§ 14. Von der Möglichkeit, eine gegebene Erscheinung für göttliche Offenbarung aufzunehmen.

[142] Bis jetzt ist eigentlich weiter nichts ausgemacht worden, als die völlige Gedenkbarkeit einer Offenbarung überhaupt, d. i. dass der Begriff einer dergleichen Offenbarung sich nicht selbst widerspreche; und da in demselben eine Erscheinung in der Sinnenwelt postulirt wird, haben die Bedingungen festgesetzt werden müssen, unter denen dieser Begriff auf eine Erscheinung anwendbar ist. Diese Bedingungen waren die durch eine Analysis gefundenen Bestimmungen des anzuwendenden Begriffes.

Was aber noch nicht geschehen ist, ja wozu noch gar keine Anstalten gemacht worden sind, ist das, diesem Begriffe eine Realität ausser uns zuzusichern, welches doch, der Natur dieses Begriffes nach, geschehen müsste. – Wenn nemlich ein Begriff a priori, als anwendbar in der Sinnenwelt, gegeben ist (wie etwa der der Causalilät), so sichert schon der Erweis, dass er gegeben ist, ihm seine objective Gültigkeit; wenn er aber a priori auch nur gemacht ist, wie etwa der eines Dreiecks, oder auch der eines Pegasus, so versichert unmittelbar die Construction desselben im Raume ihm diese Realität, und das Urtheil: das ist ein Dreieck, oder, das ist ein Pegasus, heisst weiter nichts, als: das ist die Darstellung eines Begriffes, den ich mir gemacht habe. Es wird in einem solchen Urtheile vorausgesetzt, dass zur Realität des Begriffes weiter nichts gehöre, als der Begriff selbst; und dass er allein als zureichender Grund des ihm correspondirenden anzusehen sey. In dem a priori gemachten Begriffe der Offenbarung aber wird zur Realität desselben allerdings noch etwas ganz anderes vorausgesetzt, als unser Begriff von ihr, nemlich ein Begriff in Gott, der dem unsrigen ähnlich sey. Das kategorische Urtheil: das ist eine Offenbarung, heisst nicht etwa bloss: diese Erscheinung in der Sinnenwelt ist Darstellung eines meiner Begriffe, sondern: sie ist Darstellung eines göttlichen Begriffes, gemäss einem meiner Begriffe. Um ein solches kategorisches Urtheil[142] zu berechtigen, d. i. um dem Offenbarungsbegriffe eine Realität ausser uns zuzusichern, müsste erwiesen werden können, dass ein Begriff von derselben in Gott vorhanden gewesen sey, und dass eine gewisse Erscheinung beabsichtigte Darstellung desselben sey.

Ein solcher Beweis könnte entweder a priori geführt werden, nemlich so, dass aus dem Begriffe von Gott die Nothwendigkeit gezeigt werde, dass er diesen Begriff nicht nur habe, sondern auch eine Darstellung desselben habe bewirken wollen; etwa so, wie wir aus der Anforderung des Moralgesetzes an Gott, endlichen Wesen die Ewigkeit zu geben, damit sie dem ewiggültigen Gebote desselben Genüge leisten können, nothwendig schliessen müssen, dass der Begriff der unendlichen Dauer endlicher moralischer Wesen nicht nur als Begriff in Gott sey, sondern dass er ihn auch ausser sich realisiren müsse. So ein Beweis, der, wie ohne alle Erinnerung sich versteht, freilich nur Subjektiv, aber dennoch allgemeingültig seyn würde, würde sehr viel und mehr noch beweisen, als wir wollten, indem er ganz unabhängig von aller Erfahrung in der Sinnenwelt uns berechtigte, die absolute Existenz einer Offenbarung anzunehmen, es möchte eine dem Begriffe derselben entsprechende Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben seyn oder nicht. Dass ein solcher Beweis aber unmöglich sei, haben wir schon oben gesehen. Wir haben nemlich von Gott nur einen moralischen, durch die reine praktische Vernunft gegebenen Begriff. Fände in demselben sich ein Datum, das uns berechtigte, Gott den Begriff der Offenbarung zuzuschreiben, so wäre dieses Datum zugleich dasjenige, was den Offenbarungsbegriff selbst gäbe, und zwar a priori gäbe. Nach einem solchen Datum der reinen Vernunft aber haben wir uns oben vergeblich umgesehen, und daher von diesem Begriffe eingestanden, dass er ein bloss gemachter sey.

Oder dieser Beweis könnte a posteriori gerührt werden, nemlich so, dass man aus den Bestimmungen der in der Natur gegebenen Erscheinung darthue, sie können nicht anders, als unmittelbar durch göttliche Causalität, und durch diese wieder nicht anders, als nach dem Begriffe der Offenbarung gewirkt[143] seyn. Dass ein solcher Beweis die Kräfte des menschlichen Geistes unendlich übersteige, bedürfte eigentlich nicht dargethan zu werden, da man nur die Erfordernisse eines solchen Beweises nennen darf, um ihn von Uebernehmung desselben zurückzuschrecken; doch ist oben auch das zum Ueberflusse geschehen.30

