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Diejenige Erscheinung, deren sozialhistorische Bedeutung im Laufe der letzten Jahrzehnte eine sich stetig steigernde Einschätzung erfahren hat, ist die »Grundherrschaft«. Eine Zeitlang schien es geradezu, als ob wenigstens für Deutschland nicht viel weniger als alle Erscheinungen des staatlichen und Wirtschaftslebens aus ihren Organisationsformen und deren geschichtlichen Abwandlungen heraus erklärt werden sollten. Die Entstehung der Landeshoheit ebenso wie die Entstehung des städtischen Patriziates, die Anfänge des Handwerks ebenso wie diejenigen der ländlichen Hausindustrie, die Anfänge der Verkehrsorganisation, des Nachrichtendienstes, des Maß- und Gewichtswesens und schließlich auch der Beginn der modernen Kapitalakkumulation und also der kapitalistischen Entwicklung überhaupt, sind von deutschen Gelehrten auf grundherrschaftliche Anfänge zurückgeführt worden. Obwohl nun der Ertrag dieser Arbeiten für die wissenschaftliche Erkenntnis sehr hoch anzuschlagen ist, läßt sich doch nicht verkennen, daß die Schätzung der sozialgeschichtlichen Bedeutung der Grundherrschaft neuerdings manches von dem Terrain, welches sie erobert hatte, wieder verloren hat2 und es scheint, daß dieses allmähliche Zurückweichen[508] noch keineswegs zu Ende gekommen ist. Auch auf dem speziellen Gebiet der Agrargeschichte selbst scheint der gleiche Prozeß im Gange3. Hier haben die Arbeiten von G.F. Knapp und seinen Schülern für Zentraleuropa den gesamten Verlauf der agrarischen Entwicklung mit glänzendem Erfolg in eine innere Umwandlung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfassung der Grundherrschaften aufzulösen versucht. Sie gingen aus von der Frage: wie die heutige Agrarverfassung Deutschlands und seiner unmittelbaren Nachbargebiete in ihren so überaus scharfen und charakteristischen Unterschieden geschichtlich zu erklären sei. Das grundlegende Werk von Knapp4 leitete die Entstehung der heutigen ostelbischen, vom Großgrundbesitz und Großbetrieb beherrschten, ländlichen Sozialverfassung aus der Art der Auflösung des Verbandes der Gutsherrschaften des 18. Jahrhunderts durch die preußische Reformgesetzgebung nach dem Tilsiter Frieden ab. Für ein Teilgebiet – Vorpommern – bot die Arbeit von C. J. Fuchs5 eine wichtige Ergänzung. Für den deutschen Nordwesten, heute das Land des »Großbauerntums«, leistete die ausgezeichnete Arbeit von Wittich6 das Gleiche. Der kleinbäuerliche deutsche Südwesten ist von Th. Ludwig7, Teile Oesterreichs durch Grünberg8, andere östlich und westlich angrenzende Gebiete durch andere Schüler Knapps oder durch von ihm wissenschaftlich beeinflußte Gelehrte9 bearbeitet worden. Durch diese Arbeiten ist nun unwiderleglich aus den Akten erwiesen, daß für die Art der heutigen Agrarverfassung aller dieser Gebiete entscheidend war die Frage: welches Schicksal bei der Auflösung der Grundherrschaften der Grund und Boden erfuhr, das heißt, wie er unter die an seinem Ertrag[509] beteiligten Personenklassen: Grundherren und Bauern, verteilt wurde. In welcher Art aber dies geschah, das hing wiederum davon ab, welche innere Verfassung die Grundherrschaft sich in den einzelnen großen Gebieten im Laufe einer Entwicklung, die etwa im 17. Jahrhundert ihren Abschluß fand, gegeben hatte, und zwar insbesondere davon, ob der Grundherr den Bauer vorwiegend als Arbeitskraft in seinem landwirtschaftlichen Großbetrieb, oder vorwiegend als Rentenfonds ausnutzte. Da nun feststeht, daß diese letztere Form: abgabepflichtige Bauern neben Grundherren, die keine erhebliche eigene Wirtschaft – jedenfalls keinen »Großbetrieb« – führten, überall die ältere und auf der Höhe des Mittelalters die im ganzen Bereich der europäischen Feudalverfassung allein herrschende und in allen wesentlichen Zügen gleichartige Form der Grundherrschaft gewesen ist – so ist heute die weitaus wichtigste Frage der neueren deutschen Agrargeschichte: Wie kam es, daß von jener Gleichartigkeit aus eine so verschiedenartige Entwicklung eintrat? Wir können dieser wichtigen Frage im Rahmen dieser Ausführungen nicht näher treten, denn sie ist nur durch eine ganz wesentliche Erweiterung unseres Quellenmaterials über den Punkt hinaus, auf dem sie sich zur Zeit befindet, zu fördern10. Es fehlt in den agrarhistorischen Erörterungen in der deutschen Literatur regelmäßig vor allem die Erörterung einer sehr wichtigen Frage: welche Verwendung der Grundherr den Naturalien, die ihm die Dienste und Abgaben seiner Bauern einbrachten, und welche Verwendung die Bauern ihren eigenen Produkten geben konnten und gegeben haben. Denn die Frage war, ob der Grundherr, dessen Bedürfnis nach erhöhter Lebenshaltung erwachte, auf seine Rechnung zu kommen vermochte, indem er wesentlich den Bauern selbst wirtschaften ließ und sich begnügte, durch Besitzwechselabgaben, höhere Natural- oder auch Geldpachten an dem Ertrag der Bauernwirtschaft zu partizipieren, oder ob er seinen Zweck nur erreichen konnte, indem er den Bauern als Arbeitskraft in einem eigenen Großbetrieb verwendete. Diese Frage hing aber neben vielen anderen Momenten auch ganz wesentlich von dem Maße[510] der »wirtschaftlichen Erziehung« der Bauern und – was damit aufs engste zusammenhing – von dem Grade der Entwicklung des lokalen Verkehrs, des selbständigen Gewerbes und städtischen Erwerbslebens überhaupt und der dadurch gegebenen lokalen Absatzchancen bäuerlicher Produkte ab. Die Chancen der bäuerlichen Kleinbetriebe sind je nach der Gestaltung dieser Verhältnisse auch heute ungemein verschieden. Wir wissen zur Zeit von der Lage dieser Verhältnisse noch viel zu wenig, und die agrargeschichtliche deutsche Literatur hat das Problem zu sehr nur unter rechts- und sozialgeschichtlichen Gesichtspunkten betrachtet, um schon ein Urteil abgeben zu können. Es muß genügen, hier darauf hinzuweisen, daß die eigentlich wirtschaftsgeschichtliche Arbeit an dieser Aufgabe noch nicht voll geleistet ist.
Die Arbeiten der Knappschen Schule haben nun aber bei der Feststellung und Analyse der neueren Grundherrschaft nicht Halt gemacht. Schon in dem Buche von Wittich begann der Regressus in die weitere Vergangenheit, die karolingische und schließlich die taciteische Zeit. Das Ergebnis war die Behauptung der Alleinherrschaft der Grundherrschaft in allen Perioden der deutschen Agrargeschichte, soweit zurück man von einer solchen überhaupt sprechen kann. Ueberall erschien in den mittelalterlichen Quellen, im Sachsenspiegel ebensowohl wie in den Traditionen der fränkischen Zeit, die Grundherrschaft als allein greifbar vorhandenes Element der ländlichen Verfassung. Nirgends ließ sich ein Zustand vorherrschenden freien Bauerntums in diesen Quellen feststellen, und da Tacitus in der Germania die Verwendung der Sklaven als abgabepflichtiger Bauern nach Art der römischen Kolonen erwähnt11, so wurde daraus geschlossen, daß es einen breiten Stand freier deutscher Bauern in Wahrheit niemals gegeben habe, daß vielmehr der Bauer des Mittelalters der geschichtliche Nachfahre jenes taciteischen Sklaven sei. Der bis dahin herrschenden Ansicht: daß die Grundherrschaft auf dem Kontinent das Ergebnis der fränkischen Zeit sei, entstanden aus der Umgestaltung des fränkischen Heeres aus einem Volksheer in ein Heer berittener Vasallen,[511] welche die lehnsrechtliche Umgestaltung des ganzen Staatswesens und damit die allmähliche, auch die privatrechtliche Unterwerfung der freien Bauern herbeigeführt habe – dieser Auffassung schwand damit der Boden unter den Füßen. Der Bauer war von jeher unfrei, der freie Germane der Urzeit ein kleiner Grundherr, der von Sklavenabgaben lebte12. Bei dieser Hypothese über die Verhältnisse der germanischen Urzeit stieß nun die Knappsche Schule mit dem inzwischen erschienenen großen Werke von Meitzen13 zusammen, welches die agrarischen Zustände der Urzeit auf Grund der Flurkarten der deutschen Dörfer umfassend untersuchte und die seit Justus Möser für Westfalen, seit Olufsen für Dänemark, seit Hanßen für Schleswig-Holstein bekannte Theorie von der Entstehung der deutschen Hufenverfassung aus dem vorherrschenden Gedanken der bäuerlichen Gleichheit freier Flurgenossen erneut und entschieden vertrat. Jenes charakteristische in allen Gebieten deutscher Siedelung auftretende System der Ackerverteilung, welches in England »open field system« genannt wird: die Verteilung der Flur in eine größere Anzahl von »Gewannen«, an deren jedem jeder einzelne Dorfgenosse einen gleichen Anteil zugewiesen erhält, galt auch Meitzen als ein Ausdruck jenes Gleichheitsstrebens, welches nur in dieser Form habe befriedigt werden können, und überall, wo die Siedlung von Anfang an eine freie und rein deutsche gewesen sei, auch nur so befriedigt worden sei. Alle Abweichungen davon seien entweder dem Hineinspielen fremder Siedlungen zuzuschreiben14 oder daraus erklärlich, daß die betreffende Siedelung keine freie, sondern von einem den Boden nach Ermessen austeilenden Grundherrn ins Leben gerufen sei15. Diese Meitzensche Hypothese von der ausschließlichen »Volkstümlichkeit« der Siedelung in Dörfern mit einer derartigen Gewannverfassung wurde nun unter den germanischen Kulturhistorikern namentlich von Henning16 angefochten, da der grundherrliche Ursprung[512] der unregelmäßigen Fluren nicht nachweisbar sei, gerade auf den ältesten Fluren die größte Unregelmäßigkeit der Aufteilung herrsche und Meitzens Hypothese speziell für Skandinavien nicht passe. Ebenso aber trat ihr naturgemäß G.F. Knapp in einer geistvollen Besprechung des Meitzenschen Werkes17 entgegen. Und Meitzen selbst hatte, indem er die Hundert schaftseinteilung der Germanen und die Berichte Cäsars über die Sueven auf einen zu Cäsars Zeit noch bestehenden Nomadenzustand der Germanen deutete, direkten Anlaß zu einer Festigung und Fortentwicklung der Hypothese von der Ursprünglichkeit der bäuerlichen Unfreiheit bei den Deutschen gegeben. Er selbst war der Ansicht, der Uebergang der Germanen von der nach seiner Ansicht zu Cäsars Zeit noch herrschenden nomadisierenden Viehzucht zum Ackerbau sei ein Akt der Emanzipation der Arbeit vom Besitz gewesen: Die Siedelung sei hervorgegangen aus dem Streben der viehlosen, und das heißt von den Viehbesitzern abhängigen, Massen nach ökonomischer Selbständigkeit. Dem wurde nun aber von seiten der Knappschen Schule die umgekehrte Hypothese gegenübergestellt: Der freie Germane sei zu Cäsars Zeit ein nomadisierender großer Viehbesitzer gewesen, welcher den damals eben neu aufkommenden Ackerbau, den er, wie alle Nomaden, verachtet habe, durch Unfreie für seine Rechnung habe besorgen lassen. Diese Abhängigkeit der ackerbauenden Unterschicht der Bevölkerung von den großen Herdenbesitzern nun sei gerade die geschichtliche Quelle der grundherrlichen Abhängigkeit, in welcher sich diese Unterschicht später – zu Tacitus' Zeit und weiterhin im Mittelalter – von der ehemals herdenbesitzenden, nunmehr grundherrlichen, Oberschicht befunden habe. Wittich, welcher diese Meinung eingehender begründete18, stützte sich für sie auf eine kulturhistorische Theorie, welche Richard Hildebrand19 kurz vorher über die Perioden der gesamten Rechts- und Kulturentwicklung aufgestellt hatte20. Diese Theorie war einer der neuerdings so zahlreichen Versuche, die Kulturentwicklung nach Art biologischer Prozesse als ein gesetzliches Nacheinander verschiedener, überall sich[513] wiederholender »Kulturstufen« zu begreifen. Als eine solche gesetzlich bei allen Völkern auftretende Stufe galt ihr auch das Nomadentum: es ging überall – wenigstens im Okzident – dem Ackerbau voran, und es erfolgte der Uebergang zum Ackerbau mit enger werdendem Nahrungsspielraum bei allen Völkern in gleicher Weise, so daß z.B. aus der Analogie der Zustände bei den Kirgisen und den Arabern erschlossen werden kann, was uns die Quellen der germanischen Vorzeit unvollständig oder gar nicht berichtet haben. Nach Analogie der Stellung nun, welche der Ackerbau und die Ackerbauer bei den noch heute nomadisierenden Völkern einnehmen, wurde die Stellung des Ackerbaues bei den Germanen zu Cäsars Zeit rekonstruiert. Aus der Verachtung des Ackerbaues bei den Nomadenvölkern wurde demgemäß auf die Verachtung der Ackerbauern bei den – angeblich damals noch halbnomadischen – Germanen und auf ihre Unfreiheit und Abhängigkeit von den großen Herdenbesitzern geschlossen. – Es kam Wittichs Konstruktion der bäuerlichen Unfreiheit des ackerbauenden Germanen aber außerdem zugute, daß gleichzeitig auf dem Boden der Rechtsgeschichte ein umfassender Angriff gegen die bisher geltenden Anschauungen über die ständische Gliederung der germanischen Stämme erfolgte. Man war bis dahin auf Grund der Ueberlieferung der Chronisten und der Bestimmungen der germanischen Volksrechte gewohnt, einen Unterschied anzunehmen zwischen den sozialen Verhältnissen der Franken (seit der Zeit ihres erobernden Vordringens auf römischem Boden) einerseits und denjenigen der innerdeutschen Stämme, speziell der Sachsen, andererseits. Der altgermanische Volksadel, die »nobiles« des Tacitus, seien, so sagte man, bei den Franken in der Eroberungsepoche verschwunden und ein neuer Adel sei bei ihnen erst im Gefolge der feudalen Entwicklung entstanden. Dagegen sei der alte »Volksadel« jedenfalls bei den Sachsen in Gestalt der »nobiles« der lex Saxonum erhalten geblieben, und seine Rechtsstellung sei in der Karolingerzeit bis zur sozialen Deklassierung der alten Gemeinfreien, der liberi, gesteigert worden. Man nahm also an, daß die germanische Urzeit neben dem bäuerlichen Gemeinfreien (liber) einen durch soziale Schätzung ausgezeichneten »Uradel« gekannt habe. Die Völkerwanderung habe ihn bei den wandernden, von Königen und Herzögen beherrschten Stämmen überall in seiner Stellung erschüttert, bei den Franken[514] ganz beseitigt. Demgegenüber entwickelte nun Ph. Heck21 in mehreren Arbeiten die Auffassung, daß ein solcher Unterschied nicht bestanden habe, vielmehr der nobilis (Edeling) in den innerdeutschen Volksrechten der Karolingerzeit in seiner Rechtsstellung und seinem ständischen, namentlich im Wergeld ausgedrückten Range identisch sei mit dem homo francus oder ingenuus der lex Salica, daß also ebenso in Sachsen wie in Franken und wie überall sonst ein »Volksadel« von jeher gefehlt, die gesamte Bevölkerung unterhalb der mit den »Gemeinfreien« identischen »nobiles« zu den sozial und politisch Abhängigen gehört habe und insbesondere die »Frilinge« Sachsens freigelassene oder nicht vollbürtige Leute gewesen seien. Diese rechtshistorischen Thesen waren nun offenbar eine willkommene Stütze der von der Knappschen Schule entwickelten wirtschaftsgeschichtlichen Hypothese von der Ursprünglichkeit der Grundherrlichkeit des gemeinfreien Deutschen. Zwar trat Heck seinerseits entschieden der Verwertung seiner Ansicht zugunsten der grundherrlichen Hypothese Wittichs entgegen: Er selbst hielt seine Edelinge nicht für »Grundherren«, sondern lediglich für gemeinfreie Bauern mit einem Besitz von nur wenigen, mindestens zu einem Teil selbst bewirtschafteten Hufen. Allein naturgemäß ließ Wittich22 sich da durch nicht hindern, in dem Heckschen nobilis seinen gemeinfreien Grundherren zu finden, von dem er zugab, daß er neben der Ausnutzung abhängiger Bauern wohl oft oder vielleicht selbst regelmäßig auch eine kleine eigene Wirtschaft auf dem »mansus indominicatus« geführt haben möge. Die führenden deutschen Germanisten Brunner23, R. Schröder24, ferner aber auch so ausgezeichnete Agrarhistoriker wie Vinogradoff25 und andere26 sind der Heckschen ebenso wie der Hildebrand-Wittichschen Hypothese scharf entgegengetreten, nicht minder natürlich Meitzen. Andrerseits[515] erfuhren dessen Anschauungen von dem ursprünglichen Nomadentum der Deutschen – der Punkt, in welchem er mit Wittich übereinstimmte – namentlich durch Rachfahl27 eine lebhafte Kritik. Wie man sich zu jener »grundherrlichen Hypothese« zu stellen hat, ist zur Zeit die wichtigste Frage der ältesten deutschen Agrargeschichte. Zu ihr soll, da es sich hier lediglich um eine Interpretation von Quellen handelt, die schwerlich je eine Vermehrung erfahren werden, im folgenden Stellung genommen werden. Dabei können naturgemäß nur diejenigen Gebiete Berücksichtigung finden, welche seit den Zeiten Cäsars ununterbrochen deutsch besiedelt gewesen sind, also die Länder zwischen Rhein und Elbe, die Sitze der Sachsen, Thüringer und (teilweise) Franken. Von ihnen sprechen Cäsar und Tacitus bei ihren Angaben über germanisches Leben, sie sind das größte zusammenhängende Gebiet, in dem die von Meitzen als spezifisch deutsch bezeichnete Siedelungsform herrschte, auf sie vornehmlich bezieht auch Wittich seine Hypothese. Es ist ja a priori durchaus nicht abzusehen, warum in bezug auf die soziale Gliederung nicht zwischen den deutschen Stämmen die größten Verschiedenheiten geherrscht haben sollten. Daß die Einzelhofgebiete ganz die gleiche Agrarverfassung gehabt haben sollen, wie die Gegenden mit dorfweiser Siedelung, die östlichen Kriegervölker, wie Goten und Vandalen mit ihrem großen Sklaven- und Herdenbesitz dieselbe, wie die schon zu Cäsars Zeit seßhaften und kultivierten Völker am Rhein, ist an und für sich und – wie wir gleich sehen werden – auch nach den Quellen ganz unwahrscheinlich. Schon das bedingt jene Beschränkung. –
