2. Sitte und Grundbesitz

[61] Der Himmelssohn hat seine Hausmacht, um seine Söhne und Enkel zu versorgen; die Lehensfürsten haben ihre Staaten, um ihre Söhne und Enkel zu versorgen; die Großwürdenträger haben ihre Afterlehen, um ihre Söhne und Enkel zu versorgen. Das sind feste Einrichtungen.

Wenn der Himmelssohn zu einem Fürsten kommt, so wird er stets in dessen Ahnentempel untergebracht. Wenn er aber nicht unter (sorgfältiger) Beobachtung der Sitten eintritt, so ist das eine Zerstörung der Gesetze und Verwirrung der Regeln durch den Himmelssohn.

Wenn ein Landesfürst außer wegen Kranken- oder Beileidsbesuchen das Haus eines Beamten betritt, so ist das plumpe Vertraulichkeit zwischen Fürst und Beamtem.

Quelle:
Li Gi. Düsseldorf/Köln 1981, S. 61.
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