Eine Amnestie (v. griech.: amnestia "Vergessen", "Vergeben", auch vom lat. als Abolition bezeichnet) ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass. Eine Amnestie bestätigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Dritten Gewalt konzipiert.
Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die z. B. alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.
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Fünf Kategorien von Amnestien werden in der Literatur genannt:
Man unterscheidet ferner die Generalamnestie von der Spezialamnestie.
Bei einer Generalamnestie werden alle Taten zumeist bis zu einer gewissen Schwere einbezogen.
Im Gegensatz dazu werden bei einer Spezialamnestie nur bestimmte Taten einbezogen.
Amnestien können durchaus problematisch sein: Die Amnestien in der Bundesrepublik Deutschland 1949 und 1954 widersprachen zum Beispiel deutlich dem Grundsatz der Entnazifizierung und stellten die politische Befriedung über den Rechtsfrieden. Viele der Amnestierten waren NS-Belastete.
In der DDR wurden dagegen 5 „Jubelamnestien“ erlassen. Beispielsweise veranlasste der Staatsrat der DDR zum 23. Jahrestages der Staatsgründung am 6. Oktober 1972 die Entlassung von mehr als 30.000 politischen und kriminellen Straftätern.
In Frankreich wird bei der Wahl des Staatspräsidenten stets ein Amnestiegesetz erlassen („Septennatsamnestie“).
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