Die Anschauung von dem urgermanischen Nomadentum beruft sich in weitgehendem Maße auf Analogien anderer Nomadenvölker. Wittich insbesondere stützt sich für die Heranziehung von solchen zur Erklärung des deutschen Altertums auf den Satz: »Sobald die gleiche wirtschaftliche Kulturstufe erreicht ist, sind eben die durch wirtschaftliche Umstände wesentlich bedingten Institutionen einander gleich und es kommt dann wenig darauf an, ob diese wirtschaftliche Kulturstufe unter gleichen oder verschiedenartigen natürlichen Voraussetzungen erreicht worden ist.« Er deduziert demgemäß aus dem generellen Charakter der Kulturstufe[516] des »Halbnomadentums« heraus, welcherlei soziale Bedingungen der Siedelung der Germanen zugrunde gelegen haben müssen. Meines Erachtens ist dieses Verfahren des auch von mir sehr hochgeachteten Gelehrten ein gutes Beispiel dafür, wie man den Begriff einer »Kulturstufe« wissenschaftlich nicht verwerten darf. Begriffe von der Art, wie »Nomadentum«, »Halbnomadentum« usw. werden wir für die Darstellung nie entbehren können. Und für die Forschung ist der fortwährende Vergleich der Entwicklungsstadien der einzelnen Völker untereinander und die Aufsuchung von Analogien ein heuristisches Mittel, welches bei vorsichtiger Verwendung in hohem Maße geeignet ist, die historische Eigenart jeder einzelnen Entwicklung in ihrer ursächlichen Bedingtheit zum Bewußtsein zu bringen. Aber ein schweres Mißverständnis des Forschungszieles der Kulturgeschichte ist es, wenn man die Konstruktion von »Kulturstufen« für mehr hält, als ein Darstellungsmittel, und die Einordnung des Historischen in solche begrifflichen Abstraktionen als Zweck der kulturgeschichtlichen Arbeit behandelt – wie Hildebrand es tut –; und ein Verstoß gegen die Forschungsmethode ist es, wenn wir eine »Kulturstufe« als etwas anderes als einen Begriff ansehen, sie wie ein reales Wesen nach der Art der Organismen, mit denen die Biologie zu tun hat, oder wie eine Hegelsche »Idee« behandeln, welche ihre einzelnen Bestandteile aus sich »emanieren« läßt, und sie also zur Konstruktion von Analogieschlüssen verwenden: weil auf die historische Erscheinung x die andere historische Erscheinung y zu folgen pflegt oder weil beide koexistent zu sein pflegen, deshalb muß auf x1 – y1 folgen oder mit ihm koexistent sein, denn x und x1 sind begriffliche Bestandteile »analoger« Kulturstufen.
Wenn wir eine »Kulturstufe« konstruieren, so bedeutet dieses Gedankengebilde, in Urteile aufgelöst, lediglich, daß die einzelnen Erscheinungen, die wir dabei begrifflich zusammenfassen, einander »adäquat« sind, ein gewisses Maß innerer »Verwandtschaft« – so können wir es ausdrücken – miteinander besitzen, niemals aber daß sie mit irgendeiner Gesetzmäßigkeit auseinander folgen. Mit anderen Worten: sie sind begriffliche Darstellungsmittel, aber nicht Grundlagen für ein Schlußverfahren nach dem berüchtigten Schema: »Alle Menschen sind sterblich, Cajus ist ein Mensch, also ist er sterblich«.
[517] Verfolgen wir nun Wittichs Analyse der Nachrichten bei Cäsar und Tacitus über die sozialen Verhältnisse der Germanen im einzelnen.
Wittich hat zweierlei miteinander nicht zu vereinigende Hypothesen aufgestellt. Nach der einen – in seinem Aufsatz in der Historischen Zeitschrift – sind die »magistratus ac principes« Cäsars – das wäre also die »nobilitas« des Tacitus – die Träger der Grundherrschaft; nach der anderen – in seinem Buch über die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland und in seinem Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte – ist es die Schicht der Gemeinfreien (liberi) des Tacitus, das wäre also die »plebs« Cäsars. Wir prüfen zunächst die erste dieser Möglichkeiten.
»Die von Cäsar als magistratus ac principes bezeichneten Personen waren«, meint Wittich, »gewöhnlich keine mit einem Imperium ausgestatteten Beamten, sondern die angesehensten und reichsten Mitglieder der einzelnen Sippe. ... Von ihnen waren auch die verarmten Geschlechtsgenossen sozial und wirtschaftlich abhängig, da gerade diese neben Unfreien den Ackerbau in ihrem Auftrag und mit ihrer Unterstützung betrieben.« Er denkt sich mithin die Grundherrschaft entstanden aus der sozialen Uebermacht der großen Herdenbesitzer über die Besitzlosen, indem nämlich mit allmählicher Ausbreitung des Anbaues die großen Unternehmer, welche die »Bannerträger« jedes »wirtschaftlichen Fortschrittes« gewesen seien – beiläufig bemerkt, eine sehr moderne Vorstellung – zu Grundherren sich entwickelt hätten. Er nimmt dabei für die wirtschaftlichen Zustände der Germanen zu Cäsars Zeit an, daß eben damals der Uebergang von nomadisierender Viehzucht zum Ackerbau sich vollzogen habe.
Für das Verständnis von Cäsars Nachrichten28 über die Germanen muß man sich nun vor allem gegenwärtig halten, daß ein Teil seiner Angaben sich speziell auf die Verhältnisse eines gerade damals im kriegerischen Vordringen gegen den Rhein befindlichen Volksstammes: der Sueven, bezieht, andere[518] dagegen Völker betreffen, welche ansässig und durch die Berührung mit der Kultur des Westens, namentlich mit dem Handel, dessen Bedeutung Cäsar (Comm. 4, 3) stark betont, erheblich beeinflußt waren. Die Nachrichten bezüglich beider Kategorien gehen mehrfach durcheinander, und es muß in jedem Falle geprüft werden, ob Cäsar die wandernden Germanenstämme, mit denen er militärisch zu tun hatte, oder die Westgermanen im Auge hat. Der Gegensatz tritt aufs deutlichste hervor bei Gegenüberstellung der ohne Sattel reitenden Sueven, welche wesentlich von Milch und Fleisch ihres Viehes, von Jagd und Krieg leben, den Weinimport bei sich verboten haben, Kaufleute überhaupt nur zum Vertreiben der Kriegsbeute zulassen, einerseits – und andererseits der Ubier, Usipeten, Tenkterer und Sigambrer, überhaupt der Rheinufergermanen, welche umgekehrt durch den starken Verkehr fremder Kaufleute bei sich »ceteris humaniores« geworden sind und nach einer wichtigen, bisher in diesen Erörterungen ganz unbeachtet gebliebenen Nachricht Cäsars Arbeitsvieh importierten, während die Sueven, wie Cäsar berichtet, mit ihrem eigenen unscheinbaren, aber höchst leistungsfähigen Vieh auskamen (4, 2)29. Aus diesen Notizen, welche, weil offenbar auf die Angaben von Kaufleuten zurückgehend, zu den sichersten und unzweideutigsten gehören, die wir besitzen, ergibt sich zunächst, daß die Rheinufergermanen, um – wie Cäsar sagt – zu hohem Preise (»impenso pretio«) kaufen zu können, in der Lage sein mußten, ihrerseits Wirtschaftsüberschüsse irgendwelcher Art zu verkaufen. Dies stimmt durchaus mit den Berichten von Dio, Vellejus Paterculus und Florus über die Verhältnisse, wie sie 41/2 Jahrzehnte später, vor der Varusschlacht, in Westfalen bestanden. Wenn die dortigen Germanen damals die Märkte, welche die Römer angelegt hatten, besuchten, vor dem römischen Gericht ihre Prozesse führten und nach dem Siege[519] speziell an den römischen Sachwaltern Rache genommen haben sollen, so läßt sich daraus natürlich auf die »Kulturstufe« direkt nichts schließen, es paßt aber jedenfalls nicht zu gänzlich primitiven, »halbnomadischen« Zuständen. Insbesondere aber ergibt der bei Cäsar berichtete Import von Arbeitsvieh – denn nur das heißt »jumenta« – mit Sicherheit eine relativ erhebliche Entwicklung der Ackerbaukunst, speziell des Pflügens. Die Ackerbautechnik speziell der Ubier wird denn auch schon 11/2 Jahrhunderte später von römischen Schriftstellern als vorgeschritten behandelt: speziell das Mergeln wird als ihnen eigentümlich erwähnt, wie denn überhaupt für »Dünger« gemeingermanische Bezeichnungen existieren. Ich bin sogar – obwohl dies reine Hypothese bleibt – geradezu geneigt, anzunehmen, daß die Verwendung des spezifisch westgermanischen Pfluges mit jenem von Cäsar erwähnten starken Bedarf an Spannvieh zusammenhängt. Darüber einige Worte.
Es gehört zu den glänzendsten Verdiensten des Meitzenschen Werkes, den Zusammenhang der Fluraufteilung der Germanen mit der Eigenart des Ackerinstrumentes, welches sie gebrauchten, aufgezeigt zu haben. Im Gegensatz zu den Mittelmeervölkern, ebenso wie zu den Slaven30, gebrauchten wenigstens die Westgermanen – denn mindestens bei den Goten hat es offenbar anders gelegen – die gleiche Form des Pfluges, welche noch seiner heutigen Gestalt zugrunde liegt und sich durch die Möglichkeit auszeichnete, den Boden durch Ziehen paralleler Furchen vollständig für die Aufnahme der Saat vorzubereiten, während die Römer und Slaven mit ihrem Hakenpfluge, der den Boden nicht wendete, sondern nur aufwühlte, zum Kreuz- und Querpflügen genötigt waren. Daher die für die germanische Agrarverfassung grundlegende Verteilung des germanischen Ackers in schmalen Streifen, des römischen in Quadraten oder breiten Rechtecken, des slavischen – nach Meitzens Terminologie – in »Blöcken«. Dieses deutsche Ackerinstrument nun ist es, welches im Gegensatz zu allen nur hakenförmigen Werkzeugen den ursprünglich nicht gemeingermanischen, sondern nur westgermanischen Namen »Pflug«, sprachlich zusammengehörig wahrscheinlich[520] mit »pflegen«, führte31. Plinius (Hist. nat. XVIII, 18) berichtet: »latior haec (scil. cuspis) quarto generi et acutior in mucronem fastigata eodemque gladio scindens solum et acie laterum radices herbarum secans. Non pridem inventum in Raetia Galliae ut duas adderent tali rotulas quod genus vocant plaumorati«. Statt »plaumorati« ist nach Baists32 überzeugender Konjektur »ploum Raeti« zu lesen, und das »ploum« entspricht offenbar dem »plovum« oder »plovium« der longobardischen Quellen und dem westgermanischen »Pflug«, – so daß also zu Plinius Zeit jenes mit einem später spezifisch westgermanischen Ausdruck33 bezeichneten Instrument an der deutschen Grenze bereits mit dem sicher auf Bespannung durch Zugvieh deutenden Radgestell versehen war. Und zwar ist natürlich die Bespannung des Pfluges der Zufügung der Räder vermutlich lange vorangegangen. Das Herrschen bespannter schwerer Pflüge bei den Rheinufergermanen schon im ersten Jahrhundert unserer Zeitrechnung ist also nicht fraglich und geht vielleicht schon auf Cäsars Zeit zurück34. Eine besonders niedrige Technik der Feldbestellung bei den ansässigen westdeutschen Völkern zu Cäsars Zeit anzunehmen, liegt schon aus diesem Grunde keinerlei Anlaß vor. Aber auch Cäsars Nachrichten begründen eine solche Annahme nicht. Den Vormarsch gegen die Sueven nach dem zweiten Rheinübergange (6, 29) stellt Cäsar allerdings wegen befürchteten Getreidemangels ein, weil minime omnes – zu übersetzen: »keineswegs alle« – Germani agriculturae student: nämlich eben die Sueven nicht. Da an dieser Stelle ausdrücklich auf die Bemerkung Kapitel 22 zurückverwiesen wird, wo es von den Germanen im allgemeinen heißt: agriculturae non student, so ist sicherlich auch diese Bemerkung – die wohl nur besagt: daß sie nicht mehr als den unentbehrlichen Eigenbedarf, keine Ueberschüsse, bauen – als wesentlich nur für die[521] Zustände der Sueven geltend zu verstehen. Das gleiche gilt von der daran anschließenden Angabe über die vorwiegende Milch-, Fleisch- und Käsenahrung, welche gleichfalls mit dem, was Comm. 4, 1 als eine Eigentümlichkeit speziell der Sueven dargestellt wird, fast wörtlich übereinstimmt. Die Usipeten und Tenkterer dagegen gehen über den Rhein, weil sie durch die fortwährenden Angriffe der Sueven in der »agricultura«, was hier nur »Ackerbau« heißen kann, gestört werden (4, 1). Die germanischen Stämme, mit denen Cäsar als Feldherr zu schaffen hat, im Kampfe mit Ariovist sowohl wie später, sind eben nicht die relativ gesitteten (»humaniores«) Rheinuferstämme, sondern jene wandernden Kriegervölker, die damals aus dem Osten vordrangen. Aber auch die Behauptung, daß diese Völker den Ackerbau noch nicht kannten oder eben erst kennen gelernt hätten, ist natürlich aus Cäsars Angaben nicht zu erweisen. Unbekanntschaft mit dem Ackerbau – und zwar mit dem Anbau irgendeiner der noch heute gebauten Feldfrüchte – tritt uns weder in historischer noch in prähistorischer Zeit bei irgendeinem indogermanischen Volke sicher nachweisbar entgegen. Mit Recht weist Henning darauf hin, daß es schon zu Tacitus Zeit in Deutschland »prähistorische« Ackerbauzeitalter gegeben hatte. Aber natürlich waren die sozialen und wirtschaftlichen Zustände der Sueven dem chronischen Kriegsleben des ganzen Stammes angepaßt, und brauchten deshalb mit den Zuständen der Westgermanen zu Cäsars Zeit keineswegs identisch zu sein, ja sie konnten nach Cäsars ausdrücklichen Angaben in verschiedenen wichtigen Beziehungen damit gar nicht übereinstimmen. Das berühmte Kapitel 22 des 6. Buches der Kommentarien macht über den Ackerbau der »Germanen« (d.h. der Sueven, gegen die er ins Feld zu ziehen im Begriffe steht) Angaben, die mit den Verhältnissen von Stämmen, welche zu hohem Preise Arbeitstiere importieren und Handel treiben, zum mindesten sehr schwer vereinbar sind. Dagegen stimmen die künstliche Verhinderung der Ansässigkeit, die Vermeidung festen Hausbaues, die Beschränkung des Handels auf Beutehandel, der Ausschluß alles Importhandels, speziell des Weinhandels und das Mißtrauen gegen das Geld und den Erwerbssinn, wie sie dort und C 1 und 2 des 4. Buches berichtet werden, auf das beste mit der für die Sueven berichteten Organisation jährlicher Raubzüge einer bestimmten Quote des Volkes und mit Ariovists stolzem Hinweis[522] darauf, daß seine Leute seit 14 Jahren kein Dach über sich gesehen haben (1, 36). So sicher gerade diese Aeußerung ergibt, daß dies eben nur Folge des chronischen Kriegszustandes war, wie er auch in dem von Cäsar (VI, 1) geschilderten »training« des Volkes für kriegerische Strapazen zum Ausdruck kommt, so sicher darf gerade aus der Motivierung der übrigen suevischen Institutionen (VI, 22) geschlossen werden, daß auch die Sueven seßhaften Ackerbau, Importhandel, Weinkonsum und Geld sehr wohl gekannt haben, daß also die Zustände, die Cäsar für die Sueven schildert, keineswegs Ausfluß irgendeiner »Kulturstufe«, sei es der Sueven, sei es gar der Germanen überhaupt, sind. Daß Cäsars Schilderung des Suevenstaates als eines typischen Raubstaates in der Hauptsache nichts Falsches berichtet, zeigt die Nachricht des Tacitus (Annal. 2, 62) über den Zug des Germanicus gegen die Markomannen, bei welchem etwa 80 Jahre später noch aufgehäufte Beutemassen der Sueven und auch die Nachfahren der alten Beutehändler, die im Suevenland geblieben waren, angetroffen wurden. Man wird sich also sehr davor zu hüten haben, die dürftigen Nachrichten Cäsars über die suevischen Zustände als Norm für die Lebensweise der Germanen überhaupt anzusehen. Und will man einmal nach Analogien so fernliegender Art suchen, wie sie die Kirgissen und Beduinen bilden könnten, so erinnern jene Züge eines »geschlossenen Handelsstaates« bei den Sueven weit eher an den Räuberkommunismus, der im Altertum auf den liparischen Inseln bestand, oder an den »Kasinokommunismus« (s.v.v.!) der alten Spartiaten, oder etwa an den grandiosen Beutekommunismus des Kalifen Omar. Sie sind mit einem Wort Ausflüsse des »Kriegerkommunismus«. Sie sind, darin stimme ich Erhardts35 kurzen Andeutungen durchaus bei36, vortrefflich zu erklären aus den rein militärischen Interessen eines Volkes, welches unter der Führung eines großen Heerkönigs sich zu einer Gemeinschaft von Berufskriegern entwickelt hat und diesen seinen Charakter ganz bewußt und absichtsvoll aufrechterhalten will. Dagegen wären sie sehr schlecht vereinbar mit den Lebensbedingungen eines auf der Stufe des Nomadentums stehen gebliebenen, von großen Herdenbesitzern patriarchalisch beherrschten Hirtenstammes.[523] Es ist meines Erachtens sicher, daß dieser chronische Kriegszustand der Sueven (und vielleicht auch anderer Stämme) nicht bei sämtlichen germanischen Völkerschaften das Normale war: Schon die Bemerkungen über die Kriegsvorbereitungen der germanischen Stämme in Kapitel 23 des 6. Buches stimmen mit der für die Sueven berichteten festen Organisation abwechselnd in den Krieg ziehender Teile des Gesamtvolkes ganz und gar nicht zusammen. Ich bin nach alledem geneigt, den Gewährsmännern Cäsars durchaus zu glauben, daß diejenigen Germanen, an welche er in Kapitel 22 dachte, den Ackerbau nicht deshalb vernachlässigten, weil sie ihn noch nicht betreiben konnten, sondern weil sie ihn nicht oder wenigstens nicht über das vom Standpunkt steter Kriegsbereitschaft aus unbedenkliche Maß hinaus betreiben wollten.
