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Dieses neue Lehrbuch erläutert anschaulich und didaktisch ausgefeilt das im juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Studium sowie in der Praxis bedeutsame Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es behandelt die Materie umfassend und fundiert.
Der Schwerpunkt liegt u.a. auf dem nach der Schuldrechtsreform teilweise ungeklärten Verhältnis von BGB- und HGB-Regelungen.
Das Werk besticht durch eine klare Gliederung des Stoffes. Die einprägsame Sprache und die tiefgründige Durchdringung des Stoffes machen das Buch nicht nur für Studierende, sondern auch für Spezialisten lesenswert.
- Kaufleute
- Handels- und Unternehmensregister
- Übertragung und Vererbung des kaufmännischen Unternehmens
- Unternehmen und Firma
- Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht, Scheinvollmacht
- Handelsvertreter, Kommissionsagent, Vertragshändler etc.
- Handelsbücher
- Handelsgeschäfte, Verhältnis zum allgemeinen und besonderen Schuldrecht
- Handelsgeschäfte und Sachenrecht
- Kommission, Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft
Das Werk berücksichtigt insbesondere die Anpassung des HGB an das geänderte BGB-Schuldrecht (z.B. §§ 377 f. HGB) sowie die Änderungen im Handelsregisterrecht. Zugleich wird die gesamte Materie vertieft dargestellt. Aktuelle Rechtsprechung und neuestes Schrifttum sind berücksichtigt.
Naja...Insgesamt ist dieses Buch zum Handelsrecht in Ordnung und als Einführung für Anfänger geeignet. Wer aber bereits ein bisschen Ahnung vom Handelsrecht hat, wird beim Lesen immer wieder inhaltliche Fehler finden, wodurch einem nicht nur der Spaß an dem Buch, sondern auch das Vertrauen in das Buch verloren geht. Da liest man z.B. bei den Voraussetzungen von § 362 HGB auf Seite 179, dass der Gewerbebetrieb (generell) die Besorgung von Geschäften mit sich bringen müsse, dabei ist das nur für § 362 Abs. 1 S. 1 HGB Voraussetzung. Für § 362 Abs. S. 2 HGB ist dies gerade nicht (!) erforderlich. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus jedem gängigen Kommentar.
Ein weiteres Beispiel ist, dass Prof. Lettl bei § 377 ständig von Untersuchungspflicht und Rügepflicht spricht, obwohl es sich dabei doch nur um Obliegenheiten (!) des Käufers handelt.
Also ich habe das Buch beiseite gelegt und da ich auch mit Lettls Buch zum Kartellrecht schlechte Erfahrungen gemacht habe, greife ich nur noch zu den Klassikern Canaris und Emmerich.