Man könnte aber etwa noch, nachdem man auf die Hoffnung eines strengen Beweises Verzicht gethan, glauben, der nicht erweisbare Satz werde sich wenigstens wahrscheinlich machen lassen. Wahrscheinlichkeit nemlich entsteht, Wenn man in die Reihe von Gründen kommt, welche uns auf den zureichenden Grund für einen gewissen Satz führen müsste, doch ohne diesen zureichenden Grund selbst, oder auch den, der sein zureichender ist, u.s.w., als gegeben aufzeigen zu können, und je näher man diesem zureichenden Grunde ist desto höher ist der Grad der Wahrscheinlichkeit. Diesen zureichenden Grund könnte man nun entweder a priori (durchs Herabsteigen von den Ursachen zu den Wirkungen), oder a posteriori (durchs Heraufsteigen von den Wirkungen zu den[144] Ursachen) aufsuchen wollen. Im ersten Falle müsste man etwa eine Eigenschaft in Gott aufzeigen, welche ihn, wenn etwa noch ein Bestimmungsgrund, der sich nicht aufzeigen liesse, dazu käme, bewegen müsste, den Begriff einer Offenbarung nicht etwa überhaupt – denn eine solche Eigenschaft in Gott fanden wir oben § 7. allerdings an seiner Bestimmung durchs Sittengesetz, Moralität ausser sich durch jedes mögliche Mittel zu verbreiten – sondern unter den empirisch gegebenen Bestimmungen dieser besonderen Offenbarung zu realisiren; sowie man etwa von der Weisheit Gottes, nach der Analogie ihrer Wirkungsart hienieden (also durch Verbindung dieses Begriffes a priori mit einer Erfahrung) vermuthen, aber nicht beweisen kann (weil Gründe dagegen seyn möchten, die wir nicht wissen), dass endliche Wesen mit Körpern, aber immer sich verfeinernden Körpern fortdauern werden. Abgerechnet, dass unser Geist so eingerichtet ist, dass Wahrscheinlichkeitsgründe a priori nicht das geringste Fürwahrhalten in ihm begründen können; so wird man auch eine solche Bestimmung in Gott nie auffinden. Oder im zweiten Falle müsste man alle Möglichkeiten, dass eine gewisse Begebenheit anders als durch göttliche Causalität bewirkt seyn könnte, bis etwa auf eine, oder zwei, u.s.f. wegräumen. In diese Reihe der Gründe, eine göttliche Causalität für gewisse Erscheinungen in der Sinnenwelt anzunehmen, kommen wir denn nun allerdings. Denn es ist, theoretisch betrachtet, allerdings der erste Grund für den Ursprung einer gewissen Begebenheit durch unmittelbare Wirkung Gottes, wenn wir ihre Entstehung aus natürlichen Ursachen nicht zu erklären wissen. Aber dieses ist nur das erste Glied einer Reihe, deren Ausdehnung wir gar nicht wissen, und welche schon an sich aller Wahrscheinlichkeit nach uns ungedenkbar ist, und es verschwindet folglich in nichts vor der unendlichen Menge der möglichen übrigen. Wir können mithin für die Befugniss eines kategorischen Urtheils, dass etwas eine Offenbarung sey, auch nicht einmal Wahrscheinlichkeitsgründe anführen.

Es dürfte etwa jemand noch einen Augenblick glauben, dass diese Wahrscheinlichkeit durch die gefundene Uebereinstimmung[145] einer angeblichen Offenbarung mit den Kriterien derselben begründet werde; daher, und zuvörderst: wenn eine angebliche Offenbarung vorhanden wäre, an der wir alle Kriterien der Wahrheit gefunden hätten, – welches Urtheil über dieselbe würde dies berechtigen? Alle diese Kriterien sind die moralischen Bedingungen, unter denen allein, und ausser welchen nicht, eine solche Erscheinung von Gott, dem Begriffe einer Offenbarung gemäss, bewirkt seyn könnte; aber gar nicht umgekehrt, – die Bedingungen einer Wirkung, die bloss durch Gott diesem Begriffe gemäss bewirkt seyn könnte. Würden sie das letztere, so berechtigten sie durch Ausschliessung der Causalität aller übrigen Wesen zu dem Urtheile: das ist Offenbarung; da sie aber das nicht, sondern nur das erstere sind, so berechtigen sie bloss zu dem Urtheile: das kann Offenbarung seyn, d.h. wenn vorausgesetzt wird, dass in Gott der Begriff einer Offenbarung vorhanden gewesen sey, und dass er ihn habe darstellen wollen, so ist in der gegebenen Erscheinung nichts, was der möglichen Annahme, sie sey eine dergleichen Darstellung, widersprechen könnte. Es wird also durch eine solche Prüfung nach den Kriterien bloss problematisch, dass irgend etwas eine Offenbarung seyn könne; dieses problematische Urtheil aber ist nun auch völlig sicher.

Es wird nemlich in demselben eigentlich zweierlei ausgesagt; zuerst: es ist überhaupt möglich, dass Gott den Begriff einer Offenbarung gehabt habe, und dass er ihn habe darstellen wollen – und dies ist schon unmittelbar aus der Vernunftmässigkeit des Offenbarungsbegriffs, in welchem diese Möglichkeit angenommen wird, klar; und dann: es ist möglich, dass diese bestimmte angebliche Offenbarung eine Darstellung desselben sey. Das letztere Urtheil kann nun, und muss der Billigkeit gemäss, vor aller Prüfung vorher von jeder als Offenbarung angekündigten Erscheinung gefällt werden; in dem Sinne nemlich: es sey möglich, dass sie die Kriterien einer Offenbarung an sich haben könne. Hier nemlich (vor der Prüfung vorher) ist das problematische Urtheil aus zweien problematischen zusammengesetzt. Wenn aber diese Prüfung vollendet, und die angekündigte Offenbarung in derselben bewährt gefunden ist, so[146] ist das erstere nicht mehr problematisch, sondern völlig sicher; die Erscheinung hat alle Kriterien einer Offenbarung an sich: man kann daher nun mit völliger Sicherheit, ohne noch ein anderweitiges Datum zu erwarten, oder irgend woher einen Einspruch zu befürchten, urtheilen, sie könne eine seyn. Aus der Prüfung nach den Kriterien ergibt sich also das, was sich aus ihnen ergeben kann, nicht bloss als wahrscheinlich, sondern als gewiss, ob sie nemlich göttlichen Ursprungs seyn könne; ob sie es aber wirklich sey, – darüber ergibt sich aus ihr gar nichts, denn davon ist bei ihrer Uebernehmung gar nicht die Frage gewesen.