Der Glaube an eine allgemeine, bei allen Völkern vorhanden gewesene »Kulturstufe« des Nomadentums, aus der heraus dann die feste Ansiedelung sich entwickelt habe, ist nach unserer Kenntnis der Entwicklung asiatischer Völker und nach den Untersuchungen von Hahn37 überhaupt nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die Kenntnis eines durchaus nicht mehr »primitiven« Ackerbaues reicht jedenfalls bei den indogermanischen Völkern bis in die graueste Vergangenheit zurück.
Mit diesen Ausführungen soll nun natürlich nicht die ganz hervorragende Bedeutung des Viehbesitzes bei den Germanen in der Zeit des Cäsar und noch des Tacitus geleugnet werden. Wittichs Annahme allerdings, daß die Germanen, als »Nomaden«, wesentlich von Milch und Käse, dagegen wenig von Fleisch gelebt hätten, widerspricht den ausdrücklichen Angaben Cäsars und ebenso des Pomponius Mela (3, 3). Und das Vorwiegen der Fleisch-, Milch- und Käsenahrung gilt für die Rheinufergermanen jedenfalls nur sehr bedingt: die Niederlage der Usipeten und Tenkterer z.B. wird ganz wesentlich dadurch verschuldet, daß sie fast ihre gesamte Reiterei »frumentandi causa« fortgeschickt haben. Ebenso zeigt die in den Germanenkriegen so häufig erwähnte Verwüstung – oder auch die ausdrückliche Erwähnung[524] (Histor. V, 23) einer Schonung – der »agri« germanischer Völker durch die Römer, daß der Anbau des Landes doch, selbst in dem zur Viehzucht prädestinierten Bataverland, immerhin ins Gewicht gefallen sein muß: Weidereviere »verwüstet« man nicht. – Allein immerhin wird man keinen Zweifel darüber hegen dürfen, daß mindestens für die weiter östlich sitzenden Stämme die Viehhaltung in taciteischer Zeit und später durchaus im Vordergrund des Interesses stand. Das wird bestätigt durch die kurze, aber gewichtige Andeutung, welche in dem »numero gaudent« der Germania, Kapitel 5, liegt. Sie zeigt wohl unzweifelhaft, daß die Zahl des besessenen Viehes noch damals auf die soziale Schätzung stark einwirkte38 – wie dies im extremen Maße heute noch z.B. bei den Herero der Fall ist. Nicht jeder Viehbesitzer aber ist ein Nomade, und wenn von ostgermanischen Häuptlingen gelegentlich berichtet wird, daß sie ihren Nachbarn zu sehen nicht ertragen könnten, so gilt für den heutigen Buren, der doch kein Nomade ist, bekanntlich das Gleiche. Schon der Umstand, daß man in Rom (wie in Germanien) das Vermögen mit einem von »Vieh« abgeleiteten Wort bezeichnete und die Bußen in Vieh bestimmte noch zu einer Zeit, wo dort bereits voll entwickelte städtische Institutionen bestanden, sollte davor warnen, in jener zweifellos vorwiegenden Bedeutung und Schätzung des Viehbesitzes den Ausdruck einer allgemeinen »Kulturstufe« des »Halbnomadentums« zu finden. Auch steht seit den frühesten Zeiten neben dem Rindvieh das Schwein, das spezifische Haustier ansässiger Bauern, im Mittelpunkte der deutschen Wirtschaft: zu Martials Zeit (epigr. 13, 54) liefert Westfalen schon seinen Schinken nach Rom – und die Bienenzucht muß zu Plinius' Zeit (Hist. nat. XI, 14) weit intensiver betrieben worden sein, als irgendein erst vor einigen Generationen zur Ansässigkeit gelangter Hirtenstamm das vermocht hätte. Wie dem nun auch sei, zu bestreiten ist, worauf es uns hier vor allem ankommt, unter allen Umständen zweierlei: Erstens daß der Wechsel der Aecker, von dem bei Cäsar berichtet wird, als durch[525] die Notwendigkeit des Wechsels der Weideflächen bedingt zu denken sei, wie Wittich annimmt. Eine so überaus einfache Erklärung wäre Cäsar, welcher den Eratosthenes zitiert und mit den ethnographischen Verhältnissen von Nomadenvölkern sicherlich ebensogut vertraut war, wie das Altertum überhaupt, gewiß nicht entgangen und seinen Gewährsmännern erst recht nicht. Vor allem aber pflegt, wie schon Kötzschke und Rachfahl hervorgehoben haben, normalerweise und insbesondere unter Verhältnissen, wie sie die Berg- und Hügelgebiete Westdeutschlands geboten haben würden, der Weidewechsel innerhalb des Jahres je nach den Jahreszeiten zu verlaufen, nicht aber von einem Jahre zum anderen zum Wohnungswechsel zu führen. Einen Wechsel des Wohnortes pflegt vielmehr gerade der ambulante Ackerbau, den die viehlosen Völker Indiens, Afrikas, Südamerikas und Oceaniens, z.B. bei Reisbau auf unbewässertem Lande, kennen, zu bedingen; – daß aber Weidereviere infolge Erschöpfung jährlich gewechselt werden müssen, wäre für unser Klima jedenfalls eine abnorme Erscheinung. Daran endlich, daß »agricultura« in Kapitel 22 nicht »Ackerbau«, sondern »Landwirtschaft« im allgemeinen und »ager« nicht »Acker«, sondern »Land«, im vorliegenden Falle speziell »Weiderevier« bedeutet hätte, wie Wittich will39, ist meines Erachtens gar nicht zu denken. Denn »agricultura« erscheint in Kapitel 22 zweimal dicht nacheinander, und das zweite Mal, wo von ihrer Pflege eine Verminderung der Kriegsbereitschaft gefürchtet wird, muß es auf alle Fälle im Sinne von »Bodenanbau« gemeint sein. –
Zweitens aber, und noch entschiedener, muß die Annahme abgelehnt werden, daß in der Stellung der magistratus ac principes Cäsars die Abhängigkeit der viehlosen von der viehbesitzenden Klasse zum Ausdrucke gelangte, und daß ferner, wie Wittich annimmt, der (angeblich) »neu aufkommende Ackerbau« nur von verarmten Geschlechtsgenossen, Unfreien und Sklaven für Rechnung der reichen Vieh-und Menschenbesitzer betrieben worden sei, welche sich dadurch allmählich in Grundherren verwandelt hätten. Die Wohlhabenden hätten – so meint Wittich – keinen Anlaß, und die Aermeren ohne fremde Beihilfe keine Möglichkeit gehabt, den Ackerbau selbst zu betreiben. Die deutsche Sozialgeschichte beginne also mit der ökonomischen Abhängigkeit[526] der »plebs« von dem als »magistratus ac principes« oder auch als »nobiles« bezeichneten Herdenadel. Nun ist das Eine sicher, daß für eine solche Deutung der Angaben in Buch 6, Kapitel 22 der Kommentare Cäsars der ganze Zusammenhang, in dem die Stelle sich befindet, schlechterdings keinen Raum gewährt. Da dies in den bisherigen Erörterungen nicht überall beachtet worden ist40, mag darauf etwas näher eingegangen werden. Im 11. Kapitel desselben Buches erklärt Cäsar, die Schilderung seines zweiten Rheinüberganges scheine ihm eine passende Gelegenheit, einiges zu sagen »quo differant eae nationes (Gallier und Germanen nämlich) inter sese«. In der Tat werden nun zunächst für Gallien die alles beherrschende Stellung der Druiden (Kap. 13, 14) dann (Kap. 15) diejenige der Ritter geschildert mit dem Bemerken (Kap. 13), daß sie die einzigen beiden Gesellschaftsklassen seien, »qui aliquo sunt numero atque honore«. Die ärmeren Volksgenossen (»plebs«) seien dort teils infolge von Schulden, teils infolge der Höhe der Abgaben, teils durch Vergewaltigung seitens der »potentiores« dazu gebracht worden, daß sie sich den beiden herrschenden Klassen in Knechtschaft ergeben (»in servitutem dicant«) – also derselbe Prozeß, der in Neustrien gegenüber Klöstern und Senioren in der fränkischen Zeit so bald wieder in Gang kam. Die Ritter umgeben sich je nach Vermögen mit einer Schar von »ambacti« und »clientes«. Sie leben jahraus jahrein in Fehde untereinander, und es wird Kapitel 11 anschaulich jener für die politische und soziale Herrschaft einer Ritterkaste charakteristische Zustand des interlokalen Fraktionswesens geschildert, der noch in den mittelalterlichen »Parteien« Italiens wieder auflebte. Der völlige Ausschluß der Plebs von der Politik äußert sich (Kapitel 20) u.a. in der strikten Geheimhaltung aller politischen Nachrichten seitens der herrschenden Aristokratie. Auf diese Notizen folgt nun die Bemerkung: Germani multum ab hac consuetudine differunt, und es wird alsdann zunächst Kapitel 21 ausgeführt, daß sie keine Priesterherrschaft kennen, worauf alsbald im Kapitel 22 jene Bemerkungen über die Agrarverfassung folgen, zu deren Motivierung Cäsars Gewährsmänner neben den schon oben erwähnten Gründen insbesondere auch anführten: »ne latos fines parare studeant potentioresque humiliores possessionibus[527] expellant, ... ut animi aequitate plebem contineant, cum suos quisque opes cum potentissimis aequari videat«. Im Gegensatz zu der verbreiteten Manier, die Begründungen, die Cäsar seinen Notizen in Kapitel 22 beifügt, als gewissermaßen aus den Fingern gesogen zu behandeln, bin ich der Meinung, daß gerade sie weit authentischer und zuverlässiger sind, als irgendeine der sehr vagen und generalisierenden Notizen, die Cäsar über die faktischen Zustände des Ackerbaues macht. Wie man nun auch sich dazu stellen mag, darüber besteht jedenfalls nicht der mindeste Zweifel, daß für Cäsar die sozialen Zustände der Germanen in diesen Punkten im Gegensatz standen zu der feudal-grundherrschaftlichen Organisation der Gallier.
Der Zustand Galliens zu Cäsars Zeit ist aber bei den Germanen auch in der Zeit des Tacitus noch nicht erreicht, obwohl damals die inneren Fehden der principes, wie sie zahlreiche bekannte Stellen der Annalen schildern, schon an die gallischen Verhältnisse erinnern. Allein auch damals heißt es zwar Annal. 2, 55: »nihil ausuram plebem principibus remotis«, – aber daß das keineswegs die gallische Verknechtung der Masse der ärmeren Volksgenossen bedeutet, tritt bei zahlreichen Gelegenheiten deutlich hervor. Segestes wird »consensu gentis« zur Teilnahme am Kriege gegen Rom gezwungen – wobei »gens« nach taciteischem Sprachgebrauch mit »Stamm«, nicht mit »Geschlecht« zu übersetzen ist. Als der Stamm der Cherusker seine gesamte nobilitas durch innere Fehden verloren hat, wendet sich die »plebs« nach Rom um Rückgabe des einzig Ueberlebenden aus der Sippe Armins. Arminius selbst hatte die »libertas popularium« gegen sich gehabt, als er nach der Königswürde strebte. Und vor allem erfolgten nach Tacitus alle politischen Verhandlungen öffentlich unter Mitwirkung aller Freien und unter Beteiligung, aber keineswegs – wie in Gallien – ausschließlicher Beschlußfassung der principes. Erst die Zustände der Karolingerzeit in Sachsen zeigen eine an Cäsars Schilderung Galliens wenigstens erinnernde wirkliche Deklassierung der Gemeinfreien.
