Die öffentliche Sicherheit umfasst nach einer allgemein anerkannten Definition die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe wurden vom Preußischen Oberverwaltungsgericht aus § 10 II 17 ALR abgeleitet. Wegweisend hierfür war das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1882. § 10 II 17 ALR wurde gegen Ende der Weimarer Republik durch die polizeirechtliche Generalklausel in § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 01.07.1931 ersetzt.
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