Nach Vollendung dieser Prüfung kommt nun in Absicht auf ein kategorisches Urtheil das Gemüht, oder sollte es wenigstens vernünftigerweise, in ein völliges Gleichgewicht zwischen dem Für und dem Wider; noch auf keine Seite geneigt, aber bereit, bei dem ersten kleinsten Momente sich auf die eine oder die andere hinzuneigen. Für ein verneinendes Urtheil ist kein der Vernunft nicht widersprechendes Moment denkbar; weder ein strenger, noch ein zur wahrscheinlichen Vermuthung hinreichender Beweis; denn der verneinende ist eben so und aus eben den Gründen unmöglich, als der bejahende; noch eine Bestimmung des Begehrungsvermögens durch praktische Gesetz, weil die Annehmung einer alle Kriterien der Göttlichkeit an sich habenden Offenbarung diesem Gesetze in nichts widerspricht. (Es lässt sich, zwar allerdings eine Bestimmung des unteren Begehrungsvermögens durch die Neigung denken, welche uns gegen die Anerkennung einer Offenbarung einnehmen könnte, und man kann, ohne sich der Lieblosigkeit schuldig zu machen, wohl annehmen, dass eine solche Bestimmung bei manchem der Grund sey warum er keine Offenbarung annehmen wolle; aber eine solche Neigung widerspricht offenbar der praktischen Vernunft.) Es muss sich also ein Moment für das bejahende Urtheil auffinden lassen, oder wir müssen in dieser Unentschiedenheit immer bleiben. Da auch dieses Moment weder ein strenger, noch ein zur wahrscheinlichen Vermuthung hinreichender Beweis seyn kann, so muss es eine Bestimmung des Begehrungsvermögens seyn.[147]