Speziell aber das von Cäsar ausdrücklich angeführte Motiv der suevischen Lebensführung: Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes sozialer Gleichheit innerhalb des Volkes, ist weder mit dem Nomadenpatriarchalismus auf der Basis des Herdenbesitzes,[528] noch mit feudaler Organisation auf der Basis der Grundherrschaft irgendwie vereinbar. Dies um so weniger, als in der Darstellung Cäsars auch das bereits ständisch entwickelte Gefolgschaftswesen Galliens sich sehr deutlich und absichtsvoll abhebt sowohl von der organisierten Teilnahme des ganzen Volkes an den Kriegszügen bei den Sueven (4, 1) als von der im einzelnen Fall sich bildenden Gefolgschaft bei den übrigen Germanen (6, 23: »... ubi quis ex principibus in concilio dixit se ducem fore, qui sequi velint, profiteantur ...«). Als soziale Institution ist die germanische Gefolgschaft erst in den Schilderungen des Tacitus, Germania c. 13, 14 enthalten. Aber auch aus dieser größeren Annäherung der germanischen Gefolgschaftsverhältnisse im Zeitalter des Tacitus an die gallischen der cäsarianischen Zeit folgt nun natürlich nicht etwa, daß deshalb zu Tacitus Zeit auch die übrigen Eigentümlichkeiten des von Cäsar geschilderten Galliens, insbesondere die Unfreiheit der »plebs«, ebenfalls nach Germanien importiert sein müßten. Das Gefolgschaftswesen ist mit verschiedenen Sozialverfassungen vereinbar und war bekanntlich schon ein Jahrhundert nach Tacitus selbst in die römische Kriegsverfassung eingedrungen.
Wenn man schließlich speziell den ziemlich vagen Bemerkungen sich zuwendet, mit denen Cäsar in Kapitel 22 des 6. Buches die Agrarverfassung berührt, so sind sie namentlich infolge der Motivierung »ne assidua consuetudine capti studium belli gerundi agricultura commutent« unzweifelhaft am besten mit dem unsteten Gelegenheitsanbau eines auf dem chronischen Kriegspfad befindlichen Volkes zu vereinbaren. Man hat sich dabei eben immer wieder gegenwärtig zu halten, daß auch diese Schilderung anläßlich eines gegen die Sueven gerichteten Kriegszuges gemacht wird, von denen schon Komm. 4, 1 das Verbot, länger als ein Jahr incolendi causa an einem Orte zu verweilen, als ihnen eigentümlich berichtet war. Dem würde es auch entsprechen, wenn die Worte: »neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios, sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierint, quantum et quo loco visum est agri attribunt atque anno post alio transire cogunt« auf »strenge Feldgemeinschaft« mit kommunistischem Anbau zu deuten sein sollten. Immerhin mag doch bemerkt werden, daß die[529] Deutung auf Agrarkommunismus keine absolut gebotene ist. Trotz des nach Cäsars Bericht jährlich wechselnden Standortes des Ackerbaues könnte derselbe nach dem Wortlaut der Stelle auch als Sonderanbau und Sondernutzung gedacht werden41. Die Ausdrücke »modus« und »finis« haben in der technischen Sprache der römischen Feldmesser ganz spezifische, mit der alten Art der Aufteilung des römischen ager privatus zusammenhängende Bedeutungen, über welche Rudorff im 2. Bande der Lachmannschen Ausgabe der römischen Feldmesser und ich in meiner römischen Agrargeschichte gehandelt haben. Für Cäsar hätte eine Art der Fluraufteilung und Flurbenutzung, wie sie die spätere mit Flurzwang verbundene Gemengelage der spezifisch deutschen Hufendörfer darstellt, vermutlich zu ganz der gleichen Schilderung und ebenso zu der Aeußerung (4, 1) Anlaß gegeben: privati ac separati agri apud eos (bei den Sueven) nihil est. Nur die Unstetheit der Wohnsitze, nicht Cäsars Angaben über das Fehlen von ager privatus im römischen Sinn, zwingen uns auch zu der Annahme, daß bei den damaligen Sueven kein Teil des Bodens dem Rechte nach den Einzelfamilien appropriiert war und machen es wenigstens wahrscheinlich – wenn auch durchaus nicht sicher –, daß nicht nur Bestellung und Ernte, sondern auch die Verteilung des Produktes Sache derjenigen Gemeinschaften war, die Cäsar als gentes und cognationes hominum bezeichnet, und die wir mit »Sippe« zu übersetzen pflegen42. Daß bei den Westgermanen, z.B. den Ubiern, von einem Wechsel der Wohnsitze nicht die Rede sein kann, ergibt sich aus dem, was Cäsar über ihren Kulturzustand[530] sagt, deutlich genug. Es folgt aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit schon daraus, daß ihnen von den Sueven die Leistung eines jährlichen »stipendium« auferlegt war, das heißt nach technischem römischen Sprachgebrauch eine feste, gleichmäßige Kontribution, ganz in der Art, wie Völker, die vom Kriege leben, fest ansässige Ackerbauer auszubeuten pflegen.
Alles in allem werden wir wohl oder übel uns damit abfinden müssen, daß Cäsar, der ja nicht Wirtschaftsgeschichte schrieb, sondern nur seine zu militärischen Zwecken gemachten Notizen verwendete, über die Agrarverhältnisse der Rheinufergermanen überhaupt nichts Bestimmtes und auch über die Einzelheiten der suevischen sozialen Verhältnisse, z.B. darüber, welches die Beziehungen der »gentes cognationesque« zu den Einzelfamilien waren, nichts Näheres festzustellen sich veranlaßt gesehen hat. Was aus seinen Schilderungen zu entnehmen ist, ist wesentlich nur der Gegensatz der deutschen sozialen Zustände gegen die gallischen, das heißt aber das Fehlen nicht nur des Nomadenpatriarchalismus, sondern auch der Grundherrschaft und überhaupt ökonomischer Abhängigkeitsverhältnisse freier Leute43. Auf das deutlichste zeigt namentlich die Bemerkung Kapitel 22: »in pace nullus communis est magistratus, sed principes regionum atque pagorum inter suos44 jus dicunt controversiasque minuunt« – in Verbindung mit der Schilderung des Vorganges bei der Aufforderung zu Heerfahrten, daß die nur auf freiwilliger Anerkennung beruhende und begrenzte Autorität dieser kleinen Gaufürsten, der Vorfahren jener »satrapae«, welche bei den Sachsen im 8. Jahrhundert erwähnt sind, mit ökonomischer Beherrschung der Massen durch sie gar nichts zu schaffen hat. Ihre Stellung ist vielmehr aus der hier wie so oft in bestimmten Familien erblich gewordenen Schätzung der Tugenden ihrer Ahnen herausgewachsen, die als Heerführer und Rechtsfinder sich auszuzeichnen und als Lieblinge der Götter zu erweisen Gelegenheit gehabt hatten. Der dux selbst kann ein Parvenü[531] sein45. Arminius gehörte zwar der nobilitas und einer bemittelten Familie an, wie schon die Verleihung der römischen Ritterwürde an ihn zeigt. Aber sein Bruder diente um Lohn im römischen Heer (Annal. 2, 9). Erst die Nachfahren empfingen, der allgemeinen Regel der Adelsbildung46 entsprechend, die Weihe des Blutes. Das Geschlecht des Arminius wird so schon nach einer Generation »stirps regia« genannt (Annal. XI, 16), während er selbst noch, weil er nach der Königswürde trachtete, ermordet worden war. Daß den Heerführern bei der Verteilung der Beute, der Aufteilung des eroberten Landes usw. ein mehrfaches Los zugewiesen wurde, wie dies aus der bekannten vieldeutigen Notiz des Tacitus, daß der Acker »secundum dignationem« verteilt werde, geschlossen worden ist, daß ihre Familien jedenfalls durch Schatz-, Waffen- und Viehbesitz hervorgeragt haben werden – und daß andererseits ein gewisses Maß von Besitz unentbehrlich war, um einer Familie die erbliche Erhaltung einer solchen Stellung zu ermöglichen, liegt in den Verhältnissen. Aber nach der ausdrücklichen Bemerkung bei Cäsar, Buch 6, Kapitel 22, am Schlusse: »cum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat« dürfen wir uns diese ökonomische Differenzierung wenigstens damals schwerlich als sehr erheblich vorstellen. Dagegen wird sie allerdings sicherlich die Tendenz gehabt haben, sich teils infolge der Fehden, teils wohl auch unter dem Einfluß des Handels zu steigern. In der Darstellung des Tacitus erscheint denn auch die Autorität der duces und principes zwar noch immer recht gering; selbst von den Heerführern heißt es Kapitel 7: »exemplo potius quam imperio praesunt«. Aber durch die inzwischen erfolgte Entwicklung des Gefolgschaftswesens ist offenbar die Position des princeps, der seine »Degen« in eigenem Hause um sich versammelt hält und beköstigt, sie mit Pferden und Waffen versieht, sozial bedeutend gestiegen47. Ihre Behauptung ist, wie schon diese Schilderung ergibt, faktisch an die Verfügung über einen jetzt schon recht erheblichen Besitz geknüpft, wenn schon die, vermutlich pari passu mit dem Gefolgschaftswesen üblich gewordenen Vieh-, Gewebe- und[532] Fruchtabgaben (Kapitel 15) und die Anteile an den Bußen dem jeweils regierenden princeps und damit indirekt auch seiner Sippe, aus der sich die comites naturgemäß vorzugsweise rekrutierten, ökonomisch einigermaßen unter die Arme griffen. Davon aber, daß etwa damals die Autorität der Familien, aus welchen ursprünglich üblicher- und schließlich wohl rechtsnotwendigerweise die Gaufürsten gewählt wurden, gegenüber den übrigen Volksgenossen auf einer grundherrlichen Ueberordnung und der Abhängigkeit der plebs als Grundholden beruht hätte, ist auch bei Tacitus gar keine Rede: schon der oben erwähnte Bericht über die Abgaben der Gemeinfreien an den Häuptling schließt das aus. Aber auch die Darstellung Kapitel 7 wäre damit nicht vereinbar. Die Wehrhaftmachung durch Speerreichung, ein nach seiner Natur und auch nach Tacitus Bericht öffentlichrechtlicher Akt, wird durch die civitas entweder auf Antrag des princeps oder der Anverwandten vorgenommen. Die Bußen fallen ebenfalls dem König – bei kleineren Objekten vermutlich dem princeps – oder der civitas zu. »Insignis nobilitas« (der Abstammung) oder »patris merita« nicht aber, wie es bei grundherrlicher Entwicklung doch unbedingt der Fall sein müßte, großer Besitz werden als Qualifikation für die Stellung des princeps erwähnt. Nicht weil jemand Grundherr ist, ist er princeps oder nobilis, sondern weil den ursprünglich gewählten, später faktisch erblichen principes oder nobiles größere Beute und (vielleicht!) auch Ackeranteile zugewiesen wurden, können sich in ihrer Hand mit Herausbildung erblichen Bodenbesitzes allmählich größere Bestände von Hufen, die durch abhängige Leute bewirtschaftet werden, ansammeln, wie dies z.B. bei dem Bataverfürsten Civilis48, dessen »agri« und »villae« die Römer klüglich schonten, der Fall war. Daß dies dann bei Völkern, welche, wie die Sachsen, an den großen demokratisierenden Umwandlungen des erobernden Volkskrieges besonders[533] wenig teilgenommen hatten, tatsächlich zu einem erheblichen Maße grundherrlicher Entwicklung geführt hat, zeigen die Nachrichten aus der Frankenzeit. Wir finden da – in Bedas angelsächsischer Kirchengeschichte 5, 10 (vgl. 4, 24) – den »villicus« eines »satrapa« in einem im übrigen von – offenbar freien – »vicani« bewohnten Dorfe, welches vom Sitz jenes satrapa abliegt. Der villicus, über dessen Stellung sonst nichts ersichtlich ist, mag außer der Bewirtschaftung der einen oder mehreren Hufen, die seinem Herrn dort gehörten, wohl auch die öffentlich-rechtlichen und etwaige privatrechtlichen Abgaben für Rechnung seines Herrn einzusammeln gehabt haben. Das wäre dann ein Stück »Villikationsverfassung« und zwar – darauf kommt es hier allein an – in der Hand eines »satrapa«, eines Nachfahren des alten taciteischen princeps. Mit der allmählichen Beschränkung der Heiraten auf den eigenen Stand – deren Endergebnis bei den Sachsen schließlich der strenge Ausschluß des connubium zwischen Edelingen und Freien in der Karolingerzeit war – mußten sich die Chancen des Zusammenerbens und – bei Aussterben einer Familie – Zusammenheiratens verstreut liegender Hufen in der Hand dieser bevorrechtigten Schicht steigern, und dies bietet denn auch die ungezwungenste Erklärung jener Streugrundherrschaften, welche uns alsbald, nachdem die Traditionenregister zu sprechen beginnen, gerade auch in Sachsen als Normalform der alten Grundherrschaft entgegentreten. Daß diese wirtschaftlich so höchst irrationelle Form der Bodenanhäufung, dies Durcheinandergreifen weithin verstreuter Besitzungen der einzelnen Grundherrschaften innerhalb der einzelnen Dorffluren, das Ergebnis einer von den Grundherren resp. ihren Vorfahren absichtsvoll geleiteten unfreien Siedelung gewesen seien, widerspricht aller und jeder inneren Wahrscheinlichkeit. Sie kann in Sachsen nur als das Ergebnis eines jahrhundertelang fortgesetzten Prozesses verstanden werden, der sich aus lauter zufälligen, durch Heirat mit Erbtöchtern, Gelegenheitskäufen, gelegentlicher Ergebung eines Freien49 usw. entstandenen Erwerbungen zusammensetzt. Daß dieser Bodenanhäufungsprozeß anscheinend ziemlich langsam verlief und noch in der Karolingerzeit auf deutschem Boden kaum so weit vorgeschritten war wie in Gallien[534] zu Cäsars Zeit, dafür hatte wohl besonders das Beispruchsrecht der Erben gesorgt, solange es die Kirche noch nicht, eben zu dem Zweck, um die Bodenanhäufung möglich zu machen, abgeschwächt hatte.
Die Ansicht, die Grundherrschaft sei gewissermaßen der auf den Boden projizierte Viehbesitz der nobiles eines germanischen Nomadenzeitalters, findet also in den Quellen der vorfränkischen Zeit keine Stütze. Nicht deshalb war jemand nobilis, weil er Grundherr oder (früher) Viehbesitzer war, sondern umgekehrt: wenn es einmal eine Familie dazu gebracht hatte, daß üblicherweise aus ihren Reihen die principes gewählt wurden, daß schließlich diese ihre Stellung als erblich galt, so führte dies auf die Bahn eines sozialen Emporsteigens dieser Sippe und gab ihr gewisse ökonomische Chancen des Reichtumserwerbs und der Bodenanhäufung, welche im Laufe längerer Zeiträume zur Bildung von Grundherrschaften in ihrer Hand führen konnten und sicher vielfach geführt haben.
Die Annahme also, daß die principes und nobiles der taciteischen Schilderungen sich gegenüber der Masse der als »plebs« bezeichneten Volksgenossen in der Stellung von Grundherren befunden hätten, ist abzulehnen. – Prüfen wir die zweite Möglichkeit: daß eben jene plebs selbst, die Masse der Gemeinfreien, »Grundherren« gewesen seien.
Dem steht nun – nach dem Sprachgebrauch der römischen Kaiserzeit – schon die Bezeichnung der Gemeinfreien als »plebs« entgegen, ein Ausdruck, den schon Cäsar sowohl auf die nach seiner Darstellung versklavte Unterschicht der Gallier wie auf die Germanen mit Ausschluß der magistratus ac principes anwendet, und der bei Tacitus ständig gebraucht wird. Ein Besitz von Sklaven, zumal von Sklavenfamilien von mehr als dem 4fachen Umfang der Freien – weit stärker als in Athen in der Zeit seiner Blüte oder irgendwo im Altertum – müßte ferner doch auch politisch bedeutsam gewesen sein. Wir hören davon nie etwas.
