Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.
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Öffentliche Abgaben lassen sich in zwei Gruppen teilen:
Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Steuern, die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung definiert werden als
Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Gebühren verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. Ä. sein. Eine besondere Form ist die Maut, die für die Benutzung von Autobahnen erhoben wird. Charakteristisch für Gebühren ist jedoch, dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt.
Im Unterschied hierzu sind hier die Beiträge Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen hat. Beispiel hierfür ist der Erschließungsbeitrag.
Unmittelbar in der Abgabenordnung als einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen Abgaben geregelt sind nur die Steuern. So erklärt § 1 Abs. 1 AO explizit:
Die Abgabenordnung betrifft also im Wesentlichen das Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in enger Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO), die das gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Steuerrechts regelt.
Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften meist auf die Abgabenordnung. Beispiel hierfür sind die Kommunalabgabengesetze
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