Schon ehemals sind wir mit dem Begriffe von Gott in diesem Falle gewesen. Unsere bei allem Bedingten Totalität der Bedingungen suchende Vernunft führte uns in der Ontologie auf den Begriff des allerrealsten Wesens, in der Kosmologie auf eine erste Ursache, in der Teleologie auf ein verständiges Wesen, von dessen Begriffen wir die in der Welt für unsere Reflexion allenthalben nothwendig anzunehmende Zweckverbindung ableiten könnten; es zeigte sich schlechterdings keine Ursache, warum diesem Begriffe nicht etwas ausser uns correspondiren sollte, aber dennoch konnte unsere theoretische Vernunft ihm diese Realität durch nichts zusichern. Durch das Gesetz der praktischen Vernunft aber würde uns zum Zwecke unserer Willensform ein Endzweck aufgestellt, dessen Möglichkeit für uns nur unter der Voraussetzung der Realität jenes Begriffs denkbar war; und da wir diesen Endzweck schlechterdings wollen, mithin auch theoretisch seine Möglichkeit annehmen mussten, so mussten wir auch zugleich die Bedingungen desselben, die Existenz Gottes, und die unendliche Dauer aller moralischen Wesen annehmen. Hier würde also ein Begriff, dessen Gültigkeit vorher schlechterdings problematisch war, nicht durch theoretische Beweisgründe, sondern um einer Bestimmung des Begehrungsvermögens willen realisirt. – In Absicht der Aufgabe sind wir hier ganz in dem gleichen Falle. Es ist nemlich ein Begriff in unserm Gemüthe vorhanden, der bloss als solcher vollkommen denkbar ist, und nachdem eine alle Kriterien einer Offenbarung an sich habende Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben ist, so ist schlechterdings nichts mehr möglich, was der Annahme seiner Gültigkeit widersprechen könnte; es lässt sich aber auch kein theoretischer Beweisgrund aufzeigen, der uns berechtigen könnte, diese Gültigkeit anzunehmen. Dieselbe ist also völlig problematisch. Dass man aber bei Auflösung dieser Aufgabe mit der der obigen nicht völlig gleichen Schritt halten könne, fällt bald in die Augen. Der Begriff von Gott nemlich war a priori durch unsere Vernunft gegeben, war als solcher uns schlechterdings nothwendig, und wir konnten mithin die Aufgabe unserer Vernunft, über seine Gültigkeit ausser uns etwas zu entscheiden,[148] nicht so nach Belieben ablehnen; für den einer Offenbarung aber haben wir a priori kein dergleichen Datum anzuführen, und es wäre mithin recht wohl möglich, diesen Begriff entweder überhaupt nicht zu haben, oder die Frage über seine Gültigkeit ausser uns als völlig unnütz von der Hand zu weisen. Was hieraus, dass er a priori nicht gegeben ist, schon unmittelbar folgt, dass nemlich auch keine a priori geschehene Willensbestimmung sich werde aufzeigen lassen, die uns bestimme seine Realität anzunehmen, weil ja dann diese Willensbestimmung das vermisste Datum a priori seyn würde, wird völlig klar, wenn man sich erinnert, dass, um sich den uns a priori aufgestellten Endzweck als möglich zu denken, nichts weiter erfordert wird, als die Existenz Gottes, und die Fortdauer endlicher moralischer Wesen anzunehmen, um welche Sätze, ihrer Materie nach, es im Begriffe einer Offenbarung gar nicht zu thun ist, der sie vielmehr zum Behuf seiner eigenen Möglichkeit schon als angenommen voraussetzt; es ist vielmehr bloss um die Annehmung einer gewissen Form der Bestätigung dieser Sätze zu thun. Aus der Bestimmung des oberen Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz lässt mithin kein Moment, die Gültigkeit des Offenbarungsbegriffs anzunehmen, sich ableiten. Vielleicht aber aus einer durch das obere dem Moralgesetze gemäss geschehene Bestimmung des unteren? – Das Moralgesetz nemlich gebietet schlechthin, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit, überhaupt, oder in einzelnen Fällen eine Kausalität in der Sinnenwelt zu haben; und durch die dadurch geschehene Bestimmung des oberen Begehrungsvermögens, das Gute schlechthin zu wollen, wird das untere auch durch Naturgesetze bestimmbare bestimmt, die Mittel zu wollen, dasselbe wenigstens in sich (in seiner sinnlichen Natur) hervorzubringen. Das obere Begehrungsvermögen will schlechthin den Zweck, das untere will die Mittel dazu. Nun ist es, laut der § 8. geschehenen Entwickelung der formalen Function der Offenbarung, welche zugleich die einzige ihr wesentliche ist, ein Mittel für sinnliche Menschen, im Kampfe der Neigung gegen die Pflicht, der letztern die Oberhand über die erstere zu verschaffen, wenn sie sich die Gesetzgebung des[149] Heiligsten unter sinnlichen Bedingung vorstellen dürfen. Diese Vorstellung ist denn die einer Offenbarung. Das untere Begehrungsvermögen muss mithin unter obigen Bedinungen die Realität des Begriffs der Offenbarung nothwendig wollen, und, da gar kein vernünftiger Grund dagegen ist, so bestimmt dasselbe das Gemüth, ihn als wirklich realisirt anzunehmen, d.h. als bewiesen anzunehmen, eine gewisse Causalität bewirkte absichtliche Darstellung dieses Begriffs, und sie dieser Annahme gemäss zu brauchen. Eine Bestimmung durchs untere Begehrungsvermögen die Realität einer Vorstellung zu wollen, deren Gegenstand man nicht selbst hervorbringen kann, ist, sie sey auch bewirkt durch was sie wolle, ein Wunsch; mithin liegt der Aufnahme einer gewissen Erscheinung als göttlicher Offenbarung, nichts mehr als ein Wunsch zum Grunde. Da nur ein solches Verfahren, etwas zu glauben, weil das Herz es wünscht, nicht wenig, und nicht mit Unrecht, verschrien ist, so müssen wir noch einige Worte, wenn auch nicht zur Deduction der Rechtmässigkeit, doch zur Ablehnung aller Einsprüche gegen dieses Verfahren im gegenwärtigen Falle hinzusetzen.

wenn ein blosser Wunsch uns berechtigen soll, die Realität eines Objects anzunehmen, so muss derselbe sich auf die Bestimmung des oberen Begehrungsvermögens durch Moralgesetz gründen, und durch dieselbe entstanden seyn; die Annahme der Wirklichkeit seines Objects muss uns die Ausübung unserer Pflichten, und zwar nicht etwa bloss dieser oder jener, sondern des pflichtmässigen Verhaltens überhaupt erleichtern, und von der Annahme des Gegentheils muss sich zeigen lassen, dass dieses pflichtmässige Verhalten in den wünschenden Subjecten erschweren würde; und dieses darum, weil wir nur bei einem Wunsche dieser Art einen Grund anführen können, warum wir über die Wirklichkeit eines Objects überhaupt etwas annehmen, und die Frage über dieselbe nicht gänzlich abweisen wollen. Dass beim Wunsche einer Offenbarung dieses der Fall sey, ist schon oben zu genüge gezeigt.