Aber auch die Nachrichten über die Lebensführung der gemeinfreien Germanen stimmen dazu nicht. Wenn freilich die Vertreter der herrschenden Meinung auf der einen Seite und Wittich auf der anderen Seite sich darum streiten, ob der freie Germane[535] des Tacitus ein »Grundherr« oder ein »Bauer« gewesen sei, so wäre diese Unterscheidung jenem Germanen selbst jedenfalls unverständlich geblieben. Er hätte sich weder in einem Seigneur des Mittelalters noch in einem heutigen freien Bauern wiedererkannt. Er war zwar – im Gegensatz zu den Gefolgsleuten der Fürsten – kein geschulter Berufskrieger, aber doch ein Mann, für den nach Tacitus' Schilderung eine Abwechslung von Krieg, Jagd-, Trink- und Spielgelagen, Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten seines Gaues und träger Muße den eigentlichen »Lebensinhalt« ausmachten. Daß der freie Mann die Feldarbeit als »schmutziges Geschäft« geradezu habe verachten müssen, ist allerdings eine Vorstellung, die den Verhältnissen nomadisierenden Reitervölker oder des vollentwickelten Rittertums oder der antibanausischen Hochblüte der antiken Kultur entnommen ist. Sie trifft z.B. auf die homerische Zeit oder auf die Zeit des römischen Städtestaates (Cincinnatus-Legende!) so wenig zu, wie auf das germanische Altertum50. Sie widerspricht geradezu der Bemerkung des Tacitus Kapitel 14 am Ende: »nec arare terram ... tam facile persuaseris quam vocare hostem«. Aber daß die Arbeit tunlichst gemieden wurde, und zwar in einem den Römern auffallenden Maße, ist nach den Bemerkungen des Tacitus über die erstaunliche Trägheit des Deutschen denn doch auch nicht zu bezweifeln. Daraus nun aber auf die Notwendigkeit einer breiten Unterlage unfreier Arbeit, auf »grundherrliche« Existenz und dergleichen, zu schließen, liegt bei dem Bedürfnisstande der taciteischen Germanen und bei der geringen Intensität des damaligen Ackerbaues keinerlei Anlaß vor. Denn mit einziger Ausnahme etwa des Pflügens – und auch dieses nur, solange keine halb erwachsenen Söhne[536] vorhanden waren – konnten alle Feldbestellungsarbeiten der taciteischen Zeit durch die Frauen und die noch nicht oder nicht mehr Kriegstüchtigen51, wie Tacitus es berichtet, besorgt werden. Daß die Hausarbeit der Frau sich auf bloße Besorgung einer grundherrlichen Konsumtionswirtschaft beschränkt habe, ist eine Uebertragung heutiger Verhältnisse auf das deutsche Altertum und schon dadurch ausgeschlossen, daß ausdrücklich auch die Mitarbeit der liberi und senes berichtet wird. Und vollends wird durch das, was Tacitus und schon Cäsar von der abergläubischen Schätzung weiblicher Propheten und Zauberkünstler berichtet, auch die rücksichtsloseste Ausnutzung der Frau52 als Arbeitskraft nicht etwa ausgeschlossen. Daß man Weiber, denen man solche übernatürlichen Fähigkeiten zutraute, mit scheuem Respekt behandelte, beweist so wenig eine privilegierte Stellung des weiblichen Geschlechtes bei den alten Germanen, wohl gar nach Art der heutigen angelsächsischen Frau – wie man etwa aus der Verehrung des Apis in Aegypten auf eine Exemtion des Rindviehes von der Arbeit schließen wird. Für die wirkliche Stellung der germanischen Ehefrau in späterer Zeit gibt die Behandlung des Ehebruchs nach den Regeln der Sachbeschädigung im angelsächsischen Recht wesentlich deutlichere Anhaltspunkte, als die pointierte, auf ganz bestimmte Probleme der kaiserlichen Sittenpolitik hinausgespielte Darstellung des Tacitus über die germanische Ehe. Die germanische Frau wird sicherlich nicht weniger hart haben arbeiten müssen, als eine heutige deutsche Kleinbäuerin. Dagegen kam die Zeit der anhaltenden Arbeit für den Mann erst, als der Viehstand abnahm, der Boden knapp, die Siedelung dichter, der Hausbau[537] fester wurden. Und als dann auch die Gelegenheit zum Erwerb durch Reislaufen, deren Bedeutung für die Entwicklung der materiellen Kultur sehr hoch anzuschlagen ist, versiegte, da erst wurde der einfache Gemeinfreie des inneren Deutschland wirklich ein »Bauer«, in politisch ohnmächtiger, ökonomisch zunehmend gedrückter Lage. Denn es lag in der Natur der Dinge, daß nunmehr der Differenzierungsprozeß zwischen denjenigen Geschlechtern, die einmal ein gewisses Maß von Bodenbesitz in Verbindung mit dem politischen Einfluß der nobilitas erreicht hatten, und den übrigen Gemeinfreien sich mit zunehmender Intensität des Bodenanbaues im allgemeinen verschärfen mußte. Für den Edeling, der einmal in den Besitz einer zureichenden Zahl von Hufen gelangt war, bedeutete die steigende Produktivität der Arbeit die Möglichkeit steigender Renten. Für die Masse der Gemeinfreien aber bedeutete die steigende Intensität der Arbeit steigende Bindung an wirtschaftliche Tätigkeit. Mit steigender Kultur der Vornehmen stieg naturgemäß auch der Bedürfnisstand der Massen. Mag man sich die Lebenshaltung etwa der Sachsen im 8. Jahrhundert als eine für unsere Begriffe noch so niedrige vorstellen, gegenüber den Zuständen von Wohnung, Hausgerät und – namentlich – Kleidung, welche Tacitus teils schildert, teils andeutet, war sie doch sicherlich ungemein gestiegen. Dagegen waren mit der dichteren Siedelung die durchschnittlich mögliche Viehhaltung sowohl als der Ertrag der Jagd sicher sehr stark zusammengeschrumpft. Je unentbehrlicher die ständige persönliche Mitarbeit des Mannes in der Wirtschaft geworden war, desto weniger war er für Kriegs- und Beutezüge abkömmlich, desto seltener für ihn also die Gelegenheit für derartigen Erwerb, desto mehr saugte er sich gewissermaßen am Boden fest, wurde im wirtschaftlichen Sinne »schollenfest« und – natürlich nur relativ gesprochen – unkriegerisch. Die ständische Differenzierung in Krieger und Ackerbauer ist nicht der Anfang, sondern ein Produkt einer Entwicklung, die mit der bloß faktischen Differenzierung beginnt. Die Vogtei (tutela) eines nobilis, in der sich nach lex Saxonum, cap. 64, wenn nicht alle, so doch offenbar eine breite Schicht sächsischer Frilinge – das heißt, wie die Erwähnung der proximi zeigt, freier Grundbesitzer – zur Karolingerzeit befanden, wird – wenn sie nicht doch Produkt der fränkischen Gesetzgebung ist – mit dem Wunsche nach persönlichem Schutz gegenüber[538] dem erst im Jahre 797 beseitigten Fehderecht zusammenhängen, also Ergebnis jener Entwicklung sein.
Wenden wir uns zu Tacitus zurück, so sprechen auch außer den erwähnten noch mancherlei Gründe gegen die Wahrscheinlichkeit eines allgemein verbreiteten erheblichen Sklavenbesitzes der Gemeinfreien in damaliger Zeit. Es wird bei den verschiedensten Volkskriegen der Germanen mit den Galliern und untereinander nirgends von erheblichen Versklavungen berichtet53. Die Besiegten werden entweder, wie beim Angriff der Hermunduren auf die Chatten, vor der Schlacht den Göttern geweiht und dann alles Lebende vertilgt, oder sie werden aus ihrem Gebiet vertrieben. Bei den Sueven, von deren Sonderstellung schon früher gesprochen wurde, kommt Auferlegung einer festen Kontribution vor. Erst die Nachrichten über die Behandlung der Thüringer durch die Sachsen zeigen die massenhafte Begründung individueller grundherrlicher Abhängigkeit der Besiegten auch auf rein deutschem Boden54. Natürlich wird die Versklavung von Kriegsgefangenen auch früher und auch in der »Urzeit« häufig gewesen sein, die Fürstenfamilien werden sie als »Laten« auf ihrem Land angesiedelt haben, aber ein ganzes Volk von Grundherren bei Ueberfluß von Land hätte offenbar überhaupt nichts eifriger als eben die Vermehrung seines Sklavenbesitzes erstreben müssen, da ja dann für die ganze Masse des Volkes mehr Sklaven mehr Rente bedeutet haben würden. Und davon erfahren wir eben gar nichts. Bei dem Bedürfnisstande der Gemeinfreien war ein ökonomisches Motiv zum Streben nach ausgedehnterem Sklavenbesitz eben wohl nur bei den principes, welche comites, und zwar möglichst viele comites, zu unterhalten hatten, generell vorhanden. Die Ausnutzung von Sklavenarbeit war ferner zweifellos eine sehr extensive55, ihre Produktivität aus klimatischen Gründen[539] gering. Die Zufuhr von Sklaven war unstet und unsicher. Solange er mit der Kleidung und Nahrung und der Hauseinrichtung zufrieden war, die Tacitus schildert, bestand für den Gemeinfreien ein Anlaß zum Sklavenerwerb kaum. Die gemachten Kriegsgefangenen werden daher im ganzen wohl öfter durch Beutehändler für den römischen Sklavenmarkt exportiert worden sein56.
Gewiß schränkt Tacitus in der von Wittich seiner Behauptung zugrunde gelegten Stelle in Kapitel 25 der Germania57 den Sklavenbesitz nicht auf die nobiles ein, er ist vielleicht auch bei den Gemeinfreien nicht selten gewesen58, denn auch bei ihnen mögen durch Erbschaft und Heirat gelegentlich mehrere Ackeranteile in einer Hand vereinigt und dann durch Sklaven bewirtschaftet worden sein. Aber auf das entschiedenste muß bezweifelt werden, daß der Besitz von abgabepflichtigen Sklaven oder von Sklaven überhaupt in irgendeinem Sinne als etwas die Lebenshaltung des Gemeinfreien charakterisierendes oder wohl gar nach Recht oder Sitte Bedingendes zu denken wäre. Und hierauf allein kommt es an, wenn man die Frage nach dem »grundherrlichen Charakter der germanischen Gemeinfreien« stellt. Was Tacitus Kapitel 25 der Germania schildern will, ist, wie die Stelle bei unbefangener Betrachtung aufs deutlichste ergibt, nicht etwa, daß die Germanen generell von den Abgaben ihrer unfreien Colonen leben, sondern vielmehr die Art, wie diejenigen von ihnen, welche über größeren Land- oder Sklavenbesitz verfügten – also nach aller Wahrscheinlichkeit im wesentlichen die principes – beides ausnutzen. Diese Art fiel ihm (oder seinen Gewährsmännern) um deswillen auf, weil die Wirtschaftsverfassung der römischen größeren Landbesitzungen davon sehr augenfällig abstach. Die letztere beruhte bekanntlich auf dem Nebeneinander unfreier, eheloser, kasernierter Sklaven, die zur Plantagenarbeit im Großbetrieb[540] militärisch diszipliniert und organisiert (»discriptis per familiam ministeriis«) verwendet wurden, mit freien, Rente zahlenden und eben damals in wachsendem Maße allmählich auch zur Erntearbeit herangezogenen Parzellenpächtern (coloni). Bei den germanischen Grundherren nun fehlte einerseits der Großbetrieb, und waren andererseits die abgabepflichtigen Kleinwirte nicht freie Pächter, sondern Sklaven, welche aber – und auch das mußte ihm als von den damaligen römischen Verhältnissen abweichend auffallen – eine zwar nicht rechtlich, aber nach faktischer Uebung feste Abgabe (»customary rent« im Gegensatz zu »rack rent«) in Naturalien leisteten. Wie weit nun solche größere Grundbesitzungen damals im inneren Germanien in den Händen fürstlicher Geschlechter überhaupt vorhanden gewesen sein mögen, bleibt bei Tacitus durchaus problematisch. Was von ihnen in der ersten Kaiserzeit erwähnt wird, findet sich, wie früher ausgeführt, in der Hand von principes unmittelbar an der römischen Grenze. Und die unterirdischen ergastula mit darin arbeitenden Sklavinnen, welche später gelegentlich erwähnt werden, sind solche, die nach mittelländischem Vorbild in der Provinz Germanien geschaffen waren. Für den mit Fellen bekleideten Germanen der taciteischen Zeit hätten sie wenig Sinn gehabt.
Daß der germanische Gemeinfreie auch, vielleicht oft, unfreies Gesinde beschäftigte, ist wohl selbstverständlich. Daß er, im Gegensatz zu dem Bauern des Hesiod und dem Bürger der frührömischen Zeit, die Hand grundsätzlich nicht selbst an den Pflug gelegt habe, ist äußerst unwahrscheinlich. Zahlreiche Bestimmungen der lex Salica setzen das Gegenteil voraus, wie denn dieses Gesetzbuch – was hier nicht weiter ausgeführt werden soll – teilweise geradezu unverständlich würde, wenn man mit der »grundherrlichen Theorie« Ernst machen wollte.
Das Vorhandensein breiter Schichten kleiner Grundherren kann endlich natürlich auch nicht aus der Bedeutung der germanischen Reiterei, wie sie in allen Feldzügen hervortritt, gefolgert werden. Um von den Kosaken zu schweigen, so hat z.B. auch der galizische Bauer bis in die Gegenwart hinein seine Berittenheit bewahrt: Manche bäuerlichen Feste sind dort noch immer Reiterfeste. Zwar war der einfache Gemeinfreie nach Tacitus vorwiegend Fußkämpfer, aber Reiter- und Fußkampf schieden sich nach allen Nachrichten über die Kriegführung der Germanen[541] in keiner Weise scharf, und daß die Berittenheit und der Reiterdienst als etwas sozial Auszeichnendes galten, daß schließlich die Reiterei zum Kampf gegen die Araber künstlich durch massenhafte Vergebung von Lehen vermehrt wurde und die Lehensreiterei das Volksaufgebot völlig verdrängte, das alles ist Ausdruck späterer Zustände und einer anderen militärischen Technik. Dies mußte hier um deswillen ausdrücklich hervorgehoben werden, weil Sohm in einem geistvollen Aufsatz über die liberti der altgermanischen Zeit59 den Reiterdienst als ein schon zu Tacitus' Zeit klassenbildendes Element angesprochen hat. Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.
Dagegen wird Sohm darin durchaus zuzustimmen sein, daß die liberti des Tacitus wohl durchweg als Freigelassene eines Fürsten zu denken sind. Ein allgemeinwirkendes Motiv zur Freilassung eines Sklaven ist nur bei ihnen erkennbar: Schaffung einer persönlichen waffenberechtigten Anhängerschaft. Auch die deutlichen Anspielungen des Tacitus in Kapitel 25 beziehen sich ersichtlich auf die Rolle, welche die Freigelassenen des Kaisers in der römischen staatlichen (in civitate) und höfischen (in domo) Verwaltung seit Claudius zu spielen begonnen hatten, nicht auf Klienten Privater. –
Daß die späteren Abhängigkeitsverhältnisse und Grundherrschaften auf die grundherrliche Stellung der taciteischen gemeinfreien Germanen zurückgehen sollten, ist nach dem allen ganz außerordentlich unwahrscheinlich60. Wenn also diejenige[542] spätere Agrarverfassung, welche wir als die spezifisch deutsche – sei es mit Recht oder Unrecht – zu betrachten uns gewöhnt haben: die dorfweise Ansiedelung mit strenger Gleichheit der Hufenanteile an den einzelnen Flurabschnitten – schon in der taciteischen Zeit ihre Wurzeln haben sollte, dann ist es äußerst unwahrscheinlich, daß die Hufen den Volksgenossen, wie Wittich meint, nach der Zahl ihrer Sklaven zugeteilt, mit diesen besetzt und von ihnen bewirtschaftet worden seien, daß also jene Gleichheit der Fluranteile auf der Gleichheit der üblichen Arbeitsleistung der Sklaven und nicht auf der Gleichheit der Bodenbesitzansprüche der Freien beruht haben sollte. Ob nun freilich jene auf der Hufe als einer ideellen Quote der Flur ruhende Art der Ackerverteilung in die taciteische Zeit zurückreicht, ist eine andere, nach den Quellen mit Sicherheit schlechterdings nicht zu beantwortende Frage. Denn die berühmte Stelle der Germania, Kapitel 26, gibt darauf ganz zweifellos keine hinreichend deutliche Antwort. Versuchen wir immerhin, sie auf ihren Sinn zu prüfen, freilich ohne jede Hoffnung, hier irgend etwas sagen zu können, was nicht schon Dutzende von Malen von anderen gesagt wäre. Es empfiehlt sich dabei, von dem letzten, wenigstens in seiner Lesung nicht bestrittenen Teile auszugehen: »arva per annos mutant et superest ager. nec enim cum ubertate et amplitudine soli labore contendunt, ut pomaria conserant et prata separent et hortos irrigent: sola terrae seges imperatur«. Das »enim« zeigt unzweifelhaft, daß hier der Wechsel der arva als durch extensive und einförmige Benutzung: nur zum Getreidebau, bedingt hingestellt werden sollte. Weiter aber zeigt die Verwendung des Ausdruckes »arva« im Gegensatz zu den vorher verwendeten Worten »agri« und »campi« ganz zweifellos, daß Tacitus den Wechsel des unter den Pflug genommenen Landes als nicht mit einem Wechsel der Wohnsitze verbunden bezeichnen wollte. »Arvum« hat in der technischen römischen Sprache durchaus die Bedeutung der konkreten Bodenparzelle. Es wird in diesem Sinn speziell für die einzelnen zur Umlegung von Steuerleistungen[543] bonitierten Parzellen gebraucht. Namentlich in Verbindung mit der durchaus glaubhaften Motivierung, die Tacitus gibt, ist also in diesem Satz eine Nachricht enthalten, die gegenüber Cäsars Angaben selbständig dasteht, und es ist schon aus diesem Grunde ganz und gar unzulässig, mit Rachfahl die Darstellung des Tacitus lediglich als einen mehr oder minder konfusen Auszug aus Cäsar hinzustellen und ihr deshalb den selbständigen Quellenwert zu bestreiten. Cäsar spricht ebenso unzweideutig von dem Wechsel des Siedelungsplatzes wie Tacitus von dem Wechsel der unter Kultur genommenen Flurteile. Auch was Tacitus von den Wohnungen der Germanen im Gegensatz zu Cäsar berichtet, stimmt damit. Zwar nicht die Existenz unterirdischer Winter- und Vorratskammern61: denn hier handelt es sich wohl nicht um Keller, sondern nach dem Wortlaut (»specus aperire«) um die Bloßlegung und Benutzung natürlicher Erdhöhlen, wie sie ja auch in der römischen Campagna bis heute benutzt werden; wohl aber läßt das, was Tacitus über den Verputz der Häuser unmittelbar vorher berichtet, und manches andere einen Wohnbau vermuten, der jedenfalls nicht, wie die Wagenburgen der östlichen Kriegervölker, auf jährlichen Wechsel eingerichtet war, sei es daß man bei einem solchen Wechsel an ein jährliches Abbrechen und Neuaufbauen denken wollte, sei es daß man, wie Rachfahl, die für die Germanen meines Erachtens durchaus unmögliche Vorstellung hegt, es könnte dasselbe Haus jährlich von anderen bewohnt worden sein. Sicherlich war das germanische lehmverschmierte Blockhaus ein primitives Bauwerk und wenig widerstandsfähig. Noch zu Zeiten der lex Salica konnte ein starker Mann so daran rütteln, daß es einstürzte. Und ganz zweifellos fühlte sich die Dorfschaft nicht so sehr mit ihrer Flur verwachsen, daß sie nicht, sobald die Möglichkeit gegeben war, sie mit einer benachbarten, offensichtlich besseren zu vertauschen, sich ohne Zögern dazu entschlossen hätte. Der fruchtbare, sonnige, in älterer Kultur befindliche und deshalb weniger sumpfige Boden Galliens ist es, der nach Tacitus (Hist. 4, 73) schon zur Zeit des Bataverkrieges die Germanen zu ihren wiederholten Angriffen auf die Rheingrenze bestimmt. Aber eben dies muß uns doch auch davor warnen, zu glauben, daß eine germanische Dorfschaft oder auch eine Einzelfamilie gutes Ackerland, welches sie einmal besaß und bewirtschaftet hatte,[544] leichten Mutes zum Zweck eines Wohnungswechsels aufgegeben hätte, wenn nicht der Zwang einer halb kommunistischen Kriegsverfassung auf ihr lag. Die Stelle des Tacitus ist so unzweideutig wie möglich auf eine nicht im einzelnen bestimmbare Feldgraswirtschaft zu deuten und auch fast immer so gedeutet worden.
