gute Disziplin; wo nicht, so ist es eine recht ärgerliche Sache wegen der Unbilligkeit, welche entweder durch der Obrigkeit Nachlässigkeit oder Duldung oder Gutheissen verursachet worden. Ja es ist Demonactis beständige Meinung gewesen, dass alle Gesetze vergebens und umsonst wären, denn die Frommen die brauchen keine Gesetze, die Bösen aber werden durch dieselben um nichts frömmer.

So bekennet ja auch Cato (bei dem Livio), dass nicht ein einziges Gesetz könnte gegeben werden, welches allen nützlich wäre und nach welchem nicht oftermals die Billigkeit mit der Schärfe des Rechtes stritte; und Aristoteles in seiner Ethica beschreibet die Billigkeit und nennet sie eine Korrektur des rechtmässigen Gesetzes; da mangelt oft das, was in Specie und insonderheit hätte sollen gesetzet werden, weil all zu general und insgemein der Satz ist gegeben worden. Mein, wird denn nicht dadurch genugsam erwiesen, dass alle Macht der Rechte und der Justiz nicht sowohl von denen Gesetzen, als von des Richters Billigkeit und Aufrichtigkeit herrühre.[124]

Quelle:
Agrippa von Nettesheim: Die Eitelkeit und Unsicherheit der Wissenschaften und die Verteidigungsschrift. München 1913, Band 2, S. 118-125.
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