Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ, engl.: European Patent Convention - EPC) ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z.B. zur Priorität).
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Das Europäische Patentübereinkommen wurde 1973 auf einer diplomatischen Konferenz in München von 16 Europäischen Staaten unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Übereinkommen von Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz, und dem Vereinigten Königreich ratifiziert worden. Weitere Staaten folgten. Aktuell beträgt die Zahl der Vertragsstaaten 32 (Stand 1. März 2007).
Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird.
Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT = Patent Cooperation Treaty) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase.
Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird, und evtl. ein Beschwerdeverfahren, das sich an das Erteilungsverfahren oder das Einspruchsverfahren anschließt.
Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent "zerfällt" in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.
Das Europäische Patentübereinkommen ist nicht ein einheitlicher Text, in dem alles geregelt ist, sondern besteht aus verschiedenen Bestandteilen.
Die 32 Vertragsstaaten der EPO (Stand: 1. März 2007) in der Reihenfolge des Inkrafttretens des EPÜ:
Der Patentschutz kann auch auf die folgenden Erstreckungsstaaten ausgedehnt werden:
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch Mitglied der Europäischen Patentorganisation. Von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fehlt noch Norwegen, erfüllt aber alle Voraussetzungen und hat auch die Berechtigung für einen Beitritt. Kroatien und Mazedonien sind eingeladen worden, der EPO beizutreten.
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