Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ, engl.: European Patent Convention - EPC) ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z.B. zur Priorität).

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Europäische Patentübereinkommen wurde 1973 auf einer diplomatischen Konferenz in München von 16 Europäischen Staaten unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Übereinkommen von Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz, und dem Vereinigten Königreich ratifiziert worden. Weitere Staaten folgten. Aktuell beträgt die Zahl der Vertragsstaaten 32 (Stand 1. März 2007).

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird.

Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT = Patent Cooperation Treaty) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase.

Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird, und evtl. ein Beschwerdeverfahren, das sich an das Erteilungsverfahren oder das Einspruchsverfahren anschließt.

Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent "zerfällt" in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Bestandteile

Das Europäische Patentübereinkommen ist nicht ein einheitlicher Text, in dem alles geregelt ist, sondern besteht aus verschiedenen Bestandteilen.

  • Das Europäische Patentübereinkommen im engeren Sinne (Präambel und Artikel 1 bis 178) ist ein Internationaler Vertrag, der auch nur von einer Internationalen Konferenz der Vertragsstaaten geändert werden kann. Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, z.B. Aufbau und Zuständigkeiten der Europäischen Patentorganisation, materielles Patentrecht, Verfahren vor dem Europäischen Patentamt usw.
  • Die Ausführungsordnung (Regel 1 bis 112) regelt nähere Details zu den in dem Übereinkommen allgemein grundgelegten Vorschriften, z.B. was ein Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents alles enthalten muss oder Form und Inhalt von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen. Die Ausführungsordnung kann von dem Verwaltungsrat, einem Organ der Europäischen Patentorganisation, geändert werden.
  • Außerdem enthält das Europäische Patentübereinkommen eine Reihe von Protokollen, die nähere Bestimmungen zu einzelnen Themen enthalten. Dazu gehören:
    • das Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)
    • Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll),
    • das Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch aus Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) ,
    • das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens betreffend den Schutzbereich Europäischer Patente.
  • Die Gebührenordnung legt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren fest und enthält Bestimmungen zur Durchführung der Zahlungen.

Vertragsstaaten

Die 32 Vertragsstaaten der EPO (Stand: 1. März 2007) in der Reihenfolge des Inkrafttretens des EPÜ:

Der Patentschutz kann auch auf die folgenden Erstreckungsstaaten ausgedehnt werden:

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch Mitglied der Europäischen Patentorganisation. Von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fehlt noch Norwegen, erfüllt aber alle Voraussetzungen und hat auch die Berechtigung für einen Beitritt. Kroatien und Mazedonien sind eingeladen worden, der EPO beizutreten.

Literatur

  • Dr. Matthias Brandi-Dorn, Dr. Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4
  • Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0
  • Margarete Singer/Dieter Stauder: Europäisches Patentübereinkommen, 4. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2007, ISBN 3-452-26114-4
  • Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, Kommentar, bearbeitet von Barbara Dobrucki u.a., C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48077-2
  • Friedrich-Karl Beier, Kurt Haertel, Gerhard Schricker, Joseph Straus (Hrsg.): Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar, in Lieferungen, Carl Heymanns Verlag 1984 ff. (2005 bis 28. Lieferung), ISBN 3-452-19412-4

Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
Artikel Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
Lizenz:
Kategorien:
Tipp: Zeno.org bei Google Maps
Empfehlungen

Wagner, Niklas D.; Raasch, Holger; Pröpstl, Thomas
49,00 €

Wagner, Niklas D.; Raasch, Holger; Pröbstl, Thomas
49,00 €

Wagner, Niklas D.; Raasch, Holger; Pröpstl, Thomas
87,00 €



Hrsg. v. Katharina Prantl für Symposion Europäischer Bildhauer
29,00 €






Bookmarks
delicious wong linkarena google
Sponsoren