Mit diesem Kriterio der Annehmbarkeit eines Gewünschten bloss um des Wunsches willen, muss sich nun auch das zweite[150] vereinigen, nemlich die völlige Sicherheit, dass wir nie eines Irrthums bei dieser Annahme werden überführt werden können, in welchem Falle die Sache für uns völlig wahr, es für uns ebenso gut ist, als ob dabei gar kein Irrthum möglich wäre. Dies findet nun bei der Annahme einer alle Kriterien der Göttlichkeit an sich habenden Offenbarung, d. i. bei der Annahme, dass eine gewisse Erscheinung durch unmittelbare göttliche Causalität dem Begriffe einer Offenbarung gemäss bewirkt sey, der höchsten Strenge nach statt. Der Irrthum dieser Annahme kann uns, und wenn, wir Ewigkeiten hindurch an Einsichten zunehmen, nie aus Gründen einleuchten, oder dargethan werden; denn dann müsste, da vor der theoretischen Vernunft Richterstuhl diese Annahme schlechterdings nicht gehört, gezeigt werden können, dass sie der praktischen Vernunft, nemlich dem durch dieselbe gegebenen Begriffe von Gott widerspräche, welcher Widerspruch aber, da das Moralgesetz für alle vernünftige Wesen auf jeder Stufe ihrer Existenz das gleiche ist, schon jetzt erhellen müsste. Ebensowenig kann ein solcher Irrthum, wie es bei andern menschlichen Wünschen, die meist auf die Zukunft gehen, so oft der Fall ist, durch eine nachmalige Erfahrung dargethan werden; denn wie sollte die Erfahrung wohl beschaffen seyn, die uns belehren könnte, eine einem möglichen Begriffe in Gott völlig gemässe Wirkung sey nicht durch die Causalilät dieses Begriffs bewirkt? welches eine offenbare Unmöglichkeit ist: oder auch nur die, welche wir, im Falle dass sie es sey, machen müssen, und aus deren Abwesenheit wir schliessen könnten, sie sey es nicht? – Die Untersuchung ist bis zu einem Puncte getrieben, von welchem aus sie für uns nicht weiter gehen kann: bis zur Einsicht in die völlige Möglichkeit einer Offenbarung sowohl überhaupt, als insbesondere durch eine bestimmt gegebene Erscheinung; sie ist für uns (alle endliche Wesen) völlig geschlossen; wir sehen am Endpuncte dieser Untersuchung mit völliger Sicherheit, dass über die Wirklichkeit einer Offenbarung schlechterdings kein Beweis weder für sie, noch wider sie stattfinde, noch je stattfinden werde, und dass, wie es mit der Sache an sich sey, nie irgend ein Wesen wissen werde,[151] als Gott allein. – Wollte man etwa noch zuletzt als den einzigen Weg, wie wir hierüber belehrt werden könnten, annehmen, Gott selbst könne es uns mittheilen, so wäre dies eine neue Offenbarung, über deren objektive Realität die vorige Unwissenheit entstehen würde, und bei der wir wieder da seyn würden, wo wir vorher waren. – Da es aus allem gesagten völlig sicher ist, dass über diesen Punct keine Ueberführung des Irrthums, d. i. dass für uns überhaupt kein Irrthum darüber möglich sey, eitle Bestimmung des Begehrungsvermögens aber uns treibt, uns für das bejahende Urtheil zu erklären, so können wir mit völliger Sicherheit dieser Bestimmung nachgeben.31[152]

Diese Annahme einer Offenbarung ist nun, da sie auf eine Bestimmung des Begehrungsvermögens rechtmässig sich gründet, ein Glaube, den wir zum Unterschiede vom reinen Vernunftglauben an Gott und Unsterblichkeit, der sich auf etwas materielles bezieht, den formalen, empirisch bedingten Glauben nennen wollen. Der Unterschied beider, und alles, was wir über den letzteren noch zu sagen haben, wird aus einer Vergleichung der Bestimmung des Gemüths bei einem oder dem andern nach Ordnung der Kategorientitel sich ergeben.[153]