Was nun weiter die in Kapitel 26 der Germania vorangehenden vielumstrittenen Sätze anlangt: »agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praebent« –, so ist aus ihnen, so wie sie sind, gar nichts weiter von irgend welchem Wert zu entnehmen, als daß die Aecker zunächst ab universis in Besitz genommen und dann geteilt werden, richtiger wohl: daß diese Entstehung des Bodenbesitzes der einzelnen ganz ebenso als die eigentlich ordnungsgemäße angesehen und eventuell fingiert wurde, wie etwa die staatliche »divisio et assignatio« des römischen ager privatus. Mit den Worten »in vices« ist, wie jetzt wohl62 zunehmend zugestanden wird, schlechterdings nichts anzufangen. Wenn man nicht, was sprachlich seine Bedenken hat, mit manchen Ausgaben63 ab universis vicis lesen will, so handelt es sich vermutlich um ein Glossem eines Lesers, der entweder das nachher folgende »arva mutant« oder aber Cäsars Schilderung vor Augen hatte. Das ganze Kapitel 26 aber wegen dieses einen unsicher gelesenen Wortes als ein Plagiat aus Cäsar anzusprechen, wäre meines Erachtens auch dann unzulässig, wenn nicht die schon früher gemachten Bemerkungen die Selbständigkeit des Tacitus erweisen würden. Das »pro numero cultorum« besagt jedenfalls nicht mehr, als daß die Größe der einzelnen Feldfluren sich nach der Zahl der cultores richtete64. Was endlich das »secundum dignationem« anlangt, so liegt meines Erachtens die Deutung dahin, daß bei Neusiedelung auf erobertem Lande die duces und principes bevorzugt wurden, immerhin am nächsten, zumal Tacitus von den römischen Aufteilungen eroberten Landes aus Livius gewußt haben wird, daß dabei von alters her der Anteil der Chargierten größer war, als derjenige[545] der gemeinen Soldaten. Sollte man es aber nicht so deuten wollen, dann müßte wohl die ganz farblose Uebersetzung: »nach Ermessen« bevorzugt werden, schon deshalb, weil die folgende Motivierung mit der »facilitas partiendi« weitaus am besten zu ihr paßt. Selbst wenn aber Tacitus die dignatio agri – die Bonität des Landes – gemeint haben sollte, so könnte daraus natürlich dennoch kein irgend sicherer Anhalt für das Vorhandensein der späteren Gewannverteilung, auf die man es gelegentlich bezogen hat, gewonnen werden. Denn nicht nur ist es bei vorhandenem Landüberfluß an sich ziemlich unwahrscheinlich und auch später gerade bei den älteren Fluren keineswegs als Regel nachweisbar, daß eine Zerlegung des Bodens in Gewanne nach Bonitätsklassen zu den unbedingten Erfordernissen der germanischen Ackeraufteilung gehörte, sondern man müßte im Fall einer unbedingten Durchführung des gleichen Gewannverteilungsprinzips schon in dieser Zeit auch erwarten, daß ein gemeingermanisches Wort sowohl für das Gewann, wie für den Anteil daran oder doch für eines von beiden feststellbar wäre, und das ist nicht der Fall. Wenn es deshalb auch nicht möglich ist, aus Tacitus irgend etwas zu entnehmen, was dem Bestehen der späteren, von Meitzen als »volkstümlich« herausgehobenen Fluraufteilung direkt widerspräche, so ist doch ebensowenig etwas zu ihren Gunsten aus ihm abzuleiten.
Wie alt die Durchführung des strikten Gewannprinzipes d.h. die Fluraufteilung mit gleicher Anteilnahme an jedem Gewann ist, wissen wir also nicht und werden es schwerlich jemals mit Sicherheit wissen. Aber das entbindet uns nicht von einer Stellungnahme zu der Frage, wie wir uns den Ursprung dieses Fluraufteilungsprinzipes prinzipiell zu denken haben, d.h. ob wir dasselbe uns als Produkt autonomer Regelung der Fluranteilsverhältnisse oder als Produkt grundherrlicher Organisation derselben vorstellen sollen.
Gegenüber der Annahme Meitzens, daß die regelmäßige Gewannaufteilung altgermanischen Ursprungs und Ausdruck des planmäßigen Strebens einer Gemeinschaft freier Bauern nach »streitfreier« Gleichstellung untereinander sei, hat Knapp in seiner Rezension die Vermutung aufgestellt, daß jene Gewannaufteilung unreflektierte und ganz natürliche Folge der allmählichen[546] Erweiterung des Anbaues durch Einbeziehung immer weiterer Teile des bisherigen Weide-und Waldgebietes in die Ackerflur sei. Die Annahme besticht auf den ersten Blick; – in Wahrheit aber erhöht sie die Schwierigkeit des Problems. Das, was zu erklären ist, ist ja die gleiche Teilung der einzelnen Gewanne unter die einzelnen Bauernwirtschaften. Diese ist nun aber nicht etwa das, wirtschaftlich betrachtet, Natürliche und Zweckmäßige, sondern im Gegenteil etwas höchst Auffälliges und wirtschaftlich Irrationales, und zwar ganz besonders gerade dann, wenn man an eine allmählich fortschreitende Siedelung mit immer wieder erneuter gleicher Verteilung unter die schon vorhandenen Hufen denkt. Denn die Zahl der Hände und Mägen mußte ja notwendig, je länger je mehr, in den einzelnen Familien sich überaus verschieden entwickelt haben. Wenn trotzdem die Verteilung der neuen Stücke nach dem alten, vielleicht viele Generationen zurückliegenden Maßstabe erfolgt wäre, dann wäre gerade damit so schlagend wie möglich dargetan, daß nicht die wirtschaftliche ratio, sondern ein rechtlicher Gesichtspunkt: die Vorstellung gleicher Anteilsrechte der Genossen an der Flur, das maßgebende war. Gerade da, wo die Aufteilung der Dorffluren nach dem Maßstabe der Arbeitskräfte, des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit, also nach rein ökonomischen Gesichtspunkten erfolgt – wie beim russischen Mir – findet ungleiche Teilung der einzelnen Flurabschnitte statt. Die gleiche Verteilung dagegen ist ein rein formales Prinzip. Die Form aber »ist die Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit«. Der Umstand, daß bei der Teilung deutscher Fluren ein solcher sachlich irrationeller und formaler Gesichtspunkt zugrunde gelegt wurde, ist meines Erachtens geradezu eines der sichersten Anzeichen dafür, daß dieser Fluraufteilung die Auffassung des Dorfes als einer geschlossenen Korporation zugrunde liegt, und daß sie Produkt der Autonomie, nicht grundherrlicher Oktroyierung ist65. Es wird bei Meitzens Ansicht sein Bewenden haben müssen, daß diese Fluraufteilung zum mindesten[547] mit einem sehr hohen Maße von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß es sich bei ihr ursprünglich66 um autonome Landverteilung zwischen unter sich gleichen bäuerlichen Flurgenossen handelt.
Mit alledem ist nun aber nicht gesagt, daß jenes Streben nach Erhaltung der sozialen Gleichheit, dessen Bedeutung schon Cäsar von seinen Gewährsmännern berichtet worden war, nur in den Formen jener strengregelmäßigen Gewannverteilung oder überhaupt irgendeiner Gewannverteilung sich habe äußern können, und daß es von Anfang an sich so geäußert habe. Im Gegenteil ist gerade für die ältere Zeit nach der Natur der Sache und nach allen Analogien etwas anderes als jene strenge Regelmäßigkeit anzunehmen.
Zunächst kreuzt sich mit dem Gedanken der gleichen Rechte aller an der Flur das bei allen Völkern, deren »Urgeschichte« uns zugänglich ist, wiederkehrende Recht des einzelnen auf Besitz desjenigen Bodens, den er selbst durch Rodung produziert. Wo aber anbaufähiger Boden noch im Ueberschuß zur Verfügung stand, da darf man überhaupt annehmen, daß die Gleichheit aller zunächst in dem Recht jeder Familie, nach ihrem Bedarf Land unter den Pflug zu nehmen, ganz ebenso ihren Ausdruck finden konnte, wie später, als der Boden knapp geworden war, in ihrem Anspruch darauf, gerade so viel zu erhalten, wie jeder andere. Ja, die streng gleiche Verteilung des Landes, welche die Geschlossenheit des Dorfes zu ihrer Voraussetzung hat, muß der unbefangenen Betrachtung a priori ganz ebenso als Ausdruck des Umstandes er scheinen, daß das Land knapp geworden war, wie die Kontingentierung der Märkerrechte in der geschlossenen Mark, die Stuhlung der Alpenweiden, die genossenschaftliche Regelung der Fischerei und wie endlich auch die Schließung der Zünfte Ergebnisse ganz analoger Umstände: des Knappwerdens des Erwerbsspielraums[548] gewesen sind. Mit vollem Recht bezweifelt daher Knapp, daß man in den Zeiten, wo Tacitus von »superest ager« sprechen konnte, überall und unbedingt eine so ängstliche Wahrung der gleichen Bodenverteilung durchgeführt habe, wie später in den Gewannfluren. Nur freilich darf man sich andererseits nicht etwa in der Vorstellung gefallen und durch die Aeußerungen des Tacitus darin bestärken lassen, daß jemals der als Weide oder Pflugland nutzbare Boden in dem Sinne »frei« gewesen wäre, wie die Luft oder auch nur wie der Urwald. Als aus den unermeßlichen Ebenen des Ostens Godegisel mit einem Teil des Vandalenvolkes auf Eroberungen auszog, ließen sich die Teilnehmer am Zuge den Fortbestand ihrer Bodenanteilrechte ausdrücklich gewährleisten, und nach Ablauf eines immerhin recht langen Zeitraums noch galt dieses Recht so sehr als weiter bestehend, daß die zurückgebliebenen Vandalen eine Gesandtschaft bis nach Afrika schickten, um eine Ablösung desselben zu erwirken67. Aehnliches muß natürlich erst recht für die Verhältnisse innerhalb der einzelnen Fluren gegolten haben. Daß also jener »ältere« Zustand, den auch wir hier voraussetzen, nicht etwa in einem wilden Durcheinander von Okkupation des Ackers ganz nach Belieben der einzelnen seinen Ausdruck gefunden haben kann, versteht sich in der Tat von selbst. Man hat darüber gespottet, daß Meitzen so viel Gewicht auf die »Streitfreiheit« bei der Regelung derartiger primitiver Agrarverhältnisse gelegt habe. Aber gerade darin hat er meines Erachtens sicher recht: in einer gemütlichen »Entwicklung« ganz von selbst vollziehen sich solche Appropriationen nicht. Stets muß eine Vereinbarung der Dorfinsassen dem Aufbruch neuen Landes vorausgegangen sein, wenn dieses Land bis dahin als Weiderevier benutzt war, und die Gemeinde also an seiner Erhaltung in diesem Zustand interessiert war. Nur hat man sich eben die Schwierigkeit der Verständigung als sehr gering zu denken, so lange der Satz »superest ager« galt. Niemals ferner kann es sich um ein ganz individuelles Vorgehen gehandelt haben. Schon die Notwendigkeit der Umzäunung des neuen Landes machte Gemeinsamkeit des Vorgehens bei Neuumbruch notwendig. Wenn nun ein Teil der Gemeindemitglieder infolge der größeren Stärke ihrer Familie[549] Neuland unter den Pflug nehmen wollte, so wird der Rest der Gemeinde, solange Land in genügendem Maße zur Verfügung stand, dem schwerlich grundsätzlichen Widerstand entgegengesetzt haben und so konnten Flurbilder mit Gewannen entstehen, an denen nur ein Teil der Familien und diese in verschieden starkem Maße je nach dem Grade ihres Bedürfnisses beteiligt waren. Dieser Situation mögen die unregelmäßigen Fluren, die Henning in seiner schon früher zitierten gehaltvollen Besprechung Meitzens als gerade für die Rheingegend charakteristisch bezeichnet, entstammen. Wurde später der Boden knapp, so wird es dann Frage des Einzelfalles gewesen sein, ob der alte Gleichheitsgedanke noch die Macht besaß, die vielleicht durch lange Zeit hindurch mit zunehmender Intensität bewirtschafteten Parzellen den Einzelfamilien wieder zum Zweck einer Neuaufteilung der Flur nach dem Prinzip der genau gleichen Gewannteilung zu entreißen. Er wird sie da am wenigsten gehabt haben, wo, wie am Rhein, am frühesten die in der Berührung mit der römischen Kultur sich entwickelnde intensivere Ausnutzung der einmal bebauten Scholle das Interesse an dem Besitz der konkreten Parzelle stärker entwickelt hatte. Der spätere Uebergang zum strengen Gleichheitsprinzip bei der Fluraufteilung steht technisch natürlich auch im Zusammenhang mit dem Vordringen des am Oberrhein heimischen westgermanischen Pfluges, der die Streifenlage bedingte und den »Gewann«-Gedanken nahelegte; daneben wirkte vielleicht die Art der Regelung der öffentlichen Pflichten mit. Das letztere Moment scheint auch in Skandinavien bei dem Uebergang zur Solskipt-Verfassung mitgespielt zu haben. Die Uebergangsstufe zu der »volkstümlichen« rein mechanischen Aufteilung der Flur in Gewanne, und der Gewanne wieder in unter sich gleiche, in Streifen ausgewiesene Anteile, bildete in Deutschland offenbar jenes System der Aufteilung nach »Lagemorgen«, welches Meitzen eingehend, aber in etwas undeutlicher Ausdrucksweise beschrieben hat68. Etwas Sicheres über die Prinzipien der älteren[550] Fluraufteilung könnte nur die weitere Durchforschung der älteren nordischen Flurverfassung, der »Fornskipt« oder »Hamarskipt«, auf welche auch Henning verweist, ergeben, wenn nämlich, was doch recht zweifelhaft ist, es gelingen sollte, darüber noch zuverlässiges Kartenmaterial beizubringen. Wie das Material heute liegt, scheint mir zwar Henning gegen Meitzen insoweit recht zu haben, als die deutschen Fluren, je älter die Zeit der Aufteilung anzusetzen ist, desto weniger die später vorherrschende strenge Regelmäßigkeit zeigen. Aber damit ist Meitzens These, daß der Gedanke der Gleichheit des Fluranteiles der Einzelnen der Agrarverfassung zugrunde gelegen habe, nicht etwa widerlegt. Denn es wäre meines Erachtens Meitzen durch seine These von der Bedeutung der Gleichheit freier Flurgenossen für die technische Gestaltung der deutschen Fluraufteilung nicht genötigt gewesen, schlechterdings alle nicht regelmäßig aufgeteilten Fluren des innerdeutschen Siedelungsgebietes als grundherrlichen Ursprungs und alle regelmäßig aufgeteilten als »volkstümlichen« Ursprungs anzusprechen – eine Annahme, die in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht beweisbar und auch sachlich keineswegs wahrscheinlich ist. Wie weit insbesondere die praktische Durchführung der Geschlossenheit der Dorfkorporation zurückreicht, welche die Voraussetzung jener Agrarverfassung der streng gleichen Fluraufteilung ist, können wir nicht wissen. Wie das Kapitel der lex Salica »de migrantibus« zeigt, zog man zu ihrer Zeit bei den Salfranken bereits die Konsequenzen, waren diese aber andererseits noch nichts Selbstverständliches. Daß der spätere Begriff der »Hufe« in die Zeit vor der Völkerwanderung zurückreicht, ist ebenfalls nicht fraglich. Das Nachbarnerbrecht, welches die lex Salica ohne alle weiteren Angaben über den Verteilungsmodus als bestehend voraussetzt, zeigt, daß der letztere sich für den einzelnen Fall je nach den Hufenanteilen von selbst verstand. Und daß Angelsachsen und Franken die Dorfsiedelung und Gewannaufteilung aus dem inneren Deutschland mitgebracht haben69, wird ebenfalls nicht zu bezweifeln[551] sein und wohl auch tatsächlich nicht bezweifelt. Das Zurückreichen der wesentlichen Züge in das 4. Jahrhundert ist also wohl nicht fraglich. Wenn es also auch zweifellos wahr ist, wie Knapp hervorhebt, daß uns die Art der Fluraufteilung nichts Unzweideutiges über die Rechtsstellung der Flurgenossen sagt, so spricht doch auch sie, soweit wir sie zu deuten vermögen, gegen die »grundherrliche« Theorie.
