Unter Öffentlichkeit verstehen diskurstheoretischorientierte Theorien die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
Im alten griechischen Ideal ist gemäß Hannah Arendt die Teilnahme an der Öffentlichkeit der Polis in der Agora dem freien Bürger vorbehalten, der die Lebensnotwendigkeiten des privaten Haushalts (Oikos) überwunden hat und in die freie Sphäre der Öffentlichkeit übergehen kann. Dieser Logik folgend ist ein arbeitender Mensch nicht frei, da er noch mit Lebensnotwendigkeiten beschäftig ist, welche der Freiheit berauben. Freiheit wird hier also nicht als Freiheit des Handelns im Sinne eines nicht vorhandenen Determinismus verstanden, sondern als ein Hintersichlassen der privaten Angelegenheiten.
"Sphäre der zum Publikum versammelten Privatleute" (Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit) "Netz für die Kommunikation von Inhalten und Stellungnahmen (...), das sich nach der Kommunikationsdichte, der Organisationskomplexität, und Reichweite nach Ebenen differenziert, von der episodischen Kneipe (...) bis zur abstrakten, über Massenmedien hergestellten Öffentlichkeit" (Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit)
"Öffentliche Versammlung", "öffentliche Kundgebung", "öffentliche Verhandlung" (vor Gericht), im Gegensatz zu "unter Ausschluss der Öffentlichkeit". Die Öffentlichkeit von möglichst vielen Ereignissen ist damit ein demokratisches Prinzip. Presse und Rundfunk haben die Aufgabe, durch Berichte, Reportagen oder Direktübertragungen die Öffentlichkeit auch über weite Strecken hinweg herzustellen.
Von innerer Öffentlichkeit spricht man im Zusammenhang von größeren Gruppen, Vereinen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen und Körperschaften. Sie bezeichnet die Gesamtzahl der betreffenden Personen und unterliegt denselben Gesetzmäßigkeiten und organisatorischen Grundmustern wie die äußere Öffentlichkeit, wird aber von dieser getrennt und unter Berücksichtigung des speziellen Informationsbedarfs bedient.
In demokratischen Gesellschaften spielt die Öffentlichkeit eine wichtige Rolle, denn in ihr findet die (politische) Meinungsbildung statt. Die Presse ist wichtiger Teil und Spiegel der Öffentlichkeit. In diesem Zusammenhang sind öffentliche Güter wichtig, die Öffentlichkeit überhaupt erst ermöglichen. Eine lebendige Öffentlichkeit wird einigen Theorien zufolge als Grundlage für die Entwicklung von Zivilgesellschaft gesehen.
Gleichzeitig kommt der Öffentlichkeit jedoch auch eine wichtige Funktion bei der Herstellung von Geschlechteridentitäten zu. Die Trennung bürgerlicher Gesellschaften in private und öffentliche Räume geht dabei mit geschlechtsspezifischen Zuschreibungen einher, die Frauen den privaten und Männern den öffentlichen Raum zuweisen, so dass es oftmals zu einem Ausschluss von Frauen aus Prozessen der öffentlichen Meinungsbildung kommt. In modernen Mediengesellschaften führt die öffentliche Kommunikation oft zur Etablierung von Geschlechterhierarchien, die mit Mechanismen des Ein- und Ausschlusses einhergehen.
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen
Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse sind öffentlich; § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein traditionelles Prinzip des gerichtlichen Verfahrens. Obgleich er im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung als Grundprinzip des Rechtsstaates. Darüber hinaus gehört nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das öffentliche Verhandeln vor Gericht zur Voraussetzung für ein faires Verfahren. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Konvention beigetreten.
Die Bedeutung der Öffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen ergibt sich aus der Rechtsgeschichte, die ein Kampf gegen die Geheimjustiz war. Auch weiterhin dient die Öffentlichkeit der Kontrolle und Unabhängigkeit von Richtern, außerdem auch dem wirksamen Grundrechtsschutz.
Einschränkungen von der Öffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen gelten in Familiensachen, zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimnisse (§§ 171a, 171b, 172 GVG) und wenn die Raumkapazität im Gerichtssaal nicht für alle Zuhörer ausreicht.
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