Der Qualität nach nämlich ist der Glaube im ersten so wie im zweiten Fülle eine freie durch keine Gründe erzwungene Annahme der Realität eines Begriffs, dem diese Realität durch keine Gründe zugesichert werden kann: im ersten Falle eines gegebenen, im zweiten eines gemachten, im ersten um einer negativen Bestimmung des unteren Begehrungsvermögens (§ 2.) durch das obere, im zweiten um einer positiven Bestimmung desselben willen vermittelst jener negativen. Dies sind Verschiedenheiten, welche schon angezeigt, und deren Folgen schon entwickelt worden. Aber es zeigt sich hier noch eine neue. Im reinen Vernunftglauben nemlich wird bloss angenommen, dass einem Begriffe, dem von Gott, überhaupt ein Gegenstand ausser uns correspondire (denn der Glaube an Unsterblichkeit lässt sich als von der Existenz Gottes bloss abgeleitet betrachten, und wir haben mithin hier keine besondere Rücksicht auf ihn zu nehmen): im Offenbarungsglauben aber nicht bloss das, sondern auch, dass ein gewisses gegebenes ein diesem Begriffe correspondirendes sey. Im letztern also scheint das Gemüth einen Schritt weiter zu gehen, und eine kühnere Anmaassung zu machen, die eine grössere Berechtigung für sich anzuführen haben sollte. Aber das liegt in der Natur der Begriffe, und der Schritt ist wirklich im letzteren Falle nicht kühner, als im ersteren. Der Begriff von Gott nemlich ist schon a priori völlig bestimmt gegeben, so weit er nemlich von uns bestimmt werden kann, und lässt durch keine Erfahrung, und ebensowenig durch Schlüsse aus der angenommenen Existenz sich weiter bestimmen. Eine Realisation desselben kann mithin gar nichts weiter thun, als die Existenz eines demselben correspondirenden Gegenstandes annehmen; sie kann weiter nichts zu ihm hinzusetzen, weil dieser Gegenstand nur auf diese eine a priori gegebene Art bestimmt seyn kann. Im Begriffe der Offenbarung aber wird eine zu gebende Erfahrung gedacht, die als solche, und inwiefern sie das ist, a priori gar nicht bestimmt werden kann, sondern als posteriori auf mannigfaltige Art bestimmbar angenommen werden muss. Sie als realisirt annehmen, heisst nichts anderes, und kann nichts anderes heissen, als sie völlig bestimmt gegeben[154] zu denken; diese völlige Bestimmung muss aber durch die Erfahrung gegeben werden. Folglich findet gar keine Annahme der Realität dieses Begriffs überhaupt (in abstracto) statt, sondern er kann nur durch Anwendung auf ein bestimmte Erscheinung (in concreto) realisirt werden, und durch diese Anwendung geschieht nichts anderes, als was im reinen Vernunftglauben geschieht: es wird angenommen, dass einem a priori vorhandenen Begriffe etwas ausser ihm entspreche. Wenn von der Quantität des Glaubens die Rede ist, so kann damit nur eine subjective gemeint seyn, weil kein Glaube auf objective Gültigkeit Anspruch macht, in welchem Falle er kein Glaube wäre. In dieser Rücksicht ist nun der reine Vernunftglaube allgemeingültig für alle endliche vernünftige Wesen, weil er sich auf eine a priori durch die reine Vernunft gegebenen Begriff geht. Er lässt sich zwar niemandem aufdringen, weil er auf eine Bestimmung der Freiheit sich gründet, aber er lässt sich von jedermann fordern, und ihm ansinnen. – Es leuchtet sogleich ein, dass der empirisch bedingte Glaube auf diese Allgemeingültigkeit nicht Anspruch machen könne. Denn theils geht er auf einen nicht gegebenen, sondern gemachten Begriff, der mithin nicht nothwendig im menschlichen Gemüthe ist. Wenn nun jemand auf diesen Begriff überhaupt nicht käme, so könnte er auch keine Darstellung desselben annehmen, und wir würden mithin diese Annahme vergeblich in ihm voraussetzen, da wir nicht einmal den Begriff derselben in ihm mit Sicherheit voraussetzen können. Theils aber wird die Bestimmung des Gemüths, eine Darstellung dieses Begriffs anzunehmen, nur durch einen Wunsch, der sich auf ein empirisches Bedürfniss in sich nicht fühlt, wenn er auch historisch wissen sollte, dass es bei andern vorhanden sey, so kann in demselben nimmermehr der Wunsch entstehen, eine Offenbarung annehmen zu dürfen, mithin auch kein Glaube an dieselbe. – Nur ein einziger Fall lässt sich denken, in welchem such ohne das Gefühl dieses Bedürfnisses in sich[155] selbst wenigstens ein vorübergehender Glaube möglich ist: wenn nemlich jemand in die Nothwendigkeit versetzt wird, durch die Vorstellung einer Offenbarung, ohne ihrer eben für sich selbst zu bedürfen, auf die Herzen anderer zu wirken, die derselben bedürfen. Der lebhafte, seiner Pflicht, Moralität nach seinen Kräften auch ausser sich zu verbreiten, gemässe Wunsch, vereint mit der Ueberzeugung, dass dies bei den gegebenen Subjecten nur durch diese Vorstellung möglich sey, wird ihn treiben, sie zu gebrauchen. Mit wahrer Energie kann er sie nicht brauchen, ohne als ein selbst überzeugter und glaubender zu reden. Diesen Glauben zu heucheln, wäre gegen die Wahrheit und Lauterkeit des Gemüths, und folglich moralisch unmöglich. Das dadurch entstehende dringende Gefühl eines Bedürfnisses des Offenbarungsglaubens in dieser Lage wird, wenigstens so lange dieses Gefühl dauert, den Glauben selbst in ihm hervorbringen, wenn er auch etwa, nachdem er kälter geworden ist, diese Vorstellungen allmählig wieder bei Seite legen sollte.32

Es folgt also aus dem gesagten, dass der Glaube an Offenbarung sich nicht nur nicht aufdringen, sondern auch nicht einmal von jederman fordern, oder ihm ansinnen lasse.

So wie der Glaube an Offenbarung nur unter zwei Bedingungen möglich ist, dass man nemlich theils gut seyn wolle, theils der Vorstellung einer geschehenen Offenbarung als eines Mittels bedürfe, um das Gute in sich hervorzubringen,33 so[156] kann auch der Unglaube in Rücksicht auf sie zweierlei Ursachen haben: dass man nemlich entweder gar keinen guten Willen habe, und mithin alles, was uns zum Guten antreiben, und unsere Neigungen einschränken zu wollen das Ansehen hat, hasse, und von der Hand weise; oder dass man bei dem besten Willen nur der Unterstützung einer Offenbarung nicht bedürfe, um ihn ins Werk setzen zu können. Die erstere Verfassung der Seele ist tiefes moralisches Verderben: die letztere ist, wenn sie sich nur etwa nicht auf die natürliche Schwäche unserer Neigungen, oder auf eine dieselben tödtende Lebensart, sondern auf wirksame Hochachtung des Guten, um sein selbst willen, gründet, wirkliche Stärke; und man darf, ohne Furcht, der Würde der Offenbarung dadurch etwas zu benehmen, das sagen, weil bei wirklich vorherrschender Liebe des Guten, ohne welche überhaupt kein Glaube möglich ist, nicht zu befürchten steht, dass jemand sie von der Hand weisen werde, so lange er noch irgend eine gute Wirkung derselben an sich verspürt. Aus welchen Ursachen von beiden der Unglaube bei einem bestimmten Subjecte entstanden sey, können nur die Früchte lehren.