Sicherlich läßt sich die Behauptung in keiner Weise widerlegen, daß schon lange vor den Einwirkungen der fränkischen Herrschaft die Agrarverfassung in den Gebieten zwischen Rhein, Elbe und Main mit Grundherrschaften durchsetzt war. Aber die Träger dieser grundherrlichen Entwicklung, soweit eine solche etwa stattgefunden hat, sind nach aller inneren Wahrscheinlichkeit und auch nach den spärlichen Quellenzeugnissen wenn nicht nur, so doch wesentlich nobiles gewesen, deren Familien vermöge ihrer politischen Machtstellung auch ökonomisch in die Höhe gekommen waren. Wie und warum die fränkischen Eroberungen dann diesen Prozeß weiter gefördert haben, ist bekannt und soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Wenn wir in den urkundlichen Quellen und zwar, wie Wittich ganz zutreffend hervorhebt, sowohl innerhalb wie außerhalb Sachsens, so selten von »Autotraditionen« freier Leute lesen, die Mehrzahl[552] der Landschenkungen vielmehr von Besitzern herrührt, welche nach dem erkennbaren Ausmaß ihres Grundbesitzes als »Grundherren« bezeichnet werden können oder auch müssen, so liegt der Grund dafür zunächst ganz allgemein darin, daß für jene Rechtsgeschäfte die Beurkundung bekanntlich rechtlich ganz unwesentlich war. Sie kam wesentlich da vor, wo die schreibkundige und schreibselige Klostergeistlichkeit die Erwerberin war. Die Klöster aber hatten ein Bedürfnis nach der Verbriefung ihres Besitzes naturgemäß gerade den mächtigen weltlichen Großbesitzern gegenüber. Diesen selbst fiel es im allgemeinen wohl kaum ein, eine schriftliche Beurkundung von bäuerlichen Autotraditionen für nötig zu halten. Für Sachsen speziell aber dürfte bei der Seltenheit der Autotraditionen an Klöster eben jenes oben erwähnte Institut der »tutela« der Edelinge gegenüber den Gemeinfreien mit im Spiel gewesen sein, welches ja dem tutor das Vorkaufsrecht gab oder, richtiger wohl, bestätigte. Es könnte sogar der oder doch einer der Zwecke der Bestimmung lex Saxonum Kap. 64 darin zu suchen sein, daß die weltlichen nobiles gegenüber dem Umsichgreifen der geistlichen Bodenakkumulation ihre Vorhand auch für den Fall besonderer Schwierigkeiten ihrer Geltendmachung70 wahren und außer Zweifel gestellt sehen wollten.
Das Verschwinden des alten Volksadels bei den Franken und sein relatives Zurücktreten auch bei anderen (nicht in gleichem Grade bei allen) erobernd auf römisches Gebiet übergetretenen Stämmen ist ein durchaus verständliches Produkt des Volkskrieges und der erobernden Landnahme durch breite Massen, wie sie an der Grenze erfolgte. Es bedurfte dabei gar nicht einmal einer planvollen, auf Ausrottung des alten Adels gerichteten Politik der Merowinger, wie man sie vorauszusetzen pflegt. Eine massenhafte kriegerische Umsiedlung seßhaft gewesener Völker, wie sie an der Römergrenze stattfand, bedeutet eine derartige soziale Revolution im demokratischen Sinne, und die vernichtende Wildheit des Volkskrieges, in welchem der einzelne waffentüchtige Mann so viel gilt und gelten will, wie jeder andere, ist nach aller geschichtlichen Erfahrung so sehr geeignet, den Respekt vor dem Geburtsadel als solchem zu[553] schwächen71, daß das Verschwinden der alten nobiles bei den Franken nicht im mindesten überraschen kann.
Die Grundherrschaft an die Spitze der sozialen Entwicklungsgeschichte als deren Ausgangspunkt zu stellen, ist für die Germanen ebenso bedenklich, wie für die Völker des Altertums. Denn auch auf diese hat die grundherrliche Theorie übergegriffen. Für Rom beispielsweise hat unter Berufung auf Knapps Methode C. J. Neumann in einer geistreichen Abhandlung72 den grundherrlichen Charakter der durch die Zwölftafelgesetzgebung – welche er als »Bauernbefreiung« auffaßt – beseitigten älteren Agrarverfassung behauptet. Die plebs habe vorher aus Grundholden der Patrizier bestanden. Eine Auseinandersetzung mit dieser meines Erachtens so nicht haltbaren Ansicht kann hier nicht versucht werden73. Nur das eine sei dazu bemerkt, weil es auch für die Germanen gilt: Die älteste soziale Differenzierung der germanischen wie der mittelländischen Vorzeit ist, soviel wir sehen können, vorzugsweise politisch und teilweise religiös, nicht aber vorzugsweise ökonomisch bedingt. Die ökonomische Differenzierung muß jedenfalls eher als Folge und Begleiterscheinung, oder wenn man sich hochmodern ausdrücken will, als »Funktion« der ersteren verstanden werden, als umgekehrt. Daß die Führung im Kriege und weiterhin die ständige Uebung der Kriegskunst überhaupt, verbunden mit der Rechtsfindung, in der Hand der seit alters darin bewährten Heldengeschlechter[554] liegt, daß die vaterrechtliche Sippe bei ihnen zwar nicht etwa allein besteht, wohl aber bei ihnen (zuweilen unter Mitwirkung religiöser Motive) so sehr viel fester zusammenhält, als bei der Masse der freien Leute, dies ist es, was ihre allmählich sich verstärkende soziale Sonderstellung begründet, ihre auf Sklaven- und Herdenbesitz ruhende ökonomische Uebermacht bedingt und sie in ihrer Stellung, nachdem sie einmal errungen ist, erhält. Die – wenn man den Ausdruck für die »Urzeit« anwenden darf – »ritterliche« Lebensführung zeichnet sie aus. Damit ist ohne Zweifel sehr oft, ja bei voller Entwicklung des erblichen privaten Bodenbesitzes regelmäßig eine grundherrliche Position verbunden, oder sie kann daraus erwachsen. Aber keineswegs regelmäßig entsteht daraus oder ist damit verbunden eine grundherrliche Ueberordnung gegenüber den übrigen freien Standesgenossen – im Zeitalter Homers und Hesiods so wenig, wie im Zeitalter der deutschen Heldensage. Und die spätere Grundherrlichkeit nicht als Folge-und Begeiterscheinung, sondern vielmehr als den ursprünglichen Grund der bevorzugten Stellung der »Geschlechter« anzusehen, heißt, zum mindesten das normale Kausalverhältnis umkehren. Eine solche historische Stellung der Grundherrschaft ist ja schon deshalb so ganz unwahrscheinlich, weil in einer Zeit des Bodenüberflusses jedenfalls der bloße Bodenbesitz als solcher nicht wohl Grundlage ökonomischer Macht gewesen sein könnte.
Es muß nun hier unterlassen werden, auf die rechtsgeschichtliche Kontroverse über die ständische Stellung der »nobiles« in der Karolingerzeit, welche durch Hecks ungemein scharfsinnig entwickelte und unter allen Umständen für die Forschung hervorragend fruchtbar gewordenen Theorie entstanden ist, näher einzugehen. Für Sachsen und Thüringen, scheint mir, geht aus dem Gesagten in Verbindung mit den Argumenten der Germanisten mit hoher Wahrscheinlichkeit hervor, daß die »nobiles« der Karolingerzeit als Nachfahren der principes und nobiles der taciteischen Zeit, also als ein Stand über den Gemeinfreien, zu betrachten sind. Um die Frage aber für die Gesamtheit der germanischen Völker erörtern zu können, dazu gehört eine umfassendere Beherrschung speziell der nordischen und angelsächsischen Quellen, als ich für mich in Anspruch nehmen kann.
[555] Das Ergebnis der jetzt schwebenden Auseinandersetzungen wird also vermutlich im wesentlichen auf eine Bestätigung der als herrschend überkommenen Meinung gegenüber den modernen Anfechtungen derselben hinauslaufen. Das mag trivial erscheinen. Aber triviale Ergebnisse sind nun einmal leider recht oft eben dieses ihres Charakters wegen die zutreffenden.[556]
1 (1905 publiziert). Die nachstehenden Ausführungen sollten ursprünglich einen Teil der Unterlage zu einem Referat über den Stand der wesentlichsten agrarhistorischen Kontroversen in der deutschen Literatur für den Kongreß in St. Louis bilden. Daher die umfängliche – und doch notwendig unvollständige – Rekapitulation gerade der bekannteren Literatur Deutschlands am Anfang. – Ich habe hier mich auf die Erörterung der »grundherrlichen Theorie« für die Zeit des Cäsar und Tacitus und auf einige kurze Andeutungen bezüglich einer anderen, S. 510 f. gestreiften Frage beschränkt welche ich in St. Louis vorwiegend behandelt habe.
2 Dies ist namentlich das Ergebnis der Arbeiten v. Belows, deren wichtigste in »Territorium und Stadt« (Historische Bibliothek, Bd. 11) 1900 gesammelt herausgegeben sind.
3 S. darüber jetzt namentlich auch Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren Mittelalter (in den Abh. der Sächs. Akademie, Bd. 22, Nr. 1, 1903).
4 G.F. Knapp, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preu ßens, 1887.
5 C. J. Fuchs, Der Untergang des Bauernstandes und das Aufkommen der Gutsherrschaften. Nach archivalischen Quellen aus Neuvorpommern und Rügen, 1888.
6 W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896.
7 Th. Ludwig, Der badische Bauer im 18. Jahrhundert, Straßburg 1896.
8 K. Grünberg, Die Bauernbefreiung und die des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien, 1894.
9 Dahin gehören wesentlich die Arbeiten von Th. Knapp über Württemberg.
10 Eine vorzügliche Darstellung des heutigen Standes unseres Wissens, verbunden mit urteilsvoller Abwägung aller einzelnen in Betracht kommenden Momente, findet sich bei: v. Below, Territorium und Stadt, 1900, S. 1 ff. Vgl. ferner: C. J. Fuchs, Die Epochen der deutschen Agrarpolitik, 1898.
11 German. 25: »Ceteris servis (nämlich mit Ausnahme der im Spiel gewonnenen) non in nostrum morem discriptis per familiam ministeriis utuntur: suam quisque sedem, suos penates regit. Frumenti modum dominus aut pecoris aut vestis ut colono injungit, et servus hactenus paret«.
12 Wittich, Grundherrschaft, Anhang S. 108 ff.
13 A. Meitzen, Siedelung und Agrarwesen von Westgermanen und Ostgermanen, von Kelten, Römern und Slaven, Berlin 1895.
14 So die Einzelhofsiedelung im Westen den Kelten, die unregelmäßige »blockförmige« Aufteilung des Landes im Osten der Slaven.
15 So die im Westen auch auf rein deutschem Boden nicht seltene gänzlich unregelmäßige Verteilung von Germanen bei äußerlicher Aehnlichkeit mit der deutschen Aufteilungsweise.
16 Anzeiger f. deutsches Altertum u. deutsche Literatur, Bd. 25, 1899, S. 225 ff.
17 Beilage zur »Allgemeinen Zeitung« vom 27. Oktober 1896.
18 Historische Zeitschrift, Bd. 79, 1897, S. 45 ff.
19 R. Hildebrand, Recht und Sitte auf den verschiedenen wirtschaftlichen Kulturstufen, 1. Teil, 1896.
20 Wittich hat seine Aufstellungen in manchen einzelnen Punkten kritisiert, ihre entscheidenden Thesen aber sich dennoch zu eigen gemacht.
21 Ph. Heck, Die altfriesische Gerichtsverfassung. Weimar 1894. – Die Gemeinfreien des karolingischen Volksrechts. Halle 1900.
22 Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 22, 1901, S. 245.
23 Zeitschrift für Rechtsgeschichte, German. Abt., Bd. 23, 1902, S. 193.
24 Zeitschrift für Rechtsgeschichte, German. Abt., Bd. 24, 1903, S. 347.
25 Zeitschrift für Rechtsgeschichte, German. Abt., Bd. 23, 1902, S. 123.
26 Vgl. gegen Hildebrand insbesondere die vortrefflichen Ausführungen von Kötzschke, Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, N. F. 1897/8 II, S. 269-316, gegen Wittich: A. Köcher in der Zeitschrift des Histor. Ver. für Niedersachsen, S. 1 ff.
27 Jahrbücher für Nationalökonomie, Bd. 74, 1900, S. 1 ff., 161 ff.
28 Hier, wie in den meisten anderen Punkten, die nachstehend erörtert werden, freue ich mich, wie eine gelegentliche Aussprache mit meinem Kollegen Hoops ergab, mit dessen zur Zeit (Juli 1904) im Druck befindlichen Werk: »Waldbäume und Kulturpflanzen im germanischen Altertum« durchweg, und zwar ohne jede gegenseitige Beeinflussung, zu demselben Resultat gekommen zu sein.
29 Die Stelle ist freilich in der Lesung und Interpunktion nicht ganz sicher: ».... etiam jumentis quibus maxime Gallia delectatur (alias: Galli delectantur) quaeque impenso parant pretio Germani importatis hi (alias: his) non utuntur sed quae sunt apud eos nata parva atque deformia haec quotidiana exercitatione summi ut sint laboris efficiunt«. Da ausdrücklich nur von den Sueven die Rede ist – vgl. die Stelle von den Kaufleuten unmittelbar vorher mit dem, was cap. 3 gesagt wird, – so ist meines Erachtens ganz zweifellos das Komma nach »Germani« zu setzen, und »hi« sind die Sueven im Gegensatz zu den anderen Germanen. Es handelt sich in c. 1 und 2 gerade um Eigentümlichkeiten der Sueven im Gegensatz zu den übrigen Germanen.
30 Auch bezüglich der Kelten ist vorläufig die Wahrscheinlichkeit noch eine sehr hohe, daß sie (etwa zu Cäsars Zeit) nicht mit »Pflügen«, sondern mit »Haken« den Acker bestellten.