Zur Ablehnung einer übereilten Folgerung hieraus aber müssen wir schon hier anmerken, dass, wenngleich nicht der Glaube an Offenbarung, dennoch die Kritik ihres Begriffs auf Allgemeingültigkeit Anspruch mache. Denn letztere hat nichts zu begründen, als die absolute Möglichkeit einer Offenbarung, sowohl in ihrem Begriffe, als dass etwas demselben correspondirendes angenommen werden könne; und dies thut sie aus Principien a priori, mithin allgemeingültig. Jedem also wird durch sie angemuthet, zuzugestehen, dass nicht nur überhaupt eine Offenbarung möglich sey, sondern auch, dass eine in der Sinnenwelt wirklich gegebene Erscheinung, die alle Kriterien[157] derselben an sich hat, eine seyn könne. Hierbei aber muss sie es bewenden lassen, und hierbei kann und muss es vernünftigerweise jeder, der kein Bedürfnis derselben zum Gebrauche weder an sich, noch an andern fühlt, bewenden lassen; ist aber durch die Kritik genöthigt, denen, die an sie glauben, die Vernunftmässigkeit ihres Glaubens zuzugestehen, und sie in völlig ruhigem und ungestörtem Besitze und Gebrauche desselben zu lassen.

In Absicht der Relation bezieht sich der reine Vernunftglaube auf etwas materielles, der Offenbarungsglaube aber bloss auf eine bestimmte Form dieses a priori gegebenen, und schon als angenommen vorausgesetzten Materiellen. Dieser Unterschied der aus allem bisher gesagten zur Genüge klar ist, veranlasst uns bloss hier noch die Anmerkung zu machen: dass derjenige, der diese bestimmte Form einer Offenbarung nicht annimmt, darum das Materielle, Gott und Unsterblichkeit, nicht nur nicht nothwendig läugne, sondern dass er auch dem Glauben an dieselben in sich nicht nothwendig Abbruch thue, wenn er sie sich ausser dieser Form ebenso gut denken, und sie zur Willensbestimmung brauchen kann.

In Absicht der Modalität endlich drückt sich der reine Vernunftglaube, nach Voraussetzung der Möglichkeit des Endzwecks des Moralgesetzes, apodiktisch aus; es ist nemlich, einmal angenommen, dass das absolute Recht möglich sey, für uns schlechterdings nothwendig zu denken, dass ein Gott sey, und das moralische Wesen ewig dauern. Der Glaube an Offenbarung aber kann sich nur kategorisch ausdrücken: eine gewisse Erscheinung ist Offenbarung; nicht: sie muss nothwendig Offenbarung seyn, weil, so sicher es auch ist, dass uns kein Irrthum in diesem Urtheile gezeigt werden kann, das Gegentheil an sich doch immer bleibt.

30

Inzwischen lässt sich nicht läugnen, dass nicht in der menschlichen Natur ein allgemeiner, unwiderstehlicher Hang liege, aus der Unbegreiflichkeit einer Begebenheit nach Naturgesetzen auf das Daseyn derselben durch unmittelbare göttliche Causalität zu schliessen. Dieser Hang entsteht aus der Aufgabe unserer Vernunft bei allem Bedingten Totalität der Bedingungen aufzusuchen; und diese Totalität ist nun sogleich da, und wir haben mit Aufsuchung dieser Bedingungen weiter keine Bemühung, wenn wir, sobald es mit dem Aufsuchen derselben nicht mehr recht fort will, sofort nur das Unbedingte (oder die erste Bedingung alles Bedingten) übergehen dürfen. Da aber diese Eilfertigkeit, die unübersehbare Reihe der Bedingungen zu schliessen, jeder Schwärmerei und jedem Unsinne eine weile und immer offene Thüre zeigt: so hat man bei jeder Gelegenheit ohne Nach sieht gegen sie zu verfahren. Wenn aber sehen vorläufig ausgemacht ist, dass die Erklärung einer gewissen Begebenheit aus göttlicher Causalilät keine nachtheiligen, sondern sogar vorteilhafte Folgen für die Moralität haben werde: – dürfte man in diesem einzigen Falle nicht von der sonst so nöthigen Strenge gegen unsere anmaassende Vernunft etwas nachlassen, und einem wohltätigen Glauben diesen einen Berührungspunct mehr im menschlichen Geiste überlassen, wenn er auch erweislich erschlichen ist? [Anmerkung der ersten Ausgabe, nachher weggelassen.]

31

Lasset uns das hier über die Bedingungen der Erlaubniss etwas zu glauben, weil das Herz es wünscht, gesagte, durch ein Beispiel vom Gegentheile klarer machen. Man könnte nemlich etwa die Wiedererneuerung des Umganges gewesener Freunde im künftigen Leben aus dem Verlangen guter, zur Freundschaft gestimmter Menschen nach dieser Wiedererneuerung erweisen wollen. Mit einem solchen Beweise aber würde man nicht wohl fortkommen. Denn ob man gleich etwa sagen könnte, die Vollbringung mancher schweren Pflicht werde dem, der einen geliebten Freund in der Ewigkeit weiss, durch den Gedanken erleichtert werden, dass er sich dadurch des Genusses der Seligkeit mit seinem abgeschiedenen Freunde immer mehr versichere so würde, ganz abgerechnet, dass man wohl unzählige Motive der Art würde aufweisen können, denen man aber darum die objective Realität zuzusprechen doch ein Bedenken tragen würde, dadurch doch gar nicht reine Moralität, sondern bloss Legalität befördert werden, und es würde demnach eine vergebliche Bemühung seyn, diesen Wunsch von der Bestimmung des oberen Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz ableiten zu wollen. Ueberhaupt sind wohl – der Wunsch, überhaupt Spuren der göttlichen moralischen Regierung in der ganzen Natur, und vorzüglich in unserem eigenen Leben, und der, insbesondere eine Offenbarung annehmen zu dürfen, die einzigen, die mit Recht auf eine so erhabene Abstammung Anspruch machen möchten. Was die zweite Bedingung anbetrifft, so lassen sich schon hienieden der Analogie nach Gründe genug vermuthen, die eine solche Wiedervereinigung im künftigen Leben zweckwidrig machen könnten, als z. B. dass etwa der Zweck einer vielseitigen Ausbildung uns den Umgang des ehemaligen Freundes, dessen Absicht für unsere Bildung erreicht ist, unnütz, oder gar schädlich machen könnte, – dass desselben Gegenwart in anderen Verbindungen nöthiger, und für das Ganze nützlicher sey, – dass die unsrige in anderen Verbindungen es sey u. dergl. Bloss der letzten Bedingung entspricht die angenommene Realität dieses Wunsches; denn in einer Dauer ohne Ende kann diese Wiedervereinigung, wenn sie an keinen bestimmten Punct dieser Dauer gebunden wird, immer noch erwartet werden, und mithin die Erfahrung ihrer Wirklichkeit nie widersprechen. Aus diesem Grunde also ist kein Beweis der Befriedigung dieses Wunsches möglich; und wenn es keinen andern Beweis giebt (es giebt aber einen, der jedoch auch nur zur wahrscheinlichen Vermuthung hinreicht), so müsste das menschliche Gemüth sich über dieselbe auf Hoffnung, d. i. auf eine durch eine Bestimmung des Begehrungsvermögens motivirte Hinneigung des Urtheils auf eine Seite bei einem Gegenstande, der übrigens als problematisch erkannt wird, einschränken.

Uebrigens hat es in Absicht der Unwiderlegbarkeit mit den unmittelbaren Postulaten der praktischen Vernunft, der Existenz Gottes, und der ewigen Fortdauer moralischer Wesen die gleiche Bewandtniss. Unsere Fortdauer zwar ist Gegenstand unmittelbarer Erfahrung; der Glaube an die Fortdauer aber kann nie durch Erfahrung widerlegt werden; denn, wenn wir nicht existieren, so machen wir gar keine Erfahrung. So lange wir ferner als wir, d. i. als moralische Wesen, fortdauern, kann auch der Glaube an Gott weder durch Gründe, denn auf theoretische gründet er sich nicht, und das für die Ewigkeit gültige Gesetz der praktischen Vernunft unterstützt ihn, noch durch Erfahrung umgestossen werden; denn die Existenz Gottes kann nie Gegenstand der Erfahrung werden, mithin auch aus der Ermangelung einer solchen Erfahrung sich nie auf die Nichtexistenz desselben schliessen lassen. Aus eben diesen Gründen aber können diese Sätze auch nie, für irgend ein endliches Wesen, Gegenstände des Wissens werden, sondern müssen in aller Ewigkeit Gegenstände des Glaubens bleiben. Denn für die Existenz Gottes werden wir nie andere als moralische Gründe haben, da keine anderen möglich sind, und unserer eigenen Existenz werden wir zwar für jeden Punct derselben unmittelbar durch das Selbstbewusstseyn sicher seyn, für die Zukunft aber sie aus keinen anderen, als moralischen Gründen erwarten können.

32

Dass dies nicht eine leere Vernünftelei sey, sondern sich auch in der Erfahrung, besonders beim Halten öffentlicher Reden an das Volk, bestätige, wird uns vielleicht jeder Religionslehrer, der etwa sich für seine Person der aus der Offenbarung hergenommenen Vorstellungen nicht bedient, übrigens aber lebhaftes Gefühl seiner Bestimmung mit Ehrlichkeit (welches nicht wenig gesagt ist) vereinigt, wenn auch nicht öffentlich, doch wenigstens in seinem Herzen zugestehen. – Es geschieht vermittelst der Begeisterung durch die Einbildungskraft; und dieser Umstand darf die Sache niemandem verdächtig machen, da ja die Offenbarung überhaupt nur durch dieses Vehiculum wirken kann, und soll.

33

Dies waren auch die Maximen Jesu. In Absicht des ersteren: So jemand will den Willen thun des der mich gesandt hat, der wird inne werden, ob diese Lehre von Gott sey; und im Gegensatze: Wer Arges thut; hasset das Licht, und kommt nicht an das Licht. In Absicht des letzteren: Die Starken bedürfen des Arztes nicht, sondern die Kranken; ich bin kommen die Sünder zu Busse zu rufen, und nicht die Gerechten – welche Ansprüche ich nicht für Ironie halte.

Quelle:
Johann Gottlieb Fichtes sämmtliche Werke. Band 5, Berlin 1845/1846, S. 142-158.
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Romantische Geschichten. Elf Erzählungen

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Romantik! Das ist auch – aber eben nicht nur – eine Epoche. Wenn wir heute etwas romantisch finden oder nennen, schwingt darin die Sehnsucht und die Leidenschaft der jungen Autoren, die seit dem Ausklang des 18. Jahrhundert ihre Gefühlswelt gegen die von der Aufklärung geforderte Vernunft verteidigt haben. So sind vor 200 Jahren wundervolle Erzählungen entstanden. Sie handeln von der Suche nach einer verlorengegangenen Welt des Wunderbaren, sind melancholisch oder mythisch oder märchenhaft, jedenfalls aber romantisch - damals wie heute. Michael Holzinger hat für diese preiswerte Leseausgabe elf der schönsten romantischen Erzählungen ausgewählt.

442 Seiten, 16.80 Euro

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