31 Auch das Wort »pflegen« ist ursprünglich nur westgermanisch. Beide, »Pflug« wie »pflegen«, sind, wie alle Worte mit p, in bezug auf ihren germanischen Ursprung verdächtig.
32 Wölfflins Archiv, Bd. 3, S. 285.
33 Siehe die vorigen Noten. Man wird danach nicht sagen dürfen, daß die Germanen den Pflug erfunden haben, sondern nur: daß er, soweit ersichtlich, in der Gegend des Oberrheins zuerst auch bei ihnen auftaucht.
34 Sicheres können natürlich nur weitere eingehendere Arbeiten der vergleichenden Sprachwissenschaft und der Altertümerkunde ergeben.
35 Hist. Zeitschrift, Bd. 79, 1897, S. 292 f.
36 Auch Kötzschke a.a.O. S. 287 deutet Aehnliches an.
37 Die Haustiere. Leipzig 1896. So wenig das Buch strengeren wissenschaftlichen Anforderungen genügt, so entschieden muß ihm das große Verdienst vindiziert werden, den überlieferten Vorstellungen über die »Wirtschaftsstufen« zuerst einen eingehender begründeten Widerspruch entgegengesetzt zu haben.
38 Wenn in einer Notiz des Plinius der Genuß der Butter bei den nördlichen Stämmen Europas als Vorrecht der Vornehmen hingestellt ist (Hist. nat. XXVIII, 35), so heißt das freilich nicht, daß nur die Vornehmen Viehherden halten. Die Butter ist auch im Mittelalter Herrenspeise, die plebejische Nahrung der Käse, den nach Plinius (l. c. XI, 41) die Barbaren – wohl: die Vornehmen unter ihnen – verschmähen.
39 Ueber die sprachlichen Mißverständnisse, die dabei mitspielen, vgl. Kötzschke a.a.O., S. 278.
40 Nur Kötzschke a.a.O., S. 276, Anm. 1 weist darauf hin.
41 Denn soweit wir den Ackerbau der »Naturvölker« kennen, bedingt Unstetheit der Wohnsitze keineswegs notwendig eine rückständige Technik oder Oekonomik des Anbaues. Siehe z.B. darüber jetzt R. Lasch in der Zeitschr. f. Sozialwissenschaft, 1904, Heft 4.
42 Es muß hier darauf verzichtet werden, zu erörtern, inwieweit sie mit dem, was man später »genealogia« nannte, identisch sind, und ferner, wie sich beide zu den Siedelungseinheiten (Dörfern) und den militärischen Einheiten (Hundertschaften) verhalten. Nur das sei bemerkt, daß eine Identifikation von Dorf und Hundertschaft, wie sie Hans Delbrück gelegentlich noch für weit später liegende Zeiten vertreten hat, grundstürzende Aenderungen in den germanischen Siedelungsweisen in historischer Zeit voraussetzen würde und mit den Nachrichten des Tacitus, wenigstens für die Westgermanen nicht vereinbar wäre. Die oppida, welche Cäsar (VI, 14) für die Sueven erwähnt, würden dagegen mit jener Hypothese eher zusammenstimmen. Wir scheiden hier absichtlich den ganzen Komplex von Fragen, der sich um die Hundertschaft gruppiert, aus.
43 D. h. natürlich nur: Der Masse der Freien als solcher.
44 Daß in diesem Ausdruck kein persönliches oder ökonomisches Abhängigkeitsverhältnis ausgedrückt liegt, darüber siehe Kötzschke a.a.O. S. 280. Der lateinische Sprachgebrauch gibt zu dieser Annahme in der Tat in keiner Weise Anlaß.
45 So genügt es für die Königswahl bekanntlich nach dem Sachsenspiegel, daß der Kandidat »vrî und echt geborn« sei (III, 54, § 3).
46 Der spanische Hidalgo (in den älteren Quellen hijo oder fijo d'algo = »filius alicujus«) bringt dies am deutlichsten sprachlich zum Ausdruck.
47 Ueber die Frage, ob der Begriff »princeps« bei Tacitus in einem doppelten Sinne – 1) Gaufürst, 2) Gefolgschaftsführer – gebraucht wurde, s.u. A. Wießner, D. Z. f. Geschichts. Bd. 12, 1894/5, S. 333 f. Ich halte seine Argumente für die doppelte Bedeutung nicht für überzeugend und es scheint mir wenig wahrscheinlich, daß Gefolgschaften außerhalb des Kreises rechtlich bevorzugter Personen – nicht notwendig nur der fungierenden Gaufürsten – vorgekommen sein sollten. Beweisen läßt sich darüber aus Kap. 13 der Germania freilich gar nichts und auch das Gegenteil würde die hier gemachten Ausführungen nicht berühren, da jedenfalls als Regel die Koinzidenz von Adel – d.h. Zugehörigkeit zu einer fürstlichen Sippe – und Gefolgsführerschaft außer Zweifel stehen dürfte.
48 Tacitus Histor. V, 23. Der Wortlaut läßt auf Streubesitz schließen.
49 Denn niemand wird glauben, daß eine solche zu Tacitus Zeit nur im Fall des Verspielens der Freiheit vorgekommen sei.
50 Damit ist natürlich nicht gesagt, daß der freie Mann jede Arbeit persönlich zu tun bereit gewesen wäre. Die Arbeitsteilung der Geschlechter ist uralt, spezifische Weiberarbeit zu tun verschmäht der Mann regelmäßig. Die Besorgung der Pferde und der Rinder, der Bau- und Einzäunungsarbeiten aber gilt wohl überall, weil sie die physische Kraft des Mannes fordert, als spezifisch männlich und manneswürdig. Innerhalb des Viehes scheidet sich wieder das Pferd – als das Tier des Kriegers – nach oben, das Schwein nach unten, vom Rinde. Diese Differenzierung ist uns mehrfach, und auch für den europäischen Norden gelegentlich, bezeugt und liegt in der Natur der Dinge. Aber ständisches Merkmal ist sie, soviel wir sehen können, nicht. Vgl. über die Arbeit der Freien jetzt die soeben erschienene Leipziger Dissertation von O. Siebeck: Das Arbeitssystem der Grundherrschaften im Mittelalter. Tübingen 1904.
51 Daß, wer nicht mehr in den Krieg zieht, nicht mehr Hausherr ist, gilt bei den meisten spezifischen Kriegervölkern. Odysseus ist König, Laërtes baut den Acker. In Japan beruhte das Institut des »Inkyo« darauf. Anders war die Familie in Rom organisiert, wo der Sohn lebenslänglich Haussohn blieb. Aber bei den Germanen bedeutet Wehrhaftmachung ursprünglich auch privatrechtliche Emanzipation. Aus dem Bericht des Tacitus, wonach bei den Tenkterern das Pferd dem kriegstüchtigsten Sohn, dagegen die sonstige »familia et penates« dem ältesten »übergeben« (traduntur) zu werden pflegten (Germ. 32), könnte man, da nach dem Wortlaut von Beerbung nach dem Tode hier nicht die Rede ist – diese wird Kap. 20 für die Germanen allgemein erörtert – darauf schließen, daß das Ende der Wehrfähigkeit bei diesem Stamm den Verzicht auf die Hausherrschaft nach sich zu ziehen pflegte.
52 Die deshalb noch nicht ein »nach Indianerart geschundenes Weib« zu sein brauchte, wie Wittich es ausdrückt.
53 Die in der Varusschlacht gefangenen Abkömmlinge von Senatorenfamilien taten (nach Seneca) als Portiers oder Hirten, also doch bei deutschen nobiles, Dienst.
54 Rudolf von Fulda Mn. Germ. hist. Script. II, S. 675 »cum ... tota (terra) et eis occupari non potuit, partem .... colonis tradebant singuli pro sorte sua, sub tributo exercendam. Cetera loca ipsi possiderunt«. Also die Begründung grundherrlicher Abhängigkeit wird als der speziellen Motivierung bedürftig erachtet.
55 Dies bestätigt die zitierte Arbeit von Siebeck z.B. für die Sklavenbenutzung durch die isländischen Bonden: die Arbeit der Sklaven glich wesentlich der nachbarlichen Bittarbeit bei der Ernte.
56 Die Nachricht von der Sitte, den im Spiel erbeuteten Volksgenossen ins Ausland zu verkaufen, wird mit Rücksicht z.B. auf den analogen römischen Verkauf des Schuldners trans Tiberim als durchaus glaubhaft zu gelten haben, – entgegen gelegentlicher Anzweiflung – beweist aber für unsere Frage allerdings nicht viel.
57 S. dieselbe oben S. 511, Anmerk.
58 Aber die Verhältnisse der wandernden Kriegervölker mit ihrem Bedarf an Sklaven für Viehwartung, Besorgung des (unsteten) Anbaus und zahlreiche andere persönliche und militärische Leistungen gelten für die seßhaften Stämme keineswegs.
59 Zeitschr. f. Rechtsgesch., German. Abt., Bd. 21, S. 20 ff.
60 Für die Völkerwanderungszeit könnte die »grundherrliche« Theorie ihre stärksten Argumente der Art entnehmen, wie die germanischen Völker auf römischem Boden – insbesondere die Burgunder – bei der Landteilung verfuhren. Daß diese z.B. im Burgunderreich wesentlich eine Landabtretung von seiten der possessores, d.h. der römischen Grundherren, und mindestens zum Teil an germanische Sklavenbesitzer war, ist nicht wohl zu bezweifeln. (Siehe außer den älteren Arbeiten von Gaupp, Binding, Kaufmann die Erörterungen Delbrücks, Geschichte der Kriegskunst, Bd. 2, S. 347 ff.) Aber um so mehr fällt es auf, daß im Gegensatz zu diesen erobernden Heerhaufen, welche das römische Einquartierunssystem zugrunde legten und das römische Eigentum bestehen ließen, bei den Franken von solcher Landteilung nicht die Rede ist, obwohl die Landschaften an der Rheingrenze zu den in hoher landwirtschaftlicher Kultur stehenden Teilen des Römerreichs gehört hatten. Hier handelt es sich aber eben – wenigstens an der Grenze – um eine Okkupation durch selbstwirtschaftende gemeinfreie »Bauern«, die, soweit sie reichte, durch keinerlei Respekt vor dem bestehenden Landbesitz gehemmt war. – Ob wirklich, wie neustens behauptet wird, der Name »Salier« von sala = Herrenhof kommt, die Salfranken, also die Herrenfranken sind (Dippe in der Zeitschr. f. Geschichtsw. N. F. II, S. 153 ff.), mag dahingestellt bleiben: Die Grenzlande würden auf jeden Fall Beute der Massenokkupation. – Es liegt in der Natur der Sache, daß der Sklavenbesitz der aus dem ferneren Osten vordrängenden Generationen lang auf der Wanderschaft befindlichen Kriegervölker immer ein wesentlich größerer war, als derjenige der Rheinuferstämme.
61 Germ. c. 16.
62 Außer von Rachfahl a.a.O.
63 Z.B. der Furneauxschen.
64 Denn von diesen, nicht aber von dem Besitz der Einzelnen ist gesagt, daß sie sich nach dem »numerus cultorum« richteten.
65 Wäre die Verwendung von »Analogien« heute nicht in so hohem Grade diskreditiert, so ließen sich für den Zusammenhang zwischen formaler Ordnung der Anteilsrechte, Geschlossenheit der Dorfkorporationen und bäuerlichen Freiheit namentlich aus Java solche beibringen. Doch verzichte ich hier auf ein Eingehen darauf.
66 Denn daß die einmal bestehende Flurgewohnheit dann bestehen bleibt, wenn später das Dorf in grundherrliche Abhängigkeit gerät, ist sehr natürlich. Ja, die Grundherrschaft kann hier wie sonst oft das Mittel gewesen sein, diese Form der Fluraufteilung, infolge der größeren Unbeweglichkeit des abhängigen Landes, zu konservieren, um so mehr als die Beibehaltung der gleichen Aufteilung des Landes da, wo das ganze Dorf einem Grundherrn gehorchte, für die Lastenumlegung sehr bequem war. Aber das gerade Gegenteil – Streubesitz der Grundherren durch die einzelnen Dörfer hindurch – ist im Westen, speziell in Sachsen, die Regel.
67 Prokop, De bello Vandal. I, 22.
68 Bd. 1, S. 101 f. Vgl. dazu die Rezension von U. Stutz in der Zeitschr. f. Rechtsgesch., German. Abt., 1896, die Meitzens Ansicht darüber zutreffend, aber leichter verständlich wiedergibt. – Das entscheidende Merkmal besteht darin, daß hier nicht das Gewann, sondern der Anteil des einzelnen das prius ist, das Gewann sich aus lauter gerade eine Vormittags-Spannarbeit in Anspruch nehmenden Stücken zusammensetzt, also wohl in der Art entstanden zu denken ist, wie Knapp (a.a.O.) es voraussetzt, aber unter Wahrung der Gleichheit.
69 Womit natürlich sehr wohl eine ganz abweichende soziale Gliederung der Angelsachsen vereinbar ist. Eine Auseinandersetzung mit Seebohms Ansicht – insbesondere seinem neuesten Werk: Tribal custom in Anglo-Saxon law, 1902 – ist hier nicht möglich und überstiege überdies auch meine Kompetenz. Sicher ist das eine: daß wir wenigstens zunächst versuchen müssen, die Frage auf dem Boden rein germanischer Siedelung so weit zu lösen, wie möglich. Die Ergebnisse der nordischen Forschung werden daher für uns vorerst wichtiger sein müssen, als die der keltisch-britischen, da hier die durch die überseeische Eroberung bedingte soziale Sonderentwicklung zusammentrifft mit einer Mischung und gegenseitigen Beeinflussung germanischer und keltischer Institutionen, welch letztere in manchen Hauptpunkten ganz und gar keine Verwandtschaft mit germanischen Institutionen zeigen. – Uebrigens läßt Seebohm (a.a.O. S. 513 f.) die Art der Entstehung der Gemengelage selbst offen und lehnt ihre Zurückführung auf grundherrliche Ursprünge ab. Nur die Gleichheit der Aufteilung hält er für Folge der manor-Organisation. Das ist seine alte, schon in der »Village Community« aufgestellte These, die nach Lage unseres Quellenmaterials ebensowenig strikt widerlegbar ist, als die gerade entgegengesetzte Meitzensche beweisbar, aber doch sehr viel unwahrscheinlicher, da sich die strenge Gleichheit der Anteile auch ohne Abhängigkeit des ganzen Dorfes von einem Herrn findet. – Ueber die durch Einzelvergebung an Bauern entstandenen Streugrundherrschaften der Zeit vor der normannischen Eroberung im Gegensatz zu dem über geschlossene Dörfer sich erstreckenden normannischen manor s. W. Maitlands »Domesday survey and beyond«, ebenso dessen freilich nur kurze Bemerkungen in den ersten Kapiteln der von ihm und F. Pollock verfaßten History of English Law, Bd. 1.
70 Die Stelle spricht bekanntlich von Fällen, in denen einer der Beteiligten in die Verbannung geschickt ist.
71 Es ist eben – wie ja wohl von niemand bezweifelt wird – etwas qualitativ anderes, ob ein Volk wie die Franken in ein Gebiet einrückt, nach dessen fetteren Boden seine Bauern von jenseits der Grenze seit Jahrhunderten begierig hinübergeblickt haben, oder ob ein Stamm, wie die Goten und Vandalen, sich aufs Ungewisse auf kriegerische Wanderschaft begibt. Zwischen beiden Extremen gibt es natürlich die mannigfachsten Uebergänge. Immer aber bedingt das eine eine ganz andere soziale Struktur und ein anderes Ergebnis bei der Landnahme, als das andere. Siehe über diese Unterschiede die Ausführungen von Kötzschke a.a.O. S. 308 f.
72 Die Grundherrschaft der römischen Republik, die Bauernbefreiung und die Entstehung der servianischen Verfassung. (Rektoratsrede, Straßburg 1900.) Der sonstige Inhalt der Abhandlung stimmt bis in Einzelheiten mit dem zusammen, was ich schon in meiner römischen Agrargeschichte über den gleichen Gegenstand gesagt hatte.
73 Meines Erachtens ist es nach der Lage der Quellen nicht fraglich, daß die Plebejer – um eine natürlich nur sehr beschränkt zutreffende Analogie heranzuziehen – nicht den Heloten, sondern den Periöken in ihrer Gesamtlage näherstanden. Ausschluß der Bauern von der aktiven Teilnahme an Priestertum, Gericht, Ratsfähigkeit und Gemeindeversammlung, verbunden mit »patrimonialen« Vorrechten der gentes bedingen, wie Hesiod zeigt, keineswegs irgendeine Grundholdenschaft der ersteren.
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